Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH Gesundheitsberufe OÖ für die Kurien der Leiter/innen der Fachhochschul-Studiengänge, der Vertreter/innen des Lehr- und Forschungspersonals sowie der Vertreter/innen der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis Präambel ............................................................................................................................... 3 § 1 Allgemeines ..................................................................................................................... 3 § 2 Wahlgrundsätze .............................................................................................................. 4 § 3 Aktiv und passiv Wahlberechtigte .................................................................................... 4 § 4 Wahltage/Wahlort ............................................................................................................ 5 § 5 Wahlkommission ............................................................................................................. 5 § 6 Kandidatur / Wahlvorschläge ........................................................................................... 7 § 7 Wahldurchführung, Wahlergebnis .................................................................................... 8 § 8 Ausscheiden von Kollegiumsmitgliedern/Nachwahl ......................................................... 9 § 9 Zugehörigkeit zum Kollegium .......................................................................................... 9 R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 2 von 10 Präambel Diese Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FHG OÖ dient als Regelung für die Wahl des Kollegiums und bleibt bis zur Erlassung einer neuen Wahlordnung im Einvernehmen mit dem Erhalter in Kraft. § 1 Allgemeines 1) Gemäß FHStG § 10 in der Fassung BGBl 2011/74 ist an der FHG OÖ ein Kollegium einzurichten. Dem Kollegium gehören 6 Leiter/innen von Fachhochschul-Studiengängen, 6 Repräsentanten/innen des Lehr- und Forschungspersonals sowie 4 Vertreter/innen der Studierenden an. Diese werden von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge ist pro Kurie die Kandidatur von mindestens 45 vH Frauen anzustreben. Innerhalb des Kollegiums werden sohin folgende Personengruppen (Kurien) unterschieden: Leiter/innen der FH-Studiengänge Repräsentant/innen des Lehr- und Forschungspersonals (lt. § 7 FHStG) Vertreter/innen der Studierenden Leiter/innen von Fachhochschul-Studiengängen sind explizit nicht der Personengruppe (Kurie) der Repräsentant/innen des Lehr- und Forschungspersonals zuzurechnen. 2) Das Kollegium wird für eine fünfjährige Funktionsperiode gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl der Vertreter/innen der einzelnen Personengruppen (Kurien) ist möglich. 3) Die Wahl der Repräsentanten/innen für das Kollegium im Sinne des § 10 FHStG in der Fassung BGBl 2011/74 ist für die jeweilige Personengruppe (Kurie) (Leiter/innen von Fachhochschul-Studiengängen, Repräsentanten/innen des Lehr- und Forschungspersonals, Vertreter/innen der Studierenden) separat durchzuführen. 4) Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahl in die Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge und in die Kurie der Repräsentant/innen des Lehr- und Forschungspersonals; hinsichtlich der Kurie der Vertreter/innen der Studierenden hat diese sich selbst zu konstituieren und gewählte Vertreter/innen ins Kollegium zu entsenden. Der genaue Ablauf der Wahl zur Entsendung ins Kollegium wird durch die Fachhochschul-Studienvertretung autonom geregelt und in der Richtlinie „Ergänzung zur Wahlordnung für die R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 3 von 10 Wahl des Kollegiums an der FHG OÖ hinsichtlich Ablauf der Wahl für die Kurie der Vertreter/innen der Studierenden“ festgelegt. 5) Bedarf es einer Neuwahl zur Entsendung der Vertreter/innen der Studierenden, bedeutet dies nicht automatisch eine Neuwahl des gesamten Kollegiums. 6) Weitere Mitglieder des Kollegiums sind der/die Leiter/in des Kollegiums sowie dessen/deren Stellvertreter/in und die Wahl dieser erfolgt im Rahmen der jeweiligen ersten Sitzung des neu gewählten Kollegiums. Der Wahlmodus ist in der Geschäftsordnung des Kollegiums festgelegt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer der Funktionsperiode des Kollegiums, eine allenfalls erforderliche Neuwahl gilt für die Dauer der restlichen Funktionsperiode. § 2 Wahlgrundsätze Die Wahl ist geheim und hat persönlich zu erfolgen. Sie erfolgt mit Hilfe von offiziellen, von der Wahlkommission bereitzustellenden Stimmzetteln. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen. § 3 Aktiv und passiv Wahlberechtigte 1) Wahl der Kurie der Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge: 1. Aktiv wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung bestellten Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge. 2. Passiv wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung bestellten Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge. 2) Wahl der Kurie des Lehr- und Forschungspersonals: 1. Aktiv wahlberechtigt sind: Alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung hauptberuflich Tätigen im Bereich der Lehre, Forschung und Entwicklung der FHG OÖ, sofern sie nicht der Kurie der Leiterinnen oder Leiter der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge zuzuordnen sind. Nebenberuflich Lehrende, die zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung in den vorangegangen zwei Semestern jeweils mehr als eine angebotene Semesterwochenstunde (ASWS) pro Semester kontinuierlich in der Lehre tätig waren. R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 4 von 10 2. Passiv wahlberechtigt sind: Alle zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung hauptberuflich Lehrenden. Nebenberuflich Lehrende, die zum Zeitpunkt der Wahlkundmachung in den vorangegangen zwei Semestern jeweils mehr als zwei angebotenen Semesterwochenstunden (ASWS) pro Semester kontinuierlich in der Lehre tätig waren. 3) Von den Kandidat/innen wird Interesse an der aktiven Mitgestaltung und Weiterentwicklung der FHG OÖ als Hochschule im Sinne der strategischen Ausrichtung der FHG OÖ erwartet. Im Zusammenhang mit der Ausübung des passiven Wahlrechts und der mit einer Wahl verbundenen Zugehörigkeit zum Kollegium sollte seitens möglicher Kandidat/innen auf die mehrjährige Funktionsperiode des Kollegiums Bedacht genommen werden. 4) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses zur FHG OÖ erlischt auch die aktive bzw. passive Wahlberechtigung. § 4 Wahltage/Wahlort 1) Wahlen sind so abzuhalten, dass mit Auslaufen der Funktionsperiode des bestehenden Kollegiums das neu gewählte Kollegium seine Tätigkeit aufnehmen kann. Das bestehende Kollegium hat dabei zeitgerecht (§ 5 Abs. 2) die Einrichtung einer Wahlkommission zu beauftragen und hat den Wahltermin auszuschreiben. Die Wahlkommission setzt in Abstimmung mit der Geschäftsführung die definitiven Termine für die Wahl fest. Der Zeitraum der Stimmabgabe ist jeweils so anzulegen, dass möglichst alle Wahlberechtigten in der Lage sind, ihre Stimme abzugeben. 2) Die Wahlen für die Kurie des Lehr- und Forschungspersonals werden in 3 Wahlsprengeln (Linz, Steyr und Wels) durchgeführt, wobei jeweils mindestens 2 Mitglieder der Wahlkommission im jeweiligen Wahlsprengel tätig sind. Die Wahl für die Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge wird in Linz durchgeführt. § 5 Wahlkommission 1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegen einer Wahlkommission. R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 5 von 10 2) Das Kollegium beauftragt die Einrichtung einer Wahlkommission. Die Einsetzung der Wahlkommission hat jedenfalls zumindest fünf Wochen vor dem geplanten Wahltermin zu erfolgen. 3) Es wird eine sechsköpfige Wahlkommission eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Studiengangsübergreifenden Koordinationsplattform (SÜK) namhaft gemacht. 4) Eine Person, die sich der Wahl für das Kollegium stellt, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Wahlkommission sein. Sollte ein Mitglied der Wahlkommission sich der Wahl stellen, so hat er/sie aus der Wahlkommission auszuscheiden. Dieses ausgeschiedene Mitglied der Wahlkommission wird durch eine andere, von der SÜK namhaft zu machenden, entsprechende Person ersetzt. 5) Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. 6) Die Wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich, außer bei explizit deklarierter Befangenheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzende/n. Über die Entscheidungen der Wahlkommission ist ein Protokoll zu führen. 7) Bei jeder Wahl haben jeweils mindestens 2 Mitglieder der Wahlkommission im jeweiligen Wahlsprengel tätig zu sein. 8) Der Wahlkommission obliegt die Wahlkundmachung, die spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin an alle aktiv wahlberechtigten Personen je Personengruppe ergeht. 9) Der Wahlkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie setzt in Abstimmung mit der Geschäftsführung die definitiven Termine für die Wahl fest, schreibt den Wahltermin aus, erstellt eine Liste der aktiv sowie passiv Wahlberechtigten und setzt eine Frist fest, bis zu der Wahlvorschläge für einzelne Personengruppen (Kurien) eingebracht werden können. 2. Darüber hinaus obliegt der Wahlkommission die Erstellung der Liste der Kandidat/innen, der Stimmzettel sowie die organisatorische Durchführung der eigentlichen Stimmabgabe, Stimmauszählung und anschließende Veröffentlichung der Ergebnisse. R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 6 von 10 3. Die Wahlkommission hat außerdem die Aufgabe, bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidat/innen die Eignung gemäß § 3 (passives Wahlrecht) zu überprüfen und festzustellen, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 FHStG in der Fassung BGBl 2011/74 sicherzustellen. Sofern notwendig, kann die Wahlkommission dazu weitere interne oder externe Expert/innen zur Beratung beiziehen. 10) Die Kommunikation und Information über sämtliche Wahlangelegenheiten kann auch über elektronischen Mailverkehr stattfinden. § 6 Kandidatur / Wahlvorschläge 1) Kandidaturen müssen ab Ausschreibung des Wahltermins bis mindestens zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe von jedem/r aktiv Wahlberechtigen hinsichtlich der Personengruppe (Kurie), der er/sie angehört, schriftlich (auch per E-Mail) bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein. Kandidaturen sind eigenhändig unterfertigt einzubringen, unter Verwendung des hierfür von der Wahlkommission vorgesehenen Formulars sowie unter Beifügung eines Kurzlebenslaufes, welcher neben den persönlichen Eckdaten (Vor- und Nachname, Alter, Foto) auch die wichtigsten Informationen über Ausbildung, Werdegang und aktuelle berufliche Tätigkeit enthalten soll. 2) Die Wahlkommission überprüft, ob die Kandidat/innen die Voraussetzungen für eine Kandidatur erfüllen und stellt sicher, dass diese auch kandidieren. Nach Ablauf der Frist für die Kandidatur erstellt die Wahlkommission die Liste der Kandidat/innen und veröffentlicht diese 10 Tage vor Stimmabgabe durch öffentlichen Anschlag. Die Kandidat/innen geben ihre Zustimmung, dass die bereitgestellten Lebensläufe unter allfälliger Ergänzung um standardisierte Informationen (z.B. Studiengang, Funktion o.ä.) den Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt werden. 3) Die Durchführung der Wahl setzt wenigstens jene Anzahl gültiger Kandidaturen voraus, für die es Sitze für die betreffende Kurie gibt. Entspricht die Anzahl der gültigen Kandidaturen genau der Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Sitze für die betreffende Kurie, entfällt die Wahl für diese Kurie und diese Personen sind kraft Funktion Mitglieder des Kollegiums. Im Hinblick auf ebenfalls vorzusehende Ersatzmitglieder ist jedoch eine größere Zahl von Kandidaturen anzustreben. 4) Sofern in der Kurie der Leiter/innen der eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge weniger als sechs Kandidaten zur Wahl stehen, sind diese Kraft ihrer Funktion Mitglieder des Kollegiums. Eine in diesem Fall erforderliche Auffüllung auf sechs Mandate dieser Kurie erfolgt durch Wahl der Studiengangsleiter/innen aus dem Kreis des hauptberuflich R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 7 von 10 beschäftigten Lehr- und Forschungspersonals. Die in diesem Fall passiv wahlberechtigten Personen aus der Gruppe des hauptberuflich beschäftigten Lehr- und Forschungspersonals sind über die Möglichkeit, sich zur Wahl zu stellen, gesondert zu informieren und sie sind gesondert zu wählen. 5) Die Liste der Kandidat/innen der Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge ist von der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe in der Zentrale der FH Gesundheitsberufe durch öffentlichen Anschlag zu veröffentlichen. 6) Die Liste der Kandidat/innen der Kurie der Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals ist von der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe an jedem Campus durch öffentlichen Anschlag zu veröffentlichen. § 7 Wahldurchführung, Wahlergebnis 1) Die Wahlkommission hat Stimmzettel in der geeigneten Form vorzubereiten. Die Stimmzettel haben jedenfalls die Bezeichnung der Wahl und die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der Kandidat/innen in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. 2) Jede aktiv wahlberechtigte Person kann auf dem Stimmzettel eine Person kennzeichnen, Die Abgabe einer gültigen Stimme setzt weiters voraus, dass der diesbezügliche Wählerwille aus dem Stimmzettel klar und eindeutig hervorgeht. Über die Gültigkeit und den Inhalt des Wähler/innen/willens entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. 3) Die Abgabe des Stimmzettels hat persönlich vor Ort zu erfolgen. 4) In der Kurie der Leiter/innen der FH-Studiengänge sowie in der Kurie des Lehr- und Forschungspersonals entscheidet die Stimmenstärke. Bei Stimmengleichheit entscheidet über das endgültige Wahlergebnis bzw. die endgültige Reihung etwaiger Ersatzmitglieder das Los. Der Losentscheid wird durch die Wahlkommission an Ort und Stelle durchgeführt. Die konkrete Vorgangsweise wird von der Wahlkommission festgelegt. 5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses der jeweiligen Kurien erfolgt durch mindestens 3 Mitglieder der Wahlkommission in einer gemeinsamen Sitzung, unmittelbar nachdem in sämtlichen Sprengeln die Wahl abgeschlossen ist. R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 8 von 10 6) Kandidat/innen können hinsichtlich der Wahl der Kurie, der sie zugehören, nach freiem Willen als Wahlbeobachter/innen fungieren und der Wahldurchführung, Stimmenauszählung sowie dem Losentscheid beiwohnen. 7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis an alle Wahlberechtigten sowie an den Erhalter bekannt zu geben und die Wahl ist durch die Wahlkommission zu dokumentieren, dabei sind die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, der auf die einzelnen Personen entfallenden Stimmen sowie die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums festzuhalten. Die Dokumentation ist bis zur Neuwahl des Kollegiums aufzubewahren. § 8 Ausscheiden von Kollegiumsmitgliedern/Nachwahl 1) Scheidet ein Mitglied einer Kurie aus welchem Grund auch immer vorzeitig aus dem Kollegium aus, rückt das laut Wahlergebnis nächstgereihte Ersatzmitglied nach. 2) Können durch Ausscheiden von Kollegiumsmitgliedern freigewordene Kollegiumsplätze in Ermangelung von Ersatzmitgliedern nicht nachbesetzt werden, sind für diese Plätze sowie für die ebenfalls vorzusehenden Ersatzmitglieder innerhalb von sechs Monaten Nachwahlen durchzuführen. Ist eine Nachwahl erforderlich, ist unverzüglich eine Wahlkommission zur Durchführung der Wahl zu bestellen. Im Rahmen der Nachwahl werden nur die vakanten Plätze im Kollegium nachbesetzt; die Funktionsperiode der im Rahmen der Nachwahl gewählten Mitglieder endet zeitgleich mit der Funktionsperiode der ursprünglich gewählten Mitglieder. Eine Nachwahl ist nicht durchzuführen, wenn binnen sechs Monaten turnusmäßige Neuwahlen zum Kollegium anstehen. § 9 Zugehörigkeit zum Kollegium 1) Gewählte Vertreter/innen gelten so lange als Mitglieder des Kollegiums als sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur FHG OÖ stehen bzw. für die Mitglieder der Kurie Studierende solange ein aufrechter Ausbildungsvertrag mit der FHG OÖ besteht. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. des Ausbildungsvertrags sowie im Falle der Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Zugehörigkeit zum Kollegium und rücken die gewählten Ersatzmitglieder entsprechend ihrer Reihung in das Kollegium nach. R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 9 von 10 2) Eine allfällige Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses begründet keine automatische neuerliche Zugehörigkeit zum Kollegium. 3) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Kollegium erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode, freiwilligem Rücktritt oder dann, wenn das Kollegiumsmitglied die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht in der Personengruppe, die es im Kollegium vertritt, verliert. Eine allfällige nachträgliche Wiedererlangung der Voraussetzungen des passiven Wahlrechtes in der Personengruppe, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, begründet keine neuerliche Zugehörigkeit zum Kollegium. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Kollegiumsmitglieds werden alle anderen Kollegiumsmitglieder von der Kollegiumsleitung informiert, ebenso darüber, welches Ersatzmitglied in dessen Position nachrückt. R_Wahlordnung Kollegium_V 2.0 Seite 10 von 10
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