A 098/2016 - Bauindustrieverband Hamburg Schleswig

ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT
A 098/2016 vom 15.09.2016
Altersgrenzenregelung im Arbeitsvertrag
BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 7 AZR 68/14
Bis zum Jahre 2029 soll die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise auf 67 Jahre steigen. Um die Personalplanung berechenbarer zu gestalten, finden sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Individualarbeitsverträgen häufig Bestimmungen, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des Rentenalters bezwecken. Erreicht der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze, so soll damit das Arbeitsverhältnis automatisch enden.
Im Einklang mit der früheren Rechtslage stellen zahlreiche, vor allem
ältere Arbeitsverträge nicht auf die „Beendigung der maßgeblichen Altersgrenze“ ab, sondern noch „auf die Vollendung des 65. Lebensjahres“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont nun in seinem Urteil, dass
eine Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag,
nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres enden soll, nach der Anhebung der Regelaltersgrenze regelmäßig
dahin auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersgrenze maßgeblichen Lebensalters enden soll.
Die Zulässigkeit von Befristungsregelungen, die an den Bezug einer Altersrente anknüpfen, hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach
bestätigt. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die
konkret vereinbarte Vertragsklausel auslegungsbedürftig ist. Das Bundesarbeitsgericht schafft mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr
Rechtssicherheit für einzelvertragliche Altersgrenzenregelungen, die
vor der Anhebung der Altersgrenzenregelung in Kraft getreten sind.
Die Regelaltersgrenze wurde seit dem 01.01.1916 – und daher auch
bei Vertragsschluss des Klägers im Jahr 1998 – von den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Vor dem Hintergrund des langjährigen Bestehens dieser Regelaltersgrenze ist daher auch bei arbeitsvertraglichen Klauseln, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, davon auszugehen, dass
die Parteien die Befristung „dynamisch“ an die Regelaltersgrenze knüpfen wollten.
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-2Eine Klausel könnte wie folgt lauten:
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des
Monats, in dem der Arbeitnehmer das Eintrittsalter für eine ungekürzte Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hat, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet.“
Diese Formulierung entspricht der aktuellen Rechtsprechung und beendet das Arbeitsverhältnis somit mit Erreichen der maßgeblichen gesetzlichen Regelaltersgrenze.