Schriftliche Begründung bei befristetem Arbeitsvertrag nicht notwendig

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Inhaltsverzeichnis:
1. Arbeitsrecht
• Bundesarbeitsgericht: Befristetes Arbeitsverhältnis nach Heimarbeitsverhältnis ohne Sachgrund
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
• Haftung eines Mitarbeiters als faktischer Geschäftsführer einer GmbH
3. Steuern
• Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen zur Erbschaftssteuer
• Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2017
• Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2016 veröffentlicht
• Ergebnisse der DIHK-Hebesatzumfrage 2016
4. Wettbewerbsrecht
• Eigene UVP-Angabe des Werbenden irreführend
5. Internetrecht
• EuGH: Kommerzielle Anbieter müssen bei Verlinkung auf Inhalte vorsichtiger sein
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
• Achtung: Keine Schriftformklauseln mit Verbrauchern!
7. Veranstaltungshinweise
• Marken, Designs, Urheberrechte, Domains – Wie schützt man geistiges Eigentum im Wettbewerb?
• Digitaler Wandel – wenn sich die Zeiten ändern… – Forderungssicherung in der Krise und Insolvenz des Vertragspartners
• Wandel der Steuerkultur – Neue Aufgaben für die Steuerabteilung in Unternehmen
8. Wirtschaft DIGITAL
• Forschungsbericht „Digitalisierung am Arbeitsplatz“
• Trendclick DIGITAL: Managt bei Ihnen jemand den Wandel?
9. IHK-Steuerinfo
1. Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht: Befristetes Arbeitsverhältnis nach Heimarbeitsverhältnis ohne Sachgrund
Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24. August 2016 (Az.: 7 AZR 342/14) entschieden.
Die Klägerin war für die Beklagte von Mitte Juni 2009 bis Ende August 2010 als Heimarbeiterin tätig gewesen. Ab dem 1. September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten be-
schäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag bis zum 31. August 2012 verlängert. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat. Nachdem bereits die
Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war auch die Revision der Klägerin vor dem BAG erfolglos. Die
Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam, so entschied das BAG und begründete dies wie folgt: Der Arbeitsvertrag habe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die Dauer von zwei
Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden können. Eine sachgrundlose Befristung
sei zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1
Heimarbeitsgesetz (HAG) sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24. August 2016)
Ihre Fragen beantworten wir gerne! Ihre Ansprechpartnerin für Arbeitsrecht ist Maureen Edelmann, Tel.:
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2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Haftung eines Mitarbeiters als faktischer Geschäftsführer einer GmbH
Grundsätzlich ist Geschäftsführer die als solche im Handelsregister eingetragene natürliche Person. Gelegentlich erfolgt diese Eintragung jedoch lediglich pro forma und die Geschäftsführertätigkeit wird tatsächlich
durch einen Dritten wahrgenommen (sog. faktischer Geschäftsführer). Zur Bestimmung, wann jemand als
solcher einzustufen ist, stellten die Gerichte bislang auf einen herausgearbeiteten Kriterienkatalog ab. Bei
Vorliegen aller vier Voraussetzungen, d. h. (1) Beeinflussung der Unternehmenspolitik, (2) Einstellung und
Entlassung von Mitarbeitern, (3) Verhandlungsführung bei Vertragspartnern und Kreditgebern sowie (4)
Entscheidungen in Steuerangelegenheiten und Buchführung, wurde die Stellung als faktischer Geschäftsführer bejaht. Mit dem vorliegenden Urteil hat sich das Landgericht (LG) Hannover von diesem Vorgehen
abgewendet. Die Erfüllung einer bestimmten Anzahl vorab festgelegter Merkmale hält es nicht mehr für erforderlich. Vielmehr argumentiert das Gericht damit, es sei auf das Gesamterscheinungsbild des Handelnden abzustellen. Zwar werde auch weiterhin auf die oben genannten Kriterien zurückgegriffen, doch reichten dem LG Hannover hier bereits die Einstellungsbefugnis sowie das Auftreten des beklagten Mitarbeiters
bei der Geschäftsbank seines Arbeitgebers – der „Fahrschul-GmbH“ – aus, um ihn als ihren faktischen Geschäftsführer anzusehen. Dies hatte zur Konsequenz, dass für ihn dieselben Pflichten galten, die auch dem
ordentlichen Geschäftsführer per Gesetz und Rechtsprechung auferlegt werden. Der Beklagte konnte daher erfolgreich wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden.
Praxistipp: Die Entscheidung erleichtert das Vorgehen gegen faktische Geschäftsführer. Maßgebend ist
nun allein, ob der Betroffene die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die
Hand nimmt. Das Haftungsrisiko ist damit gestiegen und ein Verstecken hinter Einzelmerkmalen nicht mehr
möglich.
(LG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2016, Az.: 1 O 169/13)
Ihre Fragen beantworten wir gerne! Ihre Ansprechpartnerin für Handels- und Gesellschaftsrecht ist Simone
Kaiser-Dietrich, Tel.: 0561 7891-390, E-Mail: [email protected].
3. Steuern
Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen zur Erbschaftssteuer
Am 8. September 2016 vertagte der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag die Verhandlungen auf den 21. September 2016. In der Zwischenzeit soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mögliche
Kompromisslinien zu den künftigen Steuerbegünstigungen für Firmenerben ausloten.
Meldung Homepage des Vermittlungsausschusses vom 08.09.2016
Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2017
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr
2017 bekannt gemacht.
BMF Schreiben vom 01.09.2016
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2016 veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August veröffentlicht.
BMF Schreiben vom 01.09.2016
Ergebnisse der DIHK-Hebesatzumfrage 2016
Trotz sprudelnder Steuereinnahmen haben die 677 deutschen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ihren Gewerbesteuerhebesatz im Bundesdurchschnitt von 431 Prozent im Jahr 2015 auf aktuell 433
Prozent angehoben. Das zeigt die neue Realsteuer-Hebesatzumfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).
Die Ergebnisse der Hebesatzumfrage können Sie hier abrufen:
https://www.ihk-kassel.de/solva_docs/ergebnisse_der_DIHK_Umfrage_2016.pdf
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4. Wettbewerbsrecht
Eigene UVP-Angabe des Werbenden irreführend
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (3. März 2016; Az.: 6 U 94/14)
ist eine Werbung mit einer nicht vom Hersteller oder Vorlieferanten stammenden UVP (unverbindliche
Preisempfehlung) irreführend. Dies gilt auch unabhängig davon, wie dieser Preis im Hinblick auf die Marktverhältnisse zu bewerten ist. Die Klägerin bewarb im Internet Produkte, bei denen neben dem verlangten
Preis jeweils ein höherer, durchgestrichener Preis vorangestellt war, der als UVP bezeichnet war. Es stellte
sich heraus, dass die UVP-Angabe jeweils von der Beklagten selbst festgelegt wurde. Das Gericht stellte
fest, dass die Werbung mit einer selbst festgelegten UVP irreführend nach § 5 UWG sei. In ihrem Urteil
stellten die Richter klar, dass beim angesprochenen Kundenkreis der Eindruck erweckt werde, der empfohlene Preis sei vom Hersteller oder einem Vorlieferanten des werbenden Händlers festgelegt worden. Der
Differenz zwischen dem empfohlenen Preis und dem tatsächlich verlangten Preis komme für die Einschätzung der Preiswürdigkeit eine erhebliche Bedeutung seitens der Kunden zu. Auch die Preisempfehlung eines Dritten könne irreführend sein, wenn sich dieser Preis z. B. mangels ernsthafter Kalkulation nicht mehr
als realistischer Marktpreis, sondern als „Mondpreis“ darstelle. Sei die UVP jedoch vom Anbieter selbst
festgelegt worden, so komme es auf einen Vergleich mit dem realistischen Marktpreis nicht mehr an.
Tipp: Eine UVP sollte immer nur dann als solche beworben werden, wenn diese auch tatsächlich vom Hersteller oder einem Vorlieferanten stammt.
Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne! Ihr Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht ist Richard Straka,
Tel.: 0561 7891-315, E-Mail: [email protected].
5. Internetrecht
EuGH: Kommerzielle Anbieter müssen bei Verlinkung auf Inhalte vorsichtiger sein
Der EuGH entschied am 08. September 2016 (Az.: C -160/15), dass kommerzielle Anbieter durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung (öffentliche Wiedergabe) begehen können.
Ihnen sei zuzumuten, Nachprüfungen vorzunehmen, ob Inhalte, auf die verlinkt werde, mit Erlaubnis des
Urhebers ins Netz gestellt worden seien. Zum ersten Mal differenziert der EuGH zwischen privater und
kommerzieller Nutzung und der unterschiedlichen Verantwortlichkeit. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen haben und auch die Einbettung von Videos (z.B. von YouTube) in eigene private Webseiten betreffen. Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Webseite eines niederländischen Unternehmens,
die 2011 auf rechtswidrig online gestellte Playboy-Nacktfotos verlinkt hatte und dafür vom Playboy-
Eigentümer verklagt wurde. Er hatte die erste verlinkte Bildquelle (bei einem Filehoster) löschen lassen,
das Unternehmen daraufhin einfach auf eine andere, ebenso rechtswidrige Quelle verlinkt. Dies hat der
EuGH als rechtswidrig angesehen, weil kommerzielle Webseitenbetreiber eine höhere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Prüfung von Verlinkungen treffe. Zumindest bei kommerziellen Anbietern bestehe die Vermutung, dass sie durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung, nämlich eine
„öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie begingen, wenn der Inhalt, auf
den der Link zugreife, rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Zur Klärung der Frage der
Urheberrechtsverletzung müsse daher geklärt werden, ob Links ohne Absicht der Gewinnerzielung gesetzt
worden seien und ob über die Rechtswidrigkeit der Inhalte, auf die der Link verweise, Kenntnis bestanden
habe.
(Quelle: RA Doris Möller/DIHK)
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6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Achtung: Keine Schriftformklauseln mit Verbrauchern!
Ab dem 1. Oktober 2016 sind Klauseln unzulässig, wenn sie für Anzeigen und Erklärungen, wie Kündigungen, Fristsetzungen, Mahnungen oder Mängelrügen die Schriftform - also die eigenhändige Unterschrift
des Verbrauchers – vorgesehen sind. Die Neuregelung bedeutet für die Verwender von AGB konkret, dass
künftig beispielsweise die Kündigung eines Vertrags u. a. per E-Mail, Fax oder Kurzmitteilung wie SMS
möglich ist. Das Erfordernis einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung ist unwirksam. Der Kunde darf
die Erklärung in Textform abgeben. Eine Ausnahme gilt nur für spezielle Verträge, wie zum Beispiel die
Kündigung des Arbeitsvertrags oder notariell beurkundete Verträge.
Zu beachten ist, dass die neue Vorschrift nur für Verträge gilt, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. Altverträge mit entsprechenden Klauseln bleiben also weiterhin wirksam.
Tipp: Alle Unternehmer und insbesondere Online-Händler sollten unbedingt die von ihnen verwendeten
AGB auf etwaige Regelungen prüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Andernfalls besteht gerade bei Online-Händlern die große Gefahr, abgemahnt zu werden. Hierbei können Kosten in nicht unerheblicher Höhe entstehen.
Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne! Ihre Ansprechpartnerin für Zivil- und Gewerberecht ist Simone
Kaiser-Dietrich, Tel.: 0561 7891-390, E-Mail: [email protected].
7. Veranstaltungshinweise
Marken, Designs, Urheberrechte, Domains
Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte und damit verbundene Abmahnungen gewinnen im Internetzeitalter immer mehr an Bedeutung. In der Veranstaltung „Marken, Designs, Urheberrechte, Domains – Wie
schützt man geistiges Eigentum im Wettbewerb? am Mittwoch, 9. November 2016, 14 bis ca. 17 Uhr,
im IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstraße 9 in Kassel, werden die Unternehmen darüber informiert, wie sie ihr
geistiges Eigentum schützen und Verstöße gegen die Rechte anderer vermeiden. Referent ist Rechtsanwalt Sascha John, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz (sjs Rechtsanwälte, Göttingen). Für Mitglieder
der IHK Kassel-Marburg ist die Veranstaltung kostenlos. Nichtmitglieder zahlen 50 Euro.
Anmeldung bei: Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected]; Telefax: 0561 7891-464.
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie unter:
https://www.ihk-kassel.de/veranstaltungen/termin/2016-11-09-marken-designs-urheberrechte-domains-wieschuetzt-man-geistiges-eigentum-im-wettbewerb?CFID=73357834&CFTOKEN=41836222
Digitaler Wandel – wenn sich die Zeiten ändern… – Forderungssicherung in der Krise und Insolvenz des Vertragspartners
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn der eigene Lieferant oder Kunde in eine Krise bzw. im
schlimmsten Fall in die Insolvenz gerät? In diesem Fall ist oberstes Ziel, das eigene Unternehmen zu
schützen, seine Ansprüche und Rechte bestmöglich abzusichern und zu klären, wann welche Forderungen
in der Krise noch beglichen werden sollten. Im Zentrum der Veranstaltung am Dienstag, 15. November
2016, 15 bis 18 Uhr im IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstraße 9 in Kassel stehen Vertragsgestaltung, Früherkennung von Krisen des Vertragspartners und das Insolvenzanfechtungsrecht. Referentin ist Rechtsanwältin Jacqueline Lopez (Kniprath Lopez Rechtsanwälte, Hannover). Die Veranstaltung ist für Mitglieder der
IHK Kassel-Marburg kostenlos. Nichtmitglieder zahlen 50 Euro. Anmeldungen richten Sie bitte an: Sandy
Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected], Telefax: 0561 7891-464.
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie unter:
https://www.ihk-kassel.de/veranstaltungen/termin/2016-11-01-digitaler-wandel-wenn-sich-die-zeitenaendern-forderungssicherung-in-der-krise-und-insolvenz-desvertragspartners?CFID=73357834&CFTOKEN=41836222
Wandel der Steuerkultur – Neue Aufgaben für die Steuerabteilung in Unternehmen
Die Erwartungen, die an Unternehmen und ihre interne Steuerabteilung (oder auch den externen Steuerberater) gestellt werden, haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Während es früher hauptsächlich darum ging, die vorgeschriebenen Erklärungen innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben und dabei die zu zahlenden Steuern im Auge zu behalten, sind heute viele andere Themen hinzugetreten. Die IHK
Frankfurt am Main veranstaltet zu diesem Thema eine Podiumsdiskussion am 4. Oktober 2016, 17 bis 19
Uhr, in der Goethe-Universität Frankfurt.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erhalten Sie unter
http://www.frankfurt-main.ihk.de/veranstaltungen/8/47959/Wandel_der_Steuerkultur__Neue_Aufgaben_fuer_die_Steuerabteilung_in_Unternehmen/index.html%231300#1300
8. Wirtschaft DIGITAL
Forschungsbericht „Digitalisierung am Arbeitsplatz“
Die rasante Entwicklung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verändert Arbeitsplätze und Tätigkeiten in einer nie dagewesenen Schnelligkeit und wird fast alle Bereiche der Arbeitswelt erfassen. Der Bericht der Forschungskooperation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) beleuchtet insbesondere die Verbreitung und Entwicklung der Digitalisierung am Arbeitsplatz und
die Konsequenzen aus Sicht der Beschäftigten für die Arbeitsplatzqualität, Jobanforderungen und Leistungsfähigkeit.
Der Bericht ist abrufbar unter
http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/ForschungsberichteArbeitsmarkt/fb468-digitalisierung-am-arbeitsplatz.html
Trendclick DIGITAL: Managt bei Ihnen jemand den Wandel?
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Verantwortlichen für die digitale Transformation? Wir freuen uns über
Ihre Antwort im aktuellen Trendclick des IHK-Schwerpunktthemas Wirtschaft DIGITAL unter www.ihkkassel.de/wirtschaftdigital
9. IHK-Steuerinfo
IHK-Steuerinfo September 2016
In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: EU-Kommission: Irland soll von Apple 13 Milliarden Steuern nachfordern!, Neuregelung der Erbschaftsteuer weiter offen, Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Verlustrechnung, DIHK-Hebesatzumfrage 2016: Dynamik bei der Grundsteuer B ungebrochen, Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer im Jahr 2015 kräftig gestiegen, Lage der öffentlichen
Haushalte zum Ende des ersten Halbjahres 2016 etc.
Die IHK-Steuerinfo September 2016 finden Sie unter:
https://www.ihk-kassel.de/down/05275