Teilnahmebedingungen für Fahrsicherheitsveranstaltungen

Teilnahmebedingungen für Fahrsicherheitsveranstaltungen (Trackday, Personal Drive
Coaching und Taxifahrt)
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Zweck der Veranstaltung
Veranstalter
Teilnahme- und Nutzungsbedingungen
Zugelassene Fahrzeuge
Haftungsausschluss
Absage, Ausschluss, Erstattung
Sonstige Bestimmungen
§1
Zweck der Veranstaltung
Ziel der Teilnahme an den Veranstaltungen zum Fahrsicherheitstraining der IMM Inside Media
Motorsports Ltd. ist die Verbesserung des persönlichen Fahrkönnens des Teilnehmers, ihm den
sportlichen Umgang mit den Fahrzeugen näher zu bringen und nicht die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten oder Bestzeiten. Dies wird durch ein von einem erfahrenen Rennfahrer
begleitendes Fahren erreicht. Im Vordergrund steht dabei die Verbesserung der Fahrsicherheit.
Das Fahrtraining findet auf einer Rundstrecke oder einem Gelände statt, die / das während der
Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist.
§2
Veranstalter
Die Veranstaltung wird von IMM Inside Media Motorsports Ltd., nachfolgend IMM genannt,
durchgeführt.
§3
Vertragsabschluss
(1) Die Anmeldung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verbindlich. Mit der
Übermittlung des Buchungsformulars bzw. Anmeldung (online, per Post, per Fax) bietet der
Anmelder dem Veranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt
mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Anmelder zustande. Sie bedarf
keiner Form.
(2) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, weist der
Veranstalter den Anmelder hierauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hin. An dieses
neue Angebot ist der Veranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf Grundlage
dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Anmelder dem Veranstalter innerhalb von 10
Tage die Annahme erklärt.
(3) Der Empfänger der Veranstaltungsdokumente ist verpflichtet, diese Unterlagen umgehend
auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Veranstaltungsdaten, Veranstaltungsort etc.) zu
überprüfen und bei fehlenden oder fehlerhaften Daten sofort zu reklamieren.
§4
Leistungen / Preise
(1) Welche Lesitungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Lesitungsbeschreibungen
(z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Buchungsbestätigung.
(2) Die Kosten für An- und Abreise, Betriebskosten für das eigenen Fahrzeug einschließlich
Kraft- und Schmierstoffen, Übernachtungskosten im Hotel sowie Hotelnebenkosten, z.B.
Bargetränke, Parken, Telefon trägt der Teilnehmer selbst.
§5
Zahlungsbedingungen
(1) Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist der Veranstaltungspreis sofort fällig. Die
Zahlung erfolgt gegen Rechnung per Vorkasse. Die Bankverbindung der IMM wir im Rahmen
der Buchungsbestätigung bzw. Rechnung mitgeteilt.
(2) Bei Zahlungsverzug ist die IMM berechtigt, beim Verbraucher Zinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein,
berechnet die IMM Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(3) Im Verzug ist IMM berechtigt, pauschal 20,00 EUR je Mahnschreiben zu berechnen.
§6
Teilnahme- und Nutzungsbedingungen
(1) Der Teilnehmer versichert, dass er im Besitz eines nationalen Führerscheins oder eines EUFührerscheins der betreffenden Fahrzeugklasse ist und verpflichtet sich, auf Verlangen durch
die IMM Einsicht in diese zu gewähren. Des Weiteren versichert der Teilnehmer, dass gegen
ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde. Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins
oder bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf
Teilnahme am Fahrsicherheitstraining. Eine Rückerstattung bereits bezahlter
Veranstaltungspreise erfolgt in diesen Fällen nicht.
(2) Bei Veranstaltungsbeginn hat der Teilnehmer seinen Personalausweis / Reisepass sowie
eine gültige Kreditkarte vorzulegen.
(3) Der Teilnehmer versichert durch seine Anmeldung, dass er sowohl körperlich als auch geistig
dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen und an der Veranstaltung teilzunehmen. Im
Zweifel kann die IMM die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.
(4) Für alle Teilnehmer besteht während der Veranstaltung ein absolutes Alkoholverbot (0,0
Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, die die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer ist selbst
verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften. Die IMM ist als Veranstalter berechtigt,
einzelnen Teilnehmern die Teilnahme zu versagen, falls der begründete Verdacht besteht,
dass der Teilnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
oder die Fahrtüchtigkeit beeinflussenden Medikamenten steht.
(5) Auf der Rundstrecke / dem Trainingsgelände gelten die Vorschriften des Streckenbetreibers.
Sofern von diesem keine besonderen Vorschriften erlassen sind, gelten die Regeln der StVO
und StVZO. Diese sind von den Teilnehmern einzuhalten. Auf das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme im Straßenverkehr wird explizit hingewiesen. Die IMM ist berechtigt, den
Teilnehmer, der trotz Ermahnung die Regeln des Streckenbetreibers und / oder die Regeln
der StVO missachtet, von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.Bei
Fahrten auf der Rundstrecke / dem Trainingsgelände besteht Helmpflicht, Anschnallpflicht
und die Pflicht zur Einhaltung der jeweiligen Phonbestimmungen des Streckenbetreibers
sowie der Streckenordnung. Die IMM behält sich vor, den Teilnehmer, der diese Regeln
missachtet, vom weiteren Verlauf des fahrerischen Teils der Veranstaltung auszuschließen
(6) Die Teilnahme an den Trainingsfahrten ist nur in Begleitung eines Instruktors des
Veranstalters möglich. Alleiniges Fahren ist streng untersagt.
(7) Während der Trainingsfahrten ist den Anweisungen der Instruktoren der IMM im Interesse der
Sicherheit unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Anweisungen der Instruktoren
oder bei Nichtbeachtung von Weisungen der IMM oder ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere
in Fällen der Gefährdung von Personen und Sachen, kann der Teilnehmer vom fahrerischen
Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Es wird nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Veranstaltung nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder
einer persönlichen Rundenbestzeit dient.
(8) Sofern eine Teilnahme mit einem nicht von der IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeug in der
Trackdaybeschreibung als möglich gekennzeichnet ist, dies vom Teilnehmer mittels seiner
Buchung beauftragt wird und durch Bestätigung durch den Veranstalter bestätigt wird,
versichert der Teilnehmer, dass das von ihm geführte Fahrzeug in seinem Eigentum steht
oder der Eigentümer mit der Teilnahme an der Veranstaltung einverstanden ist.Er fügt in
diesem Fall eine Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers, i der Buchung bei oder reicht
sie spätestens bei Veranstaltungsbeginn nach.Der Teilnehmer und seine Begleitperson muss
vor Antritt der Trainingsfahrten mit von IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeugen eine
Verzichtserklärung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer unterzeichnen und der IMM
übergeben. Die Verzichtserklärung erhalten Sie auf das jeweilige Fahrzeug / Training
zugeschnitten vor Ort. Ein Muster liegt diesen Teilnahmbedingungen bei. Wegen der
Verzichtserklärung (9) trägt der Teilnehmer die zivilrechtliche Verantwortung. Es ist nicht
Sache der IMM, zu überprüfen, ob der Teilnehmer Eigentümer des von ihm bei der
Veranstaltung eingesetzten Fahrzeuges ist bzw. ob er ggf. eine Verzichtserklärung des
Fahrzeug-Eigentümers beschafft hat.
§7
Zugelassene Fahrzeuge
(1) Zugelassen sind alle serienmäßigen und modifizierten PKW, Tourenwagen und GTFahrzeuge, die den Anforderungen der StVZO entsprechen und deren Lautstärke die vom
Betreiber der Rennstrecke / des Trainingsgeländes festgelegten Obergrenzen nicht
überschreiten.
(2) Wird in der Beschreibung der Veranstaltung ausdrücklich die Teilnahme mit Fahrzeugen, die
als Rennwagen umgebaut sind, zugelassen, dürfen bei Benutzung dieser Rennwagen die
vom Betreiber der Rennstrecke / des Trainingsgeländes festgelegten Obergrenzen für
Lautstärke nicht überschritten werden. Ebenso dürfen diese Rennwagen nur mit den vom
Betreiber der Rennstrecke / des Trainingsgeländes erlaubten Reifen benutzt werden. Der
Teilnehmer versichert, dass das Fahrzeug nur in technisch einwandfreiem Zustand bei der
Veranstaltung eingesetzt wird und den Bestimmungen der in der Ausschreibung
ausgewiesenen Reglements entspricht.
(3) Bei Benutzung von nicht von der IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeugen hat der
Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltung den Kfz-Schein, Führerschein und Personalausweis
unaufgefordert vorzulegen und einen Nachweis über einen bestehenden KfzVersicherungsschutz für das Fahrzeug vorzulegen..
(4) Mietfahrzeuge, Formelfahrzeuge, LKW und Motorräder sind nicht zugelassen.
(5) Sofern der Teilnehmer ein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen einsetzt, ist eine entsprechende
Bestätigung der Versicherung über den gewährten Versicherungsschutz für die Teilnahme an
der Veranstaltung nachzuweisen.
(6) Die IMM ist berechtigt, den Teilnehmer, dessen Fahrzeug nicht den Anforderungen gem.
Absatz (1) bis (4) entspricht oder der die Versicherungsbestätigung gem. Absatz (5) nicht
vorlegt, vom fahrerischen Teil der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Stellung
eines Ersatzfahrzeuges besteht nicht.
(7)
(8) Wird dem Teilnehmer ein Fahrzeug der IMM zur Nutzung und Teilnahme an der
Veranstaltung zur Verfügung gestellt, ist er verpflichtet das Fahrzeug schonend und sorgfältig
zu behandeln. Eine anderweitige Nutzung des Fahrzeuges gleich welcher Art ist untersagt.
Fällt das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts aus, der nicht vom Teilnehmer
verursacht wurde, bemüht sich die IMM um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges. Ein
Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht.
§8
Haftungsauschluß
(1) Begleitpersonen nehmen auf eigenes Risiko an der Veranstaltung teil. Eine Teilnahme an den
fahrerischen Teilen der Veranstaltung ist nicht erlaubt. Das Mindestalter der Begleitpersonen
beträgt 12 Jahre. Für eine Beaufsichtigung von Kindern bis zu 16 Jahren während des
fahrerischen Teils muss eine weitere Aufsichtsperson vor Ort sein. Eine Beaufsichtigung
durch Mitabeiter des Veranstalters ist nicht möglich.
(2) Tiere sind im gesamten Bereich des Rundstrecke / des Trainingsgeländes nicht gestattet.
(3) Die vertragliche Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner
Erfüllungsgehilfen ist bei Veranstaltungen im Sinne des §
Schäden, die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf die Höhe des
dreifachen Vertragspreises beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig durch den V
. Die Beschränkung der
Haftung auf den dreifachen Veranstaltungspreis gilt auch, soweit der V
einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann der Veranstalter sich hierauf
berufen.
(4) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des
Preises (Minderung) oder Kündigung, Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel
der Veranstaltung beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
(5) Der Teilnehmer/Fahrer ist sich dessen bewusst, dass im Falle einer Überlassung eines ihm
Veranstalter nicht genehmigten Fahrer, der
Versicherungsschutz aus § 7 (Unfallversicherung) entfällt.
(6)
§9
Rücktritt des Kunden (Storno)
(1) Der Anmelder ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss
schriftlich erfolgen.
(2) Tritt der Anmelder vom Vertrag zurück oder nimmt der bzw. der von ihm angemeldete Dritte
nicht Teil, so kann IMM Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen.
(3) Bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind keine Stornogebühren fällig. Bei
Rücktritt zwischen dem 59. und 36. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in
Höhe von 60% der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt zwischen dem 35. und 29. Tag vor
Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 90% der Auftragssumme fällig. Bei
Rücktritt ab dem 28. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen sind
Stornogebühren in Höhe von 100% der Auftragssumme fällig.
(4) Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
(5) Die Rechtzeitigkeit des Rücktritts innerhalb der vorgenannten Fristen bestimmt sich nach
dessen Zugang beim Veranstalter.
§ 10
Absage, Ausschluss, Erstattung
(1) Die IMM ist berechtigt, die komplette Veranstaltung jederzeit abzusagen, insbesondere bei
außerordentlichen Umständen wie höherer Gewalt und / oder aus Sicherheitsgründen. In
diesen Fällen kann der Teilnehmer an einer der nächsten Veranstaltungen zu einem späteren
Termin teilnehmen. Weitere Ansprüche gegenüber der IMM können hieraus nicht hergeleitet
werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren
Anspruch auf den Verantstaltungspreis.
(2) Bei Veranstaltungen mit einer Mindestteilnehmerzahl, welche im Angebot genannt ist, ist die
IMM berechtigt, die komplette Veranstaltung abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird. In diesen Fällen kann der Teilnehmer entweder an einer der nächsten
Veranstaltungen zu einem späteren Termin teilnehmen oder die Rückzahlung des Preises
verlangen.
(3) Bei Nichtteilnahme des Teilnehmers an der Veranstaltung oder bei Ausschluss des
Teilnehmers von der gesamten oder dem fahrerischen Teil der Veranstaltung, besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Preis.
(4) Sofern der Teilnehmer nicht die volle Leistung des gebuchten fahrerischen Teils der
Veranstaltung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der IMM liegen (z.B.
Streckensperrung durch den Streckenbetreiber, Einschränkungen des Trainingsgeländes
durch den Geländebetreiber, etc.) erhält, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises
bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Preis.
(5) Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren
Anspruch auf den Preis, wenn das von der IMM bereitgestellte Fahrzeug verunfallt oder
aufgrund eines technischen Defekts ausfällt.
(6) Nimmt der Teilnehmer mit einem nicht von der IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeug an der
Veranstaltung teil, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält
ihren Anspruch auf den Preis, wenn das vom Teilnehmer mitgebrachte Fahrzeug verunfallt
oder aufgrund eines technischen Defekts ausfällt.
§ 11
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
(1) Für die Einhaltung der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Landes, in
dem die Veranstaltung stattfindet, ist der Anmelder bzw. der Teilnehmer selbst verantworltich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Anmelders- bzw.
Teilnehmers.
(2) Zoll- und Devisenvorschriften werden in einigen Ländern sehr streng gehandelt. Der
Teilnehmer sollte sich genau informieren und die Vorschriften befolgen.
§ 12
Foto-, Ton- und Filmaufnahmen
(1) Die Teilnehmer und Begleitpersonen der Veranstaltung sind damit einverstanden, dass die
IMM Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von der Veranstaltung fertigt. Die IMM ist berechtigt, über
dieses Material insbesondere zu Werbezwecken unentgeltlich und uneingeschränkt zu
verfügen.
§ 13
Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung von Veranstaltungen i.S.d. § 651 a BGB.
(1)
äßer Erbringung der gebuchten Veranstaltung hat der
Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich Ende der Veranstaltung bei IMM
geltend zu
machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Die vertragliche
hren 1 Jahr nach dem vertraglich vereinbarten
Ende der Veranstaltung
Kunden aus einer Verletzung von
Leben, Körpers oder Gesundheit
, welche aus einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Handlung des Veranstalters und/oder s
. Die Verjährung ist bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Veranstalter die von Teilnehmer geltend
Handlung verjähren in drei Jahren.
§ 14
Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Verantsalter zur Verfügung stellt, werden in
einer vom Veranstalter verwalteten Datenbank gespeichert. Die zur Verfügung gestellten Daten
werden, in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, nur zum Zweck der
Vetragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie fürigene
Werbeaktionen dirch die IMM genutzt.
§ 15
Gerichtsstand / Geltendes Recht
(1) Gerichtsstand bezüglich sämtlicher, gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, sowie für Personen, die nach Abhschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse mit
solchen ist Hanau, Deutschland.
(2) Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit oder aus dem Vertrag ergeben,
unterstehen ausschließlich deutschem Recht.
§ 16
Schriftform
Für sämtliche Vertragsvereinbarungen gilt Schriftform. Mündliche Erklärungen haben keine
Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Abbedingung der
Schriftform.