Hinweise zu Kooperationsverträgen im TraumaNetzwerk DGU® Um Ihnen die Erstellung eines Kooperationsvertrags zu erleichtern, finden Sie im Folgenden Informationen zu den wichtigsten Inhalten. Hierbei wird unter anderem festgelegt, unter welchen Vorgaben Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der Versorgung Schwerverletzter zulässig sind. Sollten Traumazentren nicht die im Weißbuch Schwerverletzten-Versorgung geforderten Fachdisziplinen als Hauptabteilungen im Haus haben, muss die Anwesenheit eines Facharztes der betreffenden Disziplin über einen Kooperationsvertrag geregelt werden. Die Anforderungen an Kooperationsverträge sind für regionale und überregionale Traumazentren unterschiedlich. Die aktuell gültige Fassung des Weißbuchs Schwerverletzten-Versorgung muss dabei stets Beachtung finden. Grundsätzliche Voraussetzungen sind: Akut- und Weiterbehandlung vor Ort Weiterverlegung nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. sekundäre Weiterverlegung zur ECMO-Therapie) Anwesenheit eines in der Notfallversorgung seines Faches kompetenten Facharztes innerhalb von 30 Minuten Welche Inhalte müssen in einem Kooperationsvertrag geregelt werden? 1. Vertragsparteien 2. Kooperationsgrund (Grundlage: Anforderungen des Weißbuchs SchwerverletztenVersorgung an ein erweitertes Schockraumteam - Präambel) 3. Inhalte der Kooperation: a. Definition des Leistungsumfangs in Konsiliarverträgen (keine Verlegung in eine andere Klinik, Behandlung erfolgt vor Ort. In der Klinik müssen die notwendigen strukturellen Ressourcen für die operative Versorgung und intensivmedizinische Betreuung vorhanden sein.) Hinweise zu Kooperationsverträgen 1/4 b. Leistungsumfang bei Verlegungsverträgen (Verlegung in eine andere Klinik, Behandlung erfolgt nicht vor Ort. In der Verlegungsklinik müssen die notwendigen strukturellen Ressourcen für die operative Versorgung und intensivmedizinische Betreuung vorhanden sein. Die im Weißbuch unter Punkt 4.2. genannten Vorgaben müssen Anwendung finden.) 4. Verpflichtung zur Unterrichtung des Traumazentrums durch den Kooperationspartner, sollte die vereinbarte Leistung (Konsil/Verlegung) aus einem wichtigen Grund nicht möglich sein. 5. Unterschriften der Geschäftsführer und Klinikdirektoren Grundsätzlich ist es sinnvoll, in Kooperationsverträgen auch die folgenden Punkte zu regeln, sofern erforderlich: Vergütung und Abrechnung Kündigungsfristen Vorgaben für regionale Traumazentren Die Fachdisziplinen Neurochirurgie und Gefäßchirurgie sollten in einem regionalen Traumazentrum mit dem erweiterten Schockraumteam vor Ort sein. Alternativ kann die Zusammenarbeit über einen Kooperationsvertrag geregelt werden. Folgende Kooperationen können zur Anwendung kommen: 1. Kooperations-/Verlegungsvereinbarung mit der bettenführenden Abteilung einer anderen Klinik, die Mitglied im eigenen TraumaNetzwerk ist: a. Die zeitnahe Übernahme des Patienten muss 24 Stunden an 365 Tagen gewährleistet sein. b. Der Verlegungsweg muss innerhalb von 30 Minuten (bodengebunden) von der verlegenden in die kooperierende Klinik gewährleistet werden (siehe Weißbuch 2012, S.27). c. Die aufnehmende Klinik muss in der Lage sein, auch alle weiteren Verletzungen zu versorgen (RTZ/ÜTZ). d. Eine telemedizinische Kooperation mit der kooperierenden Klinik muss vorhanden sein (die entsprechenden Transferzeiten bei der Datenübermittlung sind zu beachten). Hinweise zu Kooperationsverträgen 2/4 e. Die Vorgaben des Weißbuchs Schwerverletzten-Versorgung in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen 2. Konsiliar-Kooperationsvertrag mit einer Klinik: a. Alle Kooperationsverträge sind nur mit einer Klinik zulässig, die mindestens in der gleichen Traumastufe bescheinigt ist. b. Der Konsiliararzt muss kompetent in der Notfallversorgung seines Faches sein. c. Die Anwesenheit eines Konsiliar-Facharztes im Schockraum muss innerhalb von 30 Minuten bodengebunden gewährleistet sein. d. Eine Rufbereitschaft von 24 Stunden an 365 Tagen bzw. zu den benötigen Zeiten (z.B. am Wochenende oder nachts) muss vollumfänglich sichergestellt sein. e. Eine Primär- und Weiterbehandlung vor Ort, z.B. Neurochirurgische Intervention und Neuromonitoring, ist möglich. 3. Belegarzt mit eigener Praxis und Betten im RTZ: a. Eine Kooperation ist nur mit mehreren Fachärzten (mindestens 3) möglich. b. Der Belegarzt muss kompetent in der Notfallversorgung seines Faches sein. c. Die Anwesenheit eines Konsiliar-Facharztes im Schockraum muss innerhalb von 30 Minuten bodengebunden gewährleistet sein. d. Eine Rufbereitschaft von 24 Stunden an 365 Tagen bzw. zu den benötigen Zeiten (z.B. am Wochenende oder nachts) muss vollumfänglich sichergestellt sein. e. Eine Primär- und Weiterbehandlung vor Ort, z.B. Neurochirurgische Intervention und Neuromonitoring, ist möglich. Hinweise zu Kooperationsverträgen 3/4 Vorgaben für überregionale Traumazentren Bei überregionalen Traumazentren müssen alle Fachdisziplinen als Hauptabteilungen im Haus vorhanden sein. In Ausnahmefällen können Konsiliar-Kooperationsverträge mit bettenführenden Abteilungen oder geeigneten Belegarztpraxen mit Betten im ÜTZ geschlossen werden. Kooperationsverträge sind nur für folgende Fachdisziplinen zulässig: Thorax-/Herzchirurgie Augenheilkunde Urologie HNO/MKG fakultativ: Gynäkologie, Plastische Chirurgie, Handchirurgie, Kinderchirurgie/Pädiatrie Weitere Informationen zu den Vorgaben für Traumazentren finden Sie im Weißbuch Schwerverletzten-Versorgung in der jeweils gültigen Fassung (Ausgabe 2012: Seiten 14 bis 18). Hinweise zu Kooperationsverträgen 4/4
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