Antwort - Landtag NRW

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/12695
16.08.2016
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 4985 vom 26. Juli 2016
des Abgeordneten Theo Kruse CDU
Drucksache 16/12578
Einsatz von ausländischen Spezialeinsatzkräften bei Amok-/Terrorlagen in NordrheinWestfalen?
Wortlaut der Kleinen Anfrage
Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen im Zusammenhang mit der Bewältigung der
Amoklage am 22.07.2016 in München auch 42 Beamte der österreichischen Spezialeinheit
„Einsatzkommando Cobra“ in Bayern eingesetzt worden sein (http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5055979/42-CobraBeamte-in-Munchen-im-Einsatz).
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4985 mit Schreiben vom
16. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet.
1.
Können zur Bewältigung von Amok-/Terroranlagen auch in Nordrhein-Westfalen
ausländische Spezialeinsatzkräfte eingesetzt werden?
Ja.
2.
Um welche Spezialeinheiten handelt es sich dabei ggfs.?
Eine abschließende Aufzählung geeigneter Spezialeinheiten und -kräfte ist nicht möglich.
Datum des Originals: 16.08.2016/Ausgegeben: 19.08.2016
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
3.
Drucksache 16/12695
Auf welcher Rechtsgrundlage wäre ein solcher Einsatz ggfs. möglich? (Bitte die
genauen gesetzlichen Bestimmungen bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen
o.ä. angeben, die einen solchen Einsatz gestatten würden.)
Rechtsgrundlage für den Einsatz von ausländischen Spezialeinheiten durch Polizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) innerhalb des Landes NRW ist das Gesetz über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW). § 9 Abs. 4 POG NRW regelt Folgendes: „Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Angehörige des Polizeidienstes von Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch
nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen tätig werden.
Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden dürfen.“
Spiegelbildlich legt § 8 Abs. 3 POG NRW abweichend vom Grundsatz der Territorialzuständigkeit (als sog. Entlassungsklausel) die Voraussetzungen fest, nach denen nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überschreitend tätig werden dürfen. Nach dieser Vorschrift können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen
Union tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Deutschland hat mit all seinen Nachbarstaaten auf Basis des Völkerrechts bilaterale Polizeiverträge geschlossen, die allerdings unterschiedlich weit reichen und Fortentwicklungen unterliegen. Durch die dem Bund obliegende außenpolitische Verantwortung nach Art. 32 des
Grundgesetzes und der aufgrund dessen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Polizeiverträge sind auch die jeweils betroffenen Länder gebunden. Diese Verträge sind
allgemein zugänglich und abrufbar über den Teil II des Bundesgesetzblattes. Das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik
über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten war einer der
ersten Verträge dieser Art und trat am 1. April 2000 in Kraft (BGBl. II 2000, 842; BGBl. II 1998,
2479 ff.). Für das Land NRW ist beispielsweise der am 1. September 2006 in Kraft getretene
„Deutsch-Niederländische Polizei- und Justizvertrag“ (BGBl. II 2006, 194 ff.) sehr praxisrelevant: er ermöglicht die Unterstützung durch Polizeikräfte des jeweils anderen Vertragsstaates
auf dem eigenen Hoheitsgebiet.
Der „Beschluss 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität“ (sogenannter „Prümer Beschluss“) dürfte mit zu den wichtigsten europäischen Rechtsakten im Bereich des polizeilichen Kooperationsrechts gehören. Die europarechtlichen Vorschriften zur polizeilichen Zusammenarbeit sind unter http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
allgemein zugänglich.
Auf den anliegenden Artikel des Bundesministeriums des Innern zur Polizeilichen Zusammenarbeit, der unter folgendem Link abrufbar ist http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Internationale-Zusammenarbeit/Polizeiliche-Zusammenarbeit/polizeiliche-zusammenarbeit_node.html, verweise ich zu Einzelheiten.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat für Spezialeinheiten und -kräfte der
Polizei durch nicht veröffentlichten Runderlass des Innenministeriums vom 10.6.2008 (Az.
2
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Drucksache 16/12695
41/45 – 58.13/60.06 – VS-NfD) innerdienstliche und organisatorische Regelungen zum Einsatz von Spezialeinheiten im Ausland und zum Einsatz von ausländischen Spezialeinheiten in
NRW getroffen.
4.
Können Spezialeinsatzkräfte der Polizei Nordrhein-Westfalen bei Amok-/Terrorlagen im Ausland eingesetzt werden?
Ja.
5.
Auf welcher Rechtsgrundlage wäre ein solcher Einsatz ggfs. möglich? (Bitte die
genauen gesetzlichen Bestimmungen bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen
o.ä. angeben, die einen solchen Einsatz gestatten würden.)
Siehe Antwort zur Frage 3.
3
BMI - Polizeiliche Zusammenarbeit
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customerid=6788&Ianp=rle de&readid=content&url=httP%3A%2F%2Fwww-bmi.bund.de%2FDE%2FThemen%
2FSicherheit%2FIntemationaIe-Zusammenarbeit%2FPolizeiliche-Zusammenarbeit%2Fpolizeilichezusammenarbeit node.htmI&eharset=DT -81
Bundesministerium
des Innern
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Zur Navigation
rhttp://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/lnternationale-
Zusammenarbeit/Polizeiliche-Zusammenarbeit/polizeilichezusammenarbeit node.html#sitelnfol
Sicherheit rhttn://www.bmi.bund.(ie/DE/Themen/Sicherheit/sicherheit node.htmll
International Zusammenarbeit rhttn://www.hmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/IntemationaIeZusammenarheit/intemationale-zusammenarheit node.htmll
Artikel
Polizeiliche Z sammenarbeit
Sicherheit lässt sich nicht mehr allein innerhalb der Landesgrenzen gewährleisten. Der grenzüberschreitenden
polizeilichen Zusammenarbeit kommt eine hohe Bedeutung zu.
1985 schlossen Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Schengener Abkommen.
Dieses sah die Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Als Ausgleich für den Verzicht
auf nationale Grenzkontrollen erarbeiten die Schengen-Staaten umfassende Maßnahmen zur
renzüberschreitenden Zusammenarbeit und schufen ein gemeinsames polizeiliches Fahndungssystem, das
Schengen Informationssystem (SIS).
Die Öffnung der Binnen renzen in Europa veranlasste die Staaten, neue Formen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zu finden. Hierzu gehören Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusam enarbeit mit
unseren Nachbarstaaten. Ferner können die Straf erfolgungsbehörden europaweit Kfz-Daten, Fingerabdrüc e und
DNA-Dateien abgleichen.
Schon seit längerem haben sich gemeinsame Streifen mit Polizeibeamten anderer Staaten bestens bewährt. Sie sind
zugleich ein öffentlich erkennbares Symbol uter Zusammenarbeit und gegenseiti en Vertrauens. In den nächsten
Jahren güt es, diese Zusammenarbeit noch reibungsloser zu gestalten und auszuweiten:
Prüm r Vertrag - Vereinfachte grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Luxemburg und Österreich Unterzeichneten am 27.
Mai 2005 den Prümer Vertrag in Prüm/Eifel mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen
Migration, zu verbessern.
Der Vertrag regelt den automatisierten Austausch von DNA-Daten, Fingerabdruckdaten und Daten aus
Kraftfahrzeugregistem zwischen den Staaten. Das automatisierte Verfahren bedeutet eine enorme Zeitersparnis
und einen erheblichen Effizienzgewinn für die Strafverfolgungsbehörden.
file://imnrw46/Abt4/G41/Ref413/z01%20Landtag%20NRW,%20Kabmett/06%20Klei... 09.08.2016
BMI - Polizeiliche Zusammenarbeit
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Daneben regelt der Vertrag den Informationsaustausch über terroristische Gefährder und Hooligans und sieht
verschiedene Formen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit, wie etwa gemeinsame Streifen und polizeiliche
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Großereignissen, vor. Er enthält zudem umfangreiche
Datenschutzbestimmungen, die insbesondere für den automatisierten Datenaustausch " aßgeschneidert" urden.
Seit Unterzeichnung sind neben den sieben Unterzeichnerstaaten sieben weitere EU-Staaten dem Prümer Vertrag
beigetreten.
Am 26. Au ust 2008 ist der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der
grenzüberschreitenden Kriminalität" (Ratsbeschluss Prüm) in Kraft getreten. Hierdurch werden die wesentlichen
Inhalte des Prümer Vertrages in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt und gelten damit für
sämtliche EU-Mitgliedstaaten. Deutschland setzte den Ratsbeschluss Prüm mit dem "Gesetz zur Umsetzung des
Beschlusses des Rates 2008/615/ I vom 23. Juni 2008 zur Vertiefun der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität"
innerstaatlich um. Es ist seit dem 5. Au ust 2009 in Kraft.
Bilaterale Polizeiabkommen und Gemeinsame Zentren
Mit allen Nachbarstaaten Deutschlands bestehen bilaterale Abkommen über Polizeizusammenarbeit. Wesentliche
Merkmale dieser Abkom en sind Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Polizeieinsätzen (z. B. Observation,
kontrollierte Lieferungen, Nacheile), zu gemeinsamen polizeilichen Einsatzformen (z. B. gemeinsame Streifen), zu
gegenseitigem Informationsaustausch, zu grenzüberschreitender personeller Unterstützung sowie zu den sog.
Gemeinsamen Zentren.
In den Gemeinsamen Zentren arbeiten die Polizei- und Zollbehörden der Partnerstaaten mit Zuständigkeiten im
gemeinsamen Grenzgebiet unter einem Dach zusammen. In Deutschland sind das die Bundespolizei, die
Landespolizei und der Zoll. Die Gemeinsamen Zentren sind in unmittelbarer N he der Grenze angesiedelt.
Derzeit bestehen Gemeinsame Zentren in Kehl (mit Frankreich), Luxemburg-Stadt (mit Luxemburg, Belgien und
Frankreich), Padborg (mit Dänemark), Swiecko (bei Frankfurt/O. mit Polen) sowie mit der Tschechischen Republik
(Arbeitsstellen in Petrovice und Schwandorf). Als ähnliche Einrichtung besteht ferner das Euregionale PolizeiInformations-Cooperations-Centrum in Heerlen (mit den Niederlanden und Belgien).
Die Gemeinsamen Zentren fördern den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und unterstützen die
zuständigen Polizei- und Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer operativen Aufgaben. Dazu zählt die Unterstützung
bei der Koordinierung grenzüberschreitender Einsätze ebenso ie die Vermittlung zuständiger Ansprechpartner im
Nachbarstaat. Insbesondere helfen die Gemeinsamen Zentren bei der Überwindung sprachlicher Barrieren. Die
dort tätigen Beamten verfügen nicht nur über die Kommunikationsausstattung des Nachbarstaates, sondern
sprechen in aller Regel auch dessen Sprache.
Polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
Durch Maßnahmen im Rahmen der polizeüichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe ird ein wichtiger Beitrag zur
Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität (OK) und des
internationalen Terrorismus, geleistet. So werden die Sicherheitsbehörden in den Ursprungs- und Transitländern
der OK sowie die Herkunfts-, Rekrutierungs-, Aktions- und Rückzugsregionen des internationalen Terrorismus in
die Lage versetzt, diesen Phänomenen besser zu begegnen und sie effektiver zu bekämpfen. Die Unterstützung zielt
darauf, die Auswirkungen von Kriminalität und Terrorismus auf Deutschland zu reduzieren.
Diese sogenannte Vorverlagerungsstrategie basiert auf dem Aktionsprogramm der Bundesregierung zur
Bekämpfung des Rauschgiftmissbrauchs von 1980 und auf dem Nationalen Rausch iftbekämpfungsplan der
Bundesregierung von 1990. Im Laufe der Zeit wurden die Bereiche der Organisierten Kriminalität und des
Terrorismus in die Strate ie aufgenommen.
Da nicht in allen Staaten bereits gefestigte demokratische und rechtsstaatliche Strukturen und Funktionsweisen
gleichermaßen gut ausgeprägt sind, verfolgt die polizeiliche Aufbauhilfe auch das Ziel, den Aufbau rechtsstaatlicher
Strukturen in diesen Empfängerstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Schaffung
demokratischer Rahmenbedingungen zu fördern. Grundsatz der Ausbildungs- und Ausstattungshilfe ist die
Förderung der Nachhaltigkeit. Somit ist sichergestellt, dass nur solche Maßnahmen bzw. Projekte gefördert
werden, die das Ziel einer dauerhaft effektiven Verbrechensbekämpfung verfolgen.
file://imnrw46/Abt4/G41 /Ref413/zO 1 %20Landtag%20NRW,%20Kabinett/06%20Klei... 09.08.2016
BMI - Polizeiliche Zusammenarbeit
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Internationale Zusammenarbeit über IKPO-Interpol
Auch über die EU-Grenzen hinaus ist eine polizeiliche Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Straftaten notwendig.
Die Internationale Kriminalpolizeüiche Organisation (IKPO-Interpol) mit Hauptsitz in Lyon dient dazu, dass die
mehr als 190 Mitgliedsländer allgemeinpolizeiliche und fallbezogene Erkenntnisse in allen Bereichen der
riminalität schnell und sicher austauschen können. IKPOTlnterpol stellt dazu auf der rechtlichen Grundlage der
Interpol-Statuten ein weltumspannendes, sicheres Informations- und Kommunikationsnetz zur Verfügung, führt
Kriminalakten und Datenbanken und leistet weitere Unterstützungen wie z.B. die Erstellung von Lagebildem und
strategischen und operativen Kriminalitätsanalysen. Zudem gibt IKPO-Interpol Fahndungsnotierungen ("Notices")
heraus, stellt kriminalitätsspezifisches Know-How zur Verfügung und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
durch.
Dabei haben die für das Generalsekretariat von Interpol tätigen Beamten keine Exekutivbefugnisse zur
Straf erfolgung; ausschließlich das jeweilige nationale Recht in den Mitgliedstaaten bestimmt, welche exekutiven
Maßnahmen zur Strafverfolgung von den eigenen nationalen Beamten durchgeführt werden dürfen.
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Video | 07.07.20i6Informeller JI-Rat in Bratislava am 7. Juli 2016 (Teil 2)
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