Die Richtlinie ist noch nicht in Kraft gesetzt. Um Verzögerungen zu vermeiden, wird den Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmern die Möglichkeit eingeräumt bereits Förderungsanträge online über https://foerdermanager.awsg.at zu stellen. Entscheidungen über die Gewährung einer Förderung können erst nach Vorliegen der endgültigen Richtlinie getroffen werden. Kurzinformation Investitionszuwachsprämie für Unternehmen in Kärnten Warum wird gefördert? Mit dieser Förderungsaktion sollen zusätzliche betriebliche Investitionen der Unternehmen der gewerblichen Kärntner Wirtschaft vor dem Hintergrund der wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen in Kärnten mobilisiert werden. Wer wird gefördert? Förderungsnehmer können physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Handelsrechts sein, die ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben, Kleinstunternehmen bzw. kleine Unternehmen mit max. 50 Mitarbeitern und Mitglieder der Wirtschaftskammer Kärnten sind und über eine Betriebsstätte in Kärnten verfügen. Jungunternehmer, das sind Unternehmer, deren Unternehmensgründung bzw. -übernahme innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragseinreichung erfolgt ist, sind nicht förderbar. Was wird gefördert? Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte im Bundesland Kärnten realisiert werden, und die zumindest um EUR 100.000,00 (Investitionszuwachs) höher liegen als der Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre, d.h. 2013 - 2015. Wie wird gefördert? Für diese Förderungsaktion stehen EUR 3,5 Mio. zur Verfügung. Die Förderung im Einzelfall besteht in einem Zuschuss von 10 % des Investitionszuwachses von zumindest EUR 100.000,00 bis max. EUR 400.000,00. Daher beträgt der maximale Zuschuss im Einzelfall EUR 40.000,00. Wann wird gefördert? Diese Förderungsaktion tritt mit 1.9.2016 in Kraft. Die Antragstellung ist mit 30.11.2016 bzw. mit Ausschöpfung der budgetären Mittel befristet. Investitionszuwachsprämie für Unternehmen in Kärnten Kurzinformation | 1. Auflage | 1.September 2016 | Seite 1 Das geförderte Projekt ist bis spätestens 31.6.2018 durchzuführen und zu bezahlen. Die Projektkostenabrechnung anhand eines Verwendungsnachweises über die angefallenen Projektkosten ist bis 30.9.2018 der zuständigen Förderungsstelle vorzulegen. Wer fördert? Der Förderungsantrag ist nach Kammerzugehörigkeit des Unternehmens bei den Förderstellen Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH bzw. Österreichische Hotel- und Tourismus GesmbH einzureichen. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) Walcherstraße 11A, 1020 Wien Telefon: +43 1 501 75-0 E-Mail: [email protected] Internet: www.awsg.at Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) Parkring 12 a, 1011 Wien Telefon: +43 1 515 30 E-Mail: [email protected] Internet: www.oeht.at Nicht förderbare Kosten sind: - Kosten bzw. Bestellungen und Rechnungen, die vor Stellung des An-suchens entstanden bzw. vor dem 1. September 2016 getätigt oder gelegt wurden - Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einem unternehmerischen Vorhaben stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Projektkosten) - Projekte, deren Finanzierung nicht gesichert ist - Vergnügungsetablissements, Nachtlokale, Spielkasinos, öffentliche Garagen, Haustankstellen und dgl. - Vorhaben von Unternehmen, die unter geschützten Konkurrenzbedingungen tätig sind (z.B. Trafiken) - Grundstücke - Finanzanlagen - Finanzierungskosten und Betriebsabgänge - aktivierte Eigenleistungen - Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensübernahme resultieren (z.B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits bestehender Investitionen - „Übernahmekosten“) - Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und Pachtzahlungen - immaterielle Investitionen - Ankauf von Kraftfahrzeugen (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel, z.B. Bagger, Stapler etc.) - Ankauf von Musik- und Spielautomaten - leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter (einschließlich Vorführgeräten und -maschinen) - Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten stehen - Umsatzsteuer Investitionszuwachsprämie für Unternehmen in Kärnten Kurzinformation | 1. Auflage | 1.September 2016 | Seite 2 Antragsstellung Die Einreichung des Antrages muss vor Durchführungsbeginn des Projektes — das ist die rechtsverbindliche Bestellung, der Beginn der Arbeiten oder der Baubeginn, das Datum der ersten Lieferung oder Leistung, der ersten Rechnung oder des Kaufvertrages oder der (An-)Zahlung, wobei kein Datum zeitlich vor der Einreichung des Antrages liegen darf — mit Hilfe des Fördermanagers, https://foerdermanager.awsg.at, bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder für Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) erfolgen. Informationen und Unterlagen zur Einreichung finden sich unter www.awsg.at bzw. www.oeht.at Die gegenständliche Information ist gültig für Anträge, die zwischen 01. September 2016 und 30. November 2016 (bzw. bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel) eingereicht werden. Kombinationsmöglichkeiten Diese Förderung ist unter Einhaltung der Obergrenzen des EU-Beihilfenrechts mit anderen Bundesförderungen und Förderungen anderer Gebietskörperschaften kombinierbar Weiterführende Informationen — Richtlinien — Ergänzende Informationen Hinweis Diese Kurzinformation beschreibt lediglich die wesentlichen Voraussetzungen einer Förderung. Eine Beurteilung der Frage, ob in Ihrem konkreten Fall die Möglichkeit einer Förderung besteht, sowie über die Ausgestaltung einer eventuellen Förderung erhalten Sie bei den Expertinnen und Experten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) bzw. der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) Investitionszuwachsprämie für Unternehmen in Kärnten Kurzinformation | 1. Auflage | 1.September 2016 | Seite 3
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