Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide
13. Jahrgang
Schorfheide, 2. Sept. 2016
Nummer 07 / 2016
INHALT DES AMTSBLATTES
Öffentliche Bekanntmachungen..................................................................................................................... 1
Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 7 „Am Finowkanal“ – 1. Änderung im Ortsteil
Finowfurt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB).................................................................................................................. 1
Sonstige amtliche Bekanntmachungen......................................................................................................... 4
Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“................................................................................ 4
Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ (Körperschaft des öffentlichen Rechts).......... 4
Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grenzen durch Offenlegung.................................... 5
Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 7 „Am
Finowkanal“ – 1. Änderung im Ortsteil Finowfurt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat
in der Sitzung am 27. April 2016 beschlossen, für den
BBP Nr. 7 „Am Finowkanal“ das 1. Änderungsverfahren
einzuleiten.
Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage von Finowfurt
und grenzt im Westen an die an der Bauernstraße liegenden Wohn- und Gewerbegrundstücke, im Norden und
Osten an die B 167 und endet im Süden an dem ca.
170 m nördlich des Finowkanals befindlichen Entwässerungsgraben. [s. Übersichtsplan S. 3]
Unter Berücksichtigung der Hinweise und Stellungnahmen
aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zwischen Mai und Juli 2016 wurde der
Entwurf für den BBP Nr. 7 „Am Finowkanal“ – 1. Änderung
erarbeitet.
Die Entwürfe des BBP und der Begründung einschließlich integriertem Umweltbericht sowie die Stellungnahmen
der Fachbehörden des Landkreises Barnim vom 21.Juli
2016 (untere Naturschutzbehörde, untere Denkmalschutzbehörde, untere Wasserbehörde, untere Bodenschutzbehörde sowie das Verbraucherschutz- und
Gesundheitsamt) und des Landesamtes für Umwelt vom
26. Juli 2016 sowie der Bericht zur Schallimmissionsprognose Straßenverkehrslärm B 167 mit dem
Stand vom 1. August 2016 liegen vom 12. September
2016 bis einschließlich 11. Oktober 2016
zu jedermanns Einsicht und Information während der folgenden Zeiten
montags, mittwochs und donnerstags
von 09:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr,
dienstags von 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr
sowie freitags von 09:00–12:00 Uhr
im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244
Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im
Zimmer 2.11 öffentlich aus.
Außerhalb dieser Zeiten können Termine zur
Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 03335 4534-17).
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung
einschließlich integriertem Umweltbericht können während der Zeit der Auslage zusätzlich im Internet auf der
Seite der Gemeinde Schorfheide www.gemeinde-schorfheide.de
unter
Verwaltung
A‒Z/Städtebauliche
Planungen/Öffentliche Beteiligung angesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann
Stellungnahmen
schriftlich
oder
während
der
Sprechzeiten zur Niederschrift bei der Gemeinde
Schorfheide im Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 in
16244 Schorfheide vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
den BBP unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Folgende Arten umweltrelevanter Informationen zu
den in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern mit
nachfolgend genannten wesentlichen Auswirkungen sind
verfügbar:
• Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin,
dass Aussagen zu den Tierarten entlang der Straße
(B 167) sowie zu den Schutzmaßnahmen vorgefundener Arten in den Umweltbericht aufgenommen werden sollten. Der zusätzliche Eingriff der Errichtung
eines Lärmschutzwalls gegenüber der bestehenden
Planung soll bewertet und bilanziert werden. Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass ein
vollständiger Ausgleich der Flächenversiegelung
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durch Pflanzungen nicht möglich ist.
• Die Belange der unteren Wasserbehörde wurden im
Vorentwurf hinreichend berücksichtigt.
• Die untere Bodenschutzbehörde gibt allgemeine
Hinweise, die im Umgang mit Boden [Aufschüttungen
und (Wieder-)Verfüllungen] zu berücksichtigen sind.
• Das Verbraucherschutz- und Gesundheitsamt
empfiehlt, auf Anpflanzungen giftiger Pflanzen auf
dem festgesetzten Spielplatz zu verzichten; es ist
schadstofffreier zertifizierter Spielsand und Füllboden
zu verwenden.
• Das
Landesamt
für
Umwelt,
Belang
Immissionsschutz hat zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes keine Einwände. Es wird empfohlen, das prognostizierte Verkehrsaufkommen der
Planstraße 4 in die Schallprognose einzubeziehen
und die Lage der Immissionsorte so zu wählen, dass
der Bereich mit der zu erwartenden höchsten
Belastung in die Beurteilung eingestellt wird.
• Der Bericht zur Schallimmissionsprognose
Straßenverkehrslärm B 167 mit dem Stand vom
1. August 2016 enthält Aussagen zu den
Auswirkungen auf ausgewählte Immissionsorte im
geplanten Wohngebiet bei Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der B 167.
• Im Weiteren enthält der Umweltbericht folgende
Arten umweltbezogener Informationen:
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf den
Menschen:
- Informationen zur Belastungen durch Verkehrslärm
auf die Wohnnutzungen verursacht durch die
Bundesstraße 167; Unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan können die Orientierungswerte im Wesentlichen eingehhalten werden, sodass mit negativen Auswirkungen durch Verkehrslärm auf die entstehende
Wohnbebauung nicht zu rechnen ist.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf die
Tiere:
-
Informationen zu den Auswirkungen der
Planumsetzung auf den Lebensraum der im
Plangebiet vorkommenden Vogelarten, Amphibien,
Reptilien, Insekten u.a. Darüber hinaus werden
Aussagen zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange getroffen. Hinsichtlich der Amphibien
stellt sich das Plangebiet als weniger bedeutsam
dar. Es fehlen vor allem naturnahe Gewässer
(Laichgewässer) im direkten Umfeld. Auf Grund
dessen ist das Plangebiet als wesentlicher
Landlebensraum für Amphibien wenig geeignet.
Erhebliche negative Auswirkungen sind für diese
Artengruppe nicht zu erwarten. Reptilien (Ringelnatter, Blindschleiche, Zauneidechse etc.) meiden
instinktiv intensiv beweidete Flächen, sodass diese
eher in den Randbereichen sporadisch vorkommen. Für die Zauneidechse ist das Plangebiet als
Ganzjahreslebensraum auf Grund der relativ hohen Grundwasserstände ungeeignet. Erhebliche
Auswirkungen sind für diese Art nicht zu erwarten.
Eine orientierende Untersuchung hinsichtlich des
Vorkommens von am Boden brütenden Vögeln
(z.B. Feldlerche, Braunkehlchen, Grauammer u.a.)
wurde mit negativen Ergebnissen belegt. Es wurden Vogelarten festgestellt, die zum typischen
Artenbestand des durchgrünten Siedlungsbereichs
gehören. Erhebliche negative Auswirkungen sind
für diese Artengruppe nicht zu erwarten.
Für eine Vielzahl der vorkommenden Tierarten im
Plangebiet bleibt der Lebensraum teilweise vorhanden. Private Grünflächen (Gärten) können, je
nach Anlage und Beschaffenheit, einer Vielzahl
von unterschiedlichen Insekten, Amphibien und
Reptilien Lebensraum bieten. Eine Gefährdung
einzelner Tiere wird hauptsächlich während der
Bauphase zu verzeichnen sein. Da dies nicht für
die gesamte Fläche in sehr kurzen Zeitabständen
zu erwarten ist, besteht die Möglichkeit des
Ausweichens in die Randbereiche.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf die
Pflanzen:
- Informationen zu den Einflüssen auf die Pflanzen
und sonstiger Vegetation im Plangebiet; Es sind
keine geschützten Biotope oder geschützte
Pflanzen betroffen.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf die
Landschaft:
-Informationen über die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes als Folge der geplanten
Bebauung; Durch die Bebauung wird das
Landschaftsbild vollständig überprägt. Der Prozess
der Bebauung wird sich schrittweise vollziehen, sodass für den Betrachter eine allmähliche
Veränderung zu verzeichnen ist. Bereits mit der
Errichtung des 4 m hohen Erdwalls, der bepflanzt
werden soll, bzw. mit einer zu errichtenden
Lärmschutzwand in gleicher Höhe wird aus
Richtung Osten die Sichtbeziehung zum Ortskern
unterbunden.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf den
Boden und das Wasser:
- Das Naturpotential Boden wird in der Weise beeinträchtigt, dass durch die mögliche Versiegelung
von insgesamt 12.282 m² Freifläche (5.097 m²
Verkehrsflächen und 7.185 m² bebaubare Fläche)
durch den Bau von Verkehrsflächen und Gebäuden
die Filtereigenschaften des Bodens unterbunden,
Bodenlebewesen vernichtet werden, diese Fläche
als Standort für Vegetation und Tierwelt entzogen
wird. Sämtliche positive Funktionen für den
Naturhaushalt (Schutz von Boden, Klima und
Wasser) gehen verloren. Der Eingriff in das
Schutzgut Boden ist erheblich und nur teilweise
vermeidbar. Das auf den rund 5.100 m² anfallende
Niederschlagswasser auf den versiegelten öffentlichen Verkehrsflächen wird durch unterirdische
Entwässerungsleitungen aus dem Plangebiet abgeleitet. Es wird dem Wasserhaushalt an anderer
Stelle wieder zugeführt. Gegebenenfalls ist punk-
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tuell (Hausanschluss) mit einer zeitlich eng befristeten Grundwasserabsenkung zu rechnen. Eine
Grundwasserabsenkung für die Verlegung der
Regenentwässerungsleitungen der Straßen erfolgt
nicht bzw. ist auf Grund der Wahl der technologischen Verlegung nicht notwendig. Das anfallende
Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken ist
dort breitflächig zu versickern. Es verbleibt somit
im Plangebiet und wird dem Grundwasser zugeführt.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf das
Klima und die Luft:
-Durch die Überbauung vegetationsbedeckter
Flächen wird die Kaltluftentstehung be- bzw. verhindert. Des Weiteren wird der Strahlungshaushalt
davon beeinflusst, dass voll- und teilversiegelte
Flächen wie Gebäude bzw. Straßen und Stellplätze
eine höhere Wärmespeicherkapazität besitzen und
deshalb verstärkt Wärme speichern. Da eine in
Nord-Süd-Richtung verlaufende Freifläche (Gär-
Der Übersichtsplan (ohne Maßstab) ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Schorfheide, 23. August 2016
Uwe Schoknecht
Bürgermeister
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ten) zwischen altem Ortskern und geplantem
Wohngebiet bestehen bleibt, ist die Möglichkeit einer Frischluftversorgung beider Gebiete weiterhin
gegeben.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:
- Das Plangebiet befindet sich außerhalb solcher
Gebiete. Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Umsetzung des
Planvorhabens sind nicht zu erwarten.
• mit folgenden wesentlichen Auswirkungen auf Kulturund sonstige Sachgüter:
- Ein Teil des Plangebietes befindet sich im Bereich
des bekannten und geschützten Bodendenkmals
„Dorfkern Neuzeit, Dorfkern deutsches Mittelalter“,
welches unter der Nummer 40177 in die
Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist. Bei Beachtung der Vorgaben der unteren
Denkmalschutzbehörde sind keine negativen
Auswirkungen zu erwarten.
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Sonstige amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“
In der Zeit vom 18. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2017
führt der Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ die
planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern
II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes durch. Die
Arbeiten werden weitgehend von den Mitarbeitern des
Verbandes durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen
Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder
der Hochwasservorsorge von Siedlungsgebieten) muss
die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit
erfolgen.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der
notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die
Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstückbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Mitarbeiter.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und Nutzer, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die
wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt
werden!
Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,00 Meter von der
Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle
Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die
Eigentümer,
Anlieger
und
Hinterlieger
sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die
Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die
Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen und Kraut und Aushub ablegen.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder
Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere
Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die
Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es
den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen
Anlagen, die durch die Gewässerunterhaltungstechnik
beschädigt werden könnten oder diese beschädigen (wie
Grenzsteine, Ein- und Ausläufe von Rohrleitungen,
Drainagen u.ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter
über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im
Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den
Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“,
Rüdnitzer Chaussee 42,
16321 Bernau,
Telefon: 03338 8266; Fax: 03338 8267;
E-Mail: [email protected].
Bernau, den 01.06.2016
Krone
Geschäftsführer
Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12
Telefon: 033054 209980; Fax: 033054 2099819
E-Mail: [email protected]
In der Zeit von August 2016 bis Februar 2017 führt der
Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II.
Ordnung durch.
In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, zur Sicherung
des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung
auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Im Sinne der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir die Durchführung
der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene
vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 des Brandenburgischen
Wassergesetzes (BbgWG) haben die Eigentümer,
Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten
der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen
oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Räumgut ablegen und auf
den Grundstücken einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die
Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird!
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254
BGB aus.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei
Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.
In Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten
Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016
wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem
Unterhaltungsstreifen herausgesetzt werden.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder
Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder dem vorgenannten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch
die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt
werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder
Dräneinläufe u.ä.), mit einem Pfahl, mindestens 1,50
Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
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Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im
Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den
Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel",
16559 Liebenwalde,
Mittelstraße 12.
Liebenwalde, den 17.08.2016
gez. Frodl
Geschäftsführer
Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grenzen durch
Offenlegung
Die Grenzen der Flurstücke 495 u.a. in der Flur 1 der
Gemarkung Werbellin in der Gemeinde Schorfheide,
Am Großen Buckowsee sind vermessen worden.
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt,
wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Offenlegungsfrist keine Einwendungen erhoben wurden.
Im Grenztermin am 27.07.2016 war Gelegenheit, sich
über das Ergebnis der Grenzermittlung und die vorgenommenen Abmarkungen unterrichten zu lassen und die
zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Am Grenztermin haben Sie oder
ein von Ihnen Bevollmächtigter nicht oder nicht bis zum
Abschluss teilgenommen. Gegebenenfalls hat Ihr
Vertreter seine Bevollmächtigung nicht ausreichend
nachgewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen
Vermessungsgesetzes (BbgVermG) vom 27. Mai 2009
(GVBl. I 2009, S. 166), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I 2010 Nr. 17) gebe
ich deshalb durch Offenlegung das Ergebnis der
Grenzermittlung und die vorgenommenen Abmarkungen
bekannt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorgenommenen Abmarkungen können Sie
innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist
Widerspruch erheben.
Die Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung und/oder der Widerspruch gegen die vorgenommene/n Abmarkung/en sind bei der Vermessungsstelle des
ÖbVI Gerd Steinhöfel (vertreten durch ÖbVI Jan
Riesebeck) Altenhofer Str. 13a 16227, Eberswalde
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Offenlegung des Ergebnisses der Grenzermittlung
und der Abmarkung erfolgt bei mir in der o.g. Adresse der
Vermessungsstelle in der Zeit vom 2. September 2016
bis zum 10. Oktober 2016.
Einwendungen gegen die Grenzermittlung
Gegen das Ergebnis der Grenzermittlung können Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist
Einwendungen erheben.
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Gerd Steinhöfel
Altenhofer Str. 13a
16227 Eberswalde
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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2016 vom 2. Sept. 2016
Impressum
Herausgabe und Redaktion: Gemeinde Schorfheide
Bürgermeister Uwe Schoknecht (V.i.S.d.P.)
Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide
Telefon: 03335 4534-18
www.gemeinde-schorfheide.de ▪ [email protected]
Druck: Grill & Frank, Eberswalde ▪ Auflage: 4.860 Stück
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monatlich bei Bedarf.
Bezugsmöglichkeiten:
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide wird in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde Schorfheide verteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt besteht
nicht. Das Amtsblatt ist in der Gemeindeverwaltung, 16244 Schorfheide, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos erhältlich. Es liegt in der Gemeindeverwaltung aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt gegen Entrichten
der Portokosten zugeschickt. Das Amtsblatt ist im Internet unter der Adresse
www.gemeinde-schorfheide.de auf den Seiten der Gemeinde nachlesbar.