Beihilfe Kieferorthopädische Leistungen

FACHBEREICH
Beihilfe
THEMATIK
Kieferorthopädische Leistungen
I. Unter welchen Voraussetzungen ist eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig?
1. Altersgrenze
Kieferorthopädische Leistungen sind nach § 15 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung
(BBhV) nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausnahme:
Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, wenn eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Schwere Kieferanomalien liegen
vor bei
a) angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer
b) skelettalen Dysgnathien
c) verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen
2. Heil- und Kostenplan
Die Beihilfestelle muss der Behandlung aufgrund eines vor Beginn der Behandlung vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt haben.
II. Welche Aufwendungen sind beihilfefähig?
1. Allgemeines
Grundsätzlich sind die mit dem Heil- und Kostenplan von der Beihilfestelle genehmigten
Aufwendungen beihilfefähig. Eine Genehmigung der Höhe nach spricht die Beihilfestelle zum
Honorar aus. Da die Material- und Laborkosten im Heil- und Kostenplan nur geschätzt werden, können diese nur dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden.
Da die Behandlung in der Regel mehrere Jahre umfasst, werden Abschlagszahlungen, die
von der Kieferorthopädin oder dem Kieferorthopäden quartalsweise in Rechnung gestellt
werden, nach dem BMI-Rundschreiben vom 19.05.1988 beihilferechtlich anerkannt. Die
Schlussrechnung sollte als solche gekennzeichnet sein.
Nach den Abrechnungsbestimmungen des Gebührenverzeichnisses der GOZ umfassen die
Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 alle Leistungen zur Kieferumformung
und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Methoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Wenn die Nummern 6030 bis 6080 innerhalb eines Zeitraums
von weniger als vier Jahren in voller Höhe abgerechnet wurden, ist eine erneute Berechnung
dieser Gebührennummern grundsätzlich erst wieder nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn
der kieferorthopädischen Behandlung zulässig. Sofern eine Weiterbehandlung über den bis
zu vierjährigen Zeitraum hinaus medizinisch notwendig wird, ist die Vorlage eines neuen
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Heil- und Kostenplanes erforderlich. Dieser ist im letzten Quartal vor Ablauf der vierjährigen
Behandlung, das heißt im 16. Behandlungsquartal, vorzulegen.
2. Retentionsmaßnahmen
Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf
Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.
3. Weiterhandlung über 4 Jahre hinaus
In der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte wird zu kieferorthopädischen Leistungen unter anderem ausgeführt, dass die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 alle
im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier
Jahren umfassen.
Sofern eine aktive kieferorthopädische Weiterbehandlung über den bis zu vierjährigen Zeitraum hinaus medizinisch notwendig wird, ist die Vorlage eines neuen Heil- und Kostenplanes erforderlich. Dieser ist im letzten Quartal vor Ablauf der vierjährigen Behandlung vorzulegen, das heißt im 16. Behandlungsquartal.
Während des Verlängerungszeitraumes können die Gebührenziffern der Langzeittherapie
(Nummern 6030 bis 6080) pro Jahr mit einem Viertel der vollen Gebühr als beihilfefähig anerkannt werden (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1997
– 3 B 95.1895).
4. Abbruch der Behandlung
Bei einem selbst (von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person) verschuldeten Abbruch der kieferorthopädischen Behandlung, ist eine weitere Behandlung bei
einer anderen Kieferorthopädin oder einem anderen Kieferorthopäden nur noch in Höhe der
Kosten beihilfefähig, die nach dem genehmigten Behandlungsplan noch nicht abgerechnet
waren. Über einen Behandlerwechsel soll die Beihilfestelle vorher informiert werden.
5. Material- und Laborkosten für Standardmaterialien
In der Gebührenordnung für Zahnärzte ist im Abschnitt G (Kieferorthopädische Leistungen) Allgemeine Bestimmungen - aufgeführt, dass die Leistungen nach den Nummern 6100,
6120, 6140 und 6150 bereits die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien beinhalten. Zusätzlich berechnete Kosten können nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da nach
§ 6 Absatz 1 BBhV grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind.
6. Invisalign-Methode
Bei der Invisalign-Methode handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Somit können kieferorthopädische Behandlungen mit der Invisalign-Methode
als beihilfefähig anerkannt werden, soweit sie die Aufwendungen einer sonst medizinisch
notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Zahnkorrekturbehandlung (z.B. Zahnspange,
Brackets) nicht übersteigen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Vergleichskostenvoranschlag einzureichen.
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III. Unter welchen Voraussetzungen sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels beihilfefähig?
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur in folgenden Fällen beihilfefähig:
 Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer
Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern
 Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe
von mehr als 4 Millimetern
 Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes
 Frühbehandlung
- eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern
- eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem
oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist
- einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung
- eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe
- bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern
oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern
Die Frühbehandlung soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht
vor dem vierten Lebensjahr begonnen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen
für eine Frühbehandlung gesondert beihilfefähig.
 frühe Behandlung
-
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen kraniofazialen Anomalien
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen
Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den
Aufwendungen für eine frühe Behandlung gesondert beihilfefähig.
IV. Gemeinsame Information des Bundesministerium des Innern und des Berufsverbandes
der Deutschen Kieferorthopäden e. V.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ist an bestimmte
Voraussetzungen gebunden. Zusätzlich ist dabei immer die wirtschaftliche Angemessenheit der
Aufwendungen nach § 6 BBhV zu beachten. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Aufwendungen nur teilweise oder gar nicht als beihilfefähig anerkannt werden können.
Um Missverständnissen vorzubeugen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Fachzahnärztinnen und -zahnärzten für Kieferorthopädie und den Beihilfeberechtigten nicht zu stören,
haben der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. und das Bundesministerium
des Innern eine gemeinsame Information erstellt. Die Information, die diesem Merkblatt als Anlage beigefügt ist, soll den beihilfeberechtigten Patienten helfen, die Unterschiede zwischen den
Grundlagen der Berechnung kieferorthopädischer Leistungen und der Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen zu verstehen.
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Für Fragen zur Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen stehen Ihnen Ihre persönlichen
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
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