ABSTIMMUNGSBEKANNTMACHUNG

STADT FREISING - WAHLAMT
ABSTIMMUNGSBEKANNTMACHUNG
- Bürgerentscheid 1. Am 09. Oktober 2016 findet ein Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung statt:
„ Sind Sie dafür, dass der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans
Nr. 71a Clemensänger Ost II aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird? „“
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens begründen die Einstellung der Maßnahmen mit folgenden Argumenten:
Die Firma Transgourmet (Stammsitz: Schweiz) beabsichtigt im Gewerbegebiet Clemensänger ein
gigantisches Logistikzentrum zu errichten.
Bisher ist dort ausschließlich kleinteiliges Gewerbe vorgesehen. Die Stadt Freising hat beschlossen,
den Bebauungsplan 71a zu verändern, um den Grund an Transgourmet zu veräußern. Dies stellt einen radikalen Bruch mit den bisherigen Grundsätzen des Stadtrats dar, die Stadt vor zusätzlichen
Lärmemissionen (Dritte Startbahn, Aufweichung der Nachtflugregelung) und Verkehr zu schützen.
Nächtlicher Lärm, Feinstaub, Verschandelung des Stadtbilds, Gefährdung des Schulwegs, drohendes Versiegen der Lohmühlbachquelle und unbekannte Folgekosten sind ein zu hoher Preis.
2. Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger ausüben, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und einen Abstimmungsschein haben.
Gem. §12 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom
28.07.2016 erhält jeder ins Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte von Amtswegen einen Abstimmungsschein samt Unterlagen für die Briefwahlabstimmung. Diese beinhalten neben dem Abstimmungsschein zugleich
- den Stimmzettel,
- einen Abstimmungsumschlag (weiß),
- einen Abstimmungsbrief (rot),
- ein Merkblatt zur Briefabstimmung.
3. Die Stimmberechtigten erhalten den Abstimmungsschein samt Unterlagen für die Briefwahlabstimmung bis spätestens 18. September 2016. Wer keinen Abstimmungsschein erhalten hat, aber
glaubt, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung setzen. Es
besteht die Möglichkeit, bis 23. September 2016 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis zu erheben.
Das Abstimmungsverzeichnis kann an den Werktagen vom 19. – 23. September 2016 während
der allgemeinen Parteiverkehrszeiten im Wahlamt, Bürgerbüro, Marienplatz 1, Zimmer S0.02, von
jedermann eingesehen werden.
4. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a ) durch Briefabstimmung,
b ) in jedem der 4 Stimmbezirke der Stadt, wobei der Abstimmungsschein und der
Personalausweis, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis,
mitzubringen sind.
5. Einen Abstimmungsschein erhalten zudem auf Antrag
a) Stimmberechtigte, die ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt haben und
nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind
b) Stimmberechtigte, die nicht in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind,
wenn
- sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis versäumt haben oder, dass ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist oder
- ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen wurden.
6. Der Abstimmungsschein kann bis zum Freitag, 07. Oktober 2016, 15.00 Uhr, im Bürgerbüro,
Marienplatz 1, EG, Zi.Nr. S0.02 schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich beantragt werden.
In den Fällen Nr. 5 b können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Wer für einen anderen einen Abstimmungsschein beantragt, muss durch schriftliche Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Erteilung eines Abstimmungsscheins
muss im Antrag glaubhaft gemacht werden.
7. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person
glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag
vor dem Bürgerentscheid, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
8. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel
und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle
einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis 18.00 Uhr
eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt
zur Briefabstimmung.
9. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16.00
Uhr im Asamfoyer, Marienplatz 7, 85354 Freising zusammen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung
möglich ist.
10. Kennzeichnung der Stimmzettel
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.
Der Stimmzettel ist an der für die Stimmvergabe vorgesehenen Stelle so anzukreuzen, dass deutlich
wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist der Stimmzettel so zu falten, dass
die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und
nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens
bedienen.
11. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§§ 108 d, 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Freising, 06.09.2016
Tobias Eschenbacher
Gemeindewahlleiter