Kommunikation Kanton Bern Staatskanzlei Anlass Medienkonferenz des Regierungsrates Thema Das neue Landeskirchengesetz geht in die Vernehmlassung Datum Freitag, 16. September 2016 Referent Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Sehr geehrte Damen und Herren Das neue Landeskirchengesetz geht heute bis am 19. Dezember 2016 in eine breite Vernehmlassung. Der Regierungsrat hat am 7. September die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Landeskirchengesetz einzuleiten. Ich möchte ihnen heute die Zielsetzungen und Grundzüge des Erlasses erläutern. Zuerst ein kurzer Blick zurück Folie Nr. 2 Wie Sie wissen, hatte der Regierungsrat dem Grossen Rat mit Datum vom 18. März 2015 einen Bericht betreffend „Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern“ unterbreitet.1 In meinen Ausführungen finden sie die nötigen Referenzen zu den Unterlagen und zur damaligen Medienkonferenz vom 27. März 2015. Der Bericht des Regierungsrates basiert auf einer im Jahr 2014 erstellten externen Studie von Rechtsanwalt Rudolf Muggli und dem Ökonom Michael Marti der Firma ECOPLAN. Im Auftrag des Regierungsrates haben die beiden Experten in einem Bericht aufgezeigt, wie sich das Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Kanton Bern entwickelt hat, welche vor allem finanziellen Leistungen die Kirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringen und wie diese Leistungen durch die Mitglieder der Kirchen und den Staat finanziert werden. Der Regierungsrat hat aus dem Expertenbericht seine politischen Schlussfolgerungen gezogen und zu Handen des Grossen Rates Reformvorschläge für eine Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat im Kanton Bern formuliert. Im Wesentlichen hat er beantragt, das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern innerhalb des geltenden Verfassungsrechtes weiterzuentwickeln. Diese Weiterentwicklung soll nun über eine Totalrevision des siebzigjährigen Kirchengesetzes geschehen. 1 Siehe sämtliche Unterlagen unter www.gr.be.ch, Septembersession 2015, Geschäft Nr. 2015.RRGR.280 sowie die Unterlagen zur Medienkonferenz vom 27. März 2015 Diese Mediendokumentation ist auch online: www.be.ch/medienmitteilungen Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016 Der Grosse Rat hat in der Septembersession 2015 den Expertenbericht und den Bericht des Regierungsrates mit den politischen Schlussfolgerungen zur Kenntnis genommen. Dabei ist er im Wesentlichen den Schlussfolgerungen des Regierungsrates gefolgt und hat 8 Planungserklärungen verabschiedet.2 Die Planungserklärungen des Grossen Rates Folie Nr. 3 - 5 In der Planungserklärung Nr. 1 hat der Grosse Rat insbesondere den Auftrag erteilt, das geltende Kirchengesetz einer Totalrevision zu unterziehen. Ich möchte nicht näher auf übrigen sieben Planungserklärungen im Detail eingehen. Sie finden Sie in den Folien. Der Kanton will mit dem neuen Landeskirchengesetz das Verhältnis von Kirche und Staat also weiter entwickeln und einen Reformprozess anstossen, mit dem die Autonomie der Landeskirchen gestärkt werden soll. Das neue Verhältnis Kirche – Staat im Kanton Bern Folie Nr. 6 Für die Theologen und Kirchenglieder ist ein solcher – ständiger - Reformprozess nichts Neues. Der berühmte Schweizer Theologe Karl Barth hat die Formel „Ecclesia semper reformanda” geprägt. Auf Deutsch bedeutet es: «Die Kirche ist immer zu reformieren.» Dabei hat sich Barth auf Aussagen des heiligen Augustinus berufen. Die Formel „Ecclesia semper reformanda” geht aber vor allem auf die calvinistischen Theologie des 17. Jahrhunderts zurück. Die Formel bedeutet, dass die Kirche in einem kontinuierlichen Prozess der Selbstüberprüfung und Erneuerung steht, um ihre Glaubensinhalte und Lehre rein zu halten. Aber auch für katholische Theologen wie Hans Küng ist die Formel sinnstiftend. Im Zweiten Vatikanischen Konzil in der 1960er Jahren hat sich auch die katholische Universalkirche für eine vorsichtige Übernahme der Forderung „Ecclesia semper reformanda“ ausgesprochen. Als Kirchendirektor darf ich sinnbildlich diese durchaus ökumenisch aufzufassende Formel somit gebrauchen, als Motto der anstehenden Revision des Landeskirchengesetzes und der intendierten Absicht. Im Gesetz geht es vor allem um organisatorische, personalrechtliche und finanzielle Fragen und Reformvorschläge. Der Kanton schafft mit dem Landeskirchengesetz also bloss - aber immerhin - ein rechtliches Gefäss. Für die Glaubensinhalte in diesem Gefäss sind die Landeskirchen zuständig. Sie müssen das Gefäss im kirchlichen Alltag mit Leben ausfüllen. Mit der Revision soll primär die Autonomie der bernischen Landeskirchen gestärkt werden. Doch was heisst dies konkret? 2 Siehe Tagblatt des Grossen Rates 2015, S. 971ff. und S. 1027 2/6 Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016 Autonomie der Landeskirchen Folie Nr. 7 Neu sollen künftig die Landeskirchen ihre Geistlichen selber anstellen und entlöhnen können und entscheiden, wie die Pfarrstellen auf ihre Kirchgemeinden verteilt werden (Art. 15 LKG). Der Kanton stellt die Geistlichen nicht mehr an, wie dies heute der Fall ist. Die Geistlichen sind heute nämlich noch Kantonsangestellte, wenn auch der besonderen Art mit einem christlichen Auftrag, dem sie sich sicherlich mehr verbunden fühlen als dem Kanton oder dem Kirchendirektor als ihrem Arbeitgeber. Die Stärkung der Autonomie der Landeskirchen hat zur Folge, dass die kantonalen Vorgaben für die Organisation im neuen Gesetz nur noch auf wenige Grundprinzipien reduziert werden. Die Landeskirchen müssen sich beispielsweise an rechtsstaatliche Grundsätze halten und über demokratische Strukturen verfügen. Diese - wenigen - Vorgaben des Kantons sind Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Landeskirchen als spezielle Körperschaften des kantonalen Rechts. Autonomie bedeutet auch, dass die Landeskirchen die Zugehörigkeit ihrer Kirchenmitglieder festlegen und das Stimm- und Wahlrecht im landeskirchlichen Recht für ihre Mitglieder regeln (Art. 6 LKG). Innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das neue LKG absteckt, legen die Landeskirchen ihre Organisation (Synodalrat, Synode, kirchliche Beschwerdeinstanzen, regionale Einheiten) im landeskirchlichen Recht selber fest (Art. 7 LKG). Für den Kanton sind die Landeskirchen wichtige Partner, mit denen er auch in Zukunft eng zusammen arbeitet und denen er Vorberatungs- und Antragsrechte in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten einräumt (Art. 5 LKG). Der Kanton anerkennt, dass die drei Landeskirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse zur solidarischen Gesellschaft, zum Frieden unter den Religionen und zur Vermittlung von grundlegenden - christlichen - Werten beitragen (Art. 3 LKG). Nach einem berühmten Diktum von Ernst-Wolfgang Böckenförde, einem deutschen Staats- und Verwaltungsrechtsgelehrten sowie Rechtsphilosophen, lebt der säkulare, weltanschaulich neutrale Staat «von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann»3. Es sind besonders die Landeskirchen, die neben weiteren Religionsgemeinschaften zum Kreis jener Institutionen gehören, die für den Staat diese «Voraussetzungen» und Grundwerte schaffen. Im Vorfeld zu den Gesetzgebungsarbeiten hat der Regierungsrat die von den Landeskirchen für die Gesellschaft im Kanton Bern erbrachten gesamtgesellschaftlichen Leistungen schätzen lassen. Wie erwähnt, haben die Experten Muggli/Marti für den Regierungsrat die monetären Leistungen der Landeskirchen für Staat und Gesellschaft dargestellt und quantifiziert. Die Landeskirchen erbringen selbstverständlich auch wichtige immaterielle Leistungen wie z.B. Sinnstiftung, Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, Erhalt des kulturellen Gedächtnisses, Tradierung der menschlichen Grundsymbole, die sich nicht monetär quantifizieren lassen. Bei den monetär quantifizierbaren Leistungen gehen die Experten aufgrund ihrer Erhebungen für das Jahr 2013 von einem jährlichen Betrag von rund CHF 133 Millionen aus, welchen die drei Landeskirchen an gesamtgesellschaftlich relevanten Dienstleistungen erbringen. Stellt man diesen Leistungen die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln des Kantons (rund CHF 75 Millionen für die Bezahlung der vom 3 Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: DERS., Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, 4. Aufl., Frankfurt a.M. 2006, S. 112. 3/6 Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016 Kanton angestellten Geistlichen) und diejenigen Kirchensteuern, die den Charakter von voraussetzungslos geschuldeten Zwangsabgaben haben (Kirchensteuern der juristischen Personen), gegenüber (rund CHF 35 Millionen), erreichen die Leistungen der Landeskirchen einen höheren Wert. Weil der Kanton die Landeskirchen als wichtige Partner anerkennt und ihre gesamtgesellschaftlichen Leistungen und ihr christliches Engagement vor allem zum Wohl der Schwachen und weiteren weniger privilegierten Gesellschaftsschichten anerkennt, wird er sie weiterhin mit Beiträgen im bisherigen Ausmass finanziell unterstützen. Die Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat ist aber mit einem neuen Finanzierungssystem verbunden, das auf zwei Säulen basiert. Das Zwei-Säulenmodell Folie Nr. 8 Mit der ersten Säule trägt der Kanton der historischen Tatsache Rechnung, dass der Kanton vor über zweihundert Jahren einen Teil der Kirchengüter der evangelisch-reformierten Landeskirche entschädigungslos übernommen hat. Im Gegenzug hat sich der Kanton 1804 verpflichtet, die Löhne der Geistlichen auszurichten. Aus den Erträgen dieses ehemaligen Kirchenvermögens wurden seither insbesondere die Pfarrerlöhne durch den Kanton finanziert. Einen grossen Teil des Kirchenvermögens hat der Kanton seither aber auch verkauft. Obwohl die Römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche nicht über vergleichbare historische Rechtstitel verfügen, sondern die kantonale Finanzierung ihrer Geistlichen auf vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen beruht, sollen aus Gründen der Gleichbehandlung auch diese beiden Landeskirchen in der ersten Säule auch einen Sockelbeitrag erhalten. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zahlt der Kanton jährlich 43,24 Millionen Franken an die drei Landeskirchen aus der ersten Säule, die als gebundene Ausgabe im Budget eingestellt werden (Art. 30 LKG). Mit der zweiten Säule leistet der Kanton einen Beitrag an jene Leistungen, welche die Landeskirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse für den Kanton und seine Bevölkerung erbringen (Art. 31 LKG). Dies weitgehend unabhängig davon, ob die Nutzniesser solcher Leistungen überhaupt einer der drei Landeskirchen angehören oder nicht. Der Betrag der zweiten Säule wird ab 2020 rund 31,35 Millionen Franken betragen. Insgesamt werden die Landeskirchen ab 2020 gemäss Finanzplanung (aktueller Stand AFP 2018-2020) vom Kanton 74,59 Millionen Franken erhalten, womit der Regierungsrat die Vorgabe des Grossen Rates beachtet, den Landeskirchen auch nach der Gesetzesrevision Mittel im bisherigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Grosse Rat soll für jeweils sechs Jahre den Betrag der zweiten Säule sprechen. In den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten des Landeskirchengesetzes entspricht der Beitrag der zweiten Säule dem Betrag der Lohnsumme für die Ende 2019 übertragenen Pfarrstellen, abzüglich des fixen Sockelbetrags der 1. Säule. Die Höhe des Betrages soll drei Jahre vor Beginn einer neuen Beitragsperiode zwischen den Landeskirchen und dem Kanton ausgehandelt werden. Damit wird den Landeskirchen eine Planungssicherheit ermöglicht. 4/6 Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016 Im Landeskirchengesetz wird den Geistlichen ein spezielles Kapitel (3. Kapitel, Art. 14 – 17 LKG) gewidmet. Der Grund liegt darin, dass die Geistlichen (Priester, Pfarrer, Gemeindeleiter) als wichtigste Mitarbeitende der Kirchgemeinden über eine solide akademische Theologieausbildung verfügen müssen, damit sie im Kanton Bern in den Kirchendienst aufgenommen werden können. Ausbildung der Geistlichen Folie Nr. 9 Der Kanton hat ein grosses Interesse daran, dass die Ausbildung der Geistlichen durch die Theologische Fakultät der Universität Bern für die evangelisch-reformierten und christkatholischen Theologen und Theologinnen weiterhin in Bern sichergestellt bleibt. Die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sowie die Universität Bern sind bei der Gestaltung der theologischen universitären Ausbildung auf eine gegenseitige Koordination und Partnerschaft angewiesen, wobei die Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit der Universität (Art. 21 KV) zu respektieren ist. Auch die praktische Ausbildung (Vikariat) der angehenden Geistlichen soll wie bisher gemeinsam vom Kanton, der Universität Bern und der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche gemeinsam getragen werden und die Theologen und Theologinnen auf den Kirchendienst im Kanton Bern vorbereiten. Damit ein Geistlicher im Kanton Bern von einer Kirchgemeinde oder der Landeskirchen angestellt werden kann, müssen im Gesetz klar definierte Anstellungsvoraussetzungen erfüllt sein (Art. 17 LKG). Neben der akademischen Theologieausbildung braucht es die Ordination oder Missio Canonica. An den bisherigen kantonalen Prüfungskommissionen soll festgehalten werden, damit der hohe Ausbildungsstand der Geistlichen aufrechterhalten und garantiert werden kann. Auch für die Römisch-katholische Landeskirche besteht eine spezielle Prüfungskommission, der wie den anderen beiden Prüfungskommissionen die Aufgabe zukommt, die Ausbildungen von Bewerberinnen und Bewerbern für eine im Kanton Bern zu besetzende Pfarr- oder Hilfspfarrstelle zu prüfen und die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst zu gewährleisten. Bezüglich des Anstellungsverhältnisses der Geistlichen enthält die Vorlage in Art. 15 LKG einen Hauptantrag und in Art. 15a LKG eine Variante hierzu. Anstellungsverhältnis Folie Nr. 10 Gemäss Hauptantrag soll das landeskirchliche Recht das Anstellungsverhältnis der Geistlichen regeln. Einzige Vorgabe des Kantons ist, dass es sich dabei um ein öffentlichrechtliches und nicht um privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Nach der Variante würden die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche demgegenüber verpflichtet, mit den Geistlichen einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzuschliessen. Das würde dem Pfarrverein und dem BSPV ermöglichen, direkt mit den Synodalräten der beiden Landeskirchen zu verhandeln. Nicht in Frage kommt ein Gesamtarbeitsvertrag für die 5/6 Medienkonferenz des Regierungsrates vom Freitag, 16. September 2016 Römisch-katholische Landeskirche, da das kanonische Recht die Organisation der Geistlichen in einer Gewerkschaft, welche die Gesamtarbeitsverträge aushandelt, untersagt.4 Zum Schluss noch ein Wort zur Erarbeitung des Gesetzesentwurfs. Er wurde unter meiner Leitung von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erarbeitet. Dabei haben wir dir betroffenen drei Landeskirchen, die jüdischen Gemeinden, den Kirchgemeindeverband und den Pfarrverein einbezogen und mit Ihnen das LKG erarbeitet. Den Partnern, die in diesem intensiven Prozess seit November 2015 mitgewirkt haben, kritisch mitgewirkt haben wie ich betonen möchte, ist an dieser Stelle herzlich zu danken. Sie werden gleich im Anschluss an meine Medienkonferenz am point de presse ihrerseits zum Vernehmlassungsentwurf Stellung nehmen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie nicht unbedingt mit allen Vorschlägen im Entwurf des Kantons einverstanden sind. Unsererseits haben wir auch nicht alle Forderungen und Anliegen der Landeskirchen oder der Verbände tel quel übernommen. Wichtig ist mir aber die Feststellung, dass wir sehr konstruktiv und faire am Entwurf gemeinsam gearbeitet haben, auch wenn wir nicht in allen Fragen unbedingt der gleichen Meinungen waren und wohl weiterhin sein werden. Wie geht es nach der Vernehmlassung weiter? Folie Nr. 11 Die Vorberatung erfolgt im Juni und Herbst 2017 durch die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK). Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich in der September- und Novembersession 2017 mit der Vorlage befassen. Der Übergang von Aufgaben vom Kanton auf die Landeskirchen hat zur Folge, dass der Kanton zahlreiche Erlasse aufheben kann. Bei den Landeskirchen entsteht der gegenteilige Effekt. Sie müssen zahlreiche neue Erlasse schaffen oder bestehende Erlasse anpassen. Für die entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten benötigen die Landeskirchen genügend Zeit. Deshalb soll das neue staatliche Landeskirchengesetz erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Damit schliesse ich meine Ausführungen und stehe Ihnen zusammen mit dem Gesamtprojektleiter Christoph Miesch und dem Beauftragen für kirchliche Angelegenheiten Martin Koelbing für Fragen gerne zur Verfügung. 4 Codex iuris canonici; CIC1983 Canon 287 § 2: „In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie (die Kleriker) nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.“ (deutsche Fassung) 6/6
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