AKTUELL QUALITÄTSSICHERUNG Foto: Fotolia/Africa Studio Gemeinsamer Bundesausschuss stoppt Herztransplantationen Die Zahl der Herztransplantationen am Universitätsklinikum Frankfurt war zuletzt sehr klein. Am Universitätsklinikum Frankfurt werden bis auf weiteres keine Herztransplantationen mehr erfolgen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden. Laut G-BA lag die Mortalität bei Herztransplantationen an der Uniklinik in den vergangenen Jahren „über dem Referenzbereich“. „Die wiederholten Auffälligkeiten in Hinblick auf die Sterblichkeit von Patienten nach Herztransplantationen und auch die sehr kleinen Fallzahlen in diesem Krankenhaus lassen keine andere Möglichkeit zu“, sagte Dr. med. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA. Dem Universitätsklinikum Frankfurt zufolge sind stark rückläufige Zahlen bei Spenderorganen ein Grund dafür, dass sie die Referenzwerte nicht einhalten konnte. Wegen des Spendermangels gab es im Jahr 2014 nur eine Herztransplantation in Frankfurt, 2015 drei. Von diesen vier Patienten habe nur einer überlebt, erläuterte Prof. Dr. med. Jürgen Graf, ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Frankfurt. In den Jahren zuvor sei die Überlebensrate besser gewesen: Zwischen 2010 und 2013 habe man vier Herzen transplantiert und alle Patienten hätten überlebt, so Graf. Die rund 30 Patienten, die in Frankfurt auf ein Spenderherz warten, wurden über das Aussetzen des Herztransplantationsprogramms informiert. Die Universitätsklinik will künftig bei betroffenen Patienten eng mit dem Transplantationsstandort Bad Nauheim zusammenarbeiten. hil BUNDESGERICHTSHOF Chefarzt-OP heißt Chefarzt-OP Wer im Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Urteil klar (Az. VI ZR 75/15). Einem Patienten, der nach einer HandOP gesundheitliche Probleme hat, steht damit möglicherweise Schmerzensgeld zu. Der Mann war entgegen seiner Vereinbarung vom stellvertretenden Oberarzt und nicht vom Chefarzt operiert worden. Die Klinik ist der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied macht, weil bei der OP nachweislich keine Fehler passierten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik habe das Vertrauen des Patienten enttäuscht. Das könne nicht sanktionslos bleiben. Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden. dpa RECHTSREPORT Berufsausübungsgemeinschaft: Mitnahme des Vertragsarztsitzes Ein Arzt, der 4,5 Jahre in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig war und diese entscheidend mitgeprägt hat, ist bei seinem Ausscheiden nicht verpflichtet, den Vertragsarztsitz in der Praxis zu belassen. Das hat das Landgericht (LG) Weiden entschieden. Im vorliegenden Fall enthalte der zwischen dem Arzt und seiner Praxispartnerin streitige Gesellschaftsvertrag eine Lücke. Denn er regele nicht ausdrücklich, was beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit dessen Vertragsarztsitz geschehen solle. Die klagende Ärztin vertrat als Gesellschafterin der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft die Ansicht, dass der ausscheidende Arzt verpflichtet sei, gegenüber den Zulassungsgremien den Verzicht auf seinen Vertragsarztsitz zu erklären. Dieser hielt A 1472 dagegen, dass allen Beteiligten beim Aushandeln des Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen sei, dass er der Gesellschaft nur unter der Bedingung beitrete, dass er bei einem eventuellen Ausscheiden seinen Vertragsarztsitz mitnehmen könne. Darüber hinaus seien gegenteilige Regelungen im Gesellschaftsvertrag sittenwidrig, da sie gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen. Er habe die Berufsausübungsgemeinschaft mitgeprägt, einen halben Vertragsarztsitz eingebracht und einen weiteren halben erworben, argumentierte der Arzt. Das LG teilte diese Auffassung. Der Arzt habe tatsächlich die überörtlich agierende Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend mitgeprägt. Er sei nicht nur von Anfang an dabei ge- wesen, sondern habe auch einen Vertragsarztsitz mit in die Gesellschaft eingebracht. Nach Ansicht des Gerichts kann deshalb kein überwiegendes Interesse der Partnerin der Berufsausübungsgemeinschaft am Verbleib des vom ausscheidenden Arzt eingebrachten Vertragsarztsitzes festgestellt werden, das Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Arztes hätte. Allein der Umstand, dass die Synergieeffekte durch das Betreiben beider Praxen im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auch dem ausscheidenden Arzt zugutegekommen seien, rechtfertige keinen Vorrang der Klägerin am Erhalt des eingebrachten Vertragsarztsitzes für die Gesellschaft. Synergieeffekte wirkten für beide Praxisstandpunkte. Das LG wies die Klage daher ab. LG Weiden, Urteil vom 24. April 2015, Az.: 11 O 127/14 RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 33–34 | 22. August 2016
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