Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016 DER TITELSCHUTZ ANZEIGER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film BGH: Domain-Namen dürfen nicht ungenutzt blockiert werden Der BGH hat sich dem Thema Domain-Recht angenommen – Foto-Quelle bitte auf jeden Fall nennen Der I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat vergangene Woche ein Urteil veröffentlicht, das den Wildwuchs in den Bereichen Domain-Blockaden und Domain-Grabbing zumindest teilweise in die Schranken verweist. Im vorliegenden Fall hatte eine Privat-Person treuhänderisch im Jahr 2007 bei DENIC einen Domain-Namen registrieren lassen, ohne dass eine Nutzung erfolgte. Trotz eines 2010 erwirkten Disputy-Eintrages und einer Freigabe-Aufforderung blieb der „Treuhänder“ stur. Nun hat der I. Zivilsenat des BGH unter dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Wolfgang Büscher gemeinsam mit den BGH-Richtern Prof. Wolfgang Dr. Schaffert, Dr. Wolfgang Kirchhoff, der Richterin Dr. Martina Schwonke und dem Richter Jörn Feddersen dieser Unsitte im Hinblick auf die Nutzung des eigenen Namens einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 24. März 2016 – Az.: I ZR 185/14). Auf Revision der Klägerin Grit Lehmann wurde das Urteil des 5. Zivilsenats am Kammergericht Berlin vom 4. Juli 2014 (Az.: 5 U 153/13) aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 27 am Landgericht Berlin vom 17. Oktober 2013 (Az.: 27 O 466/13) geändert. Die BGH-Richter haben hier die Rechte bei ihrer Bewertung des Sachverhaltes am eigenen Namen in den Mittelpunkt ihrer Beurteilung gestellt und auch gleich eine endgültige Entscheidung getroffen, da eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich war und die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). (ps) BGH: Rabatt-Werbung darf keine falsche Ersparnis vorgaukeln Rabatt-Aktionen sind des Öfteren Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Jetzt hat der I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil klargestellt, dass Rabatt-Angaben dem Verbraucher keine Ersparnisse vorgaukeln dürfen, die es in der Realität so gar nicht gibt. Eine solche Werbung ist wettbewerbswidrig (Urteil vom 31. März 2016 – Az.: I ZR 31/15). Mit dieser Entscheidung wies der BGH die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (Urteil vom 22. Jan. 2015 – Az. 2 U 110/13) zurück. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit Sitz in Bad Homburg hatte die RabattWerbung einer Apotheke beanstandet – zu Recht wie nun auch der BGH bestätigt. Die Apotheke hatte bei ihrem „Preis-Vergleich“ einen Rabatt unberücksichtigt gelassen, den sie den Krankenkassen gewähren müssen. Dadurch ist der Verbraucher in die Irre geführt worden, denn der endgültige Abgabe-Preis sei so niedriger als in der Werbung dargestellt. Daran ändert auch die Fußnote nichts, die einen entsprechenden Hinweis beinhaltete. (ps) INHALT SEITE TITELÜBERSICHT ........................................................... 2 TITELSCHUTZANZEIGEN: 12 NEUE TITEL GESCHÜTZT 3-4 IMPRESSUM ................................................................... 4 www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 (40) 60 90 09-61 · Fax: +49 (40) 60 90 09-66 DER TITELSCHUTZ ANZEIGER Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016 Die 12 neuen Titel dieser Woche A Almuth und Rita räumen auf B BEST – DAS STRATEGIEMAGAZIN D Digitaler Staat E Einfach Hammer – Die Auto-Auktion G German Journal of Exercise and Sport Research M mehr Fleisch braucht kein Mensch N Nein heißt nein! S Schwarz, Rot, Allah! Wie islamisch ist Deutschland? Show to go Simons Show to go Simonstreet – Show to go T Tödliche Geheimnisse Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel Der Titelschutz Anzeiger 13.09.2016, Woche 37, Nr. 1290 Anzeigenschluss: 09.09.2016, 10 Uhr 30.08.2016, Woche 35, Nr. 1288 Anzeigenschluss: 26.08.2016, 10 Uhr Ihr Einsatz ist unbezahlbar. Deshalb braucht sie Ihre Spende. www.seenotretter.de 2 DER TITELSCHUTZ ANZEIGER Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016 Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Almuth und Rita räumen auf Digitaler Staat in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. Neue Bioskop Television GmbH, Theresienstraße 18, 80333 München ProPress Verlag GmbH, Friedrich-Ebert-Allee 57, 53113 Bonn Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Nein heißt nein! in allen Wortverbindungen, Schreib- bzw. Darstellungsweisen und graphischen Gestaltungen für alle Medien. Bavaria Film GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig Top News aus Werbung, Marketing und Medien www.new-business.de Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: BEST – DAS STRATEGIEMAGAZIN Tödliche Geheimnisse in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, für alle Medien, insbesondere elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Software-Erzeugnisse sowie Offline- und Online-Dienste und Printmedien. in allen Schreibweisen, Schriftarten, Darstellungsformen, Abwandlungen und Wortverbindungen für alle, auch elektronische Medien, insbesondere Fernsehen, Off- und Online-(Abruf-)Dienste, Internet und MultimediaAnwendungen sowie Hörfunk und Printmedien. Bertelsmann Stiftung, Carl-Bertelsmann-Straße 256, 33311 Gütersloh Wiedemann & Berg Television GmbH & Co. KG, Akademiestraße 7, 80799 München Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für: Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Einfach Hammer – Die Auto-Auktion mehr Fleisch braucht kein Mensch in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen und Abkürzungen, Abwandlungen und Schriftarten und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektronischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-i, Offline- und Online-Dienste, Telekommunikationsdienstleistungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeugnisse aller Art. in allen möglichen Schreibweisen und Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internetveröffentlichungen und Onlinedienste, Domainbezeichnungen und Softwareerzeugnisse sowie Messen, Ausstellungen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltung aller Art. Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln 3 DER TITELSCHUTZ ANZEIGER Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016 Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: German Journal of Exercise and Sport Research in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere Printmedien, elektronische und digitale Medien, Netzwerke, Offlineund Onlinedienste sowie sonstige Online-Medien, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger. Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Schwarz, Rot, Allah! Wie islamisch ist Deutschland? Impressum: DER TITELSCHUTZ ANZEIGER Presse Fachverlag GmbH & Co. KG Nebendahlstr. 16 · 22041 Hamburg Fon: (040) 609 009 - 0 · Fax: (040) 609 009 - 66 [email protected] www.titelschutzanzeiger.de Verleger/Herausgeber: Titelschutzanzeigen verantwortlich: Redaktion: Victoria Larson / Silke Reyher-Timmann, -61 Ralf Deppe (RD), -80 Druckauflage: Verbreitete Auflage: Erscheinungsweise: 3.400 3.100 wöchentlich Der Titelschutz Anzeiger mit Software Titel: Erscheinungsweise: Druckauflage: Verbreitete Auflage: monatlich 5.400 5.200 Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software). Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. 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