Mitgliedermitteilung Internetauktionen

Mitgliedermitteilung
Nr. III.17/2016 AD
Internetauktionen
Autos, Oldtimer, Zubehör – im Internet kommt alles unter den Hammer. OnlineVersteigerungen boomen. Allein beim Internet-Marktplatz „eBay“ wechseln jährlich Waren im Wert von mehreren Milliarden Euro den Besitzer.
Wer ersteigert nicht gerne bequem am Computer sein Traumauto zum Schnäppchenpreis? Aber virtuelles Einkaufen hat auch seine Tücken. Online-Marktplätze versuchen mit Anbieterbewertungen, Treuhandkonten, Passwörtern und spezieller Software
ihre Kunden vor schwarzen Schafen zu schützen.
Beim Handel über Internetauktionen gibt es jedoch zahlreiche rechtliche Fragen
und Probleme, die sowohl den Anbieter als auch den Bieter betreffen:
1.
Wie verbindlich sind die bei Internetauktionen geschlossenen Verträge?
Bei Internetauktionen werden rechtsverbindliche Verträge geschlossen. Bereits das
Verkaufsangebot des Online-Anbieters ist für den Bieter verbindlich, sodass mit der
Abgabe des Höchstgebots zum Auktionsende oder auch bei der Inanspruchnahme
der „Sofort-Kaufen“- und „Preis vorschlagen“-Optionen auf der Internet-Handelsplattform eBay rechtsverbindliche Verträge geschlossen werden. Es kann also nur
dringend davon abgeraten werden, „zum Spaß“ mitzubieten, da man zur Abnahme
der erworbenen Sache und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.
Die Verbindlichkeit des Vertrages gilt ebenso für den Anbieter, selbst wenn das
Höchstgebot nicht seinen Erwartungen entspricht. Er ist zur Übergabe der Kaufsache
verpflichtet. Man kann sich als Anbieter nicht seiner vertraglichen Pflicht mit der Begründung entziehen, dass man von einem erheblich höheren Gebot ausgegangen ist
und deshalb die Herausgabe der Sache verweigern möchte. Will man das vermeiden,
bleibt nur die Möglichkeit, ein entsprechend hohes Mindestgebot einzugeben.
Bieter sollten sich generell ein Limit für ihr Höchstgebot setzen und sich daran auch
halten. Oft genug bieten Verkäufer mit Hilfe von Strohmännern oder auch spezieller
Software („Sniper“) mit und treiben die Preise in die Höhe.
2.
Ist eine Anfechtung des Vertrages oder eine vorzeitige Beendigung der Internet-Auktion möglich?
Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer können ihr Angebot bzw. Gebot wegen Irrtums anfechten. Tippt z. B. der Käufer bei seinem Angebot statt 20,-- Euro versehentlich 200,-- Euro ein, stellt dies einen Irrtum dar, der zur Anfechtung berechtigt.
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Das Gleiche gilt, wenn ein Anbieter z. B. einen wertvollen Gegenstand mit einem Anfangsgebot von 1,-- Euro bei eBay einstellt, jedoch gleichzeitig auch die „Sofort Kaufen“-Option ebenfalls zu einem 1,-- Euro aktiviert und damit der Gegenstand ohne
weitere Gebote für 1,-- Euro erworben werden kann. Vertippt sich der Verkäufer bei
der Angabe des Mindestgebots, kann er auch diesen Vertrag wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei Internetauktionen sollte die
Anfechtung per E-Mail bis spätestens am nächsten Tag erfolgen. Für den Fall der Anfechtung besteht aber die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.
Nicht anfechtbar hingegen ist ein Angebot bzw. Gebot aus einem reinen Motivirrtum
heraus. Ist der Anbieter z. B. davon ausgegangen, dass der angebotene Gegenstand
ein höheres Gebot erzielen würde, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar,
der nicht zur Anfechtung berechtigt.
Der Anbieter kann auch aus anderen Gründen zur vorzeitigen Beendigung einer
eBay-Auktion berechtigt sein, z. B. wenn der angebotene Artikel verloren geht oder
gestohlen wird. Gleiches gilt, wenn der Anbieter eines gebrauchten Pkw erst nach
Beginn einer eBay-Auktion unverschuldet einen Mangel (z. B. versteckter Unfallschaden) an dem Fahrzeug entdeckt.
3.
Inwieweit hafte ich für die Beschreibung meines Online-Auktionsangebots?
Private Verkäufer stellen ihre Kaufangebote mit Lichtbildern und einer Beschreibung
des Kaufgegenstandes auf den Auktionsplattformen ein. Hierbei wird regelmäßig und
zulässig die Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) durch den Privatanbieter
ausgeschlossen.
Achtung: Trotz dieses Ausschlusses haftet der Online-Anbieter für unzutreffende Angaben z. B. zur Motorleistung oder der Schadstoffklasse sowie für die in der Beschreibung aufgeführten Ausstattungsmerkmale des Gebrauchtwagens (z. B. Klimaanlage). Die Haftung besteht weiterhin für die von den Käufern auf der Online-Handelsplattform eingestellten Lichtbilder, d. h. wenn das Fahrzeug mit Alufelgen z. B. auf
der Handelsplattform eBay abgebildet ist und zur Auktion angeboten wird, müssen die
Alufelgen dem erfolgreichen Bieter auch übergeben werden.
4.
Habe ich bei einer Internetauktion ein Widerrufsrecht?
Bei Online-Auktionen, wie z. B. auf der Internet-Handelsplattform eBay, steht dem erfolgreichen Bieter ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn der Anbieter als Unternehmer auftritt und der Bieter als Privatperson seine Gebote abgegeben
hat. Bei einer Ersteigerung von einer Privatperson sieht das Gesetz dagegen kein Widerrufsrecht vor.
Auch bei der bei eBay häufig von den Händlern angebotenen „Sofort-Kaufen“-Option besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Privatbieter hiervon Gebrauch macht und
auf diesem Weg einen gewöhnlichen Kaufvertrag abschließt.
Seit Neuerem können Anbieter bei eBay in bestimmten Kategorien ihr Angebot mit der
Option „Preis vorschlagen“ versehen. Nach den eBay-AGB sind die Preisvorschläge
von Mitgliedern und die Gegenvorschläge des Anbieters jeweils 48 Stunden bindend.
Auch hier steht dem privaten eBay-Mitglied ein Widerrufsrecht zu, wenn es sich mit
dem gewerblichen Anbieter auf einen Kaufpreis geeinigt hat.
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Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht von Anfang an nicht, wenn vom gewerblichen
Anbieter Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software ersteigert und die gelieferten Datenträger (z. B. CD-ROM, DVD) vom Bieter entsiegelt wurden.
4.1 Muss ich auf mein Widerrufsrecht hingewiesen werden?
Der gewerbliche Online-Anbieter muss Sie über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht
belehren und Ihnen sogar ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
Der Text (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) der Widerrufsbelehrung muss dabei so in
den Einflussbereich des Verbrauchers gelangen, dass er vom Internet-Händler nicht
mehr verändert werden kann (üblicherweise als E-Mail-Anhang). Die bei vielen Anbietern verbreiteten Links auf eine Website oder die alleinige Belehrung über das Widerrufsrecht auf der Homepage reichen nicht aus, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
4.2 Wie lange ist mein Widerrufsrecht?
Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage. Ohne (ordnungsgemäße) Belehrung beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage. Bei Angeboten mit eBay-Garantie
beträgt das Widerrufsrecht sogar einen Monat.
4.3 Ist eine eindeutige Widerrufserklärung erforderlich?
Ja! Sie sind gesetzlich verpflichtet, eine eindeutige Widerrufserklärung gegenüber
dem Online-Händler abzugeben. Die kommentarlose Rücksendung der ersteigerten
Ware genügt hierfür nicht.
4.4 Welche Besonderheiten gelten u. a. beim Autokauf?
Bezieht sich die Internetauktion auf die Lieferung von beweglichen Sachen, z. B. Gebrauchtfahrzeuge oder Kfz-Ersatzteile, beginnt die Widerrufsfrist nach dem Gesetzeswortlaut erst dann zu laufen, wenn das Fahrzeug an Sie vom Anbieter übergeben
wurde. Erkennt daher der Online-Händler nicht kulanzhalber Ihren Widerruf zu einem
früheren Zeitpunkt an (z. B. unmittelbar nach der Bestellung), müssen Sie nach dem
Gesetz erst die Lieferung des Fahrzeuges abwarten, um rechtswirksam widerrufen zu
können.
4.5 Was passiert nach Ausübung des Widerrufsrechts?
Wenn das Kaufvertrag widerrufen wird, so wird der wirksame Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, d. h. die beiderseits gewährten Leistungen sind
zurückzugeben. Die gesetzliche Frist hierfür beträgt 14 Tage. Dabei hat der OnlineHändler auch die Kosten für die Versendung des ersteigerten Artikels an den Verbraucher zu erstatten.
Falls der Händler nicht angeboten hat, das Fahrzeug oder z. B. ersteigerte KfzErsatzteile abzuholen, müssen Sie die Waren an den gewerblichen Online-Anbieter
zurücksenden oder an seinem Firmensitz übergeben.
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Der Online-Anbieter darf hierbei die Rückzahlung solange verweigern, bis er das
Fahrzeug oder die Ersatzteile erhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass die Ware abgesandt wurde. Sie sollten daher immer darauf achten,
dass Ihnen die entsprechenden Belege von den Versandfirmen ausgehändigt werden
und diese in Fotokopie an den Händler weiterreichen.
Der Unternehmer trägt grundsätzlich die Gefahr der Rücksendung, sodass Sie nicht
haften, wenn die Ware auf dem Weg zum Online-Anbieter verloren geht oder beschädigt wird.
Achtung: Sie tragen die Kosten für die Rücksendung der Waren. Voraussetzung ist
aber, dass Sie über die Kostenpflicht vom Verkäufer vorab unterrichtet wurden. Nach
wie vor bieten aber die meisten Online-Händler an, die Rücksendekosten zu übernehmen.
Die bekannte 40-Euro-Grenze, ab der Rücksendungen für Verbraucher in jedem Fall
kostenfrei sein mussten, ist entfallen.
4.6 Muss ich im Fall des Widerrufs Ersatz leisten, wenn ich die ersteigerte Sache bereits genutzt habe?
Wenn Sie die ersteigerte Sache bereits genutzt und sich erst dann für den Widerruf
entschieden haben, müssen Sie unter Umständen für den durch die Verwendung entstandenen Wertverlust aufkommen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz für einen Wertverlust leisten
muss, der durch eine Handlung entsteht, die über die Prüfung der Beschaffenheit, der
Eigenschaften und der Funktionsweise des ersteigerten Artikels hinausgeht. Voraussetzung für die Wertersatzpflicht ist allerdings, dass der Verbraucher ordnungsgemäß
über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (siehe oben unter 4.1).
Gleiches gilt, wenn Sie das ersteigerte Fahrzeug vor der Erklärung des Widerrufs bereits zugelassen haben. Im Klartext bedeutet das, dass der Käufer den Wertverlust,
den das Fahrzeug durch die Zulassung erleidet, dem Verkäufer ersetzen muss.
Das von den Online-Händlern verpflichtend zu verwendende Muster-Widerrufsformular weist ebenfalls auf diese Rechtsfolge hin. Nicht selten wird dies überlesen. Das Fahrzeug sollte daher umgehend nach Übergabe geprüft und eine Entscheidung für oder gegen einen Widerruf möglichst noch vor der Zulassung getroffen werden.
Wichtig: Für die reine Funktionsprüfung der ersteigerten Waren müssen Sie dagegen
keinen Wertersatz leisten, d. h. der Anbieter muss insbesondere (zwangsläufig) beschädigtes Verpackungsmaterial ersatzlos hinnehmen.
Für das ersteigerte Kfz gilt: Den Wertverlust, der dadurch entsteht, dass sich der Verbraucher in das Kfz setzt, alle Funktionen und Instrumente testet und mit dem (nicht
zugelassenen) Pkw eine kurze Strecke auf nicht öffentlicher Verkehrsfläche oder mit
Kurzzeitkennzeichen zurücklegt, muss der gewerbliche Online-Anbieter selbst tragen.
4.7 Wer muss den Zugang des Widerrufs beweisen?
Sie müssen den Zugang des Widerrufs an den Online-Anbieter beweisen. Wenn Sie
ihn per E-Mail senden, sollten Sie sich eine Empfangsbestätigung einholen.
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Erfolgt der Widerruf schriftlich, ist die Verwendung eines Übergabe- oder Einwurfeinschreibens ratsam. Wenn der Widerruf über die Webseite des Internet-Händlers erfolgt, muss er Ihnen unverzüglich, z. B. per E-Mail, den Zugang des Widerrufs bestätigen.
5.
Wie kann ich feststellen, ob sich ein Unternehmer als privater Verkäufer
„tarnt“?
Immer wieder treten Unternehmer im Internet als Privatleute auf. Hintergrund ist, dass
Privatanbieter bei gebrauchten Verkaufsgegenständen die Sachmängelhaftung ausschließen können und dem erfolgreichen Bieter gegenüber privaten Online-Anbietern
kein Widerrufsrecht zusteht. Wer sich als Verbraucher auf die Unwirksamkeit eines
Sachmängelhaftungsausschlusses bzw. auf ein Widerrufsrecht beruft, muss die
Unternehmereigenschaft des Online-Anbieters beweisen.
Allein aus der Tatsache, dass jemand gelegentlich Rechtsgeschäfte über eine Auktionsplattform abwickelt, kann nicht auf dessen Unternehmereigenschaft geschlossen
werden. Eine unternehmerische Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Indizien für unternehmerisches Handeln sind das stetige Anbieten gleichartiger
oder neuer Produkte in größerem Umfang (z. B. mehrere Hundert Auktionen in wenigen Monaten).
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay wird von den Gerichten zudem regelmäßig als gewerblich eingestuft, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist. Die Unternehmereigenschaft wird damit auch für Online-Anbieter
anzunehmen sein, die von eBay als „Verkäufer mit Top-Bewertung“ qualifiziert sind,
da die Registrierung als „PowerSeller“ Voraussetzung hierfür ist. Man sollte auf jeden
Fall, wenn sich die Frage nach der Unternehmereigenschaft des Anbieters stellt, die
anderen Auktionen des Anbieters betrachten. Auf der Internet-Handelsplattform eBay
kann zudem über eine entsprechende Option und Verlinkung auf den Angebotsseiten
festgestellt werden, inwieweit ein Anbieter unternehmerisch Produkte im größeren
Rahmen versteigert oder ob er lediglich als Privatperson zahlenmäßig beschränkte
Auktionen durchgeführt hat.
6.
Wer haftet für die Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos?
Verkäufer und Käufer verwenden auf eBay sogenannte Aliasnamen, die zunächst keinen Rückschluss auf die wahre Identität des Inhabers eines Mitgliedskontos zulassen.
Gewerbliche Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, bereits auf den eBay-Angebotsseiten ihre Geschäftsadressen mitzuteilen, sodass der erfolgreiche Bieter von vornherein
Kenntnis über alle Kontaktdaten des unternehmerischen Verkäufers besitzt. Nach Abschluss einer Auktion erhalten Anbieter und erfolgreicher Bieter für die Vertragsabwicklung die bei eBay zu den Aliasnamen hinterlegten Nutzerdaten über die ebenfalls
bei eBay zu den Accounts gespeicherten E-Mail-Adressen in einem automatisierten
Verfahren zugesandt. Probleme treten jedoch immer wieder auf, wenn (typischerweise
private) eBay-Mitgliedskonten nicht von den bei eBay gemeldeten Account-Inhabern,
sondern durch Dritte für Verkäufe und Käufe genutzt werden und der tatsächliche Inhaber des Accounts bestreitet, für eine Onlineauktion verantwortlich gewesen zu sein
oder ein Höchstgebot abgegeben zu haben.
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Grundsätzlich gilt: Derjenige, der sich auf einen Vertragsschluss beruft, muss die
Identität seines Vertragspartners beweisen, wenn dieser, z. B. unter Hinweis auf einen
„Hackerangriff“ bestreitet, als Inhaber seines eBay-Mitgliedskontos die angeblichen
Höchstgebote abgegeben oder vermeintliche Verkäufe getätigt zu haben. Alleine die
Verwendung des (geheimen) Passworts eines Account-Inhabers und die Angabe einer E-Mail-Adresse begründen keinen sogenannten Anscheinsbeweis (naheliegende
Vermutung) zulasten des Inhabers dieses eBay-Accounts. Die Rechtsprechung geht
nach wie vor davon aus, dass die Sicherheitsstandards im Internet nicht ausreichend
sind, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Vertragspartner zu schließen, dem dieses Passwort zugeteilt wurde. Damit besteht keine
Haftung für den Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos, wenn sein Account missbräuchlich für Rechtsgeschäfte von Dritten verwendet wurde. Gleiches gilt, wenn Dritte zufällig Kenntnis von einem Passwort eines eBay-Accounts erlangen und über das fremde
eBay-Mitgliedskonto an Auktionen teilnehmen.
Um sein Konto vor Missbrauch durch andere zu schützen, sollte man grundsätzlich
ein kompliziertes Passwort aus Buchstaben (klein und groß), Zahlen und Sonderzeichen wählen. Der Name des Haustiers oder von Familienmitgliedern sowie deren Geburtsdaten sind leicht geknackt.
7.
Wann hafte ich für die Nutzung meines eBay-Mitgliedskontos durch Dritte?
Der Kontoinhaber muss sich Höchstgebote oder Verkaufsangebote durch Dritte, die
hierfür sein eBay-Mitgliedskonto nutzen, immer dann zurechnen lassen, wenn der
Kontoinhaber den Dritten beauftragt oder nachträglich das Rechtsgeschäft genehmigt
hat. Eine Inanspruchnahme als „Quasi“-Vertragspartner droht auch dann, wenn Sie
Dritten (z. B. Familienangehörigen) die Zugangsdaten für Ihr Mitgliedskonto bei eBay
offengelegt haben und Ihnen bekannt ist, dass diese Daten für „eBay-Geschäfte“ verwendet werden.
Für eine Haftung des Kontoinhabers reicht es jedoch nicht aus, wenn der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht sicher vor dem Zugriff des „unter seinem Namen“ Handelnden geschützt hat! Nichtsdestotrotz sollte das Passwort geheim gehalten und
nicht für jedermann zugänglich (der Klassiker ist der Notizzettel in der nicht abschließbaren Schublade des Computertisches!) unter Verschluss gehalten werden.
8.
Wie ist eine sichere Bezahlung gewährleistet?
Die meisten Anbieter in den Auktionsplattformen sind sicherlich als seriös zu bezeichnen. Schwarze Schafe stellen die Ausnahme dar. Bei größeren Geldbeträgen, z. B.
nach Ersteigerung eines Gebrauchtwagens, empfiehlt sich nach wie vor die Barzahlung bei Abholung des Kfz. Für den Fall der Versendung teuer ersteigerter Waren ist
dringend anzuraten, sich hinsichtlich der Identität des Anbieters Klarheit zu verschaffen. Denn immer wieder kommt es vor, dass die Ware nicht bzw. mangelhaft geliefert
wird und der Anbieter eine Nachbesserung verweigert oder teilweise gar nicht ausfindig gemacht werden kann (z. B. Briefkastenfirma). Den Kaufpreis hat man dann aber
bereits bezahlt, ohne konkret zu wissen, wer der Ansprechpartner für spätere Streitigkeiten ist.
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Ansonsten erfolgt die Bezahlung in der Regel, indem der Bieter nach Erhalt des Zuschlages zur Überweisung des Betrages aufgefordert wird. Dies stellt die gängige
Zahlungsweise bei Internetauktionen dar. Bevor Sie ein Höchstgebot abgeben, können und sollten Sie sich über die auf den Internet-Handelsplattformen üblicherweise
vorhandenen Bewertungssysteme über das Verkäuferverhalten des Anbieters informieren (siehe auch oben unter 5.). Viele bzw. ausschließlich positive Bewertungen
stellen zwar keine Garantie für die Seriosität des Anbieters dar, da sicherlich vereinzelt positive Bewertungen fingiert werden können. Bei einer Vielzahl von günstigen
Bewertungen ist dies jedoch durchaus als positives Indiz heranzuziehen. Aber auch
bei unseriösen Vertragspartnern können negative Bewertungen für viele nachfolgende
Kunden hilfreich sein. Gewerbliche Anbieter müssen zudem bereits auf den Angebotsseiten über ihre Identität aufklären.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann den in der Regel angebotenen Treuhandservice der Auktionsplattformen nutzen. Hierbei wird der Kaufpreis auf ein Konto
des Betreibers des Online-Auktionshauses überwiesen und erst an den Anbieter ausgezahlt, wenn der Käufer das Produkt erhalten und geprüft hat. Im Gegenzug hat der
Verkäufer die Sicherheit, dass die Ware erst dann an den Käufer abgeschickt wird,
wenn er die Benachrichtigung des Auktionshauses hat, dass das Geld eingetroffen ist.
Dies stellt zwar in der Regel eine etwas mühevollere und meist auch kostenpflichtige
Bezahlungsmethode dar, schützt jedoch bei größeren Beträgen vor Missbrauch und
ist daher anzuraten.
Achtung: Vermeiden Sie Zahlungen auf Treuhandkonten, die der Online-Verkäufer
eigenständig und unabhängig vom Betreiber der jeweiligen Internet-Handelsplattform
anbietet. Diese sind nicht sicher, da Sie die zugehörige Treuhandvereinbarung nicht
kennen; das vermeintliche Treuhandkonto kann sich als normales Geschäftskonto
„entpuppen“, auf das der Online-Händler ohne Ihre Zustimmung Zugriff hat.
In den letzten Jahren hat sich auf der Internet-Handelsplattform eBay sehr erfolgreich
das mittlerweile von allen professionellen Online-Verkäufern angebotene Bezahlsystem PayPal als sichere, für Käufer unentgeltliche und schnelle Bezahlvariante etabliert. Gemäß der PayPal-Käuferschutzrichtlinie werden dem Käufer der Kaufpreis und
die Versandkosten erstattet, wenn der gekaufte Artikel nicht versandt wurde oder der
gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht.
Achtung: Durch den PayPal-Käuferschutz nicht abgesichert sind Artikel, die nicht versandt werden können, z. B. Autos und Motorräder. In diesen Fällen sollte die Bezahlung erst bei Abholung vor Ort erfolgen!
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Problemen rund um das Thema
Autokauf im Internet haben, so können Sie sich als ADAC Mitglied kostenfrei an Ihre
Clubjuristen unter der Telefonnummer 089 / 76 76-24 23 oder per E-Mail an
[email protected] wenden.
Auch im Internet finden Sie immer aktuelle Informationen zum Thema Internetauktionen
unter adac.de/internet-auktionen
Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an [email protected]