Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Deutscher Bundestag
Drucksache 18/9631
18. Wahlperiode
15.09.2016
der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
A. Problem und Ziel
Die derzeitige Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten) tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft. Eine
neue Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist als Anschlussregelung
bereits im Bundesgesetzblatt verkündet, ihr Inkrafttreten bedarf jedoch zuvor der
Erteilung der Genehmigung der Europäischen Kommission.
Die Bundesregierung geht nach aktuellen Gesprächen mit der Europäischen
Kommission davon aus, dass diese Anschlussregelung mit Wirkung zum 1.
Oktober 2016 beihilferechtlich genehmigt wird. Damit können ohne zeitliche
Unterbrechungen durchgehend ab-schaltbare Lasten genutzt werden. Aus formalen Gründen ist es aber möglich, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission erst nach dem 1. Oktober 2016 angenommen werden kann. Da die Genehmigung inhaltlich aber zum 1. Oktober 2016 wirksam wird, wird durch diese
Änderungsverordnung klargestellt, dass die neue AbLaV auch zu diesem Datum
in Kraft treten kann. Dies verschafft allen beteiligten Akteuren hinreichend Planungssicherheit und dient der Vermeidung einer Lücke bei der Nutzung abschaltbarer Lasten.
B. Lösung
Zur Vermeidung einer Regelungslücke ist eine Änderung der Inkrafttretensregelung der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten durch eine Änderungsverordnung nötig. Das Inkrafttreten wird auf den 1. Oktober 2016 festgelegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht gegeben.
E. Erfüllungsaufwand
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Verordnung
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Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Im Rahmen vorangegangener Änderungsverordnungen der bisherigen Verordnung zu abschaltbaren Lasten hat der Verordnungsgeber mehrfach zum Ausdruck gebracht, beim Übergang der Regelungen im Bereich abschaltbarer Lasten
eine Regelungslücke vermeiden und Planungssicherheit gewährleisten zu wollen. Die vorliegende Änderungsverordnung dient ausschließlich diesen Zwecken. Insofern entstehen durch die Änderungsverordnung keine Mehrkosten
gegenüber dem ursprünglichen, mehrfach bekundeten Willen des Verordnungsgebers.
Die absoluten Kosten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die im Wesentlichen auf alle Letztverbraucher umgelegt werden, liegen in der Größenordnung
von etwa 2,5 Mio. Euro pro Monat im Zeitraum der Übergangsbestimmungen
der Verordnung. Für einen durchschnittlichen Haushalt in Deutschland bedeutet
das Kosten von etwa 2 Cent zur Finanzierung jedes Monats des Übergangzeitraums.
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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
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Berlin, 14. September 2
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des
§ 13 i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DIE BUNDESKANZLERIN
Drucksache 18/9631
Drucksache 18/9631
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Vom ...
Auf Grund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
§ 20 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S.
1984), wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.“
2.
Absatz 2 wird gestrichen.
3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
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A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die derzeitige Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten)
tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft. Eine neue Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist als Anschlussregelung bereits im Bundesgesetzblatt verkündet, ihr Inkrafttreten bedarf bisher jedoch der Erteilung der
Genehmigung der Europäischen Kommission.
Die Bundesregierung geht nach aktuellen Gesprächen mit der Europäischen Kommission davon aus, dass diese
Anschlussregelung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 beihilferechtlich genehmigt wird. Damit können ohne
zeitliche Unterbrechungen durchgehend ab-schaltbare Lasten genutzt werden. Aus formalen Gründen ist es aber
möglich, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission erst nach dem 1. Oktober 2016 angenommen
wird. Da die Genehmigung aber inhaltlich zum 1. Oktober 2016 wirksam wird, wird durch diese Änderungsverordnung klargestellt, dass die neue AbLaV auch zu diesem Datum in Kraft treten kann. Dies verschafft allen
beteiligten Akteuren hinreichend Planungssicherheit und dient der Vermeidung einer Lücke bei der Nutzung
abschaltbarer Lasten.
II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Inkrafttretensregelung der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten wird auf den 1. Oktober 2016 festgelegt.
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Gesetzgebungskompetenz
§ 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigen die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundestages ohne Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung.
V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ändert das Inkrafttreten der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Die Verordnung zu
abschaltbaren Lasten ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit dem Beihilferecht sowie mit
den Grundfreiheiten, vereinbar.
Die Bundesregierung ist der Rechtsauffassung, dass die Verordnung zu abschaltbaren Lasten keine staatliche
Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) darstellt, da es an einigen Tatbestandsmerkmalen fehlt.
Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist mit den im AEUV normierten Grundfreiheiten vereinbar. Zwar
können im Rahmen der Ausschreibung nur abschaltbare Lasten teilnehmen, die im physikalischen Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen, jedoch ergibt sich diese Beschränkung aus dem Einsatzzweck der Verordnung.
Die Verordnung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Verträge.
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Begründung
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Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
Die Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges nationales Recht; insbesondere liegen auch keine Verstöße
gegen Verfassungsrecht vor.
Die Verpflichtung von Betreibern von Übertragungsnetzen zum Abschluss von Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten berührt zwar das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG); dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Verordnung dient
dem auch in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes formulierten Zweck einer möglichst sicheren leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Eingriffe werden über eine Umlage ausgeglichen, mit der die Betreiber von Übertragungsnetzen eigene Aufwendungen und Zahlungen erstattet bekommen können.
Der durch die Umlage verursachte Eingriff in die Grundrechte der Letztverbraucher ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt durch die positiven Effekte abschaltbarer Lasten auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, welche von zentraler Bedeutung für Deutschland als moderne Industrienation ist.
Von einer sehr hohen Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems profitiert die Gesamtheit aller Bürgerinnen und Bürger.
VII.
1.
Gesetzesfolgen
Kontinuität bei der Beschaffung und Nutzung abschaltbarer Lasten
Die Verordnung gewährleistet Kontinuität bei der Beschaffung und Nutzung abschaltbarer Lasten für die Übertragungsnetze. Es soll lediglich eine Regelunglücke vermieden bzw. Planungssicherheit für die betroffenen
Akteure sichergestellt werden.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar. In einem zunehmend auf fluktuierenden erneuerbaren Energien basierenden Elektrizitätsversorgungssystem steigt der Bedarf an Flexibilität zum
Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch. Die Erschließung von Flexibilitätspotenzialen sowohl auf der Erzeugungs- als auch auf der Verbrauchsseite für die Strommärkte und die Stromnetze ist mittel- bis langfristig von
erheblicher Bedeutung für die Kosteneffizienz des zukünftigen Elektrizitätsversorgungssystems.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.
4.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“
dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürge-rinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“
dargestellt. Ansonsten entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungs-aufwand.
Zunächst entstehen für die im Rahmen der Verordnung an Ausschreibungen von Abschaltleistungen freiwillig
teilnehmenden und bezuschlagten Unternehmen Kosten, insbesondere durch die Bereitstellung und den Abruf
von Abschaltleistung sowie durch Informations- und Dokumentationspflichten. Diese Kosten werden jedoch
durch die Vergütung der Unternehmen gedeckt. Des Weiteren entstehen Kosten für die Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Durchführung der Ausschreibungen und der Einbindung der ab-schaltbaren Lasten in ihre
Netzbetriebsführung. Diese Kosten sowie der voraussichtliche Großteil der Kosten durch Vergütungen ab-
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VI.
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Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5.
Weitere Kosten
Im Rahmen vorangegangener Änderungsverordnungen der bisherigen Verordnung zu abschaltbaren Lasten hat
der Verordnungsgeber mehrfach zum Ausdruck gebracht, beim Übergang der Regelungen im Bereich abschaltbarer Lasten eine Regelungslücke vermeiden und Planungssicherheit gewährleisten zu wollen. Die vorliegende
Änderungsverordnung dient ausschließlich diesen Zwecken. Insofern entstehen durch die Änderungsverordnung
keine Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen, mehrfach bekundeten Willen des Verordnungsgebers.
Die absoluten Kosten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten liegen im Zeitraum der Übergangsbestimmungen
in der Größenordnung von etwa 2,5 Mio. Euro pro Monat. Die im Rahmen der Verordnung entstehenden Kosten
werden weitestgehend über eine Um-lage finanziert, die in gleicher Höhe pro Kilowattstunde von allen Stromverbrauchern getragen wird. Zentrale Kostenfaktoren der Umlage werden hierbei die Bereitstellung der Abschaltleistung sowie die Abrufe sein, die nicht aufgrund von Leistungsungleichgewichten im Stromnetz, sondern z. B. zur Netzengpassentlastung, erfolgen. Kosten auf Seiten der Betreiber von Übertragungsnetzen im
Zusammenhang mit ihren Pflichten nach dieser Verordnung fließen ebenso in die Umlage ein. Die Kosten hingegen, die aus Abrufen von Abschaltleistung aufgrund von Leistungsungleichgewichten im Stromnetz resultieren, werden nicht über die Umlage finanziert, sondern verursachergerecht allokiert.
Für einen durchschnittlichen Haushalt in Deutschland resultieren aus den umzulegenden Kosten in Höhe von
2,5 Mio. Euro pro Monat des Übergangszeitraums Kosten von etwa 2 Cent.
6.
Weitere Gesetzesfolgen
Von der Verordnung gehen keine weiteren Gesetzesfolgen aus.
VIII.
Befristung; Evaluierung
Die vorliegende Änderungsverordnung ändert lediglich das Inkrafttreten der neuen Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Die Regelung zur Befristung bzw. die Außerkrafttretensregelung der Verordnung bleiben unverändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Sie tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
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schaltbarer Lasten werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. Bestimmte Kosten werden spezifisch verursachergerecht allokiert.
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