Wie misst die OePR?

IFRS 13:
Fair Value
Wie misst die OePR?
—
19. September 2016
IFRS 13:
FAIR VALUE – WIE MISST DIE OePR
UNIV.-PROF. DR. ROMAN ROHATSCHEK
STV. LEITER DER ÖSTERREICHISCHEN PRÜFSTELLE
FÜR RECHNUNGSLEGUNG (OePR)
EIDG. DIPL.WP MAG.THOMAS PICHLER
MITGLIED DER ÖSTERREICHISCHEN PRÜFSTELLE
FÜR RECHNUNGSLEGUNG (OePR)
MEET THE EXPERTS 2016 / IFRS-FACHKONFERENZ
19. SEPTEMBER 2016
AUFBAU DES HEUTIGEN VORTRAGS
1. Theoretischer Fair Value Blickpunkt
2. IFRS 13 in der Immobilienbewertung (IAS 40)
3. IFRS 13 in Impairment-Tests (IAS 36)
4. IFRS 13 bei Kundenforderungen (IAS 39)
3
THEORETISCHER FAIR VALUE BLICKPUNKT
AT A GLANCE

Definition (IFRS 13.A): Der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen
Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts
eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

Die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts besteht darin, den Preis zu
schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein
geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge
dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde (IFRS 13.2).

Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar,
bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen
Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer
Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren
möglichst gering gehalten wird (IFRS 13.3).

Da der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte Bewertung darstellt, wird er anhand der
Annahmen bemessen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert /
die Schuld anwenden würden. Dies schließt auch Annahmen über Risiken mit ein (IFRS 13.3).
4
THEORETISCHER FAIR VALUE BLICKPUNKT
AT A GLANCE

Die Zielsetzung einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts besteht darin, den Preis zu
schätzen, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein
geordneter Geschäftsvorfall zwischen Markt-teilnehmern stattfinden würde (IFRS
13.2), im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. Bei
einer Bemessung des beizulegenden Zeitwerts muss ein Unternehmen Folgendes bestimmen
(IFRS 13.B2):

den jeweiligen Vermögenswert oder die Schuld, die Gegenstand der Bemessung ist
(in Übereinstimmung mit dessen Bilanzierungseinheit),

die für die Bewertung sachgerechte Bewertungsprämisse, wenn es sich um einen
nicht finanziellen Vermögenswert handelt (in Übereinstimmung mit dessen höchster und
bester Verwendung),

den Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld
und
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THEORETISCHER FAIR VALUE BLICKPUNKT
AT A GLANCE

die für die Bemessung sachgerechten Bewertungstechniken.
Zu berücksichtigen ist hierbei:
 die Verfügbarkeit von Daten zur Entwicklung von Inputfaktoren zur Darstellung der
Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die
Schuld zugrunde legen würden.
 Zu berücksichtigen ist außerdem die Stufe in der Bemessungshierarchie, in der diese
Inputfaktoren eingeordnet sind.

Ein Unternehmen bemisst den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer
Schuld anhand der Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preis-bildung für den
Vermögenswert bzw. die Schuld zugrunde legen würden. Hierbei wird davon
ausgegangen, dass die Marktteilnehmer in ihrem besten wirtschaftlichen Interesse handeln.
(IFRS 13.22)
6
THEORETISCHER FAIR VALUE BLICKPUNKT
AT A GLANCE

Bewertung erfolgt:

Marktbasierter Ansatz

Kostenbasierter Ansatz

Einkommensbasierter Ansatz
 Barwerttechniken
 Optionspreismodelle wie die Black-Scholes-Merton-Formel oder ein binomisches
Modell
 Residualwertmethode

KONSEQUENZ

Ermessensspielräume

Erläuterungen sind erforderlich
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IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
IAS 40 REGELUNG

Erstbewertung: Anschaffungskosten inkl. Transaktionskosten / Herstellungskosten (IAS 40.20ff)

Folgebewertung: Bewertungswahlecht (IAS 40.30ff)

Cost Model  analog zu IAS 16
 Fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten mit planmäßiger Abschreibung
 Jedoch Angabe des beizulegenden Zeitwerts (IAS 40.79 e)
 + Durchführung Impairment-Test nach IAS 36 bei konkreten externen oder internen
Anzeichen auf Wertminderung (Höherer aus beizulegendem Zeitwert abzüglich
Verkaufskosten und Nutzungswert)
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IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
IAS 40 REGELUNG

Erstbewertung: Anschaffungskosten inkl. Transaktionskosten / Herstellungskosten (IAS 40.20ff)

Folgebewertung: Bewertungswahlecht (IAS 40.30ff)

Fair Value Model
 Alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien werden zum beizulegenden Zeitwert
nach IFRS 13 bewertet (IAS 40.33ff)
 Sicherstellung, dass die Mieterträge verwendet werden, welche sich aus den
gegenwärtigen Mietverhältnissen ableiten sowie anderen Annahmen widerspiegeln, auf
die sich Marktteilnehmer unter den aktuellen Marktbedingungen bei der
Preisbildung für die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie stützen würden
 Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung der Charakteristika, die ein
Marktteilnehmer berücksichtigen würde (bspw. Zustand, Standort, Verkaufs- oder
Nutzungsbeschränkungen; IFRS 13.11)
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IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Alternativmethoden (IVSC)

Vergleichswertverfahren (marktbasiert)

Ertragswertverfahren
(zukunftsorientiert; einkommensbasiert; insb. wenn Vergleichswertverfahren nicht sinnvoll)

Sachwertverfahren (vergangenheitsorientiert; kostenbasiert; eigene Kosten idR nicht)

Die Verwendung maßgeblicher, beobachtbarer Inputfaktoren ist möglichst hoch und
jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering zu halten.
(IFRS 13.61)

Fair Value Hierarchie

Grundsätzlich: Bestimmung des Fair Values auf Basis von Preisen für gleiche oder ähnliche
Objekte in einem aktiven Markt

Bei Nutzung von Parametern unterschiedlicher Levels ist für die Einstufung insgesamt auf
das niedrigste Level abzustellen (IFRS 13.73)
10
IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Schätzung AUSNAHMSWEISE nicht möglich, wenn die Bandbreiten der vernünftigen
Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts signifikant auseinanderliegen (IAS 40.48)  IAS
40.53: Cost Model nach IAS 16, Restwert zwingend Null

Wesentliche Inputparameter im Ertragswertverfahren

Miete (Nettokaltmiete abzüglich Mietausfallswagnis, nicht umwälzbare Betriebskosten,
Verwaltungs- und Instandhaltungskosten)  Bestehende Mietverträge bis Auslauf

Diskontierungs-/Kapitalisierungssatz

Terminal Value vs. realistische Restnutzungsdauer (Wechselwirkung zu Kapitalisierungssatz)

Pauschale Marktwertanpassungen und sonstige Zu- und Abschläge sind im
Ertragswertverfahren unzulässig, da diese Verfahren bereits auf Marktparameter basieren
(individuell zulässig bei Vergleichswert- und Sachwertverfahren)
11
IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Heranziehung von mehreren Bewertungsverfahren zulässig, sofern die Ergebnisse unter
Berücksichtigung der Plausibilität des Wertebereichs, auf den diese Ergebnisse hinweisen,
ausgewertet werden.  Daher keine pauschale Mischrechnung zulässig (da
Plausibilisierung des Wertebereichs individuell erforderlich)

Mehrere Verfahren jedoch sinnvoll zur Unterstützung der ermittelten Werthöhe

Bei langfristiger Werterhaltsbetrachtung (bspw. Friedenskrone-Mietzins) weder Ertrags- noch
Sachwertverfahren zielführend  Vergleichswertverfahren (individuelle Berücksichtigung von
Grundriss, Alter und Familienstand/Lebensverhältnisse der Mieter, Lage, Zustand, etc.;
Term/Reversion Betrachtungen bei Befristungen erforderlich, pauschal jedoch unzulässig)
12
IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
ERFAHRUNGEN DER OePR

Anwendung von pauschalen Term und Reversion Annahmen von jeweils 30 Jahren bei
unbefristeten Friedenszins-Verträgen

Pauschale Mischrechnungen von Sach- und Ertragswertverfahren mit zusätzlichen
Marktwertanpassungen von bis zu 30% auf das Mischergebnis

Pauschale Zu- und Abschläge für Marktwertanpassungen auf Ertragswertergebnisse

Je nach Gutachter für den gleichen Stichtag unterschiedliche Restnutzungsdauern
zwischen 15 und 30 Jahren bei Betriebsgebäuden

Fehlende Bodenwertkorrektur bei Objektbewertungen mit Restnutzungsdauer

Ansatz einer wertmäßig höheren Eigennutzung bei fremdvermieteten Objekten

Kompensation mangelnder Information über Sanierungsstand durch höheren
Kapitalisierungssatz
13
IFRS 13 IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG (IAS 40)
WIE MISST DIE OePR?
 Grundsatz IFRS 13.89: Ein Unternehmen hat alle Informationen über
Annahmen von Marktteilnehmern zu berücksichtigen, die bei
vertretbarem Aufwand erhältlich sind.
 Wahl des geeigneten Bewertungsverfahrens unter Berücksichtigung der
möglichst hohen Anzahl beobachtbarer Inputparameter
 Nachvollzug der Bewertung und Ableitung der Inputparameter

Beobachtbare Inputparameter: Quellenprüfungen auf Anwendbarkeit und korrekter Überleitung

Nicht beobachtbare Inputparamter: Nachvollzug und Plausibilisierung der Entwicklung dieser
Annahmen
 Begründung und Nachvollzug der Veränderung des Bewertungsverfahrens
und verwendeter Inputparameter über einen mehrjährigen
Betrachtungszeitraum
14
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
IAS 36 REGELUNG

Eine Wertminderung ist zu erfassen, wenn Buchwert > erzielbarer Betrag

Erzielbarer Betrag (Recoverable Amount) = Höherer aus

Beizulegender Zeitwert abzüglich Verkaufskosten nach IFRS 13 (IFRS 13.7c)

Nutzungswert

Ein erzielbarer Betrag muss eine Zukunftsbetrachtung inne haben; die kostenbasierten
Ansätze nach IFRS 13 scheiden daher idR aus (IAS 36.BCZ29)

Wann kann auf die Ermittlung beider Werte verzichtet werden?

Wenn es am Bemessungsstichtag keine Grundlage für die verlässliche Preisschätzung gibt,
zu dem unter aktuellen Marktbedingungen ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen
Marktteilnehmern stattfinden würde, kann das Unternehmen den Nutzungswert als seinen
erzielbaren Betrag verwenden. (IAS 36.20)

Liegt kein Grund zur Annahme vor, dass der Nutzungswert den beizulegenden Zeitwert
abzüglich Verkaufskosten wesentlich übersteigt, kann der beizulegende Zeitwert abzüglich
Verkaufskosten als erzielbarer Betrag verwendet werden. (IAS 36.21)
15
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Nutzungswert = Value in USE (suggeriert eine Fortführung des Vermögenswerts)

Fair Value abzüglich Verkaufskosten = Fair Value less costs of DISPOSAL (suggeriert den
möglichen Verkauf und keine Fortführung)

Eine vom Management entwickelte Prognose kann einen stichtagsbezogenen Marktpreis gar
nicht liefern, da nur die langfristige Entwicklung abgebildet wird und es sich bei dem Fair Value
abzüglich Verkaufskosten in Wirklichkeit daher um einen Fortführungswert handelt
(Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg 2015, § 11.168)  IAS 36.20 setzt verlässliche Preisschätzung
einer möglichen Markttransaktion (und somit Veräußerung!) voraus

IAS 36.BCZ18: „If no deep and liquid market exists for an asset, IASC considered that
value in use would be a reasonable estimate of fair value.“  idR existieren
besonders für immaterielle Vermögenswerte keine Preisstellungen auf einem aktiven Markt; in
diesen Fällen geht das IASB davon aus, dass der Nutzungswert ähnlich dem Fair Value
abzüglich Verkaufskosten ist
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IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Wenn nicht nachweisbar ist, dass andere Marktteilnehmer die verwendeten Inputfaktoren
anwenden würden, darf die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Verkaufskosten
nicht erfolgen (IAS 36.20 iVm IFRS 13.11)


Nicht beobachtbare Inputfaktoren müssen die Annahmen von Marktteilnehmern
berücksichtigen (IFRS 13.89)


Unternehmensindividuelle Synergiepotenziale daher vollständig auszuschließen
Zukünftige vom Nutzungswert ausgeschlossene Investitionen dürfen nur dann
berücksichtigt werden, wenn andere Marktteilnehmer dies auch genau so
berücksichtigen würden und sie auch die Möglichkeit hätten (Kapital, Marktzugang,
etc.; EY International GAAP 2016, Chapter 20, S. 1400)
Bei Einhaltung dieser Voraussetzung kommen grundsätzlich markt- und einkommensbasierte
Ansätze in Betracht (IFRS 13.B5-7, .B10-11)
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IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Typischster einkommensorientierter Ansatz: Barwertmessung (IFRS 13.B13)

Aus dem Blickwinkel von Marktteilnehmern ist ein Fair Value nach IFRS 13 folgendermaßen zu
ermitteln:

Schätzung zukünftiger Zahlungsströme und die Erwartung über mögliche
Veränderungen bei Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsströme (welche ein
Marktteilnehmer einpreisen würde)

Zinssatz, welcher neben dem risikolosen Zins einen Preis für die Übernahme der den
Zahlungsströmen innewohnenden Unsicherheit enthält (=Risikoaufschlag) und

Sonstige Faktoren, die Marktteilnehmer berücksichtigen würden
18
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Zahlungsströme & Zinssätze (IFRS 13.B14)

Nur diejenigen Faktoren dürfen berücksichtigt werden, welche sich auf den bewerteten
Vermögenswert beziehen

Zur Vermeidung von Doppelzählungen oder Auslassungen von Risikofaktoren müssen
Abzinsungssätze Annahmen widerspiegeln, die mit den Annahmen im
Einklang stehen, die den Zahlungsströmen entsprechen

Zahlungsströme und Abzinsungssätze MÜSSEN intern zueinander passen
(wenn bspw. die Inflationswirkung nicht in Zahlungsströmen beinhaltet ist, ist diese im
Zinssatz zu integrieren)

Abzinsungssätze müssen mit den Wirtschaftsfaktoren im Einklang stehen, die der Währung
der Zahlungsströme zugrunde liegen
19
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Anders als beim Nutzungswert müssen im Fair Value abzüglich Verkaufskosten die
Markterwartungen widergespiegelt werden. Sofern beim Nutzungswert die geplanten
Zahlungsströme von der Markterwartung abweichen, muss sich auch der Zinssatz zwingend
verändern (Äquivalenzprinzip). (IDW ERS HFA 40.16)

KFS/BW 1 – Zahlungsströme

Umfangreiche Informationsbeschaffung und darauf aufbauende vergangenheits-, stichtagsund zukunftsorientierte Unternehmensanalysen und Voraussetzung von
Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich Angemessenheit und Widerspruchsfreiheit
(KFS/BW 1.51) - Vergangenheits- und stichtagsbezogene Informationen dienen als
Orientierungsgrundlage und Plausibilitätskontrollen (KFS/BW 1.53 iVm 1.77)
20
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Planungsrechnung hat prognostizierte leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung iRd
erwarteten Markt- und Umweltbedingungen zu reflektieren (KFS/BW 1.58)

Zusammenspiel von Renditeerwartung, Wachstumsrate und Thesaurierung: Es kann
unterstellt werden, dass die Rendite aus der Wiederveranlagung thesaurierter Beträge
langfristig den Kapitalkosten entspricht (Konvergenzannahme) - Abweichungen davon (und
somit Unterstellung langfristiger Überrenditen) sind zu begründen (KFS/BW 1.64)

Langfristige Überrenditen sind in einem transparenten Markt mit rationalem
Entscheidungsverhalten für einzelne Unternehmen grundsätzlich nicht möglich 
Daher entsprechen Überrenditen einer Marktunvollkommenheit, was eine umgehende
Korrektur des Marktes und des Wettbewerbs zur Folge hat

Berichtigung der erwarteten Zahlungsströme für das systematische Risiko (unterstellte
Portfolio Theorie) mittels Abzug eines Risikoaufschlags für Barmittel (Abzinsung mit
risikolosem Zinssatz) oder mittels Berichtigung des Zinssatzes
21
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

ACHTUNG: KFS/BW 1 ≠ IAS 36 / IFRS 13

Methode 1: Berichtigung der erwarteten Zahlungsströme

Der Barwert ist ein Satz von Zahlungsströmen der den wahrscheinlichkeitsgewichteten
Durchschnitt aller möglichen künftigen Zahlungsströme darstellt

Durch die Gewichtung unterliegt der entstehende Zahlungsstrom nicht dem Vorbehalt
eines einzelnen, festgelegten Ereignisses

Beispiel: Wenn man für einen sicheren Zahlungsstrom WE 1.000 zahlen würde, für einen in
hohem Maße unsicheren jedoch nur WE 700, so sind WE 300 der Marktrisikoaufschlag
22
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Methode 2: Berichtigung des Zinssatzes (Vorzug gem. KFS/BW 1 in Theorie und Praxis)

CAPM explizit erwähnt

Erwartete Verzinsung in Bezug auf erwartete ODER wahrscheinlichkeitsgewichtete
Zahlungsströme (der wahrscheinlichste Wert / Modalwert kann vom Erwartungswert
abweichen; KFS/BW 1.66)

Berücksichtigung von Laufzeitäquivalenz (KFS/BW 1.104)

Inputfaktoren:
 Risikoloser Zins (Währung und Laufzeitäquivalenz; KFS/BW 1.104 iVm IFRS 13.B14e)
 Marktrisikoprämie
 Verschuldeter Beta-Faktor Geschäftsrisiko & Kapitalstrukturrisiko (Vergleichbarkeit des
Geschäftsrisikos bei Peer Group - KFS/BW 1.106)
 Sonstige Risikozuschläge
Unsicherheiten hinsichtlich Land/Politik, Liquidität, etc.
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IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Anhangangaben nach IAS 36.134e), wenn beizulegender Zeitwert abzüglich
Verkaufskosten nicht über die Marktpreisnotierung einer identischen Einheit ermittelt:

Jede wesentliche Annahme

Beschreibung für jede dieser wesentlichen Annahmen, ob diese Werte vergangene
Erfahrungen widerspiegeln oder mit externen Informationsquellen übereinstimmen bzw.
wenn nicht, auf welche Art und aus welchem Grund sie sich von vergangenen Erfahrungen
oder externen Informationsquellen unterscheiden

Stufe auf der Bewertungshierarchie

Gründe für die Änderung von Bewertungstechniken

Bei Verwendung von diskontierten Cashflow Prognosen zusätzlich:

Die Periode, für die das Management Cashflows prognostiziert hat

Die Wachstumsrate, die zur Extrapolation verwendet wurde

Die auf die Cashflow Prognosen angewandten Abzinsungssätze
24
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
ERFAHRUNGEN DER OePR

Verwendung von Quellen implizierter Marktrisikorenditen mit einem time-lag von einem
Jahr, was dazu führte, dass die im Jahr 2014 erfolgte Steigerung der Rendite im Vergleich zum
Jahr 2013 auf Basis von S&P 500 nicht berücksichtigt, sondern sogar ein Rückgang
angenommen wurde

Verwendung der Kammerempfehlung für Marktrisikoprämien nicht zu
Plausibilisierungszwecken, sondern als Grundlage (Beispielsweise basieren die Bandbreiten der
aktuellen Empfehlung auf einem risikolosen Zinsniveau des Jahres 2012, welches sich bereits
zum heutigen Stand signifikant veränderte)

Verwendung von Fremdkapitalzinssätzen, welche die Äquivalenzanforderungen hinsichtlich
Laufzeit, Risiko, Währung und Steuern nicht angemessen berücksichtigen

Verwendung intern generierter Level 3 Parameter, obwohl Level 2 Parameter existierten

Wachstumsannahmen ohne ausreichende Berücksichtigung von Thesaurierungserfordernissen
(nicht nachweisbare Überrenditen)

Planung von Überrenditen, obwohl in der jüngsten Vergangenheit größtenteils nur
Unterrenditen erwirtschaftet wurden
25
IFRS 13 IN IMPAIRMENT TESTS (IAS 36)
WIE MISST DIE OePR?

Wahl des geeigneten Bewertungsverfahrens bei Fair Value abzüglich Verkaufskosten

Grundlagenprüfung der Bedingung, dass das Unternehmen nachweisen kann, sämtliche
Inputparameter des typischen Marktteilnehmers zu bestimmen, um den Fair Value
abzüglich Verkaufskosten überhaupt grundsätzlich anwenden zu können

Einhaltung der Vorrangigkeit für beobachtbare Parameter in der Wahl des
Bewertungsverfahrens

Kritische Prüfung der geplanten Zahlungsströme in Abstimmung und unter
Plausibilisierung zu den verwendeten Zinssätzen (Ableitung der im insbesonderen weiter
in der Zukunft liegenden Zahlungsströme und Zinssätze hinsichtlich innerer Plausibilität)

Beurteilung der Plausibilisierung der Ergebnisse über Kontrollprüfungen

Prüfung der verwendeten Zinssätze hinsichtlich der Äquivalenzanforderungen zu den
geplanten Zahlungsströmen
26
IFRS 13 BEI KUNDENFORDERUNGEN (IAS 36)
IAS 39 REGELUNG

Im Falle eines Trigger Events nach IAS 39.59 iVm IAS 39.61 ist zu prüfen, ob eine verlässlich
schätzbare Auswirkung auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen
Vermögenswerts vorliegt.

IAS 39.63 gibt vor, dass eine Wertminderung als Differenz zwischen Buchwert und Barwert
der erwarteten künftigen Cashflows (mit Ausnahme künftiger, noch nicht erlittener
Kreditausfälle), abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen
Vermögenswerts ermittelt wird.

IAS 39.AG84 führt weiter aus, dass die Barwertberechnung der geschätzten künftigen
Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die Cashflows widerspiegelt, die
aus einer Zwangsvollstreckung entstehen können.
27
IFRS 13 BEI KUNDENFORDERUNGEN (IAS 39)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Ein Gläubiger kann aus praktischen Gründen die Wertminderung eines zu fortgeführten
Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage eines
beizulegenden Zeitwerts des Finanzinstruments unter Verwendung eines beobachtbaren
Marktpreises bewerten (IAS 39.AG84)

Für besicherte Exposures liegen regelmäßig IFRS 13 Bewertungsgutachten vor; Beispiele:


Finanzierungen von Renditeimmobilien (klassisches Immobilienleasing)

Hypotheken

Immobiles Betriebsvermögen

Fahrzeuge wie KFZ, Schiffe oder Yachten
IFRS 13 Bewertungsgutachten gibt es jedoch auch bei Projektfinanzierungen und in der
Unternehmensbewertung des Kreditnehmers
28
IFRS 13 BEI KUNDENFORDERUNGEN (IAS 39)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN

Sofern Cashflows zur Rückführung des Exposures aus solchen Collaterals generiert oder
zumindest mitgeneriert werden, sind bei Nichtverwertung dieser Collaterals die
Zahlungsströme der Bewertungsgutachten zu berücksichtigen

Einstufung von Kredite und Forderungen, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet werden, idR Level 3, wenn

Credit Spreads für die meisten Engagements nicht vom Markt, sondern aus internen
Risikoberechnungen (PD und LGD) resultieren

die Diskontierung vertraglicher Cashflows nach IAS 39 die zwingende Berücksichtigung
der ursprünglichen und nicht aktuellen Festbedingungen vorschreibt und dies einen
wesentlichen Inputparameter darstellt
29
IFRS 13 BEI KUNDENFORDERUNGEN (IAS 39)
FAIR VALUE BEWERTUNGSVERFAHREN


im Bereich wertgeminderter Kredite idR eine Schätzung vorliegt, welche der Markt
aufgrund individueller Vertragsgestaltung oder auch Informationsvorteile des
kreditgebenden Managements nicht abbilden kann (Ausnahme ist, wenn sämtliche
Inputparameter am Markt beobachtbar sind und die ausnahmsweise
Praktikabilitätsbestimmung von IAS 39.AG84 angewandt wird; bspw. Syndizierungen
großer Corporates als Kreditnehmer, welche über den Markt erworben werden)
Eine Fair Value Bewertung unterliegt IFRS 13,
jene zu fortgeführten Anschaffungskosten IAS 39
30
IFRS 13 BEI KUNDENFORDERUNGEN (IAS 39)
ERFAHRUNGEN DER OePR

Im Bereich der Finanzierung einer Renditeliegenschaft wurden höhere Zahlungsströme für
die Rückführung des Kredits als die geschätzten Nettomieterträge im
Bewertungsgutachten angenommen

Verwendung von abgeleiteten Fair Values für individuelle und singuläre
Kreditengagements (mangelnde Vergleichbarkeit, kein aktiver Markt)

Einstufung des Gesamtbestandes einer Bank an Forderungen gegenüber Kunden in
Level 2 bei einem klassischen Retail Business dessen Forderungen gegenüber Kunden
ausschließlich zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
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IFRS 13 BEI KUNDENFORDERUNGEN (IAS 39)
WIE MISST DIE OePR?

Dokumentationsbasis der Ableitung von Zahlungsströmen zur Rückführung von
Kundenforderungen

Was/Wer generiert diese geplanten Zahlungsströme (Sach- und
Projekt/Unternehmensbewertungen inkl. der Plausibilisierung der Risiken und Chancen der
verwendeten Inputparameter)

Nachweise von verwendeten Marktparametern zur Level-Einstufung und Bewertung
32
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
33