Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen Kundmachungsorgan LGBl. Nr. 2/1971 §/Artikel/Anlage §5 Inkrafttretensdatum 20.01.1971 Text §5 Kehren (Kurven) (l) In der Regel ist der Achsradius (Krümmungsradius) nicht unter 7 m zu bemessen. (2) In den Kehren und Kurven ist nach Möglichkeit die Fahrbahn zu verbreitern und die Steigung zu ermäßigen. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
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