Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich
Inhalt
1.
Niedriglohnbereich ...................................... 1
2.
Regelmäßiges Arbeitsentgelt ...................... 1
3.
Beitragsberechnung .................................... 2
4.
Beitragssätze .............................................. 3
4.1 Beitragsverteilung ....................................... 3
4.2 Besonderheit in der Rentenversicherung .... 3
5.
Mehrfachbeschäftigung............................... 4
6.
Meldungen .................................................. 4
7.
Entgeltfortzahlungsversicherung ................. 4
Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich, auch Gleitzone genannt, gibt es eine besondere Beitragsberechnung. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil, während der Anteil des Arbeitnehmers
geringer ausfällt. Innerhalb der Gleitzone steigt die
prozentuale Belastung des Arbeitnehmers bis zum
vollen Beitragsabzug progressiv an.
1. Niedriglohnbereich
Unter dem Niedriglohnbereich sind Beschäftigungen
mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro zu verstehen. Der
Niedriglohnbereich wird auch Gleitzone genannt.
Es handelt sich also ausschließlich um Beschäftigungen, die mehr als geringfügig entlohnt – mehr als
450 Euro – und damit versicherungspflichtig sind.
Bei Beschäftigungen im Niedriglohnbereich wird das
beitragspflichtige Arbeitsentgelt abgesenkt. Der
Beitragsteil des Beschäftigten an den Beiträgen
steigt in dieser Gleitzone progressiv an. Der niedrigere Beitrag soll Arbeitnehmer motivieren, auch
geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen.
Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen unverändert.
Die besonderen Regelungen gelten nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, zum Beispiel für Auszubildende und Praktikanten. Hier berechnen Sie die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Steuerrechtlich gibt es für Beschäftigte im Niedriglohnbereich keine Besonderheiten.
Die für den Niedriglohnbereich geltenden Besonderheiten haben wir für Sie in diesem Beratungsblatt
zusammengestellt.
2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Ergeben sich darüber hinaus noch Fragen, stehen
Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem
Fachzentrum Mitgliedschaft und Beiträge gern für
Auskünfte und Beratung zur Verfügung.
Die Vorschriften des Niedriglohnbereichs können
Sie nutzen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt
innerhalb der Grenzwerte liegt. Deshalb müssen Sie
bei schwankenden Entgelten das jährliche Entgelt
ermitteln und durch zwölf teilen. Das gilt auch, wenn
Ihr Mitarbeiter Einmalzahlungen erhält.
Freundliche Grüße
Ihr TK-Firmenkundenservice
Beispiel 1
Herr Bär erhält ein monatliches Entgelt von
800 Euro. Außerdem steht ihm im November ein
Weihnachtsgeld von 750 Euro zu.
Erläuterung
Daraus ergibt sich ein jährliches Entgelt von
10.350 Euro (800 EUR x 12 + 750 EUR).
305101 01/2016 V
Inhalt: Firmenkundenservice
Geteilt durch zwölf ergibt sich ein regelmäßiges
Monatsentgelt von 862,50 Euro. Die Beschäftigung
von Herrn Bär fällt daher nicht in den Niedriglohnbereich.
In Monaten, in denen Ihr Arbeitnehmer mehr als
850 Euro als Entgelt erhält – zum Beispiel durch
eine Einmalzahlung – gilt die besondere Regelung
nicht.
Dies ist ebenso der Fall, wenn Ihr Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen nebeneinander hat. Dann müs-
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich
sen Sie die Entgelte aus diesen Beschäftigungen
zusammenrechnen.
Beispiel 2
Frau Soll ist bei Firma A gegen ein Entgelt von
500 Euro und bei Firma B für 600 Euro beschäftigt.
Erläuterung
Seite 2
3. Beitragsberechnung
Um die Beiträge zu berechnen, können Sie den
Gleitzonenrechner nutzen, den Sie auf unserem
Firmenkundenportal im Internet unter
www.firmenkunden.tk.de finden (Webcode 9131).
Generell werden die Beiträge im Niedriglohnbereich
von einem geringeren Ausgangswert berechnet. Um
diesen zu ermitteln benötigen Sie
Da sie insgesamt ein Entgelt von 1.100 Euro erzielt,
ist die Grenze von 850 Euro überschritten, sodass
die Gleitzonenregelung für sie nicht gilt.
• das tatsächliche Arbeitsentgelt,
• den sogenannten Faktor "F",
• eine besondere Formel.
Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung
bleibt allerdings unberücksichtigt.
Der Faktor "F" ist ein Wert, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich festlegt.
Für das Jahr 2016 beträgt er 0,7547.
Beispiel 3
Die Formel, um den geringeren Ausgangswert zu
berechnen, lautet:
Herr Kann ist bei Firma C gegen ein Entgelt von
500 Euro und bei Firma D für 350 Euro beschäftigt.
Die Beschäftigung C ist versicherungspflichtig. Bei
Beschäftigung D handelt es sich um eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung. Da er neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit lediglich eine geringfügige
Beschäftigung ausübt, ist diese versicherungsfrei.
Erläuterung
Bei der Berechnung des regelmäßigen Entgelts
zählt das Entgelt aus Beschäftigung D nicht mit,
sodass die Gleitzonenregelung für die Tätigkeit bei
Firma C anzuwenden ist.
Die Grenzwerte beziehen sich auf ein volles Monatsentgelt. Erhält Ihr Mitarbeiter das Entgelt nur für
einen Teil des Abrechnungsmonats, rechnen Sie es
deshalb mit der folgenden Formel auf den vollen
Kalendermonat hoch:
Teilarbeitsentgelt x 30
Kalendertage
Sinkt das Entgelt durch Kurzarbeit, können Sie die
Gleitzonenregelung nicht anwenden.
Beispiel 4
Frau Groll ist bei Firma E für die Zeit vom 7.1. bis
zum 25.1. (19 Kalendertage) versicherungspflichtig
beschäftigt. Das Entgelt für diese Zeit beträgt
620 Euro.
Erläuterung
Die Umrechnung auf den vollen Monat wird wie folgt
vorgenommen:
620 EUR x 30
19
Daraus ergibt sich ein monatliches Entgelt von
978,95 Euro. Es handelt sich also nicht um einen
Gleitzonenfall.
𝑭𝑭 𝒙𝒙 𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒 + ��
𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒
𝟖𝟖𝟖𝟖𝟖𝟖
− �
� 𝒙𝒙 𝑭𝑭� 𝒙𝒙 (𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬𝑬 − 𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒)�
𝟖𝟖𝟖𝟖𝟖𝟖 − 𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒
𝟖𝟖𝟖𝟖𝟖𝟖 − 𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒𝟒
Um den Rechenweg zu vereinfachen, können Sie
auch eine verkürzte Formel nutzen. Dafür benötigen
Sie
• das tatsächliche Arbeitsentgelt,
• einen Wert für die verkürzte Formel,
• einen Festbetrag für die verkürzte Formel.
Die Werte für die vereinfachte Formel werden nicht
von den Spitzenverbänden festgelegt, sondern ergeben sich aus dem Faktor F und der langen Formel.
Die verkürzte Formel lautet:
1,2759625 x Arbeitsentgelt - 234,568125 Euro.
Beispiel 5
Tatsächliches Arbeitsentgelt
600 EUR
Erläuterung
Berechnung mit der verkürzten Formel. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu kürzen:
1,2759625 x 600 EUR - 234,568125 EUR =
531,01 EUR
Beträgt in einem Monat das Entgelt weniger als
450,01 Euro, so können Sie die oben beschriebene
Formel nicht anwenden. In diesen Fällen errechnen
Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, indem Sie
das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor "F" multiplizieren.
Seite 3
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich
Gesamtbei- Arbeitgeber- Arbeitnehtrag aus
anteil aus meranteil
531,01 EUR 600 EUR
Beispiel 6
Herr Still ist bei Firma F gegen ein Entgelt von
430 Euro beschäftigt.
Da er im November noch ein Weihnachtsgeld erhält,
besteht Versicherungspflicht. Sein regelmäßiges
Entgelt liegt auf das Jahr bezogen innerhalb der
Gleitzone.
Erläuterung
In den Monaten, in denen das Entgelt unter
450,01 Euro liegt, rechnen Sie wie folgt:
430 EUR x 0,7547 = 324,52 EUR
Das beitragspflichtige Entgelt beträgt also (außer im
November) 324,52 Euro.
4. Beitragssätze
Im Niedriglohnbereich gelten für die Berechnung der
Beiträge die einheitlichen Beitragssätze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Für die Berechnung des Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt.
Eine Übersicht über alle Werte können Sie im Internet unter www.firmenkunden.tk.de nachlesen
(Webcode 134892).
4.1 Beitragsverteilung
Den Gesamtbeitrag ermitteln Sie aus dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Diesen multiplizieren Sie jeweils mit den Prozentsätzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und addieren die Werte.
Für den Arbeitgeberanteil legen Sie das tatsächliche
Entgelt zugrunde – also den Betrag zwischen
450,01 und 850 Euro, den Ihr Mitarbeiter monatlich
als Bruttogehalt bekommt. Hieraus können Sie Ihre
Anteile berechnen. Für den Arbeitnehmeranteil ziehen Sie den errechneten Arbeitgeberanteil vom
Gesamtbeitrag ab. Diesen Differenzbetrag muss der
Arbeitnehmer als Beitrag zahlen.
Beispiel 7
Frau Meier ist für ein monatliches Entgelt von
600 Euro bei der Firma G beschäftigt. Die Gleitzonenregelung ist anwendbar. Als beitragspflichtiges
Entgelt wurde ein Betrag von 531,01 Euro errechnet.
Die Firma G berechnet ihren Anteil aus dem tatsächlichen Entgelt, Frau Meier trägt nur die Differenz
zum errechneten Beitrag. Daraus ergibt sich folgende Beitragsverteilung:
KV
(14,6 v.H.)
kassenindiv. Zusatzbeitragssatz
(TK: 1,0 v.H)
PV
(2,35 v.H.)
Beitragszuschlag
PV (0,25 v.H.)
RV
(18,7 v.H.)
AV
(3,0 v.H.)
Gesamtbetrag
77,53 EUR 43,80 EUR 33,73 EUR
5,31 EUR
12,48 EUR
5,31 EUR
7,05 EUR
1,33 EUR
5,43 EUR
1,33 EUR
99,30 EUR 56,10 EUR 43,20 EUR
15,93 EUR
9,00 EUR
6,93 EUR
211,88 EUR 115,95 EUR 95,93 EUR
KV = Krankenversicherung
PV = Pflegeversicherung
RV = Rentenversicherung
AV = Arbeitslosenversicherung
Geldleistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden – soweit sie von der Höhe des
Arbeitsentgelts abhängig sind – trotz der verminderten Beitragszahlung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Für die Rentenversicherung gilt
jedoch eine abweichende Regelung.
4.2 Besonderheit in der Rentenversicherung
Auch die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen Sie normalerweise aus dem reduzierten Arbeitsentgelt. Das kann später die Rente mindern.
Daher kann der Mitarbeiter schriftlich gegenüber
seinem Arbeitgeber erklären, dass er den vollen
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen
möchte.
Hinweis:
Nehmen Sie die schriftliche Erklärung Ihres Beschäftigten zu seinen Lohnunterlagen.
Beispiel 8
Frau Kurtz ist bei der Firma H beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt beträgt 600 Euro, davon sind 531,01
Euro beitragspflichtig. Frau Kurtz hat auf die Minderung des Entgelts für die Rentenversicherung verzichtet.
Beschäftigungen im Niedriglohnbereich
Gesamtbei- Arbeitgetrag aus
beranteil
531,01 EUR aus 600
KV
(14,6 v.H.)
77,53 EUR 43,80 EUR 33,73 EUR
kassenindiv. Zusatzbeitragssatz
(TK: 1,0 v.H.)
5,31 EUR
PV
(2,35 v.H.)
12,48 EUR
Beitragszuschlag
PV (0,25 v.H.)
RV
(18,7 v.H.)
AV
(3,0 v.H.)
Gesamtbetrag
Arbeitnehmeranteil
5,31 EUR
7,05 EUR
1,33 EUR
5,43 EUR
1,33 EUR
112,20 EUR 56,10 EUR 56,10 EUR
15,93 EUR
9,00 EUR
6,93 EUR
224,78 EUR 115,95 EUR 108,83 EUR
Die Erklärung kann der Mitarbeiter nur mit Wirkung
für die Zukunft abgeben. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so gilt die Erklärung für
alle gleichermaßen. Für den Arbeitgeberanteil ändert sich durch die Erklärung des Beschäftigten
nichts, da dieser ohnehin schon seinen vollen Beitragsanteil entrichten muss.
Der Verzicht auf die Entgeltverminderung wirkt sich
nur auf die Rentenversicherung aus. In den übrigen
Versicherungszweigen berechnen Sie die Beiträge
weiterhin aus dem verringerten Entgelt.
5. Mehrfachbeschäftigung
Hat Ihr Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen, kann sein Gesamtentgelt innerhalb der
Gleitzone liegen. In diesem Fall würde es zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn jeder Arbeitgeber für sich allein nach der allgemeinen Berechnungsformel die Beiträge abrechnet.
Rechnen Sie daher bei Mehrfachbeschäftigten alle
Entgelte zusammen. Ermitteln Sie aus diesem Gesamtentgelt mit dem Faktor "F" das reduzierte beitragspflichtige Entgelt. Dieses teilen Sie anschließend im Verhältnis der Einzelentgelte auf. Dazu
multiplizieren Sie es mit dem von Ihnen gezahlten
Gehalt und teilen es anschließend durch die Summe
aller tatsächlichen Entgelte. Dieses Ergebnis ist die
Basis, um die Beiträge zwischen Ihnen und Ihrem
Mitarbeiter aufzuteilen.
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6. Meldungen
Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich geben Sie
die üblichen Meldungen für Versicherungspflichtige
ab.
Im Meldedatensatz für Entgeltmeldungen füllen Sie
das Feld "Entgelt in Gleitzone" aus. Hier gelten
folgende Kennzahlen:
0 = Arbeitsentgelt lag nicht innerhalb der Gleitzone
oder der Mitarbeiter hat schriftlich erklärt, dass
er den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen will.
1 = Das Entgelt lag in allen Abrechnungszeiträumen
innerhalb der Gleitzone.
2 = Das Entgelt lag sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gleitzone.
Als Entgelt geben Sie den Betrag an, aus dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet
worden sind. Im Allgemeinen ist also das gekürzte
Entgelt maßgebend. Nur wenn der Beschäftigte auf
seinen Antrag hin den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlt, tragen Sie das tatsächlich erzielte
Entgelt ein.
7. Entgeltfortzahlungsversicherung
Um die Umlage zu berechnen, ziehen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in
der Rentenversicherung heran.
Hat der Arbeitnehmer auf die Minderung des Arbeitsentgeltes in der Rentenversicherung verzichtet,
ist das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage maßgeblich.
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Beschäftigungen im Niedriglohnbereich
Beispiel 9
Herr Söller ist bei zwei Firmen gleichzeitig beschäftigt. Bei Firma I erhält er monatlich 200 Euro,
bei Firma J 300 Euro.
Zunächst ist das beitragspflichtige Entgelt aus dem Gesamtentgelt von 500 Euro ermittelt. Der so festgestellte Ausgangsbetrag von 403,41 Euro verteilt sich wie folgt:
Firma I
403,41 EUR x 200 EUR
500 EUR
= 161,36 EUR
Firma J
403,41 EUR x 300 EUR
500 EUR
= 242,05 EUR
Beitragsberechnung:
Firma I
Die Beiträge werden aus 161,36 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil aus 200 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro:
Beitrag
Krankenversicherung
•
Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
23,56 EUR
TK-Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung
3,79 EUR
•
0,40 EUR
Beitragszuschlag
Rentenversicherung
8,96 EUR
1,61 EUR
2,35 EUR
1,44 EUR
0,40 EUR
30,17 EUR
18,70 EUR
11,47 EUR
4,84 EUR
3,00 EUR
1,84 EUR
64,37 EUR
38,65 EUR
25,72 EUR
Arbeitslosenversicherung
Gesamtbetrag
14,60 EUR
1,61 EUR
Firma J
Die Beiträge werden aus 242,05 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil aus 300 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro:
Beitrag
Krankenversicherung
•
TK-Zusatzbeitrag
Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
35,34 EUR
Pflegeversicherung
5,69 EUR
•
0,61 EUR
Beitragszuschlag
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Gesamtbetrag
21,90 EUR
2,42 EUR
13,44 EUR
2,42 EUR
3,53 EUR
2,16 EUR
0,61 EUR
45,26 EUR
28,05 EUR
17,21 EUR
7,26 EUR
4,50 EUR
2,76 EUR
96,58 EUR
57,98 EUR
38,60 EUR