AGBs der HVP GmbH I. Geltung Nachstehende

AGBs der HVP GmbH
I. Geltung
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
II. Zustandekommen des Vertrags
1. Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst mit der
schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche
Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets
der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht
anders vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Gleiches gilt für Leistungs- und
Verbrauchsangaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise in EURO verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zur Berechnung
kommt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Die Preise verstehen sich für Verkäufe von
Ware innerhalb des Vertretungsgebietes mangels besonderer Vereinbarung per Lkw frei Haus. Ersatzteile werden ab Werk +
Porto + Verpackung geliefert.
2. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug bei Anlieferung der Ware zu leisten.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Mahnkosten werden pro Schreiben mit € 13,- berechnet.
4. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des
Vergleichsverfahrens durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
6. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen; werden sie angenommen, so erfolgt die
Annahme nur erfüllungshalber. Angenommen werden in diesem Fall nur diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte
Wechsel. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind dem Verkäufer
zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und
Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Gutschriften über Wechsel und
Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine
Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des
Käufers ist ausgeschlossen.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer mit der Übergabe
der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Geschäfts- oder Lagerräume des
Verkäufers. Wird die Ware ab Werk geliefert, so geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die betriebsbereite Sendung das
Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und der Verkäufer die frachtfreie Lieferung oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits
vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht
Gebraucht macht.
V. Lieferfrist
1. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Sie beginnen in keinem Fall vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben und Anzahlungen.
2. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen beim
Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Beim Eintritt
vorbezeichneter Umstände ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass
Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.
4. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist zur Leistung
ausdrücklich und schriftlich verbindlich bezeichnet hat.
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6. Verzug und Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und
Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach
Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm - beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch ½ % des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit einer angemessenen verlängerten
Frist zu beliefern. Stattdessen kann der Verkäufer auch von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer ohne besonderen Nachweis 10 % des Kaufpreises als
Entschädigung verlangen.
8. Der Verkäufer haftet nicht für durch das Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen.
9. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers unter Ausschluss einer
Haftung überlassen.
10. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VI. Sicherungsrechte
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (bei Bezahlung durch Scheck oder
Wechsel bis zu deren Einlösung durch den Käufer als Bezogener) Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
2. Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer neben den gesetzlich
bestehenden Rechten zur Rücknahme der Ware berechtigt oder kann deren Benutzung untersagen. Der Käufer ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich
erklärt. Weiter sind die gesamten Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung fällig, auch soweit
Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Bei Rücknahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwaigen
erneuten Anlieferung, zu Lasten des Käufers. Bei Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Käufer an den Verkäufer eine
Entschädigung von mindestens 10 % des Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten
Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Kosten der Intervention trägt der Käufer.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt
schon heute alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung verkauft wird, an den Verkäufer
zu dessen Sicherheit ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese
Ermächtigung nicht widerruft. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und deren Schuldnern die Abtretungen
mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Listenpreises als abgetreten. Seine
Berechtigung zum Forderungseinzug und zur Weiterveräußerung entfällt, wenn er die Zahlungen einstellt oder sich mit diesen in
Verzug befindet. Alle anderen Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Käufer nicht
gestattet. Dem Käufer ist es untersagt, mit seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten Abreden zu treffen, welche die Rechte des
Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an den neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Wird die
Vorbehaltsware vom Verkäufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem
Verkäufer schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.
5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
6. Wenn der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt,
ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
VII. Gewährleistung und Haftung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Käufer
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Bei berechtigten Beanstandungen leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die
Gewährleistung.
4. Ausgenommen von der Gewährleistung sind in jedem Falle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung bzw.
Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung entstehen, des weiteren Kunststoffteile, Glas-, Lack- und Emailschäden, es sei denn,
die Schäden sind vor dem Gefahrübergang entstanden.
5. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe durch nicht zur Kundendienstorganisation des Verkäufers
gehörigen Personen vorgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn Teile fremder Herkunft eingebaut werden.
6. Die Gewährleistungsfristen für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen richten sich nach denen des
Herstellers.
7. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
8. Erfordert die Nachbesserung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen,
dass die Mängelhaftungsrechte auf Minderung oder Rücktritt beschränkt werden.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
11. Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der
Ware dar.
12. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
13. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
14. Ohne schriftliche Bestätigung steht der Verkäufer nicht dafür ein, dass die Ware ausländischen Vorschriften entspricht.
VIII. Haftungsfreizeichnung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder
einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.
2. Bei Schadensersatzansprüchen, die auf der fahrlässigen Lieferung einer mangelhaften Sache beruhen, beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
der leicht fahrlässigen Lieferung einer mangelhaften Sache durch unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der
Ersatz von Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Der Käufer kann seine Schadensersatzansprüche erst dann gegen den Verkäufer geltend machen, wenn er vorher einen
ersatzpflichtigen Dritten gerichtlich in Anspruch genommen hat. Bei dem Dritten nicht eintreibbare Kosten hat der Verkäufer
dem Käufer zu erstatten.
4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Käufers.
5. Sämtliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen),
sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, der Ort des Hauptsitzes des Verkäufers.
X. Übertragung der Vertragsrechte
Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht auf Dritte übertragen.
XI. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XII. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechtes.
Im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen speichern wir Daten in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
August 2016