53 nichts anderes übrig als sich an das Außerstreitgericht zu wenden, das die Zustimmung der Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen kann. Verweigern andere Wohnungseigentümer ihre Einwilligung, bedeutet das noch lange nicht das Ende der Geschichte. In diesem Fall kann man sich an das Bezirksgericht wenden und die fehlende Zustimmung im Außerstreitverfahren ersetzen lassen. Wurde die Einholung der Genehmigungen im Vorfeld verabsäumt, kann ein solcher Antrag auch nachträglich gestellt werden. Das Gericht prüft, ob die gewünschte Maßnahme der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Voraussetzung ist allerdings, dass die beiden Wohnungen einem Eigentümer gehören. Die Rechtsprechung hat die Genehmigung der Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer zu einer einzigen Wohnung abgelehnt (5 Ob 57/93 = JBl 1994, 547; 5 Ob 38/08m = Zak 2008/764, 436), weil damit ein Gesamtobjekt geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in § 12 WEG – mit Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG – normierten Grundsatz der Unteilbarkeit eines Mindestanteils. Ein gemeinsames Eigentum zweier Personen an einem Mindestanteil ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft zulässig. „Am besten ist, wenn alle Miteigentümer freiwillig – am besten schriftlich – zustimmen.“ MMag. Dr. Ernst Denk, Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG Die Freude des Arztes über sein Obsiegen im Außerstreitverfahren währte nur kurz. Denn der Wohnungseigentumsvertrag für die neue Wohnung sah nur die Widmung „Wohnen“ vor. Erlaubt der Vertrag hingegen die Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden, so ist nach der aktuellen Rechtsprechung die Nutzung als Ordination gar keine Widmungsänderung und bedarf daher auch keiner Genehmigung. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer zu Änderungen der Widmung berechtigt. Das WEG beschränkt jedoch diesen Anspruch – je nachdem wie stark in die Rechte des Einzelnen oder der Gemeinschaft eingegriffen wird. Und hier kommen die Miteigentümer wieder ins Spiel. Wer einen anderen als den vertraglich vereinbarten Gebrauch anstrebt, braucht also die Erlaubnis der übrigen Eigentümer. Daran führt kein Weg vorbei. Sind nicht alle einverstanden, kann man die Zustimmung vom Gericht ersetzen lassen. In diesem Fall prüft der Außerstreitrichter, ob mit der Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung verbunden wäre. Ob es zum Beispiel durch verstärkten Patientenverkehr zu einer (größeren) Lärmbelästigung oder zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bewohner kommen würde. Hugo G. befürchtet bereits das Schlimmste. mn n Ihre neue Ordination / Gruppenpraxis 1150 Wien, U-Bahn Nähe 217 m2 in unmittelbarer Nähe zur Apotheke und zentrale Verkehrsanbindung (U3, U4, 52er). Barrierefrei, 2-geschossig und flexible Raumaufteilung möglich. 10 Autominuten vom HanuschKrankenhaus entfernt, Garagenplatz im Haus. HWB 50. KP EUR 460.000,–, provisionsfrei Nähere Informationen und Pläne unter 0676/534 83 85 Stilvolle Terrassenwohnung individuell, hochwertig, modern Erstbezug! Die lichtdurchflutete großzügige Terrassenwohnung liegt in der Baumergasse im 21. Bezirk in Wien, in unmittelbarer Nähe zum SMZ Nord. Die 4-Zimmer Wohnung mit 2 Bädern bietet auf 137m² viel Platz zum Wohlfühlen, auch die große Terrasse mit 30m² lädt zum Entspannen ein und lässt keine Wünsche offen. Terrassenwohnung € 475.000 Garagenabstellplatz € 17.000
© Copyright 2024 ExpyDoc