titelschutz - Der Titelschutz Anzeiger

Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016
DER
TITELSCHUTZ
ANZEIGER
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BGH: Domain-Namen dürfen nicht ungenutzt blockiert werden
Der BGH hat sich dem Thema Domain-Recht angenommen
– Foto-Quelle bitte auf jeden Fall nennen
Der I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat vergangene Woche
ein Urteil veröffentlicht,
das den Wildwuchs in den
Bereichen Domain-Blockaden und Domain-Grabbing
zumindest teilweise in die
Schranken verweist. Im
vorliegenden Fall hatte eine
Privat-Person
treuhänderisch im Jahr 2007 bei DENIC einen Domain-Namen
registrieren lassen, ohne
dass eine Nutzung erfolgte.
Trotz eines 2010 erwirkten
Disputy-Eintrages und einer Freigabe-Aufforderung
blieb der „Treuhänder“ stur.
Nun hat der I. Zivilsenat
des BGH unter dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Wolfgang Büscher gemeinsam mit den BGH-Richtern
Prof. Wolfgang Dr. Schaffert, Dr. Wolfgang Kirchhoff, der Richterin Dr. Martina Schwonke und dem
Richter Jörn Feddersen
dieser Unsitte im Hinblick
auf die Nutzung des eigenen Namens einen Riegel
vorgeschoben (Urteil vom
24. März 2016 – Az.: I ZR
185/14).
Auf Revision der Klägerin
Grit Lehmann wurde das
Urteil des 5. Zivilsenats am
Kammergericht
Berlin
vom 4. Juli 2014 (Az.: 5 U
153/13) aufgehoben und
das Urteil der Zivilkammer
27 am Landgericht Berlin
vom 17. Oktober 2013 (Az.:
27 O 466/13) geändert.
Die BGH-Richter haben
hier die Rechte bei ihrer Bewertung des Sachverhaltes
am eigenen Namen in den
Mittelpunkt ihrer Beurteilung gestellt und auch gleich
eine endgültige Entscheidung getroffen, da eine Zurückverweisung der Sache
nicht erforderlich war und
die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3
ZPO). (ps)
BGH: Rabatt-Werbung darf keine
falsche Ersparnis vorgaukeln
Rabatt-Aktionen sind des
Öfteren Gegenstand juristischer
Auseinandersetzungen. Jetzt hat der I.
Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe in
einem Urteil klargestellt,
dass Rabatt-Angaben dem
Verbraucher keine Ersparnisse vorgaukeln dürfen,
die es in der Realität so gar
nicht gibt. Eine solche Werbung ist wettbewerbswidrig
(Urteil vom 31. März 2016
– Az.: I ZR 31/15).
Mit dieser Entscheidung
wies der BGH die Revision
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Braunschweig (Urteil vom 22.
Jan. 2015 – Az. 2 U 110/13)
zurück.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit Sitz in Bad
Homburg hatte die RabattWerbung einer Apotheke
beanstandet – zu Recht wie
nun auch der BGH bestätigt.
Die Apotheke hatte bei ihrem „Preis-Vergleich“ einen
Rabatt unberücksichtigt gelassen, den sie den Krankenkassen gewähren müssen.
Dadurch ist der Verbraucher
in die Irre geführt worden,
denn der endgültige Abgabe-Preis sei so niedriger als
in der Werbung dargestellt.
Daran ändert auch die Fußnote nichts, die einen entsprechenden Hinweis beinhaltete. (ps)
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TITELSCHUTZANZEIGEN: 12 NEUE TITEL GESCHÜTZT 3-4
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DER
TITELSCHUTZ
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Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016
Die 12 neuen Titel dieser Woche
A
Almuth und Rita räumen auf
B
BEST – DAS STRATEGIEMAGAZIN
D
Digitaler Staat
E
Einfach Hammer – Die Auto-Auktion
G
German Journal of Exercise and Sport Research
M
mehr Fleisch braucht kein Mensch
N
Nein heißt nein!
S
Schwarz, Rot, Allah! Wie islamisch ist Deutschland?
Show to go
Simons Show to go
Simonstreet – Show to go
T
Tödliche Geheimnisse
Die nächste Ausgabe erscheint am
Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel
Der Titelschutz Anzeiger
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30.08.2016, Woche 35, Nr. 1288
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Nr. 1287, Woche 34, 23. Aug. 2016
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
für:
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Almuth und Rita räumen auf
Digitaler Staat
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
Neue Bioskop Television GmbH,
Theresienstraße 18, 80333 München
ProPress Verlag GmbH,
Friedrich-Ebert-Allee 57, 53113 Bonn
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
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Nein heißt nein!
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Top News
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Marketing und Medien
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für
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BEST – DAS STRATEGIEMAGAZIN
Tödliche Geheimnisse
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, für alle Medien, insbesondere elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Software-Erzeugnisse sowie Offline- und Online-Dienste und Printmedien.
in allen Schreibweisen, Schriftarten, Darstellungsformen, Abwandlungen
und Wortverbindungen für alle, auch elektronische Medien, insbesondere Fernsehen, Off- und Online-(Abruf-)Dienste, Internet und MultimediaAnwendungen sowie Hörfunk und Printmedien.
Bertelsmann Stiftung,
Carl-Bertelsmann-Straße 256, 33311 Gütersloh
Wiedemann & Berg Television GmbH & Co. KG,
Akademiestraße 7, 80799 München
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft
Titelschutz in Anspruch für:
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Einfach Hammer – Die Auto-Auktion
mehr Fleisch braucht kein Mensch
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Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektronischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM,
DVD, CD-i, Offline- und Online-Dienste, Telekommunikationsdienstleistungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeugnisse aller Art.
in allen möglichen Schreibweisen und Darstellungsformen, Abwandlungen
und Schriftarten für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internetveröffentlichungen und Onlinedienste, Domainbezeichnungen und Softwareerzeugnisse sowie Messen, Ausstellungen, Kongresse, Seminare und sonstige
Veranstaltung aller Art.
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Brienner Straße 9, 80333 München
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte,
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Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP,
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Schwarz, Rot, Allah! Wie islamisch ist
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Show to go
Simons Show to go
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Online-Dienste, Offline- und Online-Medien und Produkte, Mobilfunkdienste, Internet-Domains, Veranstaltungen und Tourneen, Merchandisingund Druckerzeugnisse sowie Literatur, insbesondere Bücher, Newsletter,
Zeitschriften und andere Printmedien und Publikationen sowie Bild-, Ton-,
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