1 UMWELTSCHUTZ- UND SONDERABFALLENTSORGUNG Abfallbroschüre der Technischen Universität Kaiserslautern Stand September 2016 ABTEILUNG UMWELTSCHUTZ- UND SONDERABFALLENTSORGUNG Frau Dr. Kochte-Clemens Paul-Ehrlich-Straße Gebäude 10, Raum 118 67663 Kaiserslautern Telefon: 0631 205-3319 Telefax: 0631 205-123319 [email protected] http://www.uni-kl.de/universitaet/verwaltung/zentrale-dienste/ 2 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. Einleitung und rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 3 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 4 Zuständigkeiten ................................................................................................................................ 5 Beauftragte Personen ....................................................................................................................... 5 Entsorgung von Wertstoffen und Restabfall .................................................................................... 6 5.1 Altglas ....................................................................................................................................... 6 5.2 Altkleider und Schuhe .............................................................................................................. 7 5.3 Altmetalle.................................................................................................................................. 7 5.4 Altpapier und Kartonagen ......................................................................................................... 8 5.5 Alttoner ..................................................................................................................................... 9 5.6 Bauabfälle ................................................................................................................................. 9 5.7 Bioabfall.................................................................................................................................. 10 5.8 CDs und andere harte Datenträger .......................................................................................... 10 5.9 DSD-Material (Grüner Punkt, Gelber Sack) ........................................................................... 11 5.10 Elektro- und Elektronikschrott ................................................................................................ 12 5.11 Holz......................................................................................................................................... 13 5.12 Kork ........................................................................................................................................ 13 5.13 Kunststoffe (kein DSD-Material) ........................................................................................... 13 5.14 Styropor .................................................................................................................................. 14 5.15 Restabfall ................................................................................................................................ 14 5.16 Sperrabfall............................................................................................................................... 15 5.17 Getrenntsammlung Papier/Restabfall/DSD ............................................................................ 15 5.18 Veranstaltungen ...................................................................................................................... 15 6. Sonderabfälle und Problemabfälle ................................................................................................. 16 6.1 Vermeidung von Abfällen, Chemikalienaltlasten ................................................................... 16 6.2 Abgabe von Sonderabfällen .................................................................................................... 17 6.2.1 Sonderabfallsammelstelle (SASS) in Gebäude 59........................................................... 18 6.2.2 Hinweise für die Sammlung und Abgabe von Sonderabfällen ........................................ 19 6.2.3 Behälter............................................................................................................................ 19 6.2.4 Kennzeichnung der Sammelbehälter ............................................................................... 20 6.2.5 Das Ausfüllen des Deklarationsmaterials ........................................................................ 21 6.3 Entsorgung von festen Sonderabfällen ................................................................................... 21 6.3.1 Quecksilberhaltige Abfälle .............................................................................................. 22 6.3.2 Altfarben, Lacke, Harze, Klebstoffe ................................................................................ 22 6.3.3 Glasabfälle mit gefährlichen Verunreinigungen .............................................................. 23 6.3.4 Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restanhaftungen ................................................. 23 6.3.5 Aufsaug- und Filtermaterialien ........................................................................................ 24 6.3.6 Mit Öl verunreinigte Betriebsmittel................................................................................. 24 6.3.7 Laborchemikalienreste..................................................................................................... 24 6.4 Entsorgung von flüssigen Sonderabfällen .............................................................................. 25 6.4.1 Salzlösungen, die Schwermetalle enthalten ........................................................................ 25 6.4.2 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen ............................................................. 26 6.4.3 Säuren/ Piranha ................................................................................................................ 26 6.4.4 Laugen ............................................................................................................................. 27 6.4.5 Halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische....................................................... 27 6.4.6 Nicht halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische .............................................. 28 6.4.7 Altöle und Schleifemulsionen ......................................................................................... 28 6.4.8 Andere wässrige Laborabfälle ......................................................................................... 29 6.5 Entsorgung von Problemabfällen ............................................................................................ 30 6.5.1 Altbatterien ...................................................................................................................... 30 6.5.2 Asbest .............................................................................................................................. 31 6.5.3 Entwickler und Fixierer (Fotochemikalien)..................................................................... 31 3 1. Einleitung und rechtliche Grundlagen In dieser Broschüre sind die aktuellen Hinweise zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen der Technischen Universität Kaiserslautern dargelegt. Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das am 01.06.2012 in Kraft trat (zuletzt geändert am 04.04.2016), wurde das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert und das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft Nach wie vor sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden - insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit - und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten. Dabei ist die Umwelt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. War jedoch die „Abfallhierarchie“ nach dem alten KRW-/AbfG 3-stufig (Vermeidung - Verwertung - Beseitigung) wurde mit in Kraft treten des neuen Gesetzes die Anforderungen an die Verwertung präzisiert und es ergibt sich folgende 5stufige Abfallhierarchie. 1. 2. 3. 4. 5. Abfallvermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, zum Beispiel die energetische Verwertung Abfallbeseitigung Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle (auch unter dem Begriff Gewerbeabfälle bekannt) müssen vom Verursacher nach verwertbaren Abfällen (Wertstoffe) und nach zu beseitigenden Abfällen (Restabfall) getrennt gesammelt werden (Kap.5). Besondere Anforderungen bestehen an die Überwachung sowie Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle). Diese Abfälle können je nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sein oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen. Näheres regeln die Rechtsverordnungen zum KrWG und das Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWAG). Nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz ist die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bindende gesetzliche Verpflichtung. Bei der Beschaffung von Arbeitsmate- 4 rialien und Gebrauchsgütern, sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge, ist den Herstellern und Vertreibern von solchen Produkten den Vorzug zu geben, die 1. aus Abfällen, in energiesparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, 2. sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder 3. umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind, sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus wird allen Beschaffungsstellen des Landes aufgegeben, bei Ausschreibungen, freihändigen Vergaben und Teilnahmewettbewerben den Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit zu beachten. Weitere ausgewählte gesetzliche Vorgaben, die beim Sammeln, Befördern und Lagern von Abfällen zu beachten sind: - Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und des Landes mit Verordnungen Bundesimmisionsschutzgesetz mit Verordnungen Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln Betriebssicherheitsverordnung Gefahrgutverordnung Gewerbeabfallverordnung Verpackungsverordnung Elektro- und Elektronikgerätegesetz Altölverordnung Altholzverordnung Batteriegesetz (BATG) 2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle in der Universität anfallenden Abfälle mit folgenden Ausnahmen: - Infektiöse Abfälle und Kadaver - Abfälle, die unter das Sprengstoffgesetz fallen Die Entsorgung dieser beiden Abfallarten muss im Einzelfall mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung abgeklärt werden. - Radioaktive Abfälle: 5 Arbeiten mit radioaktiven Stoffen dürfen nur nach Genehmigung durch den Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität, Herrn Dr. Möhlmann, Tel. 2505, Email: [email protected] durchgeführt werden. 3. Zuständigkeiten Für die Entsorgung von Abfällen gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Der Erzeuger ist für die Entsorgung seiner Abfälle gemäß dieser Richtlinie verantwortlich. Es ist seine Pflicht, die Abfälle entweder schon im Vorfeld zu vermeiden oder sie so zu konditionieren und aufzuarbeiten, dass eine Entsorgung möglich ist. Alle Vorgesetzten tragen in ihrem Entscheidungsbereich die Verantwortung für den korrekten Umgang mit Abfällen. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein für Leben und Gesundheit gefahrloses und die Umwelt so wenig als möglich belastendes Arbeiten ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Richtlinie zum Arbeits- und Umweltschutz an der Technischen Universität Kaiserslautern. Die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung der Technischen Universität Kaiserslautern ist für die Überwachung und Beratung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zuständig und übernimmt auch Aufgaben im operativen Bereich. 4. Beauftragte Personen Die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung hat die Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der zugehörigen Rechtsverordnungen für alle an der Universität anfallenden Abfälle zu überwachen. Dies geschieht u. a. durch Kontrollen der Betriebsstätten und durch Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln. Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Barbara Kochte-Clemens (Tel. 3319; Email: [email protected]). Der Gefahrgutbeauftragte, Herr Werner Bockmayer (Tel. 4659, Email: [email protected]), wacht über die Einhaltung der Vorschriften bei Lagerung, Versand und Transport von gefährlichen Gütern innerhalb des Universitätsgeländes. Hierbei liegen die Vorschriften des ADR, das in deutscher Übersetzung Gefahrgutverordnung für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB) heißt, zugrunde. 6 5. Entsorgung von Wertstoffen und Restabfall 5.1 Altglas Glasabfälle dürfen grundsätzlich nicht über die Labor- bzw. Restabfalleimer entsorgt werden, weil dadurch eine Verletzungsgefahr für das Reinigungspersonal besteht. Spitze oder scharfkantige Abfälle müssen vor der Entsorgung über den Restabfall durchstoßsicher verpackt werden! Das getrennte Sammeln und die Verwertung von Altglas erfolgt nach Hart- und Weichglas sowie nach Farben. Glasgefäße, in denen sich Gefahrstoffe befanden und die dem Recycling zugeführt werden, müssen vollständig von Chemikalienresten befreit sein. Etiketten und Gefahrstoffaufkleber sollen möglichst entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Mit schädlichen Verunreinigungen verschmutztes Glas, das nicht mit sinnvollem Aufwand gereinigt werden kann, wird als Sonderabfall (Kap. 6) entsorgt. Bei Problemen bezüglich der Unterscheidung in Hart- und Weichglas kann die Zentrale Glasbläserei um Rat gefragt werden (52/333, Tel. 4196). In Laboratorien werden die einzelnen Fraktionen in blauen Fässern gesammelt, die von den Allgemeinen Hausdiensten nach Anmeldung (Tel. 3526) geleert werden. Hinweiszettel zur Trennung von Altglas und zur Kennzeichnung der Sammelbehälter können bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel.: 3319) angefordert werden. Weichglas (frei von schädlichen Chemikalien und Gefahrstoffetiketten) Typen: Weiße, braune und grüne Chemikalien- und Getränkeflaschen, Pasteurpipetten, Konservengläser, Trinkgläser Abgabe: Weichglas wird nach Farben getrennt in die Container in der Paul-Ehrlich-Straße nahe Gebäude 20 eingeworfen oder montags von 10.30-11.30 Uhr und donnerstags von 14 bis 15 Uhr bei Gebäude 59 (Sonderabfallsammelstelle, SASS) abgegeben. Leere Einwegglasflaschen müssen selbst zu den öffentlichen Glassammelstellen gebracht werden. Bitte keine emaillierten Pipetten oder Laborgläser einfüllen, da diese aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht aufbereitbar sind. Gereinigte Teile werden zusammen mit der Hartglasfraktion entsorgt. 7 Hartglas (frei von schädlichen Chemikalien und Gefahrstoffetiketten) Typen: Fensterglas, optische Gläser (Linsen, Prismen), Rundkolben, Erlenmeyerkolben, Bechergläser, Laborflaschen, Exsikkatoren, Saugflaschen, Trichter etc. mit dem Aufdruck Schott/Duran und alle in der Glasbläserei gefertigten Geräte wie Kühlfallen, Vakuumanlagen, Kühler, Destillen etc. Abgabe: Gereinigtes Hartglas wird montags von 10.30-11.30 Uhr und donnerstags von 14 bis 15 Uhr bei Gebäude 59 (Sonderabfallsammelstelle, SASS) abgegeben. Glasabfälle, die mit gefährlichen Chemikalien verunreinigt sind siehe zur Entsorgung unter Sonderabfälle, feste Laborabfälle 6.3.3. 5.2 Altkleider und Schuhe Alte Kleider und Schuhe werden in einem entsprechenden Container gesammelt, der neben den Glascontainern bei Gebäude 20 aufgestellt ist. 5.3 Altmetalle Eisenschrott wie auch Buntmetalle sind Rohstoffe, die nicht in den Abfall gehören. Alle Metalle müssen frei von Chemikalienresten oder sonstigen schädlichen Verunreinigungen sein. Kleinere Mengen an Buntmetallen, sowie Eisen- und Stahlschrott können -nach Metallsorten getrennt- bei der Metallwerkstatt in Gebäude 45 (Blechnerei) abgegeben werden. Dort stehen entsprechend gekennzeichnete Sammelbehälter. Größere Mengen an Schrott und Altmetallen werden durch die Allgemeinen Hausdienste telefonischer Anmeldung abgeholt (Tel. 3526). Getränkedosen aus Weißblech, Aluminiumfolien und leere Spraydosen, die keine Gefahrstoffe enthalten (Druck ablassen und Kappe aufsetzen), werden über die Gelben Säcke (DSD-Material) entsorgt. 8 5.4 Altpapier und Kartonagen Zum Altpapier gehören Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Broschüren, Prospekte, Bücher (evtl. Deckel abreißen, wenn er nicht aus Papier ist), Schreib-, Kopier- und Druckerpapier, Kartonagen, Pappe, Packpapier, Papiertücher vom Händetrocknen. Nicht geeignet sind beschichtete und verschmutzte Papiere wie z. B. mit Lebensmittelresten behaftete Einwickelpapiere, Wachs- und Ölpapiere, selbstklebende Etiketten, Transparentpapier, Faxpapier, Fotopapiere, Ansichtskarten; allgemein sämtliche Papiere, die glänzen, beschichtet oder verschmutzt sind. Diese gehören in den Restabfall. Weiterhin soll darauf geachtet werden, möglichst wenig Klebebänder und -filme sowie Büro- und Heftklammern beizugeben. Bei Versandtaschen mit Plastikwattierung sind Papier- und Kunststoffanteile nach Möglichkeit zu trennen. Die Plastikwattierung wird in den Gelben Sack (DSD-Material) gegeben. Papier und Kartonagen werden in Abfallbehältern, die mit der Aufschrift „Papier“ versehen sind, oder in Stoffsäcken gesammelt. Wichtig ist, dass Sie diese Abfallsäcke nur morgens bis 09.00 Uhr (Mo.-Fr.) an den entsprechenden Sammelstellen zugebunden abstellen. Die Säcke dürfen keinesfalls über Nacht oder am Nachmittag draußen stehen. Die Abfallverursacher sind verpflichtet, Ihren Abfall ordentlich zu trennen und dem Reinigungspersonal transportgerecht bereitzustellen. Die Abfallsäcke dürfen nicht reißen und sollen keine Flüssigkeiten enthalten. Falten Sie sperrige Kartons bitte platzsparend zusammen. Die Abholung von sehr großen Mengen Altpapier muss unter genauer Ortsangabe bei den Hausdiensten, Tel. 3526 angemeldet werden. Abzuholende Kartons oder Säcke sollten mit einem entsprechenden Zettel, wie „Karton bitte mitnehmen“ gekennzeichnet werden, damit keine Missverständnisse entstehen. Die Hausdienste bringen das Altpapier dann zum zentralen Presscontainer der Universität. Papier und Kartonagen müssen von Folien oder sonstigem Verpackungsmaterial getrennt werden. Sperrige Kartons müssen zusammengefaltet werden und transportgerecht bereitgestellt werden. Bitte nehmen sie aus Umweltgründen die Möglichkeit wahr, den Wertstoff Papier einer Wiederverwertung zuzuführen! 9 Für Altpapier, das aus Datenschutzgründen zerkleinert werden muss, gibt es einen zentralen Aktenvernichter in Gebäude 47, Raum 105. Zu vernichtendes Material wird durch die Allgemeinen Hausdienste (Tel. 3526) dorthin transportiert. Entsprechende Akten müssen aus Ordnern entfernt und ohne Büroklammern und Kunststoffteile sein. Datenvernichtung ist im Vergleich zur Altpapierentsorgung sehr teuer. Prüfen Sie bitte gründlich die Notwendigkeit der Vernichtung. Auskünfte zum Datenschutz erhalten Sie beim Datenschutzbeauftragten Herrn Stemler, Tel. 4434. Leere Aktenordner müssen, soweit sie nicht wieder verwendet werden, in den Restabfall (blaue bzw. schwarze Säcke) entsorgt werden. 5.5 Alttoner In der Warenannahme (Geb. 47) können leere Tonerkasetten für Laserdrucker, Patronen aus Tintenstrahldruckern und Farbbänder für Nadeldrucker abgegeben werden. Diese werden vom Hersteller nur zurückgenommen, wenn sie in einer Originalverpackung sind. Die gesammelten Tonerkasetten, Tintenpatronen und Farbbänder werden zum Hersteller zurückgeschickt und dem Recycling zugeführt. 5.6 Bauabfälle Sofern größere Mengen an Bauabfällen entstehen, muss im Vorfeld dieser Arbeiten Rücksprache mit den Allgemeinen Hausdiensten (Tel. 3526) erfolgen, um gegebenenfalls Container zur Sammlung und Entsorgung bereit zu stellen. Getrennt anfallende Materialien (Erde, Holz, Stein, Kunststoffe, Sperrmüll, Fensterglas, Betonbruch mit und ohne Stahlträger) dürfen auf keinen Fall vermischt werden, sondern sind auch getrennt der Verwertung zuzuführen. Auf gar keinen Fall dürfen Bauabfälle mit Sonderabfällen vermischt werden. Zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen siehe unter Problemabfälle in Kapitel 6.5.2. 10 5.7 Bioabfall In den grünen Biomülleimer gehören: • Speisereste (roh, gekocht, verdorben; keine Flüssigkeiten) • Fleisch-, Wurst- und Fischabfälle • Obst- und Gemüseabfälle (inkl. Zitrusfrüchte und Bananenschalen) • Eierschalen • Brot- und Backwarenreste • Käsereste, Milchproduktreste (keine Milch) • Kaffeesatz, Kaffeefiltertüten und Teebeutel • kleine Mengen an Topf- und Balkonpflanzen, verwelkte Blumen, Blumenerde • Küchenpapier, Papierhandtücher, Papierservietten Nicht in den Biomülleimer dürfen: • Asche, Zigarettenkippen (=Restabfall) • Blumentöpfe (=Restabfall) • Einwegwindeln (=Restabfall) • Kunststofftüten (=Gelber Sack) • Staubsaugerbeutel (=Restabfall) • Restabfall, Wertstoffe, Sonderabfälle Für die Sammlung von Bioabfall in Teeküchen, Aufenthaltsräumen oder Büros, können bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung kleine grüne Sammelbehälter und bei Bedarf auch grüne kompostierbare Biomülltütchen bezogen werden. Wöchentlich und bei Bedarf auch öfter wechselt der Reinigungsdienst die Biomülltütchen im grünen Eimer aus und transportiert den Abfall zur zentralen Sammeltonne. Nasse Bioabfälle müssen in Zeitungspapier eingewickelt werden. 5.8 CDs und andere harte Datenträger Nicht mehr benötigte CDs können per Hauspost in das Büro von Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung geschickt werden (10/114). Dort wird der Transport zu einer Recyclinganlage organisiert, wo die auf den CDs befindliche Aluminiumbedampfung und Lackierung von der Polycarbonatscheibe getrennt und dieser sortenreine Kunststoff wieder aufbereitet wird. Umverpackungen wie Plastik- oder Papierhüllen sind vorher von den CDs zu entfernen und entsprechend zu entsorgen. Funktionsuntüchtige oder nicht mehr benötigte Disketten sind im Restabfall zu entsorgen. 11 CDs und andere harte Medienträger wie USB-Sticks, Smartphones, Festplatten oder Disketten, die geheime oder personenbezogene Daten enthalten, können vom Abfallerzeuger selbst in einen speziellen Sicherheitsbehälter eingeworfen werden. Dieser ist im Flur der Elektronikwerkstatt in Gebäude 45 aufgestellt und zu den bekannten Öffnungszeiten der Werkstatt zugänglich. Eine beauftragte Firma vernichtet in einer geschlossenen Sicherheitskette gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BDSG) und der DIN Norm 66399 Datenträger der oben aufgeführten Art. Sie übernimmt nach der Übergabe die Haftung und erstellt später eine Vernichtungsbestätigung. 5.9 DSD-Material (Grüner Punkt, Gelber Sack) Alle Materialien, bei denen es sich laut Verpackungsverordnung um Verkaufsverpackungen handelt, sind über das Duale System Deutschland (DSD) einer Verwertung zuzuführen. Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Sie sind mit einem Grünen-PunktZeichen eindeutig gekennzeichnet. Verpackungen mit dem Grünen Punkt sind in den aufgestellten Gelben Säcken zu entsorgen. Die Verpackungen müssen restentleert sein (z. B. Joghurtbecher löffelsauber einwerfen, es dürfen keine Flüssigkeiten enthalten sein). Das Ausspülen mit Wasser ist aufgrund des erhöhten Wasserverbrauchs unbedingt zu vermeiden oder nur dann sparsam anzuwenden, wenn z. B. starke Geruchsbelästigung zu befürchten ist. In den Gelben Sack gehören: - Kunststoffe (Kunststoffflaschen, -becher, -beutel, Tragetaschen, Einweggeschirr, Folien) - Konserven und Getränkedosen aus Aluminium und Weißblech - Spraydosen, die keine Schadstoffe enthalten (vollständig entleert, mit aufgesetzter Schutzkappe) - Verschlüsse und Deckel - Aluminiumbeschichtete Verpackungen (z. B. Kaffeetüten) - Verbundstoffe (z. B. Milch- und Safttüten) - Styroporchips in kleinen Mengen in eine extra Tüte gepackt Nicht in den Gelben Sack dürfen: - Altpapier und Kartonagen - Altglas 12 - Bioabfall oder sonstige verderbliche Inhalte und Flüssigkeiten - Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (z. B. von Motorölen oder Pflanzenschutzmitteln) Die Gelben Säcke werden von den Reinigungskräften ausgewechselt und von den Allgemeinen Hausdiensten zur Sammelstelle gebracht. 5.10 Elektro- und Elektronikschrott Elektro- und Elektronikschrott (kurz E-Schrott) ist die Gesamtheit aller als Abfall anfallenden elektrischen und elektronischen Geräte und Geräteteile, wie z. B.: Bildschirme, Computer, Drucker, Kaffeemaschinen, Telefonanlagen, Leiterplatten, Kabelreste, Magnetbänder, Microfiches und ähnliche Datenträger, die keine geheimen oder personenbezogenen Daten enthalten (siehe Punkt 5.8), Kühlschränke und Kühltruhen etc. Grundsätzlich müssen Elektrogeräte vor der Entsorgung bei der Verwaltung deinventarisiert werden. Entsprechende Absetzungsanträge bekommen Sie bei der Beschaffungsabteilung oder im Internet als pdf- Datei (Downloads für Bedienstete). Ist die Absetzung erfolgreich angeordnet, erhalten die Allgemeinen Hausdienste automatisch eine Kopie des Antrags und somit den Auftrag, den Elektroschrott abzuholen. Deshalb soll die Abholstelle unbedingt auf dem Antrag mit angegeben werden. Der (Ab-) Transport von Geräten ohne Inventarnummer wird bei den Allgemeinen Hausdiensten, Tel. 3526, Email: [email protected], direkt angemeldet. Betriebsmittel, wie Öle, Kühlflüssigkeiten oder sonstige Gefahrstoffe müssen (außer bei Kühl- und Gefrierschränken) vor der Entsorgung vom Abfallverursacher entfernt und als Sonderabfall entsorgt werden. Wissenschaftliche Geräte, die mit Gefahrstoffen Kontakt hatten, sind vor der Entsorgung zu dekontaminieren. Ebenso sollten alle unsachgemäß angebrachten Gefahrstoff- oder Gefahrgutaufkleber von den Geräten entfernt werden. Zur Zwischenlagerung des E-Schrotts steht nur ein begrenzter Platz zur Verfügung. Daher müssen größere Geräte und Gerätemengen bis zur Lagerräumung beim Abfallerzeuger bleiben. Diese Geräte kommen auf eine Liste und werden bei der nächsten Abholung berücksichtigt. Sammeln Sie Kleinteile bitte in einem Karton. Der E-Schrott wird durch die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung über geeignete Firmen einer Verwertung zugeführt. 13 5.11 Holz Holzabfälle werden den Allgemeinen Hausdiensten gemeldet (Tel. 3526) und durch diese einer Entsorgung zugeführt. Holz zur stofflichen Verwertung (Paletten, Kisten aus naturbelassenem Massivholz, sauberes Bauholz, Stämme und dickere Äste) und Holz zur thermischen Verwertung (Holz mit schwermetallfreiem Farbanstrich, Sperrholz, verleimtes Holz, Faserplatten, Altmöbel, leere Obstkisten) werden als Mischholz gesammelt und der Verwertung zugeführt. Bitte bauen Sie Regale oder sonstige Möbel aus Holz möglichst auseinander und entfernen Sie Beschläge und Metallteile. Nicht verwertbares Holz (Holz- und Palettenreste, Holzschutzmitteln, schwermetallhaltigem Anstrich, Teerpappe) wird nach Absprache mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung als Sperrmüll oder Sonderabfall entsorgt. Holzabfälle dürfen auf keinen Fall mit anderen Abfällen wie Bauschutt oder Sperrmüll vermischt werden. Der Entsorgungspreis für Holzabfälle ist wesentlich günstiger als für Sperrmüll. 5.12 Kork Kork ist ein wertvoller Naturstoff und für die einmalige Nutzung zu schade. Im Foyer von Gebäude 46 steht ein Korksammelbehälter, der Sekt- und Weinkorken u. ä. Material aus Kork aufnimmt. Das gesammelte Material wird einer Behindertenwerkstatt zugeführt, dort aufbereitet und z. B. als Dämmstoff beim Hausbau eingesetzt. Bitte achten Sie darauf, keine Kunststoffkorken einzuwerfen. Diese können in den gelben Sack geworfen werden. 5.13 Kunststoffe (kein DSD-Material) Größere Mengen sauberer Kunststoffe, die nicht über den Gelben Sack entsorgt werden können (z. B. Transportverpackungen aus Kunststoff, deren Rückgabe an Hersteller und Vertreiber unverhältnismäßig aufwendig ist) sind einer Verwertung zuzuführen und bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) anzumelden. Kleinere Mengen werden dem Restabfall beigegeben. 14 5.14 Styropor Gesammelt werden weiße Styroporformteile und alle Arten von Chips. Diese beiden Fraktionen sind getrennt voneinander zu sammeln und müssen sauber und frei von Klebstreifen u. ä. sein. Größere Styroporformteile fallen z. B. an, wenn ein neues Gerät geliefert wird und können in einem Karton und einem Zettel „Bitte mitnehmen“ o. ä. versehen auf den Flur gestellt werden. Große Volumina melden Sie bitte vorher bei den Hausdiensten an Hausdiensten, Tel. 3526, an. Das Material wird zu einer zentralen Sammelstelle für Styropor gebracht. Die Entsorgung erfolgt über eine Firma, die sich auf das Recyceln von Styropor spezialisiert hat. Kleinere Mengen an Formteilen und Styropor-Chips werden in einer Extratüte in den Gelben Sack gegeben. Bitte trennen Sie sämtliches Verpackungsmaterial von den Kartonagen und stellen Sie die Abfälle transportgerecht bereit. . 5.15 Restabfall Hierbei handelt es sich um grundsätzlich nicht mehr verwertbare Stoffe oder um Wertstoffe, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrades für die Wiederverwertung nicht mehr geeignet sind. Hierfür stehen in den Büros und Laboratorien Abfalleimer bereit. Auf den Fluren und dem Universitätsgelände werden Restabfälle in blauen und schwarzen Säcken gesammelt. Wichtig ist, dass diese Abfallsäcke nur morgens bis 10.00 Uhr (Mo.-Fr.) an den Sammelstellen zugebunden abgestellt werden. Die Säcke dürfen keinesfalls über Nacht oder am Nachmittag draußen stehen. In die Säcke dürfen keine Flüssigkeiten, oder Behälter mit Flüssigkeiten gefüllt werden. Die Abfallverursacher sind verpflichtet, Ihren Abfall ordentlich zu trennen und transportgerecht bereitzustellen. Zum Restabfall gehören z. B. Lumpen, Kehricht, beschichtete Papiere (Fotopapier), stark verschmutzte Folien und Papier mit Essensresten. Glühbirnen, Porzellanbruch, Kanülen, Skalpelle oder sonstige scharfe und spitze Gegenstände, denen keine Sonderabfälle oder infektiöse Stoffe anhaften, müssen in fest verschlossenen, durchstichsicheren Gefäßen verpackt werden. 15 Restabfall darf keine Gefahrstoffe enthalten. Bevor Stoffe in den Restabfall gegeben werden, muss geprüft werden, ob sie nicht doch verwertbar sind. Auch „autoklavierte Betriebsmittel“ werden über den Restabfall entsorgt. Bitte achten Sie darauf, dass die Säcke nicht zu schwer befüllt sind und keine Flüssigkeiten enthalten. 5.16 Sperrmüll Als Sperrmüll dürfen nur solche sperrigen Gegenstände entsorgt werden, die keiner anderen Wertstoffklasse (z. B. Holz, Altmetalle, Bauabfälle) zugeordnet werden können (z. B. ein sperriger Gegenstand aus einem Holz-, Metall- und Kunststoff-Materialmix). Alle inventarisierten Gegenstände müssen vor der Entsorgung deinventarisiert werden. Sperrmüll wird nach telefonischer Absprache von den Allgemeinen Hausdiensten der Universität (Tel. 3526) abgeholt. Fallen in einem Bereich größere Mengen an Sperrmüll an, so ist die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 4659) rechtzeitig zu informieren, um gegebenenfalls Container zur Sammlung und Entsorgung bereitzustellen. Auch bei Entrümplungen muss eine ordnungsgemäße Trennung der Abfälle durch den Verursacher erfolgen und transportgerecht bereitgestellt werden! 5.17 Getrenntsammlung Papier/Restabfall/DSD In einigen Gebäuden der Technischen Universität Kaiserslautern sind in Haupteingangsbereichen Getrenntsammler aufgestellt worden. Die Sammelgefäße enthalten jeweils drei Einwurfklappen, in die fraktioniert Papier, Restabfall und DSD-Material entsorgt werden soll. Die jeweiligen Deckel sind farblich abgesetzt und Aufkleber weisen auf die zu sammelnden Stoffe hin. Diese Kennzeichnung ist an allen Getrenntsammlern gleich, so dass ein hoher Wiedererkennungswert erreicht wird. 5.18 Veranstaltungen Bei sämtlichen Veranstaltungen müssen Abfälle ebenfalls getrennt werden und entsprechend dieser Richtlinie behandelt werden. Bitte benutzen Sie Mehrweg Geschirr und -Flaschen. Einwegflaschen bringen Sie bitte zu den öffentlichen 16 Glassammelstellen. Denken sie daran, dass alle Informations- und Werbematerialen schnell zu Abfall werden. 6. Sonderabfälle und Problemabfälle An der Technischen Universität Kaiserslautern wird zwischen Sonderabfällen und Problemabfällen unterschieden, die Sonderabfälle werden in der Sonderabfallsammelstelle (SASS) der TU, Gebäude 59, gesammelt und über diese einer Entsorgung zugeführt. Problemabfällen (Batterien, Asbest, Fotochemikalien) können in Absprache mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung entsorgt werden. 6.1 Vermeidung von Abfällen, Chemikalienaltlasten Hinweise zur Vermeidung von Sonderabfällen und Problemabfällen - Überhöhte Chemikalienvorräte vermeiden. - Chemikalienschenkungen seitens der Industrie nur dann annehmen, wenn die Chemikalie in Art und Menge auch tatsächlich benötigt wird. - Chemikalien guter Qualität, für die man selbst keine Verwendung mehr hat, anderen Personen anbieten und zur Verfügung stellen. - Vor dem Neukauf einer Chemikalie sollte immer die Liste in der Chemikalienausgabe (53/280) kontrolliert werden. Herr Napast informiert über bereits beschafften Chemikalien (Tel. 2520). - Überlagerte oder verschmutzte Chemikalien umgehend entsorgen. - Keine Verunreinigungen in die Vorratsgefäße einschleppen. - Die Chemikalienbestände regelmäßig auf ordnungsgemäße Kennzeichnung der Gefäße überprüfen. - Lösemittel durch Destillation zurückgewinnen. - Optimale Ausnutzung der Kapazität der Einsatzstoffe (z. B. Fotochemikalien, Kaltreiniger, Reinigungsmittel). - Verzicht auf Einsatzstoffe, deren spätere Entsorgung problematisch ist (z. B. halogenierte Lösemittel, quecksilber-, arsen- und cadmiumhaltige Verbindungen, Chromschwefelsäure). - Experimente im kleinstmöglichen Maßstab durchführen. 17 Chemikalienaltlasten Unter dem Begriff Chemikalienaltlasten werden Chemikalien(abfälle) verstanden, für deren Entsorgung sich keiner zuständig fühlt und die häufig über Jahre in den Laboratorien herumstehen. Diese Altlasten fallen an, wenn Universitätsangehörige die Universität verlassen, ohne ihre Sonderabfälle ordnungsgemäß entsorgt zu haben. Problematisch in Zusammenhang mit der Entsorgung von Chemikalienaltlasten sind folgende Punkte: - häufig ist die Zusammensetzung der Abfälle nicht (mehr) bekannt - unbekannte Substanzen werden in der Sonderabfallsammelstelle der Universität Kaiserslautern nicht angenommen - keine Entsorgungsfirma verwertet oder beseitigt Stoffe unbekannter Zusammensetzung - der Umgang mit unbekannten Chemikalien birgt ein großes Risiko für den Betreffenden - bei der Abgabe der Sonderabfälle in der Sonderabfallsammelstelle unterschreibt eine andere Person anstelle des Abfallverursachers für die Richtigkeit der Deklaration Aus diesen Gründen ist die Entstehung von Altlasten unbedingt zu vermeiden. Die verantwortlichen Leiter haben dafür zu sorgen, dass in Ihrem Zuständigkeitsbereich keine Chemikalienaltlasten anfallen. Bei einem Mitarbeiterwechsel muss der Leiter sich vergewissern, dass die ausscheidende Person ihre Abfälle vollständig und ordnungsgemäß entsorgt hat. Bereits entstandene Altlasten müssen umgehend entsorgt werden. Bezüglich der Vorgehensweise ist die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) um Rat zu fragen. 6.2 Abgabe von Sonderabfällen Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) wie gebrauchte Lösemittel und Chemikalienreste können in entsprechenden Behältern (6.2.3) und mit korrekter Deklaration (6.2.4) in der universitätszentralen Sonderabfallsammelstelle (SASS) in Bau 59 zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Dort sind auch die Behälter und De- 18 klarationsmaterial erhältlich. Die Lieferung der Behälter (Formblatt) und die Abholung der Sonderabfälle (Formblatt) können bei den Allgemeinen Hausdiensten angefordert werden. Die Sonderabfälle werden von der SASS aus ordnungsgemäß entsorgt. Fallen gefährliche Abfälle in größere Mengen an, die nicht in der Sonderabfallsammelstelle zwischengelagert werden können, muss die Abholung durch einen Entsorger vor Ort erfolgen. Nach erfolgter Abholung durch ein externes Entsorgungsunternehmen sind Begleit- und Übergabeschein der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Gebäude 10/114) zu überlassen, da der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung in einem universitätszentralen Register geführt werden muss. Die ordnungsgemäße Verpackung und Deklaration von Sonderabfällen ist Aufgabe derjenigen Verantwortlichen, bei denen die Abfälle entstehen. Die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung steht dabei beratend zur Verfügung. 6.2.1 Sonderabfallsammelstelle (SASS) in Gebäude 59 Sonderabfall wird von den Abfallbesitzern, unter Beachtung der folgenden Hinweise, montags zwischen 10.30 und 11.30 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 15.00 Uhr in der Sonderabfallsammelstelle (SASS) der Universität Kaiserslautern (Gebäude 59) abgegeben. Abfallerzeuger, deren Bereich weiter entfernt von Gebäude 59 liegt und die zu große oder zu schwere Behälter abzugeben haben, melden dies schriftlich bei den Allgemeinen Hausdiensten. Der Sonderabfall wird dann mit einem geeigneten Fahrzeug zu Gebäude 59 gebracht. Die Transporte erfolgen in circa dreiwöchigen Abständen. Größere Mengen an Sonderabfällen, die nicht in der SASS zwischengelagert werden können, entsorgt der betreffende Bereich selbständig und trägt auch die damit verbundenen Kosten. Diese Regelung findet in erster Linie bei wiederaufbereitbaren Altölen und bei Altlasten Anwendung. Im Einzelfall ist die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung um Rat zu fragen (Tel. 3319). 19 6.2.2 Hinweise für die Sammlung und Abgabe von Sonderabfällen Der Abfallerzeuger bleibt auch nach der Übergabe an die Sonderabfallsammelstelle und an das Entsorgungsunternehmen für seinen Abfall verantwortlich hinsichtlich der Folgen, die entstehen, wenn der Abfallerzeuger den Abfall unsachgemäß gesammelt, gemischt oder deklariert hat. Der Abfallbesitzer trägt die volle Verantwortung für eventuelle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung von Sonderabfällen aufgrund seiner falschen Angaben (auch nach der Abgabe; also z. B. während der Lagerung, des Transportes oder der Entsorgung) auftreten können. Alle Behälter müssen dicht verschlossen und äußerlich völlig sauber sein. Zum Verschließen der 5- und 20-Liter-Kanister sind die roten Verschlussschlüssel zu benutzen, die in der Sonderabfallsammelstelle (SASS), Gebäude 59, erhältlich sind. Überlagerte, beschädigte, undichte oder verunreinigte Behälter sind von der Annahme in der SASS ausgeschlossen. Flüssige Abfälle dürfen keine festen Bestandteile (z. B. Pipetten, Filterpapier, Sedimente) enthalten. Die Behälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass die Flüssigkeiten nicht auslaufen. Die eventuelle Wärmeausdehnung ist zu beachten. Die Rückstände dürfen nicht miteinander reagieren. Insbesondere dürfen sie auf keinen Fall gasen. Die Behälter sind dementsprechend vor der Abgabe bis zum Stillstand der Gasentwicklung immer wieder zu belüften bzw. unverschlossen im Abzug aufzubewahren. Abfälle, die zu exothermen Reaktionen, Entwicklung von Gasen oder Bildung von instabilen Stoffen neigen, müssen vor der Sammlung deaktiviert werden. Das Gleiche gilt auch für alle Substanzen, die mit Wasser oder Luft heftig reagieren bzw. eine biochemische Wirkung (z. B. Mutation) verursachen können und für alle stark ätzenden, oxidierenden bzw. reduzierenden Stoffe. Einschlägige Deaktivierungsmaßnahmen können z. B. dem Merck-Chemikalienkatalog entnommen werden. 6.2.3 Behälter Sonderabfall darf nur in speziellen Behältern gesammelt und in der Sonderabfallsammelstelle (SASS), Geb. 59, abgegeben werden. Die SASS stellt folgende Gebinde breit: - Flüssige Abfälle: in 5- und 10-Liter Kunststoffkanistern - Feste Abfälle: in blauen 30- und 60-Liter Kunststofffässern Dabei sollten die Behälter zu maximal 90% befüllt sein. 20 Die Spannringe der blauen Fässer müssen bei der Abgabe mit einem Splint gegen unabsichtliches Öffnen gesichert werden. Ein 60 Liter Fass soll nicht mehr als ca. 40 kg wiegen. Die Behälter können zu den SASS-Öffnungszeiten in Gebäude 59 abgeholt werden oder bei den Allgemeinen Hausdiensten schriftlich angefordert werden (Formblatt). Nach Rücksprache mit Herrn Bockmayer (Tel. 4659) ist es möglich, andere Behälter bzw. Behältergrößen zu beziehen oder zu verwenden (z. B. größere Fässer für die Entsorgung von Altchemikalien oder zur Sammlung wiederaufbereitbarer Altöle). Die Behälter sind mit einer Jahreszahl versehen. Sie dürfen nicht älter als Jahreszahl plus 5 Jahre sein (Bsp.: Jahreszahl ist 07; dann muss der Behälter spätestens bis zum Jahr 2012 in der SASS abgegeben werden). Überlagerte Behälter (so auch alle 5-l Behälter mit einer blauen Blechummantelung) werden in der SASS nicht mehr angenommen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Herrn Bockmayer (Tel. 4659). 6.2.4 Kennzeichnung der Sammelbehälter Sonderabfälle dürfen nur in vorher gekennzeichneten Behältern gesammelt werden. Feste Abfälle (6.3) werden in blauen Spannringfässern, flüssige Sonderabfälle (6.4) werden in Kanistern gesammelt. Jeder Behälter für Sonderabfälle ist entsprechend der Sammelkategorie (S1-S8 für feste, L1-L8 für flüssige Sonderabfälle) mit einem weißen Aufkleber, einem grünen internen Begleitschein und einem oder zwei Gefahrgutaufkleber/n zu kennzeichnen. Bitte achten Sie darauf, die Aufkleber nicht auf die Deckel zu kleben. Das Deklarationsmaterial für Sonderabfälle zum Ausdrucken kann im Internet bearbeitet und auf DIN A4 ausgedruckt werden. Zum Ausdrucken der weißen Gebindeaufkleber benötigen Sie selbstklebendes weißes und für den internen Begleitschein festes grünes Papier. Beides erhalten Sie in der Druckerei in Gebäude 32 (Jacpapier, grüner Karton). Etikettenblätter für Laserdrucker können über die Firma Lyreco per Fax bestellt werden (z.B. Etiketten Herma 4631). Sie erhalten pro DIN A 4 Blatt vier Aufkleber oder Scheine der entsprechenden Abfallkategorie, die noch ausgeschnitten werden müssen. Deklarationsmaterial kann auch zu den SASS-Öffnungszeiten in Gebäude 59 abgeholt oder bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung angefordert werden. 21 6.2.5 Das Ausfüllen des Deklarationsmaterials Alle Eintragungen müssen gut leserlich, dauerhaft und vollständig vorgenommen werden. Beim Ausfüllen des grünen Begleitscheines sind die Kostenstelle, der Abfallerzeuger (bitte deutlich in Druckbuchstaben), Behälterart und Datum, bei wässrigen Lösungen auch der pH-Wert anzugeben. Im Feld „Zusätzliche Kennzeichnung“ sind die Hauptkomponenten einzutragen. Auf besonders giftige (z. B. Arsen und Quecksilber), leicht entzündliche (z. B. Ether) oder sonstige „hochgefährliche“ Bestandteile (z. B. Ethidiumbromid) ist hinzuweisen, auch wenn sie nur in Spuren vorkommen. Allgemeine Bezeichnungen wie z. B. Lösemittelgemische, wässrige Abfälle, Laborabfälle, Chemikalienabfälle oder Laborchemikalienreste sind nicht zulässig. Die Behälter werden bei der Annahme in der Sonderabfallsammelstelle durch das dortige Personal gewogen, das entsprechende Gewicht und das Annahmedatum wird ebenfalls dort eingetragen. Auf dem weißen Aufkleber bestätigt der Unterzeichnende durch seine Unterschrift auf dem weißen Aufkleber die Richtigkeit der Deklaration des Behälterinhaltes. Er bestätigt zudem, dass die Abfälle nicht pyrophor, explosiv oder stark oxidierend bzw. reduzierend sind und in Gemischen keine pyrophoren, explosiven oder stark oxidierenden bzw. reduzierenden Bestandteile vorhanden sind. Bei Abfällen, die im Verlauf von Praktika anfallen, ist die Unterschrift von einem Verantwortlichen (Praktikumsleiter oder Assistent) zu leisten. Unterschriften von Studierenden sind nicht zulässig. 6.3 Entsorgung von festen Sonderabfällen Feste kontaminierte Betriebsmittel aus Laboratorien werden in der Regel in loser Schüttung (z. B. Filter, Glas, Papiertücher) in den blauen Spannringfässern gesammelt. Dabei müssen die unten aufgeführten festen Laborabfallarten voneinander getrennt gehalten werden. Feste Laborabfälle, wie Papiertücher, Filterrückstände, Säulenfüll-material (Kieselgel, Aluminiumoxid, Aktivkohle), Betriebsmittel, die nicht mit Gefahrstoffen kontaminiert sind können dem Restabfall beigegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass Spritzen oder scharfkantige Abfälle nur in durchstichsicheren Gefäßen entsorgt werdend dürfen. Bitte lesen Sie dazu auch Punkt 5.16. Die Entsorgung von Laborchemikalien ist in Punkt 6.3.7 beschrieben. 22 6.3.1 Quecksilberhaltige Abfälle Die Anwendung von quecksilberhaltigen Reagenzien und Gegenständen ist auf ein Minimum zu begrenzen. Quecksilber und quecksilberhaltige Abfälle sind generell getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu entsorgen! Feste Quecksilberverbindungen (z. B. Quecksilber(II)-chlorid oder mit Absorptionsmitteln aufgenommenes elementares Quecksilber) werden unter folgender Deklaration in der SASS angenommen. Kategorie S1 AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code 06 04 04 2025 6.1 T5 Gruppe Aufkleber KatKategorie II Abfallbezeichnung feste quecksilberhaltige Abfälle Quecksilberthermometer können in fest verschlossenen Kunststoffbehältern (Schraubflasche, Tüte u. ä.) ohne Begleitschein in der SASS abgegeben werden. Elementares Quecksilber (z. B. aus Blasenzählern oder Manometern) kann in verschraubbaren Kunststoffbehältern unter Angabe eventueller Verunreinigungen in der SASS abgegeben werden. 6.3.2 Altfarben, Lacke, Harze, Klebstoffe Nicht ausgehärtete Altfarben, Altlacke und Klebstoffe sind als Sonderabfall zu entsorgen. Die Abfälle werden zusammen mit ihren Behältern (Dosen, Eimer etc.) in die Fässer eingestellt. Abfälle dieser Art, die in flüssiger Form ohne ihren ursprünglichen Behälter anfallen, werden in 5-Liter Kanistern gesammelt. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe Aufkleber Abfallbezeichnung S2 08 01 11 1263 3 F1 II Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten S3 08 04 09 1133 3 F1 II Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Ausgehärtete Farben, Lacke und Harze und Klebstoffe, die keine Gefahrstoffe (z. B: schwermetallhaltige Pigmente) enthalten, können in kleinen Mengen dem Restabfall beigegeben werden. Spraydosen aller Art müssen einzeln mit entsprechender Kappe in der SASS abgegeben werden! 23 6.3.3 Glasabfälle mit gefährlichen Verunreinigungen Glasabfälle mit gefährlichen Verunreinigungen sind in der Sonderabfallsammelstelle (SASS), (Bau 59) zu den üblichen Zeiten und Konditionen (in blauen Fässern und mit entsprechender Deklaration) abzugeben. Es sollen möglichst wenige Glasabfälle als Sonderabfall abgeben werden. Die Glasteile, die mit sinnvollem Aufwand zu reinigen sind, sollen gesäubert und einer Wiederverwertung zugeführt werden. Wiederverwertbare Glasabfälle sind wie im Kapitel „Altglas“ (5.1) beschrieben zu behandeln. Bitte beachten Sie, dass auch leere Behälter mit Gefahrstoffkennzeichnung, wie volle gehandhabt werden müssen. Deswegen sind die Kennzeichnungen zu entfernen. Bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) können Hinweiszettel zur Getrenntsammlung von Glasabfällen im Labor bezogen werden. Überwiegend mit gefährlichen Stoffen behaftetes Glas kann unter folgender Klassifizierung in der SASS abgegeben werden: Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe S4 15 01 10 2811 6.1 T2 II Aufkleber Abfallbezeichnung Glasabfälle, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Alle anderen gesäuberten Chemikalien- und Glasflaschen sind getrennt nach Farben (weiß, braun und grün) zu den Öffnungszeiten in die Glascontainer, die neben der SASS stehen, zu entsorgen. 6.3.4 Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restanhaftungen Zu dieser Abfallart zählen Kunststoffbehälter, -fässer oder -kanister, in denen Sonderabfälle gelagert bzw. transportiert wurden (z. B. leere Altölkanister). Die Behälter müssen restentleert sein. D. h. Flüssigkeiten wurden bis zum letzten Tropfen ausgeleert und Feststoffe wurden z. B. mit einem Löffel von der Behälterwand abgekratzt und entfernt. Enthalten die Behälter größere Chemikalienmengen, sind sie als Laborchemikalienreste zu entsorgen. Kunststoffkanister und -fässer sind zu reinigen, wenn dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. 24 Kunststoffbehältnisse, die nicht mit Gefahrstoffen verunreinigt sind oder die gereinigt wurden (kein DSD-Material), werden wie unter „Kunststoffe“ (5.14) beschrieben entsorgt. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe S5 15 01 10 1992 3 FT II 6.3.5 Aufkleber Abfallbezeichnung Kunststoffbehältnisse, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Aufsaug- und Filtermaterialien Unter diese Abfallart fallen chemikalienbelastete Handschuhe, Pipettenspitzen, Einwegspritzen, Schläuche, Kunststoffteile, Lappen, Papiertücher, mit Ethidiumbromid belastete Gele etc. Zu dieser Abfallart gehören auch Materialien (Chemikalienbinder) auf organischer Basis wie z. B. Aktivkohle, Silicagel (Kieselgel), Kieselgur und Cellulose oder anorganische Materialien wie z. B. Aluminiumoxid. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe S6 15 02 02 2926 4.1 FT1 II Aufkleber Abfallbezeichnung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Filterhilfsmittel bzw. Aufsaugmassen sind ungebraucht in der Regel kein Sonderabfall. Sie müssen aber als Sonderabfall entsorgt werden, wenn sie durch Gebrauch mit Gefahrstoffen kontaminiert wurden und dann als entsprechend verunreinigte Filterkuchen, Filterpapiere etc. anfallen. 6.3.6 Mit Öl verunreinigte Betriebsmittel Die mit Öl verunreinigten Betriebsmittel (z. B. ölverschmutzte Handschuhe, Schläuche, Lappen, Papiertücher etc.) sind getrennt von den mit anderen Gefahrstoffen kontaminierten Betriebsmitteln (s. u.) zu halten. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe S7 15 02 02 3175 4.1 F1 II 6.3.7 Aufkleber Abfallbezeichnung ölverschmutzte Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Laborchemikalienreste Eine Entsorgung von Laborchemikalien über den Hausmüll oder über das Abwasser ist grundsätzlich verboten. 25 Sollen mehrere Laborchemikalien in Original- bzw. Einzelgebinden entsorgt werden, muss vorab ein Entsorgungsantrag Laborchemikalien aus- gefüllt und an die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung geschickt werden. Dafür sind konkrete Angaben zu den Chemikalien erforderlich. Je nach Einteilung der Zusammenverpackung werden Fasspacklisten erstellt und der Sonderabfall in extra Abfallkategorien eingeteilt. Spezielle Sonderabfälle verbleiben bis zur Entsorgung beim Abfallerzeuger. Es dürfen nur solche Laborchemikalienreste zusammengepackt werden, die nicht miteinander reagieren. Zusammenpackverbote sind unbedingt zu beachten. Der Fassinhalt ist mit geeigneten Füllmaterialien, die in der SASS erhältlich sind, standfest zu machen. Bei größeren Aufräumaktionen und Unklarheiten ist das Abfallmanagement um Rat zu fragen (Tel. 3319). Bei der Klassifizierung wird unterschieden, ob der Abfall überwiegend organische oder anorganische Substanzen enthält. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe S8 16 05 07 3288 6.1 T5 II gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten S9 16 05 08 2811 6.1 T2 II gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 6.4 Aufkleber Abfallbezeichnung Entsorgung von flüssigen Sonderabfällen Flüssige Sonderabfälle werden in den farblosen 5- und 10-l-Kanistern gesammelt. Sie dürfen in der Regel nicht – auch nicht in verdünnter Konzentration – ins Abwassersystem der Universität gegeben werden. 6.4.1 Salzlösungen, die Schwermetalle enthalten Alle schwermetallhaltigen wässrigen Lösungen müssen in der Regel neutralisiert werden. Beim Vermischen der Abfälle dürfen keine Reaktionen erfolgen. Metallsalzhaltige Lösungen dürfen nicht gasen und keine Feststoffe enthalten. Die Hauptkomponenten müssen angegeben werden, wie z. B. Lösungen mit Thallium, Chrom oder Raney-Nickel Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L1 06 03 13 3287 6.1 T4 II Aufkleber Abfallbezeichnung feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 26 6.4.2 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Bei diesem Abfall handelt es sich um wässrige Reaktionsgemische oder wässrigen Phasen mit organischen giftigen Stoffen, die nicht ätzend und nicht entzündbar sind. Es dürfen auch kleine Mengen anorganische Ver-bindungen enthalten sein. Die Hauptkomponenten /Inhaltsstoffe und mögliche Gefahren müssen angegeben werden. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L2 07 01 01 2810 6.1 T2 II 6.4.3 Aufkleber Abfallbezeichnung wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Säuren/ Piranha Wässrige Lösungen mit einem pH-Wert kleiner 7 werden als Säuren entsorgt. Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben. In den Kanistern dürfen nur Säuren gemischt werden, die nicht miteinander reagieren. Der Inhalt muss frei von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln sein. Folgende Säuren müssen getrennt von anderen Säuren gesammelt werden: - Salpetersäure (Achtung: Königswasser ist zum Transport nicht zugelassen) - Chromschwefelsäure (Chromschwefelsäure sollte aufgrund ihres Gefährdungspotentials nicht zu Reinigungszwecken verwendet werden) - Flusssäure (Konzentration ist anzugeben) Bei der Deklaration der oben genannten Säuren ist vorher Rücksprache mit der Abteilung Umweltschutz – und Sonderabfallentsorgung zu nehmen. Säuregemische können unter folgenden Deklarationen in 5- oder 10-Liter-Kanistern in der SASS angegeben werden: Organische Säuren sind getrennt von anorganischen Säuren und Lösemitteln zu sammeln. Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben. In den Kanistern dürfen nur Säuren gemischt werden, die nicht miteinander reagieren. Insbesondere dürfen die Mischungen nicht gasen und keine Peroxide enthalten. Organische Säuren Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L3 20 01 14 3265 8 C3 II Aufkleber Abfallbezeichnung Säuren 27 Anorganischen Säuren Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L4 20 01 14 3264 8 C1 II 6.4.4 Aufkleber Abfallbezeichnung Säuren Laugen Wässrige Lösungen mit einem pH-Wert größer 7 werden als Laugen entsorgt. Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben. In den Kanistern dürfen nur Laugen gemischt werden, die nicht miteinander reagieren. Der Inhalt muss frei von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln sein. Laugengemische können unter folgenden Deklarationen in 5- oder 10-Liter-Kanistern in der SASS angegeben werden: Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L5 20 01 15 1719 8 C5 II 6.4.5 Aufkleber Abfallbezeichnung Laugen Halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische Halogenierte Lösemittel sind flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 5% an Halogenkohlenwasserstoffen. Die gebräuchlichsten halogenhaltigen Lösemittel sind Dichlormethan (Methylenchlorid) und Trichlormethan (Chloroform). Halogenierte Lösemittel müssen getrennt gesammelt werden und dürfen auch nicht absichtlich mit nicht halogenierten oder mit anderen Stoffen vermischt werden. Auf die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu Reinigungs- und Entfettungszwecken sollte verzichtet werden. Tetrachlorkohlenstoff darf seit 1992 nicht mehr als Lösemittel verwendet werden. Halogenierte Lösungsmittelgemische können in 5- oder 10-Liter-Kanistern in der SASS angegeben werden. 28 Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L6 07 01 03 1992 3 FT1 II 6.4.6 Aufkleber Abfallbezeichnung halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Nicht halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische Die gebräuchlichsten halogenfreien Lösemittel können wie folgt eingeteilt werden: aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone, Ester, Ether und Glykolether (pH 4-9). Die Abfälle dürfen nicht gasen und keine Peroxide enthalten. Die Hauptkomponenten müssen angegeben werden. Beachten Sie die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten. Ein Gemisch, welches ein halogeniertes Lösemittel zu mehr als 5 Gew.% enthält, wird als halogenierte Lösemittel betrachtet. So ist ein Gemisch aus 90% Toluol und 10% Chloroform als halogenhaltiges Lösemittelgemisch in der SASS abzugeben (siehe 6.4.5). Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L7 07 01 04 1992 3 FT1 II 6.4.7 Aufkleber Abfallbezeichnung andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Altöle und Schleifemulsionen Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen. Unterschieden werden Altöle, die zur Aufarbeitung geeignet sind und solche, die in der Regel als Sonderabfall entsorgt werden müssen. Zur Aufarbeitung geeignete Altöle dürfen nicht mit anderen Altölen oder mit Sonderabfällen vermischt werden. Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt werden, 1. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle 2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle sofern sie weniger als 20 mg PCP/kg oder weniger als 2 g Ge samthalogen/ kg enthalten. Kategorie AVV-Nr. UN-Nr. Klasse Code Gruppe L8 13 02 05 3295 3 F1 III Aufkleber Abfallbezeichnung nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 29 Laut Altölverordnung müssen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle vom Handel kostenlos zurückgenommen werden. Diese Möglichkeit muss vom Erzeuger insbesondere bei großen Mengen genutzt werden. Größere Mengen (mehr als 20 l pro Bereich und Jahr) aufbereitbarer Altöle und halogenfreier Emulsionen werden im verursachenden Bereich vor Ort gesammelt und die Entsorgung bei Bedarf von diesem Bereich veranlasst. Zur Durchführung der Entsorgung ist die Beratung der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel.: 3319) in Anspruch zu nehmen. Nicht aufbereitbare Altöle und halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen werden nach Absprache mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) entsorgt. 6.4.8 Andere wässrige Laborabfälle Alle anderen wässrigen Laborabfälle (z. B. Konzentrate, Halbkonzentrate, Spülund Waschwasser) werden je nach pH-Wert ebenfalls als Säure oder Lauge entsorgt. Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben. Beim Vermischen der Abfälle dürfen keine Reaktionen erfolgen. Flüssigkeiten mit hochgefährliche Rückständen (z. B. quecksilber-, arsen-, antimon-, beryllium-, selen- oder thalliumhaltige Abfälle) dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Bei cyanidhaltigen Abfällen darf es sich nur um anorganische, wässrige Lösungen handeln, die unbedingt alkalisch eingestellt werden müssen. Wässrige Laborabfälle, die keine wassergefährdenden Stoffe enthalten, werden dem Abwasser beigegeben. Beim Einleiten wassergefährdender Stoffe in die Kanalisation sind auf jeden Fall die Grenzwerte der Entwässerungssatzung der Stadt Kaiserslautern unbedingt einzuhalten. Die aktuellen Werte können bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) erfragt werden. 30 6.5 6.5.1 Entsorgung von Problemabfällen Altbatterien Das Batteriegesetz stellt folgende Maßgaben an den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren: Es besteht eine Rückgabepflicht für Batterien und Akkumulatoren. Schadstoffhaltige Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Batterien und Akkumulatoren müssen aus Geräten entfernt werden, bevor diese entsorgt werden. Es besteht eine Kennzeichnungspflicht. Für Starterbatterien von Kraftfahrzeugen wird beim Kauf ein Pfand erhoben, das bei Rückgabe wieder erstattet wird. Alle vertriebenen Batterien und Akkumulatoren müssen vom Handel nach Gebrauch unentgeltlich zurückgenommen werden. Abgabemöglichkeit für Batterien und Akkumulatoren: Im Foyer von Gebäude 46 In der Sonderabfallsammelstelle Gebäude 59 zu den Öffnungszeiten Auto- und Motorradbatterien dürfen an dieser Sammelstelle nicht abgegeben werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass Lithiumbatterien vor dem Einwurf in den Batteriesammelbehälter mit Tesafilm abgeklebt werden müssen. Bitte dabei beide Pole abkleben, sofern es sich um große Batterien (meist aus Fotoapparaten und Kameras) handelt. Knopfzellen sollen vollständig mit einem Streifen abgedeckt werden. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen, damit es nicht zu Hitzenentwicklungen und Kurzschlussreaktionen in dem Sammelbehälter kommt. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen fordert diese Maßnahme, damit überhaupt eine Annahme des Abfalls und ein Transport über die Straße zugelassen ist (siehe gemeinsames Rücknahmesystem Batterien). Hinweise bezüglich des Einsatzes von Batterien und Akkumulatoren: Der netzabhängige Betrieb eines Gerätes ist nach Möglichkeit dem netzunabhängigen Betrieb durch Batterien oder Akkumulatoren vorzuziehen. Beim Einsatz wiederaufladbarer Alkali-Mangan-Rundzellen ist das Verhältnis aus dem Energieinput zum Energieoutput am günstigsten. Auch die Abfallrelevanz ist aufgrund der geringen Abfallmenge positiv zu bewerten. Nickel-Cadmium-Akkumulatoren enthalten große Mengen an Cadmium und Nickel, die als Sondermüll entsorgt werden müssen. 31 6.5.2 Asbest Asbestabfälle, wie z. B. asbesthaltige Dachplatten, Wandverkleidungen, Tafeln, Rohre und andere Formstücke, entstehen in erster Linie in Zusammenhang mit Umbau- und Sanierungsarbeiten an der Universität Kaiserslautern. Die Arbeiten werden in der Regel von fachkundigen Fremdfirmen durchgeführt, die die asbesthaltigen Abfälle ordnungsgemäß verpacken und entsorgen. Die Entsorgung dieser asbesthaltigen Materialien erfolgt in Abstimmung mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319). In den Laboratorien fallen u. U. kompakte Asbestabfälle, wie z. B. Löschdecken, Handschuhe, Dichtungen oder asbesthaltige Bunsenbrennernetze an. Es ist darauf zu achten, dass diese Stoffe staubdicht in Plastiksäcke verpackt werden. Bezüglich der Entsorgung ist Kontakt mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung aufzunehmen (Tel. 3319). Die Entsorgung asbesthaltiger Trockenschränke und ähnlicher Geräte erfolgt im Rahmen der Elektro- und Elektronikschrottentsorgung. 6.5.3 Entwickler und Fixierer (Fotochemikalien) Entwickler und Fixierer enthalten wassergefährdende Stoffe. Sie müssen getrennt gesammelt und als Sonderabfall in der Sonderabfallsammelstelle (SASS) entsorgt werden. Für die richtige Deklaration der Fotochemikalien wie z.B. Fixierlösungen, Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis, Filme und fotographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten sowie Offsetplattenentwickler, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Umwelt, Gesundheit, Servicestelle „Campus“ (Tel. 4659; Email: [email protected]). ITA-Institut für Technologie und Arbeit e.V. Trippstadter Str. 110 Bahnhof Zentrum A6 Richtung Ludwigshafen A63 Richtung Mainz Bauingenieurwesen Mathematik Fraunhofer-Institut für Experimentelles Software Engineering (IESE) Fraunhofer-Platz Biologie Physik Chemie Raum- und Umweltplanung Elektro- und Informationstechnik Sozialwissenschaften Informatik Wirtschaftswissenschaften r Str Tripp stad te Büro Umweltschutz- und Sonderabfallentsorgung Gebäude 10 Raum 114 4 1 2 Standorte der Altbatterie Sammelbehälter Gebäude 46 Foyer und Gebäude 59 SASS 3 5 16 Pestalozzischule: Linien 105 und 116 25 15 Universitäts-Sportstätten Paul-Ehrlich-Straße 17 18 L502 B270 Richtung Pirmasens A6 Richtung Saarbrücken 26 27 33 28 22 13a 11 Paul-Ehrlich-Straße 12 13 6 24 20 29 Uni-Sporthalle Linie 115 23 Paul-Ehrlich-Straße 21 Theodor-Heuss-Straße Sammelstellen und Informationen Z.2.1 Umweltschutzund Sonderabfallentsorgung Pfaffenbergstraße Maschinenbau und Verfahrenstechnik aße Architektur Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH (DFKI) Trippstadter Str. 122 hen Im Dunkeltälc s-Straße Hermann-Lön Fraunhofer-Institut für Technound Wirtschaftsmathematik (ITWM) Fraunhofer-Platz Institut für Oberflächenund Schichtanalytik GmbH (IFOS) Trippstadter Str. 120 Hermann-Löns-Str. Linien 105 und 107 14 19 Standort des Sammelbehälters für CD's, Festplatten mit personenbezogenen Daten Gebäude 45 Standort der Korksammelstelle Gebäude 46 Foyer 31 7 10 32 34 Davenportplatz Linien 105 und 114 Standorte der Glascontainer Gebäude 20 und Gebäude 59 Altkeidercontainer nur bei Gebäude 20 Uni West: Linien 105, 106 und 150 36 Uni Ost: Linien 105, 115 und 116 30 51 Universitäts-Wohngebiet 47 Uni West: Linien 105, 106, 115, 116 und 150 49 44 48 45 54 68 57 traße adter S t s p p i r T Gottlieb-Daimler-Straße Uni Süd: Linien 105, 115 und 116 62 55 59 58 56 Uni Süd: Linie 105 Kurt-Schuhmacher-Straße 53 52 38 39 46 42 Erwin-Schrödinger-Straße Gottlieb-Daimler-Straße 37 Sammelstelle für Sonderabfälle (SASS) Gebäude 59 Uni Ost: Linie 105 Abgabe von Alttoner in Originalverpackungen (Warenannahme) Gebäude 47 Chemikalienausgabe Gebäude 53 Raum 280 64 69 60 63 65 67 Busverbindungen vom Rathaus zur Universität: Linie 105, (über Hauptbahnhof) Richtung Konrad-Adenauer-Str., Haltestellen Hermann-Löns-Str., Universität Ost (Gebäude 52), Universität Süd (Gebäude 44) Linie 106, Richtung Mölschbach, Haltestelle Abzweig Universität Linie 107, (über Hauptbahnhof) Richtung Casimirring, Haltestelle Hermann-Löns-Str. Linie 114, Richtung Rauschenweg/Universitätswohngebiet, Haltestelle Davenport-Platz Linie 115, Rathaus, Post, Universität Süd (Gebäude 44), Universität Ost (Gebäude 52), Universität Sporthalle (Gebäude 28) L503 Richtung Stelzenberg
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