Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen Kundmachungsorgan LGBl. Nr. 2/1971 §/Artikel/Anlage §6 Inkrafttretensdatum 20.01.1971 Text §6 Sicherheitsvorkehrungen bei Gefahrenstellen Gefahrenstellen sind als solche zu kennzeichnen und, bei stärkerem Verkehr, hinreichend abzusichern, etwa durch Anbringen von Geländern, Leitplanken, Leitschienen, Leitpflöcken, Mauern usw. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
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