Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahl am 11. September 2016

Gemeinde Uplengen
Gemeinde Moormerland
Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahl am 11. September 2016
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28.01.2014 (Nds. GVBl S.
35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird hiermit
zur Gemeindewahl in der Gemeinde Uplengen und zur Gemeinde- und Ortsratswahl in der Gemeinde
Moormerland folgende Wahlbekanntmachung erlassen:
1. Wahltag
Die Gemeindewahl in der Gemeinde Uplengen sowie die Gemeinde- und Ortsratswahlen in
der Gemeinde Moormerland finden am 11. September 2016 statt.
2. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter
Die Zahl der für den Gemeinderat zu wählenden Ratsfrauen und -herren beträgt in der
Gemeinde Uplengen 28 und in der Gemeinde Moormerland 34.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortsräten der Gemeinde Moormerland beträgt
in den Ortschaften
Boekzetelerfehn
5 Mitglieder
Hatshausen
5 Mitglieder
Jheringsfehn
7 Mitglieder
Neermoor
9 Mitglieder
Oldersum
7 Mitglieder
Tergast
5 Mitglieder
Veenhusen
7 Mitglieder
Warsingsfehn
9 Mitglieder
3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Gebiet der Gemeinde Uplengen besteht ein Wahlbereich.
Im Gebiet der Gemeinde Moormerland sind für die Wahl zum Gemeinderat 2 Wahlbereiche
mit folgender Abgrenzung gebildet worden:
Wahlbereich I:
Ortschaften Gandersum, Neermoor, Oldersum, Rorichum, Terborg,
Tergast, Veenhusen
Wahlbereich II:
Ortschaften Boekzetelerfehn, Hatshausen, Jheringsfehn,
Warsingsfehn
Für die Ortsratswahlen in der Gemeinde Moormerland gelten folgende Wahlbereiche:
Ortsrat Boekzetelerfehn
:
Ortschaft Boekzetelerfehn
Ortsrat Hatshausen
:
Ortschaft Hatshausen
Ortsrat Jheringsfehn
:
Ortschaft Jheringsfehn
Ortsrat Neermoor
:
Ortschaft Neermoor
Ortsrat Oldersum
:
Ortschaft Oldersum
Ortsrat Tergast
:
Ortschaft Tergast
Ortsrat Veenhusen
:
Ortschaft Veenhusen
Ortsrat Warsingsfehn
:
Ortschaft Warsingsfehn
4. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
a) Gemeinde Uplengen
Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zur Wahl zum Gemeinderat
dürfen höchstens 33 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Der Wahlvorschlag
einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieser
Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten.
b) Gemeinde Moormerland
Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zur Wahl zum Gemeinderat
dürfen höchstens 20 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Die
Wahlvorschläge gelten jeweils für einen Wahlbereich. Für jeden Wahlvorschlag einer
Partei oder Wählergruppe zur Ortsratswahl dürfen in den folgenden Ortschaften
höchstens folgende Bewerber/innen benannt werden:
Boekzetelerfehn
10 Bewerber/innen
Hatshausen
10 Bewerber/innen
Jheringsfehn
12 Bewerber/innen
Neermoor
14 Bewerber/innen
Oldersum
12 Bewerber/innen
Tergast
10 Bewerber/innen
Veenhusen
12 Bewerber/innen
Warsingsfehn
14 Bewerber/innen
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur den
Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten.
5. Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei
Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson selbst
unterzeichnet sein.
Er muss außerdem für die Wahl
a) des Gemeinderats der Gemeinde Uplengen von
mindestens 20,
b) des Gemeinderats der Gemeinde Moormerland von
mindestens 30,
c) der Ortsräte der Ortschaften Jheringsfehn, Neermoor,
Veenhusen und Warsingsfehn von
mindestens 20,
d) der Ortsräte der Ortschaften Boekzetelerfehn, Hatshausen,
Oldersum und Tergast von
mindestens 10
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches (a und b) bzw. der Ortschaft (c und d)
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages
nachzuweisen (§ 21 Abs. 9, § 45 d Abs. 3 NKWG). Von diesen Unterschriften sind gemäß § 21
Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE)
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die
Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen
Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig,
die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den
Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen.
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer
wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder
Einzelbewerber) enthalten.
7. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 25.07.2016, 18.00 Uhr, beim
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, 26670 Uplengen-Remels
bzw. beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12,
26802 Moormerland, einzureichen.
8. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige
hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 13.06.2016 bei der Niedersächsischen
Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen.
Uplengen und Moormerland, den 20. April 2016
Der Gemeindewahlleiter
-Ennen-
Die Gemeindewahlleiterin
-Stöhr-