LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12802 01.09.2016 Kleine Anfrage 5094 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von ausländischen Spezialeinsatzkräften der Polizei in Nordrhein-Westfalen und umgekehrt In Drs. 16/12695 hat die Landesregierung ausgeführt, dass sowohl ausländische Spezialeinsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen als auch Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW im Ausland eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit dürfen ausländische Spezialeinsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen unmittelbaren Zwang anwenden? 2. Wie ist sichergestellt, dass sie die hiesigen Rechtsvorgaben beachten (z.B. im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Vorgaben zum finalen Rettungsschuss)? 3. Inwieweit ist es möglich, dass Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW bei Einsätzen im Ausland über weitergehende Eingriffsbefugnisse verfügen als dies nach nordrhein-westfälischem Landesrecht der Fall ist (z.B. durch entsprechende Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 POG NRW)? 4. Um welche Eingriffsbefugnisse hat es sich dabei in der Vergangenheit ggfs. konkret gehandelt? (Bitte konkrete Befugnisse unter Benennung des jeweiligen Einsatzanlasses in chronologischer Reihenfolge einzeln auflisten.) 5. Inwieweit wurden bzw. werden die Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW ggfs. auf die Ausübung dieser Befugnisse vorbereitet? Theo Kruse Datum des Originals: 30.08.2016/Ausgegeben: 01.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de
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