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Der Sommer 2016 war zwar - so lässt man uns wissen - meteorologisch in der
Norm, unsere subjektiven Wahrnehmungen waren allerdings andere.
Völlig in der Norm hingegen waren die Sommerthemen zum Bildungsbereich. Hätten
wir keinen Kalender, wir könnten uns zumindest jahreszeitlich sehr gut an den medialen Schlagzeilen orientieren: Experten: Neun Wochen Sommerferien sind zu viel
der Standes– und Personalvertretung
RUNDSCHREIBEN
Willkommen im neuen Schuljahr!
(DiePresse.com) / Karmasin will Sommerferien verkürzen (derStandard.at) / Palfrader ist für Herbstferien (TT) / So teuer ist Nachhilfe geworden (Heute) / AK: Nachhilfekosten explodieren (ORF Steiermark) / Kinderbetreuung im Sommer bleibt ein
Problem: AK kritisiert überlange Schließzeiten (AK Oberösterreich) ….
Das alljährliche Lamentieren um die Länge der Sommerferien in Verbindung mit der
Problematik der Kinderbetreuung bei berufstätigen Eltern sind wir gewohnt. Kaum
macht die Bildungsministerin Anfang September mit ihrem klaren Bekenntnis zu den
9-wöchigen Sommerferien (Hammerschmid gegen Verkürzung der Sommerferien)
Schluss mit dieser Diskussion, flammt in Tirol eine neue, diesmal um den unterschiedlichen Schulbeginn bzw. die schulautonomen Tage, auf.
Grundsätzlich haben wir Verständnis für die Sorgen und Probleme der Eltern mit der
Organisation der Kinderbetreuung. Was in der Diskussion aber nie erwähnt wird, ist
die Tatsache, dass alle schulautonomen Entscheidungen (Schulbeginn, Herbstferien,
schulautonome Tage, …) nur in Zusammenarbeit mit den Eltern - also schulpartnerschaftlich - beschlossen werden können. Erinnerungen an Goethes Zauberlehrling (Die Geister, die ich rief …) kommen uns unwillkürlich in den Sinn!
Dazu kommt die Tatsache, dass es im Pflichtschulbereich bei den schulautonomen
Ferienregelungen der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Und diese gibt es
nur, wenn sich die Pflichtschulen im Sprengel einig sind. Daher sollte dieses Thema
im Pflichtschulbereich eigentlich keines sein!
Zum Thema Nachhilfe nur so viel: Da wird über immense Kosten gejammert und
Studien der AK belegen diese enormen Summen. Niemand bezweifelt diese, vielmehr bezweifeln wir Pädagoginnen und Pädagogen aber die Notwendigkeit von
Nachhilfe in der 3. oder 4. Klasse Volksschule. Da werden Kinder mit völlig normaler
Schullaufbahn zu Nachhilfeschülern gemacht, nur um mit ausgezeichneten Zeugnissen ins Gymnasium zu kommen. Nachhilfeinstitute lachen sich ins Fäustchen, Kinder
werden unnötig gestresst und die Neuen Mittelschulen kämpfen um Schüler/innen.
Vielleicht sollte die AK einmal Geld in Untersuchungen investieren, die aufzeigen,
wie viele Kinder eigentlich in einer falschen, weil für sie ungeeigneten, Schule sitzen.
Starten wir dennoch optimistisch und kraftvoll in ein neues Schuljahr. Wir Lehrer/
innen sind in der Bevölkerung hoch geschätzte Experten und können stolz auf unsere Leistungen sein.
Fassen wir kritische Bemerkungen über unseren Berufsstand einfach als Komplimente auf - solche sind es in Wirklichkeit auch!
Und nicht vergessen: Personalvertretung und Gewerkschaft sind immer für Sie da!
Alles Gute für das Schuljahr 2016/2017
INHALT: Willkommen im neuen Schuljahr S 1
Personalvertretung: Elektronisches Dienstreisemanagement – Wichtige Änderungen! S 2 / Dienstrecht
neu - Dienstzulagen für bestimmte Funktionen (§ 19 LVG) S 3 und 4
Gewerkschaft: Eröffnungskonferenzen in den Ferien S 6 / Latest News S 6 / „Leistungsbeurteilung
bzw. -information“ bis 3. Schulstufe S 7
Wiener Städtische Versicherung: Private Unfallversicherung - nicht Jede/r hat so etwas! S 6
Rundschreiben 10 - 2016 vom 6. September 2016
RS 10 - 2016 / 5. September 2016
Seite 2
Elektronisches Dienstreisemanagement – Wichtige Änderungen!
Beförderungszuschuss § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV
Nutzung PKW – Abrechnung öffentliches Verkehrsmittel wird abgelöst!
Die Auswahl Nutzung PKW – Abrechnung öffentliches Verkehrsmittel wird ersetzt durch das Fortbewegungsmittel Nutzung PKW – Beförderungszuschuss.
Bei den Dienstreiseabrechnungen müssen Sie nicht mehr die Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel ermitteln, sondern nur mehr die gefahrenen Kilometer eintragen! Diese können auch per Routenplaner Bsp. www.google.at/maps ermittelt werden.
Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Hat die Dienstreise mit den öffentl. Verkehrsmitteln stattgefunden, kommen zwei Abrechnungsvarianten
in Frage:
1. Wenn Belege (Tickets) vorliegen, wählen Sie bei der Abrechnung das entsprechende Fortbewegungsmittel Bsp. VVT (nur mit Belegen) aus und tragen die tatsächlichen Fahrtkosten ins Feld
„Kosten“ ein.
2. Liegen keine Belege (Tickets) vor, können Sie das Fortbewegungsmittel Öffentliche Verkehrsmittel – Beförderungszuschuss auswählen. Bei der Abrechnung tragen Sie bitte die zurückgelegten
Kilometer ein. Diese können auch per Routenplaner Bsp. www.google.at/maps ermittelt werden.
Höhe Beförderungszuschuss
Der Beförderungszuschuss beträgt je Wegstrecke (einfach):
Bei Weglängen bis 8 Kilometer:
€ 1,64 je Wegstrecke
Weglängen länger als 8 Kilometer:
Kilometer 1 bis 50:
€ 0,20 je Kilometer
Kilometer 51 bis 300:
€ 0,10 je Kilometer
ab Kilometer 301:
€ 0,05 je Kilometer
maximal € 52,00 je Wegstrecke.
Details und rechtliche Erläuterungen zum Beförderungszuschuss finden Sie unten!
Hinweise
Weitere wichtige Informationen finden Sie im Portal Tirol unter Bildungsdienste. Die Hilfe zu den Anwendungen der Abteilung Bildung finden Sie am rechten oberen Bildschirmrand:
Link: https://portal.tirol.gv.at/tirol.gv.at/dvtwiki/display/EDML/Bildungsanwendungen+Hilfe
Neue Informationen: EDML (Elektronisches Dienstreisemanagement LehrerInnen)
Details und rechtliche Erläuterungen
Zu den Reisegebühren für Dienstreisen wird grundsätzlich auf den Erlass Nr. 51 „Reisegebührenvorschrift
1955 (RGV 1955) – Abriss“, verwiesen.
1. Neuer Beförderungszuschuss
Zur Abrechnung der im Zuge von Dienstreisen anfallenden Reisekosten besteht nunmehr die Möglichkeit,
anstelle des Ersatzes der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln die Auszahlung eines Beförderungszuschusses zu beantragen.
Die Höhe des Beförderungszuschusses ist in § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV (in der
Fassung der Dienstrechts-Novelle 2016) geregelt:
Der Beförderungszuschuss beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für
die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt
darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt
der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste
Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit
abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden
davon nicht berührt.
mit www.aps-tirol.at einfach besser informiert
RS 10 - 2016 / 5. September 2016
Seite 3
Elektronisches Dienstreisemanagement – Wichtige Änderungen! (Fortsetzung)
2. Dienstreise mit dem Privat-PKW:
Die Festlegung eines pauschalierten Beförderungszuschusses hat auch Auswirkungen auf jene Fälle, in
denen im Zuge einer Dienstreise die Nutzung des privaten PKW erfolgt, ohne dass der Dienstgeber bestätigt, dass die Benützung des eigenen PKW im Dienstinteresse liegt (Nutzung Privat-PKW ohne „PrivatPKW-Genehmigung“). Auch bei der Abrechnung der Reisekosten in diesen Fällen gebührt nunmehr der
pauschalierte Beförderungszuschuss. Damit ist gleichzeitig der Vorteil verbunden, dass nicht mehr aufwändig das günstigste öffentliche Verkehrsmittel für die jeweilige Strecke eruiert werden muss, was angesichts der komplizierter werdenden Tarifsysteme zunehmend zur Herausforderung wurde.
3. Abrechnung
a) Abrechnung von Dienstreisen, die mit Privat-PKW erfolgen
Liegt keine Privat-PKW-Genehmigung vor, sodass kein Kilometergeld gebührt, so erfolgt die Berechnung
des Beförderungszuschusses folgendermaßen:
Die kürzeste Wegstrecke ist mittels Routenplaner (Google Maps) zu berechnen. Durch die Eingabe der
Anzahl der gefahrenen Kilometer je Wegstrecke werden durch den Button Speichern und Berechnen die
Fahrtkosten berechnet.
b) Abrechnung des Kostenersatzes für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei der Abrechnung des Kostenersatzes für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist ein Nachweis
über die angefallenen Kosten (Beleg, Kopie bzw. Scan des Fahrscheines, etc.) erforderlich, um die tatsächlich zustehende Reisekostenvergütung – unter Berücksichtigung von Ermäßigungen etc. – ermitteln
zu können. Mögliche Tarifermäßigungen sind stets in Anspruch zu nehmen. Eine Ermittlung der Kosten
der öffentlichen Verkehrsmittel rein aufgrund der Wegstrecke ist überdies aufgrund der komplizierten Tarifsysteme nicht mehr möglich.
Im Zuge der Abrechnung der Reisekosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher
nunmehr stets der konkret angefallene Betrag einzutragen. Wurde der Beleg über die angefallenen Kosten
für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels beispielsweise verloren, so besteht die Möglichkeit,
den oben erwähnten Beförderungszuschuss zu beantragen.
Dienstrecht neu - Dienstzulagen für bestimmte Funktionen (§ 19 LVG)
Immer mehr Kolleginnen und Kollegen haben das neue Dienstrecht gewählt. Dies bedingt
neues und zusätzliches Wissen für die Schulleitungen. Wir werden in unseren Rundschreiben künftig die entsprechenden Informationen und Hilfestellungen in kleinen Portionen anbieten. Natürlich stehen wir jederzeit auch für telefonische Auskünfte gerne zur Verfügung!
Das neue Dienstrecht sieht für die Ausübung der folgenden Funktionen eine Dienstzulage
vor:
•
•
•
•
•
•
Schülerberatung
Berufsorientierungskoordination
Lerndesign Neue Mittelschule
Mentoring (ab 01.09.2019)
Sonder- und Heilpädagogik
Praxisschulunterricht
Die jeweilige Dienstzulage gebührt nur Landesvertragslehrpersonen, die eine einschlägige Ausbildung für
die Wahrnehmung der Spezialfunktion absolviert haben. Der Anspruch auf die Dienstzulage besteht nur
für die Zeit von der Betrauung bis zur Aufhebung der Betrauung.
Die Dienstzulagen für die Ausübung der Funktionen Schülerberatung, Berufsorientierungskoordination,
Lerndesign Neue Mittelschule und Mentoring (ab 01.09.2019) sind bei Teilbeschäftigung nicht zu aliquotieren. Wenn Teilbeschäftigte die Funktionen Sonder- und Heilpädagogik oder Praxisschulunterricht ausüben,
hat eine Aliquotierung der dafür zustehenden Dienstzulagen zu erfolgen.
Schülerberatung:
Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und
Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren, bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe
zu vermitteln.
(Fortsetzung nächste Seite)
unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service durch www.aps-tirol.at
RS 10 - 2016 / 5. September 2016
Seite 4
Dienstrecht neu - Dienstzulagen für bestimmte Funktionen (§ 19 LVG)
(Fortsetzung)
Ein Schülerberater/eine Schülerberaterin kann an Neuen Mittelschulen, an Sonderschulen (für Schüler/
innen der 5. Bis 9. Schulstufe), an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen bestellt werden. Wird
eine der genannten Schulen von mehr als 475 Schüler/innen besucht, darf ein weiterer Schülerberater/
eine weitere Schülerberaterin bestellt werden.
Bei der Ermittlung der Schüler/innenzahl sind die Schüler/innen in angeschlossenen Klassen sowie – im
Falle der gemeinsamen Führung mehrerer Schulen – die Schüler/innen der weiteren Schulen zu berücksichtigen. Eine dem Entlohnungsschema pd angehörende Landesvertragslehrperson darf nicht bestellt
werden, wenn bereits dem alten Dienstrecht unterliegende Lehrpersonen in der erforderlichen Anzahl zu
Schülerberatern/Schülerberaterinnen bestellt wurden. Als Zeitpunkt, zu dem die vorhin erwähnte Zahl an
Schüler/innen gegeben sein muss, ist der jeweilige Beginn des Schuljahres maßgeblich. Weicht diese Zahl
am 1. Oktober von der am Beginn des Schuljahres festgestellten Zahl ab, ist die Zahl der bestellten Schülerberater/innen mit Wirksamkeit zum 1. November entsprechend anzupassen.
Berufsorientierungskoordination:
Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Landesvertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und
8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen,
zu koordinieren.
Die Bestellung eines Berufskoordinators/einer Berufskoordinatorin ist an Neuen Mittelschulen sowie an
Sonderschulen (für Schüler/innen der fünften bis achten Schulstufe) zulässig. Im Falle der gemeinsamen
Führung mehrerer Schulen sind keine weiteren Berufsorientierungskoordinator/innen zu bestellen.
• Falls die Zahl der Schüler/innen auf der 7. und 8. Schulstufe 125 übersteigt, ist ein zweiter Bildungskoordinator/eine zweite Bildungskoordinatorin,
• falls die Zahl der Schüler/innen auf der 7. Und 8. Schulstufe 250 übersteigt, ist ein dritter und
vierter Bildungskoordinator/eine dritte und vierte Bildungskoordinatorin
zu bestellen.
Hinsichtlich des für die Bestimmung der Schüler/innenzahl maßgeblichen Zeitpunktes und der Folgen im
Falle einer Änderung dieser Zahl siehe die vorherigen Ausführungen zum Punkt „Schülerberatung“.
Lerndesign Neue Mittelschule:
Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Landesvertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente zu gestalten, die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
Die Bestellung eines Lerndesigners/einer Lerndesignerin ist nur an Neuen Mittelschulen zulässig. Eine dem
Entlohnungsschema pd angehörende Landesvertragslehrperson darf nicht zum Lerndesigner/zur Lerndesignerin bestellt werden, wenn an der Schule drei Koordinator/innen nach § 59b Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG bzw. § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, die dem alten
Dienstrecht unterliegen, bestellt sind oder bestellt werden sollen.
Sonder- und Heilpädagogik:
Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder
von körper- und sinnesbehinderten Schüler/innen herangezogen wird. Die Dienstzulage gebührt nur Landesvertragslehrpersonen, die ein Lehramtsstudium mit der Spezialisierung/Schwerpunktsetzung in Sonderund Heilpädagogik oder inklusiver Pädagogik absolviert haben.
Praxisschulunterricht:
Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson an
einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang
von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.
Mentoring (erst ab 01.09.2019)
Quelle: Erlass 104 der Abteilung Bildung
Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen —> [email protected]
RS 10 - 2016 / 5. September 2016
Seite 5
Eröffnungskonferenzen in den Ferien
Die an manchen Schulen übliche und auch nicht unvernünftige Regelung, die Eröffnungskonferenz noch vor dem offiziellen Schulbeginn abzuhalten, stößt allerdings nicht überall auf ungeteilte Zustimmung. Ein mehrheitlicher Konferenzbeschluss, der zu einer solchen Terminisierung führt, kann unserer Ansicht nach das LDG nicht aushebeln. Es obliegt daher jeder Kollegin und jedem Kollegen, sich einem Mehrheitsbeschluss der Konferenz zu unterwerfen oder
nicht.
Die rechtlichen Grundlagen dazu schauen so aus:
§ 56 LDG 1984 Ferien und Urlaub
(1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während
der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen
schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6)
Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch
entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen
Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.
In den noch immer gültigen Handreichungen des ehemaligen LSI Dr. Wöll steht:
2. Einberufung – Einladung – Tagesordnung
Eine Konferenz ist immer dann einzuberufen, wenn
o Bestimmungen des SchUG § 20 zu erledigen sind
o pädagogische und rechtliche Vorgaben und Vorhaben mit dem Kollegium abzusprechen sind
o wichtige Vorhaben der Schulqualität zu diskutieren sind
o Bestimmungen des SchUG § 57 dies verlangen
o Maßnahmen der Koordination dies erfordern
o die Schulleitung eine Konferenz für wichtig hält
Grundsätzlich sind regelmäßige Konferenzen zu empfehlen. Die Einladung dazu hat in schriftlicher Form
mit Tagesordnung zeitgerecht (mindestens 14 Tage vorher) zu erfolgen, der Anschlag im Konferenzzimmer ist als Information ausreichend.
Die Teilnahme an Konferenzen gehört zu den Dienstpflichten eines Lehrers, einer Lehrerin (SchUG § 51
Absatz 2).
Die Kolleg/innen im Dienstrecht neu müssen allerdings ab Dienstag in der letzten Ferienwoche bei Bedarf
verfügbar sein.
Wir wenden uns nicht gegen eistimmige Beschlüsse eines Lehrerkollegiums, weisen aber auf
möglicherweise lauernde Gefahren hin. Aus der Sicht der Sozialversicherungsträger könnten
solche Veranstaltungen durchaus als „Freizeitvergnügen“ eingestuft werden. Was passiert,
wenn etwas passiert? Muss jeder dann mit seiner Sozialversicherung darüber verhandeln, ob
es sich um einen Dienstunfall handelt? Oder ist gar die Schulleitung (als Weisungsgeber/in)
verantwortlich?
unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service durch www.aps-tirol.at
RS 10 - 2016 / 5. September 2016
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Latest News
Schule: Reformen werden gefordert
Morgenjournal, 05.09.2016
Im Osten Österreichs ist heute Schulbeginn und unter den Schülern sind auch heuer wieder viele Flüchtlingskinder. Knapp 14.000 sind es in diesem Schuljahr. Der oberste Pflichtschullehrergewerkschafter Paul Kimberger fordert deshalb erneut mehr Lehrerposten.
http://oe1.orf.at/artikel/450761
Bildungsministerin Hammerschied: Mehr Schulautonomie
Morgenjournal, 05.09.2016
In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland beginnt heute das neue Schuljahr. SPÖ Bildungsministerin
Sonja Hammerschmied setzt auf mehr Schulautonomie, vor dem Hintergrund einer Budgetlücke von 550
Millionen Euro.
http://oe1.orf.at/artikel/450762
Hammerschmid in ÖSTERREICH: "Direktoren sollen sich ihre Lehrer selbst aussuchen"
Utl.: Ansage der Bildungsministerin zum Schulstart
Wien (OTS) - Bildungsministerin Sonja Hammerschmid verrät im Interview mit der Tageszeitung ÖSTERREICH (Sonntags-Ausgabe) zum Schulstart wesentliche Aspekte ihrer Reformpläne: "Direktoren sollen
künftig in der Lage sein, sich ihre Lehrer selbst auszusuchen", so die Ministerin. "Es ist unglaublich wichtig, dass die Teams passen und auch die Kompetenzen in den Teams. Ein Thema wird dadurch naturgemäß auch eine Weiterbildung für Direktoren. Denn Autonomie heißt auch, selbstverantwortlich zu agieren,
und das muss auch gelernt sein."
TT vom 05.09.2016
Bildungspaket als Test für Regierung
Auf der politischen Agenda, die bis zum Herbst abgearbeitet werden soll, steht an oberster Stelle außerdem das aus der Bankenabgabe finanzierte Bildungspaket (750 Mio. Euro fließen in den Ganztagsschulbereich), dessen Um setzung ein „Lackmustest“ für die Regierung sei.
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RS 10 - 2016 / 5. September 2016
„Leistungsbeurteilung
Seite 7
bzw. -information bis zur 3. Schulstufe
Neues für die Volksschulen aus dem Schulrechtspaket 2016:
§ 18a. (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen
oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über
die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen.
Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den
Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4.
und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht und
das Jahreszeugnis anzuwenden.
(2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in
Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
(3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der
Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens
und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben
und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr
bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
(4) Über die Bewertungsgespräche gemäß Abs. 3 hinaus ist den Erziehungsberechtigten durch zumindest
zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. Für den Fall, dass die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) oder das Überspringen einer Schulstufe (§ 26) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber
in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn
die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder
des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des § 19 Abs. 3a zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des § 19
Abs. 4 zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung,
dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der
Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
(6) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die (Bewertungs-)Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.“
Die Stellungnahme des Landesschulrates für Tirol zu diesem neuen § 18a lautet wie folgt:
Zu § 18a Abs. 1: Durch die hier vorgesehene Ermöglichung, mit Beschluss des Schulforums bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler festzulegen, wird bei erfolgter
Festlegung gemäß dieser Bestimmung eine Einschränkung der Möglichkeit in § 5 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung bewirkt, wonach bei der Reihung der Aufnahmsbewerber/innen für die Aufnahme in
die erste Klasse einer AHS auch die Beurteilungen der dritten Klasse Volksschule herangezogen werden
können. Diese Konsequenz gilt es jedenfalls zu bedenken.
Ein für die weitere Schullaufbahn der Schüler/innen nicht unwesentlicher Einwand!
Mit kollegialen Grüßen
Gerhard Schatz
Walter Meixner
Vorsitzender
Peter Spanblöchl MSc