Deutscher Bundestag Drucksache 18/9631 18. Wahlperiode 15.09.2016 der Bundesregierung Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten A. Problem und Ziel Die derzeitige Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten) tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft. Eine neue Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist als Anschlussregelung bereits im Bundesgesetzblatt verkündet, ihr Inkrafttreten bedarf jedoch zuvor der Erteilung der Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Bundesregierung geht nach aktuellen Gesprächen mit der Europäischen Kommission davon aus, dass diese Anschlussregelung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 beihilferechtlich genehmigt wird. Damit können ohne zeitliche Unterbrechungen durchgehend ab-schaltbare Lasten genutzt werden. Aus formalen Gründen ist es aber möglich, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission erst nach dem 1. Oktober 2016 angenommen werden kann. Da die Genehmigung inhaltlich aber zum 1. Oktober 2016 wirksam wird, wird durch diese Änderungsverordnung klargestellt, dass die neue AbLaV auch zu diesem Datum in Kraft treten kann. Dies verschafft allen beteiligten Akteuren hinreichend Planungssicherheit und dient der Vermeidung einer Lücke bei der Nutzung abschaltbarer Lasten. B. Lösung Zur Vermeidung einer Regelungslücke ist eine Änderung der Inkrafttretensregelung der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten durch eine Änderungsverordnung nötig. Das Inkrafttreten wird auf den 1. Oktober 2016 festgelegt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht gegeben. E. Erfüllungsaufwand Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Verordnung Drucksache 18/9631 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Im Rahmen vorangegangener Änderungsverordnungen der bisherigen Verordnung zu abschaltbaren Lasten hat der Verordnungsgeber mehrfach zum Ausdruck gebracht, beim Übergang der Regelungen im Bereich abschaltbarer Lasten eine Regelungslücke vermeiden und Planungssicherheit gewährleisten zu wollen. Die vorliegende Änderungsverordnung dient ausschließlich diesen Zwecken. Insofern entstehen durch die Änderungsverordnung keine Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen, mehrfach bekundeten Willen des Verordnungsgebers. Die absoluten Kosten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die im Wesentlichen auf alle Letztverbraucher umgelegt werden, liegen in der Größenordnung von etwa 2,5 Mio. Euro pro Monat im Zeitraum der Übergangsbestimmungen der Verordnung. Für einen durchschnittlichen Haushalt in Deutschland bedeutet das Kosten von etwa 2 Cent zur Finanzierung jedes Monats des Übergangzeitraums. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Berlin, 14. September 2 An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 13 i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE BUNDESKANZLERIN Drucksache 18/9631 Drucksache 18/9631 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vom ... Auf Grund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten § 20 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.“ 2. Absatz 2 wird gestrichen. 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/9631 A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die derzeitige Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten) tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft. Eine neue Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist als Anschlussregelung bereits im Bundesgesetzblatt verkündet, ihr Inkrafttreten bedarf bisher jedoch der Erteilung der Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Bundesregierung geht nach aktuellen Gesprächen mit der Europäischen Kommission davon aus, dass diese Anschlussregelung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 beihilferechtlich genehmigt wird. Damit können ohne zeitliche Unterbrechungen durchgehend ab-schaltbare Lasten genutzt werden. Aus formalen Gründen ist es aber möglich, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission erst nach dem 1. Oktober 2016 angenommen wird. Da die Genehmigung aber inhaltlich zum 1. Oktober 2016 wirksam wird, wird durch diese Änderungsverordnung klargestellt, dass die neue AbLaV auch zu diesem Datum in Kraft treten kann. Dies verschafft allen beteiligten Akteuren hinreichend Planungssicherheit und dient der Vermeidung einer Lücke bei der Nutzung abschaltbarer Lasten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Inkrafttretensregelung der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten wird auf den 1. Oktober 2016 festgelegt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigen die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages ohne Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ändert das Inkrafttreten der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit dem Beihilferecht sowie mit den Grundfreiheiten, vereinbar. Die Bundesregierung ist der Rechtsauffassung, dass die Verordnung zu abschaltbaren Lasten keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, da es an einigen Tatbestandsmerkmalen fehlt. Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist mit den im AEUV normierten Grundfreiheiten vereinbar. Zwar können im Rahmen der Ausschreibung nur abschaltbare Lasten teilnehmen, die im physikalischen Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen, jedoch ergibt sich diese Beschränkung aus dem Einsatzzweck der Verordnung. Die Verordnung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Verträge. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung Drucksache 18/9631 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht Die Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges nationales Recht; insbesondere liegen auch keine Verstöße gegen Verfassungsrecht vor. Die Verpflichtung von Betreibern von Übertragungsnetzen zum Abschluss von Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten berührt zwar das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG); dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Verordnung dient dem auch in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes formulierten Zweck einer möglichst sicheren leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Eingriffe werden über eine Umlage ausgeglichen, mit der die Betreiber von Übertragungsnetzen eigene Aufwendungen und Zahlungen erstattet bekommen können. Der durch die Umlage verursachte Eingriff in die Grundrechte der Letztverbraucher ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch die positiven Effekte abschaltbarer Lasten auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, welche von zentraler Bedeutung für Deutschland als moderne Industrienation ist. Von einer sehr hohen Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems profitiert die Gesamtheit aller Bürgerinnen und Bürger. VII. 1. Gesetzesfolgen Kontinuität bei der Beschaffung und Nutzung abschaltbarer Lasten Die Verordnung gewährleistet Kontinuität bei der Beschaffung und Nutzung abschaltbarer Lasten für die Übertragungsnetze. Es soll lediglich eine Regelunglücke vermieden bzw. Planungssicherheit für die betroffenen Akteure sichergestellt werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar. In einem zunehmend auf fluktuierenden erneuerbaren Energien basierenden Elektrizitätsversorgungssystem steigt der Bedarf an Flexibilität zum Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch. Die Erschließung von Flexibilitätspotenzialen sowohl auf der Erzeugungs- als auch auf der Verbrauchsseite für die Strommärkte und die Stromnetze ist mittel- bis langfristig von erheblicher Bedeutung für die Kosteneffizienz des zukünftigen Elektrizitätsversorgungssystems. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die öffentlichen Haushalte entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürge-rinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungs-aufwand. Zunächst entstehen für die im Rahmen der Verordnung an Ausschreibungen von Abschaltleistungen freiwillig teilnehmenden und bezuschlagten Unternehmen Kosten, insbesondere durch die Bereitstellung und den Abruf von Abschaltleistung sowie durch Informations- und Dokumentationspflichten. Diese Kosten werden jedoch durch die Vergütung der Unternehmen gedeckt. Des Weiteren entstehen Kosten für die Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Durchführung der Ausschreibungen und der Einbindung der ab-schaltbaren Lasten in ihre Netzbetriebsführung. Diese Kosten sowie der voraussichtliche Großteil der Kosten durch Vergütungen ab- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. VI. –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/9631 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Im Rahmen vorangegangener Änderungsverordnungen der bisherigen Verordnung zu abschaltbaren Lasten hat der Verordnungsgeber mehrfach zum Ausdruck gebracht, beim Übergang der Regelungen im Bereich abschaltbarer Lasten eine Regelungslücke vermeiden und Planungssicherheit gewährleisten zu wollen. Die vorliegende Änderungsverordnung dient ausschließlich diesen Zwecken. Insofern entstehen durch die Änderungsverordnung keine Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen, mehrfach bekundeten Willen des Verordnungsgebers. Die absoluten Kosten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten liegen im Zeitraum der Übergangsbestimmungen in der Größenordnung von etwa 2,5 Mio. Euro pro Monat. Die im Rahmen der Verordnung entstehenden Kosten werden weitestgehend über eine Um-lage finanziert, die in gleicher Höhe pro Kilowattstunde von allen Stromverbrauchern getragen wird. Zentrale Kostenfaktoren der Umlage werden hierbei die Bereitstellung der Abschaltleistung sowie die Abrufe sein, die nicht aufgrund von Leistungsungleichgewichten im Stromnetz, sondern z. B. zur Netzengpassentlastung, erfolgen. Kosten auf Seiten der Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit ihren Pflichten nach dieser Verordnung fließen ebenso in die Umlage ein. Die Kosten hingegen, die aus Abrufen von Abschaltleistung aufgrund von Leistungsungleichgewichten im Stromnetz resultieren, werden nicht über die Umlage finanziert, sondern verursachergerecht allokiert. Für einen durchschnittlichen Haushalt in Deutschland resultieren aus den umzulegenden Kosten in Höhe von 2,5 Mio. Euro pro Monat des Übergangszeitraums Kosten von etwa 2 Cent. 6. Weitere Gesetzesfolgen Von der Verordnung gehen keine weiteren Gesetzesfolgen aus. VIII. Befristung; Evaluierung Die vorliegende Änderungsverordnung ändert lediglich das Inkrafttreten der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Die Regelung zur Befristung bzw. die Außerkrafttretensregelung der Verordnung bleiben unverändert. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Artikel 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Sie tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. schaltbarer Lasten werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. Bestimmte Kosten werden spezifisch verursachergerecht allokiert. Drucksache 18/9631 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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