Drucksache 17/6375 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Unterrichtung Der Präsident des Niedersächsischen Landtages – Landtagsverwaltung – Hannover, den 29.08.2016 Keine Unterbringung im Doppelzimmer gegen den Willen der Betroffenen - Wunsch- und Wahlrecht Sozialhilfeberechtigter in der vollstationären Altenpflege berücksichtigen Beschluss des Landtages vom 14.04.2016 - Drs. 17/5564 Der Landtag bittet die Landesregierung, 1. sich gegenüber den Trägern der Sozialhilfe dafür einzusetzen, dass sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige nicht gegen ihren Willen im Doppel- oder Mehrbettzimmer in vollstationären Einrichtungen der Altenpflege untergebracht werden. Der Anspruch dieser Menschen auf Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre ist zu berücksichtigen, 2. sich gegenüber dem Bund für eine entsprechende Änderung des § 9 Abs. 2 des SGB XII im vorgenannten Sinne einzusetzen. Antwort der Landesregierung vom 29.08.2016 Zu den Nummern 1 und 2 der Landtagsentschließung wird Folgendes ausgeführt: Zu 1: Die herangezogenen kommunalen Körperschaften und die AG der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen sind durch Mitteilung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 25.07.2016 von dem Inhalt der oben genannten Landtagsentschließung unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass diese Landtagsentschließung für den in die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallenden Personenkreis künftig Berücksichtigung finden soll. Außerdem wurde gegenüber den kommunalen Körperschaften angeregt, im eigenen Wirkungskreis entsprechend zu verfahren. Zu 2: Das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Bundesteilhabegesetz wird eine Regelung hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechtes - bezogen auf die Eingliederungshilfe - enthalten. Sobald der abschließende Gesetzestext vorliegt, ist beabsichtigt, die Übertragung in das SGB XII zu prüfen und eine Änderung des § 9 Abs. 2 des SGB XII unter Berücksichtigung der Landtagsentschließung zu initiieren. (Ausgegeben am 01.09.2016)
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