rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

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QUALITÄTSSICHERUNG
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Gemeinsamer Bundesausschuss stoppt Herztransplantationen
Die Zahl der Herztransplantationen
am Universitätsklinikum Frankfurt
war zuletzt sehr
klein.
Am Universitätsklinikum Frankfurt
werden bis auf weiteres keine
Herztransplantationen mehr erfolgen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.
Laut G-BA lag die Mortalität bei
Herztransplantationen an der Uniklinik in den vergangenen Jahren
„über dem Referenzbereich“. „Die
wiederholten Auffälligkeiten in Hinblick auf die Sterblichkeit von Patienten nach Herztransplantationen
und auch die sehr kleinen Fallzahlen
in diesem Krankenhaus lassen keine
andere Möglichkeit zu“, sagte Dr.
med. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA.
Dem Universitätsklinikum Frankfurt zufolge sind stark rückläufige
Zahlen bei Spenderorganen ein
Grund dafür, dass sie die Referenzwerte nicht einhalten konnte. Wegen
des Spendermangels gab es im Jahr
2014 nur eine Herztransplantation in
Frankfurt, 2015 drei. Von diesen vier
Patienten habe nur einer überlebt, erläuterte Prof. Dr. med. Jürgen Graf,
ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Frankfurt. In den Jahren
zuvor sei die Überlebensrate besser
gewesen: Zwischen 2010 und 2013
habe man vier Herzen transplantiert
und alle Patienten hätten überlebt, so
Graf. Die rund 30 Patienten, die in
Frankfurt auf ein Spenderherz warten, wurden über das Aussetzen des
Herztransplantationsprogramms informiert. Die Universitätsklinik will
künftig bei betroffenen Patienten eng
mit dem Transplantationsstandort
Bad Nauheim zusammenarbeiten. hil
BUNDESGERICHTSHOF
Chefarzt-OP heißt Chefarzt-OP
Wer im Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ob der Eingriff korrekt
durchgeführt wird, spielt dabei keine
Rolle. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten
Urteil klar (Az. VI ZR 75/15). Einem Patienten, der nach einer HandOP gesundheitliche Probleme hat,
steht damit möglicherweise Schmerzensgeld zu. Der Mann war entgegen seiner Vereinbarung vom stellvertretenden Oberarzt und nicht vom
Chefarzt operiert worden. Die Klinik ist der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied macht,
weil bei der OP nachweislich keine
Fehler passierten. Nach Auffassung
der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik habe das Vertrauen
des Patienten enttäuscht. Das könne
nicht sanktionslos bleiben. Das
Oberlandesgericht Koblenz muss
den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden.
dpa
RECHTSREPORT
Berufsausübungsgemeinschaft: Mitnahme des Vertragsarztsitzes
Ein Arzt, der 4,5 Jahre in einer überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft tätig war und
diese entscheidend mitgeprägt hat, ist bei seinem Ausscheiden nicht verpflichtet, den Vertragsarztsitz in der Praxis zu belassen. Das hat
das Landgericht (LG) Weiden entschieden. Im
vorliegenden Fall enthalte der zwischen dem
Arzt und seiner Praxispartnerin streitige Gesellschaftsvertrag eine Lücke. Denn er regele
nicht ausdrücklich, was beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit dessen Vertragsarztsitz
geschehen solle. Die klagende Ärztin vertrat
als Gesellschafterin der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft die Ansicht, dass der
ausscheidende Arzt verpflichtet sei, gegenüber
den Zulassungsgremien den Verzicht auf seinen Vertragsarztsitz zu erklären. Dieser hielt
A 1472
dagegen, dass allen Beteiligten beim Aushandeln des Gesellschaftsvertrages bekannt
gewesen sei, dass er der Gesellschaft nur unter der Bedingung beitrete, dass er bei einem
eventuellen Ausscheiden seinen Vertragsarztsitz mitnehmen könne. Darüber hinaus seien
gegenteilige Regelungen im Gesellschaftsvertrag sittenwidrig, da sie gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen. Er habe die
Berufsausübungsgemeinschaft mitgeprägt,
einen halben Vertragsarztsitz eingebracht und
einen weiteren halben erworben, argumentierte der Arzt.
Das LG teilte diese Auffassung. Der Arzt habe tatsächlich die überörtlich agierende Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend mitgeprägt. Er sei nicht nur von Anfang an dabei ge-
wesen, sondern habe auch einen Vertragsarztsitz mit in die Gesellschaft eingebracht. Nach
Ansicht des Gerichts kann deshalb kein überwiegendes Interesse der Partnerin der Berufsausübungsgemeinschaft am Verbleib des vom
ausscheidenden Arzt eingebrachten Vertragsarztsitzes festgestellt werden, das Vorrang vor
der Berufsausübungsfreiheit des Arztes hätte.
Allein der Umstand, dass die Synergieeffekte
durch das Betreiben beider Praxen im Rahmen
einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auch dem ausscheidenden Arzt zugutegekommen seien, rechtfertige keinen Vorrang
der Klägerin am Erhalt des eingebrachten
Vertragsarztsitzes für die Gesellschaft. Synergieeffekte wirkten für beide Praxisstandpunkte.
Das LG wies die Klage daher ab.
LG Weiden, Urteil vom 24. April 2015,
Az.: 11 O 127/14
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 33–34 | 22. August 2016