Bundesland Kurztitel Kundmachungsorgan §/Artikel/Anlage

Landesrecht
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 2/1971
§/Artikel/Anlage
§5
Inkrafttretensdatum
20.01.1971
Text
§5
Kehren (Kurven)
(l) In der Regel ist der Achsradius (Krümmungsradius) nicht unter 7 m zu bemessen.
(2) In den Kehren und Kurven ist nach Möglichkeit die Fahrbahn zu verbreitern und die Steigung zu
ermäßigen.
www.ris.bka.gv.at
Seite 1 von 1