Hochschulzulassungsverordnung - HZVO M-V

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Verordnung über die Zulassung zum Hochschulstudium
in Mecklenburg-Vorpommern
(Hochschulzulassungsverordnung - HZVO M-V)
Vom 23. Mai 2008
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 145
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: § 3a geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 387) 3)
Fußnoten
3)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsverordnung gelten die Änderungen erstmals für das Vergabeverfahren
zum Wintersemester 2014/2015.]
Aufgrund des § 7 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 14. August 2007
(GVOBl. M-V S. 286) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des
Landes an Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester
in zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit diese nicht in das zentrale
Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen
sind.
§2
Anwendung von Vorschriften
Soweit im Hochschulzulassungsgesetz, den aufgrund des
Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen oder
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in einem Vergabeverfahren nach § 1
die für das zentrale Vergabeverfahren geltenden Vorschriften der
ZVS-Vergabeverordnung vom 7. April 2006 (GVOBl. M-V S. 152) in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen die jeweilige Hochschule tritt, an der
die Zulassung beantragt wird.
§3
Zulassungsantrag
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(1) Der Zulassungsantrag für ein erstes Fachsemester muss für das Sommersemester
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zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule w .d o c u -tr a c k.c
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eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen,
dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 der ZVS-Vergabeverordnung genannten Fristen
entsprechend gelten, wenn die Hochschulzugangsberechtigung für das
Sommersemester vor dem 16. Juli des Vorjahres oder für das Wintersemester vor dem
16. Januar erworben wurde. Soweit Hochschulzugangsberechtigungen, die an einem
Abendgymnasium, an einer Volkshochschule, aufgrund einer Begabtenprüfung oder
einer Vor- oder Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang erworben
werden, zu den Fristen nach Satz 1 noch nicht vorliegen oder ausgehändigt wurden,
ist auf Antrag für die Nachreichung des Nachweises der
Hochschulzugangsberechtigung durch die Hochschule eine angemessene Nachfrist zu
gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Dies gilt entsprechend bei
einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg des Landes, durch die eine
Hochschulzugangsberechtigung im Zusammenhang mit den ausländischen
Vorbildungsnachweisen erworben wird. Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen
nach den Sätzen 1 bis 3 versäumt oder ihren Zulassungsantrag nicht formgerecht
gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Fristen für die
Zulassungsanträge für höhere Fachsemester regelt die Hochschule durch Satzung.
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(2) Im Zulassungsantrag können die Bewerberinnen und Bewerber bis zu zwei
Studiengänge wählen. Der an erster Stelle genannte Studiengang ist der Hauptantrag
und der an zweiter Stelle genannte ist der Hilfsantrag. Bei Bewerbungen für
Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, sollen auch die
gewünschten Teilstudiengänge angegeben werden. Die Anzahl der möglichen
Teilstudiengänge richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung des
gewählten Studiengangs. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen
Studiengang benennen.
(3) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die
Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist
nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Ist der Zulassungsantrag frist- und formgerecht nach Absatz 1 gestellt worden,
können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommer- und für das
Wintersemester bis zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist
nachgereicht und berücksichtigt werden. Bei Versäumnis der Fristen nach Satz 1 gilt
Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur
über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden.
§ 3a
Zulassungsantrag
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Auswahlverfahren nach § 4 Absatz
2 des Hochschulzulassungsgesetzes kann die Hochschule gegen Erstattung der
entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 4
Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann
insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von
Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen
sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge
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entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu
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und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich
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gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der
Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das
dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der
Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren
teilnimmt, richtet sich die Vergabe der Studienplätze nach den Bestimmungen dieser
Verordnung, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist.
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(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der
Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung,
soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die
Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und
Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-MailSchreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass
ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht
möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Fällt das Ende
einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so
endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis
zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der
Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die
Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname,
Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens
gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto
sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine
Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten
Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede
Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung
zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt
die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur
über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu
zwölf Zulassungsanträge gestellt werden, für die einzelne Hochschule jedoch nicht
mehr als drei. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und
einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer
Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss
elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies
zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten
Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 3 und 4
unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum
20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der
Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im
Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder
Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber
kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge
aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete
Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23.
Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung
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zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine
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Präferenzreihenfolge
der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. w .d o c u -tr a c k.c
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Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der
Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine
Präferenzreihenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen
Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst
elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
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(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar
und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote
kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar
und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung
annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen
Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren
gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der
Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die
Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester
bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August
wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen
aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die
Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den
Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Reihenfolge eine
Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt
diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in
nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt
entsprechend.
(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase
eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten
Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält
eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz,
kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester
bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten
Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das
Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen
werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das
Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt
bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet
werden kann.
(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine
Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle
Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält
eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag
ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare
Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus
zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und
Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine
Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten
Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung
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gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem
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ersten
Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das
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Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten
Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das
Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung
eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Satz
2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu
den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine
Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten
Reihenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine
Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen
Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss
des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht
erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch
Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, kann die Hochschule ein
Losverfahren nach § 10 durchführen.
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(10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung
wegen eines Dienstes im Sinne des § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
(Nachteilsausgleich) über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird
jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 2 Absatz 2
des Hochschulzulassungsgesetzes erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf
Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid
gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze
werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9
vergeben.
(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie
unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im
Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz
10 Satz 2 entsprechend.
(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den
Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang
Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte
Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach Absatz 9
durchführen. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis
einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung.
§4
Quoten
(1) Von den für die einzelnen Hochschulen je Studiengang für das erste Fachsemester
festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß § 2 des
Hochschulzulassungsgesetzes zu vergebenden Studienplätze vorweg abzuziehen
1.
zwei Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
drei Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
3.
acht Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
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4.
zwei Prozent für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten
Studiengang in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer
Hochschule erworben wurde,
5.
fünf Prozent für die Zulassung von beruflich besonders Qualifizierten, die über
keine schulische Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
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Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 der ZVS-Vergabeverordnung Deutschen
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gleichgestellt sind. Die Quote kann durch Satzung der Hochschule in
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Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische
Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, auf bis zu 25
Prozent erhöht werden,
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Für jede Quote nach Satz 1 muss wenigstens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt
werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu
berücksichtigen ist; dies gilt nicht für die Quoten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, wenn die
Zahl der zu vergebenden Studienplätze weniger als zehn beträgt. Sind bei der Vergabe
nach Satz 1 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden als Studienplätze,
werden freibleibende Studienplätze nach Absatz 2 vergeben.
(2) Die verbleibenden Studienplätze werden nach § 4 Abs. 2 des
Hochschulzulassungsgesetzes
1.
zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Auswahlverfahrens und
2.
zu 20 Prozent nach der Wartezeit
vergeben.
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 wird gerundet.
(4) Die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 werden nur gebildet, wenn die Zahl der
Bewerbungen, in denen der betreffende Studiengang im Hauptantrag genannt wurde,
die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der
Entscheidung über Hilfsanträge.
§5
Studiengänge mit Eignungsprüfungen
(1) Wird die Qualifikation in einem Studiengang durch eine Eignungsprüfung gemäß §
18 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes nachgewiesen oder ergänzt, nimmt am
jeweiligen Vergabeverfahren nur teil, wer zuvor die Eignungsprüfung mit Erfolg
abgelegt hat. Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer die Eignungsprüfung
vor Beginn oder während eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 des
Hochschulzulassungsgesetzes mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Wird die Qualifikation für einen Studiengang ausschließlich durch die
Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulreife in dem Zeitpunkt als erworben,
in dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde. Der Grad der
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(3) Wird die Qualifikation für einen Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt,
gilt die Hochschulreife als zu dem Zeitpunkt erworben, in dem beide Voraussetzungen
erstmals erfüllt werden. Der Grad der Qualifikation wird zu gleichen Teilen nach der
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis der
Eignungsprüfung bestimmt.
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Qualifikation bestimmt sich in diesem Fall nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung.
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§6
Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Auswahlverfahrens
Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 2
Nr. 1 erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie der Satzung der
Hochschule gemäß § 4 Abs. 5 des Hochschulzulassungsgesetzes.
§7
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 der
ZVS-Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen
im Rahmen der Quote nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen.
(2) Die Auswahl erfolgt gemäß den in § 4 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes
genannten Auswahlmaßstäben oder aufgrund der nach § 4 Abs. 7 des
Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen. Soweit die
Hochschulen von der Satzungsbefugnis nach Satz 1 Gebrauch machen, können bei der
Auswahl besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen den Hochschulen
sind zu berücksichtigen.
§8
Auswahlverfahren und Anrechnung von Studienleistungen
für höhere Fachsemester
(1) Die Auswahl erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes und
nach Maßgabe der Satzung der betreffenden Hochschule.
(2) Macht jemand, der im Hauptverfahren im ersten Fachsemester zugelassen ist,
geltend, dass er die Anrechnung von Studienzeiten eines anderen Studienganges
beantragt, gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter
Zulassungsantrag für höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend, wenn jemand für
den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert war.
(3) Die Hochschule prüft, ob im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die
Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienzeiten vorliegen und eine Zulassung
in das beantragte höhere Fachsemester möglich ist.
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(4) Bei einer Zulassung in einem höheren Fachsemester wird die Bewerbung nicht bei
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der
Zulassungszahl für das erste Fachsemester berücksichtigt.
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§9
Abschluss des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
2.
die Nachrücklisten erschöpft sind oder
3.
die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
Die Hochschule kann das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die
Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene
Studienzeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird.
§ 10
Losverfahren
Sind nach Abschluss der Nachrückverfahren in einem Studiengang noch Studienplätze
verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich innerhalb einer von der Hochschule
zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los;
dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt. Für die Durchführung des
Losverfahrens gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Im Vergabeverfahren für höhere
Fachsemester findet ein Losverfahren nicht statt. Soweit die Hochschule die Stiftung
mit der Durchführung eines Losverfahrens beauftragt gilt § 3a Absatz 9 in Verbindung
mit Absatz 12 Satz 2.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.
Dezember 2017 außer Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum
Wintersemester 2008/2009 Anwendung.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hochschulzulassungsverordnung
vom 6. Mai 1997 (GVOBl. M-V S. 222) außer Kraft.
Schwerin, den 23. Mai 2008
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
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