Merkblatt für die Gemeindearbeitsämter Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung – was tun? Grundsätzliches Jede stellensuchende Person hat das Recht auf Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. auf die Geltendmachung von Leistungen gemäss AVIG. Über die Anspruchsberechtigung entscheidet ausschliesslich die zuständige Arbeitslosenkasse (ALK). Deshalb bitten wir die Gemeindearbeitsämter, keine Informationen über die Anspruchsberechtigung zu geben. An-/Wiederanmeldung Die stellensuchende Person sollte sich möglichst frühzeitig, am besten unverzüglich nach Erhalt der Kündigung, beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes zur Arbeitsvermittlung anmelden. Die Wahl der Arbeitslosenkasse für den Taggeldbezug ist der stellensuchenden Person freigestellt! Sie ist anlässlich der Anmeldung darüber zu informieren. Wir unterscheiden zwei verschiedene Arten der Anmeldung: - Anmeldung zur Arbeitsvermittlung mit sofortiger Arbeitslosigkeit: Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ist vollständig aufzunehmen und zusammen mit dem Formular "Meldung bei der Wohngemeinde" dem zuständigen RAV weiterzuleiten. Wie bis anhin sind folgende Formulare durch die Gemeindearbeitsämter auszufüllen resp. abzugeben: - Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Meldung bei der Wohngemeinde Antrag auf Arbeitslosenentschädigung Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (in Chur und Davos werden diese Formulare durch das RAV ausgefüllt resp. abgegeben) - Anmeldung zur Arbeitsvermittlung während der Kündigungsfrist mit späterem Eintritt der Arbeitslosigkeit: Auch in diesem Fall ist die Anmeldung wie gewohnt aufzunehmen und zusammen mit dem Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ dem zuständigen RAV weiterzuleiten. Der stellensuchenden Person werden jedoch folgende Formulare bzw. Unterlagen direkt vom zuständigen RAV resp. von der Bundesbehörde in Bern zugestellt: - Anmeldebestätigung Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ Formular(e) „Arbeitgeberbescheinigung“ Formular „Unterhaltspflicht gegenüber Kindern“ Formular „Angaben der versicherten Person (AvP)“ Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (NpA)“ Info-Broschüre „Arbeitslosigkeit – ein Leitfaden für Versicherte“ Stellenliste Formular(e) „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ Erster Kontrolltag Meldet sich eine stellensuchende Person während der Kündigungsfrist zur Arbeitsvermittlung an, muss sich diese am Tag des Eintritts der effektiven Arbeitslosigkeit nochmals persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes melden. Die stellensuchende Person ist diesbezüglich zu informieren. Dies geschieht mittels Formular „Vorlage 1. Kontrolltag“, welches von der stellensuchenden Person zu unterschreiben ist. Die Erfüllung des 1. Kontrolltages ist zwingend dem zuständigen RAV mittels Formular „Mutationsmeldung“ zu melden. Anmeldungen und Wiederanmeldungen können auch erfolgen, wenn momentan noch nicht alle Unterlagen (z.B. AHV-/SV-Ausweis, Kündigungsschreiben, etc.) vorliegen. Die entsprechenden Formulare sind gut leserlich und vollständig auszufüllen. Die Gemeindearbeitsämter werden ersucht, die Formulare auf die Vollständigkeit bzw. auf Richtigkeit der gemachten Angaben zu prüfen und dies mit ihrer Unterschrift auf dem Formular zu bestätigen. Für eine Wiederanmeldung muss immer ein neues Anmeldeformular vollständig ausgefüllt werden. Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ist ebenfalls bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit neu zu stellen. Das Formular „Mutationsmeldung“ ist nur für Mutationen wie 1. Kontrolltag, Ferienbezug etc. zu verwenden. Eine Mutationsmeldung ist ebenfalls ausreichend bei einer Adressänderung resp. einem Wohnortwechsel innerhalb des Kantons Graubünden (z.B. Umzug von Davos nach Ilanz). Monatliche Abgabe der Formulare „Angaben der versicherten Person“ und „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ Seit dem 1. August 2016 hat die stellensuchende Person die Kontrollvorschriften nicht mehr beim Gemeindearbeitsamt zu erfüllen. Stattdessen muss sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ direkt der gewählten Arbeitslosenkasse und das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ direkt dem zuständigen RAV einreichen. Letzteres kann persönlich, postalisch oder elektronisch erfolgen. Abmeldung Die stellensuchende Person hat sich wie bis anhin beim Gemeindearbeitsamt an- und abzumelden. Im Ausnahmefall kann eine Abmeldung direkt beim RAV erfolgen. In diesen Fällen informiert das RAV das zuständige Gemeindearbeitsamt schriftlich über die erfolgte Abmeldung (Kopie der Abmeldung). Die Gemeindearbeitsämter werden gebeten, sämtliche Formulare und Unterlagen, welche von den Stellensuchenden zur Festlegung der Anspruchsberechtigung abgegeben werden, umgehend mit A-Post an das zuständige RAV weiterzuleiten. Schweigepflicht/Datenschutz Auch die Gemeindearbeitsämter unterliegen der Schweigepflicht. Es dürfen keine Namen oder Daten von Stellensuchenden an Dritte (z.B. Arbeitgeber, private Stellenvermittlungsbüros etc.) weitergegeben werden. Entsprechende Anfragen sind an das zuständige RAV zu richten. Stellenliste Die Liste wird wöchentlich jeweils am Donnerstag per E-Mail an die Gemeindearbeitsämter übermittelt. Dies verbunden mit der Bitte, die Stellenliste gut sichtbar beim Schalter des Gemeindearbeitsamtes zu veröffentlichen. Unfallmeldung Die Unfallmeldung wird durch den Sachbearbeiter der zuständigen Arbeitslosenkasse ausgefüllt. Die stellensuchende Person muss den Unfall deshalb so schnell wie möglich der Arbeitslosenkasse melden. Das RAV ist ebenfalls zu informieren. Krankheit / Unfall Die stellensuchende Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit/Unfall umgehend, spätestens innert Wochenfrist, dem zuständigen RAV bzw. der Arbeitslosenkasse melden und ein Arztzeugnis ab dem 1. Tag einreichen. Ferienbezug (kontrollfreie Tage) Der Ferienbezug ist dem zuständigen RAV mindestens 14 Tage im Voraus zu melden. Es müssen in der Regel mindestens 5 aufeinander folgende Tage bezogen werden. Wochenaufenthalt Stellensuchende, die als Wochenaufenthalter gemeldet sind, haben die Wahlmöglichkeit, sich entweder beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes oder des Ortes des Wochenaufenthaltes anzumelden (Art. 18 Abs. 4 AVIV). Formulare und Informationsmaterial Informationsmaterial, Broschüren und Formulare sind zu beziehen bei: Frau Doruntina Ferataj, RAV CHUR, Grabenstrasse 15, 7000 Chur, Tel. 081 257 31 15, E-Mail: [email protected] Folgende Formulare können im Internet unter www.treffpunkt-arbeit.ch (Formulare für Arbeitslose) heruntergeladen werden: - Antrag auf Arbeitslosenentschädigung - Arbeitgeberbescheinigung - Arbeitgeberbescheinigung (international) / Diese Bescheinigung dient als Grundlage für die PDU1-Bescheinigung (EU-Formular) - Arztzeugnis - Bescheinigung über den Bezug von Kranken- und Unfalltaggeldern - Bescheinigung über die Erwerbsausfallentschädigung - Bescheinigung über Zwischenverdienst - Erhebungsbogen zum Erlassgesuch und Wegleitung zum Ausfüllen des Erhebungsbogens - Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen - Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Auf unserer Homepage www.kiga.gr.ch finden Sie zusätzlich unter der Rubrik „Dokumentation/Formulare/Gemeinden“ folgende Formulare: - Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Meldung bei der Wohngemeinde Mutationsmeldung Vorlage 1. Kontrolltag Bitte warten Sie nicht, bis genügend Unterlagen für den Versand vorhanden sind – denken Sie daran, dass dadurch für die Stellensuchenden unnötige Zeitverzögerungen entstehen können! Leiten Sie die Unterlagen jeweils sofort nach Erhalt per A-Post dem zuständigen RAV weiter. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren im Kanton Graubünden: RAV Chur RAV Roveredo 081 257 31 13/14 081 257 65 47 RAV Thusis RAV Davos 081 257 53 30 081 257 63 20 RAV Ilanz RAV Samedan 081 257 62 14 081 257 49 20 Stand August 2016
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