Stadt St.Gallen Direktion Soziales und Sicherheit Medienmitteilung vom 30. August 2016 Kanton gibt Stadt St.Gallen Recht Das Departement des Innern (DI) bestätigt die Sozialen Dienste St.Gallen (SDS): Rorschach hat eine bedürftige Frau zur Vermeidung der sozialhilferechtlichen Unterstützung widerrechtlich abgeschoben und muss die Sozialhilfeleistungen der Stadt St.Gallen übernehmen. Der Fall hatte vor Jahresfrist ein grosses Medienecho ausgelöst. Gemäss Entscheid des DI vom 26. August 2016 hat sich die Stadt Rorschach aktiv dafür eingesetzt, die Niederlassung einer auf Sozialhilfe angewiesenen Frau in der Stadt Rorschach zu erschweren bzw. zu verhindern. Die Behörden von Rorschach hätten durch ihr aktives Verhalten die Frau auf unzulässige Weise dazu gebracht, Rorschach wieder zu verlassen, worauf die Frau nach St.Gallen zog. Damit habe Rorschach gegen das gesetzliche Abschiebeverbot verstossen. Aufgrund der Schwere des Verschuldens bei diesem widerrechtlichen Verhalten gegenüber der zum Wegzug gedrängten Frau wird die Stadt Rorschach sowohl zur rückwirkenden als auch zukünftigen Übernahme der Sozialhilfekosten während maximal fünf Jahren verpflichtet. Für die Stadt St.Gallen ist dieser Entscheid von grosser Bedeutung. Die Sozialhilfe ist eine wichtige Säule der sozialen Sicherheit in unserem Land. Die Bundesverfassung hält dazu fest: „Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“ Die entsprechenden Kosten sind erheblich. Besonders die Städte sind durch die Sozialhilfeausgaben belastet. Die Stadt St.Gallen setzt sich für die Solidarität zwischen den Gemeinden und einen angemessenen Finanzausgleich ein. Ein Negativwettbewerb zwischen den Gemeinden sowie ein aktives Abschieben von Sozialhilfebeziehenden ist für die betroffenen Menschen unwürdig und muss vermieden werden. Die Herausforderungen in der Sozialhilfe können nicht gelöst werden, indem man in einzelnen Ge- www.stadt.sg.ch Seite 2 von 2 meinden die Sozialhilfeleistungen unter die von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie der Kantonalen Sozialhilfekonferenz (KOS) empfohlene Höhe ansetzt oder sozialhilfebedürftige Menschen anderen Gemeinden zuschiebt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Innert 14 Tagen seit der Eröffnung kann die Stadt Rorschach Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Weitere Auskünfte: Nino Cozzio, Stadtrat, Direktor Soziales und Sicherheit, Tel. 071 224 56 35, [email protected] (14.00 Uhr bis 16.30 Uhr)
© Copyright 2024 ExpyDoc