Bundesland Kurztitel Kundmachungsorgan §/Artikel/Anlage

Landesrecht
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 2/1971
§/Artikel/Anlage
§6
Inkrafttretensdatum
20.01.1971
Text
§6
Sicherheitsvorkehrungen bei Gefahrenstellen
Gefahrenstellen sind als solche zu kennzeichnen und, bei stärkerem Verkehr, hinreichend abzusichern, etwa
durch Anbringen von Geländern, Leitplanken, Leitschienen, Leitpflöcken, Mauern usw.
www.ris.bka.gv.at
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