Abschaffung der Roaming-Gebühren in der EU im Jahr

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Abschaffung der Roaming-Gebühren in der EU im Jahr 2017: Kommission
einigt sich auf neues Konzept, das allen Europäerinnen und Europäern
Vorteile bringen wird
Brüssel, 21. September 2016
Wie von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union angekündigt, haben die
Mitglieder des Kollegiums heute einen überarbeiteten Entwurf der Vorschriften erörtert,
durch die ein Missbrauch der Abschaffung der Roaming-Gebühren rechtzeitig bis Juni 2017
verhindert werden soll.
Heute erörterte das Kollegium ein neues Konzept für das Prinzip der fairen Nutzung und einigte sich
darauf, dass es keine Einschränkungen für Verbraucher in Bezug auf die Zeitspanne oder den Umfang
bei der Nutzung ihrer Mobilgeräte in anderen EU-Ländern geben soll. Zugleich bietet das neue Konzept
den Betreibern einen soliden Schutzmechanismus gegen möglichen Missbrauch.
Dieser neue Mechanismus wird auf dem Prinzip des Wohnorts oder der stabilen Bindung beruhen, die
europäische Verbraucherinnen und Verbraucher zu einem EU-Mitgliedstaat haben können (häufige und
längere Aufenthalte im Mitgliedstaat des Roaming-Anbieters usw.).
Andrus Ansip, Vizepräsident für den digitalen Binnenmarkt, erklärte dazu: „Das Parlament und der Rat
haben unserem Vorschlag zur Abschaffung der Roaming-Gebühren für Reisende in der EU zugestimmt.
Es ist unsere gemeinsame Aufgabe, niedrige Preise für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz
Europa sicherzustellen und die Möglichkeiten neuer mobiler Dienste voll auszuschöpfen. Die
europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher würden sich nicht mit weniger zufriedengeben.“
Günther H. Oettinger, EU-Kommissar für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, ergänzte: „Die
Maßnahmen der Kommission zur Abschaffung der Roaming-Gebühren nutzen den europäischen
Verbraucherinnen und Verbrauchern. Dank des heute vorgelegten Entwurfs der Vorschriften können wir
die Roaming-Gebühren ab dem 15. Juni 2017 für all jene, die regelmäßig in der EU reisen, abschaffen
und gleichzeitig sicherstellen, dass die Betreiber gegen einen Missbrauch der Bestimmungen
gewappnet sind.“
Das Kollegium der Kommissionsmitglieder erörterte den Entwurf der Vorschriften, die es ermöglichen,
dass alle Reisenden, die eine SIM-Karte aus einem Mitgliedstaat besitzen, in dem sie gemeldet sind
oder zu dem sie eine stabile Bindung haben, ihr Mobilgerät in einem anderen EU-Land wie zu Hause
nutzen können.
Unter das Konzept der „stabilen Bindung“ fallen etwa Pendler, im Ausland lebende Bürgerinnen und
Bürger, die sich regelmäßig in ihrem Heimatland aufhalten, oder Erasmus-Studierende. Europäische
Bürgerinnen und Bürger werden inländische Preise zahlen, wenn sie telefonieren, Textnachrichten
versenden oder auf ihrem Mobilgerät ins Internet gehen. Auch werden sie uneingeschränkten Zugang
zu anderen Teilen ihres Mobilfunkvertrags (z. B. dem monatlichen Datenvolumen) haben.
Das Kollegium der Kommissionsmitglieder wird nach den Stellungnahmen des GEREK (Gremium
europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation), der Mitgliedstaaten und aller
interessierter Parteien den endgültigen Vorschlag bis zum 15. Dezember 2016 annehmen.
Solide Schutzmechanismen für Betreiber
1. Schutzmechanismen gegen Missbrauch auf der Grundlage des Wohnortprinzips oder des
Konzepts der dauerhaften Bindung zu einem EU-Land
Roaming ist Reisenden vorbehalten. Der neue Entwurf ermöglicht es Betreibern, Nutzungsmuster zu
kontrollieren, um zu verhindern, dass das Konzept des „Roaming wie zu Hause“ missbraucht wird. Zu
den Kriterien gehören etwa:
– geringer inländischer Datenverkehr im Vergleich zum Roaming-Verkehr
– lange Inaktivität einer bestimmten SIM-Karte, die hauptsächlich oder sogar ausschließlich beim
Roaming eingesetzt wird
– Vertragsabschluss für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben
Kunden während des Roamings
In solchen Fällen müssen die Betreiber ihre Kunden vorwarnen. Nur in diesen Fällen können die
Betreiber geringe Aufschläge verlangen (laut Vorschlag der Kommission 0,04 EUR/min für Anrufe,
0,01 EUR/SMS und 0,0085 EUR/MB). Für Streitfälle muss der Betreiber ein Beschwerdeverfahren
vorsehen. Wenn die Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, hat der Kunde die Möglichkeit, sich an die
nationale Regulierungsbehörde zu wenden, die dann eine Einigung herbeiführt.
Missbrauchsfälle können auch im Zusammenhang mit dem massenhaften An- und Weiterverkauf von
SIM-Karten zur ständigen Verwendung außerhalb des Landes des ausstellenden Betreibers auftreten.
In diesen Fällen kann der Betreiber unverzüglich angemessene Maßnahmen ergreifen und muss
zugleich die nationale Regulierungsbehörde davon in Kenntnis setzen.
2. Sicherheitsmechanismen bei außergewöhnlichen Umständen auf den inländischen
Märkten
Bei Preiserhöhungen auf einem bestimmten Markt oder bei anderen negativen Auswirkungen für ihre
inländischen Verbraucher können die Betreiber die Bestimmungen des „Roaming wie zu Hause“
aussetzen und in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden zeitweise ebenfalls geringe
Aufschläge in Rechnung stellen (laut Vorschlag der Kommission 0,04 EUR/min für Anrufe,
0,01 EUR/SMS und 0,0085 EUR/MB). Die Betreiber müssen Nachweise darüber erbringen, dass durch
das „Roaming wie zu Hause“ ihr inländisches Entgeltmodell gefährdet war.
Hintergrund
Ein Jahrzehnt lang hat die Kommission daran gearbeitet, die Aufschläge von
Telekommunikationsbetreibern zu senken, die Kunden immer dann zahlen mussten, wenn sie im
Urlaub oder bei Geschäftsreisen im Ausland ihr Mobilgerät nutzten. Die Roaming-Preise sind seit 2007
bereits um über 90 % gesunken. Das Europäische Parlament und der Rat sind auf der Grundlage eines
Vorschlags der Europäischen Kommission im Jahr 2015 übereingekommen, die Roaming-Aufschläge für
Europäerinnen und Europäer, die regelmäßig in der EU reisen, abzuschaffen. „Roaming wie zu Hause“
bedeutet, dass Kunden inländische Preise zahlen, und zwar unabhängig davon, wo sie in der EU reisen.
Dies wird ab Juni 2017 für alle europäischen Reisenden Wirklichkeit.
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