Abfallbroschüre - Technische Universität Kaiserslautern

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UMWELTSCHUTZ- UND
SONDERABFALLENTSORGUNG
Abfallbroschüre
der
Technischen Universität
Kaiserslautern
Stand September 2016
ABTEILUNG UMWELTSCHUTZ- UND SONDERABFALLENTSORGUNG
Frau Dr. Kochte-Clemens
Paul-Ehrlich-Straße
Gebäude 10, Raum 118
67663 Kaiserslautern
Telefon: 0631 205-3319
Telefax: 0631 205-123319
[email protected]
http://www.uni-kl.de/universitaet/verwaltung/zentrale-dienste/
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Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
Einleitung und rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 3
Geltungsbereich ............................................................................................................................... 4
Zuständigkeiten ................................................................................................................................ 5
Beauftragte Personen ....................................................................................................................... 5
Entsorgung von Wertstoffen und Restabfall .................................................................................... 6
5.1 Altglas ....................................................................................................................................... 6
5.2 Altkleider und Schuhe .............................................................................................................. 7
5.3 Altmetalle.................................................................................................................................. 7
5.4 Altpapier und Kartonagen ......................................................................................................... 8
5.5 Alttoner ..................................................................................................................................... 9
5.6 Bauabfälle ................................................................................................................................. 9
5.7 Bioabfall.................................................................................................................................. 10
5.8 CDs und andere harte Datenträger .......................................................................................... 10
5.9 DSD-Material (Grüner Punkt, Gelber Sack) ........................................................................... 11
5.10 Elektro- und Elektronikschrott ................................................................................................ 12
5.11 Holz......................................................................................................................................... 13
5.12 Kork ........................................................................................................................................ 13
5.13 Kunststoffe (kein DSD-Material) ........................................................................................... 13
5.14 Styropor .................................................................................................................................. 14
5.15 Restabfall ................................................................................................................................ 14
5.16 Sperrabfall............................................................................................................................... 15
5.17 Getrenntsammlung Papier/Restabfall/DSD ............................................................................ 15
5.18 Veranstaltungen ...................................................................................................................... 15
6. Sonderabfälle und Problemabfälle ................................................................................................. 16
6.1 Vermeidung von Abfällen, Chemikalienaltlasten ................................................................... 16
6.2 Abgabe von Sonderabfällen .................................................................................................... 17
6.2.1
Sonderabfallsammelstelle (SASS) in Gebäude 59........................................................... 18
6.2.2
Hinweise für die Sammlung und Abgabe von Sonderabfällen ........................................ 19
6.2.3
Behälter............................................................................................................................ 19
6.2.4
Kennzeichnung der Sammelbehälter ............................................................................... 20
6.2.5
Das Ausfüllen des Deklarationsmaterials ........................................................................ 21
6.3 Entsorgung von festen Sonderabfällen ................................................................................... 21
6.3.1
Quecksilberhaltige Abfälle .............................................................................................. 22
6.3.2
Altfarben, Lacke, Harze, Klebstoffe ................................................................................ 22
6.3.3
Glasabfälle mit gefährlichen Verunreinigungen .............................................................. 23
6.3.4
Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restanhaftungen ................................................. 23
6.3.5
Aufsaug- und Filtermaterialien ........................................................................................ 24
6.3.6
Mit Öl verunreinigte Betriebsmittel................................................................................. 24
6.3.7
Laborchemikalienreste..................................................................................................... 24
6.4 Entsorgung von flüssigen Sonderabfällen .............................................................................. 25
6.4.1
Salzlösungen, die Schwermetalle enthalten ........................................................................ 25
6.4.2
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen ............................................................. 26
6.4.3
Säuren/ Piranha ................................................................................................................ 26
6.4.4
Laugen ............................................................................................................................. 27
6.4.5
Halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische....................................................... 27
6.4.6
Nicht halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische .............................................. 28
6.4.7
Altöle und Schleifemulsionen ......................................................................................... 28
6.4.8
Andere wässrige Laborabfälle ......................................................................................... 29
6.5 Entsorgung von Problemabfällen ............................................................................................ 30
6.5.1
Altbatterien ...................................................................................................................... 30
6.5.2
Asbest .............................................................................................................................. 31
6.5.3
Entwickler und Fixierer (Fotochemikalien)..................................................................... 31
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1. Einleitung und rechtliche Grundlagen
In dieser Broschüre sind die aktuellen Hinweise zur Vermeidung und Entsorgung
von Abfällen der Technischen Universität Kaiserslautern dargelegt.
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das am 01.06.2012 in Kraft
trat (zuletzt geändert am 04.04.2016), wurde das bestehende deutsche Abfallrecht
umfassend modernisiert und das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) abgelöst. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft
Nach wie vor sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden - insbesondere durch die
Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit - und in zweiter Linie stofflich
oder energetisch zu verwerten. Dabei ist die Umwelt so wenig wie möglich zu
beeinträchtigen.
War jedoch die „Abfallhierarchie“ nach dem alten KRW-/AbfG 3-stufig (Vermeidung - Verwertung - Beseitigung) wurde mit in Kraft treten des neuen Gesetzes
die Anforderungen an die Verwertung präzisiert und es ergibt sich folgende 5stufige Abfallhierarchie.
1.
2.
3.
4.
5.
Abfallvermeidung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Recycling
sonstige Verwertung, zum Beispiel die energetische Verwertung
Abfallbeseitigung
Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle (auch unter dem Begriff Gewerbeabfälle
bekannt) müssen vom Verursacher nach verwertbaren Abfällen (Wertstoffe) und
nach zu beseitigenden Abfällen (Restabfall) getrennt gesammelt werden (Kap.5).
Besondere Anforderungen bestehen an die Überwachung sowie Entsorgung von
gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle). Diese Abfälle können je nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sein oder Erreger übertragbarer Krankheiten
enthalten oder hervorbringen.
Näheres regeln die Rechtsverordnungen zum KrWG und das Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWAG).
Nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz ist die Vorbildfunktion der öffentlichen
Hand bindende gesetzliche Verpflichtung. Bei der Beschaffung von Arbeitsmate-
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rialien und Gebrauchsgütern, sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge, ist den Herstellern und Vertreibern von solchen Produkten den
Vorzug zu geben, die
1. aus Abfällen, in energiesparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt
sind,
2. sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen
oder
3. umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind,
sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind
und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus wird allen Beschaffungsstellen des
Landes aufgegeben, bei Ausschreibungen, freihändigen Vergaben und Teilnahmewettbewerben den Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit zu beachten.
Weitere ausgewählte gesetzliche Vorgaben, die beim Sammeln, Befördern und
Lagern von Abfällen zu beachten sind:
-
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und des Landes mit Verordnungen
Bundesimmisionsschutzgesetz mit Verordnungen
Chemikaliengesetz
Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln
Betriebssicherheitsverordnung
Gefahrgutverordnung
Gewerbeabfallverordnung
Verpackungsverordnung
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Altölverordnung
Altholzverordnung
Batteriegesetz (BATG)
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle in der Universität anfallenden Abfälle mit folgenden
Ausnahmen:
- Infektiöse Abfälle und Kadaver
- Abfälle, die unter das Sprengstoffgesetz fallen
Die Entsorgung dieser beiden Abfallarten muss im Einzelfall mit der Abteilung
Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung abgeklärt werden.
- Radioaktive Abfälle:
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Arbeiten mit radioaktiven Stoffen dürfen nur nach Genehmigung durch den Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität, Herrn Dr. Möhlmann, Tel. 2505,
Email: [email protected] durchgeführt werden.
3. Zuständigkeiten
Für die Entsorgung von Abfällen gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Der
Erzeuger ist für die Entsorgung seiner Abfälle gemäß dieser Richtlinie verantwortlich.
Es ist seine Pflicht, die Abfälle entweder schon im Vorfeld zu vermeiden oder sie
so zu konditionieren und aufzuarbeiten, dass eine Entsorgung möglich ist.
Alle Vorgesetzten tragen in ihrem Entscheidungsbereich die Verantwortung für
den korrekten Umgang mit Abfällen. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
alle Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein für
Leben und Gesundheit gefahrloses und die Umwelt so wenig als möglich belastendes Arbeiten ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Weitere Informationen hierzu
finden Sie in der Richtlinie zum Arbeits- und Umweltschutz an der Technischen
Universität Kaiserslautern.
Die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung der Technischen Universität Kaiserslautern ist für die Überwachung und Beratung auf dem Gebiet der
Abfallentsorgung zuständig und übernimmt auch Aufgaben im operativen Bereich.
4. Beauftragte Personen
Die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung hat die Einhaltung der
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der zugehörigen
Rechtsverordnungen für alle an der Universität anfallenden Abfälle zu überwachen. Dies geschieht u. a. durch Kontrollen der Betriebsstätten und durch Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln. Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Barbara
Kochte-Clemens (Tel. 3319; Email: [email protected]).
Der Gefahrgutbeauftragte, Herr Werner Bockmayer (Tel. 4659, Email: [email protected]), wacht über die Einhaltung der Vorschriften bei Lagerung,
Versand und Transport von gefährlichen Gütern innerhalb des Universitätsgeländes. Hierbei liegen die Vorschriften des ADR, das in deutscher Übersetzung Gefahrgutverordnung für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB) heißt, zugrunde.
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5. Entsorgung von Wertstoffen und Restabfall
5.1
Altglas
Glasabfälle dürfen grundsätzlich nicht über die Labor- bzw. Restabfalleimer entsorgt werden, weil dadurch eine Verletzungsgefahr für das Reinigungspersonal
besteht.
Spitze oder scharfkantige Abfälle müssen vor der Entsorgung über den Restabfall
durchstoßsicher verpackt werden!
Das getrennte Sammeln und die Verwertung von Altglas erfolgt nach Hart- und
Weichglas sowie nach Farben.
Glasgefäße, in denen sich Gefahrstoffe befanden und die dem Recycling zugeführt werden, müssen vollständig von Chemikalienresten befreit sein. Etiketten
und Gefahrstoffaufkleber sollen möglichst entfernt oder unkenntlich gemacht
werden.
Mit schädlichen Verunreinigungen verschmutztes Glas, das nicht mit sinnvollem
Aufwand gereinigt werden kann, wird als Sonderabfall (Kap. 6) entsorgt.
Bei Problemen bezüglich der Unterscheidung in Hart- und Weichglas kann die
Zentrale Glasbläserei um Rat gefragt werden (52/333, Tel. 4196).
In Laboratorien werden die einzelnen Fraktionen in blauen Fässern gesammelt,
die von den Allgemeinen Hausdiensten nach Anmeldung (Tel. 3526) geleert werden. Hinweiszettel zur Trennung von Altglas und zur Kennzeichnung der Sammelbehälter können bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung
(Tel.: 3319) angefordert werden.
 Weichglas (frei von schädlichen Chemikalien und Gefahrstoffetiketten)
Typen: Weiße, braune und grüne Chemikalien- und Getränkeflaschen, Pasteurpipetten, Konservengläser, Trinkgläser
Abgabe: Weichglas wird nach Farben getrennt in die Container in der Paul-Ehrlich-Straße nahe Gebäude 20 eingeworfen oder montags von 10.30-11.30 Uhr und
donnerstags von 14 bis 15 Uhr bei Gebäude 59 (Sonderabfallsammelstelle, SASS)
abgegeben.
Leere Einwegglasflaschen müssen selbst zu den öffentlichen Glassammelstellen
gebracht werden.
Bitte keine emaillierten Pipetten oder Laborgläser einfüllen, da diese aufgrund
ihrer Zusammensetzung nicht aufbereitbar sind. Gereinigte Teile werden zusammen mit der Hartglasfraktion entsorgt.
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 Hartglas (frei von schädlichen Chemikalien und Gefahrstoffetiketten)
Typen: Fensterglas, optische Gläser (Linsen, Prismen), Rundkolben, Erlenmeyerkolben, Bechergläser, Laborflaschen, Exsikkatoren, Saugflaschen, Trichter etc.
mit dem Aufdruck Schott/Duran und alle in der Glasbläserei gefertigten Geräte
wie Kühlfallen, Vakuumanlagen, Kühler, Destillen etc.
Abgabe: Gereinigtes Hartglas wird montags von 10.30-11.30 Uhr und donnerstags von 14 bis 15 Uhr bei Gebäude 59 (Sonderabfallsammelstelle, SASS) abgegeben.
 Glasabfälle, die mit gefährlichen Chemikalien verunreinigt sind
siehe zur Entsorgung unter Sonderabfälle, feste Laborabfälle 6.3.3.
5.2
Altkleider und Schuhe
Alte Kleider und Schuhe werden in einem entsprechenden Container gesammelt,
der neben den Glascontainern bei Gebäude 20 aufgestellt ist.
5.3
Altmetalle
Eisenschrott wie auch Buntmetalle sind Rohstoffe, die nicht in den Abfall gehören. Alle Metalle müssen frei von Chemikalienresten oder sonstigen schädlichen
Verunreinigungen sein.
Kleinere Mengen an Buntmetallen, sowie Eisen- und Stahlschrott können -nach
Metallsorten getrennt- bei der Metallwerkstatt in Gebäude 45 (Blechnerei) abgegeben werden. Dort stehen entsprechend gekennzeichnete Sammelbehälter.
Größere Mengen an Schrott und Altmetallen werden durch die Allgemeinen
Hausdienste telefonischer Anmeldung abgeholt (Tel. 3526).
Getränkedosen aus Weißblech, Aluminiumfolien und leere Spraydosen, die keine
Gefahrstoffe enthalten (Druck ablassen und Kappe aufsetzen), werden über die
Gelben Säcke (DSD-Material) entsorgt.
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5.4
Altpapier und Kartonagen
Zum Altpapier gehören Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Broschüren, Prospekte, Bücher (evtl. Deckel abreißen, wenn er nicht aus Papier ist), Schreib-, Kopier- und Druckerpapier, Kartonagen, Pappe, Packpapier, Papiertücher vom Händetrocknen.
Nicht geeignet sind beschichtete und verschmutzte Papiere wie z. B. mit Lebensmittelresten behaftete Einwickelpapiere, Wachs- und Ölpapiere, selbstklebende
Etiketten, Transparentpapier, Faxpapier, Fotopapiere, Ansichtskarten; allgemein
sämtliche Papiere, die glänzen, beschichtet oder verschmutzt sind. Diese gehören
in den Restabfall.
Weiterhin soll darauf geachtet werden, möglichst wenig Klebebänder und -filme
sowie Büro- und Heftklammern beizugeben. Bei Versandtaschen mit Plastikwattierung sind Papier- und Kunststoffanteile nach Möglichkeit zu trennen. Die Plastikwattierung wird in den Gelben Sack (DSD-Material) gegeben.
Papier und Kartonagen werden in Abfallbehältern, die mit der Aufschrift „Papier“
versehen sind, oder in Stoffsäcken gesammelt.
Wichtig ist, dass Sie diese Abfallsäcke nur morgens bis 09.00 Uhr (Mo.-Fr.) an
den entsprechenden Sammelstellen zugebunden abstellen. Die Säcke dürfen keinesfalls über Nacht oder am Nachmittag draußen stehen.
Die Abfallverursacher sind verpflichtet, Ihren Abfall ordentlich zu trennen und
dem Reinigungspersonal transportgerecht bereitzustellen.
Die Abfallsäcke dürfen nicht reißen und sollen keine Flüssigkeiten enthalten. Falten Sie sperrige Kartons bitte platzsparend zusammen.
Die Abholung von sehr großen Mengen Altpapier muss unter genauer Ortsangabe
bei den Hausdiensten, Tel. 3526 angemeldet werden. Abzuholende Kartons oder
Säcke sollten mit einem entsprechenden Zettel, wie „Karton bitte mitnehmen“ gekennzeichnet werden, damit keine Missverständnisse entstehen. Die Hausdienste
bringen das Altpapier dann zum zentralen Presscontainer der Universität. Papier
und Kartonagen müssen von Folien oder sonstigem Verpackungsmaterial getrennt
werden. Sperrige Kartons müssen zusammengefaltet werden und transportgerecht
bereitgestellt werden.
Bitte nehmen sie aus Umweltgründen die Möglichkeit wahr, den Wertstoff Papier einer Wiederverwertung zuzuführen!
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Für Altpapier, das aus Datenschutzgründen zerkleinert werden muss, gibt es einen
zentralen Aktenvernichter in Gebäude 47, Raum 105. Zu vernichtendes Material
wird durch die Allgemeinen Hausdienste (Tel. 3526) dorthin transportiert. Entsprechende Akten müssen aus Ordnern entfernt und ohne Büroklammern und
Kunststoffteile sein. Datenvernichtung ist im Vergleich zur Altpapierentsorgung
sehr teuer. Prüfen Sie bitte gründlich die Notwendigkeit der Vernichtung. Auskünfte zum Datenschutz erhalten Sie beim Datenschutzbeauftragten Herrn Stemler, Tel. 4434.
Leere Aktenordner müssen, soweit sie nicht wieder verwendet werden, in den
Restabfall (blaue bzw. schwarze Säcke) entsorgt werden.
5.5
Alttoner
In der Warenannahme (Geb. 47) können leere Tonerkasetten für Laserdrucker,
Patronen aus Tintenstrahldruckern und Farbbänder für Nadeldrucker abgegeben
werden. Diese werden vom Hersteller nur zurückgenommen, wenn sie in einer
Originalverpackung sind. Die gesammelten Tonerkasetten, Tintenpatronen und
Farbbänder werden zum Hersteller zurückgeschickt und dem Recycling zugeführt.
5.6
Bauabfälle
Sofern größere Mengen an Bauabfällen entstehen, muss im Vorfeld dieser Arbeiten Rücksprache mit den Allgemeinen Hausdiensten (Tel. 3526) erfolgen, um gegebenenfalls Container zur Sammlung und Entsorgung bereit zu stellen.
Getrennt anfallende Materialien (Erde, Holz, Stein, Kunststoffe, Sperrmüll, Fensterglas, Betonbruch mit und ohne Stahlträger) dürfen auf keinen Fall vermischt
werden, sondern sind auch getrennt der Verwertung zuzuführen.
Auf gar keinen Fall dürfen Bauabfälle mit Sonderabfällen vermischt werden. Zur
Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen siehe unter Problemabfälle in Kapitel
6.5.2.
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5.7
Bioabfall
In den grünen Biomülleimer gehören:
• Speisereste (roh, gekocht, verdorben; keine Flüssigkeiten)
• Fleisch-, Wurst- und Fischabfälle
• Obst- und Gemüseabfälle (inkl. Zitrusfrüchte und Bananenschalen)
• Eierschalen
• Brot- und Backwarenreste
• Käsereste, Milchproduktreste (keine Milch)
• Kaffeesatz, Kaffeefiltertüten und Teebeutel
• kleine Mengen an Topf- und Balkonpflanzen, verwelkte Blumen,
Blumenerde
• Küchenpapier, Papierhandtücher, Papierservietten
Nicht in den Biomülleimer dürfen:
• Asche, Zigarettenkippen
(=Restabfall)
• Blumentöpfe
(=Restabfall)
• Einwegwindeln
(=Restabfall)
• Kunststofftüten
(=Gelber Sack)
• Staubsaugerbeutel
(=Restabfall)
• Restabfall, Wertstoffe, Sonderabfälle
Für die Sammlung von Bioabfall in Teeküchen, Aufenthaltsräumen oder Büros,
können bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung kleine
grüne Sammelbehälter und bei Bedarf auch grüne kompostierbare Biomülltütchen
bezogen werden. Wöchentlich und bei Bedarf auch öfter wechselt der Reinigungsdienst die Biomülltütchen im grünen Eimer aus und transportiert den Abfall zur
zentralen Sammeltonne. Nasse Bioabfälle müssen in Zeitungspapier eingewickelt
werden.
5.8
CDs und andere harte Datenträger
Nicht mehr benötigte CDs können per Hauspost in das Büro von Umweltschutz
und Sonderabfallentsorgung geschickt werden (10/114). Dort wird der Transport
zu einer Recyclinganlage organisiert, wo die auf den CDs befindliche Aluminiumbedampfung und Lackierung von der Polycarbonatscheibe getrennt und dieser
sortenreine Kunststoff wieder aufbereitet wird. Umverpackungen wie Plastik- oder Papierhüllen sind vorher von den CDs zu entfernen und entsprechend zu entsorgen.
Funktionsuntüchtige oder nicht mehr benötigte Disketten sind im Restabfall zu
entsorgen.
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CDs und andere harte Medienträger wie USB-Sticks, Smartphones, Festplatten
oder Disketten, die geheime oder personenbezogene Daten enthalten, können
vom Abfallerzeuger selbst in einen speziellen Sicherheitsbehälter eingeworfen
werden. Dieser ist im Flur der Elektronikwerkstatt in Gebäude 45 aufgestellt und
zu den bekannten Öffnungszeiten der Werkstatt zugänglich.
Eine beauftragte Firma vernichtet in einer geschlossenen Sicherheitskette gemäß
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BDSG) und der DIN Norm 66399
Datenträger der oben aufgeführten Art. Sie übernimmt nach der Übergabe die
Haftung und erstellt später eine Vernichtungsbestätigung.
5.9
DSD-Material (Grüner Punkt, Gelber Sack)
Alle Materialien, bei denen es sich laut Verpackungsverordnung um Verkaufsverpackungen handelt, sind über das Duale System Deutschland (DSD) einer Verwertung zuzuführen.
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Sie sind mit einem Grünen-PunktZeichen eindeutig gekennzeichnet.
Verpackungen mit dem Grünen Punkt sind in den aufgestellten Gelben Säcken zu
entsorgen.
Die Verpackungen müssen restentleert sein (z. B. Joghurtbecher löffelsauber einwerfen, es dürfen keine Flüssigkeiten enthalten sein). Das Ausspülen mit Wasser
ist aufgrund des erhöhten Wasserverbrauchs unbedingt zu vermeiden oder nur
dann sparsam anzuwenden, wenn z. B. starke Geruchsbelästigung zu befürchten
ist.
In den Gelben Sack gehören:
- Kunststoffe (Kunststoffflaschen, -becher, -beutel, Tragetaschen, Einweggeschirr, Folien)
- Konserven und Getränkedosen aus Aluminium und Weißblech
- Spraydosen, die keine Schadstoffe enthalten (vollständig entleert, mit aufgesetzter Schutzkappe)
- Verschlüsse und Deckel
- Aluminiumbeschichtete Verpackungen (z. B. Kaffeetüten)
- Verbundstoffe (z. B. Milch- und Safttüten)
- Styroporchips in kleinen Mengen in eine extra Tüte gepackt
Nicht in den Gelben Sack dürfen:
- Altpapier und Kartonagen
- Altglas
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- Bioabfall oder sonstige verderbliche Inhalte und Flüssigkeiten
- Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (z. B. von Motorölen oder Pflanzenschutzmitteln)
Die Gelben Säcke werden von den Reinigungskräften ausgewechselt und von den
Allgemeinen Hausdiensten zur Sammelstelle gebracht.
5.10 Elektro- und Elektronikschrott
Elektro- und Elektronikschrott (kurz E-Schrott) ist die Gesamtheit aller als Abfall
anfallenden elektrischen und elektronischen Geräte und Geräteteile, wie z. B.:
Bildschirme, Computer, Drucker, Kaffeemaschinen, Telefonanlagen, Leiterplatten, Kabelreste, Magnetbänder, Microfiches und ähnliche Datenträger, die keine
geheimen oder personenbezogenen Daten enthalten (siehe Punkt 5.8), Kühlschränke und Kühltruhen etc.
Grundsätzlich müssen Elektrogeräte vor der Entsorgung bei der Verwaltung deinventarisiert werden. Entsprechende Absetzungsanträge bekommen Sie bei der
Beschaffungsabteilung oder im Internet als pdf- Datei (Downloads für Bedienstete). Ist die Absetzung erfolgreich angeordnet, erhalten die Allgemeinen Hausdienste automatisch eine Kopie des Antrags und somit den Auftrag, den Elektroschrott abzuholen. Deshalb soll die Abholstelle unbedingt auf dem Antrag mit
angegeben werden.
Der (Ab-) Transport von Geräten ohne Inventarnummer wird bei den Allgemeinen Hausdiensten, Tel. 3526, Email: [email protected], direkt angemeldet.
Betriebsmittel, wie Öle, Kühlflüssigkeiten oder sonstige Gefahrstoffe müssen (außer bei Kühl- und Gefrierschränken) vor der Entsorgung vom Abfallverursacher
entfernt und als Sonderabfall entsorgt werden. Wissenschaftliche Geräte, die mit
Gefahrstoffen Kontakt hatten, sind vor der Entsorgung zu dekontaminieren.
Ebenso sollten alle unsachgemäß angebrachten Gefahrstoff- oder Gefahrgutaufkleber von den Geräten entfernt werden.
Zur Zwischenlagerung des E-Schrotts steht nur ein begrenzter Platz zur Verfügung. Daher müssen größere Geräte und Gerätemengen bis zur Lagerräumung
beim Abfallerzeuger bleiben. Diese Geräte kommen auf eine Liste und werden
bei der nächsten Abholung berücksichtigt. Sammeln Sie Kleinteile bitte in einem
Karton.
Der E-Schrott wird durch die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung über geeignete Firmen einer Verwertung zugeführt.
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5.11 Holz
Holzabfälle werden den Allgemeinen Hausdiensten gemeldet (Tel. 3526) und
durch diese einer Entsorgung zugeführt.
Holz zur stofflichen Verwertung (Paletten, Kisten aus naturbelassenem Massivholz, sauberes Bauholz, Stämme und dickere Äste) und Holz zur thermischen Verwertung (Holz mit schwermetallfreiem Farbanstrich, Sperrholz, verleimtes Holz,
Faserplatten, Altmöbel, leere Obstkisten) werden als Mischholz gesammelt und
der Verwertung zugeführt.
Bitte bauen Sie Regale oder sonstige Möbel aus Holz möglichst auseinander und
entfernen Sie Beschläge und Metallteile.
Nicht verwertbares Holz (Holz- und Palettenreste, Holzschutzmitteln, schwermetallhaltigem Anstrich, Teerpappe) wird nach Absprache mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung als Sperrmüll oder Sonderabfall entsorgt.
Holzabfälle dürfen auf keinen Fall mit anderen Abfällen wie Bauschutt oder
Sperrmüll vermischt werden. Der Entsorgungspreis für Holzabfälle ist wesentlich
günstiger als für Sperrmüll.
5.12 Kork
Kork ist ein wertvoller Naturstoff und für die einmalige Nutzung zu schade. Im
Foyer von Gebäude 46 steht ein Korksammelbehälter, der Sekt- und Weinkorken
u. ä. Material aus Kork aufnimmt. Das gesammelte Material wird einer Behindertenwerkstatt zugeführt, dort aufbereitet und z. B. als Dämmstoff beim Hausbau
eingesetzt.
Bitte achten Sie darauf, keine Kunststoffkorken einzuwerfen. Diese können in den
gelben Sack geworfen werden.
5.13 Kunststoffe (kein DSD-Material)
Größere Mengen sauberer Kunststoffe, die nicht über den Gelben Sack entsorgt
werden können (z. B. Transportverpackungen aus Kunststoff, deren Rückgabe an
Hersteller und Vertreiber unverhältnismäßig aufwendig ist) sind einer Verwertung zuzuführen und bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) anzumelden.
Kleinere Mengen werden dem Restabfall beigegeben.
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5.14 Styropor
Gesammelt werden weiße Styroporformteile und alle Arten von Chips. Diese beiden Fraktionen sind getrennt voneinander zu sammeln und müssen sauber und frei
von Klebstreifen u. ä. sein.
Größere Styroporformteile fallen z. B. an, wenn ein neues Gerät geliefert wird
und können in einem Karton und einem Zettel „Bitte mitnehmen“ o. ä. versehen
auf den Flur gestellt werden. Große Volumina melden Sie bitte vorher bei den
Hausdiensten an Hausdiensten, Tel. 3526, an.
Das Material wird zu einer zentralen Sammelstelle für Styropor gebracht.
Die Entsorgung erfolgt über eine Firma, die sich auf das Recyceln von Styropor
spezialisiert hat.
Kleinere Mengen an Formteilen und Styropor-Chips werden in einer Extratüte in
den Gelben Sack gegeben.
Bitte trennen Sie sämtliches Verpackungsmaterial von den Kartonagen und stellen Sie die Abfälle transportgerecht bereit.
.
5.15 Restabfall
Hierbei handelt es sich um grundsätzlich nicht mehr verwertbare Stoffe oder um
Wertstoffe, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrades für die Wiederverwertung
nicht mehr geeignet sind.
Hierfür stehen in den Büros und Laboratorien Abfalleimer bereit. Auf den Fluren
und dem Universitätsgelände werden Restabfälle in blauen und schwarzen Säcken gesammelt.
Wichtig ist, dass diese Abfallsäcke nur morgens bis 10.00 Uhr (Mo.-Fr.) an den
Sammelstellen zugebunden abgestellt werden. Die Säcke dürfen keinesfalls über
Nacht oder am Nachmittag draußen stehen. In die Säcke dürfen keine Flüssigkeiten, oder Behälter mit Flüssigkeiten gefüllt werden.
Die Abfallverursacher sind verpflichtet, Ihren Abfall ordentlich zu trennen und
transportgerecht bereitzustellen.
Zum Restabfall gehören z. B. Lumpen, Kehricht, beschichtete Papiere (Fotopapier), stark verschmutzte Folien und Papier mit Essensresten.
Glühbirnen, Porzellanbruch, Kanülen, Skalpelle oder sonstige scharfe und spitze
Gegenstände, denen keine Sonderabfälle oder infektiöse Stoffe anhaften, müssen
in fest verschlossenen, durchstichsicheren Gefäßen verpackt werden.
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Restabfall darf keine Gefahrstoffe enthalten. Bevor Stoffe in den Restabfall gegeben werden, muss geprüft werden, ob sie nicht doch verwertbar sind.
Auch „autoklavierte Betriebsmittel“ werden über den Restabfall entsorgt. Bitte
achten Sie darauf, dass die Säcke nicht zu schwer befüllt sind und keine Flüssigkeiten enthalten.
5.16 Sperrmüll
Als Sperrmüll dürfen nur solche sperrigen Gegenstände entsorgt werden, die keiner anderen Wertstoffklasse (z. B. Holz, Altmetalle, Bauabfälle) zugeordnet werden können (z. B. ein sperriger Gegenstand aus einem Holz-, Metall- und Kunststoff-Materialmix). Alle inventarisierten Gegenstände müssen vor der Entsorgung
deinventarisiert werden.
Sperrmüll wird nach telefonischer Absprache von den Allgemeinen Hausdiensten
der Universität (Tel. 3526) abgeholt.
Fallen in einem Bereich größere Mengen an Sperrmüll an, so ist die Abteilung
Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 4659) rechtzeitig zu informieren, um gegebenenfalls Container zur Sammlung und Entsorgung bereitzustellen.
Auch bei Entrümplungen muss eine ordnungsgemäße Trennung der Abfälle durch
den Verursacher erfolgen und transportgerecht bereitgestellt werden!
5.17 Getrenntsammlung Papier/Restabfall/DSD
In einigen Gebäuden der Technischen Universität Kaiserslautern sind in Haupteingangsbereichen Getrenntsammler aufgestellt worden.
Die Sammelgefäße enthalten jeweils drei Einwurfklappen, in die fraktioniert Papier, Restabfall und DSD-Material entsorgt werden soll.
Die jeweiligen Deckel sind farblich abgesetzt und Aufkleber weisen auf die zu
sammelnden Stoffe hin. Diese Kennzeichnung ist an allen Getrenntsammlern
gleich, so dass ein hoher Wiedererkennungswert erreicht wird.
5.18 Veranstaltungen
Bei sämtlichen Veranstaltungen müssen Abfälle ebenfalls getrennt werden und
entsprechend dieser Richtlinie behandelt werden. Bitte benutzen Sie Mehrweg Geschirr und -Flaschen. Einwegflaschen bringen Sie bitte zu den öffentlichen
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Glassammelstellen. Denken sie daran, dass alle Informations- und Werbematerialen schnell zu Abfall werden.
6. Sonderabfälle und Problemabfälle
An der Technischen Universität Kaiserslautern wird zwischen Sonderabfällen und
Problemabfällen unterschieden, die Sonderabfälle werden in der Sonderabfallsammelstelle (SASS) der TU, Gebäude 59, gesammelt und über diese einer Entsorgung zugeführt. Problemabfällen (Batterien, Asbest, Fotochemikalien) können
in Absprache mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung entsorgt werden.
6.1
Vermeidung von Abfällen, Chemikalienaltlasten
Hinweise zur Vermeidung von Sonderabfällen und Problemabfällen
- Überhöhte Chemikalienvorräte vermeiden.
- Chemikalienschenkungen seitens der Industrie nur dann annehmen, wenn die
Chemikalie in Art und Menge auch tatsächlich benötigt wird.
- Chemikalien guter Qualität, für die man selbst keine Verwendung mehr hat,
anderen Personen anbieten und zur Verfügung stellen.
- Vor dem Neukauf einer Chemikalie sollte immer die Liste in der Chemikalienausgabe (53/280) kontrolliert werden. Herr Napast informiert über bereits
beschafften Chemikalien (Tel. 2520).
- Überlagerte oder verschmutzte Chemikalien umgehend entsorgen.
- Keine Verunreinigungen in die Vorratsgefäße einschleppen.
- Die Chemikalienbestände regelmäßig auf ordnungsgemäße Kennzeichnung
der Gefäße überprüfen.
- Lösemittel durch Destillation zurückgewinnen.
- Optimale Ausnutzung der Kapazität der Einsatzstoffe (z. B. Fotochemikalien,
Kaltreiniger, Reinigungsmittel).
- Verzicht auf Einsatzstoffe, deren spätere Entsorgung problematisch ist (z. B.
halogenierte Lösemittel, quecksilber-, arsen- und cadmiumhaltige Verbindungen, Chromschwefelsäure).
- Experimente im kleinstmöglichen Maßstab durchführen.
17
Chemikalienaltlasten
Unter dem Begriff Chemikalienaltlasten werden Chemikalien(abfälle) verstanden, für deren Entsorgung sich keiner zuständig fühlt und die häufig über Jahre in
den Laboratorien herumstehen.
Diese Altlasten fallen an, wenn Universitätsangehörige die Universität verlassen,
ohne ihre Sonderabfälle ordnungsgemäß entsorgt zu haben.
Problematisch in Zusammenhang mit der Entsorgung von Chemikalienaltlasten
sind folgende Punkte:
- häufig ist die Zusammensetzung der Abfälle nicht (mehr) bekannt
- unbekannte Substanzen werden in der Sonderabfallsammelstelle der Universität Kaiserslautern nicht angenommen
- keine Entsorgungsfirma verwertet oder beseitigt Stoffe unbekannter Zusammensetzung
- der Umgang mit unbekannten Chemikalien birgt ein großes Risiko für den Betreffenden
- bei der Abgabe der Sonderabfälle in der Sonderabfallsammelstelle unterschreibt eine andere Person anstelle des Abfallverursachers für die Richtigkeit
der Deklaration
Aus diesen Gründen ist die Entstehung von Altlasten unbedingt zu vermeiden.
Die verantwortlichen Leiter haben dafür zu sorgen, dass in Ihrem Zuständigkeitsbereich keine Chemikalienaltlasten anfallen.
Bei einem Mitarbeiterwechsel muss der Leiter sich vergewissern, dass die ausscheidende Person ihre Abfälle vollständig und ordnungsgemäß entsorgt hat.
Bereits entstandene Altlasten müssen umgehend entsorgt werden. Bezüglich der
Vorgehensweise ist die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung
(Tel. 3319) um Rat zu fragen.
6.2
Abgabe von Sonderabfällen
Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) wie gebrauchte Lösemittel und Chemikalienreste können in entsprechenden Behältern (6.2.3) und mit korrekter Deklaration
(6.2.4) in der universitätszentralen Sonderabfallsammelstelle (SASS) in Bau 59
zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Dort sind auch die Behälter und De-
18
klarationsmaterial erhältlich. Die Lieferung der Behälter (Formblatt) und die Abholung der Sonderabfälle (Formblatt) können bei den Allgemeinen Hausdiensten
angefordert werden. Die Sonderabfälle werden von der SASS aus ordnungsgemäß
entsorgt. Fallen gefährliche Abfälle in größere Mengen an, die nicht in der Sonderabfallsammelstelle zwischengelagert werden können, muss die Abholung
durch einen Entsorger vor Ort erfolgen. Nach erfolgter Abholung durch ein externes Entsorgungsunternehmen sind Begleit- und Übergabeschein der Abteilung
Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Gebäude 10/114) zu überlassen, da
der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung in einem universitätszentralen
Register geführt werden muss. Die ordnungsgemäße Verpackung und Deklaration
von Sonderabfällen ist Aufgabe derjenigen Verantwortlichen, bei denen die Abfälle entstehen. Die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung steht
dabei beratend zur Verfügung.
6.2.1
Sonderabfallsammelstelle (SASS) in Gebäude 59
Sonderabfall wird von den Abfallbesitzern, unter Beachtung der folgenden Hinweise, montags zwischen 10.30 und 11.30 Uhr und donnerstags von 14.00 bis
15.00 Uhr in der Sonderabfallsammelstelle (SASS) der Universität Kaiserslautern
(Gebäude 59) abgegeben.
Abfallerzeuger, deren Bereich weiter entfernt von Gebäude 59 liegt und die zu
große oder zu schwere Behälter abzugeben haben, melden dies schriftlich bei den
Allgemeinen Hausdiensten. Der Sonderabfall wird dann mit einem geeigneten
Fahrzeug zu Gebäude 59 gebracht. Die Transporte erfolgen in circa dreiwöchigen
Abständen.
Größere Mengen an Sonderabfällen, die nicht in der SASS zwischengelagert werden können, entsorgt der betreffende Bereich selbständig und trägt auch die damit
verbundenen Kosten. Diese Regelung findet in erster Linie bei wiederaufbereitbaren Altölen und bei Altlasten Anwendung. Im Einzelfall ist die Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung um Rat zu fragen (Tel. 3319).
19
6.2.2
Hinweise für die Sammlung und Abgabe von Sonderabfällen
Der Abfallerzeuger bleibt auch nach der Übergabe an die Sonderabfallsammelstelle und an das Entsorgungsunternehmen für seinen Abfall verantwortlich
hinsichtlich der Folgen, die entstehen, wenn der Abfallerzeuger den Abfall unsachgemäß gesammelt, gemischt oder deklariert hat.
Der Abfallbesitzer trägt die volle Verantwortung für eventuelle Schäden, die
durch unsachgemäße Behandlung von Sonderabfällen aufgrund seiner falschen
Angaben (auch nach der Abgabe; also z. B. während der Lagerung, des Transportes oder der Entsorgung) auftreten können.
Alle Behälter müssen dicht verschlossen und äußerlich völlig sauber sein. Zum
Verschließen der 5- und 20-Liter-Kanister sind die roten Verschlussschlüssel zu
benutzen, die in der Sonderabfallsammelstelle (SASS), Gebäude 59, erhältlich
sind. Überlagerte, beschädigte, undichte oder verunreinigte Behälter sind von der
Annahme in der SASS ausgeschlossen.
Flüssige Abfälle dürfen keine festen Bestandteile (z. B. Pipetten, Filterpapier, Sedimente) enthalten. Die Behälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass die Flüssigkeiten nicht auslaufen. Die eventuelle Wärmeausdehnung ist zu beachten.
Die Rückstände dürfen nicht miteinander reagieren. Insbesondere dürfen sie auf
keinen Fall gasen. Die Behälter sind dementsprechend vor der Abgabe bis zum
Stillstand der Gasentwicklung immer wieder zu belüften bzw. unverschlossen im
Abzug aufzubewahren.
Abfälle, die zu exothermen Reaktionen, Entwicklung von Gasen oder Bildung
von instabilen Stoffen neigen, müssen vor der Sammlung deaktiviert werden. Das
Gleiche gilt auch für alle Substanzen, die mit Wasser oder Luft heftig reagieren
bzw. eine biochemische Wirkung (z. B. Mutation) verursachen können und für
alle stark ätzenden, oxidierenden bzw. reduzierenden Stoffe. Einschlägige Deaktivierungsmaßnahmen können z. B. dem Merck-Chemikalienkatalog entnommen
werden.
6.2.3
Behälter
Sonderabfall darf nur in speziellen Behältern gesammelt und in der Sonderabfallsammelstelle (SASS), Geb. 59, abgegeben werden. Die SASS stellt folgende Gebinde breit:
- Flüssige Abfälle: in 5- und 10-Liter Kunststoffkanistern
- Feste Abfälle: in blauen 30- und 60-Liter Kunststofffässern
Dabei sollten die Behälter zu maximal 90% befüllt sein.
20
Die Spannringe der blauen Fässer müssen bei der Abgabe mit einem Splint gegen
unabsichtliches Öffnen gesichert werden. Ein 60 Liter Fass soll nicht mehr als ca.
40 kg wiegen.
Die Behälter können zu den SASS-Öffnungszeiten in Gebäude 59 abgeholt werden oder bei den Allgemeinen Hausdiensten schriftlich angefordert werden
(Formblatt).
Nach Rücksprache mit Herrn Bockmayer (Tel. 4659) ist es möglich, andere Behälter bzw. Behältergrößen zu beziehen oder zu verwenden (z. B. größere Fässer
für die Entsorgung von Altchemikalien oder zur Sammlung wiederaufbereitbarer
Altöle).
Die Behälter sind mit einer Jahreszahl versehen. Sie dürfen nicht älter als Jahreszahl plus 5 Jahre sein (Bsp.: Jahreszahl ist 07; dann muss der Behälter spätestens
bis zum Jahr 2012 in der SASS abgegeben werden). Überlagerte Behälter (so auch
alle 5-l Behälter mit einer blauen Blechummantelung) werden in der SASS nicht
mehr angenommen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Herrn Bockmayer
(Tel. 4659).
6.2.4
Kennzeichnung der Sammelbehälter
Sonderabfälle dürfen nur in vorher gekennzeichneten Behältern gesammelt werden. Feste Abfälle (6.3) werden in blauen Spannringfässern, flüssige Sonderabfälle (6.4) werden in Kanistern gesammelt.
Jeder Behälter für Sonderabfälle ist entsprechend der Sammelkategorie (S1-S8
für feste, L1-L8 für flüssige Sonderabfälle) mit einem weißen Aufkleber, einem
grünen internen Begleitschein und einem oder zwei Gefahrgutaufkleber/n zu
kennzeichnen. Bitte achten Sie darauf, die Aufkleber nicht auf die Deckel zu kleben. Das Deklarationsmaterial für Sonderabfälle zum Ausdrucken kann im Internet bearbeitet und auf DIN A4 ausgedruckt werden. Zum Ausdrucken der weißen
Gebindeaufkleber benötigen Sie selbstklebendes weißes und für den internen Begleitschein festes grünes Papier. Beides erhalten Sie in der Druckerei in Gebäude
32 (Jacpapier, grüner Karton). Etikettenblätter für Laserdrucker können über die
Firma Lyreco per Fax bestellt werden (z.B. Etiketten Herma 4631). Sie erhalten
pro DIN A 4 Blatt vier Aufkleber oder Scheine der entsprechenden Abfallkategorie, die noch ausgeschnitten werden müssen. Deklarationsmaterial kann auch zu
den SASS-Öffnungszeiten in Gebäude 59 abgeholt oder bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung angefordert werden.
21
6.2.5
Das Ausfüllen des Deklarationsmaterials
Alle Eintragungen müssen gut leserlich, dauerhaft und vollständig vorgenommen
werden.
Beim Ausfüllen des grünen Begleitscheines sind die Kostenstelle, der Abfallerzeuger (bitte deutlich in Druckbuchstaben), Behälterart und Datum, bei wässrigen
Lösungen auch der pH-Wert anzugeben.
Im Feld „Zusätzliche Kennzeichnung“ sind die Hauptkomponenten einzutragen.
Auf besonders giftige (z. B. Arsen und Quecksilber), leicht entzündliche (z. B.
Ether) oder sonstige „hochgefährliche“ Bestandteile (z. B. Ethidiumbromid) ist
hinzuweisen, auch wenn sie nur in Spuren vorkommen. Allgemeine Bezeichnungen wie z. B. Lösemittelgemische, wässrige Abfälle, Laborabfälle, Chemikalienabfälle oder Laborchemikalienreste sind nicht zulässig.
Die Behälter werden bei der Annahme in der Sonderabfallsammelstelle durch das
dortige Personal gewogen, das entsprechende Gewicht und das Annahmedatum
wird ebenfalls dort eingetragen.
Auf dem weißen Aufkleber bestätigt der Unterzeichnende durch seine Unterschrift auf dem weißen Aufkleber die Richtigkeit der Deklaration des Behälterinhaltes.
Er bestätigt zudem, dass die Abfälle nicht pyrophor, explosiv oder stark oxidierend bzw. reduzierend sind und in Gemischen keine pyrophoren, explosiven oder
stark oxidierenden bzw. reduzierenden Bestandteile vorhanden sind.
Bei Abfällen, die im Verlauf von Praktika anfallen, ist die Unterschrift von einem
Verantwortlichen (Praktikumsleiter oder Assistent) zu leisten. Unterschriften von
Studierenden sind nicht zulässig.
6.3
Entsorgung von festen Sonderabfällen
Feste kontaminierte Betriebsmittel aus Laboratorien werden in der Regel in loser
Schüttung (z. B. Filter, Glas, Papiertücher) in den blauen Spannringfässern gesammelt. Dabei müssen die unten aufgeführten festen Laborabfallarten voneinander getrennt gehalten werden.
Feste Laborabfälle, wie Papiertücher, Filterrückstände, Säulenfüll-material (Kieselgel, Aluminiumoxid, Aktivkohle), Betriebsmittel, die nicht mit Gefahrstoffen
kontaminiert sind können dem Restabfall beigegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass Spritzen oder scharfkantige Abfälle nur in durchstichsicheren Gefäßen entsorgt werdend dürfen. Bitte lesen Sie dazu auch Punkt 5.16.
Die Entsorgung von Laborchemikalien ist in Punkt 6.3.7 beschrieben.
22
6.3.1
Quecksilberhaltige Abfälle
Die Anwendung von quecksilberhaltigen Reagenzien und Gegenständen ist auf
ein Minimum zu begrenzen.
Quecksilber und quecksilberhaltige Abfälle sind generell getrennt von anderen
Abfällen zu sammeln und zu entsorgen!
Feste Quecksilberverbindungen (z. B. Quecksilber(II)-chlorid oder mit Absorptionsmitteln aufgenommenes elementares Quecksilber) werden unter folgender
Deklaration in der SASS angenommen.
Kategorie
S1
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
06 04 04
2025
6.1
T5
Gruppe
Aufkleber
KatKategorie
II
Abfallbezeichnung
feste quecksilberhaltige
Abfälle
Quecksilberthermometer können in fest verschlossenen Kunststoffbehältern
(Schraubflasche, Tüte u. ä.) ohne Begleitschein in der SASS abgegeben werden.
Elementares Quecksilber (z. B. aus Blasenzählern oder Manometern) kann in
verschraubbaren Kunststoffbehältern unter Angabe eventueller Verunreinigungen
in der SASS abgegeben werden.
6.3.2
Altfarben, Lacke, Harze, Klebstoffe
Nicht ausgehärtete Altfarben, Altlacke und Klebstoffe sind als Sonderabfall zu
entsorgen. Die Abfälle werden zusammen mit ihren Behältern (Dosen, Eimer etc.)
in die Fässer eingestellt.
Abfälle dieser Art, die in flüssiger Form ohne ihren ursprünglichen Behälter anfallen, werden in 5-Liter Kanistern gesammelt.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
Aufkleber
Abfallbezeichnung
S2
08 01 11
1263
3
F1
II
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
S3
08 04 09
1133
3
F1
II
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle,
die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Ausgehärtete Farben, Lacke und Harze und Klebstoffe, die keine Gefahrstoffe
(z. B: schwermetallhaltige Pigmente) enthalten, können in kleinen Mengen dem
Restabfall beigegeben werden.
Spraydosen aller Art müssen einzeln mit entsprechender Kappe in der SASS
abgegeben werden!
23
6.3.3
Glasabfälle mit gefährlichen Verunreinigungen
Glasabfälle mit gefährlichen Verunreinigungen sind in der Sonderabfallsammelstelle (SASS), (Bau 59) zu den üblichen Zeiten und Konditionen (in blauen Fässern und mit entsprechender Deklaration) abzugeben.
Es sollen möglichst wenige Glasabfälle als Sonderabfall abgeben werden. Die
Glasteile, die mit sinnvollem Aufwand zu reinigen sind, sollen gesäubert und einer Wiederverwertung zugeführt werden.
Wiederverwertbare Glasabfälle sind wie im Kapitel „Altglas“ (5.1) beschrieben
zu behandeln. Bitte beachten Sie, dass auch leere Behälter mit Gefahrstoffkennzeichnung, wie volle gehandhabt werden müssen. Deswegen sind die Kennzeichnungen zu entfernen.
Bei der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) können
Hinweiszettel zur Getrenntsammlung von Glasabfällen im Labor bezogen werden.
Überwiegend mit gefährlichen Stoffen behaftetes Glas kann unter folgender Klassifizierung in der SASS abgegeben werden:
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
S4
15 01 10
2811
6.1
T2
II
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Glasabfälle, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Alle anderen gesäuberten Chemikalien- und Glasflaschen sind getrennt nach Farben (weiß, braun und grün) zu den Öffnungszeiten in die Glascontainer, die neben
der SASS stehen, zu entsorgen.
6.3.4
Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restanhaftungen
Zu dieser Abfallart zählen Kunststoffbehälter, -fässer oder -kanister, in denen
Sonderabfälle gelagert bzw. transportiert wurden (z. B. leere Altölkanister). Die
Behälter müssen restentleert sein. D. h. Flüssigkeiten wurden bis zum letzten
Tropfen ausgeleert und Feststoffe wurden z. B. mit einem Löffel von der Behälterwand abgekratzt und entfernt. Enthalten die Behälter größere Chemikalienmengen, sind sie als Laborchemikalienreste zu entsorgen.
Kunststoffkanister und -fässer sind zu reinigen, wenn dies mit angemessenem
Aufwand möglich ist.
24
Kunststoffbehältnisse, die nicht mit Gefahrstoffen verunreinigt sind oder die gereinigt wurden (kein DSD-Material), werden wie unter „Kunststoffe“ (5.14) beschrieben entsorgt.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
S5
15 01 10
1992
3
FT
II
6.3.5
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Kunststoffbehältnisse, die Rückstände
gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Aufsaug- und Filtermaterialien
Unter diese Abfallart fallen chemikalienbelastete Handschuhe, Pipettenspitzen,
Einwegspritzen, Schläuche, Kunststoffteile, Lappen, Papiertücher, mit Ethidiumbromid belastete Gele etc. Zu dieser Abfallart gehören auch Materialien (Chemikalienbinder) auf organischer Basis wie z. B. Aktivkohle, Silicagel (Kieselgel),
Kieselgur und Cellulose oder anorganische Materialien wie z. B. Aluminiumoxid.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
S6
15 02 02
2926
4.1
FT1
II
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Filterhilfsmittel bzw. Aufsaugmassen sind ungebraucht in der Regel kein Sonderabfall. Sie müssen aber als Sonderabfall entsorgt werden, wenn sie durch Gebrauch mit Gefahrstoffen kontaminiert wurden und dann als entsprechend verunreinigte Filterkuchen, Filterpapiere etc. anfallen.
6.3.6
Mit Öl verunreinigte Betriebsmittel
Die mit Öl verunreinigten Betriebsmittel (z. B. ölverschmutzte Handschuhe,
Schläuche, Lappen, Papiertücher etc.) sind getrennt von den mit anderen Gefahrstoffen kontaminierten Betriebsmitteln (s. u.) zu halten.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
S7
15 02 02
3175
4.1
F1
II
6.3.7
Aufkleber
Abfallbezeichnung
ölverschmutzte Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Laborchemikalienreste
Eine Entsorgung von Laborchemikalien über den Hausmüll oder über das Abwasser ist grundsätzlich verboten.
25
Sollen mehrere Laborchemikalien in Original- bzw. Einzelgebinden entsorgt werden, muss vorab ein Entsorgungsantrag Laborchemikalien aus- gefüllt und an die
Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung geschickt werden. Dafür
sind konkrete Angaben zu den Chemikalien erforderlich. Je nach Einteilung der
Zusammenverpackung werden Fasspacklisten erstellt und der Sonderabfall in
extra Abfallkategorien eingeteilt. Spezielle Sonderabfälle verbleiben bis zur Entsorgung beim Abfallerzeuger.
Es dürfen nur solche Laborchemikalienreste zusammengepackt werden, die
nicht miteinander reagieren. Zusammenpackverbote sind unbedingt zu beachten. Der Fassinhalt ist mit geeigneten Füllmaterialien, die in der SASS erhältlich
sind, standfest zu machen.
Bei größeren Aufräumaktionen und Unklarheiten ist das Abfallmanagement um
Rat zu fragen (Tel. 3319). Bei der Klassifizierung wird unterschieden, ob der Abfall überwiegend organische oder anorganische Substanzen enthält.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
S8
16 05 07
3288
6.1
T5
II
gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
S9
16 05 08
2811
6.1
T2
II
gebrauchte organische Chemikalien,
die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten
6.4
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Entsorgung von flüssigen Sonderabfällen
Flüssige Sonderabfälle werden in den farblosen 5- und 10-l-Kanistern gesammelt.
Sie dürfen in der Regel nicht – auch nicht in verdünnter Konzentration – ins Abwassersystem der Universität gegeben werden.
6.4.1
Salzlösungen, die Schwermetalle enthalten
Alle schwermetallhaltigen wässrigen Lösungen müssen in der Regel neutralisiert
werden. Beim Vermischen der Abfälle dürfen keine Reaktionen erfolgen. Metallsalzhaltige Lösungen dürfen nicht gasen und keine Feststoffe enthalten. Die
Hauptkomponenten müssen angegeben werden, wie z. B. Lösungen mit Thallium,
Chrom oder Raney-Nickel
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L1
06 03 13
3287
6.1
T4
II
Aufkleber
Abfallbezeichnung
feste Salze und Lösungen, die
Schwermetalle enthalten
26
6.4.2
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
Bei diesem Abfall handelt es sich um wässrige Reaktionsgemische oder wässrigen
Phasen mit organischen giftigen Stoffen, die nicht ätzend und nicht entzündbar
sind. Es dürfen auch kleine Mengen anorganische Ver-bindungen enthalten sein.
Die Hauptkomponenten /Inhaltsstoffe und mögliche Gefahren müssen angegeben
werden.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L2
07 01 01
2810
6.1
T2
II
6.4.3
Aufkleber
Abfallbezeichnung
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
Säuren/ Piranha
Wässrige Lösungen mit einem pH-Wert kleiner 7 werden als Säuren entsorgt.
Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben.
In den Kanistern dürfen nur Säuren gemischt werden, die nicht miteinander reagieren. Der Inhalt muss frei von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln sein.
Folgende Säuren müssen getrennt von anderen Säuren gesammelt werden:
- Salpetersäure (Achtung: Königswasser ist zum Transport nicht zugelassen)
- Chromschwefelsäure (Chromschwefelsäure sollte aufgrund ihres Gefährdungspotentials nicht zu Reinigungszwecken verwendet werden)
- Flusssäure (Konzentration ist anzugeben)
Bei der Deklaration der oben genannten Säuren ist vorher Rücksprache mit der
Abteilung Umweltschutz – und Sonderabfallentsorgung zu nehmen.
Säuregemische können unter folgenden Deklarationen in 5- oder 10-Liter-Kanistern in der SASS angegeben werden:
Organische Säuren sind getrennt von anorganischen Säuren und Lösemitteln
zu sammeln. Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben. In
den Kanistern dürfen nur Säuren gemischt werden, die nicht miteinander reagieren. Insbesondere dürfen die Mischungen nicht gasen und keine Peroxide enthalten.
Organische Säuren
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L3
20 01 14
3265
8
C3
II
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Säuren
27
Anorganischen Säuren
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L4
20 01 14
3264
8
C1
II
6.4.4
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Säuren
Laugen
Wässrige Lösungen mit einem pH-Wert größer 7 werden als Laugen entsorgt.
Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben.
In den Kanistern dürfen nur Laugen gemischt werden, die nicht miteinander reagieren. Der Inhalt muss frei von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln sein.
Laugengemische können unter folgenden Deklarationen in 5- oder 10-Liter-Kanistern in der SASS angegeben werden:
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L5
20 01 15
1719
8
C5
II
6.4.5
Aufkleber
Abfallbezeichnung
Laugen
Halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische
Halogenierte Lösemittel sind flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 5% an Halogenkohlenwasserstoffen.
Die gebräuchlichsten halogenhaltigen Lösemittel sind Dichlormethan (Methylenchlorid) und Trichlormethan (Chloroform).
Halogenierte Lösemittel müssen getrennt gesammelt werden und dürfen auch
nicht absichtlich mit nicht halogenierten oder mit anderen Stoffen vermischt
werden.
Auf die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu Reinigungs- und
Entfettungszwecken sollte verzichtet werden.
Tetrachlorkohlenstoff darf seit 1992 nicht mehr als Lösemittel verwendet werden.
Halogenierte Lösungsmittelgemische können in 5- oder 10-Liter-Kanistern in
der SASS angegeben werden.
28
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L6
07 01 03
1992
3
FT1
II
6.4.6
Aufkleber
Abfallbezeichnung
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen
Nicht halogenhaltige Lösemittel und Lösemittelgemische
Die gebräuchlichsten halogenfreien Lösemittel können wie folgt eingeteilt werden: aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone, Ester,
Ether und Glykolether (pH 4-9). Die Abfälle dürfen nicht gasen und keine Peroxide enthalten. Die Hauptkomponenten müssen angegeben werden. Beachten
Sie die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten.
Ein Gemisch, welches ein halogeniertes Lösemittel zu mehr als 5 Gew.% enthält, wird als halogenierte Lösemittel betrachtet. So ist ein Gemisch aus 90%
Toluol und 10% Chloroform als halogenhaltiges Lösemittelgemisch in der SASS
abzugeben (siehe 6.4.5).
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L7
07 01 04
1992
3
FT1
II
6.4.7
Aufkleber
Abfallbezeichnung
andere organische Lösemittel,
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
Altöle und Schleifemulsionen
Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise
aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen.
Unterschieden werden Altöle, die zur Aufarbeitung geeignet sind und solche, die
in der Regel als Sonderabfall entsorgt werden müssen.
Zur Aufarbeitung geeignete Altöle dürfen nicht mit anderen Altölen oder mit
Sonderabfällen vermischt werden.
Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt werden,
1.
Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle
2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle
sofern sie weniger als 20 mg PCP/kg oder weniger als 2 g Ge
samthalogen/ kg enthalten.
Kategorie
AVV-Nr.
UN-Nr.
Klasse
Code
Gruppe
L8
13 02 05
3295
3
F1
III
Aufkleber
Abfallbezeichnung
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
29
Laut Altölverordnung müssen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle vom
Handel kostenlos zurückgenommen werden. Diese Möglichkeit muss vom Erzeuger insbesondere bei großen Mengen genutzt werden.
Größere Mengen (mehr als 20 l pro Bereich und Jahr) aufbereitbarer Altöle
und halogenfreier Emulsionen werden im verursachenden Bereich vor Ort gesammelt und die Entsorgung bei Bedarf von diesem Bereich veranlasst.
Zur Durchführung der Entsorgung ist die Beratung der Abteilung Umweltschutz
und Sonderabfallentsorgung (Tel.: 3319) in Anspruch zu nehmen.
Nicht aufbereitbare Altöle und halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen werden nach Absprache mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) entsorgt.
6.4.8
Andere wässrige Laborabfälle
Alle anderen wässrigen Laborabfälle (z. B. Konzentrate, Halbkonzentrate, Spülund Waschwasser) werden je nach pH-Wert ebenfalls als Säure oder Lauge
entsorgt.
Bei der Abfallabgabe ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben.
Beim Vermischen der Abfälle dürfen keine Reaktionen erfolgen.
Flüssigkeiten mit hochgefährliche Rückständen (z. B. quecksilber-, arsen-, antimon-, beryllium-, selen- oder thalliumhaltige Abfälle) dürfen nicht mit anderen
Abfällen vermischt werden.
Bei cyanidhaltigen Abfällen darf es sich nur um anorganische, wässrige Lösungen
handeln, die unbedingt alkalisch eingestellt werden müssen.
Wässrige Laborabfälle, die keine wassergefährdenden Stoffe enthalten, werden
dem Abwasser beigegeben. Beim Einleiten wassergefährdender Stoffe in die
Kanalisation sind auf jeden Fall die Grenzwerte der Entwässerungssatzung der
Stadt Kaiserslautern unbedingt einzuhalten. Die aktuellen Werte können bei der
Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319) erfragt werden.
30
6.5
6.5.1
Entsorgung von Problemabfällen
Altbatterien
Das Batteriegesetz stellt folgende Maßgaben an den Umgang mit Batterien und
Akkumulatoren:
Es besteht eine Rückgabepflicht für Batterien und Akkumulatoren.
Schadstoffhaltige Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Hausmüll
entsorgt werden.
Batterien und Akkumulatoren müssen aus Geräten entfernt werden, bevor diese
entsorgt werden. Es besteht eine Kennzeichnungspflicht.
Für Starterbatterien von Kraftfahrzeugen wird beim Kauf ein Pfand erhoben, das
bei Rückgabe wieder erstattet wird.
Alle vertriebenen Batterien und Akkumulatoren müssen vom Handel nach Gebrauch unentgeltlich zurückgenommen werden.
Abgabemöglichkeit für Batterien und Akkumulatoren:
 Im Foyer von Gebäude 46
 In der Sonderabfallsammelstelle Gebäude 59 zu den Öffnungszeiten
Auto- und Motorradbatterien dürfen an dieser Sammelstelle nicht abgegeben
werden.
Hierbei ist darauf zu achten, dass Lithiumbatterien vor dem Einwurf in den Batteriesammelbehälter mit Tesafilm abgeklebt werden müssen. Bitte dabei beide
Pole abkleben, sofern es sich um große Batterien (meist aus Fotoapparaten und
Kameras) handelt. Knopfzellen sollen vollständig mit einem Streifen abgedeckt
werden. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen, damit es nicht zu
Hitzenentwicklungen und Kurzschlussreaktionen in dem Sammelbehälter kommt.
Das beauftragte Entsorgungsunternehmen fordert diese Maßnahme, damit überhaupt eine Annahme des Abfalls und ein Transport über die Straße zugelassen ist
(siehe gemeinsames Rücknahmesystem Batterien).
Hinweise bezüglich des Einsatzes von Batterien und Akkumulatoren:
Der netzabhängige Betrieb eines Gerätes ist nach Möglichkeit dem netzunabhängigen Betrieb durch Batterien oder Akkumulatoren vorzuziehen.
Beim Einsatz wiederaufladbarer Alkali-Mangan-Rundzellen ist das Verhältnis
aus dem Energieinput zum Energieoutput am günstigsten. Auch die Abfallrelevanz ist aufgrund der geringen Abfallmenge positiv zu bewerten.
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren enthalten große Mengen an Cadmium und Nickel, die als Sondermüll entsorgt werden müssen.
31
6.5.2
Asbest
Asbestabfälle, wie z. B. asbesthaltige Dachplatten, Wandverkleidungen, Tafeln,
Rohre und andere Formstücke, entstehen in erster Linie in Zusammenhang mit
Umbau- und Sanierungsarbeiten an der Universität Kaiserslautern. Die Arbeiten
werden in der Regel von fachkundigen Fremdfirmen durchgeführt, die die asbesthaltigen Abfälle ordnungsgemäß verpacken und entsorgen. Die Entsorgung dieser
asbesthaltigen Materialien erfolgt in Abstimmung mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung (Tel. 3319).
In den Laboratorien fallen u. U. kompakte Asbestabfälle, wie z. B. Löschdecken,
Handschuhe, Dichtungen oder asbesthaltige Bunsenbrennernetze an. Es ist darauf
zu achten, dass diese Stoffe staubdicht in Plastiksäcke verpackt werden. Bezüglich der Entsorgung ist Kontakt mit der Abteilung Umweltschutz und Sonderabfallentsorgung aufzunehmen (Tel. 3319).
Die Entsorgung asbesthaltiger Trockenschränke und ähnlicher Geräte erfolgt im
Rahmen der Elektro- und Elektronikschrottentsorgung.
6.5.3
Entwickler und Fixierer (Fotochemikalien)
Entwickler und Fixierer enthalten wassergefährdende Stoffe. Sie müssen getrennt
gesammelt und als Sonderabfall in der Sonderabfallsammelstelle (SASS) entsorgt
werden.
Für die richtige Deklaration der Fotochemikalien wie z.B. Fixierlösungen, Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis, Filme und fotographische Papiere, die
Silber oder Silberverbindungen enthalten sowie Offsetplattenentwickler, wenden
Sie sich bitte an die Abteilung Umwelt, Gesundheit, Servicestelle „Campus“ (Tel.
4659; Email: [email protected]).
ITA-Institut für Technologie
und Arbeit e.V.
Trippstadter Str. 110
Bahnhof
Zentrum
A6 Richtung Ludwigshafen
A63 Richtung Mainz
Bauingenieurwesen
Mathematik
Fraunhofer-Institut für
Experimentelles Software
Engineering (IESE)
Fraunhofer-Platz
Biologie
Physik
Chemie
Raum- und Umweltplanung
Elektro- und Informationstechnik
Sozialwissenschaften
Informatik
Wirtschaftswissenschaften
r Str
Tripp
stad
te
Büro Umweltschutz- und
Sonderabfallentsorgung
Gebäude 10 Raum 114
4
1
2
Standorte der Altbatterie Sammelbehälter Gebäude 46 Foyer
und Gebäude 59 SASS
3
5
16
Pestalozzischule:
Linien 105 und 116
25
15
Universitäts-Sportstätten
Paul-Ehrlich-Straße
17
18
L502
B270 Richtung Pirmasens
A6 Richtung Saarbrücken
26
27
33
28
22
13a
11
Paul-Ehrlich-Straße
12
13
6
24
20
29
Uni-Sporthalle
Linie 115
23
Paul-Ehrlich-Straße
21
Theodor-Heuss-Straße
Sammelstellen und Informationen
Z.2.1 Umweltschutzund
Sonderabfallentsorgung
Pfaffenbergstraße
Maschinenbau und Verfahrenstechnik
aße
Architektur
Deutsches Forschungszentrum
für Künstliche Intelligenz GmbH
(DFKI)
Trippstadter Str. 122
hen
Im Dunkeltälc
s-Straße
Hermann-Lön
Fraunhofer-Institut für Technound Wirtschaftsmathematik
(ITWM)
Fraunhofer-Platz
Institut für Oberflächenund Schichtanalytik
GmbH (IFOS)
Trippstadter Str. 120
Hermann-Löns-Str.
Linien 105 und 107
14
19
Standort des Sammelbehälters
für CD's, Festplatten mit personenbezogenen Daten Gebäude 45
Standort der Korksammelstelle
Gebäude 46 Foyer
31
7
10
32
34
Davenportplatz
Linien 105 und 114
Standorte der Glascontainer
Gebäude 20 und Gebäude 59
Altkeidercontainer nur
bei Gebäude 20
Uni West: Linien
105, 106 und 150
36
Uni Ost: Linien
105, 115 und 116
30
51
Universitäts-Wohngebiet
47
Uni West: Linien 105,
106, 115, 116 und 150
49
44
48
45
54
68
57
traße
adter S
t
s
p
p
i
r
T
Gottlieb-Daimler-Straße
Uni Süd: Linien
105, 115 und 116
62
55
59
58
56
Uni Süd:
Linie 105
Kurt-Schuhmacher-Straße
53
52
38 39
46
42
Erwin-Schrödinger-Straße
Gottlieb-Daimler-Straße
37
Sammelstelle für Sonderabfälle
(SASS) Gebäude 59
Uni Ost:
Linie 105
Abgabe von Alttoner in Originalverpackungen (Warenannahme)
Gebäude 47
Chemikalienausgabe
Gebäude 53 Raum 280
64
69
60
63
65
67
Busverbindungen vom Rathaus zur Universität:
Linie 105, (über Hauptbahnhof) Richtung Konrad-Adenauer-Str., Haltestellen Hermann-Löns-Str., Universität Ost (Gebäude 52), Universität Süd (Gebäude 44)
Linie 106, Richtung Mölschbach, Haltestelle Abzweig Universität
Linie 107, (über Hauptbahnhof) Richtung Casimirring, Haltestelle Hermann-Löns-Str.
Linie 114, Richtung Rauschenweg/Universitätswohngebiet, Haltestelle Davenport-Platz
Linie 115, Rathaus, Post, Universität Süd (Gebäude 44), Universität Ost (Gebäude 52), Universität Sporthalle (Gebäude 28)
L503 Richtung Stelzenberg