RuVO 2016

ENTWURF
Version: 1.5
I. Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
6
Aufgabenstellung
Grundlagen
Anfechtungsbeschränkungen
Verfolgungsverjährung
Allgemeine Strafbestimmungen
Strafbarkeit des Doping
Spielmanipulation
Automatische Sperre
Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
Sonderregelung für den Spielbetrieb der Regionalliga West und die Frauen Regionalliga West
Beginn und Ende der Sperrfristen
Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
Strafaussetzung zur Bewährung
Allgemeine Form- und Fristbestimmungen, Zustellungen
6
7
8
8
8
10
11
11
13
14
15
15
17
19
II. Verwaltungsverfahren
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
20
Verwaltungsstellen
Verwaltungsentscheid, Sachverhaltsermittlung
Befugnisse der Verwaltungsstellen, Verordnungsermächtigung
Einstweilige Anordnung
Beschwerdeverfahren, Beschwerden gegen Entscheidungen der Passstelle
Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung
20
21
21
23
24
24
III. Aufbau und Zuständigkeit der Rechtsorgane
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
25
Rechtsorgane
Zusammensetzung der Rechtsorgane
Zuständigkeit der Kreissportgerichte (KSG/KJSG)
Zuständigkeit der Bezirkssportgerichte (BSG/BJSG)
Zuständigkeit der Verbandssportgerichte (VSG/VJSG) der Landesverbände
Zuständigkeit des Sportgerichts WFLV (VSG WFLV / VJSG WFLV)
Zuständigkeit des Verbandsgerichts WFLV (VG/WFLV)
Zuständigkeitsbestimmung in Sonderfällen
Verweisung bei Unzuständigkeit
25
26
27
27
28
29
29
29
29
IV. Verfahren vor den Rechtsorganen
29
1. Allgemeines
30
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
Verfahrensart und Verfahrenseinleitung
Rechtliches Gehör, Hinweise
Verfahrensbeteiligte
Vertretung
Beschleunigung
Verfahrenseinstellung durch Beschluss
Form und Inhalt der Entscheidungen
Bekanntgabe der Urteile
Wirksamkeit der Entscheidungen
Rechtsmittelbelehrung
Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern der Rechtsorgane
30
31
32
32
33
34
34
35
35
36
36
2. Entscheidung im schriftlichen Verfahren
37
§ 41 Verfahrensvorschriften
§ 42 Überleitung in das mündliche Verfahren
37
37
3. Mündliche Verhandlung
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
38
Verfahrensvorschriften
Ladungen, Schriftverkehr
Öffentlichkeit
Aufrechterhaltung der Ordnung
Folgen des Ausbleibens von Beteiligten und Zeugen
Protokoll
38
39
40
40
40
41
4. Rechtsmittel
§ 49
41
Allgemeines
RuVO / WFLV
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Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
Rechtsmittelberechtigte
Verzicht auf Einlegung, Rücknahme eines Rechtsmittels
Einstweilige Einstellung
Verbot der Schlechterstellung
Einlegung, Form, Frist, Begründung
Berufung
Revision
Beschwerde
41
42
42
42
42
43
43
44
5. Rechtsbehelfe und besondere Verfahrensarten
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
44
Einspruch gegen eine Spielwertung
Einspruch bei Spielmanipulationen
Einstweilige Verfügung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiederaufnahme des Verfahrens
Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen
44
45
45
45
46
46
6. Kosten
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
47
Allgemeines
Gebühren
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Rücknahme von Rechtsmitteln
Auslagen
Kostenentscheidung
Erstattungsfähige Auslagen
Vereinshaftung
Kostenempfänger
47
47
48
48
48
49
49
49
7. Gnadenrecht
§ 72
§ 73
49
Zuständigkeit
Gnadenerweis
49
49
V. Inkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 74
50
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
50
Synoptische Übersicht zur erleichterten Orientierung
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Erläuterungen:
Der vorliegende Entwurf enthält eine vollständige Überarbeitung der Rechts- und Verfahrensordnung des
WFLV (im Weiteren: RuVO/WFLV) nach intensiven Diskussionen im erweiterten Rechts- und Satzungsausschuss.
Soweit es sich um eine Fassung handelt, in der die Änderungen markiert sind, sind diese wie folgt gekennzeichnet:
-
Streichungen: Farbe: rot, durchgestrichen
Ergänzungen: Farbe: blau, unterstrichen
Die Erstellung einer Synopse zwischen alter und neuer Fassung ist aufgrund der Vielzahl der Änderungen nicht mehr sinnvoll und würde insgesamt unübersichtlich werden.
Die Änderungsvorschläge sind - mit Ausnahme reiner redaktioneller Anpassungen wie der Änderung der
Nummerierung - in einem Kasten im räumlichen Zusammenhang mit der Änderung erläutert. Dabei ist
jeweils gekennzeichnet, zu welchem Änderungszusammenhang die Änderung gehört. Insgesamt gibt es
sieben Änderungszusammenhänge:
Änderungszusammenhang 1: „Einzelrichter“
Änderungen, die im Zusammenhang stehen mit der Einführung eines Einzelrichterverfahrens
stehen. Die Einführung eines Einzelrichterverfahrens soll die Rechtsverfahren beschleunigen und
den Aufwand für die Vereine reduzieren. Der Einzelrichter entscheidet als Teil seiner Kammer
entsprechend dem staatlichen System. Der Einzelrichter entscheidet ausschließlich im schriftlichen Verfahren, sobald eine mündliche Verhandlung stattfindet, wird diese vor der Kammer geführt. Der Einzelrichter hat umfassende Möglichkeiten, den Sachverhalt zu ermitteln und entscheidet durch Urteil unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes
Die Entscheidung des Einzelrichters im Rahmen der Kammer hat auch zur Konsequenz, dass die
Satzungen der Verbände wegen der Einführung des Einzelrichtersystems nicht geändert werden
müssen und im Rahmen der Geschäftsverteilung der bestehenden Kammern frei festgelegt werden kann, welcher Sportrichter gerne als Einzelrichter fungieren möchte und welcher vielleicht
nicht.
Nach dem aktuellen Entwurf ersetzt der Einzelrichter nicht die Strafkompetenz der Staffelleiter,
da eine solche Änderung offenbar politisch nicht durchsetzbar ist.
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung, Modernisierung“
Änderungen, die der Modernisierung des Rechtssystems unter besonderer Berücksichtigung des
Beschleunigungsgrundsatzes dienen. Beispiele: Erweiterung der Erkenntnisquellen der Verwaltungsstelle, z.B. des Staffelleiters auf die Einsichtnahme in Bewegtbilder; Erweiterung der Erkenntnisquellen des Einzelrichters durch Ermöglichung von Telefon-/Videokonferenzen; Möglichkeit für die Sportgerichte, selbst ein Verfahren zu eröffnen, wenn sich bei Gelegenheit eines anderen Verfahrens entsprechende Tatsachen herausstellen.
Im Rahmen der Modernisierung wird auch vorgeschlagen. Die Bezeichnung der Sportgerichte zu
ändern (§ 18).
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“
Unter dieser Überschrift sind Änderungsvorschläge zusammen gefasst, die die RuVO/WFLV der
bereits heute gelebten Praxis anpassen. Beispiel: Staffelleiter agieren wie eine Verwaltungsstelle,
sind aber bislang keine solchen. Die sollte geändert werden, was auch die Beschwerdeverfahren
im Interesse der Vereine transparenter macht.
Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen
Anpassungen, die aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse aus rechtlichen Gründen sinnvoll oder
unabdingbar sind. Beispielsweise haben sich kürzlich die Bestimmungen zum Verhältnis des ordentlichen Rechtswegs (staatliche Gerichte) zum Sportrechtsweg als untauglich erwiesen. Ein
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Verein hatte ohne Berücksichtigung des vorherigen Sportrechtswegs gegen einen Verband geklagt (es ging um die Zulassung zum Spielbetrieb an der Kreisliga C). das Landgericht hielt die
Bestimmungen der RuVO nicht für ausreichend transparent, um den Verein entsprechend den
Satzungsvorgaben auch des DFB zu zwingen, zunächst den Sportrechtsweg auszuschöpfen.
Änderungszusammenhang 5 „Diskriminierung“:
Die Bestimmungen des § 12 RuVO/WFLV haben sich in der bisherigen Fassung als verbesserungsbedürftig erwiesen. Auf Grundlage der Ausarbeitung von Heinz Hubert Werker und des Abschlussberichts der hierzu gebildeten Arbeitsgruppe soll deshalb eine Anpassung vorgenommen
werden.
Änderungszusammenhang 6 „Bewährung“:
Die Bestimmungen der RuVO/WFLV zur Bewährung haben sich in der bisherigen Fassung als
verbesserungsbedürftig erwiesen. Auf Grundlage der Ausarbeitung von Heinz Hubert Werker soll
deshalb eine Anpassung vorgenommen werden.
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderungen“:
Änderungen, die der sprachlichen oder strukturellen Vereinfachung dienen oder die sich aus den
anderen Änderungszusammenhängen als redaktionelle Folgeänderungen ergeben. Beispiel hierfür: Schaffung eines neuen Abschnitts „Verwaltungsverfahren“ und Auflösung des bisherigen § 3
in sinnvoll lesbare Einzelregelungen.
Die Änderungen sollen wie folgt im Hinblick auf den Verbandstag diskutiert werden:
Wer/Was
1. Besprechung im erweiterten WFLVSatzungsausschuss
2. Besprechung im erweiterten WFLVSatzungsausschuss (falls nötig)
Besprechung im 26er-Kreis
Besprechung im Präsidium des WFLV
Kurzvorstellung im Rahmen der Rechtstagung des
WFLV?
Besprechung in der ständigen Konferenz FLVW
Berichterstattung im Beirat WFLV
Besprechung in den Präsidien der LV
Besprechung im VFA/WFLV
Besprechung im VJA/WFLV
Besprechung im Ligaausschuss
Besprechung im FFA/WFLV (falls gewünscht)
Besprechung im Kreis der Sportrichter der Verbände:
- FLVW
- FVN
- FVM
- WFLV
Besprechung im Kreis der Techniker der Verbände:
- FLVW
- FVN
- FVM
- WFLV
Besprechung Folgeänderungen (Satzung, SpO etc.) erweiterter Satzungsausschuss
Verabschiedung im Präsidium des WFLV
Verabschiedung auf dem Verbandstag des WFLV
Wann?
26.01.2016
15.02.2016
01.03.2016
08.03.2016
11./12.03.2016
19.03.2016
31.03.2016
FLVW: 01.03.2016
27.04.2016
29.06.2016
19.04.2016
27.08.2016
Die Änderungen sollen zum 01.01.2017 in Kraft treten, um nach Beschlussfassung eine ausreichende
Information der Verwaltungsstellen und Instanzen zu ermöglichen. Eine materielle Übergangsfrist (z.B.
Inkrafttreten erst zur neuen Saison) ist nicht notwendig.
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Sobald ein politischer Konsens absehbar ist, werden die relevanten Folgeänderungen in Satzung, Spielordnung etc. vorbereitet.
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Entwurfsersteller: WFLV/so
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I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Aufgabenstellung
(1) Die Verbandsgerichtsbarkeit des WFLV und seiner Landesverbände hat die Aufgabe, für Gerechtigkeit, Ordnung und Sauberkeit im Fußballsport zu sorgen. Geahndet werden alle Formen unsportlichen
Verhaltens der Organe des WFLV und der Landesverbände, der Mitgliedsvereine und der Einzelmitglieder.
Insbesondere werden folgende Angelegenheiten durch sportgerichtliche Entscheidungen geregelt:
a) Verstöße gegen die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des WFLV, seiner
Landesverbände und des DFB, soweit diese allgemein verbindlich sind;
b) Rechtsstreitigkeiten zwischen Vereinen und Mitgliedern von Vereinen (z. B. über Spielwertungen
aller Art sowie über Spielerlaubnisse für Mannschaften und Einzelmitglieder);
c) Anfechtung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane des WFLV, seiner Landesverbände und
deren Unterorganisationen;
d) Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Verbandstags- sowie Beiratsbeschlüssen des WFLV und seiner Landesverbände sowie von Kreistagsbeschlüssen. Buchstabe d)
ist auch auf die Ständige Konferenz des FLVW anzuwenden.
(2) Streitigkeiten zwischen den Landesverbänden und den Mitgliedsvereinen, zwischen den Vereinen und
ihren Mitgliedern sowie Streitigkeiten der Vereine und der Mitglieder von Vereinen untereinander, die
sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der sportlichen Betätigung ergeben, werden grundsätzlich durch die Rechts- und Verwaltungsorgane des WFLV und seiner Landesverbände endgültig
entschieden.
§ 1 Abs. 2: Änderungszusammenhang 7: „Redaktionelle Anpassung“
Sprachliche Vereinfachung ohne inhaltliche Auswirkungen. Anpassung an § 1 Abs. 4.
Der ordentliche Rechtsweg (z. B. Klage vor einem Zivil- oder Arbeitsgericht Strafanzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft, Privatklage) soll nur beschritten werden, wenn die beabsichtigte
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem zuständigen Verbandspräsidium schriftlich vorher mitgeteilt wird. Die staatlichen Gerichte dürfen erst nach Abschluss des verbandsinternen Rechtszuges
angerufen werden. Hierüber soll das zuständige Verbandspräsidium vorab schriftlich informiert werden. Solange der verbandsinterne Rechtszug noch nicht ausgeschöpft ist, besteht ein vorläufiger Ausschluss der Klagbarkeit vor staatlichen Gerichten. Unterbleibt die Ergreifung eines zulässigen verbandsinternen Rechtsweges oder die Anrufung einer höheren Instanz, stellt dies die Unterwerfung unter den nicht angefochtenen Rechtsakt dar.
§ 1 Abs. 2: Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“:
Ein Verein hatte vor dem Landgericht gegen einen Mitgliedsverband geklagt, ohne vorher die Sportgerichte anzurufen. Im Rahmen des Rechtsstreits wies das Landgericht das Argument des Verbandes
zum Vorrang des Sportrechtswegs zurück: § 1 Abs. 2 RuVO sei hierzu nicht klar genug formuliert, sondern missverständlich. Damit kommt der WFLV mit der aktuellen Fassung aber auch nicht dem Gebot
des § 14 Abs. 1 f der Satzung DFB nach.
Die Informationsobliegenheit wurde infolge der bisherigen Fassung übernommen und ist ggf. entbehrlich.
Die Strafanzeige sollte nicht durch den Sportrechtsweg geblockt werden, damit würde eine Strafverfolgung verhindert. Anders als beim Zivilrechtsweg (Vereinsrecht ist Zivilrecht) ist der Ausschluss einer
Strafanzeige auch wirkungslos.
Die neue Formulierung berücksichtigt insbesondere auch das Urteil des OLG Bremen v. 30.12.2014 2 U 67/14.
(3) Das Verfahren bei Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielverkehr der Mannschaften ergeben,
die der 3. Liga oder der Regionalliga zugeordnet sind, regelt sich nach den Bestimmungen des DFBRuVO / WFLV
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Statuts für die 3. Liga und die Regionalliga. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die
RuVO.
§ 1 Abs. 3: Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderungen“:
Das Statut für die Regionalliga regelt nicht alle Verfahrensfragen abschließend, sondern baut im Wesentlichen auf der RuVO auf. Zudem enthält auch die RuVO Regelungen die Regionalliga betreffend.
Nach § 1 Abs. 3 wurde der Eindruck erweckt, es gelte entweder das eine oder das andere.
Der Verweis auf die DFB-Regeln zur Regionalliga ist überholt.
(4) Für Streitigkeiten des WFLV und seiner Landesverbände mit dem DFB, zwischen dem WFLV und
seinen Landesverbänden sowie für Streitigkeiten der Landesverbände untereinander gilt § 14 der
DFB-Satzung.
§ 1 Abs. 4: Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“:
§ 14 Satzung DFB regelt nur Streitigkeiten gegen den DFB, nicht zwischen den Mitgliedsverbänden
eines RL.
Für Streitigkeiten zwischen den LV und der LV mit dem WFLV muss der interne Rechtsweg weiterhin
gegeben sein, da es keinen anderen gibt.
(5) Die Rechtsorgane werden nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt für die Einleitung / Durchführung
eines Verfahrens sind
-
jeder Verein, der ein berechtigtes Interesse an der Durchführung glaubhaft macht,
-
die Organe des WFLV und seiner Landesverbände.
Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Sachverhalts unverzüglich zu benachrichtigen. Sie können zusätzlich zur Stellungnahme mit Fristsetzung aufgefordert werden.
§ 1 Abs. 5:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Verschiebung der bisherigen Bestimmung heraus zu den für Rechtsorgane geltenden Bestimmungen
wegen des sachlichen Zusammenhangs zu § 30 Abs. 3.
§2
Grundlagen
(1) Die Rechtsprechung wird ausgeübt durch die SpruchkammernSportgerichte und das Verbandsgericht. Die Mitglieder dieser Rechtsorgane werden nach den Bestimmungen der Satzungen des WFLV
und seiner Landesverbände gewählt.
(2) Die Mitglieder der Rechtsorgane sind unabhängig. Sie sind nur dem geschriebenen und ungeschriebenem Recht des Sports sowie ihrem Gewissen unterworfen.
(3) Die Mitglieder der Rechts- und Verwaltungsorgane haften nicht für Schäden, die durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen entstehen.
§ 2 Abs. 1:
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung / Modernisierung“
Die gegenüber dem Begriff „Spruchkammer“ moderne Bezeichnung Sportgericht trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Sportrichter „richterliche Aufgaben“ wahrnehmen.
§ 3Verwaltungsentscheid
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§4
Befugnisse der Verwaltungsstellen
§ 5Einstweilige Anordnungen
§§ 3 – 5:
Änderungszusammenhang 7: „Redaktionelle Änderungen“
§§ 3 und 5 an der bisherigen Stelle gestrichen und vollständig in den neuen Abschnitt II. Verwaltungsverfahren verschoben. Dort zur besseren Übersichtlichkeit aufgelöst in einzelne §§. Zu den Details
siehe §§ 15 – 17.
§ 4 aufgelöst. Streichung des bisherigen Katalogs und Auslagerung in eine Verwaltungsanordnung.
Dadurch Entschlackung der RuVO und Flexibilität im Falle von Änderungen.
§ 63
Anfechtungsbeschränkungen
(1) Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters, die mit dem Spiel zusammenhängen, sind für die
Verwaltungsstellen und für die Rechtsorgane bindend. , soweit es sich um das Spielergebnis handelt.
Eine Ahndung ist aber dann möglich, wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat.
(2)
Mindestsperren nach § 10………….. können nur mit der Begründung angefochten werden, dass das Sportstrafrecht falsch angewendet worden ist.
§ 3 Abs. 1, 2 = § 6 a.F.
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Streichung der Einschränkung „…soweit es sich um das Spielergebnis handelt“. Diese Einschränkung
verstößt gegen FIFA-Recht. In Regel 5 heißt: „Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung
auf „Tor“ oder „kein Tor“.“ Anpassung des Wortlauts auf die DFB-Vorschrift („krass sportwidrig“).
Ergänzung zur Klarstellung, Wortlaut stammt aus § 8 Abs. 8 RuVO/DFB.
Streichung Abs. 2. Diese Anfechtungsbeschränkung ist nicht nachvollziehbar. Warum sollte bei einem
offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters nicht auch eine Mindestsperre angefochten werden?
§ 74
Verfolgungsverjährung
(1) Vergehen, die bei Spielen begangen wurden, verjähren in vier Monaten. Für andere Vergehen beträgt
die Verjährungsfrist zwei Jahre.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit Beginn des auf die Begehung des Vergehens folgenden Tages zu
laufen.
(3) Der Ablauf der Verjährung wird gehemmt durch
- die Einleitung eines Verfahrens bei einer Verwaltungsstelle oder einem Rechtsorgan;
- den rechtswirksamen Austritt oder Ausschluss des Betroffenen aus seinem Verein.
(4) Die Hemmung endet
- mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsstelle oder einem Rechtsorgan;
- im Falle des rechtswirksamen Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein sechs Monate nach
Wiedereintritt in einen Verbandsverein.
(5) Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 58
Allgemeine Strafbestimmungen
(1) Über Strafmaß und Strafart entscheiden, sofern nicht sportrechtliche Bestimmungen eine bestimmte
Strafe vorschreiben, die Rechtsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Folgende Strafen und Maßnahmen sind zulässig:
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V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
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a)
Verwarnung;
b)
Verweis;
c)
Ordnungsgelder gegen Vereine bis zu 500 EUR und gegen Einzelmitglieder bis zu 250 EUR;
d)
Geldstrafen gegen Vereinsmitglieder, Schiedsrichter und Mitarbeiter der Kreise, der Bezirke
und des Verbandes bis zu 1.500 EUR, gegen Vereine bis zu 7.500 EUR; hat der Verstoß des
Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Bereicherung geführt, kann die Geldstrafe um den Wert
dieser wirtschaftlichen Bereicherung erhöht werden. In Fällen des § 12 Abs. 1 gelten die darüber hinausgehenden Höchstgrenzen für Geldstrafen des § 9 RuVO/DFB.
§ 5 Abs. 2 = § 8 Abs. 2 a.F.
Änderungszusammenhang 5 „Diskriminierung“:
Redaktionelle Folgeänderung zum Diskriminierungstatbestand, vormals § 12 a.F.
e)
Platzverbot gegen einzelne Personen;
f)
Sperre gegen einzelne Personen auf Zeit - längstens drei acht Jahre - oder auf Dauer;
g)
Ausschluss auf Zeit - längstens drei acht Jahre - oder auf Dauer;
h)
Verbot der Ausübung einer Funktion im DFB, in den Regional- und Landesverbänden sowie
im Verein auf Zeit - längstens drei acht Jahre - oder auf Dauer;
§ 5 Abs. 2 = § 8 Abs. 2 a.F.
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Eine Sperre auf Dauer ist rechtlich unzulässig, da wir ein Monopolverband sind. Statt dessen deutlich
erhöhter Maximalrahmen.
i)
Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit;
j)
Aberkennung von Punkten oder Ausschluss vom Wettbewerb in Spielen ohne Punktvergabe;
k)
Versetzung in eine untergeordnete Spielklasse;
l)
zeitweiser oder vollständiger Ausschluss einer Mannschaft vom Spielbetrieb;
§ 5 Abs. 2 = § 8 Abs. 2 a.F.
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“:
In der Vergangenheit wurde in Einzelfällen bei wiederholten gewaltsamen Ausschreitungen einer
Mannschaft bzw. einer relevanten Zahl von Mannschaftsmitgliedern der Ausschluss dieser Mannschaft vom Meisterschaftsspielbetrieb diskutiert, § 8 gab diese Sanktionsmöglichkeit aber nicht her.
Wird sie ergriffen, müsste das Rechtsorgan parallel festleglegen, dass die Spiele zulasten der Mannschaft gewertet werden bzw. diese als Absteiger feststeht.
ml) Verbot - bis zu fünf Spiele -, sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum der
Sportplatzanlage aufzuhalten;
nm) Verbot zur Ausübung der Ausbildungserlaubnis (Sperre) gegen B- und C- Lizenz-Trainer und
Übungsleiter auf Zeit - längstens drei acht Jahre - oder auf Dauer;
§ 5 Abs. 2 = § 8 Abs. 2 a.F.
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Eine Sperre auf Dauer ist rechtlich unzulässig, da wir ein Monopolverband sind. Statt dessen deutlich
erhöhter Maximalrahmen.
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on) Entzug der Trainer-B- und C-Lizenz oder der Übungsleiterlizenz, wenn sie von einem der
Landesverbände erteilt worden ist;
po) Verbot der Ausübung der Ausbildungserlaubnis (Sperre) gegen Fußball-Lehrer, A-und DFB
Elite Jugend- Lizenz-Trainer bis zu drei Monaten. Für Verfahren, bei denen eine darüber hinaus gehende Sperre zu erwarten ist, ist die Zuständigkeit des DFB gemäß § 31 Ausbildungsordnung DFB gegeben.
qp) Entzug der Lizenz oder des Ausweises im organisatorisch-verwaltenden und jugendpflegerischen Bereich, wenn die Lizenz oder der Ausweis von einem der Landesverbände erteilt worden ist.
(3) Diese Strafen und Maßnahmen können auch nebeneinander festgesetzt werden.
(4) Die Erteilung zusätzlicher Auflagen ist zulässig.
(5) Für Geldstrafen und Ordnungsgelder, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden, haftet der Verein,
dem der Betroffene zur Zeit der Tat angehört hat, gesamtschuldnerisch mit dem Betroffenen. Für Verbandsmitarbeiter entfällt die Vereinshaftung, soweit die Geldstrafen und Ordnungsgelder gegen sie
wegen ihrer Tätigkeit im Verband festgesetzt worden sind.
Auf Antrag des mithaftenden Vereins hat das Rechtsorgan den verurteilten Spieler bis zur Zahlung der
Strafe / der Kosten durch diesen Spieler an den Verband oder – soweit der Verein bereits in Haftung
genommen wurde – bis zum Nachweis der Erstattung der Strafe / der Kosten an den Verein zu sperren. Der Antrag kann nur innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft bei dem Rechtsorgan gestellt
werden, das die Entscheidung erlassen hat.
(6) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidungen obliegt den Verwaltungsstellen. Eine Vollstreckungsverjährung wird ausgeschlossen.
(7) Entzieht sich ein Verein oder ein Vereinsmitglied durch Austritt ganz oder teilweise der Strafvollstreckung, so wird die Strafvollstreckung nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft bei einem Verein fortgesetzt. § 21 Abs. 5 SpO/WFLV bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
(8) Hinsichtlich der Verantwortung der Vereine für das Verhalten der Zuschauer gilt § 9a RuVO/DFB entsprechend.
§ 5 Abs. 8 neu:
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“
§ 9a RuVO/DFB, der die Verantwortlichkeit der Vereine für Zuschauerverhalten regelt, wird in der
Praxis der Sportgerichte angewandt, ohne dass hierfür eine Grundlage gegeben ist. Deshalb ist eine
Anpassung an die gelebte Praxis erforderlich. § 5 Abs. 8 ergänzt damit § 12 Abs. 5, der nur in Diskriminerungsfällen gilt und lediglich die Strafhöhe betrifft.
§ 68a
Strafbarkeit des Doping
(1) Doping ist verboten.
(2) Als Doping gilt ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB und den Anti-Doping-Code des
DLV.
(3) Bei Verstößen gelten die Bestimmungen des § 38 Satzung/WFLV, diese Rechts- und Verfahrensordnung, die Spielordnung/WFLV und die Anti-Doping-Richtlinien des DFB. Für die Leichtathletik gelten
ausschließlich die Bestimmungen des Anti-Doping-Codes des DLV.
(4) Jeder Sportler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen.
(5) Jeder Verein hat zu gewährleisten, dass seine Sportler nicht gedopt werden und sich angeordneten
Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein ist das Handeln seiner Mitglieder und seiner Angestellten
sowie beauftragter Personen zuzurechnen.
(6) Im Falle des Nachweises von Doping gemäß Abs. 2 und im Falle der Weigerung, sich einer angeordneten Dopingkontrolle (Abs. 4) zu unterziehen, ist gegen den Spieler eine Sperre von vier Jahren zu
verhängen. Im Einzelnen, insbesondere zur Aufhebung, Herabsetzung oder Heraufsetzung der Sperre, finden die §§ 6, 8 Abs. 3 sowie 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g RuVO/DFB und der NADA-Code Anwendung.
RuVO / WFLV
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(7) Für das Mitwirkenlassen gedopter Spieler, die Verabreichung von Dopingmitteln, die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen, sowie jede Beteiligung an diesen Handlungen oder ihre Duldung und bei
Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB ist der Verein mit einer Geldstrafe von bis zu
5.000 Euro für jeden Einzelfall zu belegen.
(8) Alle Streitigkeiten werden nach § 38 Satzung /WFLV, § 43 der Spielordnung/WFLV, dieser Rechtsund Verfahrensordnung sowie den Anti-Doping-Richtlinien des DFB unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – auch für den einstweiligen Rechtsschutz – entschieden. Nach Abschluss des
verbandsinternen Rechtsweges (Entscheidung des WFLV-Verbandsgerichts) ist ausschließlich der
Weg zum Deutschen Sportschiedsgericht eröffnet. Das Rechtsverfahren wird nach der Verfahrensordnung des Deutschen Sportschiedsgerichts (www.dis-sportschiedsgericht.de) durchgeführt. Abs. 3
Satz 2 bleibt unberührt.
§ 78b Spielmanipulation
(1) Wer es, insbesondere als Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger, unternimmt, auf den
Verlauf und/oder das Ergebnis eines Fußballspiels und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken in der Absicht,
sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Spielmanipulation schuldig.
Dies gilt nicht für Spieler, die beim Spiel oder im Zusammenhang mit diesem durch Verletzung einer
Fußballregel ausschließlich einen spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben; die Möglichkeit der
Bestrafung gemäß § 10 9 RuVO bleibt insoweit unberührt.
(2) Eine Spielmanipulation wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 39
Absatz 1 VS der Satzung geahndet.
(3) Ein Einspruch bei Spielmanipulationen regelt sich nach § 47a59 RuVO.
§ 89
Automatische Sperre
(1) Ein vom Schiedsrichter auf Dauer des Feldes verwiesener Spieler ist vorbehaltlich der weiteren Entscheidung des Staffelleiters automatisch für die nächstfolgenden zwei Wochen für alle Spiele seines
Vereins, höchstens jedoch für zwei Pflichtspiele der Mannschaft, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf.
Diese Regelung gilt auch für das Zeigen der Roten Karte vor oder nach dem Spiel auf dem Spielfeld.
Wird ein Spieler infolge zweier Verwarnungen im selben Spiel durch Zeigen der Gelb/Roten Karte
des Feldes verwiesen, so ist er automatisch für die nächsten 10 Tage für alle Spiele seines Vereins,
höchstens jedoch für ein Pflichtspiel der Mannschaft, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt, ohne
dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Hiermit sind
die Folgen eines Feldverweises durch Zeigen der Gelb/Roten Karte abschließend geregelt.
Die Landesverbände sind berechtigt, für alle oder einzelne Spielklassen des Landesverbandes durch
Durchführungsbestimmungen festzulegen, dass Spieler nach Zeigen von jeweils fünf gelben Karten
automatisch gesperrt sind.
Die Sonderregelung für die Regionalliga West und die Frauen Regionalliga West gemäß § 10 a10
bleibt von dem Vorstehenden unberührt.
(2)
Von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen ist die Sonderbestimmung des § 10 Absatz 1
Ziffer 1 (Sperre für eine Woche).
(32)
Erfolgt der Feldverweis des Spielers bei einem Spiel im Ausland, so kann bei dem zuständigen
Staffelleiter, hilfsweise bei dem für die Spielklasse der Mannschaft zuständigen Ausschuss, r zuständigen Spielleitenden Stelle beantragt werden, die automatische Sperre bis zur Ermittlung des
Tatbestandes auszusetzen.
§ 8 Abs. 1 = § 9 a.F. Abs. 1, 2
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Anpassung“:
Die automatische Sperre soll einen vorläufigen Regelungszustand schaffen. In jedem Fall wird dann
die abschließende Strafe aktiv festgelegt. §§ 9 und 10 a.F. stellen daher den typischen Ablauf dar
und schließen sich nicht gegenseitig aus oder müssen gegenseitig vorbehalten werden. § 9 Abs. 2 ist
daher in der bisherigen Fassung falsch (ernst genommen dürfte der Staffelleiter nach einer roten
Karte ausschließlich eine kürzere Strafe anordnen, keine längere als die automatische Sperre, denn
Abs. 2 verweist ja nur auf die Kürzungsmöglichkeit….). in Abs. 1 sollte klargestellt werden, wie §§ 9
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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und 10 a.F. zueinander stehen.
(34)Wird ein des Feldes verwiesener Spieler vom Schiedsrichter bei der Eintragung im Spielbericht mit
einem nicht des Feldes verwiesenen Spieler verwechselt, so ist der Verein des betroffenen Spielers
zur sofortigen Richtigstellung verpflichtet. Erkennt der Schiedsrichter den Einwand nicht an, ist bis
zum dritten Tag nach dem Spiel eine schriftliche Mitteilung per Einschreiben an die den zuständigen
spielleitende Stelle Staffelleiter zu erstatten, wobei der tatsächlich des Feldes verwiesene Spieler zu
benennen ist. Dieser ist sodann berechtigt, die Bestrafung entsprechend der Berichtigung vorzunehmen. Erweist sich in einem in jedem Falle einzuleitenden Verfahren vor dem zuständigen
Rechtsorgan die Meldung des Vereins als falsch, trägt der Verein die Folgen, falls er den betreffenden Spieler inzwischen eingesetzt hat. Unterlässt der Verein eine Meldung, hat er keinen Anspruch
auf Neuansetzung eines Spiels, falls sich die Benennung eines des Feldes verwiesenen Spielers
durch den Schiedsrichter in einer späteren Verhandlung als falsch herausstellt.
§ 8 Abs. 3 = § 9 a.F. Abs. 1, 2
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Anpassung“:
Klarstellung, welcher Verein gemeint ist.
Streichung der Form „Einschreiben“. Was mit schriftlich gemeint ist, ergibt sich aus den allgemeinen
Form- und Fristbedingungen.
Grundsätzlich sollte erwogen werden, Abs. 4 a.F. in die SpO zu verlagern, da er die spieltechnischen
Folgen betrifft.
Änderung der spielleitenden Stelle in den Staffelleiter als Verwaltungsstelle.
(45)
Die automatische Sperre kann durch einstweilige Anordnung der spielleitenden Stelle oder
durch einstweilige Verfügung des zuständigen Rechtsorgans aufgehoben werden, wenn ein offensichtlicher Fehler des Schiedsrichters vorlag oder das Rechtsorgan zu der Überzeugung gekommen
ist, dass der betroffene Spieler unschuldig ist. Der betroffene Spieler und sein Verein haben das
Recht, einen entsprechenden Antrag an das Rechtsorgan zu stellen. Über den Eingang eines solchen Antrags informiert das Rechtsorgan unverzüglich die spielleitende Stelle.
Im Falle eines Sportgerichtsverfahrens kann das Rechtsorgan die automatische Sperre aufheben, wenn
es die Unschuld des Spielers zweifelsfrei für erwiesen hält.
Die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung oder Verfügung ist für die Dauer ihrer
Rechtswirksamkeit in spieltechnischer Hinsicht als abschließend zu betrachten. Spieltechnische Folgen treten nicht ein, auch nicht bei späterer Aufhebung.
Im Übrigen kann eine automatische Sperre nur durch ein Rechtsorgan beseitigt werden.
§ 8 Abs. 4 = § 9 a.F. Abs. 4
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung / Modernisierung“;
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vereins / des Betroffenen gegen eine automatische Sperre sind
in der bisherigen Fassung der RuVO vollkommen unklar. Eine beschwerdefähige Entscheidung einer
Verwaltungsstelle liegt nicht vor. Der bisherige Text regelt nur die Handlungsmöglichkeiten des
Rechtsorgans, eröffnet aber nicht den Weg zum Rechtsorgan.
Es macht daher Sinn, gegen eine automatische Sperre eine Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen.
Allerdings kann in einem solchen Fall (z.B. offensichtlicher Regelverstoß des SR) in der Regel nicht
ohne Sachverhaltsermittlung entscheiden werden. Es sollte deshalb die Möglichkeit des direkten
Wegs zum Sportgericht gegeben sein. In der vorgeschlagenen Regelung ergänzen sich die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung der Verwaltungsstelle und der einstweiligen Verfügung (wobei nur
letztere unmittelbar durch den Betroffenen oder seinen Verein beantragt werden, eine einstweilige
Anordnung der spielleitenden Stelle nur angeregt werden kann).
Grundsätzlich sollte erwogen werden, Abs. 5 a.F. in die SpO zu verlagern, da er die spieltechnischen
Folgen betrifft.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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§ 910
Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
(1) Gegen Spieler sind folgende Strafen zu verhängen:
1.
nach einem Feldverweis auf Dauer wegen unsportlichen Verhaltens eine Sperre von mindestens zwei Wochen bis zu drei Monaten. In minderschweren Fällen kann ausnahmsweise auf
eine Sperre von 1 Woche10 Tagen erkannt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 = § 10 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Auf Hinweis der Spieltechniker soll der Fall der minderschweren roten Karte nicht milder bestraft
werden als der Fall der gelb/roten Karte. Für letztere beträgt die Sperre ausnahmslos 10 Tage.
2.
Nach einem Feldverweis auf Dauer wegen grober Unsportlichkeit eine Sperre von mindestens
vier Wochen bis zu sechs Monaten.
3.
Nach einem Feldverweis auf Dauer wegen rohen Spiels gegen den Gegner eine Sperre von
mindestens vier Wochen bis zu sechs Monaten; roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den
Ball den Gegner verletzt oder gefährdet.
4.
Nach einem Feldverweis auf Dauer wegen Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters
oder eines -assistenten eine Sperre von mindestens vier Wochen bis zu sechs Monaten.
5.
Wegen Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder eines Schiedsrichterassistenten
vor oder nach dem Spiel oder nach Zeigen der gelb/roten Karte eine Sperre von mindestens
vier Wochen bis zu sechs Monaten; wegen unsportlichen Verhaltens vor oder nach dem Spiel
oder nach Zeigen der gelb/roten Karte Sperre von mindestens zwei Wochen bis zu drei Monaten; wegen grober Unsportlichkeit vor oder nach dem Spiel oder nach Zeigen der gelb/roten
Karte Sperre von mindestens vier Wochen bis zu sechs Monaten.
6.
Wegen schuldhaften Spielens ohne Spielberechtigung oder innerhalb einer Warte- oder Sperrfrist eine Sperre von vier Wochen; beim Spielen innerhalb der Schutzfrist des § 11 ist eine
persönliche Bestrafung des Spielers unzulässig.
7.
Wegen Nichtantretens zu einem Auswahlspiel oder -–lehrgang eine Sperre von vier Wochen.
8.
Wegen tätlichen Angriffs gegen Spieler oder eine andere bei dem Spiel anwesende Person
eine Sperre von mindestens 6 Wochen bis zu 18 Monaten. In besonders schweren Fällen ist
auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren auf Dauer möglich. Wenn gegen den Spieler
oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden ist oder in einem minder schweren Fall der Tätlichkeit kann durch das
Rechtsorgan die Sperre bis auf die Hälfte vermindert werden.
9.
Wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens
sechs Monaten. In besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre auf Dauer bis zur Dauer
von acht Jahren möglich.
§ 9 Abs. 1 = § 10 Abs. 1 a.F.
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Eine Sperre auf Dauer ist rechtlich unzulässig, da wir ein Monopolverband sind. Statt dessen deutlich
erhöhter Maximalrahmen.
(2) Begeht ein Spieler, der bereits wegen eines Vergehens nach Absatz 1 Ziffern 1 – 5 oder Ziffer 8 oder
9 bestraft worden war, in derselben Spielzeit ein Vergehen nach Absatz 1 Ziffern 1 – 5, so erhöhen
sich die Sperrstrafen angemessen. die Spielleitenden Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Sperrstrafen wie folgt:
1. für den ersten Wiederholungsfall um zwei Wochen,
2. für den zweiten Wiederholungsfall um vier Wochen,
3. für jeden weiteren Wiederholungsfall um je sechs Wochen.
RuVO / WFLV
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§ 9 Abs. 2 = § 10 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Der Hinweis auf die spielleitenden Stellen ist überflüssig. § 10 regelt ausschließlich den Strafrahmen und begründet keine Zuständigkeit.
Der Strafrahmen sollte offen bleiben, um dem Einzelfall angemessene Regelungen durch den
Sportrichter zu ermöglichen.
(3) Eine Sperre, die wegen eines Feldverweises in einem Pokalspiel auf Verbandsebene oder in einem
Freundschaftsspiel erfolgt ist, bleibt für die Einsatzberechtigung in Bundesspielen ohne Wirkung.
Eine Sperre, die wegen eines Feldverweises in einem Punktespiel erfolgt ist, bleibt für die Einsatzberechtigung in Spielen um den DFB-Vereinspokal (§ 46 Nr. 2 SpO/DFB) ohne Wirkung.
§ 1010 a)
Sonderregelung für den Spielbetrieb der Regionalliga West und die Frauen Regionalliga West (ab Spielzeit 2012/2013)
§ 10 = § 10a a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Streichung wegen Zeitablaufs.
(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 SpO/WFLV und 9 Abs. 8, 91 RuVO/WFLV gelten für den Spielbetrieb der Regionalliga West die nachfolgenden Sonderregelungen.
(2) Wird ein Spieler in einem Punktespiel der Regionalliga West infolge zweier Verwarnungen
(Gelb/Rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er für das nächstfolgende Punktespiel in der
Regionalliga West automatisch gesperrt. Bis zum Ablauf der automatischen Sperre ist er auch für
das
jeweils
nächstfolgende
Punktespiel
jeder
anderen
Mannschaft
seines
Vereins/Tochtergesellschaft in einer unteren Spielklasse gesperrt, längstens jedoch bis zum Ablauf von
zehn Tagen.
(3) Ein Spieler einer Mannschaft der Regionalliga West, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen
durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, ist für das nächstfolgende Punktespiel in der Regionalliga West automatisch gesperrt, das dem Spiel folgt, in dem die fünfte Verwarnung verhängt
worden ist. Bis zum Ablauf der automatischen Sperre ist er auch für das jeweils nächstfolgende
Punktespiel jeder anderer Mannschaft seines Vereins/Tochtergesellschaft in einer unteren Spielklasse gesperrt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen. Sonstige Sperrstrafen hemmen eine Sperre gemäß Satz 1 mit der Folge,
dass die Sperre gemäß Satz 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.
Die nächste ab dem Folgespiel nach einer verwirkten Sperre gezeigte Verwarnung zählt wiederum
als erste Verwarnung im Sinne dieses Absatzes.
Im Falle eines Feldverweises, auch eines Feldverweises nach zwei Verwarnungen (Gelb/Rot), gilt
eine im selben Spiel ausgesprochene Verwarnung als verbraucht und wird nicht registriert.
Auf die übrigen bis dahin verhängten Verwarnungen bleibt der Feldverweis ohne Bedeutung.
(4) Gegen eine nach Regel 12 in Punktespielen der Regionalliga West gegen einen Spieler verhängte
Verwarnung ist ein Einspruch bei dem der Verbandssportgericht des WFLVSportgericht WFLV
spruchkammer/WFLV nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person des Spielers
geirrt hat.
§ 10 Abs. 4 = § 10a Abs. 4 a.F.:
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 18 n.F.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des Spieltages bei dem zuständigen
Rechtsorgan schriftlich einzulegen und zu begründen.
RuVO / WFLV
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Das Rechtsorgan entscheidet endgültig.
§ 10 Abs. 4 = § 10a Abs. 4 a.F.:
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Die Beschränkung auf eine nach Regel 12 ausgesprochene Verwarnung verstößt gegen die regeltechnische Unangreifbarkeit der Tatsachenentscheidung des SR. Auch eine nach einer anderen Fußballregel ausgesprochene VW ist eine solche Tatsachenentscheidung.
§ 11
Beginn und Ende der Sperrfristen
(1) Für die Berechnung der Sperrfristen gilt § 14 27 entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 - 5
nichts anderes ergibt.
(2) Die Sperrwirkung wegen eines Feldverweises auf Dauer beginnt unmittelbar nach dem Feldverweis,
; die Sperrfrist berechnet sich nach § 27 und diesem Paragraphen. Aandere Sperrstrafen beginnen
mit der Bekanntgabe der Entscheidung des zuständigen Rechts- oder Verwaltungsorgans.
(3)
Enden Monats- oder Jahressperren an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, so findet eine
Verlängerung der Sperrfrist nicht statt.
(34)
Fällt das Ende einer Wochensperre Sperre auf einen Samstag, so wird der nachfolgende Sonntag, fällt das Ende einer Wochensperre Sperre auf einen Samstag oder Sonntag, dem unmittelbar
ein oder zwei Feiertage folgen, so werden diese Tage in die Sperre einbezogen.
Eine Sperre von einer Woche endet hiervon abweichend vorzeitig, sobald die Mannschaft, bei deren
Spiel der Feldverweis erfolgte, ein Pflichtspiel absolviert hat
(4) Die Sperrwirkung umfasst den gesamten Spielverkehr, soweit nicht anders geregelt
(5) Anstelle der Wochensperre gemäß den §§ 9 und 10 muss von Amts wegen oder auf Antrag durch
das zuständige Rechts- oder Verwaltungsorgan auf eine Sperre für eine bestimmte Anzahl von
Pflichtspielen in der Mannschaft, in der der Spieler des Feldes verwiesen wurde, erkannt werden,
wenn Pflichtspiele an Wochentagen stattfinden. Die Umwandlung kann auch nachträglich erfolgen
und widerrufen werden.
Als Pflichtspiele werden nur die Spiele der Mannschaft gewertet, in der der Feldverweis erfolgte.
Spiele, die vorzeitig beendet wurden, werden angerechnet.
Die Sperre für ein Pflichtspiel entspricht einer Zeitstrafe von einer Woche. Während des Laufes der
Sperrstrafe ist der Spieler auch für jeden anderen Spielverkehr gesperrt.
§ 11:
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Streichung überflüssiger Dopplungen. Einheitliche Regelung für alle Sperrstrafen aus Gründen der
rechtlichen Gleichbehandlung.
§ 12
Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
(1) Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 39 Abs. 1 Satzung und § 1 Abs. 1 RuVO/WFLV macht sich
insbesondere schuldig, wer sich politisch extremistisch, obszön anstößig, provokativ beleidigend, rassistisch, diskriminierend und/oder menschenverachtend im Sinne des § 9 RuVO/DFB verhält.
(2) In besonderer Weise grob unsportlich verhält sich, wer in menschenverachtender Weise eine Person
oder eine Personengruppe diskriminierend herabwürdigt, insbesondere wenn dies durch herabwürdigende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf eine behauptete „Rasse“, die ethnischer Herkunft,
die Nationalität, die Hautfarbe, die Sprache, die Religion oder die Weltanschauung, auf eine tatsächliche oder angenommene Behinderung oder die sexuelle Orientierung geschieht.
(3) Die grobe Unsportlichkeit im Sinne des Abs. 2 wird mit Geldstrafe nicht unter 500 € und einer Sperrstrafe nicht unter 5 Wochen geahndet. Das Rechtsorgan soll die Verhängung von Auflagen, die geeignet sind, auf die Haltung des Schuldigen Einfluss zu nehmen, in besonderer Weise in Erwägung
ziehen.
(4) Die Strafe nach Abs. 3 kann gemildert werden, wenn der Schuldige nachweist, zu dem strafbaren
Verhalten unmittelbar provoziert worden zu sein.
RuVO / WFLV
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(5) Verhalten sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form unsportlich oder grob unsportlich
gemäß Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung und unterbinden der Platzverein oder der den bzw. dem
Schuldigen zuzuordnende Verein dies nicht sofort, wird gegen den entsprechenden Verein ungeachtet
anderer Sanktionsmöglichkeiten gem. § 8 eine Geldstrafe von nicht unter 500 € in Fällen des Abs. 1
bzw. 1.000 € in Fällen des Abs. 2 verhängt. Zudem können der betreffenden Mannschaft Punkte abgezogen werden.
(2) Die Ahndung eines unsportlichen Verhaltens gemäß Abs. 1 erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 9,
9a RuVO/DFB, insbesondere auch unter Beachtung der Möglichkeiten der Strafmilderung oder des
Verzichts auf eine Bestrafung nach § 9 Abs. 4 RuVO/DFB. Im Übrigen findet § 8 RuVO/WFLV Anwendung.
§ 12 = § 12 a.F.:
Änderungszusammenhang 5 „Diskriminierung“:
§ 12 RuVO a.F. basiert auf einem Auftrag der FIFA in deren Verhaltenskodex (Ziffer 3.1):
Nulltoleranz gegenüber Diskriminierung und Belästigung
Wir bekennen uns zu kultureller Vielfalt. Wir tolerieren keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse,
ethnische Zugehörigkeit, Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Religion, Alter, Geschlecht, Sprache, physische Erscheinung, sexuelle Neigung oder politische Haltung, ebenso wenig verbale oder physische
Belästigung aus obigen oder anderen Gründen.
Die FIFA formuliert damit den Auftrag, durch geeignete Regelungen unerwünschte Verhaltensweisen in
Bezug auf die folgenden Diskriminierungsmerkmale besonders zu ahnden: Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Religion, Alter, Geschlecht, Sprache, physischer Erscheinung,
sexueller Neigung und politischer Haltung.
Der DFB hat das Thema in § 9 RuVO/DFB aufgegriffen, der inhaltlich auch die Grundlage des § 12
RuVO/WFLV war. § 9 RuVO/DFB ist nicht allgemeinverbindlich und hat in den LV und RV sehr unterschiedliche Ausprägung gefunden. Hierzu hat Heinz-Hubert Werker eine umfassende rechtsvergleichende Betrachtung angestellt. Zudem fand unter seiner Leitung eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema
statt. Beides ist Grundlage des hiesigen Änderungsvorschlages.
Im gesetzlichen Rahmen der Bundesrepublik Deutschland finden sich ebenfalls entsprechende Regelungen. Nach § 1 AGG ist die Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität verboten.
Die derzeitige WFLV-Regelung enthält keine eigenständige Regelung, sondern verweist inhaltlich auf die
DFB-Regelung, die wiederum folgende Kernpunkte enthält:
-
Differenzierung nach Diskriminierungsformen, damit auch abschließende Aufzählung
-
Differenzierung nach einerseits „politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend“ (§ 9 Abs. 1 RuVO/DFB) und andererseits „die Menschenwürde einer Person oder einer
Gruppe von Personen herabwürdigendes, diskriminierendes oder verunglimpfendes Verhalten in
Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion“ (§ 9 Abs. 2 RuVO/DFB)
-
Differenzierung nach dem Täter (Spieler, Verein, Offizieller, Anhänger einer Mannschaft)
-
Sehr hohe Strafandrohungen, die für Amateurvereine nahezu immer die sichere Insolvenz bedeuten würde
-
Milderungsmöglichkeit, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall
kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies
rechtfertigen. Eine Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann
möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung
gemäß dieser Bestimmung zu erwirken
Das hat sich in der Praxis nicht bewährt, da alleine durch die Verweisung auf die sehr komplexe DFBRegelung und den undifferenziert hohen Strafrahmen Anwendungsprobleme die Folge waren.
In den anderen LV/RV gibt es im Kern zwei Modelle: Zum einen einen Verweis auf den DFB (zum Teil
mit der Ergänzung, dass als Milderungsgrund auch die wirtschaftliche Lage in Betracht kommt), zum
zweiten eine eigene, vereinfachte Regelung (z.B. Bayern), die abstrakter gefasst ist und damit ebenfalls
alle Anwendungsbereiche abdeckt. Der Strafrahmen in den Verbänden setzt (soweit nicht der DFB.Rahmen übernommen wird), ganz überwiegend bei 500 € Mindeststrafe an und ermöglicht darüber
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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hinaus weitere Sanktionen wie Punktabzug etc.
Für den WFLV wären folgende Themen im Zweifel wichtig:
-
Eigenständige Regelung ohne komplizierte Verweisungskette auf die DFB-Regelung
-
Saubere Differenzierung nach einfacher Unsportlichkeit in besonderen Fällen (entsprechend § 9
Abs. 1 RuVO/DFB) und schwerer Unsportlichkeit (bei Diskriminierung nach § 9 Abs. 2
RuVO/DFB)
-
Bessere Erfassung der Verhaltensweisen, die tatsächlich verhindert werden sollen (generalpräventiver Effekt der Regelung)
-
Anpassung des Strafrahmens auf ein für Amateurvereine sinnvolles und doch abschreckendes
Maß (siehe FIFA-Bestimmung!);
-
Erhöhte Mindeststrafe nur für Fälle schwerer Unsportlichkeit (bei Diskriminierung nach § 9 Abs.
2 RuVO/DFB)
-
Milderungsmöglichkeit bei (durch den Betroffenen nachgewiesener) Provokation
Eine Differenzierung nach Tätergruppen scheint demgegenüber für den WFLV nicht notwendig, solange
man nicht konkrete Strafrahmen daran anknüpfen möchte. Allerdings gibt es bereits differenzierte Strafrahmen für einzelne Tätergruppen (§ 8 Abs. 2), so dass eine wiederholte Differenzierung im Rahmen der
Diskriminierung nicht notwendig erscheint. Eine Ausnahme davon stellt das Zuschauerverhalten dar.
Darüber hinaus muss begleitend über die Frage der Zuständigkeit nachgedacht werden, allerdings unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass nach wie vor alle Urteile zum Thema Diskriminierung dem DFB
Kontrollausschuss vorgelegt werden müssen (§ 50 Nr. 3 Satzung DFB).
Dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts, Herrn Heinz Hubert Werker, gebühren großer Dank und Anerkennung für seine 31 (!) Seiten starke Ausarbeitung und seine umfassende Vorarbeit!
§ 13
Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Strafen auf Zeitund Maßnahmen gegen Vereine und Einzelpersonen können für eine definierte Zeit
zur Bewährung ausgesetzt werden, soweit die zu verbüßende Strafe unter weiterer Berücksichtigung
der weiteren Auflagen ausreicht, um den Betroffenen von weiteren sportwidrigen Handlungen abzuhalten. Im Falle von Strafen auf Zeit gegen Einzelpersonen gilt dies nur für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum, wobei Strafen über sechs Monate hinaus mindestens zur Hälfte verbüßt werden müssen. Bei Geldstrafen gilt dies für maximal die Hälfte des verhängten Betrages. Mindestsperren Mindeststrafen nach der Satzung und den Ordnungen dürfen durch eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht unterschritten werden.
Das Rechtsorgan hat in jedem Fall zeitlicher Strafen ab drei Monaten und bei Geldstrafen ab 500 €
von Amts wegen zu prüfen, ob die Anwendung der Bewährungsregeln in Betracht kommt.
Voraussetzung für eine Strafaussetzung ist die Annahme, dass die angestrebte Bewährung ausreicht,
um den Verein oder den Betroffenen von neuerlichen gravierenden sportwidrigen Handlungen abzuhalten
§ 13 Abs. 2 = § 13 Abs. 1 a.F.:
Änderungszusammenhang 6 „Bewährung“:
Erstreckung auf alle Strafen und Maßnahmen, damit entfällt die Notwendigkeit des Abs. 5.
Streichung des letzten Satzes und Übernahme in die Voraussetzungen der Bewährung.
Bekenntnis dazu, dass unter sportlichen Aspekten in jedem Fall geprüft werden soll, ob eine Bewährung in Betracht kommt. Dies sollte auch für Fälle des § 12 gelten, da sich gerade dann Bewährungsauflagen als sinnvoll erweisen können. Das Sportgericht ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bewährung vorzusehen.
(2) Das Rechtsorgan kann soll im Falle der Aussetzung der Strafe zur Bewährung Auflagen erteilen, deren Erfüllung der Betroffene unaufgefordert innerhalb der nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafzeit
nachzuweisen hat. Auflagen sollen dazu dienen, auf den Betroffenen einzuwirken und eine Wiederholung der Tat unwahrscheinlicher zu machen. Als Auflagen können auch Geldzahlungen auferlegt werden, in der Regel an eine gemeinnützige Einrichtung, ein die Verbands- oder Kreiskasse VerbandsRuVO / WFLV
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oder Kreisorgan oder als Wiedergutmachung an einen Geschädigten. Werden die Auflagen nicht fristgemäß erfüllt, erlischt die Aussetzung. Es können auch mehrere Auflagen nebeneinander angeordnet
werden.
§ 13 Abs. 2 = § 13 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 6 „Bewährung“:
Klarstellung zur Funktion einer Bewährungsauflage. Bekenntnis dazu, dass die Verhängung von Auflagen obligatorisch sein sollte (entsprechend den staatlichen Vorschriften).
Verlagerung der Themen „Vollstreckung, Aussetzung etc.“ in einen gesonderten Absatz.
Korrektur zum Zahlungsempfänger: Geldzahlungen werden nicht an Organe geleistet, sondern an die
verbands- oder Kreiskasse.
(3) Die Bewährungszeit beträgt für Einzelpersonen das Zweifache des ungekürzten Strafzeitraumes, darf
jedoch zwei Jahre nicht überschreiten. Sie beginnt mit Eintritt der Strafaussetzung. Für Vereine beträgt die Bewährungszeit mindestens ein und höchstens zwei Jahre und beginnt mit Rechtskraft des
Urteils.
(4) Die zuletzt mit der Sache befasste Tatsacheninstanz kann auf schriftlichen Antrag des Betroffenen
auch noch nach Rechtskraft des Urteils eine Strafe zur Bewährung aussetzen. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluss, der nicht anfechtbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Rechtsorgan kann in seinem Beschluss eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag nicht zulässig ist. Im Übrigen finden Absätze 1, 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(5) Die Erfüllung der Auflagen überwacht das zuletzt mit der Sache befasste Rechtsorgan (Tatsacheninstanz). Die sachlich nächste Verwaltungsstelle unterstützt das Rechtsorgan umfassend. Der Verurteilte ist verpflichtet, die fristgerechte Erfüllung der Auflagen unverzüglich nachzuweisen. Werden die
Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, widerruft das Rechtsorgan von Amts wegen die Aussetzung zur Bewährung, wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Verhängung weiterer
Auflagen oder die Verlängerung der Bewährungszeit ausreichen. Dem Verurteilten und seinem Verein
sind vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die am Verfahren beteiligte
Verwaltungsstelle kann gehört werden.
§ 13 Abs. 5:
Änderungszusammenhang 6 „Bewährung“:
Zusammenfassung der Regeln zur Nichterfüllung von Auflagen. Weitestgehende Anlehnung an die
staatlichen Regeln des § 56f StGB.
Erstmals Schaffung einer Regelung dazu, wer für die Kontrolle der Auflagenerfüllung zuständig ist.
(5) Strafen und Maßnahmen gemäß § 8, Abs. 2, Buchstabe d), e), h), i) und m) können gleichfalls teilweise unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Unterabs. 2 zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei Geldstrafen gilt dies für maximal die Hälfte des verhängten Betrages; im Übrigen für die Hälfte des
erkannten Zeitraumes.
(6) Eine Strafaussetzung zur Bewährung gegen Einzelpersonen kann widerrufen werden, wenn der Betroffene wegen einer erneuten sportwidrigen Handlung, die sich während der Strafzeit oder der Bewährungszeit ereignet hat, eine neuerliche Strafe von mehr als vier Wochen oder eine Geldstrafe von
mehr als 100 EUR erhält. Für den Widerruf ist die zuletzt mit der Sache befasste Tatsacheninstanz
zuständig. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag der mit dem Ursprungsverfahren
befassten Verwaltungsstelle. Dem Verurteilten und seinem Verein sind vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Klarstellung aus rechtsstaatlichen Gründen.
(7) Im Falle des eines Widerrufs ordnet das Rechtsorgan den Vollzug der noch offenen Strafzeit an. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Kosten trägt der Betroffene.
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
Formatiert: Schriftart: 10 Pt., Nicht
Kursiv
Formatiert: Schriftart: 10 Pt., Nicht
Fett, Nicht Kursiv
§ 13 Abs. 6 = § 13 Abs. 6 a.F.:
Änderungszusammenhang 6 „Bewährung“:
RuVO / WFLV
Formatiert: Schriftart: 10 Pt., Nicht
Fett, Nicht Kursiv
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§ 13 Abs. 7 = § 13 Abs. 7 a.F.:
Änderungszusammenhang 6 „Bewährung“:
Konsequenzen des Widerrufs in einen eigenen Absatz, da die Regelung für alle Anwendungsfälle des
Widerrufs gilt.
Dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts, Herrn Heinz Hubert Werker, gebühren großer Dank und Anerkennung für seine Ausarbeitung zum Thema Bewährung und seine umfassende Vorarbeit!
§ 14
Allgemeine Form- und Fristbestimmungen, Zustellungen
(1) An Formen und Fristen sind die Verfahrensbeteiligten, die Verwaltungsstellen und die Rechtsorgane
gebunden. Form- oder Fristversäumnis zieht Rechtsverlust eines Antragsstellers nach sich.
(2) Verlangt die RuVO die Schriftform, wird diese durch ein im Original durch den Verfasser unterzeichnetes Schreiben oder eine Kopie davon, die den Unterschriftszug zeigt, gewahrt. Die Schriftform wird
auch gewahrt durch eine Mailnachricht oder die Übersendung einer elektronischen Kopie (pdf) des
Originals im elektronischen Postfach oder die Übersendung eines Telefaxes. Eine einfache E-Mail
außerhalb des Systems des elektronischen Postfachs wahrt die Schriftform nicht.
Formatiert: Schriftart: 10 Pt.
(3) Alle Prozess- und Verfahrenshandlungen, die an Fristen gebunden oder schriftlich erfolgen müssen,
sind zuzustellen.
(4) Alle Zustellungen von Verbänden, Vereinen und Organen an Verbände, Vereine und Organe erfolgen
durch Einstellung in das „elektronische Postfach“. Sie gelten mit der Einstellung in das elektronische
Postfach als zugestellt. An die in Satz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie (Telefax) zugestellt werden. Sonstige Wege des elektronischen Versands (z. B. E-Mail) bleiben ausgeschlossen.
(5) Zustellungen an Vereinsmitglieder und Vereinsmitarbeiter erfolgen durch Zustellung an den Verein
gem. Abs. 4. Jeder Verein ist verpflichtet, die an ihn zugestellten Mitteilungen unverzüglich an die Adressaten weiterzuleiten. Das Vorgesagte gilt nicht für Zustellungen an Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Verbandsmitarbeiter.
(6) Alle anderen Zustellungen müssen per Einschreibesendung oder eine Einschreibe-Variante (Deutsche
Post AG) oder eine gleichwertige Versandart eines anderen Post-Dienstleisters bewirkt werden. Die
Zustellung ist mit Einlieferung des Einschreibens bewirkt. Der Nachweis über die Einhaltung der Frist
kann ausschließlich durch den Einlieferungsvermerk oder den entsprechenden Poststempel geführt
werden, im Falle der Nutzung eines elektronischen Postfachs durch Vorlage der automatisiert erstellten Empfangsbestätigung. Freistempler reichen zum Nachweis nicht aus. Wird eine EinschreibeSendung dem Empfänger nicht zugestellt, so hindert dies nicht die Wirksamkeit der Zustellung, es sei
denn, der Versender hat die Nichtzustellung zu vertreten.
(7) Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchem das für den Fristbeginn
maßgebende Ereignis fällt. Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten berechnet wird, endet mit dem
Ablauf des Tages, der durch die Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag,
so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Sonderregelungen in § 11 bleiben
hiervon unberührt.
(8) Soweit Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist die rechtzeitige Absendung des Geldes
ausreichend. Zahlungen können nur durch Einzahlungen mittels Postanweisung oder Zahlkarte oder
durch Bankgiroüberweisung erfolgen, falls Deckung vorhanden ist. Bei Bankgiroüberweisungen genügt der rechtzeitige Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank des Überweisenden oder bei
der Post.
§ 14 neu = § 27 a.F.:
Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“:
§ 27 enthielt „allgemeine Form- und Fristbestimmungen, die aber unter dem Verfahren vor den Sportgericht eingegliedert waren. Daraus resultierten Unsicherheiten hinsichtlich der Geltung auch im Verwaltungsverfahren. Daher Verschiebung in die Allgemeinen Bestimmungen, nun § 16.
Der neue Vorschlag gliedert sich nach Grundsatz, Regelungen zur Form, Regelungen zur Zustellung,
Regelungen zu den fristen. Er ist daher übersichtlicher und stringenter als der bisherige Text.
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Formatiert: Abstand Vor: 0 Pt., Nach:
6 Pt.
Inhaltlich kann die Versandart „Einschreiben“ insoweit entfallen, als die beteiligten über ein elektronisches Postfach verfügen. Dadurch erhebliche Verfahrenserleichterung und Kostenersparnis für die Vereine und die Verbände. Zusätzlich sollte zumindest für die Teilnehmer am System e-Postfach (die also
bekannt sind), die Zustellung per Telefax zugelassen werden. Dies folgt dem Beispiel des § 174 ZPO.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Verfahren vor den Sportgerichten förmlicher sein sollten als die
vor den staatlichen Gerichten.
II. Verwaltungsverfahren
Abschnitt II Verwaltungsverfahren
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Auflösen der bisherigen Regeln zum Verwaltungsverfahren in einen eigenen Abschnitt.
Deutliche Verkürzung durch Vermeidung von Dopplungen etc.
Auflösen der Besonderheit „Passstelle“ durch Verallgemeinerung des entsprechenden Verfahrens.
Dadurch erhöhte Verständlichkeit für die Vereine und Erhöhung der Rechtssicherheit.
§ 15
Verwaltungsstellen
(1) Verwaltungsstellen erster Instanz sind:
a) in den Kreisen die Kreisvorstände,
b) im WFLV und den Landesverbänden die Verbandsausschüsse,
c) die Staffelleiter als spielleitende Stelle,
d) die WFLV-Passstelle.
(2) Übergeordnete Verwaltungsstellen sind:
a) für die Kreisvorstände und die Landesverbandsausschüsse das jeweilige Landesverbandspräsidium,
b) für die Verbandsausschüsse des WFLV das Präsidium des WFLV.
c) für die Staffelleiter auf Kreisebene der jeweilige Kreisvorstand, im Verband der zuständige Verbandsausschuss.
d) für die WFLV-Passstelle je nach sachlichem Bezug der Jugendfußballausschuss oder der Fußballausschuss des WFLV.
§ 15 Abs. 2, 3:
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“
Die Staffelleiter treffen eigene Verwaltungsentscheidungen, sind bislang aber nicht als Verwaltungsstelle gelistet. Verwaltungsstelle, für die die Staffelleiter handeln, ist damit im Kreis der Kreisvorstand,
im Verband der Spielausschuss. Beschwerdesachen den Kreis betreffend geraten damit automatisch
in das Landesverbandspräsidium, wenn man den bisherigen Text ernst nimmt.
In der Praxis werden Beschwerden gegen Entscheidungen der Staffelleiter zunächst dem Spielausschuss des Kreises vorgelegt (selbst keine Verwaltungsstelle nach RuVO!), danach dann dem Verbandsspielausschuss (nach RuVO an sich nur Veraltungsstelle 1. Instanz für den Verbandsspielbetrieb!). Bestandsaufnahme: Die Praxis läuft vollständig an der Regelung der RuVO vorbei, die LV
machen insoweit von der Möglichkeit des Abs. 5 (neu: Abs. 4) Gebrauch, allerdings zumindest nicht
durchgängig „durch Satzung und Ordnung“, sondern eher durch Durchführungsbestimmung, was
einer ernstgemeinten Rechtskontrolle nicht standhalten würde.
Es macht daher Sinn, die RuVO entsprechend anzupassen. Dabei sollten Kreisangelegenheiten im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch auf Kreisebene bleiben. Eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Staffelleiters sollte daher in der 2. Instanz (Beschwerde) im Kreis bleiben. Damit
der Kreisvorstand auch weiterhin die Hoheit über alle Angelegenheiten des Kreises hat, bietet sich
an, die RUVO insoweit unverändert zu lassen und die einzige bisher im Kreis vorhandene Verwaltungsstelle (Kreisvorstand) für zuständig zu erklären (statt eine weitere Verwaltungsstelle im Kreis,
z.B. den Spielausschuss/Fußballausschuss) zu erfinden. Wenn ein Verband Beschwerden gegen
Entscheidungen des Staffelleiters in der 2. Instanz dem Spielausschuss/Fußballausschuss zuweisen
möchte, kann er dies gem. Abs. 4 tun.
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(3) Die Landesverbände können in ihren Satzungen und Ordnungen den Aufbau der Verwaltungsstellen
und ihre Zuständigkeit anderweitig regeln.
§ 15 Abs.3 n.F.:
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung/Modernisierung“:
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, insbesondere um den LV zu ermöglichen, § 15
Abs. 3 c dahingehend zu ändern, dass auf Kreisebene nicht die Kreisvorstände, sondern die Kreisspielausschüsse / Kreisfußballausschüsse zuständige übergeordnete Verwaltungsstelle sind, sofern
gewünscht.
§ 16
Verwaltungsentscheid, Sachverhaltsermittlung
(1) Verwaltungsangelegenheiten und solche Angelegenheiten, die den Verwaltungsstellen ausdrücklich
zugewiesen sind, werden im Wege des Verwaltungsentscheides durch die zuständigen Verwaltungsstellen des WFLV, des jeweiligen Landesverbandes oder der diesen unterstellten Kreise geregelt.
(2) Zur Ermittlung des Sachverhalts können Verwaltungsstellen den Spielbericht, Sonderberichte des
Schiedsrichters, eigene Wahrnehmungen, Fernseh-/Bewegtbildaufnahmen sowie Aussagen von Mitgliedern des Kreisvorstandes oder des Verbandspräsidiums über eigene Wahrnehmungen heranziehen. Sie können den Schiedsrichter hinsichtlich dessen Einträge in den Spielbericht oder den Sonderbericht befragen und das Ergebnis verwerten. Andere Beweismittel sind ausgeschlossen. Die Verwaltungsstellen sind berechtigt, ihre Entscheidung auf den Spielbericht einschließlich eines etwaigen
Sonderberichts des Schiedsrichters zu stützen, solange keine anderen ergiebigen Erkenntnisquellen
offenkundig sind.
§ 16 Abs. 2 n.F.:
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung/Modernisierung“:
Schaffung einer Bestimmung, die die möglichen Erkenntnisquellen der Verwaltungsstelle, z.B. des
Staffelleiters, beschreibt. Schaffung von Rechtssicherheit. Der Staffelleiter soll die Möglichkeit haben,
beim Schiedsrichter nachzufragen, wenn ein Eintrag im Spielbericht nicht verständlich ist, oder z.B.
Bewegtbildaufnahmen aus dem Internet (z.B. fupa oder Pass-Schuss-Tor) heranzuziehen, um zu einer
richtigen Entscheidung zu kommen. Er soll aber nicht verpflichtet sein, aktiv zu ermitteln, sondern sich
weiterhin auf den Spielbericht stützen können, solange nicht andere Informationen an ihn herangetragen werden oder er von sich aus ermitteln möchte.
Beschränkung auf objektive Beweismittel mit möglichst hoher Richtigkeitsgewähr, Ausschluss solcher
Beweismittel, die eine echte Beweisaufnahme voraussetzen (wie z.B. die Berücksichtigung von Zeugenaussagen).
(3) Verwaltungs- und Beschwerdeentscheidungen müssen schriftlich den am Verfahren Beteiligten oder
durch Veröffentlichung in den satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen des WFLV oder des jeweiligen Landesverbandes bekannt gegeben werden. Sie müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Bei Veröffentlichung in den satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen des WFLV oder
des jeweiligen Landesverbandes reicht eine allgemeine Belehrung aus.
§ 17
Befugnisse der Verwaltungsstellen, Verordnungsermächtigung
(1) Verwaltungsstellen können Verwarnungen, Verweise sowie Ordnungsmaßnahmen aussprechen.
§ 17Abs. 1 = § 4 Abs. 1 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Im bisherigen Text fehlte die Ermächtigung zum Ausspruch von Ordnungsgeldern. Der neue Text erweitert dies entsprechend der gelebten Praxis.
(2) Die Staffelleiter sind darüber hinaus berechtigt, in den folgenden Fällen Sperrstrafen bis zu einer
Höchstgrenze von vier Wochen aussprechen:
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a) nach einem durch den Schiedsrichter ausgesprochenen Feldverweis
sowie – mit Zustimmung des betroffenen Spielers -:
b) für das Spielen innerhalb einer Warte- oder Sperrfrist bei unstreitigem Sachverhalt
c) für eine Schiedsrichter- oder Schiedsrichterassistentenbeleidigung, unsportliches oder grob
unsportliches Verhalten vor oder nach dem Spiel außerhalb des Spielfeldes ;
d) für Schiedsrichter- oder Schiedsrichterassistentenbeleidigung, unsportliches oder grob unsportliches Verhalten nach Zeigen der gelb/roten Karte .
Für die Erklärung der Zustimmung kann eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung
als verweigert gilt. Die Zustimmung kann bei dem betroffenen Spieler mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form eingeholt werden. Abweichend hiervon kann die Aufforderung zur Einholung der
Zustimmung des Spielers dem Verein zugestellt werden verbunden mit der Aufforderung, diese dem
Spieler zu übermitteln. Die Zustimmung kann durch den Spieler selbst oder in dessen Vertretung
durch den Verein erklärt werden, sofern der Spieler den Verein hierzu ermächtigt hat. Behauptet der
Verein das Bestehen einer Vertretungsmacht, bedarf es nicht des Nachweises, sofern ein solcher
nicht ausdrücklich verlangt wird.
Wird die Zustimmung verweigert, ist die Sache an das zuständige Rechtsorgan abzugeben. Vorläufige
Regelungen können gem. § 18 durch einstweilige Anordnung getroffen werden.
§ 17 Abs. 2 = § 4 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung / Modernisierung“
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Grundsätzlich: Nach dem eingeholten Meinungsbild unter Sportrichtern und Technikern soll es entgegen
der auf rechtsstaatlichen Erwägungen basierenden Empfehlungen der Beratungsgesellschaft Rosenbaum & Nagy bei der grundsätzlichen Strafbefugnis der Staffelleiter bleiben. Allerdings sollten aus dem
von Rosenbaum & Nagy vorgebrachten Gründen die Grenzen dieser Ausnahmevorschrift klar konturiert
werden. Denn die Staffelleiter werden in der Regel nicht als solche gewählt und müssen sich daher auch
demokratisch nicht rechtfertigen. Dies ist solange in Ordnung, wie es sich bei ihren Aufgaben um eine
reine Verwaltungsaufgabe (Leiten einer Staffel) handelt. Die Befugnis, zu strafen, ohne sich demokratisch für die Entscheidungen rechtfertigen zu müssen, passt systemisch an sich nicht und stellt deutschlandweit auch die Ausnahme dar. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, der Entlastung der
Sportgerichte und weil offenbar die Staffelleiter ihre Aufgabe eher im richterlichen (strafenden) Bereich
sehen, soll diese Aufgabenzuweisung aber erhalten bleiben.
§ 10 Abs. 2 a.F. begründete keine Zuständigkeit, sondern legte nur einen (Mindest-) Strafrahmen fest.
Der bisherige Verweis auf § 10 Abs. 2 war daher jedenfalls falsch und begründete keine Berechtigung
der Staffelleiter, in Wiederholungsfällen längere Sperrstrafen auszusprechen.
Satz 1: Ausrichtung der (ausnahmsweisen) Strafbefugnis der Staffelleiter ausschließlich an der Strafhöhe (bis 4 Wochen). Diese Strafbefugnis dient der Beschleunigung von Standardfällen und der Entlastung
der Sportgerichte. Bei wiederholtem gravierendem Regelverstoß, bei dem die Mindeststrafe oberhalb
von 4 Wochen liegt, sollte durch ein Rechtsorgan geklärt werden, ob die Strafe überhaupt geeignet ist,
auf den Spieler einzuwirken. Daher sollte die Abgabe an das Rechtsorgan zwingend sein. Liegt der für
den Wiederholungsfall erhöhte Strafrahmen noch innerhalb der Vier-Wochen-Grenze, bleibt der Staffelleiter zuständig. Dies führt auch nicht zur unangemessenen Belastung der Sportgerichte, wenn diesen
nun die Möglichkeit eröffnet wird, im Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Sätze 2 ff: Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und Anpassungen an die gelebte Praxis.
(3) Die Verwaltungsstellen sind berechtigt, Ordnungsgelder gegen Vereine bis zu 500 EUR und deren
Mitglieder bis zu 250 EUR festzusetzen, und zwar
a) bei Verstößen gegen satzungsrechtliche und ordnungsrechtliche Bestimmungen des DFB (soweit
er diese im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Verbindlichkeit auch für den WFLV und seine Landesverbände erlassen hat) und des WFLV und seiner Landesverbände, wenn die sportrechtliche
Bestimmung eine Ordnungsgeldandrohung enthält;
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b) in anderen Fällen ordnungswidrigen Verhaltens nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist.
(4) Verwaltungsstellen sind berechtigt, die Angelegenheit jederzeit den zuständigen Rechtsorganen zur
Entscheidung vorzulegen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind oder wenn
sie die Mindeststrafe nicht für ausreichend erachten. Abweichend von § 19 kann eine Abgabe an das
Rechtsorgan auch nach Einlegung einer Beschwerde mit der Wirkung erfolgen, dass das Rechtsverfahren das Verwaltungsverfahren beendet.
(5) Das Präsidium des WFLV ist ermächtigt, eine Verwaltungsanordnung über einzelne Tatbestände ordnungswidrigen Verhaltens zu erlassen. Darin sind die Anküpfungstatbestände und die Höhe des jeweils zu verhängenden Ordnungsgeldes genau zu bestimmen. Änderungen sind nur zum Beginn eines Spieljahres zulässig.
§ 17 Abs. 5 = § 4 Abs. 4 a.F.
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung/Modernisierung“:
Streichung des bisherigen Katalogs und Auslagerung in eine Verwaltungsanordnung. Dadurch
Entschlackung der RuVO und Flexibilität im Falle von Änderungen.
(6) Der Grund der Festsetzung eines Ordnungsgeldes und, sofern sie sich nicht auf den Spielbericht oder
einen Sonderbericht beschränken, die berücksichtigten Erkenntnisquellen, müssen stichwortartig angegeben werden.
§ 17 Abs. 6 = § 4 Abs. 5:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Infolge der Eröffnung neuer Ermittlungsmöglichkeiten für den Staffelleiter muss in der Entscheidung
angegeben werden, worauf diese sich stützt.
(7) In Wiederholungsfällen gilt für das Ordnungsgeld: Ist Anknüpfungspunkt der Ordnungsmaßnahme ein
Handeln, verdoppelt sich das Ordnungsgeld in Falle der ersten Wiederholung, bei der zweiten verdreifacht es sich usw. Ist Anknüpfungspunkt ein Unterlassen, hat das Verwaltungsorgan eine angemessene Nachfirst zu setzen, bei deren Verstreichenlassen sich das Ordnungsgeld verdoppelt, dann eine
weitere angemessene Nachfrist, bei deren Verstreichenlassen sich das Ordnungsgeld verdreifacht
usw.
§ 18
Einstweilige Anordnung
(1) Verwaltungsstellen können einen Zustand vorläufig durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies
aus sportlichen Gründen notwendig erscheint und die Sache eilbedürftig ist.
(2) Der Staffelleiter kann durch einstweilige Anordnungen Spieler auch ohne vorherige Anhörung vorläufig
sperren, wenn die zu erwartende Sperrstrafe die Strafbefugnis des Staffelleiters übersteigt und eine
Abgabe an das zuständige Rechtsorgan erfolgen soll.
§18 Abs. 2 = 5 Abs. 1 a.F.:
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Klarstellung: Die Berechtigung steht ausschließlich den Staffelleitern als spielleitenden Stellen zu, nicht
allen Verwaltungsorganen.
Vereinfachung des Wortlauts: Immer dann, wenn der Staffelleiter die Sache an das Rechtsorgan abgibt, sollte er die Möglichkeit haben, durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sperren. Es ist kein
sachlicher Grund ersichtlich, das auf den Fall einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter zu beschränken.
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(3) Der Staffelleiter kann durch einstweilige Anordnungen den Eintritt einer automatischen Sperre nach
einem Feldverweis oder einer gelb/roten Karte aussetzen, wenn nach ihrer Überzeugung ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters vorlag.
§ 18 Abs. 7 = 5 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 9 Abs. 5 a.F.
(4) Nach Erlass der einstweiligen Anordnung ist die Sache unverzüglich dem in erster Instanz zuständigen Rechtsorgan zur Entscheidung vorzulegen.
Hat nach Ablauf von zwei Wochen seit Verhängung der vorläufigen Sperre das zuständige Rechtsorgan über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung noch nicht entschieden oder selbst eine
abschließende Entscheidung getroffen oder eine einstweilige Verfügung erlassen, so wird die einstweilige Anordnung ohne besonderen Antrag wirkungslos.
§ 19
Beschwerdeverfahren, Beschwerden gegen Entscheidungen der Passstelle
(1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Verwaltungsstelle erster Instanz ist innerhalb von zehn
Tagen nach der Bekanntgabe bei der Verwaltungsstelle schriftlich (s. § 14) einzulegen, die den Entscheid getroffen hat. Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsgeldern können nur auf eine
fehlerhafte Rechtsanwendung oder einen Ermessensfehler gestützt werden
(2) Die Verwaltungsstelle erster Instanz prüft die Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf Form, Frist
und – soweit eine solche zu zahlen ist – den Nachweis der Zahlung der Gebühren. Ist die Beschwerde
unzulässig, verwirft sie die Beschwerde durch eigene Entscheidung unter Beachtung von Abs. 5. Gegen die Verwerfungsentscheidungen ist unmittelbar und ausschließlich der Rechtsweg zu dem zuständigen Rechtsorgan eröffnet.
Erachtet die Verwaltungsstelle erster Instanz die zulässige Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab.
Ansonsten legt sie diese unverzüglich der übergeordneten Verwaltungsstelle zur Entscheidung vor.
(3) Die übergeordneten Verwaltungsstellen sind berechtigt, Beschwerden, ohne selbst darüber zu entscheiden, an das zuständige Rechtsorgan zur Entscheidung abzugeben.
(4) Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Passstelle gelten abweichend von Abs. 1 die folgenden
Regelungen:
Der antragstellende Verein, der mit der erteilten Spielberechtigung nicht einverstanden ist, hat die
Beschwerde mit Begründung binnen 14 Tagen nach Ausstellungsdatum des Spielerpasses unter
gleichzeitigem Nachweis der Zahlung der Gebühr, die vom Präsidium festgelegt werden, bei der
Passstelle einzulegen.
Ein Dritter kann eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Passstelle mit Begründung und unter
gleichzeitigem Nachweis der Zahlung der Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Beschwerdegründe - jedoch spätestens 3 Monate nach Ausstellungsdatum - bei der Passstelle einlegen.
(5) Die Beschwerde ist gebührenfrei, jedoch auslagenpflichtig. Rechtsverfahren im Falle der sofortigen
Abgabe nach Abs. 3 sind gebührenfrei, jedoch auslagenpflichtig.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Passstelle sind gebühren- und auslagenpflichtig.
§ 20
Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung
(1) Gegen Verwerfungsentscheide der Verwaltungsstellen erster Instanz, gegen die Entscheide der übergeordneten Verwaltungsstellen sowie gegen Verwaltungsentscheide der Präsidien ist der Antrag auf
sportgerichtliche Entscheidung statthaft.
(2) Der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung ist schriftlich innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides bei der Verwaltungsstelle einzureichen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Verwaltungsstelle kann in dringenden Fällen die Antragsfrist bis auf drei Tage verkürzen. Hilft die Verwaltungsstelle dem Antrag nach nochmaliger Prüfung nicht ab, legt sie die Sache
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V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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dem zuständigen Rechtsorgan zur Entscheidung vor. Bei Entscheiden des Landesverbandspräsidiums ist das jeweilige Verbandssportgericht, bei solchen des WFLV-Präsidiums das Verbandsgericht
zuständig. Das Rechtsorgan kann nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsentscheides überprüfen.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts IV – Verfahren vor den Rechtsorganen. Die Entscheidung des Rechtsorgans ist unanfechtbar. Im Übrigen finden die Bestimmungen
über die Rechtsmittel entsprechende Anwendung.
(3) Die Entscheidung des Rechtsorgans unterliegt der Überprüfung im Rahmen der Rechtsmittel nach
Maßgabe der §§ 49 ff.
§ 20 Abs. 2, 3 = 3 Abs. 7 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“
Änderungszusammenhang 3 „Anpassung aus Rechtsgründen“
Zur Form:
§ 3 Abs. 7 sah bislang ausschließlich das Einschreiben vor. Seit Einführung des e-Postfachs ist der
Oberbegriff „schriftlich“. Was damit gemeint ist, regeln die allgemeinen Frist- und Formbestimmungen.
Erstreckung der Systematik „Zulässigkeitsprüfung“ auf alle Verwaltungsstellen. Verwerfungskompetenz,
wenn eine Beschwerde bereits unzulässig ist.
Zum Verfahren:
Bislang war die Entscheidung des Rechtsorgans nicht anfechtbar. Es handelt sich aber um eine „normale“ Entscheidung eines Rechtsorgans, lediglich hat zuvor ein Verwaltungsverfahren stattgefunden. Aus
Rechtsgründen muss jede Entscheidung einer Überprüfung unterliegen. Deshalb soll auch die Entscheidung des Rechtsorgans, die durch einen Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung eingeleitet
worden ist, der Überprüfung unterliegen. Dies führt auch zur besseren Verständlichkeit des Verfahrensablaufs.
III. Aufbau und Zuständigkeit der Rechtsorgane
§ 1421 Rechtsorgane
(1) Rechtsorgane sind die Kreissportgerichte, die Bezirkssportgerichte, die Verbandssportgerichte der
Landesverbände, die das Verbandsspruchkammer Sportgericht des WFLV und das Verbandsgericht
WFLV.
§ 21 neu = § 4 a.F.:
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“:
Anpassung des Begriffs der Spruchkammer auf den des Sportgerichts. Auch wenn der Begriff im Fußball etabliert ist, waren Spruchkammern ursprünglich gerichtsähnliche Institution, die nach dem Zweiten
Weltkrieg zur Entnazifizierung in Deutschland eingesetzt waren. Im DFB-Umfeld überwiegt mittlerweile
der moderne Begriff des Sportgerichts, der der Tätigkeit auch besser gerecht wird.
Über die Bezeichnung der WFLV-Gerichte könnte noch nachgedacht werden, um eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Verbandssportgericht und dem Verbandsgericht zu vermeiden. Denkbar
wäre z.B. „Sportgericht WFLV“ und „Verbandsgericht WFLV“. Weitere denkbare Alternativen wären
„Oberverbandsgericht“, „Landesgericht“, alles aber nicht griffig.
Abs. 2 ermöglicht es den LV, bei der bisherigen Bezeichnung „Spruchkammer“ zu bleiben, sei es weil
dies politisch gewünscht ist, sei es weil die Satzungen erst z.B. zum nächsten Verbandstag geändert
werden sollen.
(2) Rechtsorgane der Jugend sind die Kreisjugendsportgerichte, die Bezirksjugendsportgerichte (sofern
gebildet), die Verbandsjugendsportgerichte der Landesverbände, das Jugendsportgericht WFLV und
das Verbandsjugendgericht WFLV. Die Bestimmungen die Rechtsorgane betreffend beziehen sich
stets auch auf die gleichgeordneten Sportgerichte der Jugend.
§ 21 Abs. 2 neu = § 4 a.F.:
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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Formatiert: Abstand Vor: 0 Pt., Nach:
6 Pt.
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Anpassungen“:
Ausdrückliche Erwähnung der Jugendsportgerichte auf Bitten der Jugend und um klarzustellen, dass
die RuVO für alle Rechtsorgane im WFLV gilt.
(3) Die Landesverbände sind berechtigt, den Sportgerichten andere Bezeichnungen zu geben, solange
die Instanzenzuordnung eindeutig bleibt.
§ 2215 Zusammensetzung der Rechtsorgane
(1) Die KreisspruchkammernKreissportgerichte, die BezirksspruchkammernBezirkssportgerichte und die
VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte der Landesverbände bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen einer stellvertretender Vorsitzender ist.
Die Das Verbandsspruchkammer Sportgericht des WFLV und das Verbandsgericht WFLV bestehen
aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern, von denen einer stellvertretender Vorsitzender ist.
(2) In Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, die Vertreter der Leichtathletik betreffen, wirkt als Beisitzer ein Mitglied aus der Leichtathletik mit, der vom Vorsitzenden des jeweils zuständigen Rechtsorgans zusätzlich berufen wird. Die Auswahl erfolgt unter den beiden von
der Leichtathletik als Beisitzer Vorgeschlagenen, die der Bestätigung des Verbandstages bedürfen.
(3) In Verfahren gegen Trainer sind die Bestimmungen der Ausbildungsordnung des DFB zu beachten.
In Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A-Lizenz wirkt als Beisitzer ein Mitglied des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer mit, der vom Vorsitzenden des jeweils zuständigen Rechtsorgans zusätzlich berufen wird. Die Auswahl erfolgt unter den vom Bund Deutscher Fußball-Lehrer als Beisitzer
Vorgeschlagenen, die der Bestätigung des Verbandstages bedürfen.
(4) Die Satzungen der Landesverbände können für die Kreis-, Bezirks- und VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte eine größere Mitgliederzahl vorschreiben.
(5) Wenn die Sportgerichte durch die Kammer entscheiden, erfolgt dies in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In Fällen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit kann
der Vorsitzende durch begründeten Beschluss entscheiden, mit dem Vorsitzenden und drei Beisitzern
zu verhandeln. Bei kurzfristigem Ausfall von Mitgliedern der Kammer ist die Kammer in der Besetzung
mit dem Vorsitzenden und einem Beisitzer beschlussfähig, wenn die Beteiligten dem zustimmen.
Das Verbandsgericht WFLV soll mit dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern entscheiden, ist jedoch in
der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern beschlussfähig.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt dessen ständiger Vertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied des Rechtsorgans den Vorsitz.
Bei mündlichen Verhandlungen entscheiden die Sportgerichte stets als Kammer.Die Spruchkammern
der Landesverbände sollen in der Regel mit fünf Mitgliedern entscheiden. Sie sind jedoch mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Zusammen-setzung der Verbandsspruchkammer des WFLV und des Verbandsgerichts ergibt sich
aus § 38 Abs. 4 Satzung.
§ 22 Abs. 5 neu = § 15 Abs. 5 a.F.
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“:
Reduzierung der bei einer mündlichen Verhandlung mindestens notwendigen Zahl der anwesenden
Kammermitglieder angelehnt an das staatliche Vorbild (Landgericht: drei Richter, Oberlandesgericht: 5
Richter). Erstmals Regelung dazu, was bei Verhinderung des Vorsitzenden passiert.
Achtung: Satzungsänderung in § 38 erforderlich!
(6) Der Vorsitzende und die Beisitzer desr Verbandsspruchkammer Sportgerichts des WFLV sowie des
Verbandsgerichts WFLV werden gem. § 38 Abs. 4 der Satzung auf dem Verbandstag gewählt. Die
Mitglieder dieser Rechtsorgane wählen aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Wahlen zu den VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichten der Landesverbände, zu den BezirksspruchkammernBezirkssportgerichten und zu den KreisspruchkammernKreissportgerichten erfolgen nach den Bestimmungen der Landesverbände.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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(7) Die Sportgerichte geben sich jährlich bis spätestens zum 01.07., bei Neuwahl nach dem 15.06. spätestens 2 Wochen nach der Wahl, einen Geschäftsverteilungsplan, in dem nach abstrakt-generellen
Kriterien zu regeln ist, welcher Beisitzer bei welchen Verfahren zum Einsatz kommt. Es kann auch geregelt werden, dass zunächst dem Vorsitzenden die Verfahren zuzuleiten sind. Es ist eine Vertretungsregelung festzulegen. Der Geschäftsverteilungsplan bestimmt des Weiteren, welches Mitglied
der Kammer in welchen Fällen als Einzelrichter tätig wird. Der Geschäftsverteilungsplan ist in den
Amtlichen Mitteilungen zu veröffentlichen.
§ 22 Abs. 7 neu:
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“;
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
§ 30 soll erstmalig vorsehen, dass durch Einzelrichter entscheiden wird, des Weiteren, dass die Sportgerichte in mündlicher Verhandlung grundsätzlich mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet.
Es bedarf daher eine Regelung dazu, welcher Sportrichter wann tätig wird. Diese Festlegung erfolgt
entsprechend den staatlichen Regeln im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplans.
Soweit einzelne (z.B. neue) Sportrichter zunächst keine Einzelrichterverfahren führen sollen, kann dies
im Geschäftsverteilungsplan so vorgesehen werden.
§ 2316 Zuständigkeit der KreisspruchkammernKreissportgerichte (KSGK/KJSG)
(1) Die KreisspruchkammernKreissportgerichte sind örtlich zuständig für die Sportrechtsprechung in ihren
Kreisen.
(2) Sie sind sachlich zuständig für Rechtsangelegenheiten,
a)
die sich aus dem Spielverkehr der Mannschaften ergeben, die den Spielklassen der Kreise zugeordnet sind;
b)
aus DFB-Pokalspielen auf Kreisebene.
§ 2417 Zuständigkeit der BezirksspruchkammernBezirkssportgerichte (BSKG/BJSG)
(1) Die örtliche Zuständigkeit der BezirksspruchkammernBezirkssportgerichte wird durch die Satzungen
der Landesverbände bestimmt.
(2) Die BezirksspruchkammernBezirkssportgerichte sind in erster Instanz sachlich zuständig
a)
für alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielverkehr der Bezirksligamannschaften ergeben, soweit nicht die Zuständigkeit einesr Kreis- oder Verbandsspruchkammer Verbandssportgerichts gegeben ist;
b)
für alle Rechtsangelegenheiten,
Bezirksligamannschaftenen ergeben;
c)
für alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielverkehr der FrauenLandesligamannschaftenen ergeben, sofern in dem betreffenden Landesverband eine FrauenBezirksliga nicht eingerichtet ist;
die
sich
aus
dem
Spielverkehr
der
Frauen-
§ 24 Abs. 2:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderungen“:
Redaktionelle Anpassung. Die bisherige Fassung war nicht konsistent. Bei Freundschaftsspielen führte
dies zur offenen Zuständigkeit bei Frauen-Mannschaften (bisheriger Bezug: „Spielbetrieb der FrauenBezirksligen“….), während im Herren-Spielbetrieb (Bezug auf die „Mannschaften“) im Vergleich dazu
eindeutig das für die Mannschaft ansonsten zuständige Sportgericht zuständig war.
d)
für Angelegenheiten, die Mitarbeiter der dem Bezirk zugeordneten Kreise betreffen;
e)
für Verfahren gegen Trainer mit C oder Trainer B-Lizenz, die sich aus dem Spielverkehr der
Kreisligen und Bezirksligen ergeben.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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(3) Die BezirksspruchkammernBezirkssportgerichte sind in zweiter Instanz sachlich zuständig für die
Entscheidungen über die Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der KreisspruchkammernKreissportgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Landesverbände.
§ 2518 Zuständigkeit der VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte (VSGK/VJSG) der Landesverbände
(1) Die VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte sind örtlich zuständig für das Gebiet ihres Landesverbandes.
(2) Sie sind in erster Instanz sachlich zuständig
a)
für Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielverkehr der Mannschaften ergeben, die
den Ober-, Verbands- und Landesligen zugeordnet sind; § 17 24 Abs. 2 Buchstabe c) bleibt
unberührt;
b)
für den Spielbetrieb im DFB-Pokal auf Landesverbandsebene;
c)
für den dauernden Ausschluss von Vereinen;
d)
für alle Verfahren von besonderer Bedeutung, die durch Beschluss eines unteren Rechtsorgans
an die VSKdas Verbandssportgericht verwiesen oder die durch das Präsidium des Landesverbandes bei der VSK dem Verbandssportgericht anhängig gemacht werden.
e)
für die dem § 24 zugeordneten Angelegenheiten, wenn kein Bezirkssportgericht gebildet ist.
In offensichtlich unbegründeten Fällen kann die VSK die Angelegenheit wieder an die ursprüngliche Rechtsinstanz zurückverweisen;
§ 25 Abs. 2 d) neu = § 18 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Auffangregelung bei Fehlen eines Bezirkssportgerichts (Jugend!).
Bestimmung ist wegen der allgemeinen Bestimmung zur Verweisung (§ 29 neu) nicht mehr erforderlich.
e)
für alle Verstöße gegen die Strafbestimmungen für Amateure und Vertragsspieler;
f)
für Anträge auf sportgerichtliche Entscheidung gegen Entscheide der Landesverbandspräsidien;
g)
für die Bestimmung einers zuständigen BSKBezirkssportgerichts, wenn die Angelegenheit
Mitarbeiter einer BSK eines Bezirkssportgerichts betrifft;
h)
für Angelegenheiten, die Mitarbeiter des Landesverbandes betreffen;
i)
für die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Verbandstags-, Beiratsund Kreistagsbeschlüssen; Buchstabe i) ist auch auf die Ständige Konferenz des FLVW anzuwenden;
j)
für Verfahren gegen Inhaber von DFB-Trainer-Lizenzen, die nicht unter § 2417 fallen, soweit
nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts des DFB oder des Sportgerichts r VSK/WFLV gegeben ist;
k)
für Streitigkeiten über Verträge von Vertragsspielern, soweit sie sich aus dem Spielbetrieb des
jeweiligen Landesverbandes ergeben;
l)
für Fälle eines Diskriminierungs- oder ähnlichen Tatbestandes gemäß § 12 Abs. 12 und 5, soweit nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts r VSK/WFLV gemäß § 38 Satzung gegeben ist.
§ 25 Abs. 2 d) neu = § 18 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 5 „Diskriminierung“:
Infolge der Anpassung der Diskriminierungsvorschrift ist auch die Zuständigkeit anzupassen. Bislang
sind die Verbandsspruchkammern für alle Fälle des § 12 RuVO zuständig. Sinnvoll wäre, diese Sonderzuständigkeit auf die Fälle zu beschränken, über die Bericht an den DFB zu legen ist und die potentiell
politische Interessen der Verbände berühren könnten. Nach der Neufassung beschränkte sich die Sonderzuständigkeit auf alle echten Diskriminierungsfälle des § 12 Abs. 2 und 5.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
Seite 28 von 52
(3) Die VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte sind in zweiter Instanz sachlich zuständig für die
Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der BezirksspruchkammernBezirkssportgerichte.
(4) Die VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte sind sachlich zuständig für Revisionen gegen
Entscheidungen der KSK Kreissportgerichte nach durchgeführter Berufung.
(5) Außerdem sind sie zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen nach Maßgabe des § 51.63.
§ 2619 Zuständigkeit desr Verbandsspruchkammer Sportgerichts (VSK) des WFLV (VSG WFLV /
VJSG WFLV)
Die Zuständigkeit desr Verbandsspruchkammer Sportgerichts ergibt sich aus § 38 Satzung, die des Verbandsjugendsportgerichts WFLV aus § 6 der Jugendfußballordnung.
§ 27 20 Zuständigkeit des Verbandsgerichts WFLV (VG/WFLV) des WFLV
Die Zuständigkeit des Verbandsgerichtes ergibt sich aus § 38 Satzung.
§ 2821 Zuständigkeitsbestimmung in Sonderfällen
(1) Gehören die an einem Rechtsverfahren beteiligten Vereine oder Vereinsmitarbeiter demselben Landesverband, aber verschiedenen Kreisen oder Spielklassen an, so bestimmt der Vorsitzende des
Landesverbandssportgerichtsr Landesverbandsspruchkammer die das zuständige Spruchkammer
Sportgericht erster Instanz, gehören sie verschiedenen Landesverbänden des WFLV an, so bestimmt
der Vorsitzende des Verbandsgerichts WFLVdie das zuständige Sportgericht zuständige Spruchkammer erster Instanz.
(2) Wird ein Rechtsorgan beschlussunfähig, weil mehrere seiner Mitglieder, z. B. wegen Krankheit, Urlaub
oder sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend ihr Amt nicht ausüben können, oder weil sie gemäß
§ 33 40 Abs. 1 ausgeschlossen sind, so bestimmt der Vorsitzende des übergeordneten Rechtsorgans
die das zuständige Spruchkammer Sportgericht erster Instanz.
(3) Die Entscheidungen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
§ 29
Formatiert: Überschrift 2, Einzug:
Links: 0 cm, Erste Zeile: 0 cm
Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) Erachtet sich ein Sportgericht für örtlich oder sachlich unzuständig, verweist es das Verfahren durch
Beschluss an das zuständige Gericht. Der Beschluss ist für das Sportgericht, an das die Sache verwiesen worden ist, hinsichtlich der Zuständigkeit bindend.
(2) Statt die Angelegenheit nach Abs. 1 zu verweisen kann das Sportgericht das Verbandssportgericht
des Landesverbandes, bei landesverbandsübergreifenden Sachen das Verbandsgericht WFLV zur
Entscheidung anrufen, welches Sportgericht zuständig ist.
(3) Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und hat das örtlich unzuständige Gericht entschieden,
so wird hierdurch die Wirksamkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung nicht berührt.
§ 29 neu:
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“;
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Bislang existierte keine Regelung dazu, wie bei einer Verweisung eines Rechtsstreits zu verfahren ist.
Dies führte bislang zu mehrfachen Verweisungen von einem Sportgericht zum nächsten und wieder zurück, was für die betroffenen vereine nur schwer verständlich ist. Der Vorschlag zu Neuregelung lehnt sich
an die staatlichen Regeln (§ 17a GVG) sowie in anderen LV vorhandene sportrechtliche Regeln (§ 22
RuVO/BFV) an.
IVII. Verfahren vor den Rechtsorganensordnung
Abschnitt IV = Abschnitt III alt:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderungen“:
RuVO / WFLV
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Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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Klarstellung in der Überschrift, dass nur Verfahren vor den Rechtsorganen betroffen sind.
1. Allgemeines
§ 3022 Verfahrensart und Verfahrenseinleitung
(1) Das Rechtsorgan entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Das schriftliche Verfahren wird
durch den Einzelrichter geführt. In Fällen besonderer Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung
kann das schriftliche Verfahren in Kammerbesetzung geführt werden. Entscheidungen der Rechtsorgane ergehen aufgrund mündlicher Verhandlung.
(2) In Revisionsverfahren, in Beschwerdesachen und in Verfahren mit unstreitigem Sachverhalt kann
durch Beschluss des Rechtsorgans das schriftliche Verfahren angeordnet werden. Den Parteien ist
vor der Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(23)
Eine mündliche Verhandlung findet nur statt:
a) wenn der Beschuldigte, ein betroffener Verein, der betroffene Kreisvorstand oder das Präsidium des Landesverbandes oder des WFLV dies beantragt;
b) wenn der Verdacht einer Spielmanipulation besteht;
c) wenn als Strafmaß eine Sperrstrafe von mindestens einem Jahr, ein Punktabzug oder ein
zeitweiser oder vollständiger Ausschluss einer Mannschaft vom Spielbetrieb droht;
d) wenn eine Entscheidung ohne präsente Zeugen nicht getroffen werden kann;
e) in Fällen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung, wenn das Verfahren aus sachlichen Gründen nicht schriftlich geführt werden kann;
f)
wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen nachvollziehbaren Gründen zur Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung zwingend erforderlich ist.Vom Vorsitzenden kann schriftliches Verfahren angeordnet werden, wenn nur über die Folgen von
Fristversäumnissen zu entscheiden ist oder die Verfahrensbeteiligten schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.
(3) Die Entscheidung über die Verfahrensart ergeht durch unanfechtbaren Beschluss des Vorsitzenden
oder des nach dem Geschäftsverteilungsplans zuständigen Einzelrichters.
§ 30 neu = § 22 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“:
Änderung der grundsätzlichen Verfahrensart hin zu dem Grundsatz, dass im schriftlichen Verfahren zu
entscheiden ist. Das schriftliche Verfahren wird grundsätzlich durch den Einzelrichter geführt (Beschleunigung, Kostenreduktion). Ist dies angesichts des Verfahrens nicht geboten, kann das schriftliche Verfahren auch durch die Kammer geführt werden. Dies soll allerdings nicht zu Verzögerungen führen. Diese Aufweichung des neu einzuführenden Einzelrichterprinzips dient dem Übergang und der Praktikabilität auch in der Fläche – nicht jeder Sportrichter wird in der Lage sein, ein Einzelrichterverfahren zu führen und möchte deshalb (wegen der von ihm so beurteilten Schwierigkeit) lieber die Kammer beteiligen.
Dies soll nach intensiver Diskussion mit den Sportrichtern im erweiterten Satzungsausschuss ermöglicht
werden.
Festlegung der Ausnahmen, in denen zwingend schriftlich zu verhandeln ist. Überdacht werden könnte,
die Verhandlungen über Fälle des § 15 Abs. 2 (diskriminierendes Verhalten), die den Verbandssportgerichten zugewiesen sind, ebenfalls in den Katalog der obligatorischen mündlichen Verhandlung mit aufzunehmen.
(4) Die Rechtsorgane werden nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt für die Einleitung eines Verfahrens
vor den Rechtsorganen sind
-
jeder Verein, der ein berechtigtes Interesse an der Durchführung glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse liegt auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied als Geschädigter in Betracht kommt.
-
die Organe des WFLV und seiner Landesverbände mit Ausnahme der Rechtsorgane selbst, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
-
Der Staffelleiter bezüglich Vorkommnissen in seinem Zuständigkeitsbereich.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
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(5) Ergibt sich während eines bei einem Rechtsorgan anhängigen Verfahrens und im Zusammenhang mit
diesem Verfahren der hinreichende Verdacht einer sportrechtswidrigen Handlung, so kann das
Rechtsorgan durch Beschluss von Amts wegen ein Verfahren eröffnen oder dessen Eröffnung bei
dem zuständigen Rechtsorgan beantragen. In der mündlichen Verhandlung kann mit Zustimmung des
Betroffenen sogleich verhandelt werden.
§ 30 Abs. 4 und 5 neu = § 1 Abs. 5 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“;
Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“;
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung/Modernisierung“:
Verschiebung der bisherigen Bestimmung heraus zu den für Rechtsorgane geltenden Bestimmungen
wegen des sachlichen Zusammenhangs.
Sportgerichte sind selbst auch „Organe“ des WFLV bzw. der LV (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 Satzung
WFLV). Sie könnten deshalb an sich selbst Verfahren einleiten, was aber nach dem Einleitungssatz
des Abs. 5 aber nicht gewollt war. Klarstellung, dass die Rechtsorgane grundsätzlich nicht staatsanwaltliche Befugnis zur Einleitung eines Verfahrens haben. Ausnahmevorschrift für den Fall, dass sich
vor Ort während der Verhandlung Neues ergibt. Vgl. § 34 RuVO/BFV.
Klarstellung, dass der Verein nicht unmittelbar betroffen sein muss, sondern ein Betreff eines der Mitglieder des Vereins ausreicht.
Erweiterung der Einleitungsbefugnis auf die Staffelleiter.
Keine Erweiterung des Rechts zur Verfahrenseinleitung auf die Verletzten als solche, also auch weiterhin keine Möglichkeit des SR, selbst ein Verfahren zu eröffnen.
Die Bestimmung zum rechtlichen Gehör ist deplatziert: zum einen passt sie nicht zur Überschrift („Aufgabenstellung“). Zum anderen erfasst sie an dieser Position auch das Verwaltungsverfahren mit der
Konsequenz, dass auch dort stets rechtliches Gehör vor jeder Entscheidung zu gewähren wäre. Die ist
unpraktikabel. Deshalb Verschiebung zu § 28 n.F.
§ 3123 ÖffentlichkeitRechtliches Gehör, Hinweise
(1)
Die Verhandlungen vor den Rechtsorganen sind öffentlich.
(2) In Ausnahmefällen kann durch Beschluss des Rechtsorgans die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Jeder Person, deren Handlung oder Unterlassung Gegenstand sportgerichtlicher Würdigung sein soll,
ist möglichst frühzeitig rechtliches Gehör unter Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens zu gewähren. Hierzu können Fristen gesetzt werden. Die Einleitung eines Verfahrens ist mitzuteilen.
(2) Rechtliches Gehör kann mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form erfolgen. Über mündliche
oder fernmündliche Befragungen im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens ist ein Vermerk zur Akte
zu nehmen. Ein Beschuldigter ist unverzüglich darüber zu belehren, dass er nicht verpflichtet ist, sich
zur Sache einzulassen und sich selbst zu belasten.
§ 31 Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“:
Grundregel zum rechtlichen Gehör im sportgerichtlichen Verfahren. Der bisherige § 23 findet sich nun in
den Regeln zur mündlichen Verhandlung.
(3) Das Sportgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle
erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten
Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
(4)Auf einen Gesichtspunkt, den der Beschuldigte oder sein Verein erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Sportgericht seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
(5) Das Sportgericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen
zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
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V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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(6) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre
Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur
der Nachweis der Fälschung zulässig.
§ 31 Abs. 3-6 Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“:
Übernahme der Bestimmungen des § 139 ZPO aus Gründen der Vereinsfreundlichkeit sowie der fairen
Verhandlungsführung.
§ 3224 Verfahrensbeteiligte
(1) Unmittelbar beteiligt sind
1. in Verfahren wegen Verstoßes gegen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen
des WFLV, seiner Landesverbände und des DFB, soweit diese für den WFLV und seine Landesverbände rechtsverbindlich sind,
a) die Beschuldigten und ihre Vereine,
b) die Verletzten,
cb)
auf Antrag die Verwaltungsstelle, die am Ausgang des Verfahrens ein besonderes Interesse hat;
2. bei Streitigkeiten zwischen dem WFLV und seinen Landesverbänden, den Landesverbänden untereinander, zwischen den Landesverbänden und ihren Vereinen sowie zwischen Vereinen
und/oder Vereinsmitgliedern,
a) die beteiligten Verbände und Vereine,
b) die betroffenen Vereinsmitglieder,
c) die Verwaltungsstelle, die am Ausgang des Verfahrens ein besonderes Interesse hat;
3. in Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung von Entscheidungen der Verwaltungsstellen
a) die Verwaltungsstelle, deren Entscheidung angefochten wird,
b) die Vereine oder Vereinsmitglieder, die die Entscheidung angefochten haben, sowie diejenigen
Vereine, welche durch die angefochtene Entscheidung begünstigt oder belastet worden sind.
(2) Wer von der Tat unmittelbar betroffen ist, ist auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Ablehnung der Beteiligung ist durch Rechtsmittel überprüfbar.
Die Verfahrensstellung als Beteiligter steht der Vernehmung als Zeuge nicht entgegen.Wer durch einen anderen beleidigt oder verleumdet worden ist, kann auf seinen Antrag am Verfahren beteiligt werden. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Beschuldigten der Vorsitzende des Rechtsorgans, bei dem das Verfahren anhängig ist, durch Beschluss, der unanfechtbar ist. Eine Rechtsmittelberechtigung gemäß § 39 erwächst hieraus nicht.
§ 32 Abs. 1, 2 n.F. = § 24 a.F.:
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung/Modernisierung“;
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“:
Die Differenzierung zwischen dem Verletzten (immer beteiligt) und dem nur Beleidigten macht in der
Praxis Probleme. Der bisherige Abs. 2 (Beteiligung aber keine Rechtsmittelbefugnis) macht keinen Sinn,
da andere Verfahrensanträge als Rechtsmittel nicht gestellt werden – was bringt dann die Beteiligtenstellung mehr als ein Rederecht? Der Vorschlag lehnt sich an die staatliche Systematik an: Grundsätzlich ist der Verletzte nicht Teil des Verfahrens (wird aber in der Regel sowieso als Zeuge dabei sein).
Wünscht er dies, ist zu prüfen, ob er unmittelbar betroffen ist (was z.B. bei Kollektivbeleidigungen im
Rahmen von Diskriminierungsfällen abzulehnen sein kann). Wird er als Beteiligter zugelassen, hat er
volle Verfahrensrechte. Es besteht keine Notwendigkeit, den Verletzten gesondert aufzuklären.
§ 3325 Vertretungsbefugnis
(1) Verfahrensbeteiligte können sich vertreten lassen. In einer mündlichen Verhandlung sind fFür die Verfahrensbeteiligten sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als zwei Vertreter zugelassen. Verbands- und Kreismitarbeiter dürfen nicht als Vertreter von Vereinen oder Vereinsmitgliedern tätig werRuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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den, wenn ihre Stellung im Verband oder Kreis dem Rechtsorgan im Range gleich oder übergeordnet
ist.
(2) Der Nachweis der Vertretungsbefugnis ist - soweit die Vertretungsbefugnis nicht offenkundig ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die vom Vertretenen unterzeichnet sein muss, zu führen.
Soweit Vereine Verfahrensbeteiligte sind, ist die Unterzeichnung der Vollmacht durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 33 n.F. = § 25 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“:
Erweiterung der Regelung auf die allgemeine Ebene, Anpassung auf die Geltung auch für das schriftliche Verfahren.
§ 26
Ladungen, Schriftverkehr
§ 26 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“:
§ 26 a.F. gehört zu den speziellen Vorschriften für die mündliche Verhandlung und wurde deshalb zu
Teil 3 verschoben.
§ 27
Allgemeine Form- und Fristbestimmungen
§ 27 a.F.:
Änderungszusammenhang 4 „Anpassungen aus Rechtsgründen“:
§ 27 enthielt „allgemeine Form- und Fristbestimmungen, die aber unter dem Verfahren vor den Sportgericht eingegliedert waren. Daraus resultierten Unsicherheiten hinsichtlich der Geltung auch im Verwaltungsverfahren. Daher Verschiebung in die Allgemeinen Bestimmungen, nun § 14.
§ 3428 BeschleunigungFristen der Rechtsorgane
(1) Alle Sportrechtsverfahren sollen unter größtmöglicher Beschleunigung durchgeführt werden.
(2) Im schriftlichen Verfahren soll eine die Instanz abschließende Entscheidung spätestens zwei Wochen
nach Einleitung des Verfahrens ergangen sein.
(3) Eine mündliche Verhandlung soll Der Vorsitzende des Rechtsorgans soll in der Regel innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Einleitung des Verfahrens verhandeln stattfinden.oder im schriftlichen Verfahren entscheiden.
(24)
Wird eine mündliche Verhandlung vertagt, Nach einer Vertagung soll möglichst innerhalb von
zwei Wochen nach dem Wegfall des Vertagungsgrundes ein neuer Termin anberaumt werden.
(3) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt sieben Tage; bei besonderer Eilbedürftigkeit
kann diese Frist durch den Vorsitzenden bis auf zwei Tage abgekürzt werden.
§ 34 n.F. = § 28 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“:
Erweiterung der Regelung auf die allgemeine Ebene, Anpassung auf die Geltung auch für das schriftliche Verfahren. Abs. 3 betrifft die Ladung zur mündlichen Verhandlung und gehört deshalb systematisch
ohnehin in den Abschnitt 3, dort § 44.
RuVO / WFLV
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Seite 33 von 52
Formatiert: Abstand Vor: 0 Pt., Nach:
6 Pt.
§ 35
Verfahrenseinstellung durch Beschluss
(1) Die Rechtsorgane können ein Rechtsverfahren zu jeder Zeit durch Beschluss einstellen, wenn das
Verschulden des Betroffenen als gering anzusehen wäre und eine Ahndung entbehrlich erscheint.
(2) Die Rechtsorgane können Verfahren vorläufig durch Beschluss einstellen und zugleich dem Betroffenen Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet erscheinen, das Erfordernis weiterer
Sanktionen zu beseitigen. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht die Zahlung einer Geldbuße an eine Kreis- oder Verbandskasse oder zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung sowie Maßnahmen zur Wiedergutmachung eines durch die Tat verursachten Schadens. Nach dem Nachweis der
Erfüllung der Auflagen oder Weisungen durch den Betroffenen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Verfahren können durch Beschluss eingestellt werden, wenn eine zu erwartende Strafe neben einer
Strafe, die bereits gegen den Betroffenen wegen einer anderen Tat verhängt worden ist oder zu erwarten ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
(4) Stellt sich ein Verfahrenshindernis heraus, hat das Rechtsorgan das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
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cm, Links
§ 3629 Form und Inhalt der Entscheidungen
(1) Entscheidungen in der Sache selbst erfolgen durch Urteil, auch soweit sie im schriftlichen Verfahren
ergehen.
(2) Alle verfahrenslenkenden Entscheidungen sowie sSonstige Sachentscheidungen, auch die über die
Einstellung eines Verfahrens, ergehen durch Beschluss.
(3) Die Urteile der Rechtsorgane enthalten - soweit nichts anderes bestimmt ist a) den Urteilseingang (Tag und Ort der Verhandlung, Angaben über die Beteiligten, den Streitgegenstand, das Rechtsorgan und dessen Mitglieder),
b) die Urteilsformel (die Entscheidung in der Sache und über die Kosten),
c) die Urteilsgründe,
d) die Unterschrift des Vorsitzenden.
(4) Urteile sind durch eine kurze Wiedergabe des für erwiesen erachteten Sachverhalts und eine Angabe der angewendeten Vorschriften zu begründen. Wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt,
ist diese Kurzbegründung durch vollständige Urteilsgründe zu ergänzen, soweit sich nicht die entscheidungserheblichen Erwägungen bereits aus der Kurzbegründung ergeben. Rechtskräftige Urteile, bezüglich derer ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, bedürfen keiner schriftlichen Begründung, es
sei denn, dass sie von besonderer Bedeutung sind. Den Präsidien des WFLV und der Landesverbände bleibt es vorbehalten, eine schriftliche Begründung einzufordern.
Rechtsmittelentscheidungen sind stets schriftlich zu begründen.
(5) Wird der Betroffene für nicht schuldig befunden, ist er durch Urteil freizusprechen.
(65)Urteile, die Diskriminierungs- und ähnliche Tatbestände nach § 12 Abs. 2, 5 RuVO/WFLV betreffen,
sind gemäß § 50 Nr. 3 Satzung DFB vollständig nach obigem Abs. 3 auszufertigen und innerhalb von
einer Woche nach Ergehen der Entscheidung dem DFB zu übersenden. Durchschriften erhalten der
jeweilige Landesverband und der WFLV.
§ 36 n.F. = § 29 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“;
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Erstmals Aufnahme einer Bestimmung dazu, wie bei Unschuld zu verfahren ist (Freispruch, nicht VerZur Diskussion im Präsidium WFLV
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Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung durch Beschluss besteht in allen verfahrensarten und ist
deshalb aus dem Zusammenhang „mündliche Verhandlung“ herauszulösen. Inhaltlich keine Änderungen.
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
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Formatiert: Schriftart: 10 Pt.,
Schriftartfarbe: Automatisch
§ 35 n.F. = § 34 Abs. 8 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“:
RuVO / WFLV
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Formatiert: Schriftart: 10 Pt.
Formatiert: Schriftart: 10 Pt.
fahrenseinstellung, damit eine Rechtsmittelmöglichkeit besteht)
Anpassung zur Begründungspflicht. Die Vereine sollten die Urteilsgründe kennen, bevor sie (kostenpflichtig) entscheiden müssen, ob sie Berufung einlegen oder nicht. Aus rechtsstaatlichen Gründen und
Transparenzgründen sollte daher jedes Urteil zu dem nicht vor Ort ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird,
auch begründet werden. An den Umfang der Begründung sind geringe Anforderungen zu stellen.
Zugleich Anpassung der RuVO an die Erfordernisse des DFB-Net, in dem ebenfalls eine kurze Begründung gefordert wird.
§ 3730 Bekanntgabe der Urteile
(1) Die Urteile und die verfahrensabschließenden Beschlüsse der Rechtsorgane sind in den Amtlichen
Mitteilungen zu veröffentlichen. Dabei genügt die Mitteilung der Urteilsformel. Angegeben werden
soll, ob das Urteil rechtskräftig ist.
(2) Urteile werden den Beteiligten zugestellt (§ 14). Angefochtene Urteile sind den Beteiligten in vollständiger Form durch Einschreiben zuzusenden. Der Tag der Absendung ist auf der Urschrift und
auf den Ausfertigungen zu vermerken. Ansonsten können den Beteiligten Urteilsausfertigungen
übersandt werden.
(3) Urteile von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit können
nach Eintritt der Rechtskraft von dem Vorsitzenden des entscheidenden Rechtsorgans der Presse zur
Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Den Landesverbänden und dem WFLV ist es gestattet, Urteile unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 37 n.F. = § 30a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“;
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Folgeänderung zu § 32 n.F. Das DFB-Net ermöglicht, die Urteile durch e-Postfach zuzustellen. Die
frühere Differenzierung (Zustellung nur, wenn Urteile angefochten wurden und deshalb eine Begründung erstellt wurde), entfällt. Dies entspricht rechtsstaatlichen Erwägungen und ist vereinsfreundlich.
„Schriftliche Zustellung“ bedeutet nach den allgemeinen Form- und Fristbestimmungen: soweit ein ePostfach existiert zwingend darüber, ansonsten per Einschreiben mit Wirksamkeit bei Absendung.
Abs. 4: Klarstellung, dass Veröffentlichungen zulässig sind, was zur Förderung der Transparenz
sicher nützlich ist.
§ 3831 Wirksamkeit der Entscheidungen
(1) Entscheidungen der Verwaltungsstellen und der Rechtsorgane werden - soweit es sich nicht um die
Verhängung von Sperrstrafen gegen Spieler handelt - erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und
vollstreckbar, es sei denn, das Verwaltungsstelle- oder das Rechtsorgan habe hat die sofortige
Wirksamkeit seiner Entscheidung aus Gründen der sportlichen Disziplin angeordnet. Sperrstrafen
gegen Spieler werden mit der Bekanntgabe sofort wirksam.
(2) Entscheidungen werden rechtskräftig, wenn
a) ein Rechtsmittel nicht statthaft ist:, nach mündlicher Verhandlung mit ihrer Verkündung, hat eine
mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, mit ihrer Zusendung Zustellungoder Veröffentlichung
in den Amtlichen Mitteilungen;
b) Rechtsmittel statthaft sind:, mit fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit Rechtsmittelverzicht
oder mit Rechtsmittelrücknahme.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
Seite 35 von 52
§ 38 n.F. = § 31a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Die allgemeinen Vorschriften verwenden allgemein den Begriff der Zustellung. Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte es kein „oder“ geben. Dies entspricht rechtsstaatlichen Erwägungen und ist
vereinsfreundlich.
„Zustellung“ bedeutet nach den allgemeinen Form- und Fristbestimmungen: soweit ein e-Postfach existiert zwingend darüber, ansonsten per Einschreiben mit Wirksamkeit bei Absendung.
§ 3932 Rechtsmittelbelehrung
(1) Jede Entscheidung eines Rechtsorgans muss mit einer Rechtsmittelbelehrung oder mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, versehen werden.
(2) Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen, in der Regel durch kann schriftlich, nach einer mündlichen
Verhandlung auch oder mündlich oder durch die Aushändigung bzw. Übersendung eines Formblattes
erfolgen. § 3 Abs. 11 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 39 n.F. = § 32a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Klarstellung, dass bei schriftlichem Verfahren die Belehrung nicht mündlich (z.B. am Telefon) erfolgen
kann.
Aus vereinfachungsgründen sollte die Rechtsmittelbelehrung stets durch ein entsprechendes Formblatt
erfolgen. Dieses sollte WFLV-einheitlich entwickelt werden, um den Sportrichtern in den unteren Instanzen die Arbeit zu erleichtern.
§ 4033 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern der Rechtsorgane
(1) Ein Mitglied eines Rechtsorgans ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn
a)
es selbst oder sein Verein oder ein Mitglied seines Vereins am Verfahren unmittelbar beteiligt
sind,
b)
es in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.
(2) Ein Mitglied eines Rechtsorgans kann sowohl in den Fällen, in denen es von der Ausübung seines
Amtes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich
selbst für befangen erklären.
(3) Die Ablehnung ist im schriftlichen Verfahren bis zur Zustellung der Entscheidung, in der mündlichen
Verhandlung nur bis zum Beginn der Vernehmung der Beteiligten zur Sache zulässig. Nach diesem
Zeitpunkt darf die Ablehnung nur noch erfolgen, wenn die Umstände, auf welche sie gestützt wird,
erst später eingetreten sind und unverzüglich geltend gemacht werden.
(4) Über die Ablehnung sowie die Selbstablehnung entscheidet das Rechtsorgan, dem der Abgelehnte
oder der sich selbst Ablehnende angehört, nach Anhörung des Betroffenen ohne dessen Mitwirkung.
(5) Wird das Rechtsorgan durch Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit oder durch Selbsterklärung
der Befangenheit eines oder mehrerer Kammermitglieder beschlussunfähig, so entscheidet das
übergeordnete Rechtsorgan über den Ablehnungsantrag oder die Selbsterklärung. Die Entscheidung
des übergeordneten Rechtsorgans ist unanfechtbar.
(6) Wird die Ablehnung oder die Selbstablehnung durch das übergeordnete Rechtsorgan für begründet
erklärt und hierdurch das Rechtsorgan, dem der Abgelehnte oder die Abgelehnten angehören, beschlussunfähig, bestimmt der Vorsitzende des übergeordneten Rechtsorgans die zuständige
Spruchkammer. Die Entscheidung des Vorsitzenden des übergeordneten Rechtsorgans ist unanfechtbar.
§ 40 n.F. = § 33a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
Seite 36 von 52
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Anpassung auf die obligatorische schriftliche Verhandlung des Einzelrichters.
2. Entscheidung im schriftlichen Verfahren
§ 41 Verfahrensvorschriften
(1) Das Sportgericht führt das schriftliche Verfahren durch den Einzelrichter oder – unter den weiteren
Voraussetzungen des § 30 – durch die Kammer. Wird das schriftliche Verfahren durch die Kammer
geführt, ergehen alle verfahrensleitenden Maßnahmen durch den Vorsitzenden.
(2) Das Sportgericht gewährt rechtliches Gehör. Es ermittelt den Sachverhalt durch Ermittlung aller Tatsachen und Beweismittel, die zur Erforschung der Wahrheit für die Entscheidung von Bedeutung
sind. Zur Abgabe einer Stellungnahme der Beteiligten kann das Sportgericht Fristen setzen.
(3) Beweismittel können sein: mündlich oder schriftlich eingeholte Äußerungen von Zeugen, Urkunden
einschließlich des Spielberichts und eines eventuellen Sonderberichts, Sachverständigenaussagen
und alle Arten der Wahrnehmung des oder der das Verfahren führenden Sportrichters einschließlich
der Inaugenscheinnahme von Fernseh-/Bewegtbildaufnahmen. Eidesstattliche Versicherungen sind
als Beweismittel nicht zugelassen.
(4) Ist das Sportgericht zu einer Überzeugung gekommen, kontaktiert es die Verfahrensbeteiligten und
teilt diesen mit, wie beabsichtigt ist, zu entscheiden. Hierzu werden die Verfahrensbeteiligten gehört
und haben die Möglichkeit, sich zu äußern. Verlangen sie Bedenkzeit, ist eine Frist von maximal 48
Stunden zu gewähren.
(5) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen kann das Sportgericht Formerleichterungen zur
Abgabe einer fristgebundenen Prozesshandlung festlegen, insbesondere bestimmen, dass eine
fristgebundene Handlung durch Telefax oder Mail vorgenommen werden kann. Zur Fristwahrung bedarf es des Zugangs. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Zugangs trägt der Absender.
(5) Soweit die Verfahrenshandlungen nicht Fristen oder Formvorschriften unterliegen, soll die Kommunikation in einer dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Form stattfinden, also z.B. per ePostfach, per E-Mail, Telefax oder mündlich/fernmündlich. Die Durchführung von Telefon- und/oder
Videokonferenzen zur gleichzeitigen Erörterung der Angelegenheit mit mehreren Beteiligten ist zulässig, auch soweit dies die Entscheidungsfindung innerhalb der Kammer betrifft.
§ 41
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“:
Einführung eines beschleunigten Regel-Verfahrens nach dem Modell des DFB, das grundsätzlich durch
den Einzelrichter geführt wird, sofern nicht ausnahmsweise die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheidet (siehe dazu § 30). Maximale Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, Anpassung
auf moderne technische Möglichkeiten. Soweit der Verfahrensart geschuldet Abweichung von den allgemeinen Form- und Fristbestimmungen. Die finale Abstimmung der (beabsichtigten) Entscheidung
dient dem maximalen Konsens und der Erreichung eines Rechtsmittelverzichts, in dessen Folge dann
die Entscheidung nicht schriftlich begründet werden muss.
§ 42 Überleitung in das mündliche Verfahren
(1) Treten zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Umstände auf, die trotz Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten des Sportgerichts eine mündliche Verhandlung notwendig machen, leitet das
Sportgericht das mündliche Verfahren vor der Kammer nach Maßgabe der §§ 43 ff. ein.
(2) Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Das Sportgericht ist an Stellungnahmen
des Einzelrichters oder einzelner Mitglieder der Kammer zu der beabsichtigten Entscheidung im
schriftlichen Verfahren nicht gebunden.
§ 42 n.F. = § 33a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
Seite 37 von 52
Folgeänderung zur grundsätzlichen Abgrenzung des schriftlichen vom mündlichen Verfahren.
32. Mündliche Verhandlung
§ 4334 Verfahrensvorschriften
(1) Das Sportgericht entscheidet in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer.
§ 43 Abs. 1
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“:
Klarstellung, dass die mündliche Verhandlung stets vor der Kammer stattfindet. Denkbar wäre natürlich
auch ein Mischmodell, in dem auch die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattfinden könnte. Das macht im Ergebnis aber keinen Sinn, da der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Erkenntnisfindung bis hin zu einer Telefonkonferenz oder notfalls auch der persönlichen
Einvernahme von zeugen hat. Im Übrigen würde dann der Anwendungsbereich der Verhandlung vor
der Kammer vollständig zurück gefahren.
(2) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung der Beteiligten und die Aufnahme der Beweise erfolgt
durch den Vorsitzenden. Nach dem Aufruf der Sache gibt er die Besetzung des Rechtsorgans bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Sodann ermahnt er die Zeugen, die Sachverständigen und die
Beteiligten zur Wahrheit, weist sie auf die Folgen einer falschen Aussage hin und entlässt die Zeugen bis zu ihrer Vernehmung aus dem Verhandlungsraum. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(23)
Der Vorsitzende hat den Beisitzern, den Verfahrensbeteiligten und deren Vertretern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen.
(34)
Die Beweisaufnahme hat sich auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind. Beweismittel können sein: mündlich oder schriftlich eingeholte
Äußerungen von Zeugen, Urkunden einschließlich des Spielberichts und eines eventuellen Sonderberichts, Sachverständigenaussagen und alle Arten der Wahrnehmungen der das Verfahren führenden Sportrichter einschließlich der Inaugenscheinnahme von Fernseh-/Bewegtbildaufnahmen. Ausgeschlossen ist die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen. Beweisanträge können von den
Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der Beweisaufnahme gestellt werden. Die Ablehnung bedarf
eines Beschlusses des Rechtsorgans.
§ 43 Abs. 4 = § 34 Abs. 3 a.F.
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“:
Klarstellung, dass die Kammer auch Bewegtbilder einsehen darf.
(54)
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten zu ihren Ausführungen und
Anträgen das Wort.
(65)
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Rechtsorgan nach seiner freien Überzeugung. Die Beratung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Zu jeder den Beteiligten nachteiligen Entscheidung in der Schuld- und in der Straffrage ist eine Mehrheit erforderlich. In
anderen Fällen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(76)
Die Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Die Verkündung erfolgt durch Verlesen der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen
Inhaltes der Urteilsgründe.
(7)
Beschlüsse, die dem Urteil vorangehen, können nicht selbständig angefochten werden.
§ 43 Abs. 7= § 38 Abs. 8 a.F.:
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V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Abs. 8: Verschiebung aus systematischen Gründen zu § 49 Abs. 3.
(8) Verfahrenseinstellung durch Beschluss:
…
§ 43 Abs. 8 a.F.:
Änderungszusammenhang 1 „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 2 „Beschleunigung, Modernisierung“:
Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung durch Beschluss besteht in allen verfahrensarten und ist
deshalb aus dem Zusammenhang „mündliche Verhandlung“ herauszulösen. Neuer § 35 „Verfahrenseinstellung durch Beschluss“. Inhaltlich keine Änderungen.
§ 44
Ladungen, Schriftverkehr
(1) Der Vorsitzende hat die Verfahrensbeteiligten sowie die Zeugen und die Sachverständigen unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes zu laden oder ihre Ladung anzuordnen.
(2) Die Ladung hat schriftlich zu erfolgen (§ 14). Wurde auf anderem Wege geladen steht dieser Mangel
bei Erscheinen der Parteien einer Verhandlung nicht entgegen. Aus dem Nichterscheinen können keine nachteiligen Folgen gezogen werden.
§ 44 n.F. = § 26 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 3: „Anpassung an die gelebte Praxis“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
§ 26 Abs. 2 sah bislang ausschließlich das Einschreiben vor. Seit Einführung des e-Postfachs ist der
Oberbegriff „schriftlich“. Was damit gemeint ist, regeln die allgemeinen Frist- und Formbestimmungen.
Hierauf verweist die Klammerbemerkung.
In der Praxis wird das bereits jetzt gegebene Erfordernis der schriftlichen Ladung häufig ignoriert. Die
Klarstellung führt den Sportrichtern vor Augen, welche Konsequenzen daraus folgen, wenn nur mündlich (z.B. telefonisch) geladen wird.
(3) Die Ladung von Vereinsmitgliedern und Vereinsmitarbeitern ist mit der Übersendung an den Verein
bewirkt. Jeder Verein ist verpflichtet, die an seine betroffenen Mitglieder gerichteten Mitteilungen unverzüglich an diese weiterleiten. Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Verbandsmitarbeiter
sind persönlich zu laden.
(4) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt sieben Tage; bei besonderer Eilbedürftigkeit
kann diese Frist durch den Vorsitzenden bis auf zwei Tage abgekürzt werden.
(5) Die Verfahrensbeteiligten haben Prozesserklärungen, Ausführungen zur Sache und Beweisanträge
schriftlich (§ 14) bei dem mit der Sache befassten Rechtsorgan einzureichen. Das Sportgericht stellt
diese dem Antragsgegner sowie weiteren Beteiligten zu.
§ 44 Abs. 5
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderung“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 14, Allgemeine Form- und Fristbestimmungen. Was „schriftlich“ ist,
steht in § 14: Streichung der dreifachen Ausfertigungen.
(6) Im Falle des Nichterscheinens eines Beschuldigten haftet sein Verein für die hierdurch entstehenden
Kosten.
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V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
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§ 44 n.F. = § 26 und § 28 Abs. 3 a.F.:
Änderungszusammenhang 1: „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
§ 41 enthält die ausschließlich für Fälle mit mündlicher Verhandlung geltenden Bestimmungen der § 26
und § 28 Abs. 3 ohne inhaltliche Änderungen.
§ 45
Öffentlichkeit
(1) Mündliche Verhandlungen vor den Rechtsorganen sind öffentlich.
(2) In Ausnahmefällen kann durch Beschluss des Rechtsorgans die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
§ 45 = § 23 Abs. 1 und 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 1: „Einzelrichter“;
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
§ 45 übernimmt die ausschließlich für Fälle mit mündlicher Verhandlung geltenden Bestimmungen des
§ 23 ohne inhaltliche Änderungen.
§ 4635 Aufrechterhaltung der Ordnung
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende kann Beteiligte, Vertreter, Zeugen, Sachverständige und an der Verhandlung nicht
beteiligte Personen, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten und die Ordnung stören, aus dem
Sitzungszimmer weisen sowie oder mit einer Verwarnung, einem Verweis und einem Ordnungsgeld
belegen. Zuvor ist ein entsprechender Beschluss des Rechtsorgans herbeizuführen. Gegen an der
Verhandlung nicht beteiligte Personen steht dieses Recht dem Vorsitzenden zu. Diese Maßnahmen
können auch nebeneinander festgesetzt werden.
(3) Gegen die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist stets und ausschließlich die Möglichkeit der
Beschwerde gegeben. Soweit eine Verwarnung, ein Verweis oder ein Ordnungsgeld gegen unmittelbar Beteiligte festgesetzt worden ist, kann dies im Rahmen eines Berufungsverfahrens angefochten
werden; ansonsten ist die Möglichkeit zur Beschwerde gegeben. Die Versagung rechtlichen Gehörs
ist nur im Rahmen eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens zu überprüfen.
§ 46 = § 35 a.F.:
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Abs. 2 war missverständlich hinsichtlich des Verfahrensablaufs. Wieso verhängt der Vorsitzende eine
Ordnungsmaßnahme, muss vorher aber einen Beschluss der Kammer einholen? Dann handelt es sich
doch um einen Kammerbeschluss, nicht eine Handlung des Vorsitzenden. Die Sitzungsordnung obliegt zudem dem Vorsitzenden, nicht der Kammer. Die Differenzierung „Kammerbeteiligung bei Ordnungsmaßnahmen gegen Beteiligte“ und „Keine Kammerbeteiligung bei Ordnungsmaßnahmen gegen
nicht am Verfahren Beteiligte“ war zudem nicht erklärlich.
Die Differenzierung in Abs. 3 war nicht sinnvoll. Es ist ausreichend, gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen stets die Beschwerde zu eröffnen. Mit der Sachentscheidung (Rechtsmittel: Berufung) hat
dieser Vorgang nichts zu tun.
§ 4736 Folgen des Ausbleibens von Beteiligten und Zeugen
(1) Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu
einer mündlichen Verhandlung, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
(2) Wird die mündliche Verhandlung vertagt, weil ein Beteiligter, ein Zeuge oder Sachverständiger ohne
ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, so kann das Rechtsorgan dem Nichterschienenen
die durch die Vertagung des Termins entstandenen Kosten auferlegen.
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(3) Außerdem kann das Nichterscheinen - auch ohne Vertagung - als unsportliches Verhalten geahndet
werden.
(4) Gegen die Entscheidungen der Rechtsorgane ist die Beschwerde statthaft.
§ 4837 Protokoll
(1) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterschreiben ist. Als Protokollführer kann auch einer der Beisitzer bestimmt werden.
In einfach gelagerten Fällen braucht ein Protokollführer nicht hinzugezogen zu werden. Hier genügt
die Fertigung und Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden.
(2) Das Protokoll soll enthalten
a)
Ort und Tag der Verhandlung,
b)
die Namen der Mitglieder des Rechtsorgans, der am Verfahren Beteiligten, ihrer Vertreter, der
Zeugen und Sachverständigen sowie die Vereinszugehörigkeit dieser Personen,
c)
die Prozesserklärungen der Beteiligten, wie z. B. Ablehnungs-, Vertagungs- und Beweisanträge, sowie alle Beschlüsse des Rechtsorgans, die in der mündlichen Verhandlung ergehen,
d)
die vom Vorsitzenden getroffenen Feststellungen über die Einhaltung der Form- und Fristbestimmungen,
e)
die Verkündung des Urteils und die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Übrigen soll das Protokoll den Ablauf und das Ergebnis der Verhandlung nur im Wesentlichen
wiedergeben. Der Vorsitzende kann die wörtliche Niederschrift von Erklärungen und Aussagen anordnen.
34. Rechtsmittel
§ 4938 Allgemeines
(1) Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
(2) Gegen die Entscheidungen der Rechtsorgane ist nur ein Rechtsmittel zulässig, es sei denn, dass
das Berufungsorgan das Rechtsmittel der Revision gegen sein Urteil zugelassen hat
(3) Beschlüsse, die dem Urteil vorangehen, können nicht selbständig angefochten werden.
§ 49 Abs. 3 = § 38 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Abs. 3: Verschiebung aus § 40 Abs. 8 aus systematischen Gründen.
(4) Auf das Rechtsmittelverfahren finden die für das erstinstanzliche verfahren geltenden Bestimmungen
der §§ 30 ff, 41 f., 43 ff. entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 49 Abs. 4 neu:
Änderungszusammenhang 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Bislang fehlte eine Verweisung auf die für die erste Instanz geltenden Vorschriften..
§ 5039 Rechtsmittelberechtigte
(1) Rechtsmittel können von den am Verfahren unmittelbar Beteiligten eingelegt werden. In Fällen
grundsätzlicher Bedeutung können Rechtsmittel auch vom Präsidium des WFLV, dem Präsidium eines Landesverbandes oder dem Vorstand eines Kreises eingelegt werden, soweit der Sportbetrieb
ihres Verwaltungsbereiches betroffen ist.
(2) Das Recht zur Berufung und Beschwerde haben auch zunächst nicht am Verfahren beteiligte Mitgliedsverbände, ihre Vereine sowie deren Einzelmitglieder und Spieler, die ein unmittelbares berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweisen.
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§ 5140 Verzicht auf Einlegung, Rücknahme eines Rechtsmittels
(1) Auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann nach Verkündung der anfechtbaren Entscheidung verzichtet werden.
(2) Rechtsmittel können in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.
(3) Nach erfolgter Rücknahme hat das Rechtsorgan durch Beschluss über die Tragung der Auslagen
und Gebühren zu entscheiden.
§ 5241 Einstweilige Einstellung
(1) Nach Einlegung eines Rechtsmittels kann in besonders dringenden Fällen der Vollzug einer nach
§ 31 38 Abs. 1 wirksamen Entscheidung auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelorgans
bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt werden.
(2) Die sofortige Wirksamkeit automatischer Sperrstrafen kann mit Ausnahme des § 918 Abs. 4 nicht
beseitigt werden.
§ 5342 Verbot der Schlechterstellung
Eine Entscheidung darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert
werden, wenn lediglich dieser Betroffene ein Rechtsmittel eingelegt hat.
§ 5443 Einlegung, Form, Frist, Begründung
(1) Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen sind bei dem Rechtsorgan schriftlich anzubringen, das
die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
(2) Das erstinstanzliche Rechtsorgan hat unverzüglich nach Einlegung des Rechtsmittels seine Entscheidung den Verfahrensbeteiligten nach der Bestimmung des § 30 Abs. 2 zuzusenden und nach
Eingang der Rechtsmittelbegründung die Akten dem Rechtsmittelorgan vorzulegen.
§ 54 Abs. 2 = § 43 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderung“:
Abs. 2 kann gestrichen werden, da die Urteile mit Kurzbegründung zuzustellen sind, soweit nicht auf
Rechtsmittel verzichtet wurde.
(32)
Die Rechtsmittel sind innerhalb von zehn Tagen nach der Verkündung der Entscheidung einzulegen. Innerhalb derselben Frist sind die Rechtsmittelgebühren zu zahlen.
Ist eine Verkündung nicht erfolgt oder hat die Verkündung nicht in Anwesenheit des Rechtsmittelführers oder seines Vertreters stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bewirkung der Zustellung der
Entscheidung, wird das Rechtsmittel durch einen nicht am Verfahren Beteiligten geführt mit m Absendetag oder der Veröffentlichung der Entscheidung in den Amtlichen Mitteilungen am Tage nach
dem Erscheinungstag.
§ 54 Abs. 2 = § 43 Abs. 2 a.F.:
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Die bisherige Fassung stellte ausschließlich auf die Veröffentlichung ab, was dazu führt, dass bei den
Verfahrensbeteiligten, denen die Entscheidung zugestellt wird, mehrere Ansatzpunkte für die Frist
vorhanden sind.
(3) Die Rechtsmittel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einlegung des Rechtsmittels
(Zustellung der Rechtsmittelschrift) dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich zu
begründen. Werden die Urteilsgründe gem. § 36 Abs. 4 ergänzt, ist nach Eingang dieser Ergänzung
eine angemessene weitere Frist zur ergänzenden Begründung einzuräumen.
§ 54 Abs. 3 = § 43 Abs. 3 a.F.:
Änderungszusammenhang 7: „Redaktionelle Änderung“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 36 Abs. 4.
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(45)
In dringenden Fällen kann das Rechtsorgan im Urteil die Rechtsmittelfrist bis auf drei und die
Rechtsmittelbegründungsfrist bis auf weitere drei Tage verkürzen.
§ 54 Abs. 4 = § 43 Abs. 4 a.F.:
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Die bisherige Fassung ließ offen, wann die entsprechende Verkürzung vorgenommen werden durfte.
(56)
Werden Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen nicht frist- oder formgerecht angebracht
und Rechtsmittelgebühren nicht, nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe gezahlt, so hat das erstinstanzliche Rechtsorgan das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft.
(67)
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig wegen nicht fristgerecht eingezahlter Rechtsmittelgebühren verworfen, so reduziert sich die Rechtsmittelgebühr auf die Hälfte. ist die Hälfte der Rechtsmittelgebühren zu erstatten. Wird das Rechtsmittel wegen nicht eingezahlter Rechtsmittelgebühren
verworfen, so sind diese nachträglich zur Hälfte einzuzahlen.
§ 54 Abs. 6 = § 43 Abs. 6 a.F.:
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“
Änderungszusammenhang 7 „Redaktionelle Änderungen“:
Die bisherige Unterscheidung zwischen Nichtzahlung und sonstigen Verwerfungsgründen ist nicht
nachvollziehbar. Die Reduzierung der gebühr auf die Hälfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der
Aufwand reduziert ist. Dasselbe ich aber bei einer Verwerfung wegen Fristversäumnis auch der Fall.
Der umständlich gedoppelten Formulierung bedarf es nicht.
§ 5544 Berufung
(1) Gegen die erstinstanzlichen Urteile ist die Berufung statthaft.
(2) Der Prüfung des Berufungsorgans unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
(3) In der Berufungsinstanz ist der gesamte Sachverhalt neu zu verhandeln und eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen, sofern und soweit hierauf nicht von den Verfahrensbeteiligten verzichtet
wird.
(4) Eine Zurückverweisung der Sache soll nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens zur Vermeidung von Nachteilen für die Betroffenen erfolgen.
§ 55 Abs. 4 = § 44 Abs. 4 a.F.
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung, Modernisierung“:
Wesentliche Verfahrensmängel sollten gerade Anlass sein, die Sache schnell und richtig durchzuentscheiden. Weiterbildungen der Instanzrichter sollten nicht zulasten der Vereine durchgeführt werden,
die dann ein weiteres Verfahren absolvieren müssen und sicher nicht auf einen gutgelaunten Sportrichter stoßen.
§ 5645 Revision
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile statt, soweit das Berufungsorgan die Revision zugelassen hat.
(2) Das Berufungsorgan hat über die Zulassung der Revision von Amts wegen zu entscheiden. Die Zulassung der Revision hat in Fällen grundsätzlicher Bedeutung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu erfolgen. Das VerbandsgerichtVerbandsgericht WFLV des WFLV kann unter
dieser Voraus-setzung die Revision an das DFB-Bundesgericht zulassen, sofern DFB-Recht berührt
wird.
§ 56 Abs. 2 = § 45 Abs. 2 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderungen“:
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Redaktionelle Folgeänderung zu § 18.
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Berufungsinstanz wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das Sportrecht fehlerhaft angewendet habe.
§ 5746 Beschwerde
(1) Die Beschwerde findet in den besonders aufgeführten Fällen und gegen Beschlüsse von Rechtsorganen statt, die in erster Instanz ein Verfahren abschließen. Gegen Entscheidungen des Verbandsgerichts WFLV ist keine Beschwerde zulässig.
§ 57 Abs. 2 = § 46 Abs. 2 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderungen“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 21.
(2) Wird die Revision nicht zugelassen, so kann der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
Diese kann nur darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung der Revisionsinstanz zur Vermeidung einer allgemeinen Rechtsunsicherheit erforderlich ist.
(3) Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung sind bei dem Rechtsorgan, dessen Entscheidung
angefochten wird, einzureichen. Erachtet dieses Rechtsorgan die Beschwerde als begründet, so hat
es ihr abzuhelfen; andernfalls sind die Akten dem übergeordneten Rechtsorgan unverzüglich zur
Entscheidung vorzulegen.
(4) Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
45. Rechtsbehelfe und besondere Verfahrensarten
§ 5847 Einspruch gegen eine Spielwertung
(1) Der Einspruch gegen die Wertung eines Pflichtspiels ist innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des
Spieltages bei dem zuständigen Rechtsorgan schriftlich einzulegen und zu begründen, es sei denn,
dass der Einspruch auf die Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers gestützt wird. In diesem
Falle ist der Einspruch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Spieltages einzulegen und innerhalb von weiteren zwei Wochen nach der Einlegung schriftlich zu begründen. Die Einspruchsgebühren sind innerhalb von zehn Tagen nach Einlegung des Einspruchs, bei Einsprüchen, die auf eine
fehlende Spielberechtigung gestützt sind, innerhalb der Begründungsfrist zu zahlen. Sollte vor Ablauf
der Fristen verhandelt werden, so hat der Antragsteller den Nachweis über die erfolgte Gebührenzahlung spätestens vor Beginn der Verhandlung zu erbringen.
Im Falle des Abs. 2 Buchstabe d ist der Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Spieltages schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Einsprüche können von den benachteiligten Vereinen, die das Spiel nicht gewonnen haben, ausschließlich gestützt werden auf
a)
das Mitwirken eines nicht spielberechtigten Spielers,
b)
die zahlenmäßige Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen
Verletzung im Zusammenhang stand,
c)
einen Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn er die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat
d)
die Mitwirkung eines gedopten Spielers (§ 8a 6 RuVO/WFLV).
Im Fall a) ist ein Verein auch dann einspruchsberechtigt, wenn er das Spiel mit weniger als zwei
Toren Unterschied gewonnen hat.
(3) Einspruchsberechtigt sind die Vereine der an dem Spiel beteiligten Mannschaften, bei der Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers alle Vereine, von denen eine Mannschaft in derselben
Spielgruppe mit der Mannschaft spielt, in der der nicht spielberechtigte Spieler eingesetzt wurde.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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§ 5947a
Einspruch bei Spielmanipulationen
(1) Ein Einspruch gegen die Spielwertung ist zusätzlich zu Sanktionen mit der Begründung statthaft,
dass eine Spielmanipulation vorliegt, die das Spielergebnis beeinflusst hat. Der Einspruchsberechtigte hat den Nachweis der Spielmanipulation zu führen.
(2) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden
Tatverdacht ergeben, spätestens jedoch bis zum Vortag des viertletzten Spieltages, einzulegen. Die
nachträgliche Erlangung der Kenntnis weiterer Tatsachen oder neuer Beweismittel setzt keine neue
Frist in Gang. Für die letzten vier Spieltage der jeweiligen Spielklasse ist der Einspruch innerhalb
von zwei Tagen nach Ablauf des Spieltages einzulegen.
(3) Einspruchsberechtigt sind die Vereine der an einem Spiel beteiligten Mannschaften oder Vereine die
ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweisen können.
(4) Bei einem infolge nachgewiesener, ergebnisbeeinflussender Manipulation begründeten Einspruch
kann entweder auf Spielwiederholung oder Spielwertung entsprechend § 43 Absatz 1 SpO erkannt
werden. Hat die Manipulation ausschließlich auf die Höhe des Spielergebnisses Einfluss, so führt
dies in der Regel nicht zu einer Spielwiederholung oder Spielwertung
§ 6048 Einstweilige Verfügung
(1) Im Wege einer mit ihrem Erlass wirksam werdenden einstweiligen Verfügung kann der Vorsitzende
des zuständigen Rechtsorgans vorläufige Anordnungen treffen, wenn eine spätere Verurteilung nach
Lage der Dinge zum Zeitpunkt der Entscheidung überwiegend wahrscheinlich erscheint und eine
vorläufige Regelung zur Sicherung des Sportverkehrs aus dringenden Gründen geboten ist.
§ 60 Abs. 1 = § 48 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 4 „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Die Voraussetzung „Sicherung des Sportverkehrs“ ist zum einen inhaltlich gänzlich unbestimmt und
erfasst zum zweiten auch nur unmittelbar spielbezogene Themen. Es sind aber auch andere Sachverhalte denkbar, in denen eine einstweilige Verfügung sinnvoll ist.
Gegen die einstweilige Verfügung kann ist innerhalb einer Woche schriftlich Widerspruch durch Einschreiben oder Zustellung in das elektronische Postfach des Rechtsorgans zulässigeingelegt werden, über den das jeweilige Rechtsorgan entscheidet. Die vorbezeichneten Entscheidungen können
ohne mündliche Verhandlungen ergehen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 60 Abs. 1 = § 48 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderung“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 17, Allgemeine Form- und Fristbestimmungen. Was „schriftlich“ ist,
steht in § 17.
(2) Mit dem Urteil zur Hauptsache hat das Rechtsorgan auch über Aufrechterhaltung, Änderung oder
Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Die Möglichkeit des Rechtsorgans, die Entscheidung gem. § 31 38 Abs. 1 für sofort wirksam zu erklären, bleibt unbenommen.
(3)
Örtlich und sachlich zuständig ist der Vorsitzende des erstinstanzlichen Rechtsorgans. Die
durch § 5 18 begründete Möglichkeit der Verwaltungsstellen, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, bleibt unberührt.
(4)
Die einstweilige Verfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn das zuständige Rechtsorgan nicht
innerhalb von vier Wochen nach ihrem Erlass in der Hauptsache verhandelt und über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnungen entschieden hat.
(5) Das Verfügungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig. Für das Widerspruchsverfahren
gilt § 53 65 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 entsprechend.
§ 6149 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1)
Hat ein am Verfahren Beteiligter eine Frist versäumt, so ist ihm auf seinen mit Gründen versehenen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller den
Nachweis erbringt, dass das Versäumnis nicht auf sein Verschulden, bei Vereinen nicht auf Ver-
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schulden von Vereinsvertretern zurückzuführen ist. Das Verschulden von Vertretern oder Bevollmächtigten steht eigenem Verschulden gleich.
Bei der Versäumung von Ausschlussfristen, der Verjährungsfristen des § 7 4 Abs. 1, der Fristen für
die Einlegung eines Einspruchs nach § 4758 Abs. 1, der Verjährungsfrist für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 5062 Abs. 3 Satz 2 und der Frist für die Anbringung eines Überprüfungsantrages nach § 51 63 Abs. 1 Satz 2 ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Dies gilt beim
Einspruch nach § 47 Abs. 1 nicht im Falle eines Poststreiks.
§ 61 Abs. 1 = § 49 Abs. 1 a.F.
Änderungszusammenhang 2: „Beschleunigung, Modernisierung“:
Angesichts der erweiterten Möglichkeiten der Kommunikation (s. Allgemeine Form- und Fristbestimmungen) nicht mehr zeitgemäß.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Handlung
selbst nachzuholen.
(3) Über den Antrag hat das Rechtsorgan zu befinden, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung
in der Sache berufen gewesen wäre. Der Antrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses bei dem Vorsitzenden dieses Rechtsorgans zu stellen.
(4) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist unanfechtbar. Gegen die den Antrag verwerfende
Entscheidung ist die Beschwerde dann statthaft, wenn ein erstinstanzliches Rechtsorgan entschieden hat.
(5) Das Wiedereinsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig.
§ 6250 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Ein Rechtsorgan kann ein von ihm durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren
durch Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag wiederaufnehmen, wenn neue, bisher unbekannte
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht oder bekannt werden, die eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen geeignet sind.
(2) Antragsberechtigt sind nur die Verfahrensbeteiligten.
(3) Der Antrag muss mit Begründung innerhalb von zehn Tagen nach Kenntnis der Wiederaufnahmegründe bei dem Rechtsorgan angebracht werden, das die rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.
Nach dem Ablauf von zwei Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ist eine Wiederaufnahme nicht mehr statthaft.
(4) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist unanfechtbar. Gegen die den Antrag verwerfende
Entscheidung ist Beschwerde dann statthaft, wenn ein erstinstanzliches Rechtsorgan entschieden
hat.
§ 6351 Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen
(1) Das Präsidium des WFLV oder das Präsidium eines Landesverbandes können die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsorgans verlangen, wenn diese Entscheidung nach ihrer Überzeugung auf einem offensichtlichen Verstoß gegen den Wortlaut der Satzungen oder Ordnungen des WFLV oder des jeweiligen Landesverbandes beruht. Der Antrag ist zu begründen und
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der zu überprüfenden Entscheidung
per Einschreibebriefschriftlich (§ 14) zu stellen. Als Zeitpunkt des Bekanntwerdens ist die Veröffentlichung des Urteils in den jeweiligen Amtlichen Mitteilungen des Landes- oder Regionalverbandes anzusehen.
§ 63 Abs. 1 = § 51 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderung“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 14, Allgemeine Form- und Fristbestimmungen. Was „schriftlich“ ist,
steht in § 14.
(2) Die durch die rechtskräftige Entscheidung betroffenen Vereine und Vereinsmitglieder haben kein
eigenes Antragsrecht, sie können aber beim Präsidium des WFLV oder beim Präsidium des jeweiliRuVO / WFLV
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gen Landesverbandes die Stellung eines Antrages nach Absatz 1 anregen. Die eine Anregung zurückweisende Entschließung des Präsidiums bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
(3) Soweit es sich um die Überprüfung eines Urteils des Verbandsgerichts des WFLV handelt, ist der
Antrag an das Bundesgericht des DFB zu richten, wenn sich die Rüge auf allgemeinverbindliches
DFB-Recht bezieht.
§ 63 Abs. 2 = § 51 Abs. 2 a.F.
Regelungskomplex 4 „Änderung aus Rechtsgründen“:
Die DFB-Regeln sehen eine entsprechende Zuständigkeit nicht vor.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Revision entsprechend.
(5) Die Entscheidung des zuständigen Rechtsorgans ist unanfechtbar.
56. Kosten
§ 6452 Allgemeines
(1) Die Kosten der Verfahren (Verwaltungs- und Rechtsverfahren) setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen.
(2) Die Verfahren vor den Rechtsorganen sind gebühren- und auslagenpflichtig, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Die Verbandsorgane sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren befreit.
§ 6553 Gebühren
(1) Die Gebühren betragen für die Verfahren soweit mündlich verhandelt wird
vor den KreisspruchkammernKreissportgerichten
25 EUR
vor den BezirksspruchkammernBezirkssportgerichten 50 EUR
Formatiert: Rechts: 0,25 cm, Abstand
Vor: 0 Pt.
vor demr Verbandsspruchkammer des WFLVSportgericht WFLV
und den VerbandsspruchkammernVerbandssportgerichte der
Landesverbände
100 EUR
vor dem Verbandsgericht des WFLV
200 EUR
Vereine, die mit ihren 1. Mannschaften in der Kreisliga B, C oder D spielen, und Einzelmitglieder
Vereinsmitglieder haben in allen Fällen nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen.
§ 65 Abs. 1 = § 53 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderungen“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 21.
Ausschließlich schriftliche geführte Verfahren vor den Rechtsorganen sind gebührenfrei, aber auslagenpflichtig.
§ 65 Abs. 1 = § 53 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 1 „Einzelrichter“:
Die im schriftlichen Verfahren geführten Verfahren sollten im Interesse der Vereine gebührenfrei sein,
da auch ein entsprechend kleinerer Aufwand entsteht. Dies ist zudem eine Motivation, die Sachen nicht
grundsätzlich vor die Kammer zu tragen.
An Auslagen (vgl. 67) können allenfalls Kosten der Beweisaufnahme entstehen.
(2) Für Beschwerdeverfahren werden die Gebühren um die Hälfte ermäßigt.
(3) Für die Revisionsgebühren beim DFB-Bundesgericht gilt § 36 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung.
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(4) Der Nachweis über die erfolgte Gebührenzahlung ist von dem Antragsteller spätestens zu Beginn
der Verhandlung zu erbringen.
(5) Verwaltungsverfahren sind gebührenpflichtig, soweit dies Satzung- oder Ordnungen bestimmen.
§ 6654 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Rücknahme von Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Anträgen
(1) Wird über ein Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entschieden oder das Rechtsmittel ein
Rechtsbehelf, ein Rechtsmittel oder ein Antrag vor Eintritt in die mündliche Verhandlung oder im
schriftlichen Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung zurückgenommen, so sind die Gebühren
Rechtsmittelgebühren zurückzuerstatten.
(2) Im Übrigen kann das Rechtsorgan die Rückerstattung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Rücknahme in der mündlichen Verhandlung vor der abschließenden Sachentscheidung erfolgt.
(3) Die Auslagen hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der das Rechtsmittel, den Rechtsbehelf oder
den Antrag zurücknimmt. § 5668 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 66 Abs. 1 = § 54 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 1 „Einzelrichter“:
Die im schriftlichen Verfahren geführten Verfahren sollten im Interesse der Vereine gebührenfrei sein,
da auch ein entsprechend kleinerer Aufwand entsteht. Dies ist zudem eine Motivation, die Sachen nicht
grundsätzlich vor die Kammer zu tragen.
Folgeänderung zu § 62 n.F.
§ 6755 Auslagen
(1) Die Auslagen eines Verfahrens setzen sich zusammen aus
a)
den Ladungs- und Bekanntmachungskosten,
b)
den Kosten, die durch den Aufwand für die Mitglieder und die Mitarbeiter der Rechtsorgane entstehen,
c)
den Kosten der am Verfahren Beteiligten,
d)
den Kosten der Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständige, Ortsbesichtigung).
(2) Finden an einem Tag mehrere mündliche Verhandlungen statt, Werden an einem Tage mehrere
Sachen verhandelt, so wird der Kostenaufwand auf die verhandelten Sachen anteilmäßig umgelegt.
§ 67 Abs. 2 = § 55 Abs. 2 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderung“:
Klarstellung, dass eine Kostenteilung nur bei mehreren mündlichen Verhandlungen stattfindet.
Den Landesverbänden bleibt es überlassen, eine Pauschalierung vorzunehmen.
§ 6856 Kostenentscheidung
(1) Das entscheidende Verwaltungs- oder Rechtsorgan hat zugleich mit der Entscheidung über die Sache selbst auch über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zu entscheiden. Sind Gebühren gezahlt
worden, so ist auch darüber zu befinden, ob die Gebühren verfallen oder ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind.
(2) Grundsätzlich hat der im Verfahren unterliegende Beteiligte die Auslagen zu tragen, die von ihm
gezahlten Gebühren sind verfallen. In Ausnahmefällen kann das Rechtsorgan eine anderweitige
Entscheidung treffen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Sind mehrere Beteiligte im Verfahren unterlegen, kann das Rechtsorgan ihre gesamtschuldnerische
Haftung oder ihre Haftung nach Kopfteilen entsprechend dem Maß ihrer Beteiligung anordnen.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
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(4) Kostenentscheidungen können nur mit der Entscheidung in der Hauptsache selbst angefochten werden. Ist die Hauptsache durch Rücknahme erledigt, findet gegen den Beschluss nach § 4051 Abs. 3
dann Beschwerde statt, wenn ein erstinstanzliches Rechtsorgan entschieden hat.
§ 6957 Erstattungsfähige Auslagen
(1) Zeugen, Sachverständige und die Einzelmitglieder der nicht unterlegenen Partei, die vom Vorsitzenden geladen wurden sowie jeweils ein Vereinsvertreter haben Anspruch auf Auslagenersatz.
(2) Die erstattungsfähigen Auslagen setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten sowie der Entschädigung für Aufwand und Verdienstausfall. Fahrtkosten und Auslagen für Aufwand werden nach den für
die Verbandsmitarbeiter geltenden Bestimmungen vergütet. Verdienstausfall wird nur in der nachgewiesenen Höhe bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR je Tag erstattet.
(3) Weitergehende Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere sind Vergütungsansprüche
von Vertretern gegen die von ihnen vertretenen Verfahrensbeteiligten nicht erstattungsfähig.
§ 7058 Vereinshaftung
Werden Vereinsmitglieder zur Zahlung von Kosten verurteilt, so haftet der Verein, dem der Betroffene zur
Zeit der Tat angehörte, gesamtschuldnerisch mit dem Betroffenen. Sollte der Betroffene zum Zeitpunkt
des Vergehens mehreren Vereinen angehören, so haftet nur der Verein gesamtschuldnerisch, in dessen
direkter Zuständigkeit das Vergehen stattfand. Für Verbandsmitarbeiter entfällt die Vereinsmithaftung,
soweit sie wegen ihrer Verbandstätigkeit mit Kosten belastet werden. § 5 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§ 70 = § 58 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderung“:
Redaktioneller Hinweis auf § 5 Abs. 5 zur Vermeidung von Widersprüchen..
§ 7159 Kostenempfänger
(1) Die Auslagen, Gebühren sowie Strafen Ordnungsgelder und Geldstrafenund Strafen aus Verfahren vor der KSK dem Kreissportgericht sind an die Kreiskasse, aus Verfahren vor der BSK
dem Bezirkssportgericht und der VSK dem Verbandssportgericht des jeweiligen Landesverbandes an die zuständige Landesverbandskasse, aus Verfahren vor der VSK dem Sportgericht
WFLV und dem VerbandsgerichtVerbandsgericht WFLV des WFLV an die Verbandskasse des
WFLV zu zahlen.
§ 71 Abs. 1 = § 59 Abs. 1 a.F.
Regelungskomplex 8 „Redaktionelle Änderungen“:
Redaktionelle Folgeänderung zu § 21, sprachliche Präzisierung.
(2) Sonderregelungen der Landesverbände bleiben unberührt.
76. Gnadenrecht
§ 7260 Zuständigkeit
Zuständig für Gnadenerweise nach rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsorgane der Landesverbände ist das jeweilige Verbandspräsidium, nach rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsorgane des
WFLV das Präsidium des WFLV. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
§ 7361 Gnadenerweis
(1) Das Rechtsorgan, das in letzter Instanz entschieden hat, ist vor der Gnadenentscheidung zu hören.
(2) Der Gnadenerweis kann bestehen in
a)
Straferlass,
b)
Strafminderung,
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c)
Änderung der Strafart.
(3) Bei einer Sperre oder einem Ausschluss auf Dauer darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren, bei Entscheidungen, die eine zeitlich begrenzte Strafe zum Gegenstand haben, in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren oder – sofern kürzer - zwei Dritteln dieser Frist, ausnahmsweise nach Ablauf
der Hälfte dieser Frist, ein Gnadenerweis erteilt werden.
§ 73 Abs. 3 = § 61 a.F.
Änderungszusammenhang 4: „Anpassung aus Rechtsgründen“:
Eine Sperre auf Dauer ist rechtlich unzulässig, da wir ein Monopolverband sind. Da an die Stelle der
Sperre auf Dauer eine zeitliche Sperre von 8 Jahren treten soll, sollte das 2/3-Erfordernic für solche
langjährige Strafen verkürzt werden.
(4) Spielsperren von einer Dauer bis zu acht Wochen und Mindeststrafen wegen eines tätlichen Angriffs
auf Schiedsrichter oder -assistenten sollen grundsätzlich nicht im Gnadenwege abgekürzt oder erlassen werden.
V. Inkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 74
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Neufassung der RuVO/WFLV tritt zum 01.01.2017 in Kraft
(2) Alle Sachverhalte, die sich vor dem 01.01.2017 zugetragen haben und abgeschlossen sind, sowie
alle Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen, die vor dem 01.01.2017 begangen wurden,
werden im Hinblick auf alle Verwaltungs- und Rechtsverfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss
nach der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung der RuVO/WFLV behandelt.
(3) Ab dem 01.07.2017 werden alle Verfahren ungeachtet des zeitlichen Bezugs nach der ab dem
01.01.2017 geltenden Fassung der RuVO/WFLV behandelt.
RuVO / WFLV
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
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Synoptische Übersicht zur erleichterten Orientierung
neue Fassung
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
RuVO / WFLV
alte Fassung
V 1.5 Entwurfstand: 05.05.2016
alte Fassung
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§ 8a
§ 8b
§9
§ 10
§ 10a
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
neue Fassung
Zur Diskussion im Präsidium WFLV
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§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 47a
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
-
Kommentierung („Motive“)
-
Arbeitshinweise im Rahmen der Kommentierung
-
Schulungs-ppt: Abläufe zu den wesentlichen Änderungen, Darstellungen Ziel: Schulung
KSG/BSG
-
Muster-GO
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