Teilnahmebedingungen für Fahrsicherheitsveranstaltungen (Trackday, Personal Drive Coaching und Taxifahrt) §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Zweck der Veranstaltung Veranstalter Teilnahme- und Nutzungsbedingungen Zugelassene Fahrzeuge Haftungsausschluss Absage, Ausschluss, Erstattung Sonstige Bestimmungen §1 Zweck der Veranstaltung Ziel der Teilnahme an den Veranstaltungen zum Fahrsicherheitstraining der IMM Inside Media Motorsports Ltd. ist die Verbesserung des persönlichen Fahrkönnens des Teilnehmers, ihm den sportlichen Umgang mit den Fahrzeugen näher zu bringen und nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder Bestzeiten. Dies wird durch ein von einem erfahrenen Rennfahrer begleitendes Fahren erreicht. Im Vordergrund steht dabei die Verbesserung der Fahrsicherheit. Das Fahrtraining findet auf einer Rundstrecke oder einem Gelände statt, die / das während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. §2 Veranstalter Die Veranstaltung wird von IMM Inside Media Motorsports Ltd., nachfolgend IMM genannt, durchgeführt. §3 Vertragsabschluss (1) Die Anmeldung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verbindlich. Mit der Übermittlung des Buchungsformulars bzw. Anmeldung (online, per Post, per Fax) bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Anmelder zustande. Sie bedarf keiner Form. (2) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, weist der Veranstalter den Anmelder hierauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hin. An dieses neue Angebot ist der Veranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Anmelder dem Veranstalter innerhalb von 10 Tage die Annahme erklärt. (3) Der Empfänger der Veranstaltungsdokumente ist verpflichtet, diese Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Veranstaltungsdaten, Veranstaltungsort etc.) zu überprüfen und bei fehlenden oder fehlerhaften Daten sofort zu reklamieren. §4 Leistungen / Preise (1) Welche Lesitungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Lesitungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. (2) Die Kosten für An- und Abreise, Betriebskosten für das eigenen Fahrzeug einschließlich Kraft- und Schmierstoffen, Übernachtungskosten im Hotel sowie Hotelnebenkosten, z.B. Bargetränke, Parken, Telefon trägt der Teilnehmer selbst. §5 Zahlungsbedingungen (1) Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist der Veranstaltungspreis sofort fällig. Die Zahlung erfolgt gegen Rechnung per Vorkasse. Die Bankverbindung der IMM wir im Rahmen der Buchungsbestätigung bzw. Rechnung mitgeteilt. (2) Bei Zahlungsverzug ist die IMM berechtigt, beim Verbraucher Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, berechnet die IMM Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz. (3) Im Verzug ist IMM berechtigt, pauschal 20,00 EUR je Mahnschreiben zu berechnen. §6 Teilnahme- und Nutzungsbedingungen (1) Der Teilnehmer versichert, dass er im Besitz eines nationalen Führerscheins oder eines EUFührerscheins der betreffenden Fahrzeugklasse ist und verpflichtet sich, auf Verlangen durch die IMM Einsicht in diese zu gewähren. Des Weiteren versichert der Teilnehmer, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde. Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins oder bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme am Fahrsicherheitstraining. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Veranstaltungspreise erfolgt in diesen Fällen nicht. (2) Bei Veranstaltungsbeginn hat der Teilnehmer seinen Personalausweis / Reisepass sowie eine gültige Kreditkarte vorzulegen. (3) Der Teilnehmer versichert durch seine Anmeldung, dass er sowohl körperlich als auch geistig dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen und an der Veranstaltung teilzunehmen. Im Zweifel kann die IMM die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. (4) Für alle Teilnehmer besteht während der Veranstaltung ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer ist selbst verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften. Die IMM ist als Veranstalter berechtigt, einzelnen Teilnehmern die Teilnahme zu versagen, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Teilnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder die Fahrtüchtigkeit beeinflussenden Medikamenten steht. (5) Auf der Rundstrecke / dem Trainingsgelände gelten die Vorschriften des Streckenbetreibers. Sofern von diesem keine besonderen Vorschriften erlassen sind, gelten die Regeln der StVO und StVZO. Diese sind von den Teilnehmern einzuhalten. Auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr wird explizit hingewiesen. Die IMM ist berechtigt, den Teilnehmer, der trotz Ermahnung die Regeln des Streckenbetreibers und / oder die Regeln der StVO missachtet, von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.Bei Fahrten auf der Rundstrecke / dem Trainingsgelände besteht Helmpflicht, Anschnallpflicht und die Pflicht zur Einhaltung der jeweiligen Phonbestimmungen des Streckenbetreibers sowie der Streckenordnung. Die IMM behält sich vor, den Teilnehmer, der diese Regeln missachtet, vom weiteren Verlauf des fahrerischen Teils der Veranstaltung auszuschließen (6) Die Teilnahme an den Trainingsfahrten ist nur in Begleitung eines Instruktors des Veranstalters möglich. Alleiniges Fahren ist streng untersagt. (7) Während der Trainingsfahrten ist den Anweisungen der Instruktoren der IMM im Interesse der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Anweisungen der Instruktoren oder bei Nichtbeachtung von Weisungen der IMM oder ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere in Fällen der Gefährdung von Personen und Sachen, kann der Teilnehmer vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder einer persönlichen Rundenbestzeit dient. (8) Sofern eine Teilnahme mit einem nicht von der IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeug in der Trackdaybeschreibung als möglich gekennzeichnet ist, dies vom Teilnehmer mittels seiner Buchung beauftragt wird und durch Bestätigung durch den Veranstalter bestätigt wird, versichert der Teilnehmer, dass das von ihm geführte Fahrzeug in seinem Eigentum steht oder der Eigentümer mit der Teilnahme an der Veranstaltung einverstanden ist.Er fügt in diesem Fall eine Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers, i der Buchung bei oder reicht sie spätestens bei Veranstaltungsbeginn nach.Der Teilnehmer und seine Begleitperson muss vor Antritt der Trainingsfahrten mit von IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeugen eine Verzichtserklärung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer unterzeichnen und der IMM übergeben. Die Verzichtserklärung erhalten Sie auf das jeweilige Fahrzeug / Training zugeschnitten vor Ort. Ein Muster liegt diesen Teilnahmbedingungen bei. Wegen der Verzichtserklärung (9) trägt der Teilnehmer die zivilrechtliche Verantwortung. Es ist nicht Sache der IMM, zu überprüfen, ob der Teilnehmer Eigentümer des von ihm bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeuges ist bzw. ob er ggf. eine Verzichtserklärung des Fahrzeug-Eigentümers beschafft hat. §7 Zugelassene Fahrzeuge (1) Zugelassen sind alle serienmäßigen und modifizierten PKW, Tourenwagen und GTFahrzeuge, die den Anforderungen der StVZO entsprechen und deren Lautstärke die vom Betreiber der Rennstrecke / des Trainingsgeländes festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) Wird in der Beschreibung der Veranstaltung ausdrücklich die Teilnahme mit Fahrzeugen, die als Rennwagen umgebaut sind, zugelassen, dürfen bei Benutzung dieser Rennwagen die vom Betreiber der Rennstrecke / des Trainingsgeländes festgelegten Obergrenzen für Lautstärke nicht überschritten werden. Ebenso dürfen diese Rennwagen nur mit den vom Betreiber der Rennstrecke / des Trainingsgeländes erlaubten Reifen benutzt werden. Der Teilnehmer versichert, dass das Fahrzeug nur in technisch einwandfreiem Zustand bei der Veranstaltung eingesetzt wird und den Bestimmungen der in der Ausschreibung ausgewiesenen Reglements entspricht. (3) Bei Benutzung von nicht von der IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeugen hat der Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltung den Kfz-Schein, Führerschein und Personalausweis unaufgefordert vorzulegen und einen Nachweis über einen bestehenden KfzVersicherungsschutz für das Fahrzeug vorzulegen.. (4) Mietfahrzeuge, Formelfahrzeuge, LKW und Motorräder sind nicht zugelassen. (5) Sofern der Teilnehmer ein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen einsetzt, ist eine entsprechende Bestätigung der Versicherung über den gewährten Versicherungsschutz für die Teilnahme an der Veranstaltung nachzuweisen. (6) Die IMM ist berechtigt, den Teilnehmer, dessen Fahrzeug nicht den Anforderungen gem. Absatz (1) bis (4) entspricht oder der die Versicherungsbestätigung gem. Absatz (5) nicht vorlegt, vom fahrerischen Teil der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges besteht nicht. (7) (8) Wird dem Teilnehmer ein Fahrzeug der IMM zur Nutzung und Teilnahme an der Veranstaltung zur Verfügung gestellt, ist er verpflichtet das Fahrzeug schonend und sorgfältig zu behandeln. Eine anderweitige Nutzung des Fahrzeuges gleich welcher Art ist untersagt. Fällt das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts aus, der nicht vom Teilnehmer verursacht wurde, bemüht sich die IMM um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht. §8 Haftungsauschluß (1) Begleitpersonen nehmen auf eigenes Risiko an der Veranstaltung teil. Eine Teilnahme an den fahrerischen Teilen der Veranstaltung ist nicht erlaubt. Das Mindestalter der Begleitpersonen beträgt 12 Jahre. Für eine Beaufsichtigung von Kindern bis zu 16 Jahren während des fahrerischen Teils muss eine weitere Aufsichtsperson vor Ort sein. Eine Beaufsichtigung durch Mitabeiter des Veranstalters ist nicht möglich. (2) Tiere sind im gesamten Bereich des Rundstrecke / des Trainingsgeländes nicht gestattet. (3) Die vertragliche Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ist bei Veranstaltungen im Sinne des § Schäden, die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf die Höhe des dreifachen Vertragspreises beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den V . Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Veranstaltungspreis gilt auch, soweit der V einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen. (4) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Kündigung, Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Veranstaltung beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. (5) Der Teilnehmer/Fahrer ist sich dessen bewusst, dass im Falle einer Überlassung eines ihm Veranstalter nicht genehmigten Fahrer, der Versicherungsschutz aus § 7 (Unfallversicherung) entfällt. (6) §9 Rücktritt des Kunden (Storno) (1) Der Anmelder ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. (2) Tritt der Anmelder vom Vertrag zurück oder nimmt der bzw. der von ihm angemeldete Dritte nicht Teil, so kann IMM Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. (3) Bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind keine Stornogebühren fällig. Bei Rücktritt zwischen dem 59. und 36. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 60% der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt zwischen dem 35. und 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 90% der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt ab dem 28. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen sind Stornogebühren in Höhe von 100% der Auftragssumme fällig. (4) Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. (5) Die Rechtzeitigkeit des Rücktritts innerhalb der vorgenannten Fristen bestimmt sich nach dessen Zugang beim Veranstalter. § 10 Absage, Ausschluss, Erstattung (1) Die IMM ist berechtigt, die komplette Veranstaltung jederzeit abzusagen, insbesondere bei außerordentlichen Umständen wie höherer Gewalt und / oder aus Sicherheitsgründen. In diesen Fällen kann der Teilnehmer an einer der nächsten Veranstaltungen zu einem späteren Termin teilnehmen. Weitere Ansprüche gegenüber der IMM können hieraus nicht hergeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Verantstaltungspreis. (2) Bei Veranstaltungen mit einer Mindestteilnehmerzahl, welche im Angebot genannt ist, ist die IMM berechtigt, die komplette Veranstaltung abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesen Fällen kann der Teilnehmer entweder an einer der nächsten Veranstaltungen zu einem späteren Termin teilnehmen oder die Rückzahlung des Preises verlangen. (3) Bei Nichtteilnahme des Teilnehmers an der Veranstaltung oder bei Ausschluss des Teilnehmers von der gesamten oder dem fahrerischen Teil der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Preis. (4) Sofern der Teilnehmer nicht die volle Leistung des gebuchten fahrerischen Teils der Veranstaltung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der IMM liegen (z.B. Streckensperrung durch den Streckenbetreiber, Einschränkungen des Trainingsgeländes durch den Geländebetreiber, etc.) erhält, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Preis. (5) Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Preis, wenn das von der IMM bereitgestellte Fahrzeug verunfallt oder aufgrund eines technischen Defekts ausfällt. (6) Nimmt der Teilnehmer mit einem nicht von der IMM zur Verfügung gestellten Fahrzeug an der Veranstaltung teil, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises bzw. die IMM behält ihren Anspruch auf den Preis, wenn das vom Teilnehmer mitgebrachte Fahrzeug verunfallt oder aufgrund eines technischen Defekts ausfällt. § 11 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen (1) Für die Einhaltung der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, ist der Anmelder bzw. der Teilnehmer selbst verantworltich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Anmelders- bzw. Teilnehmers. (2) Zoll- und Devisenvorschriften werden in einigen Ländern sehr streng gehandelt. Der Teilnehmer sollte sich genau informieren und die Vorschriften befolgen. § 12 Foto-, Ton- und Filmaufnahmen (1) Die Teilnehmer und Begleitpersonen der Veranstaltung sind damit einverstanden, dass die IMM Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von der Veranstaltung fertigt. Die IMM ist berechtigt, über dieses Material insbesondere zu Werbezwecken unentgeltlich und uneingeschränkt zu verfügen. § 13 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung von Veranstaltungen i.S.d. § 651 a BGB. (1) äßer Erbringung der gebuchten Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich Ende der Veranstaltung bei IMM geltend zu machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Die vertragliche hren 1 Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Veranstaltung Kunden aus einer Verletzung von Leben, Körpers oder Gesundheit , welche aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung des Veranstalters und/oder s . Die Verjährung ist bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die von Teilnehmer geltend Handlung verjähren in drei Jahren. § 14 Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Verantsalter zur Verfügung stellt, werden in einer vom Veranstalter verwalteten Datenbank gespeichert. Die zur Verfügung gestellten Daten werden, in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, nur zum Zweck der Vetragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie fürigene Werbeaktionen dirch die IMM genutzt. § 15 Gerichtsstand / Geltendes Recht (1) Gerichtsstand bezüglich sämtlicher, gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abhschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse mit solchen ist Hanau, Deutschland. (2) Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit oder aus dem Vertrag ergeben, unterstehen ausschließlich deutschem Recht. § 16 Schriftform Für sämtliche Vertragsvereinbarungen gilt Schriftform. Mündliche Erklärungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Abbedingung der Schriftform.
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