Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2016 Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen In Artikel 17 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen geregelt. Der Versicherer kann einen Prämienausgleich beim BAG beantragen, wenn die Prämieneinnahmen des Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 hat die Vivao Sympany AG, Basel, dem BAG ein Gesuch zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen eingereicht. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde beantragt, die Prämieneinnahmen in den Kantonen Aargau, Freiburg und Schaffhausen auszugleichen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde der Antrag der Vivao Sympany AG vom BAG wie folgt bewilligt: Kanton Aargau: Rückvergütungsbetrag von CHF 126 pro versicherte Person Kanton Freiburg: Rückvergütungsbetrag von CHF 65 pro versicherte Person Kanton Schaffhausen: Rückvergütungsbetrag von CHF 162 pro versicherte Person Alle in den drei obigen Kantonen am 31. Dezember 2015 bei der Vivao Sympany AG versicherten Personen erhalten den jeweiligen Rückvergütungsbetrag noch im Jahr 2016 ausbezahlt.
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