Der Bebauungsplan

Wie liest man einen Bebauungsplan?
Neben den Farben, Schraffuren und Symbolen, die
in der Zeichenerklärung des Bebauungsplanes
erläutert sind, ist der Inhalt der „Nutzungsschablone“
wichtig.
Beispiel und Bedeutung der
Nutzungsschablone:
Weitere Erklärungen erhalten Sie im Internet
unter der Rubrik Bauen, Umwelt & Verkehr
im Unterpunkt Bebauungspläne.
Für weitere Fragen stehen Ihnen auch die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Stadtplanungs-und Hochbauamtes gerne zur
Verfügung.
Des Weiteren umfasst der Bebauungsplan neben
dem
zeichnerischen
Teil
(Lageplan
mit
Zeichenerklärung) einen Textteil mit weiteren
Festsetzungen. Ebenfalls gehört zu einem
Bebauungsplan eine Begründung, der die Ziele
und Zwecke beinhaltet. Die Begründung beinhalte
grundsätzlich auch einen Umweltbericht.
Der Bebauungsplan
Hinweise zum
Verständnis und zur
Mitwirkung
Stadt Filderstadt
Stadtplanungs-und Hochbauamt
Uhlbergstraße 33
70794 Filderstadt-Plattenhardt
Rechtliche Wirkung des Bebauungsplanes
Sobald der Bebauungsplan in Kraft getreten ist,
besteht Rechtssicherheit über die Möglichkeiten der
Nutzung
eines
Grundstückes
und
Baugenehmigungen können erteilt werden.
Der Bebauungsplan ist Voraussetzung für die
Durchführung einer Baulandumlegung.
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Internet
0711 7003-644
0711 7003-657
[email protected]
www.filderstadt.de
Stadt Filderstadt
Stadtplanungs-und Hochbauamt
Aufgaben des Bebauungsplanes
Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der
Flächennutzungsplan
(FNP)
und
der
Bebauungsplan (B’Plan)- hat die Aufgabe, eine
nachhaltige
städtebauliche
Entwicklung
zu
gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, „eine
menschenwürdige Umwelt“ zu sichern und die
„natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen und zu
entwickeln.
Der B’Plan ist aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Der B’Plan setzt für einen Teil des
Stadtgebietes fest, wie er zu nutzen und zu bebauen
ist. In der Regel wird erst auf der Grundlage eines
B’Planes die Erschließung von Grundstücken
durchgeführt. Im Allgemeinen ist er auch
Voraussetzung
für
die
Genehmigung
von
Bauanträgen.
Verantwortlich für die Aufstellung von B’plänen sind
die Gemeinden - sie besitzen die Planungshoheit.
Der rechtsverbindliche B’Plan stellt Ortsrecht dar, er
wird vom Gemeinderat als Satzung beschlossen.
Der B’Plan wirkt sich daher für die Bürger und für
die Gemeinde wie ein Gesetz aus.
Anders als bei Gesetzgebungsverfahren kann bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen der Bürger also auch Sie - seine Interessen einbringen und
direkt vertreten.
Die
wichtigsten
Rechtsgrundlagen
für
die
Bebauungsplanung sind:
Das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Landesbauordnung
für Baden-Württemberg (LBO).
Das Baugesetzbuch schreibt das Verfahren zur
Aufstellung von Bebauungsplänen vor. Bei diesem
Verfahren sind der Ausschuss für Technik und
Umwelt (ATU) bzw. der Ausschuss für Verwaltung,
Bürgerbeteiligung
und
Wirtschaftsförderung
(AVBW), der Gemeinderat und die Fachbehörden
einzuschalten. Aber auch die Bürger können sich
am Planungsprozess beteiligen, also nicht nur
Eigentümer, Mieter und Pächter innerhalb des direkt
berührten Plangebietes.
Wie das Bebauungsplanverfahren ablaufen muss
und wo Sie Einfluss nehmen können, erfahren Sie
auf der nächsten Seite.
Grundsätzlicher Ablauf eines
Bebauungsplanverfahrens
Was legt der Bebauungsplan fest?
(§1 ff,§16 ff BauNVO)
Aufstellungsbeschluss
Beschluss durch den Gemeinderat
Amtliche Bekanntmachung des Beschlusses
Vorentwurf
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange (TÖB)
Öffentliche Unterrichtung der Bürger und
Erörterung der Planung
(Möglichkeit Stellungnahmen einzureichen)
Art der baulichen Nutzung :
Sie sagt aus, welcher Gebietscharakter vorgesehen
ist (z.B. ein Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet).
Maß der baulichen Nutzung
Hier wird festgelegt:
Prüfen und Auswerten der eingegangenen
Stellungnahmen
Entwurf
Beschluss durch den ATU bzw. AVBW
Mitteilung der Beratungsergebnisse an die
Bürger und die TÖB, die Stellungnahmen zum
Vorentwurf abgegeben haben
Auslegung des Entwurfs
Beteiligung der Behörden und TÖB sowie der
Bürger
(Möglichkeit Stellungnahmen einzureichen)
Grundflächenzahl (GRZ). Sie gibt an, wie
groß
die
Gebäudegrundfläche
im
Verhältnis zum Baugrundstück sein darf.
(Bsp. GRZ 0,4 = 40% des Grundstückes
sind überbaubar)
Geschossflächenzahl (GFZ). Sie gibt die
zulässige Gesamtfläche aller Geschosse
im Verhältnis zum Baugrundstück an.
Bsp. GFZ 0,8 = Grundstück mit 1000 m² =
800 m² Geschossfläche
Überbaubare Grundstücksfläche:
Sie gibt an, in welchem Grundstücksbereich gebaut
werden kann.
Diese wird durch Baugrenzen und Baulinien
festgesetzt.
Satzungsbeschluss
Beratung der Stellungnahmen sowie
Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat
Mitteilung der Beratungsergebnisse an die
Bürger und TÖB, die Stellungnahmen zum
Entwurf abgegeben haben
In Kraft treten
Ausfertigung durch die Oberbürgermeisterin
und Rechtskraft durch die Veröffentlichung des
Satzungsbeschlusses im Amtsblatt
Die Baugrenze (blau) umfasst die gesamte
überbaubare Fläche. Man kann an beliebiger Stelle
innerhalb der Baugrenzen bauen, darf sie aber nicht
überschreiten.
Die Baulinie (rot) bedeutet, dass auf dieser Linie
gebaut werden muss.