Neugestaltung der Förderung von unabhängigem Journalismus in Österreich Warum überhaupt? Medien haben eine zentrale gesellschafts- und demokratiepolitische Rolle wahrzunehmen. Nur sie ist es, die eine Förderung von privaten Medienunternehmen rechtfertigt. Folgerichtig sind Medien dann förderwürdig, wenn sie sich für qualitätsvolle, differenzierte Beiträge zum gesellschaftlichen und demokratiepolitisch essentiellen Diskurs einsetzen. Daher ist von einer nicht punktgenauen Presseförderung auf eine zielgenaue und mit konkreten Anforderungen verbundene Journalismus-Förderung umzustellen. In einer Zeit, in der viele Medien unter Druck geraten sind und geraten, ist die Förderung sukzessive gekürzt worden. Letztlich gefährdet dies demokratiepolitische Standards. Deshalb fordert die Journalistengewerkschaft in der GPA-djp, die diesbezügliche Förderung den Erfordernissen der Zeit entsprechend neu aufzustellen. Fördervolumen Das Fördervolumen wird mit 35 Millionen € festgesetzt; jährliche Valorisierung! Eckpfeiler Die Förderung selbst soll auf das Einhalten eines journalistischen Ehrencodex sowie von sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Standards abzielen. Wesentliche Förderkriterien sind • • • • • die Zahl der JournalistInnen die Zahl der KorrespondentInnen Ausmaß der Beschäftigung freier JournalistInnen bei Einhaltung von Mindesthonoraren Intensität und Ausmaß von Aus- und Weiterbildung Abschläge bei Verletzung von Gesetzen (insbesondere Medienrecht) und Ehrencodex Neu Entscheidend für die Nachfrage insbesondere nach Qualitätsmedien ist die Medienkompetenz, deren Ausbildung bisher vernachlässigt worden ist. Hier setzt die Förderung neu an und setzt einen Akzent. Dies ist wichtiger, als irgendwelche Marketingmaßnahmen zu unterstützen. Neugestaltung der Förderung von unabhängigem Journalismus in Österreich 1. Generelle Prinzipien und Ausrichtung (1) Unabhängiger Journalismus ist aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen, zumal Journalismus eine grundlegende gesellschafts- und demokratiepolitische Aufgabe erfüllt, je qualitativ höherstehend, umso mehr. Bei der Förderung ist deshalb vor allem auf die Unterstützung von Qualitätsjournalismus zu achten, der untrennbar mit der Zahl der RedakteurInnen und deren Ausbildung verbunden ist. Erläuterung: Das für die Erhaltung der Medien-Vielfalt und deren unverzichtbare und zentrale Rolle im Funktionieren einer lebendigen Demokratie (Vielfalt im öffentlichen Diskurs, demokratiepolitische Kontrollfunktion etc.) entscheidende Kriterium ist die Qualität. Sie hängt zu einem Gutteil von der Zahl der RedakteurInnen ab. Vor allem sie können thematische Vielfalt und thematischen Tiefgang sicherstellen. Beides hat direkten Einfluss auf die Breite eines demokratiepolitischen Diskurses. (2) Die Journalismus-Förderung wird für das Jahr 2017 auf 35 Millionen Euro erhöht. In den Jahren danach sind dieser und alle anderen in diesem Gesetz genannten Beträge jeweils aufgrund des Ergebnisses sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen der Erhöhung der kollektivvertraglichen Grundgehälter für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten RedakteurInnen, RedakteursaspirantInnen und DienstnehmerInnen des technisch-redaktionellen Dienstes anzupassen. Diese Erhöhungen werden mit Juni des jeweiligen Jahres wirksam, erstmals im Juni 2017. Erläuterung: Die Erhöhung der Journalismus-Förderung ist ein Gebot der Stunde. Die derzeit zur Auszahlung gelangenden Beträge sind objektiv unzureichend und seit Jahrzehnten nicht valorisiert. Vor diesem Hintergrund ist es wesentlich, dass künftig eine Valorisierung festgeschrieben wird. (3) 15 vH der Journalismus-Förderung bleibt Einrichtungen vorbehalten, die JournalismusAusbildung anbieten. Sollten diese Anbieter auch andere Ausbildungen im Programm haben, so ist sicherzustellen, dass die Fördermittel aus dem Titel der JournalismusFörderung ausschließlich der Journalismus-Ausbildung zu Gute kommen. Der Förderwerber muss nachweisen, dass es keine Quersubventionierung gibt. Gelingt dies nicht, besteht kein Anspruch auf Förderung. 2 Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen MitarbeiterInnen österreichischer Medienunternehmen ist und die hierfür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hierfür alle Mitglieder der JournalismusFörderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen MitarbeiterInnen beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Medien, die professionelle Journalismus-Ausbildung anbieten, bekommen aus diesem Topf keine Zuwendung, die Förderung entsprechender Ausbildungen sind unter Punkt 3. (3) geregelt. (4) 15 vH der Journalismus-Förderung bleibt Einrichtungen vorbehalten, die für SchülerInnen ab der fünften Schulstufe Programme der Medienerziehung anbieten. Erläuterung: In der Förderung erstmals in dieser Form vorgesehen ist die finanzielle Unterstützung von Medienerziehung. Eine solche ist von entscheidender Bedeutung für die Medienkompetenz Heranwachsender. Dabei sollen sowohl die Praxis als auch die Wirkungsweise von klassischem Journalismus, die vitale Rolle von Journalismus für das Funktionieren und den Bestand einer Demokratie sowie der Entwicklung der gesellschaftlichen Pluralität erläutert werden, wie auch Funktionieren, Wirkungsweisen und Hintergründe der sozialen Medien dargestellt werden. Das Ausmaß von Medienkompetenz ist einer der ausschlaggebenden Faktoren für die Nachfrage nach qualitativ hochstehenden journalistischen Produkten. (5) 4 vH der Journalismus-Förderung bleibt der Unterstützung von berechtigten VerlegerInnen vorbehalten, die zum Zwecke der Förderung des Lesens von Medien, Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 50 vH des regulären Verkaufspreises für Printbzw. Digital-Ausgaben refundiert werden. Die maximale Zahl der förderbaren gratis abgegebenen Ausgaben richtet sich nach der Höhe der verbreiteten Auflage, wobei der Grundsatz gilt, dass jene Medien am stärksten gefördert werden sollen, welche die geringste Verbreitung haben. Die maximale Förderungsmöglichkeit liegt bei einer einer einer einer einer verbreiteten verbreiteten verbreiteten verbreiteten verbreiteten der verbreiteten Auflage. 3 Auflage Auflage Auflage Auflage Auflage von von von von von bis zu 49.999 Stück 50.000 bis 79.999 Stück 80.000 bis 99.999 Stück 100.000 bis 249.999 Stück mehr als 250.000 Stück bei bei bei bei bei 15 12 10 4 1 vH vH vH vH vH Werden mehr Ansuchen um Förderung gestellt, sodass das Fördervolumen überstiegen würde, hat die Journalismus-Förderungskommission das Ausmaß des Zuschusses zum regulären Verkaufspreis von 50vH entsprechend zu reduzieren. Erläuterung: Gegenüber dem Status Quo wird dieser Förderbereich deutlich ausgebaut, er ist in engem Zusammenhang mit der Förderung der Medienerziehung zu betrachten. In der nachhaltigen Absicherung von demokratiepolitischen Mindeststandards sind Auf- und Ausbau von Medienkompetenz wesentliche Bestandteile. Dass eine solche Entwicklung die Nachfrage nach Medien, insbesondere Qualitätsprodukten, absichert und steigert, liegt auf der Hand. Diese beiden Maßnahmen können also direkt als Förderung der Demokratie betrachtet werden. (6) 1 vH der Journalismus-Förderung bleibt der Förderung von nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen vorbehalten, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hierfür von repräsentativer Bedeutung sind. Es können maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden. (7) 1 vH der Journalismus-Förderung bleibt der Förderung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet des Journalismus vorbehalten. Förderungswürdig sind Projekte, sofern ein detaillierter Projektplan vorgelegt wird und der Förderungsträger nachweist, dass mindestens 50 vH der Kosten selbst getragen werden. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Quersubventionen anderer Betätigungsfelder des Geförderten sind zu unterbinden; ist dies und der Nachweis darüber nicht möglich, so ist das Projekt nicht förderungswürdig. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. 2. Besondere Anforderungen Um Journalismus-Förderung ansuchen können ausschließlich Medien, die (1) die arbeitsrechtlichen Normen einhalten, insbesondere den entsprechenden Kollektivvertrag für JournalistInnen (etwa den für bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes) zur Anwendung bringen; dies ist durch eine entsprechende Erklärung der BelegschaftsvertreterInnen nachzuweisen. 4 Erläuterung: Eine Berechtigung für Fördermittel der Republik kann nur bestehen, wenn gewährleistet ist, dass die bestehenden gesetzlichen und sozialpartnerschaftlich vereinbarten Vorgaben, insbesondere arbeitsrechtlicher Gestalt, eingehalten werden. (2) bei Vorliegen der arbeitsverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Betriebsrat eingerichtet haben; (3) dem Ansuchen um Journalismus-Förderung die nachweisliche Zustimmung der Redaktionsvertretung und des Betriebsrats beilegen; (4) über ein Redaktionsstatut verfügen, das die Versammlung der RedakteurInnen in geheimer Abstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen hat; (5) bei Veröffentlichung von Beiträgen nicht angestellter JournalistInnen (= freier MitarbeiterInnen) die journalistischen Beiträge zumindest mit den sozialpartnerschaftlich vereinbarten Honoraren abgelten; Erläuterung zu (2) bis (5): Medien sind ein wesentlicher Pfeiler für das Funktionieren einer Demokratie. Diese Tatsache bedingt auch die gezielte Hervorhebung demokratischer Mindeststandards in den Medien selbst, wie sie etwa auch im Journalisten- oder Mediengesetz verankert sind. Das bedeutet auch, dass es eine Mindest-Einbindung der Belegschaften geben muss, wobei Betriebsrat und Redaktionsvertretung und ein Redaktionsstatut eine zentrale Rolle spielen. Gerade die vergangenen Jahrzehnte haben gezeigt, dass es in der konkreten journalistischen Arbeit in den Redaktionen Fehlentwicklungen und Problemstellungen (Stichwort: prekäre Beschäftigung) gegeben hat, die bei einer transparenten Einbindung der Belegschaften hätten verhindert werden können. Prekariate gefährden auch Qualitätsansprüche. Wenn Medien ihre gesellschaftsund demokratiepolitische Rolle wahrnehmen wollen (und nur dies rechtfertigt die Förderung von Privatunternehmen aus öffentlichen Mitteln), so ist das Einhalten sozialpolitischer Mindeststandards Grundvoraussetzung. (6) redaktionelle Inhalte überwiegend in einer unabhängigen, eigenständigen Redaktion erstellen oder Inhalte verwenden, die von Nachrichtenagenturen bereitgestellt werden. „Überwiegend“ ist, wenn zumindest vier Fünftel der redaktionellen Inhalte entweder von beim Förderungswerber angestellten JournalistInnen erstellt oder Inhalte verwendet werden, die von Nachrichtenagenturen zur Verfügung gestellt werden. Die Liste der Nachrichtenagenturen ist jährlich von der Journalismus-Förderungskommission festzustellen. (7) nachweisen, dass eintretende RedakteurInnen entweder eine einschlägige Journalistenausbildung bereits absolviert haben oder innerhalb von zwei Jahren absolvieren oder zumindest 3 Jahre Berufspraxis haben, die im Dienstvertrag 5 angerechnet wird. Die entsprechende Ausbildung muss in einer nach 1. (4) anerkannten Einrichtung absolviert werden bzw. worden sein. Im Inland absolvierte Ausbildungen sind, sofern sie nicht durch Bestätigungen und/oder Zeugnisse belegt werden, durch die schriftliche Anerkennung durch die Redaktionsvertretung und den Betriebsrat der jeweiligen Redaktion nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die unter 3. (b) genannten Einrichtungen. Im Ausland absolvierte Ausbildungen müssen von der Redaktionsvertretung und dem Betriebsrat der jeweiligen Redaktion anerkannt worden sein. Die diesbezügliche letztendliche Feststellung hat die JournalismusFörderungskommission zu treffen. Erläuterung: Es ist ein Grundrecht und demokratische Errungenschaft, dass Journalismus ein Beruf mit völlig freiem Zugang ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass Förderung des Journalismus nicht auch zur Bedingung macht, dass Unternehmen, die Unterstützung aus öffentlichen Geldern wollen, ein besonderes Augenmerk auf Aus- und Weiterbildung der JournalistInnen legen. (8) Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Für Verstöße anderer Art gilt: Die Höhe der jeweils zustehenden JournalismusFörderung verringert sich umso stärker, je öfter ein Medienunternehmen innerhalb des Jahres, für welches um eine Förderung angesucht wird, Verstöße gegen den Ehrenkodex bzw. gegen einschlägige medien- und strafrechtliche Vorgaben auftreten. Diese Abschläge berechnen sich nach folgenden Vorgaben: Bei 2 – 3 rechtskräftigen Urteilen bzw. erfolgten Sprüchen des Senats des Presserats verringert sich der jeweilige Anspruch um 10 %; bei 4 – 5 um 15 % bei 5 – 6 um 20 % bei 6 – 7 um 25 % bei 7 – 8 um 35 % bei 8 – 10 um 50 % bei mehr als 10 um 100 % Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen. 6 (9) Keine Förderung bekommen Unternehmen, in denen die ständige Belieferung mit redaktionellen Inhalten von Zentralredaktionen oder die ständige Lieferung von redaktionellen Inhalten an andere Redaktionen vorgesehen ist. „Ständig“ bedeutet an einem Fünftel der Erscheinungstage oder mehr. Nachrichtenagenturen gelten nicht als Zentralredaktionen. Die Liste der Nachrichtenagenturen ist jährlich von der Journalismus-Förderungskommission festzustellen. Nicht unter den Begriff „Zentralredaktionen“ fallen Mantellieferungen. Die Journalismus-Förderungskommission hat das Vorliegen einer Mantellieferung festzustellen. „Redaktionelle Inhalte“ sind Inhalte, die in Unabhängigkeit der Redaktion, die den unter 2. aufgelisteten besonderen Anforderungen entsprechen, entstehen. Kooperationen, für die „Druckkostenbeiträge“ oder Ähnliches verrechnet werden, sind ebenso wie Werbung und P.R. keine redaktionellen Inhalte. Erläuterung: Das Gesetz zielt auf die Förderung der Vielfalt ab. Deshalb ist die Eigenständigkeit einer Redaktion ein wesentliches Kriterium. Zentralredaktionen widersprechen diesem Gedanken diametral und sind somit ein Ausschließungsgrund. (10) Keine Förderung bekommen Medien, deren Erlös aus dem Verkauf weniger als 20 % ausmacht. (11) Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein; (12) Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein; (13) Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben; (14) Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10.000 Stück bundesweit oder 6.000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen; (15) Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5.000 Stück je Nummer aufweisen; 7 (16) VerlegerInnen von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein; (17) Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen; (18) Die Voraussetzungen (15) bis (16) entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden; (19) VerlegerInnen, die Förderungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen; (20) VerlegerInnen von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen; (21) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des Weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist; (22) VerlegerInnen von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentumsund Beteiligungsverhältnisse offen zu legen; (23) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Schriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. (24) Ein Medienunternehmen, das Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen will, hat gegenüber der KommAustria jeden Fall offen zu legen, in dem es im dem Ansuchen vorangegangenen Jahr in einem medienrechtlichen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht abschließend verurteilt worden ist oder Verstöße vom Presserat durch einen abschließenden Spruch geahndet worden sind. Sollte dies unterlassen werden und dadurch erhöhte Förderungen bezogen werden, so ist der Betrag der zu Unrecht bezogenen Förderung an die KommAustria zu zahlen; zusätzlich 8 ist ein Pönale in selber Höhe an die KommAustria zu zahlen. Die KommAustria behält sich etwaige strafrechtliche Schritte gegen Organe eines Medienunternehmens, das Förderungen ganz oder teilweise zu Unrecht bezogen hat, vor. Das Medienunternehmen, das zu Unrecht eine Förderung ganz oder teilweise bezogen hat, ist im Folgejahr von einer Förderung jedenfalls ausgeschlossen. Die Journalismus-Förderungskommission kann dem Förderungswerber die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Informations-Vorenthaltung und das Ausmaß der Berichterstattung auferlegen. 3. Berechnung der Journalismus-Förderung (1) Bei Print-Medien berechnet sich der erste Teil der Förderung für Medien, welche aufgrund der obgenannten Kriterien Anspruch auf Journalismus-Förderung haben, nach der durchschnittlichen Höhe der Auflage im Jahr vor Auszahlung der JournalismusFörderung. Es gelangt ein Sockelbetrag von 200.000 € zur Auszahlung. Medien mit einer durchschnittlichen Auflage von mehr als 150.000 Exemplaren bekommen keinen Sockelbetrag. Der Sockelbetrag verringert sich für Medien, die in einem Bundesland das auflagenstärkste Medium sind, um 25vH der zustehenden Summe. Für Medien mit einer geringeren durchschnittlichen Auflage als 100.000 Exemplare kommt ein zusätzlicher Betrag, dessen Ausmaß sich an der Höhe der durchschnittlichen Auflage berechnet. Je geringer die Auflage, desto höher diese zusätzliche Förderung. Sie beträgt bei Tageszeitungen zwischen 90.000 – 99.999 Exemplaren 50.000 €; bei Periodika anderer Erscheinungsweisen zwischen 40.000 – 49.999 Exemplaren 30.000 €. Diese beiden Beträge erhöhen sich jeweils um 10.000 € bei Unterschreiten der Auflagenhöhe um weitere 10.000 Exemplare. (2) Der zweite Teil der Journalismus-Förderung berechnet sich aufgrund der beim Förderungswerber angestellten RedakteurInnen (es zählt die durchschnittliche Zahl des jeweiligen Vorjahres). (a) Für jede/n angestellten RedakteurIn mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % einer vollen Dienstverpflichtung steht einem Medienunternehmen, das die Förderkriterien erfüllt, eine Förderung von 9.000.- € zu. 9 Bei einem Beschäftigungsgrad von 25 % bis 50 % steht einem Medienunternehmen, das die Förderkriterien erfüllt, eine Förderung von 4.500.- € zu. Für RedakteurInnen mit einem geringeren Beschäftigungsgrad als 25 % steht keine Förderung zu. Für jede/n angestellte/n RedakteurIn, für die/den eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens 5 Werktagen für das Jahr, für welches eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen werden kann, stehen einem Medienunternehmen, das die Förderkriterien erfüllt, zusätzlich 3.000.- € zu, sofern es sich bei der Anstellung um eine im Beschäftigungsausmaß von mehr als 50 % handelt; für analoge Ausbildungen bei Dienstverhältnissen im Ausmaß von 25 bis 50 % stehen 1.500.- € zu. Bei KorrespondentInnen, die eine Weiterbildung von mindestens 5 Werktagen absolvieren, stehen für Vollzeit-Beschäftigte 3.500.- €, bei Dienstverhältnissen im Ausmaß von 25 bis 30 % 2.000.- € zu. (b) Als RedakteurIn gilt, wer ausschließlich mit redaktionellen Aufgaben betraut, entsprechend korrekt eingestuft und entsprechend 2. (6) ausgebildet ist. (c) Beim Förderungswerber angestellte RedakteurInnen, die in zumindest 10 Monaten des jeweiligen Vorjahres als KorrespondentInnen im Ausland eingesetzt gewesen sind, gehen mit dem 1,8-Fachen des Wertes für RedakteurInnen in Stamm-Redaktionen in die Berechnung ein. (d) Beim Förderungswerber angestellte RedakteurInnen, die in zumindest 10 Monaten des jeweiligen Vorjahres als KorrespondentInnen im Inland (außerhalb des Bundeslandes, in dem der Stammsitz eines Medienbetriebs angemeldet ist) eingesetzt gewesen sind, gehen mit dem 1,5 - Fachen des Wertes für RedakteurInnen in Stamm-Redaktionen in die Berechnung ein. (e) RedakteurInnen in Regionalredaktionen (innerhalb eines Bundeslandes, in dem der Stammsitz eines Medienbetriebs angemeldet ist) gelten als InlandsKorrespondentInnen. (f) Zumindest 75 Prozent der RedakteurInnen eines Förderungswerbers müssen am Stammsitz des Unternehmens angestellt sein. Es können also höchstens 25 Prozent der RedakteurInnen als KorrespondentInnen oder Mitglieder von Regionalredaktionen im Sinne dieser Förderungs-Vorgaben namhaft gemacht werden. 10 (g) Im Fall eines unterjährigen Wechsels in der Besetzung eines Korrespondentenpostens fließt die Stelle in vollem Umfang in die Berechnung ein, sofern die Korrespondentenstelle in zumindest 10 Monaten von angestellten RedakteurInnen besetzt ist, auch wenn die einzelnen Personen dort kürzer tätig (gewesen) sind. (h) Angestellte RedakteurInnen, die Teilzeit-Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen abgeschlossen haben, die für den Bezug von Förderungen nach diesem Bundesgesetz berechtigt sind, fallen aus der Berechnung der Journalismus-Förderung heraus. (i) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, so ist der zweithöchste errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001). (j) Das bundesweit auflagenstärkste Medium sowie das auflagenstärkste Medium eines Bundeslandes bekommt Förderung aus dem zweiten Teil der Journalismus-Förderung in auf 60 vH reduziertem Ausmaß. Ist in einem Bundesland das auflagenstärkste Medium jenes, das bundesweit die höchste Auflage aufweist, so erhält in diesem Bundesland das bei der Auflage zweitstärkste Medium ebenfalls eine auf 60 vH reduzierte Förderung aus dem zweiten Teil der Journalismus-Förderung. (k) Die entsprechenden Nachweise sind vom Förderungswerber beizustellen. Die Nachweise sind von der Redaktionsvertretung und vom Betriebsrat zu approbieren. (3) Der dritte Teil der Journalismus-Förderung berechnet sich aufgrund der beim Förderungswerber angestellten Redakteurs-AspirantInnen. Für jede/n dieser Personengruppe kommt das 1,5-Fache der in (2) (a) definierten Höhe zur Auszahlung. Zu dieser Personengruppe können auch AusbildungsredakteurInnen gezählt werden. (a) Den Nachweis über das Vorliegen solcher Ausbildungsverhältnisse hat der Förderungswerber zu bringen. Sollten AusbildungsredakteurInnen in die Berechnung einbezogen werden, so müssen das Ausmaß der Ausbildung und deren Maßnahmen, nachvollziehbar dargestellt werden. Eine Zustimmung von Redaktionsvertretung und Betriebsrat muss nachweislich bestehen. 11 (b) Sofern ein Medienunternehmen eine Lehrredaktion oder Vergleichbares einrichtet, werden derartige Projekte pro teilnehmendem Auszubildenden pro Kopf im gleichen Ausmaß gefördert wie AspirantInnen. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden für die Zeit der Lehrredaktion als AspirantInnen angestellt sind. (c) Ist eine Lehrredaktion eingerichtet, so kann darüber hinaus eine Sockelförderung in der Höhe von 10.000 € pro Lehrgang beantragt werden. (4) Um dem wesentlichen Beitrag von freien JournalistInnen zu einem qualitätsvollen Journalismus gerecht zu werden, werden im vierten Teil der Journalismus-Förderung auch die Honorare berücksichtigt, mit denen die journalistischen Beiträge von freien MitarbeiterInnen abgegolten werden. Konkret hat das Ausmaß der Förderungsmöglichkeit folgendermaßen ermittelt zu werden: Zunächst hat dabei ein Förderungswerber die Höhe des ersten Teils der Journalismus-Förderung zu ermitteln und zu belegen (also jene Summe, die sich aufgrund der Zahl der angestellten RedakteurInnen ergibt). In der Folge ist vom Förderungswerber zu berechnen und nachzuweisen, wie hoch der Prozentsatz der Förderung bezogen auf die Gesamtsumme der Personalkosten für angestellte RedakteurInnen im Unternehmen ist. Dieser Prozentsatz ist auch jener, mit dem die Gesamthöhe des Honorarbudgets gefördert werden kann. Die Förderung auf Basis des Honorarbudgets darf maximal 50 Prozent des zweiten Teils der Journalismus-Förderung ausmachen. Die nötigen Berechnungen und Belege sind dem Ansuchen um Förderung beizulegen. (5) Der zweite, dritte und vierte Teil der Journalismus-Förderung ist auch OnlineMedien zugänglich. Dies gilt, sofern zusätzlich zu den unter (1) und (2) aufgelisteten Kriterien folgende Maßgaben erfüllt werden: (a) Online-Medien, die nicht Teil eines Medienverbunds einer Print-Tages- oder Wochenzeitung sind; (b) Online-Medien, die weniger als 150.000 Unique Clients ausweisen; (c) Online-Medien, die für das redaktionelle Angebot eine Bezahlschranke eingebaut haben; (d) Online-Medien, deren Erlöse aus dem Verkauf von Zugriffsmöglichkeiten auf redaktionelle Inhalte zumindest 20 % der Gesamterlöse ausmacht. (e) Förderungswürdige Online-Medien sind solche, die redaktionelle Inhalte veröffentlichen. Die Redaktion hat aus einem Team angestellter RedakteurInnen zu bestehen; (f) AlleinbetreiberInnen (etwa von Blogs) sind nicht förderungswürdig. 12 (g) Welche Online-Medien als solche anerkannt werden, hat die JournalismusFörderungskommission zu prüfen und festzustellen. Erläuterung: Die Online-Medien, die Teil eines Medienverbundes einer Print-, Tages- und Wochenzeitung sind, bekommen keine separate Online-Förderung, zumal sie bereits durch die Förderung des StammMedienunternehmens unterstützt werden. Die Redaktionen von Printund Online-Bereich arbeiten in diesen Bereichen inhaltlich ohnehin verschränkt. 4. Journalismus-Förderungskommission (1) Die Kommission besteht aus 7 Personen und hat wie folgt besetzt zu sein: 2 VertreterInnen des Verbandes der Herausgeber österreichischer Zeitungen 2 VertreterInnen von der für die journalistischen MitarbeiterInnen von Tagesund Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft 2 Vertreter/innen des Bundeskanzleramtes Den Vorsitz der Kommission übernimmt ein/e unabhängige Jurist/in, die/ der gemeinsam von Kommissions-VertreterInnen von VÖZ und Gewerkschaft vorgeschlagen wird. Der/die Kandidat/in hat sich nach einem Hearing innerhalb von zwei Wochen nach Konstituierung der Wahl zu stellen. Gibt es mehr als 1 Gegenstimme, so gilt die/der Kandidat/in als abgelehnt. In diesem Fall ist die/der Vorsitzende vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. (2) Die/der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der JournalismusFörderungskommission dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Journalismus-Förderung stehen. Die Wahl der/des Vorsitzenden hat innerhalb von zwei Wochen innerhalb der Konstituierung der Kommission zu erfolgen. (3) Die Kommission wird für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. (4) Die Journalismus-Förderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die/der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die/der Vorsitzende ist stimmberechtigt. 13 (5) Die Journalismus-Förderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. (6) Die Journalismus-Förderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen. (7) Der Journalismus-Förderungskommission obliegt es, festzustellen, welche Einrichtung zur Selbstkontrolle als solche anerkannt wird; festzustellen, welche Lehrgänge, Studien bzw. Studien-Richtungen zur Journalismus-Ausbildung und zur Medienerziehung anerkannt werden; festzustellen, welche Unternehmen Nachrichtenagenturen sind; festzustellen, welche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen sind; festzustellen, in welchen Fällen eine Mantellieferung vorliegt; im Bedarfsfall Gutachten an die KommAustria zu erstatten; im Bedarfsfall nähere Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen festzulegen; im Bedarfsfall begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel abzugeben; dies insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass Fördermittel eines Bereichs nicht in vollem Ausmaß vergeben werden und andererseits Fördermittel eines anderen Bereichs nicht ausreichen; im Bedarfsfall mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen; im Anlassfall eine Empfehlung an die KommAustria abzugeben, Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig die Kriterien erfüllen, einen niedrigeren Förderungsbetrag zu gewähren. Eine derartige Empfehlung bedarf der Einstimmigkeit; die Evaluierung der Fördermaßnahmen nach diesem Bundesgesetz alle 3 Jahre zu beauftragen. Die erste derartige Evaluierung hat nach Abwicklung der Förderungen des Jahres 2019 zu erfolgen. 14 5. Ansuchen um Förderung (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen – mit Ausnahme von der Förderung von Forschungsprojekten, für die unter anderem eine Projektplanung vorzulegen ist. (2) Die Förderbeträge werden jeweils in 2 gleich großen Tranchen ausgezahlt. Die Auszahlungen an die Empfänger von Fördermitteln haben zwischen 15. und 30. Juni und zwischen 15. und 30. November zu erfolgen. (3) Die KommAustria hat nach Anhörung der Journalismus-Förderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (4) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 15
© Copyright 2025 ExpyDoc