Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums

Wahlordnung
für die Wahl des
Kollegiums
an der FH Gesundheitsberufe OÖ
für die Kurien
der Leiter/innen der Fachhochschul-Studiengänge,
der Vertreter/innen des Lehr- und Forschungspersonals
sowie
der Vertreter/innen der Studierenden
der Fachhochschul-Studiengänge
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................................................... 3
§ 1 Allgemeines ..................................................................................................................... 3
§ 2 Wahlgrundsätze .............................................................................................................. 4
§ 3 Aktiv und passiv Wahlberechtigte .................................................................................... 4
§ 4 Wahltage/Wahlort ............................................................................................................ 5
§ 5 Wahlkommission ............................................................................................................. 5
§ 6 Kandidatur / Wahlvorschläge ........................................................................................... 7
§ 7 Wahldurchführung, Wahlergebnis .................................................................................... 8
§ 8 Ausscheiden von Kollegiumsmitgliedern/Nachwahl ......................................................... 9
§ 9 Zugehörigkeit zum Kollegium .......................................................................................... 9
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Präambel
Diese Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FHG OÖ dient als Regelung für die
Wahl des Kollegiums und bleibt bis zur Erlassung einer neuen Wahlordnung im
Einvernehmen mit dem Erhalter in Kraft.
§ 1 Allgemeines
1) Gemäß FHStG § 10 in der Fassung BGBl 2011/74 ist an der FHG OÖ ein Kollegium
einzurichten. Dem Kollegium gehören 6 Leiter/innen von Fachhochschul-Studiengängen,
6 Repräsentanten/innen des Lehr- und Forschungspersonals sowie 4 Vertreter/innen der
Studierenden an. Diese werden von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Bei der
Erstellung der Wahlvorschläge ist pro Kurie die Kandidatur von mindestens 45 vH Frauen
anzustreben.
Innerhalb des Kollegiums werden sohin folgende Personengruppen (Kurien) unterschieden:



Leiter/innen der FH-Studiengänge
Repräsentant/innen des Lehr- und Forschungspersonals (lt. § 7 FHStG)
Vertreter/innen der Studierenden
Leiter/innen von Fachhochschul-Studiengängen sind explizit nicht der Personengruppe
(Kurie) der Repräsentant/innen des Lehr- und Forschungspersonals zuzurechnen.
2) Das Kollegium wird für eine fünfjährige Funktionsperiode gewählt. Eine mehrmalige
Wiederwahl der Vertreter/innen der einzelnen Personengruppen (Kurien) ist möglich.
3) Die Wahl der Repräsentanten/innen für das Kollegium im Sinne des § 10 FHStG in der
Fassung BGBl 2011/74 ist für die jeweilige Personengruppe (Kurie) (Leiter/innen von
Fachhochschul-Studiengängen, Repräsentanten/innen des Lehr- und Forschungspersonals, Vertreter/innen der Studierenden) separat durchzuführen.
4) Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahl in die Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge und in die Kurie der Repräsentant/innen des Lehr- und Forschungspersonals;
hinsichtlich der Kurie der Vertreter/innen der Studierenden hat diese sich selbst zu
konstituieren und gewählte Vertreter/innen ins Kollegium zu entsenden. Der genaue Ablauf der Wahl zur Entsendung ins Kollegium wird durch die Fachhochschul-Studienvertretung autonom geregelt und in der Richtlinie „Ergänzung zur Wahlordnung für die
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Wahl des Kollegiums an der FHG OÖ hinsichtlich Ablauf der Wahl für die Kurie der
Vertreter/innen der Studierenden“ festgelegt.
5) Bedarf es einer Neuwahl zur Entsendung der Vertreter/innen der Studierenden, bedeutet
dies nicht automatisch eine Neuwahl des gesamten Kollegiums.
6) Weitere Mitglieder des Kollegiums sind der/die Leiter/in des Kollegiums sowie
dessen/deren Stellvertreter/in und die Wahl dieser erfolgt im Rahmen der jeweiligen
ersten Sitzung des neu gewählten Kollegiums. Der Wahlmodus ist in der
Geschäftsordnung des Kollegiums festgelegt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer der
Funktionsperiode des Kollegiums, eine allenfalls erforderliche Neuwahl gilt für die Dauer
der restlichen Funktionsperiode.
§ 2 Wahlgrundsätze
Die Wahl ist geheim und hat persönlich zu erfolgen. Sie erfolgt mit Hilfe von offiziellen, von
der Wahlkommission bereitzustellenden Stimmzetteln. Eine Stimmübertragung ist nicht
zulässig. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen.
§ 3 Aktiv und passiv Wahlberechtigte
1) Wahl der Kurie der Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge:
1. Aktiv wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung bestellten
Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge.
2. Passiv wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung bestellten
Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge.
2) Wahl der Kurie des Lehr- und Forschungspersonals:
1. Aktiv wahlberechtigt sind:

Alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung hauptberuflich Tätigen im Bereich der
Lehre, Forschung und Entwicklung der FHG OÖ, sofern sie nicht der Kurie der
Leiterinnen oder Leiter der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge
zuzuordnen sind.

Nebenberuflich Lehrende, die zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung in den
vorangegangen zwei Semestern jeweils mehr als eine angebotene
Semesterwochenstunde (ASWS) pro Semester kontinuierlich in der Lehre tätig
waren.
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2. Passiv wahlberechtigt sind:

Alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung hauptberuflich Lehrenden.

Nebenberuflich Lehrende, die zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung in den
vorangegangen zwei Semestern jeweils mehr als zwei angebotenen
Semesterwochenstunden (ASWS) pro Semester kontinuierlich in der Lehre tätig
waren.
3) Von den Kandidat/innen wird Interesse an der aktiven Mitgestaltung und Weiterentwicklung der FHG OÖ als Hochschule im Sinne der strategischen Ausrichtung der FHG
OÖ erwartet. Im Zusammenhang mit der Ausübung des passiven Wahlrechts und der mit
einer Wahl verbundenen Zugehörigkeit zum Kollegium sollte seitens möglicher Kandidat/innen auf die mehrjährige Funktionsperiode des Kollegiums Bedacht genommen
werden.
4) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses zur FHG OÖ erlischt auch die aktive bzw.
passive Wahlberechtigung.
§ 4 Wahltage/Wahlort
1) Wahlen sind so abzuhalten, dass mit Auslaufen der Funktionsperiode des bestehenden
Kollegiums das neu gewählte Kollegium seine Tätigkeit aufnehmen kann. Das
bestehende Kollegium hat dabei zeitgerecht (§ 5 Abs. 2) die Einrichtung einer Wahlkommission zu beauftragen und hat den Wahltermin auszuschreiben. Die Wahlkommission setzt in Abstimmung mit der Geschäftsführung die definitiven Termine für die
Wahl fest. Der Zeitraum der Stimmabgabe ist jeweils so anzulegen, dass möglichst alle
Wahlberechtigten in der Lage sind, ihre Stimme abzugeben.
2) Die Wahlen für die Kurie des Lehr- und Forschungspersonals werden in 3 Wahlsprengeln
(Linz, Steyr und Wels) durchgeführt, wobei jeweils mindestens 2 Mitglieder der Wahlkommission im jeweiligen Wahlsprengel tätig sind. Die Wahl für die Kurie der Leiter/innen
der FH-Studiengänge wird in Linz durchgeführt.
§ 5 Wahlkommission
1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses
obliegen einer Wahlkommission.
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2) Das Kollegium beauftragt die Einrichtung einer Wahlkommission. Die Einsetzung der
Wahlkommission hat jedenfalls zumindest fünf Wochen vor dem geplanten Wahltermin
zu erfolgen.
3) Es wird eine sechsköpfige Wahlkommission eingerichtet.
Die Mitglieder werden von der Studiengangsübergreifenden Koordinationsplattform
(SÜK) namhaft gemacht.
4) Eine Person, die sich der Wahl für das Kollegium stellt, kann nicht gleichzeitig Mitglied
der Wahlkommission sein. Sollte ein Mitglied der Wahlkommission sich der Wahl stellen,
so hat er/sie aus der Wahlkommission auszuscheiden. Dieses ausgeschiedene Mitglied
der Wahlkommission wird durch eine andere, von der SÜK namhaft zu machenden, entsprechende Person ersetzt.
5) Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, bei Stimmengleichheit
wird eine Stichwahl durchgeführt.
6) Die Wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht
möglich, außer bei explizit deklarierter Befangenheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzende/n. Über die Entscheidungen der Wahlkommission ist ein
Protokoll zu führen.
7) Bei jeder Wahl haben jeweils mindestens 2 Mitglieder der Wahlkommission im jeweiligen
Wahlsprengel tätig zu sein.
8) Der Wahlkommission obliegt die Wahlkundmachung, die spätestens vier Wochen vor
dem Wahltermin an alle aktiv wahlberechtigten Personen je Personengruppe ergeht.
9) Der Wahlkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie setzt in Abstimmung mit der Geschäftsführung die definitiven Termine für die
Wahl fest, schreibt den Wahltermin aus, erstellt eine Liste der aktiv sowie passiv
Wahlberechtigten und setzt eine Frist fest, bis zu der Wahlvorschläge für einzelne
Personengruppen (Kurien) eingebracht werden können.
2. Darüber hinaus obliegt der Wahlkommission die Erstellung der Liste der
Kandidat/innen, der Stimmzettel sowie die organisatorische Durchführung der
eigentlichen Stimmabgabe, Stimmauszählung und anschließende Veröffentlichung
der Ergebnisse.
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3. Die Wahlkommission hat außerdem die Aufgabe, bei den zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidat/innen die Eignung gemäß § 3 (passives Wahlrecht) zu überprüfen und
festzustellen, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 FHStG in der
Fassung BGBl 2011/74 sicherzustellen. Sofern notwendig, kann die Wahlkommission
dazu weitere interne oder externe Expert/innen zur Beratung beiziehen.
10) Die Kommunikation und Information über sämtliche Wahlangelegenheiten kann auch
über elektronischen Mailverkehr stattfinden.
§ 6 Kandidatur / Wahlvorschläge
1) Kandidaturen müssen ab Ausschreibung des Wahltermins bis mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Stimmabgabe von jedem/r aktiv Wahlberechtigen hinsichtlich der Personengruppe (Kurie), der er/sie angehört, schriftlich (auch per E-Mail) bei der/dem
Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein.
Kandidaturen sind eigenhändig unterfertigt einzubringen, unter Verwendung des hierfür
von der Wahlkommission vorgesehenen Formulars sowie unter Beifügung eines Kurzlebenslaufes, welcher neben den persönlichen Eckdaten (Vor- und Nachname, Alter,
Foto) auch die wichtigsten Informationen über Ausbildung, Werdegang und aktuelle
berufliche Tätigkeit enthalten soll.
2) Die Wahlkommission überprüft, ob die Kandidat/innen die Voraussetzungen für eine
Kandidatur erfüllen und stellt sicher, dass diese auch kandidieren. Nach Ablauf der Frist
für die Kandidatur erstellt die Wahlkommission die Liste der Kandidat/innen und veröffentlicht diese 10 Tage vor Stimmabgabe durch öffentlichen Anschlag.
Die Kandidat/innen geben ihre Zustimmung, dass die bereitgestellten Lebensläufe unter
allfälliger Ergänzung um standardisierte Informationen (z.B. Studiengang, Funktion o.ä.)
den Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt werden.
3) Die Durchführung der Wahl setzt wenigstens jene Anzahl gültiger Kandidaturen voraus,
für die es Sitze für die betreffende Kurie gibt. Entspricht die Anzahl der gültigen
Kandidaturen genau der Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Sitze für die betreffende
Kurie, entfällt die Wahl für diese Kurie und diese Personen sind kraft Funktion Mitglieder
des Kollegiums. Im Hinblick auf ebenfalls vorzusehende Ersatzmitglieder ist jedoch eine
größere Zahl von Kandidaturen anzustreben.
4) Sofern in der Kurie der Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge
weniger als sechs Kandidaten zur Wahl stehen, sind diese Kraft ihrer Funktion Mitglieder
des Kollegiums. Eine in diesem Fall erforderliche Auffüllung auf sechs Mandate dieser
Kurie erfolgt durch Wahl der Studiengangsleiter/innen aus dem Kreis des hauptberuflich
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beschäftigten Lehr- und Forschungspersonals. Die in diesem Fall passiv
wahlberechtigten Personen aus der Gruppe des hauptberuflich beschäftigten Lehr- und
Forschungspersonals sind über die Möglichkeit, sich zur Wahl zu stellen, gesondert zu
informieren und sie sind gesondert zu wählen.
5) Die Liste der Kandidat/innen der Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge ist von der
Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe in der
Zentrale der FH Gesundheitsberufe durch öffentlichen Anschlag zu veröffentlichen.
6) Die Liste der Kandidat/innen der Kurie der Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals
ist von der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe an
jedem Campus durch öffentlichen Anschlag zu veröffentlichen.
§ 7 Wahldurchführung, Wahlergebnis
1) Die Wahlkommission hat Stimmzettel in der geeigneten Form vorzubereiten. Die Stimmzettel haben jedenfalls die Bezeichnung der Wahl und die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der Kandidat/innen in alphabetischer
Reihenfolge zu enthalten.
2) Jede aktiv wahlberechtigte Person kann auf dem Stimmzettel eine Person kennzeichnen,
Die Abgabe einer gültigen Stimme setzt weiters voraus, dass der diesbezügliche
Wählerwille aus dem Stimmzettel klar und eindeutig hervorgeht. Über die Gültigkeit und
den Inhalt des Wähler/innen/willens entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission.
3) Die Abgabe des Stimmzettels hat persönlich vor Ort zu erfolgen.
4) In der Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge sowie in der Kurie des Lehr- und
Forschungspersonals entscheidet die Stimmenstärke. Bei Stimmengleichheit entscheidet
über das endgültige Wahlergebnis bzw. die endgültige Reihung etwaiger Ersatzmitglieder
das Los. Der Losentscheid wird durch die Wahlkommission an Ort und Stelle durchgeführt. Die konkrete Vorgangsweise wird von der Wahlkommission festgelegt.
5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses der jeweiligen Kurien erfolgt durch mindestens
3 Mitglieder der Wahlkommission in einer gemeinsamen Sitzung, unmittelbar nachdem in
sämtlichen Sprengeln die Wahl abgeschlossen ist.
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6) Kandidat/innen können hinsichtlich der Wahl der Kurie, der sie zugehören, nach freiem
Willen als Wahlbeobachter/innen fungieren und der Wahldurchführung, Stimmenauszählung sowie dem Losentscheid beiwohnen.
7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis an alle Wahlberechtigten sowie an den
Erhalter bekannt zu geben und die Wahl ist durch die Wahlkommission zu
dokumentieren, dabei sind die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der
abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, der auf die einzelnen
Personen entfallenden Stimmen sowie die Namen der gewählten Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Kollegiums festzuhalten. Die Dokumentation ist bis zur Neuwahl
des Kollegiums aufzubewahren.
§ 8 Ausscheiden von Kollegiumsmitgliedern/Nachwahl
1) Scheidet ein Mitglied einer Kurie aus welchem Grund auch immer vorzeitig aus dem
Kollegium aus, rückt das laut Wahlergebnis nächstgereihte Ersatzmitglied nach.
2) Können durch Ausscheiden von Kollegiumsmitgliedern freigewordene Kollegiumsplätze
in Ermangelung von Ersatzmitgliedern nicht nachbesetzt werden, sind für diese Plätze
sowie für die ebenfalls vorzusehenden Ersatzmitglieder innerhalb von sechs Monaten
Nachwahlen durchzuführen. Ist eine Nachwahl erforderlich, ist unverzüglich eine
Wahlkommission zur Durchführung der Wahl zu bestellen. Im Rahmen der Nachwahl
werden nur die vakanten Plätze im Kollegium nachbesetzt; die Funktionsperiode der im
Rahmen der Nachwahl gewählten Mitglieder endet zeitgleich mit der Funktionsperiode
der ursprünglich gewählten Mitglieder. Eine Nachwahl ist nicht durchzuführen, wenn
binnen sechs Monaten turnusmäßige Neuwahlen zum Kollegium anstehen.
§ 9 Zugehörigkeit zum Kollegium
1) Gewählte Vertreter/innen gelten so lange als Mitglieder des Kollegiums als sie in einem
aufrechten Dienstverhältnis zur FHG OÖ stehen bzw. für die Mitglieder der Kurie
Studierende solange ein aufrechter Ausbildungsvertrag mit der FHG OÖ besteht. Im
Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. des Ausbildungsvertrags sowie im
Falle der Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Zugehörigkeit zum
Kollegium und rücken die gewählten Ersatzmitglieder entsprechend ihrer Reihung in das
Kollegium nach.
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2) Eine allfällige Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses begründet keine automatische
neuerliche Zugehörigkeit zum Kollegium.
3) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Kollegium erlischt mit Ablauf der
Funktionsperiode, freiwilligem Rücktritt oder dann, wenn das Kollegiumsmitglied die
Voraussetzungen für das passive Wahlrecht in der Personengruppe, die es im Kollegium
vertritt, verliert. Eine allfällige nachträgliche Wiedererlangung der Voraussetzungen des
passiven Wahlrechtes in der Personengruppe, dem das ausgeschiedene Mitglied
angehört hat, begründet keine neuerliche Zugehörigkeit zum Kollegium. Über das
Erlöschen der Mitgliedschaft eines Kollegiumsmitglieds werden alle anderen
Kollegiumsmitglieder von der Kollegiumsleitung informiert, ebenso darüber, welches
Ersatzmitglied in dessen Position nachrückt.
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