Referat Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz

Kommunikation
Kanton Bern
Staatskanzlei
Anlass
Medienkonferenz des Regierungsrates
Thema
Das neue Landeskirchengesetz geht in die Vernehmlassung
Datum
Freitag, 16. September 2016
Referent
Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor
Sehr geehrte Damen und Herren
Das neue Landeskirchengesetz geht heute bis am 19. Dezember 2016 in eine breite
Vernehmlassung. Der Regierungsrat hat am 7. September die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Landeskirchengesetz
einzuleiten. Ich möchte ihnen heute die Zielsetzungen und Grundzüge des Erlasses
erläutern.
Zuerst ein kurzer Blick zurück
Folie Nr. 2
Wie Sie wissen, hatte der Regierungsrat dem Grossen Rat mit Datum vom 18. März 2015
einen Bericht betreffend „Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern“ unterbreitet.1
In meinen Ausführungen finden sie die nötigen Referenzen zu den Unterlagen und zur
damaligen Medienkonferenz vom 27. März 2015.
Der Bericht des Regierungsrates basiert auf einer im Jahr 2014 erstellten externen Studie
von Rechtsanwalt Rudolf Muggli und dem Ökonom Michael Marti der Firma ECOPLAN. Im
Auftrag des Regierungsrates haben die beiden Experten in einem Bericht aufgezeigt, wie
sich das Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Kanton Bern entwickelt hat, welche vor
allem finanziellen Leistungen die Kirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringen
und wie diese Leistungen durch die Mitglieder der Kirchen und den Staat finanziert werden.
Der Regierungsrat hat aus dem Expertenbericht seine politischen Schlussfolgerungen
gezogen und zu Handen des Grossen Rates Reformvorschläge für eine Weiterentwicklung
des Verhältnisses von Kirche und Staat im Kanton Bern formuliert. Im Wesentlichen hat er
beantragt, das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern innerhalb des geltenden
Verfassungsrechtes weiterzuentwickeln. Diese Weiterentwicklung soll nun über eine
Totalrevision des siebzigjährigen Kirchengesetzes geschehen.
1
Siehe sämtliche Unterlagen unter www.gr.be.ch, Septembersession 2015, Geschäft Nr. 2015.RRGR.280 sowie die
Unterlagen zur Medienkonferenz vom 27. März 2015
Diese Mediendokumentation ist auch online: www.be.ch/medienmitteilungen
Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016
Der Grosse Rat hat in der Septembersession 2015 den Expertenbericht und den Bericht des
Regierungsrates mit den politischen Schlussfolgerungen zur Kenntnis genommen. Dabei ist
er im Wesentlichen den Schlussfolgerungen des Regierungsrates gefolgt und hat 8
Planungserklärungen verabschiedet.2
Die Planungserklärungen des Grossen Rates
Folie Nr. 3 - 5
In der Planungserklärung Nr. 1 hat der Grosse Rat insbesondere den Auftrag erteilt, das
geltende Kirchengesetz einer Totalrevision zu unterziehen. Ich möchte nicht näher auf
übrigen sieben Planungserklärungen im Detail eingehen. Sie finden Sie in den Folien.
Der Kanton will mit dem neuen Landeskirchengesetz das Verhältnis von Kirche und Staat
also weiter entwickeln und einen Reformprozess anstossen, mit dem die Autonomie der
Landeskirchen gestärkt werden soll.
Das neue Verhältnis Kirche – Staat im Kanton Bern
Folie Nr. 6
Für die Theologen und Kirchenglieder ist ein solcher – ständiger - Reformprozess nichts
Neues. Der berühmte Schweizer Theologe Karl Barth hat die Formel „Ecclesia semper
reformanda” geprägt. Auf Deutsch bedeutet es: «Die Kirche ist immer zu reformieren.»
Dabei hat sich Barth auf Aussagen des heiligen Augustinus berufen. Die Formel „Ecclesia
semper reformanda” geht aber vor allem auf die calvinistischen Theologie des 17.
Jahrhunderts zurück. Die Formel bedeutet, dass die Kirche in einem kontinuierlichen
Prozess der Selbstüberprüfung und Erneuerung steht, um ihre Glaubensinhalte und Lehre
rein zu halten. Aber auch für katholische Theologen wie Hans Küng ist die Formel
sinnstiftend. Im Zweiten Vatikanischen Konzil in der 1960er Jahren hat sich auch die
katholische Universalkirche für eine vorsichtige Übernahme der Forderung „Ecclesia semper
reformanda“ ausgesprochen.
Als Kirchendirektor darf ich sinnbildlich diese durchaus ökumenisch aufzufassende Formel
somit gebrauchen, als Motto der anstehenden Revision des Landeskirchengesetzes und der
intendierten Absicht. Im Gesetz geht es vor allem um organisatorische, personalrechtliche
und finanzielle Fragen und Reformvorschläge. Der Kanton schafft mit dem
Landeskirchengesetz also bloss - aber immerhin - ein rechtliches Gefäss. Für die
Glaubensinhalte in diesem Gefäss sind die Landeskirchen zuständig. Sie müssen das
Gefäss im kirchlichen Alltag mit Leben ausfüllen.
Mit der Revision soll primär die Autonomie der bernischen Landeskirchen gestärkt werden.
Doch was heisst dies konkret?
2
Siehe Tagblatt des Grossen Rates 2015, S. 971ff. und S. 1027
2/6
Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016
Autonomie der Landeskirchen
Folie Nr. 7
Neu sollen künftig die Landeskirchen ihre Geistlichen selber anstellen und entlöhnen können
und entscheiden, wie die Pfarrstellen auf ihre Kirchgemeinden verteilt werden (Art. 15 LKG).
Der Kanton stellt die Geistlichen nicht mehr an, wie dies heute der Fall ist. Die Geistlichen
sind heute nämlich noch Kantonsangestellte, wenn auch der besonderen Art mit einem
christlichen Auftrag, dem sie sich sicherlich mehr verbunden fühlen als dem Kanton oder
dem Kirchendirektor als ihrem Arbeitgeber. Die Stärkung der Autonomie der Landeskirchen
hat zur Folge, dass die kantonalen Vorgaben für die Organisation im neuen Gesetz nur noch
auf wenige Grundprinzipien reduziert werden. Die Landeskirchen müssen sich
beispielsweise an rechtsstaatliche Grundsätze halten und über demokratische Strukturen
verfügen. Diese - wenigen - Vorgaben des Kantons sind Ausfluss der öffentlich-rechtlichen
Anerkennung der Landeskirchen als spezielle Körperschaften des kantonalen Rechts.
Autonomie bedeutet auch, dass die Landeskirchen die Zugehörigkeit ihrer Kirchenmitglieder
festlegen und das Stimm- und Wahlrecht im landeskirchlichen Recht für ihre Mitglieder
regeln (Art. 6 LKG).
Innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das neue LKG absteckt, legen die Landeskirchen
ihre Organisation (Synodalrat, Synode, kirchliche Beschwerdeinstanzen, regionale
Einheiten) im landeskirchlichen Recht selber fest (Art. 7 LKG).
Für den Kanton sind die Landeskirchen wichtige Partner, mit denen er auch in Zukunft eng
zusammen arbeitet und denen er Vorberatungs- und Antragsrechte in den sie betreffenden
kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten einräumt (Art. 5 LKG). Der Kanton
anerkennt, dass die drei Landeskirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse zur
solidarischen Gesellschaft, zum Frieden unter den Religionen und zur Vermittlung von
grundlegenden - christlichen - Werten beitragen (Art. 3 LKG). Nach einem berühmten Diktum
von Ernst-Wolfgang Böckenförde, einem deutschen Staats- und Verwaltungsrechtsgelehrten
sowie Rechtsphilosophen, lebt der säkulare, weltanschaulich neutrale Staat «von
Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann»3. Es sind besonders die
Landeskirchen, die neben weiteren Religionsgemeinschaften zum Kreis jener Institutionen
gehören, die für den Staat diese «Voraussetzungen» und Grundwerte schaffen.
Im Vorfeld zu den Gesetzgebungsarbeiten hat der Regierungsrat die von den Landeskirchen
für die Gesellschaft im Kanton Bern erbrachten gesamtgesellschaftlichen Leistungen
schätzen lassen. Wie erwähnt, haben die Experten Muggli/Marti für den Regierungsrat die
monetären Leistungen der Landeskirchen für Staat und Gesellschaft dargestellt und
quantifiziert. Die Landeskirchen erbringen selbstverständlich auch wichtige immaterielle
Leistungen wie z.B. Sinnstiftung, Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, Erhalt
des kulturellen Gedächtnisses, Tradierung der menschlichen Grundsymbole, die sich nicht
monetär quantifizieren lassen. Bei den monetär quantifizierbaren Leistungen gehen die
Experten aufgrund ihrer Erhebungen für das Jahr 2013 von einem jährlichen Betrag von
rund CHF 133 Millionen aus, welchen die drei Landeskirchen an gesamtgesellschaftlich
relevanten Dienstleistungen erbringen. Stellt man diesen Leistungen die Finanzierung aus
allgemeinen Steuermitteln des Kantons (rund CHF 75 Millionen für die Bezahlung der vom
3
Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: DERS., Recht, Staat, Freiheit.
Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, 4. Aufl., Frankfurt a.M. 2006, S. 112.
3/6
Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016
Kanton angestellten Geistlichen) und diejenigen Kirchensteuern, die den Charakter von
voraussetzungslos geschuldeten Zwangsabgaben haben (Kirchensteuern der juristischen
Personen), gegenüber (rund CHF 35 Millionen), erreichen die Leistungen der Landeskirchen
einen höheren Wert.
Weil der Kanton die Landeskirchen als wichtige Partner anerkennt und ihre
gesamtgesellschaftlichen Leistungen und ihr christliches Engagement vor allem zum Wohl
der Schwachen und weiteren weniger privilegierten Gesellschaftsschichten anerkennt, wird
er sie weiterhin mit Beiträgen im bisherigen Ausmass finanziell unterstützen.
Die Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat ist aber mit einem neuen
Finanzierungssystem verbunden, das auf zwei Säulen basiert.
Das Zwei-Säulenmodell
Folie Nr. 8
Mit der ersten Säule trägt der Kanton der historischen Tatsache Rechnung, dass der Kanton
vor über zweihundert Jahren einen Teil der Kirchengüter der evangelisch-reformierten
Landeskirche entschädigungslos übernommen hat. Im Gegenzug hat sich der Kanton 1804
verpflichtet, die Löhne der Geistlichen auszurichten. Aus den Erträgen dieses ehemaligen
Kirchenvermögens wurden seither insbesondere die Pfarrerlöhne durch den Kanton
finanziert. Einen grossen Teil des Kirchenvermögens hat der Kanton seither aber auch
verkauft. Obwohl die Römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche nicht über
vergleichbare historische Rechtstitel verfügen, sondern die kantonale Finanzierung ihrer
Geistlichen auf vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen beruht, sollen aus Gründen der
Gleichbehandlung auch diese beiden Landeskirchen in der ersten Säule auch einen
Sockelbeitrag erhalten. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zahlt der Kanton jährlich 43,24
Millionen Franken an die drei Landeskirchen aus der ersten Säule, die als gebundene
Ausgabe im Budget eingestellt werden (Art. 30 LKG).
Mit der zweiten Säule leistet der Kanton einen Beitrag an jene Leistungen, welche die
Landeskirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse für den Kanton und seine Bevölkerung
erbringen (Art. 31 LKG). Dies weitgehend unabhängig davon, ob die Nutzniesser solcher
Leistungen überhaupt einer der drei Landeskirchen angehören oder nicht. Der Betrag der
zweiten Säule wird ab 2020 rund 31,35 Millionen Franken betragen. Insgesamt werden die
Landeskirchen ab 2020 gemäss Finanzplanung (aktueller Stand AFP 2018-2020) vom
Kanton 74,59 Millionen Franken erhalten, womit der Regierungsrat die Vorgabe des Grossen
Rates beachtet, den Landeskirchen auch nach der Gesetzesrevision Mittel im bisherigen
Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Grosse Rat soll für jeweils sechs Jahre den Betrag
der zweiten Säule sprechen. In den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten des
Landeskirchengesetzes entspricht der Beitrag der zweiten Säule dem Betrag der
Lohnsumme für die Ende 2019 übertragenen Pfarrstellen, abzüglich des fixen Sockelbetrags
der 1. Säule. Die Höhe des Betrages soll drei Jahre vor Beginn einer neuen Beitragsperiode
zwischen den Landeskirchen und dem Kanton ausgehandelt werden. Damit wird den
Landeskirchen eine Planungssicherheit ermöglicht.
4/6
Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016
Im Landeskirchengesetz wird den Geistlichen ein spezielles Kapitel (3. Kapitel, Art. 14 – 17
LKG) gewidmet. Der Grund liegt darin, dass die Geistlichen (Priester, Pfarrer,
Gemeindeleiter) als wichtigste Mitarbeitende der Kirchgemeinden über eine solide
akademische Theologieausbildung verfügen müssen, damit sie im Kanton Bern in den
Kirchendienst aufgenommen werden können.
Ausbildung der Geistlichen
Folie Nr. 9
Der Kanton hat ein grosses Interesse daran, dass die Ausbildung der Geistlichen durch die
Theologische Fakultät der Universität Bern für die evangelisch-reformierten und
christkatholischen Theologen und Theologinnen weiterhin in Bern sichergestellt bleibt. Die
evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sowie die Universität Bern
sind bei der Gestaltung der theologischen universitären Ausbildung auf eine gegenseitige
Koordination und Partnerschaft angewiesen, wobei die Unterrichts- und
Wissenschaftsfreiheit der Universität (Art. 21 KV) zu respektieren ist. Auch die praktische
Ausbildung (Vikariat) der angehenden Geistlichen soll wie bisher gemeinsam vom Kanton,
der Universität Bern und der evangelisch-reformierten und der christkatholischen
Landeskirche gemeinsam getragen werden und die Theologen und Theologinnen auf den
Kirchendienst im Kanton Bern vorbereiten.
Damit ein Geistlicher im Kanton Bern von einer Kirchgemeinde oder der Landeskirchen
angestellt werden kann, müssen im Gesetz klar definierte Anstellungsvoraussetzungen
erfüllt sein (Art. 17 LKG). Neben der akademischen Theologieausbildung braucht es die
Ordination oder Missio Canonica. An den bisherigen kantonalen Prüfungskommissionen soll
festgehalten werden, damit der hohe Ausbildungsstand der Geistlichen aufrechterhalten und
garantiert werden kann. Auch für die Römisch-katholische Landeskirche besteht eine
spezielle Prüfungskommission, der wie den anderen beiden Prüfungskommissionen die
Aufgabe zukommt, die Ausbildungen von Bewerberinnen und Bewerbern für eine im Kanton
Bern zu besetzende Pfarr- oder Hilfspfarrstelle zu prüfen und die Aufnahme in den
bernischen Kirchendienst zu gewährleisten.
Bezüglich des Anstellungsverhältnisses der Geistlichen enthält die Vorlage in Art. 15 LKG
einen Hauptantrag und in Art. 15a LKG eine Variante hierzu.
Anstellungsverhältnis
Folie Nr. 10
Gemäss Hauptantrag soll das landeskirchliche Recht das Anstellungsverhältnis der
Geistlichen regeln. Einzige Vorgabe des Kantons ist, dass es sich dabei um ein öffentlichrechtliches und nicht um privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Nach der Variante
würden die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche demgegenüber
verpflichtet, mit den Geistlichen einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzuschliessen. Das
würde dem Pfarrverein und dem BSPV ermöglichen, direkt mit den Synodalräten der beiden
Landeskirchen zu verhandeln. Nicht in Frage kommt ein Gesamtarbeitsvertrag für die
5/6
Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016
Römisch-katholische Landeskirche, da das kanonische Recht die Organisation der
Geistlichen in einer Gewerkschaft, welche die Gesamtarbeitsverträge aushandelt,
untersagt.4
Zum Schluss noch ein Wort zur Erarbeitung des Gesetzesentwurfs. Er wurde unter meiner
Leitung von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erarbeitet. Dabei haben wir dir
betroffenen drei Landeskirchen, die jüdischen Gemeinden, den Kirchgemeindeverband und
den Pfarrverein einbezogen und mit Ihnen das LKG erarbeitet. Den Partnern, die in diesem
intensiven Prozess seit November 2015 mitgewirkt haben, kritisch mitgewirkt haben wie ich
betonen möchte, ist an dieser Stelle herzlich zu danken. Sie werden gleich im Anschluss an
meine Medienkonferenz am point de presse ihrerseits zum Vernehmlassungsentwurf
Stellung nehmen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie nicht unbedingt mit allen
Vorschlägen im Entwurf des Kantons einverstanden sind. Unsererseits haben wir auch nicht
alle Forderungen und Anliegen der Landeskirchen oder der Verbände tel quel übernommen.
Wichtig ist mir aber die Feststellung, dass wir sehr konstruktiv und faire am Entwurf
gemeinsam gearbeitet haben, auch wenn wir nicht in allen Fragen unbedingt der gleichen
Meinungen waren und wohl weiterhin sein werden.
Wie geht es nach der Vernehmlassung weiter?
Folie Nr. 11
Die Vorberatung erfolgt im Juni und Herbst 2017 durch die Kommission für Staatspolitik und
Aussenbeziehungen (SAK). Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich in der September- und
Novembersession 2017 mit der Vorlage befassen.
Der Übergang von Aufgaben vom Kanton auf die Landeskirchen hat zur Folge, dass der
Kanton zahlreiche Erlasse aufheben kann. Bei den Landeskirchen entsteht der gegenteilige
Effekt. Sie müssen zahlreiche neue Erlasse schaffen oder bestehende Erlasse anpassen.
Für die entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten benötigen die Landeskirchen genügend
Zeit. Deshalb soll das neue staatliche Landeskirchengesetz erst am 1. Januar 2020 in Kraft
treten.
Damit schliesse ich meine Ausführungen und stehe Ihnen zusammen mit dem
Gesamtprojektleiter Christoph Miesch und dem Beauftragen für kirchliche Angelegenheiten
Martin Koelbing für Fragen gerne zur Verfügung.
4
Codex iuris canonici; CIC1983 Canon 287 § 2: „In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie (die
Kleriker) nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die
Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.“ (deutsche Fassung)
6/6