Publikation Fahrverbot Hohlengasse

Verkehrsmassnahme Hohlegasse
Der Gemeinderat von Leuzigen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober
2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die
folgende Verkehrsbeschränkung:
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
Zubringerdienst Liegenschaft Nr. 10, 11, 12 gestattet (nur in
Fahrtrichtung Süd, ab Käsereistrasse)
Hohlegasse
Aufhebung
Die mit Zustimmungsverfügung Nr. 3095-06 vom 09. Januar 2007
erlassene Massnahme „Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahren gestattet, Hohlegasse“
wird aufgehoben.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30
Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde
bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland,
Stadtplatz 33, 3270 Aarberg erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Die Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Leuzigen, 15.08.2016
Gemeinderat Leuzigen
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