Gemeinde Uplengen Gemeinde Moormerland Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahl am 11. September 2016 Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28.01.2014 (Nds. GVBl S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird hiermit zur Gemeindewahl in der Gemeinde Uplengen und zur Gemeinde- und Ortsratswahl in der Gemeinde Moormerland folgende Wahlbekanntmachung erlassen: 1. Wahltag Die Gemeindewahl in der Gemeinde Uplengen sowie die Gemeinde- und Ortsratswahlen in der Gemeinde Moormerland finden am 11. September 2016 statt. 2. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter Die Zahl der für den Gemeinderat zu wählenden Ratsfrauen und -herren beträgt in der Gemeinde Uplengen 28 und in der Gemeinde Moormerland 34. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortsräten der Gemeinde Moormerland beträgt in den Ortschaften Boekzetelerfehn 5 Mitglieder Hatshausen 5 Mitglieder Jheringsfehn 7 Mitglieder Neermoor 9 Mitglieder Oldersum 7 Mitglieder Tergast 5 Mitglieder Veenhusen 7 Mitglieder Warsingsfehn 9 Mitglieder 3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche Im Gebiet der Gemeinde Uplengen besteht ein Wahlbereich. Im Gebiet der Gemeinde Moormerland sind für die Wahl zum Gemeinderat 2 Wahlbereiche mit folgender Abgrenzung gebildet worden: Wahlbereich I: Ortschaften Gandersum, Neermoor, Oldersum, Rorichum, Terborg, Tergast, Veenhusen Wahlbereich II: Ortschaften Boekzetelerfehn, Hatshausen, Jheringsfehn, Warsingsfehn Für die Ortsratswahlen in der Gemeinde Moormerland gelten folgende Wahlbereiche: Ortsrat Boekzetelerfehn : Ortschaft Boekzetelerfehn Ortsrat Hatshausen : Ortschaft Hatshausen Ortsrat Jheringsfehn : Ortschaft Jheringsfehn Ortsrat Neermoor : Ortschaft Neermoor Ortsrat Oldersum : Ortschaft Oldersum Ortsrat Tergast : Ortschaft Tergast Ortsrat Veenhusen : Ortschaft Veenhusen Ortsrat Warsingsfehn : Ortschaft Warsingsfehn 4. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber a) Gemeinde Uplengen Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zur Wahl zum Gemeinderat dürfen höchstens 33 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten. b) Gemeinde Moormerland Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zur Wahl zum Gemeinderat dürfen höchstens 20 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Die Wahlvorschläge gelten jeweils für einen Wahlbereich. Für jeden Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zur Ortsratswahl dürfen in den folgenden Ortschaften höchstens folgende Bewerber/innen benannt werden: Boekzetelerfehn 10 Bewerber/innen Hatshausen 10 Bewerber/innen Jheringsfehn 12 Bewerber/innen Neermoor 14 Bewerber/innen Oldersum 12 Bewerber/innen Tergast 10 Bewerber/innen Veenhusen 12 Bewerber/innen Warsingsfehn 14 Bewerber/innen Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten. 5. Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem für die Wahl a) des Gemeinderats der Gemeinde Uplengen von mindestens 20, b) des Gemeinderats der Gemeinde Moormerland von mindestens 30, c) der Ortsräte der Ortschaften Jheringsfehn, Neermoor, Veenhusen und Warsingsfehn von mindestens 20, d) der Ortsräte der Ortschaften Boekzetelerfehn, Hatshausen, Oldersum und Tergast von mindestens 10 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches (a und b) bzw. der Ortschaft (c und d) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 21 Abs. 9, § 45 d Abs. 3 NKWG). Von diesen Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien befreit: - Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) - Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) - Freie Demokratische Partei (FDP) - DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE) Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. 6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten. 7. Einreichungsfrist Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 25.07.2016, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels bzw. beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, einzureichen. 8. Wahlanzeige Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 13.06.2016 bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen. Uplengen und Moormerland, den 20. April 2016 Der Gemeindewahlleiter -Ennen- Die Gemeindewahlleiterin -Stöhr-
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