Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide 13. Jahrgang Schorfheide, 2. Sept. 2016 Nummer 07 / 2016 INHALT DES AMTSBLATTES Öffentliche Bekanntmachungen..................................................................................................................... 1 Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 7 „Am Finowkanal“ – 1. Änderung im Ortsteil Finowfurt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB).................................................................................................................. 1 Sonstige amtliche Bekanntmachungen......................................................................................................... 4 Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“................................................................................ 4 Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ (Körperschaft des öffentlichen Rechts).......... 4 Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grenzen durch Offenlegung.................................... 5 Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 7 „Am Finowkanal“ – 1. Änderung im Ortsteil Finowfurt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat in der Sitzung am 27. April 2016 beschlossen, für den BBP Nr. 7 „Am Finowkanal“ das 1. Änderungsverfahren einzuleiten. Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage von Finowfurt und grenzt im Westen an die an der Bauernstraße liegenden Wohn- und Gewerbegrundstücke, im Norden und Osten an die B 167 und endet im Süden an dem ca. 170 m nördlich des Finowkanals befindlichen Entwässerungsgraben. [s. Übersichtsplan S. 3] Unter Berücksichtigung der Hinweise und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zwischen Mai und Juli 2016 wurde der Entwurf für den BBP Nr. 7 „Am Finowkanal“ – 1. Änderung erarbeitet. Die Entwürfe des BBP und der Begründung einschließlich integriertem Umweltbericht sowie die Stellungnahmen der Fachbehörden des Landkreises Barnim vom 21.Juli 2016 (untere Naturschutzbehörde, untere Denkmalschutzbehörde, untere Wasserbehörde, untere Bodenschutzbehörde sowie das Verbraucherschutz- und Gesundheitsamt) und des Landesamtes für Umwelt vom 26. Juli 2016 sowie der Bericht zur Schallimmissionsprognose Straßenverkehrslärm B 167 mit dem Stand vom 1. August 2016 liegen vom 12. September 2016 bis einschließlich 11. Oktober 2016 zu jedermanns Einsicht und Information während der folgenden Zeiten montags, mittwochs und donnerstags von 09:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr, dienstags von 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr sowie freitags von 09:00–12:00 Uhr im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 öffentlich aus. Außerhalb dieser Zeiten können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 03335 4534-17). Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung einschließlich integriertem Umweltbericht können während der Zeit der Auslage zusätzlich im Internet auf der Seite der Gemeinde Schorfheide www.gemeinde-schorfheide.de unter Verwaltung A‒Z/Städtebauliche Planungen/Öffentliche Beteiligung angesehen werden. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift bei der Gemeinde Schorfheide im Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 in 16244 Schorfheide vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den BBP unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Folgende Arten umweltrelevanter Informationen zu den in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern mit nachfolgend genannten wesentlichen Auswirkungen sind verfügbar: • Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass Aussagen zu den Tierarten entlang der Straße (B 167) sowie zu den Schutzmaßnahmen vorgefundener Arten in den Umweltbericht aufgenommen werden sollten. Der zusätzliche Eingriff der Errichtung eines Lärmschutzwalls gegenüber der bestehenden Planung soll bewertet und bilanziert werden. Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass ein vollständiger Ausgleich der Flächenversiegelung Seite 2 Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016 durch Pflanzungen nicht möglich ist. • Die Belange der unteren Wasserbehörde wurden im Vorentwurf hinreichend berücksichtigt. • Die untere Bodenschutzbehörde gibt allgemeine Hinweise, die im Umgang mit Boden [Aufschüttungen und (Wieder-)Verfüllungen] zu berücksichtigen sind. • Das Verbraucherschutz- und Gesundheitsamt empfiehlt, auf Anpflanzungen giftiger Pflanzen auf dem festgesetzten Spielplatz zu verzichten; es ist schadstofffreier zertifizierter Spielsand und Füllboden zu verwenden. • Das Landesamt für Umwelt, Belang Immissionsschutz hat zur 1. Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände. Es wird empfohlen, das prognostizierte Verkehrsaufkommen der Planstraße 4 in die Schallprognose einzubeziehen und die Lage der Immissionsorte so zu wählen, dass der Bereich mit der zu erwartenden höchsten Belastung in die Beurteilung eingestellt wird. • Der Bericht zur Schallimmissionsprognose Straßenverkehrslärm B 167 mit dem Stand vom 1. August 2016 enthält Aussagen zu den Auswirkungen auf ausgewählte Immissionsorte im geplanten Wohngebiet bei Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der B 167. • Im Weiteren enthält der Umweltbericht folgende Arten umweltbezogener Informationen: • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf den Menschen: - Informationen zur Belastungen durch Verkehrslärm auf die Wohnnutzungen verursacht durch die Bundesstraße 167; Unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan können die Orientierungswerte im Wesentlichen eingehhalten werden, sodass mit negativen Auswirkungen durch Verkehrslärm auf die entstehende Wohnbebauung nicht zu rechnen ist. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf die Tiere: - Informationen zu den Auswirkungen der Planumsetzung auf den Lebensraum der im Plangebiet vorkommenden Vogelarten, Amphibien, Reptilien, Insekten u.a. Darüber hinaus werden Aussagen zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange getroffen. Hinsichtlich der Amphibien stellt sich das Plangebiet als weniger bedeutsam dar. Es fehlen vor allem naturnahe Gewässer (Laichgewässer) im direkten Umfeld. Auf Grund dessen ist das Plangebiet als wesentlicher Landlebensraum für Amphibien wenig geeignet. Erhebliche negative Auswirkungen sind für diese Artengruppe nicht zu erwarten. Reptilien (Ringelnatter, Blindschleiche, Zauneidechse etc.) meiden instinktiv intensiv beweidete Flächen, sodass diese eher in den Randbereichen sporadisch vorkommen. Für die Zauneidechse ist das Plangebiet als Ganzjahreslebensraum auf Grund der relativ hohen Grundwasserstände ungeeignet. Erhebliche Auswirkungen sind für diese Art nicht zu erwarten. Eine orientierende Untersuchung hinsichtlich des Vorkommens von am Boden brütenden Vögeln (z.B. Feldlerche, Braunkehlchen, Grauammer u.a.) wurde mit negativen Ergebnissen belegt. Es wurden Vogelarten festgestellt, die zum typischen Artenbestand des durchgrünten Siedlungsbereichs gehören. Erhebliche negative Auswirkungen sind für diese Artengruppe nicht zu erwarten. Für eine Vielzahl der vorkommenden Tierarten im Plangebiet bleibt der Lebensraum teilweise vorhanden. Private Grünflächen (Gärten) können, je nach Anlage und Beschaffenheit, einer Vielzahl von unterschiedlichen Insekten, Amphibien und Reptilien Lebensraum bieten. Eine Gefährdung einzelner Tiere wird hauptsächlich während der Bauphase zu verzeichnen sein. Da dies nicht für die gesamte Fläche in sehr kurzen Zeitabständen zu erwarten ist, besteht die Möglichkeit des Ausweichens in die Randbereiche. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf die Pflanzen: - Informationen zu den Einflüssen auf die Pflanzen und sonstiger Vegetation im Plangebiet; Es sind keine geschützten Biotope oder geschützte Pflanzen betroffen. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf die Landschaft: -Informationen über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Folge der geplanten Bebauung; Durch die Bebauung wird das Landschaftsbild vollständig überprägt. Der Prozess der Bebauung wird sich schrittweise vollziehen, sodass für den Betrachter eine allmähliche Veränderung zu verzeichnen ist. Bereits mit der Errichtung des 4 m hohen Erdwalls, der bepflanzt werden soll, bzw. mit einer zu errichtenden Lärmschutzwand in gleicher Höhe wird aus Richtung Osten die Sichtbeziehung zum Ortskern unterbunden. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf den Boden und das Wasser: - Das Naturpotential Boden wird in der Weise beeinträchtigt, dass durch die mögliche Versiegelung von insgesamt 12.282 m² Freifläche (5.097 m² Verkehrsflächen und 7.185 m² bebaubare Fläche) durch den Bau von Verkehrsflächen und Gebäuden die Filtereigenschaften des Bodens unterbunden, Bodenlebewesen vernichtet werden, diese Fläche als Standort für Vegetation und Tierwelt entzogen wird. Sämtliche positive Funktionen für den Naturhaushalt (Schutz von Boden, Klima und Wasser) gehen verloren. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist erheblich und nur teilweise vermeidbar. Das auf den rund 5.100 m² anfallende Niederschlagswasser auf den versiegelten öffentlichen Verkehrsflächen wird durch unterirdische Entwässerungsleitungen aus dem Plangebiet abgeleitet. Es wird dem Wasserhaushalt an anderer Stelle wieder zugeführt. Gegebenenfalls ist punk- Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016 tuell (Hausanschluss) mit einer zeitlich eng befristeten Grundwasserabsenkung zu rechnen. Eine Grundwasserabsenkung für die Verlegung der Regenentwässerungsleitungen der Straßen erfolgt nicht bzw. ist auf Grund der Wahl der technologischen Verlegung nicht notwendig. Das anfallende Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken ist dort breitflächig zu versickern. Es verbleibt somit im Plangebiet und wird dem Grundwasser zugeführt. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf das Klima und die Luft: -Durch die Überbauung vegetationsbedeckter Flächen wird die Kaltluftentstehung be- bzw. verhindert. Des Weiteren wird der Strahlungshaushalt davon beeinflusst, dass voll- und teilversiegelte Flächen wie Gebäude bzw. Straßen und Stellplätze eine höhere Wärmespeicherkapazität besitzen und deshalb verstärkt Wärme speichern. Da eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Freifläche (Gär- Der Übersichtsplan (ohne Maßstab) ist Bestandteil dieser Bekanntmachung. Schorfheide, 23. August 2016 Uwe Schoknecht Bürgermeister Seite 3 ten) zwischen altem Ortskern und geplantem Wohngebiet bestehen bleibt, ist die Möglichkeit einer Frischluftversorgung beider Gebiete weiterhin gegeben. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: - Das Plangebiet befindet sich außerhalb solcher Gebiete. Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Umsetzung des Planvorhabens sind nicht zu erwarten. • mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf Kulturund sonstige Sachgüter: - Ein Teil des Plangebietes befindet sich im Bereich des bekannten und geschützten Bodendenkmals „Dorfkern Neuzeit, Dorfkern deutsches Mittelalter“, welches unter der Nummer 40177 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist. Bei Beachtung der Vorgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Seite 4 Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016 Sonstige amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ In der Zeit vom 18. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2017 führt der Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes durch. Die Arbeiten werden weitgehend von den Mitarbeitern des Verbandes durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge von Siedlungsgebieten) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstückbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Mitarbeiter. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und Nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,00 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen und Kraut und Aushub ablegen. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die Gewässerunterhaltungstechnik beschädigt werden könnten oder diese beschädigen (wie Grenzsteine, Ein- und Ausläufe von Rohrleitungen, Drainagen u.ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“, Rüdnitzer Chaussee 42, 16321 Bernau, Telefon: 03338 8266; Fax: 03338 8267; E-Mail: [email protected]. Bernau, den 01.06.2016 Krone Geschäftsführer Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Verbandssitz: 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12 Telefon: 033054 209980; Fax: 033054 2099819 E-Mail: [email protected] In der Zeit von August 2016 bis Februar 2017 führt der Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, zur Sicherung des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Im Sinne der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird! Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus. Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. In Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016 wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem Unterhaltungsstreifen herausgesetzt werden. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder dem vorgenannten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u.ä.), mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Seite 5 Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel", 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12. Liebenwalde, den 17.08.2016 gez. Frodl Geschäftsführer Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grenzen durch Offenlegung Die Grenzen der Flurstücke 495 u.a. in der Flur 1 der Gemarkung Werbellin in der Gemeinde Schorfheide, Am Großen Buckowsee sind vermessen worden. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist keine Einwendungen erhoben wurden. Im Grenztermin am 27.07.2016 war Gelegenheit, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die vorgenommenen Abmarkungen unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Am Grenztermin haben Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter nicht oder nicht bis zum Abschluss teilgenommen. Gegebenenfalls hat Ihr Vertreter seine Bevollmächtigung nicht ausreichend nachgewiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I 2009, S. 166), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I 2010 Nr. 17) gebe ich deshalb durch Offenlegung das Ergebnis der Grenzermittlung und die vorgenommenen Abmarkungen bekannt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorgenommenen Abmarkungen können Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Widerspruch erheben. Die Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung und/oder der Widerspruch gegen die vorgenommene/n Abmarkung/en sind bei der Vermessungsstelle des ÖbVI Gerd Steinhöfel (vertreten durch ÖbVI Jan Riesebeck) Altenhofer Str. 13a 16227, Eberswalde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Offenlegung des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung erfolgt bei mir in der o.g. Adresse der Vermessungsstelle in der Zeit vom 2. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016. Einwendungen gegen die Grenzermittlung Gegen das Ergebnis der Grenzermittlung können Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erheben. Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Gerd Steinhöfel Altenhofer Str. 13a 16227 Eberswalde Seite 6 Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016 Impressum Herausgabe und Redaktion: Gemeinde Schorfheide Bürgermeister Uwe Schoknecht (V.i.S.d.P.) Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide Telefon: 03335 4534-18 www.gemeinde-schorfheide.de ▪ [email protected] Druck: Grill & Frank, Eberswalde ▪ Auflage: 4.860 Stück Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monatlich bei Bedarf. Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide wird in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde Schorfheide verteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt besteht nicht. Das Amtsblatt ist in der Gemeindeverwaltung, 16244 Schorfheide, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos erhältlich. Es liegt in der Gemeindeverwaltung aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt. Das Amtsblatt ist im Internet unter der Adresse www.gemeinde-schorfheide.de auf den Seiten der Gemeinde nachlesbar.
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