Eigenschaften von Allgemeinen Geschäftskosten – eine baubetriebliche Sichtweise In der baubetrieblichen Praxis herrscht bei vielen Bauherren oft noch die Meinung vor, dass ein Bauunternehmen auf Grund von zusätzlichen oder geänderten Leistungen bei der Fortschreibung der Kalkulation eine Überdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erreichen könnte. Diese Meinung basiert zum Teil auf der falschen Vorstellung, was Allgemeine Geschäftskosten sind, und zum anderen darauf, wie diese individuell im Bauunternehmen ermittelt bzw. erlöst werden. Der nachfolgende Aufsatz geht auf die Besonderheiten der Allgemeinen Geschäftskosten ein und zeigt deren Anwendung in der Kalkulation und Kostenrechnung von Bauunternehmen auf. 1 Was sind Allgemeine Geschäftskosten? In der Literatur werden die Allgemeinen Geschäftskosten als diejenigen Kosten eines Bauunternehmens beschrieben, die nicht unmittelbar durch ein Bauprojekt, sondern durch den Betrieb des Unternehmens als Ganzes entstehen.1 Die AGK werden daher auch als Bereitschaftskosten eines Unternehmens bezeichnet, die im Gegensatz zu den Baustellengemeinkosten (BGK) nicht konkret einer einzelnen Baustelle zugeordnet werden können, sondern durch die Betriebsbereitschaft des Bauunternehmens an sich verursacht werden. Die AGK eines Bauunternehmens beinhalten zum Beispiel Personalkosten für die Geschäftsführung, den Bauhof, die Buchhaltung … Mieten und Abschreibungen für die Büroräume, die EDV, Lagerplätze, den Bauhof … Verbrauchskosten für Büromaterial, Telefon, Porto, Reisen, Werbung, Gebühren ... Zinsen, Versicherungen und Steuern Fahrzeugkosten Der überwiegende Teil dieser AGK, wie zum Beispiel die Gehälter, Mieten und Leasingraten, fallen in einem Bauunternehmen zeitabhängig an. Vygen/Schubert/Lang differenzieren noch weiter zwischen den Kostenverursachern der AGK. Aus der Analyse der Kostenstrukturen der AGK leiten Vygen/Schubert/Lang her, dass Bestandteile der AGK in umsatzabhängige und zeitabhängige Kostenverursacher unterteilt werden können. Die Bandbreite des umsatzabhängigen Anteils der Kostenversursacher zu den insgesamt anfallenden AGK wurde dabei auf 20 bis 25 Prozent geschätzt.2 1 Drees / Paul (2000): Kalkulation von Baupreisen, S. 111 ff. 1 Inwieweit nun die Kostenverursacher für die AGK tatsächlich umsatz- oder zeitabhängig sind, ist im Wesentlichen von der Kostenrechnung des Unternehmens abhängig, so dass eine zeitabhängige Zuordnung der Kostenverursacher für die AGK vorstellbar ist. Nach Einschätzung des Autors ist die Unterscheidung von umsatz- und zeitabhängigen Kosten frei gewählt. Vielmehr fallen auch die angegebenen umsatzabhängigen Kosten in Abhängigkeit der Zeit an. Somit sind alle AGK zeitabhängige Kosten. Unabhängig von einer Unterteilung der Kosten lässt sich weiterhin kein Bezug eines Kostenverursachers zu einer konkreten Baumaßnahme oder Bauleistung herstellen. AGK fallen vorwiegend zeitabhängig in einem Bauunternehmen an und haben keinen unmittelbaren Bezug auf eine einzelne Baustelle. 2 Wie werden die Allgemeinen Geschäftskosten berechnet? Da die AGK nicht baubestellenbezogen anfallen, liegt es nahe, dass diese in der Baupraxis unternehmensbezogen kalkuliert werden. Eine gängige Methode ist die Bestimmung eines prozentualen Gemeinkostensatzes für die allgemeinen Geschäftskosten des Bauunternehmens auf der Grundlage eines angenommenen Periodenumsatzes des Unternehmens. Hierbei werden die angefallenen Geschäftskosten für eine Periode (z.B. für zwei Jahre, ein Jahr oder ein Quartal) rückblickend ermittelt und ins Verhältnis zur Bauleistung oder zu den Herstellkosten sämtlicher Bauprojekte der gleichen Periode gesetzt. Für die zukünftige Periode sollte eine Prognose des prozentualen Gemeinkostensatzes auch einen erwarteten Rückgang bzw. eine geplante Steigerung der Bauleistung bzw. des Umsatzes sowie deren Auswirkungen auf den Geschäftskostenapparat mit berücksichtigen. Als Datenbasis für diese Prognose können Umsatz- und Unternehmenszahlen aus mehreren Geschäftsjahren und rückblickende Deckungsberechnungen für AGK genutzt werden. Indirekt können aber auch strategische Ziele wie beispielsweise eine geplante Effizienzsteigerung des Geschäftskostenapparates mit in die Prognose einfließen. Entsprechend der KLR Bau wird der prozentuale Deckungsbeitrag für AGK in Abhängigkeit von der Bauleistung wie folgt berechnet.3 Zuschlagssatz für AGK in Prozent für zukünftige Bauvorhaben Allgemeine Geschäftskosten pro Periode (prognostiziert) Bauleistung pro Periode (prognostiziert) x 100 = ….. % Im Grunde resultiert die Berechnung des zukünftigen Gemeinkostenzuschlages für die AGK aus einer Schätzung der zu erwartenden AGK und des zukünftigen Umsatzes bzw. der zu2 Vygen/Schubert/Lang (2008): Bauverzögerung und Leistungsänderung, Rdn 258 3 KLR Bau (2001): Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen, S. 110 2 künftigen Bauleistung für eine bestimmte Periode. Mit der Berechnung des Gemeinkostensatzes trägt das Bauunternehmen somit auch ein Prognoserisiko für den Gemeinkostenzuschlag. Sollten beispielsweise die erwarteten Bauleistungen nicht in der festgelegten Periode erbracht werden, decken die Einnahmen nicht die anfallenden AGK des Bauunternehmens. Im Gegenzug ist bei übertroffenen Erwartungen ein zusätzlicher Ertrag aus den Deckungsbeiträgen der AGK möglich.4 Ob sich aus den erlösten Deckungsbeiträgen ein Verlust, ein Gewinn oder einfach nur eine Deckung der Gemeinkosten einstellt, ist erst aus der rückblickenden Betrachtung der festgelegten Periode ermittelbar. Auch wenn es aus bauwirtschaftlicher Sicht ein wenig kurios erscheint, zeigen die Erfahrungen aus der Baupraxis, dass aufgrund der klein- und mittelständisch geprägten Strukturen der Bauwirtschaft vereinzelt Bauunternehmen den Zuschlagssatz für die AGK ausschließlich schätzen. Aus unternehmensstrategischen und preispolitischen Gründen wird der Zuschlag für die Gemeinkosten ein wenig nach unten oder oben angepasst, so dass der Zuschlagsfaktor aus der vergangenen Periode „angepasst“ fortgeschrieben wird. Ein Grund dafür könnte sein, dass diese Unternehmen nicht dazu in der Lage sind, die angefallenen Geschäftskosten der vergangenen Periode zu ermitteln oder für eine rückblickende Betrachtung der angefallenen AGK einfach keine Notwendigkeit sehen. Der Zuschlagssatz für allgemeine Geschäftskosten beruht auf einer Kosten- und Bauleistungsprognose für einen festgelegten, zukünftigen Zeitraum unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten. Die Festlegung des Zuschlages für die AGK erfolgt unternehmensindividuell. 3 Wie werden die Allgemeinen Geschäftskosten erlöst? Da zwischen den kalkulierten AGK eines Bauvorhabens kein direkter, verursachungsbezogener Zusammenhang zu den tatsächlich anfallenden AGK im Bauunternehmen besteht, wird mit Hilfe des festgelegten Zuschlagsatzes für AGK jede Baustelle anteilig mit diesen Kosten belastet. Zur Deckung der AGK werden im Rahmen der Kalkulation und der Angebotserstellung die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) oder die Herstellkosten prozentual mit einem vorbestimmten Faktor beaufschlagt, so dass der Preis einer kalkulierten Position für eine Bauleistung einen Deckungsbeitrag für die im Unternehmen anfallenden AGK enthält (siehe Abb. 1). 4 Bei der Betrachtung der angeführten Fallbeispiele liegt die Annahme zu Grunde, dass sich der Kostenapparat für die AGK im Unternehmen nicht ändert. Eine Einflussnahme auf die anfallenden Gemeinkosten ist für einen Unternehmer nur langfristig in einem beschränkten Rahmen möglich. Bei einem Umsatzeinbruch können beispielsweise nicht ohne Weiteres Büroräume der Niederlassung und Personal gekündigt werden. 3 Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) + Baustellengemeinkosten (BGK) EKT + = Herstellkosten (HK) + Allgemeine Geschäftskosten (AGK) Wagnis + Gewinn (WuG) = Nettoangebotssumme 10.000 € = 110.000 € (HK) + = Selbstkosten (SK) + 10 % BGK 100.000 € 10 % AGK 11.000 € = 121.000 € (SK) + 2 % WuG 2.420 € = 123.420 € (Nettoangebotssumme) Abb. 1: Berechnung der Nettoangebotssumme mit vorbestimmten Zuschlägen Einige Bauunternehmen differenzieren bei der Bezuschlagung der EKT auch die Strukturmerkmale des eigenen Bauunternehmens und/oder des Bauvorhabens, so dass für die verschiedenen Kostenarten der Einzelkosten der Teilleistungen unterschiedliche AGK-Sätze verwendet werden. Es ist beispielsweise nachvollziehbar, wenn der Geschäftskostensatz für die Kostenart Material geringer angesetzt wird, als der AGK-Satz für die Kostenart Lohn, weil die anfallenden Betriebskosten für das eigene Personal höher erscheinen, als die Betriebskosten des Unternehmens für den Materialeinkauf (siehe Abb. 2, Variante 2). Die Verwendung der verschiedenen Zuschlagssätze suggeriert dabei eine verursachungsgerechtere Zuordnung der AGK, die aber im Detail häufig auf einer subjektiven Zuordnung basiert.5 Noosten rät Auftragnehmern, auf die Verwendung verschiedener Zuschlagssätze zu verzichten, solange kein funktionaler Zusammenhang zur AGK-Verursachung aufgezeigt werden kann.6 Im Rahmen der individuellen Kalkulationsmethodik liegt es im Ermessen des einzelnen Unternehmens, welche Geschäftskosten mit einer mehr oder weniger aufwendigen Kostenrechnung kostenkausal einzelnen Bauprojekten oder einzelnen Bauleistungen zugeordnet werden.7 5 An dieser Stelle warnen die Verfasser davor, den Zuschlagssatz für die AGK für eine spekulative Preisgestaltung oder für eine Mischkalkulation zu verwenden. Die Plausibilität der gesamten Kalkulation kann dadurch in Frage gestellt werden. 6 Noosten (2005): Die Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten bei Bauablaufstörungen und Anwendung der VOB/B aus baubetriebswirtschaftlicher Sicht. S.175 7 Kapellmann / Schiffers (2006): Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1: Einheitspreisvertrag, Rdn 1428 4 Angebotsvarianten Musterbaustelle A, Bauzeit 12 Monate EKT Kostenarten Lohn Geräte Material Sonstige Summe EKT 250.000,00 € 250.000,00 € 350.000,00 € 150.000,00 € 1.000.000,00 € Variante 1 [V1] Gleichmäßige Verteilung der AGK auf alle Geschäftskosten BGK [in Prozent bezogen auf die EKT] 10% 10% 10% 10% Summe BGK BGK 25.000,00 € 25.000,00 € 35.000,00 € 15.000,00 € 100.000,00 € AGK [in Prozent bezogen auf HK] 10% 10% 10% 10% Summe AGK AGK-Anteil Variante 2 [V2] Unterschiedliche Verteilung der AKG in Abhänginkeit von der jeweiligen Kostenart Selbstkosten V1 27.500,00 € 27.500,00 € 38.500,00 € 16.500,00 € 110.000,00 € 302.500,00 € 302.500,00 € 423.500,00 € 181.500,00 € Summe Selbstkosten V1 1.210.000,00 € AGK [in Prozent bezogen auf die HK] 12% 12% 8% 8% Summe AGK AGK-Anteil Selbstkosten V2 33.000,00 € 33.000,00 € 30.800,00 € 13.200,00 € 110.000,00 € 308.000,00 € 308.000,00 € 415.800,00 € 178.200,00 € Summe Selbstkosten V2 1.210.000,00 € Abb. 2: Darstellung einer einheitlichen (V1) und einer differenzierten (V2) Umlage der AGK Die Art und Weise, wie Bauunternehmen eine AGK-Umlage praktizieren, zeigt, dass die Erwirtschaftung eines Deckungsbeitrages für AGK nur von den Umsätzen in den verschiedenen Kostenarten abhängig ist. Somit tragen Material und Nachunternehmerleistungen genauso wie die leistungs- bzw. zeitabhängigen Kostenarten Lohn und Geräte zur Deckung der Gemeinkosten bei. Gleichzeitig unterliegt jedes Angebot einer vertraglich vereinbarten Bauzeit, so dass ein Bauunternehmen mit dem Erlös eines Deckungsbeitrages aus einer zugrunde gelegten Bauleistung in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum rechnet. Lang/Rasch führen dazu in ihrer Argumentation ein idealisiertes Beispiel zweier Angebotsvarianten an. Dieses Beispiel verdeutlicht auf eine andere als die zuvor beschriebene Argumentation, dass es bei der Gemeinkostenumlage „[…] nicht nur um eine „mengenabhängige“ Verteilung, sondern vor allem um die Deckung der notwendigen Allgemeinen Geschäftskosten in einem gewissen Zeitraum geht.“8 Analog zur Berechnung des Zuschlagsatzes für AGK (Gemeinkosten einer Periode bezogen auf die Bauleistung der gleichen Periode) wird bei der Kalkulation der Gemeinkostenanteil eines Bauvorhabens umsatz-/leistungsabhängig für eine vertraglich vereinbarte Bauzeit umgelegt. Der Erlös der Deckungsbeiträge für die AGK eines Bauvorhabens ist somit umsatz/leistungs- und bauzeitabhängig. 4 Was geschieht bei zusätzlichen/geänderten Leistungen aus baubetrieblicher Sicht mit den Deckungsbeiträgen für AGK? Ein geänderter Bauablauf, Mengenmehrungen oder -minderungen, Leistungsänderungen und Zusatzleistungen sowie Behinderungen können, bezogen auf ein Bauvorhaben, zu einer Abweichung zwischen der Auftragssumme und der Abrechnungssumme in der vereinbarten Bauzeit und somit zu einer Über- oder Unterdeckung des anteilig kalkulierten Deckungsbeitrages für die AGK führen. 8 Lang/Rasch: Festschrift für Walter Jagenburg zum 65. Geburtstag, S.421 5 Nach Noosten sind Allgemeine Geschäftskosten unterdeckt, „[…] wenn die für einen konkreten Bauauftrag kalkulierten absoluten Beträge für die Teilleistungen nicht spätestens zu den vertraglichen, auf den Kalender bezogenen und vom Unternehmer realistisch geplanten Ausführungszeiträumen erreicht werden.“9 Wenn ein geringerer Umsatz/Bauleistung pro Zeiteinheit aufgrund einer Bauzeitverzögerung erwirtschaftet wurde, sind die kalkulierten AGK unterdeckt. Im Zusammenhang mit zusätzlichen und geänderten Leistungen wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die erwirtschafteten AGK aus Nachträgen bei der Unterdeckungsberechnung zu berücksichtigen sind. Das folgende Kalkulationsbeispiel soll dazu dienen, die Auswirkungen verschiedener Ausführungsvarianten auf eine Unterdeckungsberechnung zu verdeutlichen. Für die Ausgleichsberechnung wird der Ansatz nach Würfele/Gralla verwendet (s.u.).10 SOLL AGK Summe IST AGK Summe AGK Ausgleichs betrag * IST Bauzeit SOLL Bauzeit IST Bauzeit Grundsätzlich soll die Methodik dazu dienen, dass sich der Auftragnehmer nicht besser oder schlechter stellen soll, also ohne den Eintritt des Störungsereignisses, wie z.B. der Leistungsänderung durch den Auftraggeber (AG). Kalkulationsbeispiel Ein Bauunternehmen soll ein Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen in Höhe von 100.000 € in 10 Monaten umsetzen. Der Unternehmer hat zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten 10 % des Einheitspreises (EP) für AGK über alle Positionen gleich kalkuliert (Es wird angenommen, dass die Bauleistung idealisiert, linear über die Bauzeit verteilt ist). Der Anteil der kalkulierten AGK beträgt 10.000 €. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Monate SOLL-Ausführung Hauptvertragsleistungen Im Rahmen der Baumaßnahme beauftragt der AG zusätzliche/geänderte Leistungen in Höhe von 10.000 €. 9 Noosten (2005): Die Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten bei Bauablaufstörungen und Anwendung der VOB/B aus baubetriebswirtschaftlicher Sicht, S. 129 10 Würfele, Gralla (2006): Nachtragsmanagement, Rdn. 1887 6 Variante 1 Dem AN stehen weitere Ressourcen im Unternehmen zur Verfügung, so dass die zusätzlichen/geänderten Leistungen parallel zur Hauptvertragsleistung ausgeführt werden können. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Monate IST-Ausführung V 1 Hauptvertragsleistungen zus./geänderte Leistung 10.000 € 11.000 € *10 Monate 1.000 € AGK Ausgleichs betrag 10 Monate 10 Monate Aus baubetrieblicher Sicht ist die ausgewiesene Überdeckung der Ausgleichsberechnung in Höhe von 1.000 € falsch. Gleichzeitig können die zusätzlich eingesetzten Ressourcen auch nicht an anderer Stelle des Unternehmens den kalkulierten Deckungsbeitrag für AGK erlösen. Bei einer differenzierten Betrachtung ist daher ein AGK-Ausgleichsbetrag von 0 € korrekt, da der kalkulierte Deckungsbeitrag für die zusätzlichen/geänderten Leistungen an anderer Stelle im Unternehmen fehlt. Variante 2 Die zusätzlichen/geänderten Leistungen können nicht parallel zu den Hauptvertragsleistungen ausgeführt werden, sondern verursachen eine bauzeitliche Störung von einem Monat. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Monate IST-Ausführung V 2 Hauptvertragsleistungen zus./geänderte Leistung Hauptvertragsleistungen 10.000 € 11.000 € *11 Monate 0 € AGK Ausgleichs betrag 10 Monate 11 Monate Aus baubetrieblicher Sicht kann das Ergebnis der Ausgleichsberechnung bei der Variante 2 falsch oder richtig sein. Dem AN entsteht aus der Behinderung eine Unterdeckung der Gemeinkosten. Gleichzeitig benötigt der AN den kalkulierten Deckungsbeitrag für die Ausführung der zusätzlichen/geänderten Leistung. Somit ist bei einer genauen Betrachtung der Störungen der AN auf Grund der Bauzeitverlängerung von einem Monat um 1.000 € unterdeckt. Die erlösten AGK aus den geänderten/zusätzlichen Leistungen decken ausschließlich den kalkulierten Gemeinkostenanteil für diese Leistungen und können nicht mit den entgangenen AGK auf Grund der Bauzeitverlängerung gegengerechnet werden. Somit muss aus baubetrieblicher Sicht ein AGK-Ausgleichbetrag in Höhe von 1.000 € ausgewiesen werden. 7 Variante 3 Während der Bauausführung tritt zusätzlich eine AG-seitig zu vertretende Behinderung von einem Monat auf. Die zusätzlichen/geänderten Leistungen können nicht mit den auf der Baustelle zur Verfügung stehenden Ressourcen ausgeführt werden, sondern müssen mit zusätzlichen Ressourcen des Unternehmens ausgeführt werden. Die zusätzlichen/geänderten Leistungen werden nach der Behinderung und können nicht parallel zu Hauptvertragsleistungen ausgeführt werden. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Monate IST-Ausführung V 3 Hauptvertragsleistungen Behinderung Hauptvertragsleistungen zus./geänderte Leistung Hauptvertragsleistungen 10.000 € 11.000 € *12 Monate 1.000 € AGK Ausgleichs betrag 10 Monate 12 Monate Aus baubetrieblicher Sicht ist das Ergebnis der Ausgleichsberechnung bei der Variante 3 falsch. Der AN benötigt zur Deckung seiner kalkulierten AGK im Grunde einen Deckungsbeitrag für den Behinderungszeitraum, einen Deckungsbeitrag für den Stillstand der Baustelle während der Ausführung der zusätzlichen Leistungen und einen Deckungsbeitrag für den Einsatz der zusätzlichen Unternehmensressourcen, so dass sich aus einer Fortschreibung der Kalkulation ein Deckungsbeitrag für AGK in Höhe von insgesamt 3.000 € ergibt. Dem steht ein Erlös von 1.000 € für die zusätzlichen/geänderten Leistungen gegenüber. Somit verbleibt aus baubetrieblicher Sicht eine Unterdeckung der AGK in Höhe von 2.000 € beim AN. Bei einer differenzierten Betrachtung müsste der AGK-Ausgleichsbetrag 2.000 € betragen. Variante 4 Während der Bauausführung tritt zusätzlich eine AG-seitig zu vertretende Behinderung von einem Monat auf. Die zusätzlichen Leistungen können mit zusätzlichen Ressourcen des Unternehmens erst nach der Behinderung, parallel zur Hauptvertragsleistung ausgeführt werden. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Monate IST-Ausführung V 4 Hauptvertragsleistungen Behinderung Hauptvertragsleistungen zus./geänderte Leistung 8 10.000 € 11.000 € *11Monate 0 € AGK Ausgleichs betrag 10 Monate 11Monate Aus baubetrieblicher Sicht ist das Ergebnis der Ausgleichsberechnung bei der Variante 4 falsch. Der AN benötigt zur Deckung seiner kalkulierten AGK im Grunde einen Deckungsbeitrag für den Behinderungszeitraum und einen Deckungsbeitrag für den Einsatz der zusätzlichen Unternehmensressourcen, so dass sich aus einer Fortschreibung der Kalkulation ein Deckungsbeitrag für AGK in Höhe von insgesamt 2.000 € ergibt. Dem steht ein Erlös von 1.000 € für die zusätzlichen/geänderten Leistungen gegenüber. Somit verbleibt eine Unterdeckung der AGK in Höhe von 1.000 € beim AN. Bei einer differenzierten Betrachtung müsste der AGK-Ausgleichsbetrag 1.000 € betragen. In der Realität treten nur selten einzelne Störungen während einer Bauausführung auf. Die verschiedenen Varianten verdeutlichen dabei, dass eine einfache, summierte Betrachtung der kalkulierten AGK-Deckungsbeiträge (AGK IST) SOLL) und der tatsächlichen AGK-Erlöse (AGK über die Gesamtbauzeit aus baubetrieblicher Sicht zu falschen Ergebnissen führen kann. Für eine korrekte Fortschreibung der kalkulierten AGK ist vielmehr eine differenzierte Einzelfallbetrachtung der Störungssachverhalte mit einem Bezug zum Bauablauf notwendig. So führt Drittler beispielsweise zu pauschalen Betrachtungsweisen von AGK in Analogie zur Thematik des „echten Füllauftrages“ an, dass erwirtschaftete AGKs aus anderweitigen Erwerb nur dann in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn beim AN alle anderen geeigneten Produktionsressourcen (Maschinen und Menschen) auch komplett im Einsatz sind. 11 Das OLG Frankfurt führte in seinem Urteil zu einer freien Kündigung an, dass zwischen dem störungsbedingten Freiwerden und der anderen Beschäftigung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss.12 Der AN muss ausschließlich durch das Freiwerden der Produktionsressource in die Lage versetzt sein, den in Betracht gezogen (Nachtrags-)Auftrag auszuführen, andernfalls wäre es ein Sowieso-Auftrag, der auch ohne das störende Ereignis ausgeführt worden wäre, wenn die entsprechenden Ressourcen dem AN zur Verfügung stehen. Die freiwerdende Produktionsressource auf Grund einer Störung verdrängt lediglich eine andere, geeignete Produktionsressource im Unternehmen. Diese Darlegung ist auch vollständig für Deckungsbeiträge der AGK aus Mengenmehrungen oder geänderten/zusätzlichen Leistungen übertragbar. Eine Fragestellung, die das Kalkulationsbeispiel offen lässt, ist, welche juristischen Anspruchsgrundlagen jeweils bei den verschiedenen Fallvarianten zum Tragen kommen. So 11 Vgl. Drittler, M. (2008): Allgemeine Geschäftskosten im gestörten Bauablauf, erschienen in BauR 8/2008 12 Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.3.1986 – 5 U 35/83 und OLG Hamm vom 23.11.2003 – 24 U 195/01 9 weist Roquette eindeutig darauf hin, dass für den Ausgleich einer AGK-Unterdeckung eine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage vorhanden sein muss.13 5 Fazit Die AGK werden gedeckt, wenn der geplante Gesamtumsatz des Bauunternehmens in der entsprechenden Periode realisiert und keine Veränderung des Gemeinkostenapparates (z.B. Einstellung von zusätzlichem Personal) vorgenommen wird. Somit fallen AGK im Unternehmen zeitabhängig an, werden vom AN für eine Periode kalkuliert/geschätzt und werden umsatz- und zeitabhängig (anteilig für eine Baustelle in einem bestimmten Zeitraum) erwirtschaftet. Die kalkulierten Deckungsbeiträge für die AGK lassen sich häufig aus den eingereichten Unterlagen des Angebotes ermitteln. Damit sind die Grundlagen für eine Anspruchsermittlung der Höhe nach gegeben. Es bleibt fraglich, bis in welche Detailtiefe ein Bauunternehmer sich für ein Kalkulationselement wie die AGK-Umlage rechtfertigen muss. Auf Grund der Eigenschaften der AGK wird auch in Zukunft nicht die Frage beantwortet werden können, welchen konkreten, anteiligen Aufwand beispielsweise das Sekretariat der Geschäftsleitung an der Herstellung von 1 m² Mauerwerk hat. Dies ist auch nicht relevant und sollte deshalb nach Auftragserteilung nicht mehr zum Gegenstand von Preisermittlungen gemacht werden. Um Spekulationspreise auf Basis der AGK zu verhindern, fordert zum Beispiel die Deutsche Bahn AG, dass die umsatzbezogenen Gemeinkosten (UGK) gesondert nachzuweisen sind, wenn diese 12 Prozent überschreiten.14 Wie die vorgenannten Beispiele zeigen, ist bei der Geltendmachung von Kosten aus bauzeitlichen Ansprüchen vor einer zu pauschalen und allgemeinen Betrachtungsweise von AGKDeckungsberechnungen Vorsicht geboten. In der Baupraxis führt eine undifferenzierte Auseinandersetzung mit der AGK-Thematik meistens bei den individuellen Fragestellungen aus Störungssachverhalten zu kontroversen Ergebnissen. Es gilt vielmehr, die vertraglichen Kalkulationsgrundlagen der AGK heranzuziehen und die einzelnen Sachverhalte differenziert zu bewerten. 13 Vgl. Roquette (2010): Vom Mythos der AGK, in BauR 9/2010, S.1471 14 Anlage 4.1, Kalkulationsschlussblatt aus den Ausschreibungsunterlagen der Deutschen Bahn 10 Veröffentlicht im Eisenbahn Ingenieurkalender 2012 Impressum 1. Auflage 2014 Autor: Dipl.-lng. Christoph Surmann, MCE-CONSULT AG MCE-CONSULT AG Management-Consulting-Engineering II. Hagen 7 45127 Essen Fon + 49 201 63 00 8- 0 Fax + 49 201 63 00 8 - 29 [email protected] www.mce-consult.com Vertreten durch den Vorstand: Michael C. Eichner, Christoph Surmann Register: Handelsregister Amtsgericht Essen Registernummer: HRB Nr.: 22 146 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE268673319
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