StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N .d o o w m C m o .c lic k to bu y N y bu to k lic C 1 von 9 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal c u -tr a c k w w .d o w w w e O W ! F- O W ! PD c u -tr a c k .c Verordnung über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO M-V) Vom 23. Mai 2008 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 145 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 387) 3) Fußnoten 3) [Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsverordnung gelten die Änderungen erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015.] Aufgrund des § 7 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V S. 286) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit diese nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind. §2 Anwendung von Vorschriften Soweit im Hochschulzulassungsgesetz, den aufgrund des Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in einem Vergabeverfahren nach § 1 die für das zentrale Vergabeverfahren geltenden Vorschriften der ZVS-Vergabeverordnung vom 7. April 2006 (GVOBl. M-V S. 152) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen die jeweilige Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird. §3 Zulassungsantrag 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N bu y N y bu to k o m lic C m w w 2 von 9 o C lic k to (1) Der Zulassungsantrag für ein erstes Fachsemester muss für das Sommersemester .c .d o bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule w .d o c u -tr a c k.c c u -tr a c k eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 der ZVS-Vergabeverordnung genannten Fristen entsprechend gelten, wenn die Hochschulzugangsberechtigung für das Sommersemester vor dem 16. Juli des Vorjahres oder für das Wintersemester vor dem 16. Januar erworben wurde. Soweit Hochschulzugangsberechtigungen, die an einem Abendgymnasium, an einer Volkshochschule, aufgrund einer Begabtenprüfung oder einer Vor- oder Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang erworben werden, zu den Fristen nach Satz 1 noch nicht vorliegen oder ausgehändigt wurden, ist auf Antrag für die Nachreichung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung durch die Hochschule eine angemessene Nachfrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Dies gilt entsprechend bei einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg des Landes, durch die eine Hochschulzugangsberechtigung im Zusammenhang mit den ausländischen Vorbildungsnachweisen erworben wird. Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 versäumt oder ihren Zulassungsantrag nicht formgerecht gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Fristen für die Zulassungsanträge für höhere Fachsemester regelt die Hochschule durch Satzung. w w w e O W ! F- O W ! PD (2) Im Zulassungsantrag können die Bewerberinnen und Bewerber bis zu zwei Studiengänge wählen. Der an erster Stelle genannte Studiengang ist der Hauptantrag und der an zweiter Stelle genannte ist der Hilfsantrag. Bei Bewerbungen für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, sollen auch die gewünschten Teilstudiengänge angegeben werden. Die Anzahl der möglichen Teilstudiengänge richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Studiengang benennen. (3) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (4) Ist der Zulassungsantrag frist- und formgerecht nach Absatz 1 gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommer- und für das Wintersemester bis zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist nachgereicht und berücksichtigt werden. Bei Versäumnis der Fristen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. (5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. § 3a Zulassungsantrag (1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 4 Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N bu y N y bu to k o m lic m C w w 3 von 9 o C lic k to entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu w .c .c .d o .d o erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich c u -tr a c k c u -tr a c k gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, richtet sich die Vergabe der Studienplätze nach den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. w w w e O W ! F- O W ! PD (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-MailSchreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden, für die einzelne Hochschule jedoch nicht mehr als drei. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 3 und 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N bu y N y bu to k o m lic m C w w 4 von 9 o C lic k to zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine .c .d o Präferenzreihenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. w .d o c u -tr a c k.c c u -tr a c k Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzreihenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. w w w e O W ! F- O W ! PD (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Reihenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N bu y N y bu to k o m lic C m w w 5 von 9 o C lic k to gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem w .c .c .d o .d o ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das c u -tr a c k c u -tr a c k Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Satz 2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Reihenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, kann die Hochschule ein Losverfahren nach § 10 durchführen. w w w e O W ! F- O W ! PD (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (Nachteilsausgleich) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach Absatz 9 durchführen. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung. §4 Quoten (1) Von den für die einzelnen Hochschulen je Studiengang für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes zu vergebenden Studienplätze vorweg abzuziehen 1. zwei Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte, 2. drei Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium, 3. acht Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N bu y N y 4. zwei Prozent für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben wurde, 5. fünf Prozent für die Zulassung von beruflich besonders Qualifizierten, die über keine schulische Hochschulzugangsberechtigung verfügen. m m o .c C lic k to bu to k lic C 6 von 9 c u -tr a c k w w .d o Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 der ZVS-Vergabeverordnung Deutschen w .c .d o gleichgestellt sind. Die Quote kann durch Satzung der Hochschule in c u -tr a c k Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, auf bis zu 25 Prozent erhöht werden, w w w e O W ! ng o F- O W ! PD Für jede Quote nach Satz 1 muss wenigstens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist; dies gilt nicht für die Quoten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, wenn die Zahl der zu vergebenden Studienplätze weniger als zehn beträgt. Sind bei der Vergabe nach Satz 1 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden als Studienplätze, werden freibleibende Studienplätze nach Absatz 2 vergeben. (2) Die verbleibenden Studienplätze werden nach § 4 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 1. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens und 2. zu 20 Prozent nach der Wartezeit vergeben. (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 wird gerundet. (4) Die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen, in denen der betreffende Studiengang im Hauptantrag genannt wurde, die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über Hilfsanträge. §5 Studiengänge mit Eignungsprüfungen (1) Wird die Qualifikation in einem Studiengang durch eine Eignungsprüfung gemäß § 18 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes nachgewiesen oder ergänzt, nimmt am jeweiligen Vergabeverfahren nur teil, wer zuvor die Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer die Eignungsprüfung vor Beginn oder während eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes mit Erfolg abgelegt hat. (2) Wird die Qualifikation für einen Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulreife in dem Zeitpunkt als erworben, in dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde. Der Grad der 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng 7 von 9 N .c to k lic .d o (3) Wird die Qualifikation für einen Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulreife als zu dem Zeitpunkt erworben, in dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden. Der Grad der Qualifikation wird zu gleichen Teilen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. m o o c u -tr a c k C m w w w .d o bu y N y bu to k lic C Qualifikation bestimmt sich in diesem Fall nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung. w w w e O W ! F- O W ! PD c u -tr a c k .c §6 Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie der Satzung der Hochschule gemäß § 4 Abs. 5 des Hochschulzulassungsgesetzes. §7 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 der ZVS-Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen. (2) Die Auswahl erfolgt gemäß den in § 4 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes genannten Auswahlmaßstäben oder aufgrund der nach § 4 Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen. Soweit die Hochschulen von der Satzungsbefugnis nach Satz 1 Gebrauch machen, können bei der Auswahl besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen den Hochschulen sind zu berücksichtigen. §8 Auswahlverfahren und Anrechnung von Studienleistungen für höhere Fachsemester (1) Die Auswahl erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes und nach Maßgabe der Satzung der betreffenden Hochschule. (2) Macht jemand, der im Hauptverfahren im ersten Fachsemester zugelassen ist, geltend, dass er die Anrechnung von Studienzeiten eines anderen Studienganges beantragt, gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag für höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend, wenn jemand für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert war. (3) Die Hochschule prüft, ob im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienzeiten vorliegen und eine Zulassung in das beantragte höhere Fachsemester möglich ist. 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD e F- ng N bu y N y bu to k o m lic C m w w 8 von 9 o C lic k to (4) Bei einer Zulassung in einem höheren Fachsemester wird die Bewerbung nicht bei w .c .c .d o .d o der Zulassungszahl für das erste Fachsemester berücksichtigt. c u -tr a c k c u -tr a c k w w w e O W ! F- O W ! PD §9 Abschluss des Vergabeverfahrens Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn 1. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder 2. die Nachrücklisten erschöpft sind oder 3. die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat. Die Hochschule kann das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Studienzeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird. § 10 Losverfahren Sind nach Abschluss der Nachrückverfahren in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los; dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt. Für die Durchführung des Losverfahrens gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Im Vergabeverfahren für höhere Fachsemester findet ein Losverfahren nicht statt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung eines Losverfahrens beauftragt gilt § 3a Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 12 Satz 2. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009 Anwendung. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 6. Mai 1997 (GVOBl. M-V S. 222) außer Kraft. Schwerin, den 23. Mai 2008 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch 18.08.2016 10:29 StartseiteXCh-a Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal ng e http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sho... X Cha PD F- ng N .c .d o m C w o o m lic k to bu y N y bu to k lic C 9 von 9 c u -tr a c k w w .d o w w w e O W ! F- O W ! PD c u -tr a c k .c 18.08.2016 10:29
© Copyright 2024 ExpyDoc