Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg Mitgliedsgemeinde Etzelwang Bekanntmachung Wasserrecht; Verlegung des Etzelbaches und Abbruch und Neubau einer Brücke über den Reinbach im Rahmen des Ausbaus der Kreisstraße AS 38 „Lehendorf – Etzelwang“ durch den Landkreis Amberg-Sulzbach, Schloßgraben 3, 92224 Amberg Der Landkreis Amberg-Sulzbach, vertr. durch das Tiefbauamt des Landratsamtes AmbergSulzbach, hat beim Landratsamt Amberg-Sulzbach die Planfeststellung zur Verlegung des Etzelbaches und Abbruch und Neubau einer Brücke über den Reinbach im Rahmen des Ausbaus der Kreisstraße AS 38 „Lehendorf – Etzelwang“ nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt. Im Rahmen des Ausbaus der Kreisstraße AS 38 „Lehendorf – Etzelwang“ ist der Ausbau der Kreisstraße und der Bau eines unselbständigen Geh- und Radweges auf ca. 1,25 km Länge geplant. Die Verlegung des Etzelbaches auf einer Länge von ca. 170 m ist erforderlich, um den Geh- und Radwegbau in diesem Bereich zu realisieren. Im Zuge der Baumaßnahme ist auch der Abbruch und Neubau der Brücke über den Reinbach vorgesehen. Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens und der betroffenen Flächen ergibt sich aus den eingereichten Planunterlagen, die dieser Auslegung beiliegen. Das Vorhaben und die Auslegung des Plans werden mit folgenden Hinweisen gemäß Art. 73 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntgemacht: 1. Der Plan liegt in der Zeit vom 15.09.2016 bis zum 21.10.2016 im Rathaus in Neukirchen, Zimmer-Nr. 30, während der Dienststunden zur Einsicht aus. 2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt AmbergSulzbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen Einwendungen gegen den Plan erheben. 3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtert. Bei Ausbleiben eines Beteiligten bei dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 4. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, a) können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Neukirchen, 13.09.2016 R. Berr, 1. Bürgermeister Angeschlagen am: Abgenommen am: 13.09.2016 04.11.2016
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