Hinweise zu Kooperationsverträgen RTZ-ÜTZ

 Hinweise zu Kooperationsverträgen im
TraumaNetzwerk DGU®
Um Ihnen die Erstellung eines Kooperationsvertrags zu erleichtern, finden Sie im Folgenden
Informationen zu den wichtigsten Inhalten.
Hierbei wird unter anderem festgelegt, unter welchen Vorgaben Kooperationsverträgen zur
Sicherstellung der Versorgung Schwerverletzter zulässig sind.
Sollten Traumazentren nicht die im Weißbuch Schwerverletzten-Versorgung geforderten
Fachdisziplinen als Hauptabteilungen im Haus haben, muss die Anwesenheit eines Facharztes
der betreffenden Disziplin über einen Kooperationsvertrag geregelt werden.
Die Anforderungen an Kooperationsverträge sind für regionale und überregionale
Traumazentren
unterschiedlich.
Die
aktuell
gültige
Fassung
des
Weißbuchs
Schwerverletzten-Versorgung muss dabei stets Beachtung finden.
Grundsätzliche Voraussetzungen sind:

Akut- und Weiterbehandlung vor Ort

Weiterverlegung nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. sekundäre Weiterverlegung
zur ECMO-Therapie)

Anwesenheit eines in der Notfallversorgung seines Faches kompetenten Facharztes
innerhalb von 30 Minuten
Welche Inhalte müssen in einem Kooperationsvertrag geregelt werden?
1. Vertragsparteien
2. Kooperationsgrund (Grundlage: Anforderungen des Weißbuchs SchwerverletztenVersorgung an ein erweitertes Schockraumteam - Präambel)
3. Inhalte der Kooperation:
a.
Definition des Leistungsumfangs in Konsiliarverträgen (keine Verlegung in eine
andere Klinik, Behandlung erfolgt vor Ort. In der Klinik müssen die notwendigen
strukturellen Ressourcen für die operative Versorgung und intensivmedizinische
Betreuung vorhanden sein.)
Hinweise zu Kooperationsverträgen
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b.
Leistungsumfang bei Verlegungsverträgen (Verlegung in eine andere Klinik,
Behandlung erfolgt nicht vor Ort. In der Verlegungsklinik müssen die notwendigen
strukturellen Ressourcen für die operative Versorgung und intensivmedizinische
Betreuung vorhanden sein. Die im Weißbuch unter Punkt 4.2. genannten Vorgaben
müssen Anwendung finden.)
4. Verpflichtung zur Unterrichtung des Traumazentrums durch den Kooperationspartner,
sollte die vereinbarte Leistung (Konsil/Verlegung) aus einem wichtigen Grund nicht
möglich sein.
5. Unterschriften der Geschäftsführer und Klinikdirektoren
Grundsätzlich ist es sinnvoll, in Kooperationsverträgen auch die folgenden Punkte zu regeln,
sofern erforderlich:

Vergütung und Abrechnung

Kündigungsfristen
Vorgaben für regionale Traumazentren
Die Fachdisziplinen Neurochirurgie und Gefäßchirurgie sollten in einem regionalen
Traumazentrum mit dem erweiterten Schockraumteam vor Ort sein. Alternativ kann die
Zusammenarbeit über einen Kooperationsvertrag geregelt werden.
Folgende Kooperationen können zur Anwendung kommen:
1. Kooperations-/Verlegungsvereinbarung
mit
der
bettenführenden
Abteilung
einer
anderen Klinik, die Mitglied im eigenen TraumaNetzwerk ist:
a.
Die zeitnahe Übernahme des Patienten muss 24 Stunden an 365 Tagen gewährleistet
sein.
b.
Der Verlegungsweg muss innerhalb von 30 Minuten (bodengebunden) von der
verlegenden in die kooperierende Klinik gewährleistet werden (siehe Weißbuch
2012, S.27).
c.
Die aufnehmende Klinik muss in der Lage sein, auch alle weiteren Verletzungen zu
versorgen (RTZ/ÜTZ).
d.
Eine telemedizinische Kooperation mit der kooperierenden Klinik muss vorhanden
sein (die entsprechenden Transferzeiten bei der Datenübermittlung sind zu
beachten).
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e.
Die Vorgaben des Weißbuchs Schwerverletzten-Versorgung in der jeweils gültigen
Fassung sind zu berücksichtigen
2. Konsiliar-Kooperationsvertrag mit einer Klinik:
a.
Alle Kooperationsverträge sind nur mit einer Klinik zulässig, die mindestens in der
gleichen Traumastufe bescheinigt ist.
b.
Der Konsiliararzt muss kompetent in der Notfallversorgung seines Faches sein.
c.
Die Anwesenheit eines Konsiliar-Facharztes im Schockraum muss innerhalb von 30
Minuten bodengebunden gewährleistet sein.
d.
Eine Rufbereitschaft von 24 Stunden an 365 Tagen bzw. zu den benötigen Zeiten
(z.B. am Wochenende oder nachts) muss vollumfänglich sichergestellt sein.
e.
Eine Primär- und Weiterbehandlung vor Ort, z.B. Neurochirurgische Intervention
und Neuromonitoring, ist möglich.
3. Belegarzt mit eigener Praxis und Betten im RTZ:
a.
Eine Kooperation ist nur mit mehreren Fachärzten (mindestens 3) möglich.
b.
Der Belegarzt muss kompetent in der Notfallversorgung seines Faches sein.
c.
Die Anwesenheit eines Konsiliar-Facharztes im Schockraum muss innerhalb von 30
Minuten bodengebunden gewährleistet sein.
d.
Eine Rufbereitschaft von 24 Stunden an 365 Tagen bzw. zu den benötigen Zeiten
(z.B. am Wochenende oder nachts) muss vollumfänglich sichergestellt sein.
e.
Eine Primär- und Weiterbehandlung vor Ort, z.B. Neurochirurgische Intervention
und Neuromonitoring, ist möglich.
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Vorgaben für überregionale Traumazentren
Bei überregionalen Traumazentren müssen alle Fachdisziplinen als Hauptabteilungen im
Haus vorhanden sein.
In Ausnahmefällen können Konsiliar-Kooperationsverträge mit bettenführenden Abteilungen
oder geeigneten Belegarztpraxen mit Betten im ÜTZ geschlossen werden.
Kooperationsverträge sind nur für folgende Fachdisziplinen zulässig:

Thorax-/Herzchirurgie

Augenheilkunde

Urologie

HNO/MKG

fakultativ: Gynäkologie, Plastische Chirurgie, Handchirurgie, Kinderchirurgie/Pädiatrie
Weitere Informationen zu den Vorgaben für Traumazentren finden Sie im Weißbuch
Schwerverletzten-Versorgung in der jeweils gültigen Fassung (Ausgabe 2012: Seiten 14 bis
18).
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