Neugestaltung der Förderung von unabhängigem - GPA-djp

Neugestaltung der Förderung von
unabhängigem Journalismus in Österreich
Warum überhaupt?
Medien haben eine zentrale gesellschafts- und demokratiepolitische Rolle
wahrzunehmen. Nur sie ist es, die eine Förderung von privaten Medienunternehmen
rechtfertigt. Folgerichtig sind Medien dann förderwürdig, wenn sie sich für qualitätsvolle, differenzierte Beiträge zum gesellschaftlichen und demokratiepolitisch essentiellen
Diskurs einsetzen. Daher ist von einer nicht punktgenauen Presseförderung auf eine
zielgenaue und mit konkreten Anforderungen verbundene Journalismus-Förderung
umzustellen.
In einer Zeit, in der viele Medien unter Druck geraten sind und geraten, ist die Förderung sukzessive gekürzt worden. Letztlich gefährdet dies demokratiepolitische Standards.
Deshalb fordert die Journalistengewerkschaft in der GPA-djp, die diesbezügliche Förderung den Erfordernissen der Zeit entsprechend neu aufzustellen.
Fördervolumen
Das Fördervolumen wird mit 35 Millionen € festgesetzt; jährliche Valorisierung!
Eckpfeiler
Die Förderung selbst soll auf das Einhalten eines journalistischen Ehrencodex sowie von
sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Standards abzielen. Wesentliche Förderkriterien
sind
•
•
•
•
•
die Zahl der JournalistInnen
die Zahl der KorrespondentInnen
Ausmaß der Beschäftigung freier JournalistInnen bei Einhaltung von Mindesthonoraren
Intensität und Ausmaß von Aus- und Weiterbildung
Abschläge bei Verletzung von Gesetzen (insbesondere Medienrecht) und Ehrencodex
Neu
Entscheidend für die Nachfrage insbesondere nach Qualitätsmedien ist die Medienkompetenz, deren Ausbildung bisher vernachlässigt worden ist. Hier setzt die Förderung neu
an und setzt einen Akzent. Dies ist wichtiger, als irgendwelche Marketingmaßnahmen zu
unterstützen.
Neugestaltung der Förderung von
unabhängigem Journalismus in Österreich
1. Generelle Prinzipien und Ausrichtung
(1) Unabhängiger Journalismus ist aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen, zumal
Journalismus eine grundlegende gesellschafts- und demokratiepolitische Aufgabe
erfüllt, je qualitativ höherstehend, umso mehr. Bei der Förderung ist deshalb vor allem
auf die Unterstützung von Qualitätsjournalismus zu achten, der untrennbar mit der
Zahl der RedakteurInnen und deren Ausbildung verbunden ist.
Erläuterung: Das für die Erhaltung der Medien-Vielfalt und deren
unverzichtbare und zentrale Rolle im Funktionieren einer lebendigen
Demokratie (Vielfalt im öffentlichen Diskurs, demokratiepolitische
Kontrollfunktion etc.) entscheidende Kriterium ist die Qualität. Sie hängt zu
einem Gutteil von der Zahl der RedakteurInnen ab. Vor allem sie können
thematische Vielfalt und thematischen Tiefgang sicherstellen. Beides hat
direkten Einfluss auf die Breite eines demokratiepolitischen Diskurses.
(2) Die Journalismus-Förderung wird für das Jahr 2017 auf 35 Millionen Euro erhöht.
In den Jahren danach sind dieser und alle anderen in diesem Gesetz genannten
Beträge jeweils aufgrund des Ergebnisses sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen
der Erhöhung der kollektivvertraglichen Grundgehälter für die bei österreichischen
Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen
digitalen Angeboten angestellten RedakteurInnen, RedakteursaspirantInnen und
DienstnehmerInnen des technisch-redaktionellen Dienstes anzupassen. Diese
Erhöhungen werden mit Juni des jeweiligen Jahres wirksam, erstmals im Juni 2017.
Erläuterung: Die Erhöhung der Journalismus-Förderung ist ein Gebot der
Stunde. Die derzeit zur Auszahlung gelangenden Beträge sind objektiv
unzureichend und seit Jahrzehnten nicht valorisiert. Vor diesem Hintergrund ist
es wesentlich, dass künftig eine Valorisierung festgeschrieben wird.
(3) 15 vH der Journalismus-Förderung bleibt Einrichtungen vorbehalten, die JournalismusAusbildung anbieten. Sollten diese Anbieter auch andere Ausbildungen im Programm
haben, so ist sicherzustellen, dass die Fördermittel aus dem Titel der JournalismusFörderung ausschließlich der Journalismus-Ausbildung zu Gute kommen. Der
Förderwerber muss nachweisen, dass es keine Quersubventionierung gibt. Gelingt
dies nicht, besteht kein Anspruch auf Förderung.
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Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
von journalistischen MitarbeiterInnen österreichischer Medienunternehmen
ist und die hierfür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel
gewährt werden, sofern sich hierfür alle Mitglieder der JournalismusFörderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und ihre
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen MitarbeiterInnen
beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens
journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als
wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
Medien, die professionelle Journalismus-Ausbildung anbieten, bekommen aus diesem
Topf keine Zuwendung, die Förderung entsprechender Ausbildungen sind unter Punkt
3. (3) geregelt.
(4) 15 vH der Journalismus-Förderung bleibt Einrichtungen vorbehalten, die für
SchülerInnen ab der fünften Schulstufe Programme der Medienerziehung anbieten.
Erläuterung: In der Förderung erstmals in dieser Form vorgesehen ist
die finanzielle Unterstützung von Medienerziehung. Eine solche ist von
entscheidender Bedeutung für die Medienkompetenz Heranwachsender.
Dabei sollen sowohl die Praxis als auch die Wirkungsweise von klassischem
Journalismus, die vitale Rolle von Journalismus für das Funktionieren und
den Bestand einer Demokratie sowie der Entwicklung der gesellschaftlichen
Pluralität erläutert werden, wie auch Funktionieren, Wirkungsweisen und
Hintergründe der sozialen Medien dargestellt werden. Das Ausmaß von
Medienkompetenz ist einer der ausschlaggebenden Faktoren für die
Nachfrage nach qualitativ hochstehenden journalistischen Produkten.
(5) 4 vH der Journalismus-Förderung bleibt der Unterstützung von berechtigten
VerlegerInnen vorbehalten, die zum Zwecke der Förderung des Lesens von Medien,
Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben. Nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel können bis zu 50 vH des regulären Verkaufspreises für Printbzw. Digital-Ausgaben refundiert werden. Die maximale Zahl der förderbaren gratis
abgegebenen Ausgaben richtet sich nach der Höhe der verbreiteten Auflage, wobei
der Grundsatz gilt, dass jene Medien am stärksten gefördert werden sollen, welche
die geringste Verbreitung haben. Die maximale Förderungsmöglichkeit liegt bei




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einer
einer
einer
einer
einer
verbreiteten
verbreiteten
verbreiteten
verbreiteten
verbreiteten
der verbreiteten Auflage.
3
Auflage
Auflage
Auflage
Auflage
Auflage
von
von
von
von
von
bis zu 49.999 Stück
50.000 bis 79.999 Stück
80.000 bis 99.999 Stück
100.000 bis 249.999 Stück
mehr als 250.000 Stück
bei
bei
bei
bei
bei
15
12
10
4
1
vH
vH
vH
vH
vH
Werden mehr Ansuchen um Förderung gestellt, sodass das Fördervolumen
überstiegen würde, hat die Journalismus-Förderungskommission das Ausmaß des
Zuschusses zum regulären Verkaufspreis von 50vH entsprechend zu reduzieren.
Erläuterung: Gegenüber dem Status Quo wird dieser Förderbereich
deutlich ausgebaut, er ist in engem Zusammenhang mit der Förderung
der Medienerziehung zu betrachten. In der nachhaltigen Absicherung
von demokratiepolitischen Mindeststandards sind Auf- und Ausbau von
Medienkompetenz wesentliche Bestandteile. Dass eine solche Entwicklung die
Nachfrage nach Medien, insbesondere Qualitätsprodukten, absichert und
steigert, liegt auf der Hand. Diese beiden Maßnahmen können also direkt als
Förderung der Demokratie betrachtet werden.
(6) 1 vH der Journalismus-Förderung bleibt der Förderung von nicht auf Gewinn
gerichteten Vereinigungen vorbehalten, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung
oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hierfür von repräsentativer
Bedeutung sind. Es können maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen
Gesamtfördermittel gewährt werden.
(7) 1 vH der Journalismus-Förderung bleibt der Förderung von Forschungsprojekten
auf dem Gebiet des Journalismus vorbehalten. Förderungswürdig sind Projekte,
sofern ein detaillierter Projektplan vorgelegt wird und der Förderungsträger
nachweist, dass mindestens 50 vH der Kosten selbst getragen werden. Die
Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel
genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des
auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu
übermitteln. Quersubventionen anderer Betätigungsfelder des Geförderten sind zu
unterbinden; ist dies und der Nachweis darüber nicht möglich, so ist das Projekt nicht
förderungswürdig. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
2. Besondere Anforderungen
Um Journalismus-Förderung ansuchen können ausschließlich Medien, die
(1) die arbeitsrechtlichen Normen einhalten, insbesondere den entsprechenden
Kollektivvertrag für JournalistInnen (etwa den für bei österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen
Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des
technisch-redaktionellen Dienstes) zur Anwendung bringen; dies ist durch eine
entsprechende Erklärung der BelegschaftsvertreterInnen nachzuweisen.
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Erläuterung: Eine Berechtigung für Fördermittel der Republik kann nur
bestehen, wenn gewährleistet ist, dass die bestehenden gesetzlichen und
sozialpartnerschaftlich vereinbarten Vorgaben, insbesondere arbeitsrechtlicher
Gestalt, eingehalten werden.
(2) bei Vorliegen der arbeitsverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Betriebsrat
eingerichtet haben;
(3) dem Ansuchen um Journalismus-Förderung die nachweisliche Zustimmung der
Redaktionsvertretung und des Betriebsrats beilegen;
(4) über ein Redaktionsstatut verfügen, das die Versammlung der RedakteurInnen in
geheimer Abstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen hat;
(5) bei Veröffentlichung von Beiträgen nicht angestellter JournalistInnen (=
freier MitarbeiterInnen) die journalistischen Beiträge zumindest mit den
sozialpartnerschaftlich vereinbarten Honoraren abgelten;
Erläuterung zu (2) bis (5): Medien sind ein wesentlicher Pfeiler für das
Funktionieren einer Demokratie. Diese Tatsache bedingt auch die gezielte
Hervorhebung demokratischer Mindeststandards in den Medien selbst, wie sie
etwa auch im Journalisten- oder Mediengesetz verankert sind. Das bedeutet
auch, dass es eine Mindest-Einbindung der Belegschaften geben muss, wobei
Betriebsrat und Redaktionsvertretung und ein Redaktionsstatut eine zentrale
Rolle spielen. Gerade die vergangenen Jahrzehnte haben gezeigt, dass es in
der konkreten journalistischen Arbeit in den Redaktionen Fehlentwicklungen und
Problemstellungen (Stichwort: prekäre Beschäftigung) gegeben hat, die bei einer
transparenten Einbindung der Belegschaften hätten verhindert werden können.
Prekariate gefährden auch Qualitätsansprüche. Wenn Medien ihre gesellschaftsund demokratiepolitische Rolle wahrnehmen wollen (und nur dies rechtfertigt die
Förderung von Privatunternehmen aus öffentlichen Mitteln), so ist das Einhalten
sozialpolitischer Mindeststandards Grundvoraussetzung.
(6) redaktionelle Inhalte überwiegend in einer unabhängigen, eigenständigen
Redaktion erstellen oder Inhalte verwenden, die von Nachrichtenagenturen
bereitgestellt werden. „Überwiegend“ ist, wenn zumindest vier Fünftel der
redaktionellen Inhalte entweder von beim Förderungswerber angestellten
JournalistInnen erstellt oder Inhalte verwendet werden, die von Nachrichtenagenturen
zur Verfügung gestellt werden. Die Liste der Nachrichtenagenturen ist jährlich von der
Journalismus-Förderungskommission festzustellen.
(7) nachweisen, dass eintretende RedakteurInnen entweder eine einschlägige
Journalistenausbildung bereits absolviert haben oder innerhalb von zwei Jahren
absolvieren oder zumindest 3 Jahre Berufspraxis haben, die im Dienstvertrag
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angerechnet wird. Die entsprechende Ausbildung muss in einer nach 1. (4)
anerkannten Einrichtung absolviert werden bzw. worden sein.
Im Inland absolvierte Ausbildungen sind, sofern sie nicht durch Bestätigungen
und/oder Zeugnisse belegt werden, durch die schriftliche Anerkennung durch die
Redaktionsvertretung und den Betriebsrat der jeweiligen Redaktion nachzuweisen.
Dies gilt insbesondere für die unter 3. (b) genannten Einrichtungen. Im Ausland
absolvierte Ausbildungen müssen von der Redaktionsvertretung und dem Betriebsrat
der jeweiligen Redaktion anerkannt worden sein.
Die diesbezügliche letztendliche Feststellung hat die JournalismusFörderungskommission zu treffen.
Erläuterung: Es ist ein Grundrecht und demokratische Errungenschaft, dass
Journalismus ein Beruf mit völlig freiem Zugang ist. Das schließt allerdings nicht
aus, dass Förderung des Journalismus nicht auch zur Bedingung macht, dass
Unternehmen, die Unterstützung aus öffentlichen Geldern wollen, ein besonderes
Augenmerk auf Aus- und Weiterbildung der JournalistInnen legen.
(8) Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung
nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so
entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die
Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung
erfolgt.
Für Verstöße anderer Art gilt: Die Höhe der jeweils zustehenden JournalismusFörderung verringert sich umso stärker, je öfter ein Medienunternehmen innerhalb
des Jahres, für welches um eine Förderung angesucht wird, Verstöße gegen den
Ehrenkodex bzw. gegen einschlägige medien- und strafrechtliche Vorgaben auftreten.
Diese Abschläge berechnen sich nach folgenden Vorgaben:
 Bei 2 – 3 rechtskräftigen Urteilen bzw. erfolgten Sprüchen des Senats des
Presserats verringert sich der jeweilige Anspruch um 10 %;
 bei 4 – 5
um 15 %
 bei 5 – 6
um 20 %
 bei 6 – 7
um 25 %
 bei 7 – 8
um 35 %
 bei 8 – 10
um 50 %
 bei mehr als 10
um 100 %
Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte
Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln
gegenzurechnen.
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(9) Keine Förderung bekommen Unternehmen, in denen die ständige Belieferung
mit redaktionellen Inhalten von Zentralredaktionen oder die ständige Lieferung von
redaktionellen Inhalten an andere Redaktionen vorgesehen ist.
„Ständig“ bedeutet an einem Fünftel der Erscheinungstage oder mehr.
Nachrichtenagenturen gelten nicht als Zentralredaktionen. Die Liste der
Nachrichtenagenturen ist jährlich von der Journalismus-Förderungskommission
festzustellen.
Nicht unter den Begriff „Zentralredaktionen“ fallen Mantellieferungen. Die
Journalismus-Förderungskommission hat das Vorliegen einer Mantellieferung
festzustellen.
„Redaktionelle Inhalte“ sind Inhalte, die in Unabhängigkeit der Redaktion, die
den unter 2. aufgelisteten besonderen Anforderungen entsprechen, entstehen.
Kooperationen, für die „Druckkostenbeiträge“ oder Ähnliches verrechnet werden,
sind ebenso wie Werbung und P.R. keine redaktionellen Inhalte.
Erläuterung: Das Gesetz zielt auf die Förderung der Vielfalt ab. Deshalb
ist die Eigenständigkeit einer Redaktion ein wesentliches Kriterium.
Zentralredaktionen widersprechen diesem Gedanken diametral und sind
somit ein Ausschließungsgrund.
(10) Keine Förderung bekommen Medien, deren Erlös aus dem Verkauf weniger als 20 %
ausmacht.
(11) Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis
der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein
wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder
Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
(12) Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal
jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien
Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
(13) Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung
von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die
Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
(14) Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10.000
Stück bundesweit oder 6.000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen;
(15) Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens
5.000 Stück je Nummer aufweisen;
7
(16) VerlegerInnen von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine
Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an
diesen beteiligt sein;
(17) Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen
eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
(18) Die Voraussetzungen (15) bis (16) entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der
Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden;
(19) VerlegerInnen, die Förderungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen,
haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen;
(20) VerlegerInnen von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die
Auflagezahlen gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen;
(21) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die
diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt
werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist,
hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis
zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des Weiteren kann die
KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies
zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist;
(22) VerlegerInnen von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem
Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentumsund Beteiligungsverhältnisse offen zu legen;
(23) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Schriften, die von demselben Verleger unter dem
gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden
Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind
nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
(24) Ein Medienunternehmen, das Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch
nehmen will, hat gegenüber der KommAustria jeden Fall offen zu legen, in dem es im
dem Ansuchen vorangegangenen Jahr in einem medienrechtlichen Verfahren vor einem
ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht abschließend verurteilt worden ist oder
Verstöße vom Presserat durch einen abschließenden Spruch geahndet worden sind. Sollte
dies unterlassen werden und dadurch erhöhte Förderungen bezogen werden, so ist der
Betrag der zu Unrecht bezogenen Förderung an die KommAustria zu zahlen; zusätzlich
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ist ein Pönale in selber Höhe an die KommAustria zu zahlen. Die KommAustria behält
sich etwaige strafrechtliche Schritte gegen Organe eines Medienunternehmens, das
Förderungen ganz oder teilweise zu Unrecht bezogen hat, vor. Das Medienunternehmen,
das zu Unrecht eine Förderung ganz oder teilweise bezogen hat, ist im Folgejahr von einer
Förderung jedenfalls ausgeschlossen. Die Journalismus-Förderungskommission kann dem
Förderungswerber die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Informations-Vorenthaltung und das
Ausmaß der Berichterstattung auferlegen.
3. Berechnung der Journalismus-Förderung
(1) Bei Print-Medien berechnet sich der erste Teil der Förderung für Medien, welche
aufgrund der obgenannten Kriterien Anspruch auf Journalismus-Förderung haben, nach
der durchschnittlichen Höhe der Auflage im Jahr vor Auszahlung der JournalismusFörderung. Es gelangt ein Sockelbetrag von 200.000 € zur Auszahlung. Medien mit
einer durchschnittlichen Auflage von mehr als 150.000 Exemplaren bekommen keinen
Sockelbetrag.
Der Sockelbetrag verringert sich für Medien, die in einem Bundesland das
auflagenstärkste Medium sind, um 25vH der zustehenden Summe.
Für Medien mit einer geringeren durchschnittlichen Auflage als 100.000 Exemplare
kommt ein zusätzlicher Betrag, dessen Ausmaß sich an der Höhe der durchschnittlichen
Auflage berechnet.
Je geringer die Auflage, desto höher diese zusätzliche Förderung. Sie beträgt bei
Tageszeitungen
zwischen 90.000 – 99.999 Exemplaren
50.000 €;
bei Periodika anderer Erscheinungsweisen
zwischen 40.000 – 49.999 Exemplaren
30.000 €.
Diese beiden Beträge erhöhen sich jeweils um 10.000 € bei Unterschreiten der
Auflagenhöhe um weitere 10.000 Exemplare.
(2) Der zweite Teil der Journalismus-Förderung berechnet sich aufgrund der beim
Förderungswerber angestellten RedakteurInnen (es zählt die durchschnittliche Zahl
des jeweiligen Vorjahres).
(a) Für jede/n angestellten RedakteurIn mit einem Beschäftigungsgrad
von mehr als 50 % einer vollen Dienstverpflichtung steht einem
Medienunternehmen, das die Förderkriterien erfüllt, eine Förderung
von 9.000.- € zu.
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Bei einem Beschäftigungsgrad von 25 % bis 50 % steht einem
Medienunternehmen, das die Förderkriterien erfüllt, eine Förderung von
4.500.- € zu.
Für RedakteurInnen mit einem geringeren Beschäftigungsgrad als 25 % steht
keine Förderung zu.
Für jede/n angestellte/n RedakteurIn, für die/den eine Weiterbildung in
der Dauer von mindestens 5 Werktagen für das Jahr, für welches eine
Förderung beantragt wird, nachgewiesen werden kann, stehen einem
Medienunternehmen, das die Förderkriterien erfüllt, zusätzlich 3.000.- €
zu, sofern es sich bei der Anstellung um eine im Beschäftigungsausmaß von
mehr als 50 % handelt; für analoge Ausbildungen bei Dienstverhältnissen
im Ausmaß von 25 bis 50 % stehen 1.500.- € zu. Bei KorrespondentInnen,
die eine Weiterbildung von mindestens 5 Werktagen absolvieren, stehen für
Vollzeit-Beschäftigte 3.500.- €, bei Dienstverhältnissen im Ausmaß von 25 bis
30 % 2.000.- € zu.
(b) Als RedakteurIn gilt, wer ausschließlich mit redaktionellen Aufgaben
betraut, entsprechend korrekt eingestuft und entsprechend 2. (6) ausgebildet
ist.
(c) Beim Förderungswerber angestellte RedakteurInnen, die in zumindest
10 Monaten des jeweiligen Vorjahres als KorrespondentInnen im Ausland
eingesetzt gewesen sind, gehen mit dem 1,8-Fachen des Wertes für
RedakteurInnen in Stamm-Redaktionen in die Berechnung ein.
(d) Beim Förderungswerber angestellte RedakteurInnen, die in zumindest
10 Monaten des jeweiligen Vorjahres als KorrespondentInnen im Inland
(außerhalb des Bundeslandes, in dem der Stammsitz eines Medienbetriebs
angemeldet ist) eingesetzt gewesen sind, gehen mit dem 1,5 - Fachen des
Wertes für RedakteurInnen in Stamm-Redaktionen in die Berechnung ein.
(e) RedakteurInnen in Regionalredaktionen (innerhalb eines Bundeslandes, in
dem der Stammsitz eines Medienbetriebs angemeldet ist) gelten als InlandsKorrespondentInnen.
(f) Zumindest 75 Prozent der RedakteurInnen eines Förderungswerbers müssen
am Stammsitz des Unternehmens angestellt sein. Es können also höchstens
25 Prozent der RedakteurInnen als KorrespondentInnen oder Mitglieder von
Regionalredaktionen im Sinne dieser Förderungs-Vorgaben namhaft gemacht
werden.
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(g) Im Fall eines unterjährigen Wechsels in der Besetzung eines
Korrespondentenpostens fließt die Stelle in vollem Umfang in die Berechnung
ein, sofern die Korrespondentenstelle in zumindest 10 Monaten von
angestellten RedakteurInnen besetzt ist, auch wenn die einzelnen Personen
dort kürzer tätig (gewesen) sind.
(h) Angestellte RedakteurInnen, die Teilzeit-Arbeitsverträge mit mehreren
Unternehmen abgeschlossen haben, die für den Bezug von Förderungen
nach diesem Bundesgesetz berechtigt sind, fallen aus der Berechnung der
Journalismus-Förderung heraus.
(i) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede
für sich die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, so ist der zweithöchste
errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag
um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu
kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen
verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch
für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des
Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
(j) Das bundesweit auflagenstärkste Medium sowie das auflagenstärkste
Medium eines Bundeslandes bekommt Förderung aus dem zweiten Teil der
Journalismus-Förderung in auf 60 vH reduziertem Ausmaß. Ist in einem
Bundesland das auflagenstärkste Medium jenes, das bundesweit die höchste
Auflage aufweist, so erhält in diesem Bundesland das bei der Auflage
zweitstärkste Medium ebenfalls eine auf 60 vH reduzierte Förderung aus dem
zweiten Teil der Journalismus-Förderung.
(k) Die entsprechenden Nachweise sind vom Förderungswerber beizustellen.
Die Nachweise sind von der Redaktionsvertretung und vom Betriebsrat zu
approbieren.
(3) Der dritte Teil der Journalismus-Förderung berechnet sich aufgrund der beim
Förderungswerber angestellten Redakteurs-AspirantInnen. Für jede/n dieser
Personengruppe kommt das 1,5-Fache der in (2) (a) definierten Höhe zur
Auszahlung. Zu dieser Personengruppe können auch AusbildungsredakteurInnen
gezählt werden.
(a) Den Nachweis über das Vorliegen solcher Ausbildungsverhältnisse hat
der Förderungswerber zu bringen. Sollten AusbildungsredakteurInnen in die
Berechnung einbezogen werden, so müssen das Ausmaß der Ausbildung und
deren Maßnahmen, nachvollziehbar dargestellt werden. Eine Zustimmung von
Redaktionsvertretung und Betriebsrat muss nachweislich bestehen.
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(b) Sofern ein Medienunternehmen eine Lehrredaktion oder Vergleichbares
einrichtet, werden derartige Projekte pro teilnehmendem Auszubildenden pro
Kopf im gleichen Ausmaß gefördert wie AspirantInnen. Voraussetzung ist, dass
die Auszubildenden für die Zeit der Lehrredaktion als AspirantInnen angestellt
sind.
(c) Ist eine Lehrredaktion eingerichtet, so kann darüber hinaus eine
Sockelförderung in der Höhe von 10.000 € pro Lehrgang beantragt werden.
(4) Um dem wesentlichen Beitrag von freien JournalistInnen zu einem qualitätsvollen
Journalismus gerecht zu werden, werden im vierten Teil der Journalismus-Förderung
auch die Honorare berücksichtigt, mit denen die journalistischen Beiträge
von freien MitarbeiterInnen abgegolten werden. Konkret hat das Ausmaß der
Förderungsmöglichkeit folgendermaßen ermittelt zu werden: Zunächst hat dabei ein
Förderungswerber die Höhe des ersten Teils der Journalismus-Förderung zu ermitteln
und zu belegen (also jene Summe, die sich aufgrund der Zahl der angestellten
RedakteurInnen ergibt). In der Folge ist vom Förderungswerber zu berechnen
und nachzuweisen, wie hoch der Prozentsatz der Förderung bezogen auf die
Gesamtsumme der Personalkosten für angestellte RedakteurInnen im Unternehmen
ist. Dieser Prozentsatz ist auch jener, mit dem die Gesamthöhe des Honorarbudgets
gefördert werden kann. Die Förderung auf Basis des Honorarbudgets darf maximal
50 Prozent des zweiten Teils der Journalismus-Förderung ausmachen. Die nötigen
Berechnungen und Belege sind dem Ansuchen um Förderung beizulegen.
(5) Der zweite, dritte und vierte Teil der Journalismus-Förderung ist auch OnlineMedien zugänglich. Dies gilt, sofern zusätzlich zu den unter (1) und (2) aufgelisteten
Kriterien folgende Maßgaben erfüllt werden:
(a) Online-Medien, die nicht Teil eines Medienverbunds einer Print-Tages- oder
Wochenzeitung sind;
(b) Online-Medien, die weniger als 150.000 Unique Clients ausweisen;
(c) Online-Medien, die für das redaktionelle Angebot eine Bezahlschranke
eingebaut haben;
(d) Online-Medien, deren Erlöse aus dem Verkauf von Zugriffsmöglichkeiten
auf redaktionelle Inhalte zumindest 20 % der Gesamterlöse ausmacht.
(e) Förderungswürdige Online-Medien sind solche, die redaktionelle Inhalte
veröffentlichen. Die Redaktion hat aus einem Team angestellter RedakteurInnen
zu bestehen;
(f) AlleinbetreiberInnen (etwa von Blogs) sind nicht förderungswürdig.
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(g) Welche Online-Medien als solche anerkannt werden, hat die JournalismusFörderungskommission zu prüfen und festzustellen.
Erläuterung: Die Online-Medien, die Teil eines Medienverbundes
einer Print-, Tages- und Wochenzeitung sind, bekommen keine separate
Online-Förderung, zumal sie bereits durch die Förderung des StammMedienunternehmens unterstützt werden. Die Redaktionen von Printund Online-Bereich arbeiten in diesen Bereichen inhaltlich ohnehin
verschränkt.
4. Journalismus-Förderungskommission
(1) Die Kommission besteht aus 7 Personen und hat wie folgt besetzt zu sein:
 2 VertreterInnen des Verbandes der Herausgeber österreichischer Zeitungen
 2 VertreterInnen von der für die journalistischen MitarbeiterInnen von Tagesund Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
 2 Vertreter/innen des Bundeskanzleramtes
 Den Vorsitz der Kommission übernimmt ein/e unabhängige Jurist/in, die/
der gemeinsam von Kommissions-VertreterInnen von VÖZ und Gewerkschaft
vorgeschlagen wird. Der/die Kandidat/in hat sich nach einem Hearing
innerhalb von zwei Wochen nach Konstituierung der Wahl zu stellen. Gibt
es mehr als 1 Gegenstimme, so gilt die/der Kandidat/in als abgelehnt. In
diesem Fall ist die/der Vorsitzende vom Präsidentenrat des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen.
(2) Die/der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der JournalismusFörderungskommission dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um
Journalismus-Förderung stehen. Die Wahl der/des Vorsitzenden hat innerhalb von
zwei Wochen innerhalb der Konstituierung der Kommission zu erfolgen.
(3) Die Kommission wird für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellungen
sind möglich.
(4) Die Journalismus-Förderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder und die/der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst
ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die/der Vorsitzende ist
stimmberechtigt.
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(5) Die Journalismus-Förderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen bedarf.
(6) Die Journalismus-Förderungskommission kann zu ihren Beratungen
Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Der Journalismus-Förderungskommission obliegt es,
 festzustellen, welche Einrichtung zur Selbstkontrolle als solche anerkannt
wird;
 festzustellen, welche Lehrgänge, Studien bzw. Studien-Richtungen zur
Journalismus-Ausbildung und zur Medienerziehung anerkannt werden;
 festzustellen, welche Unternehmen Nachrichtenagenturen sind;
 festzustellen, welche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
anzuerkennen sind;
 festzustellen, in welchen Fällen eine Mantellieferung vorliegt;
 im Bedarfsfall Gutachten an die KommAustria zu erstatten;
 im Bedarfsfall nähere Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen
festzulegen;
 im Bedarfsfall begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend
die Verteilung der Mittel abzugeben; dies insbesondere dann, wenn
absehbar ist, dass Fördermittel eines Bereichs nicht in vollem Ausmaß
vergeben werden und andererseits Fördermittel eines anderen Bereichs
nicht ausreichen;
 im Bedarfsfall mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu
beschließen;
 im Anlassfall eine Empfehlung an die KommAustria abzugeben, Verlegern
von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig die Kriterien
erfüllen, einen niedrigeren Förderungsbetrag zu gewähren. Eine derartige
Empfehlung bedarf der Einstimmigkeit;
 die Evaluierung der Fördermaßnahmen nach diesem Bundesgesetz alle 3
Jahre zu beauftragen. Die erste derartige Evaluierung hat nach Abwicklung
der Förderungen des Jahres 2019 zu erfolgen.
14
5. Ansuchen um Förderung
(1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei
Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das
Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen.
Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die
Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr
(Beobachtungszeitraum) zu erbringen – mit Ausnahme von der Förderung von
Forschungsprojekten, für die unter anderem eine Projektplanung vorzulegen ist.
(2) Die Förderbeträge werden jeweils in 2 gleich großen Tranchen ausgezahlt.
Die Auszahlungen an die Empfänger von Fördermitteln haben zwischen 15. und
30. Juni und zwischen 15. und 30. November zu erfolgen.
(3) Die KommAustria hat nach Anhörung der Journalismus-Förderungskommission
jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes
Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen
nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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