Drucksache 16/12802

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/12802
01.09.2016
Kleine Anfrage 5094
des Abgeordneten Theo Kruse CDU
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von ausländischen Spezialeinsatzkräften der Polizei in Nordrhein-Westfalen und umgekehrt
In Drs. 16/12695 hat die Landesregierung ausgeführt, dass sowohl ausländische Spezialeinsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen als auch Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW im Ausland
eingesetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.
Inwieweit dürfen ausländische Spezialeinsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen unmittelbaren Zwang anwenden?
2.
Wie ist sichergestellt, dass sie die hiesigen Rechtsvorgaben beachten (z.B. im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Vorgaben zum finalen Rettungsschuss)?
3.
Inwieweit ist es möglich, dass Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW bei Einsätzen im
Ausland über weitergehende Eingriffsbefugnisse verfügen als dies nach nordrhein-westfälischem Landesrecht der Fall ist (z.B. durch entsprechende Vereinbarungen gemäß
§ 8 Abs. 3 POG NRW)?
4.
Um welche Eingriffsbefugnisse hat es sich dabei in der Vergangenheit ggfs. konkret gehandelt? (Bitte konkrete Befugnisse unter Benennung des jeweiligen Einsatzanlasses in
chronologischer Reihenfolge einzeln auflisten.)
5.
Inwieweit wurden bzw. werden die Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW ggfs. auf die
Ausübung dieser Befugnisse vorbereitet?
Theo Kruse
Datum des Originals: 30.08.2016/Ausgegeben: 01.09.2016
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