fa_schul - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für

Nutzung von E-Mail und Internet
Die Schule muss sich zunächst darüber Gedanken machen, ob sie den Schülerinnen und Schülern nur die
schulische bzw. den Lehrkräften die dienstliche Nutzung
von E-Mail und Internet oder auch deren private Nutzung
erlauben will. Beides führt zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
Der Umfang der erlaubten Nutzung von E-Mail und Internet und deren Bedingungen sollten in einer Nutzungsordnung festgelegt werden, die jeder Nutzer zur Kenntnis nehmen muss.
Wenn nur die dienstliche oder schulische Nutzung
zugelassen ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Schul- und des Datenschutzrechtes. Eine Protokollierung des Nutzerverhaltens ist zulässig, die Nutzung
der Protokolle muss aber verhältnismäßig sein. Eine
Auswertung der Protokolldaten erfolgt stichprobenweise
möglichst nach dem Vier-Augen-Prinzip unter Unterrichtung der Schulleitung und Beteiligung des schulischen
Datenschutzbeauftragten sowie dann, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen die Nutzungsordnung besteht. Eine anlassunabhängige Einsicht in die Protokolle
ist außer bei Stichproben verboten. Protokolle sind unverzüglich zu löschen, wenn kein konkreter Verdacht auf
ein Fehlverhalten im Raum steht und eine planmäßige
Stichprobe nicht erfolgen soll.
Eine pädagogische Begleitung der Internetnutzung ist
aber immer sinnvoller als die Überwachung der Schülerinnen und Schüler!
Schulische oder dienstliche E-Mails dürfen grundsätzlich
auch von Lehrkräften oder Vorgesetzten eingesehen
werden.
Ist auch die private Nutzung erlaubt, wird die Schule
zum Anbieter eines Telekommunikationsdienstes (z. B.
in einem schulischen Internet-Café). Sie kann die Nutzung an einschränkende Bedingungen wie das Verbot,
auf bestimmte Arten von Internetseiten zu navigieren,
knüpfen.
Die Bedingungen sind in der Nutzungsordnung festzulegen. Eine Protokollierung ist in diesem Falle nur mit
Einwilligung der Nutzer, bei Minderjährigen ihrer Eltern
zulässig. Da im Rahmen der Protokollierung keine Unterscheidung zwischen schulischer und privater Nutzung
erfolgt, erklären sich die Einwilligenden damit einverstanden, dass auch private Internetzugriffe protokolliert
und Protokolldaten im Einzelfall bei konkretem Verdacht
einer missbräuchlichen Nutzung überprüft werden. Protokolle sind schnellstmöglich zu löschen, anlassunabhängige Stichproben sind unzulässig. Wird eine Einwilligung nicht erteilt, sollte den betroffenen eine private
Nutzung von E-Mails und Internet an der Schule nicht
erlaubt werden.
Die Landesbeauftragte
für den Datenschutz
und für das Recht
auf Akteneinsicht
Eine private Nutzung schulischer E-Mail-Adressen sollte
nur dann zugelassen werden, wenn dabei eindeutig
zwischen dienstlichen und privaten E-Mails getrennt
wird. Inhalt und Umstände der privaten E-MailKommunikation unterliegen bis zum Eingang auf dem
Rechner des Nutzers dem Fernmeldegeheimnis, das
auch den Kommunikationspartner schützt. Kann die
private Nutzung nicht von der dienstlichen unterschieden
werden, darf die Schule E-Mails nicht kontrollieren.
Wo kann ich hilfreiche Tipps finden?
Das Internetportal www.youngdata.de ist das Jugendportal der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder. Diese Seite informiert umfassend u. a.
über ein kluges Verhalten im Internet sowie über die
digitale Zukunft unserer Gesellschaft.
An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie weitere Fragen zu einzelnen Informationen in
diesem Flyer oder generell zur Thematik haben, schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
033203 356-0
033203 356-49
[email protected]
http://www.lda.brandenburg.de
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(Letzte Änderung: August 2016)
Tipps für Schülerinnen, Schüler,
Eltern und Lehrpersonal
Datenschutz in der Schule und im Internet
Was haben Schule, Internet und
Datenschutz miteinander zu tun?
Sehr viel! Das Internet hat an der Schule eine doppelte
Funktion:
Die meisten Schulen betreiben – oft als Schulprojekt –
eine eigene Homepage. Außerdem ist an vielen Schulen
die Nutzung von E-Mail und Internet durch Schülerinnen,
Schüler oder die Lehrkräfte möglich.
In beiden Fällen können die personenbezogenen Daten
von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Eltern,
aber auch der Nutzer betroffen sein.
Was sind eigentlich personenbezogene Daten?
Das Gesetz definiert sie als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person“. Dazu gehört jede
Information, die – und sei es mit Zusatzwissen oder unter
Nutzung anderer Datenbestände – einer konkreten Person zugeordnet werden kann, z. B. Name, Anschrift,
Alter, Geschlecht, Krankheiten, Zeugnisnoten oder Klassenzugehörigkeit.
Personenbezogen können aber auch Informationen über
das Surf- und Nutzerverhalten Einzelner oder über Inhalte, Sender und Empfänger von E-Mails sowie die Umstände ihrer Versendung wie Zeitpunkt oder Dateigröße
sein.
Der Betrieb der eigenen Homepage
Welche datenschutzrechtlichen Risiken
birgt die Homepage?
Internetangebote der Schulen enthalten häufig personenbezogene Daten der Lehrkräfte, Schülerinnen und
Schüler oder der Eltern. Diese werden über das Netz
weltweit veröffentlicht und können überall aufgerufen,
heruntergeladen und verändert werden. Auch lassen sich
Daten, die zu einer Person auf verschiedenen Websites
vorhanden sind, problemlos zusammenführen.
Was darf veröffentlicht werden?
Das Brandenburgische Schulgesetz und die Datenschutzverordnung Schulwesen erlauben eine Verarbeitung von Schüler-, Lehrkräfte- und Elterndaten nur, wenn
dies erforderlich ist, damit die Schule ihren Erziehungs-
und Bildungsauftrag erfüllen kann. Für die Lehrkräfte
schreibt das Brandenburgische Datenschutzgesetz
darüber hinaus vor, dass deren Daten nur verarbeitet
werden dürfen, wenn dies aus arbeits- oder dienstrechtlichen Gründen erforderlich ist.
Dies trifft auf Internetveröffentlichungen der Schule regelmäßig nicht zu. Personenbezogene Daten der Schülerschaft und der Eltern dürfen deshalb grundsätzlich nur
veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen vorher eingewilligt haben. Die Einwilligung muss freiwillig sein,
d. h. ihre Ablehnung darf zu keinerlei Nachteilen führen
und sie kann jederzeit widerrufen werden. Neben der
Einwilligungserklärung der einsichtsfähigen Minderjährigen ist vorsorglich auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Betroffenen sind ausreichend darüber zu
informieren, welche Risiken für sie entstehen, wenn ihre
Daten veröffentlicht werden. Wegen der vorhandenen
Gefahren ist daher soweit wie möglich auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu verzichten.
Ohne Einwilligung dürfen die Namen der Schulleitung,
der Schülersprecherinnen und des -sprechers sowie der
Schulelternsprecherin oder des -sprechers mit (schulischer) Telefonnummer o. Ä. veröffentlicht werden, weil
es gerade ihre Funktion ist, die Schule in der Öffentlichkeit nach außen zu vertreten.
Auch Bilder und Aufnahmen von Webcams sind personenbezogene Daten. Jeder hat ein Recht am eigenen
Bild. Deshalb dürfen Aufnahmen nur ins Netz gestellt
werden, wenn alle erkennbar Abgebildeten dem vorher
zugestimmt haben. Grobe Übersichtsaufnahmen, Abbildungen von Personen als „Beiwerk“ neben einer Örtlichkeit (z. B. Schulgebäude) oder Bildern von schulischen
Veranstaltungen können natürlich ohne Einwilligung
veröffentlicht werden. Gerade im schulischen Zusammenhang ist § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz zu beachten: Kinder und Jugendliche sind als besonders schutzwürdig zu betrachten, sodass die Verarbeitung sie betreffenden Bildmaterials im Regelfall, unterbleiben sollte. In
Zweifelsfällen sollte eine verbindliche Auskunft, z. B. bei
der Schulaufsicht eingeholt werden.
Was muss die Schule noch beachten?
Der Betrieb der Homepage macht die Schule nicht zur
Anbieterin eines Telemediendienstes. Gem. § 99 Abs. 4
BbgSchulG gilt als Betreiber der Schulträger. Dieser ist
somit auch verantwortlich für den Inhalt der Homepage
und haftet im Falle einer Rechtsverletzung.
Das gilt auch dann, wenn sie einen externen Provider
beauftragt. Bei der Auswahl des Providers ist darauf zu
achten, dass dieser nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Die Schule muss genau prüfen,
dass beispielsweise keine Zugriffsdaten an die jeweiligen
Diensteanbieter oder an deren Werbe- und Geschäftspartner übermittelt werden und das Verhalten der Nutzer
nicht ausgespäht wird.
Betreibt die Schule das Angebot selbst, darf sie nur unter
engen Voraussetzungen (z. B. kurzfristig zur Erkennung
von Angriffen) Zugriffsdaten – d. h. die IP-Adressen der
von außen zugreifenden Rechner – in Log-Dateien
speichern.
Die Homepage muss gem. § 5 Telemediengesetz (TMG)
eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) haben, die
von jeder Seite des Angebots erreichbar ist mit Angaben
zum Namen, zur Hausanschrift, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer des Schulträgers sowie zu Namen eines
Vertretungsberechtigten. In einer Datenschutzerklärung
gem. § 13 Abs. 1 TMG muss über den Umgang mit personenbezogenen Daten informiert werden.
Bei Links sollte deutlich werden, dass diese außerhalb
der Verantwortung der Schule liegen, z. B. durch das
Verlassen des Angebots der Schule. Weil Gästebücher,
Foren und Chats auch für die anonyme oder pseudonyme Nutzung verfügbar sein müssen, sind sie regelmäßig auf unzulässige oder strafrechtlich relevante Inhalte zu prüfen. Links sollten gelegentlich daraufhin
durchgesehen werden.
Sicherheitsrisiken minimieren
Bei E-Mail-Adressen oder Mitteilungsformularen ist
auf die Risiken des offenen Versands hinzuweisen. Zu
empfehlen ist das Angebot eines verschlüsselten Austausches von E-Mails oder die verschlüsselte Übertragung von Formularen. Das unverschlüsselte Versenden
sensitiver Daten (z. B. Gesundheitsdaten, schulpsychologische Daten, Sanktionen) ist unzulässig.
Aktive Inhalte und Cookies sollten wegen eventueller
Sicherheitsrisiken grundsätzlich vermieden werden. Zumindest sollte das Angebot aber auch ohne deren Aktivierung nutzbar bleiben.