KPMG-Mitteilungen Neuigkeiten und Entwicklungen im Steuerrecht sowie im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht August/September 2016 Inhalt (Auszug) Editorial 2 Steuerrecht 3 Sofortabzug eines Disagios 4 Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 5 Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation 7 Unionsrechtswidrigkeit von § 2 Abs. 3 ErbStG trotz Antragsoption 7 Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung durch Organträgerin und Organgesellschaft 9 Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 10 Einwerbung von Kapital durch eine Holdinggesellschaft 13 Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gebäude 14 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Zollrechtliche Perspektiven des Brexit für deutsche Unternehmen 17 17 Literaturtipps 18 KPMG-Veranstaltungen 19 Impressum 20 Editorial Nun ist es also passiert: Die Deadline für die Erbschaftsteuerreform ist abgelaufen – Änderungen und Anpassungen sind jedoch nicht erfolgt. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber mit dem Urteil vom 14.12.2014 eine feste Frist bis zum 30.6.2016 für die Neuregelung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes vorgab, wurde der Termin versäumt. Die verfassungsrechtliche Frage, welche Folgen sich aus dem Fristversäumnis des Gesetzgebers ergeben, wird derzeit intensiv diskutiert. Das BVerfG hat angekündigt, sich im Herbst 2016 erneut mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Erbschaftsteuer zu befassen. Hier dürfte es nicht nur für Juristen spannend sein, wie das Gericht auf das Fristversäumnis des Gesetzgebers reagiert. Für alle Betroffenen – und das ist das Entscheidende – ist das politische Vakuum nervenzehrend, da bis zu einer Neuregelung erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Zu einer verlässlichen Entscheidung kann es im besten Fall frühestens Ende September kommen, wenn die parlamentarische Sommerpause beendet ist. Bis zur Neuregelung herrschen derzeit unterschiedliche Auffassungen zum Rechtszustand vor. Das BVerfG scheint trotz der gesetzten Frist für die Interimszeit von einer Fortgeltung des alten Rechts auszugehen. Denkbar wäre aber auch, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des geltenden Rechts zum 1.7.2016 anordnet. Äußerstenfalls könnte sogar das BVerfG im Rahmen der angekündigten Beratung über das weitere Vorgehen Ende September eine Steuerpause verhängen. Unternehmer, die eine Nachfolgeregelung erwägen, sollten daher die Entwicklung aufmerksam verfolgen und potenzielle Auswirkungen für ihre individuelle Situation prüfen. KPMG steht Ihnen bei Fragen zum Gesetzgebungsverfahren sowie zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge mit einem Team von erfahrenen Fachleuten gerne zur Verfügung. KPMG-Mitteilungen | August/September 20162 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Kay Klöpping Tax, Bielefeld Der Bundestag hat zwar nach langen politischen Querelen am 24.6.2016 ein Anpassungsgesetz beschlossen, mit dem die umfangreichen Steuerbefreiungen von Betriebsvermögen, die durch das BVerfG kritisiert werden, berücksichtigt werden sollen. Zugleich sind aber neue Wahlmöglichkeiten und Abschläge bei der Bewertung in das Gesetz eingefügt worden. So sollen demnach Erben von Betriebsvermögen unter anderem die Möglichkeit erhalten, die Steuerschuld auf Antrag zehn Jahre zinsfrei stunden zu lassen. Auch diese Neuerung nahm der Bundesrat am 8.7.2016 zum Anlass, die Beschlussvorlage des Bundestags als unzureichend zu erklären. Der Bundesrat verweigerte dementsprechend dem Gesetz seine Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an – mit dem Auftrag einer grundlegenden Überarbeitung. Steuerrecht Erst-/Zweitausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit Gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld – beziehungsweise Kinderfreibetrag – unter anderem für Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Satz 2). Unschädlich sind allerdings eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des SGB IV (Satz 3). Das BFH-Urteil vom 4.2.2016 (DStR 2016 S. 1259) betraf den Fall der 1991 geborenen Tochter des Klägers. Diese schloss im Anschluss an das Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Jahr 2014 erfolgreich ab und wurde anschließend bei einer Klinik als Angestellte tätig. Entsprechend einem Angebot der Arbeitgeberin begann sie im September 2014 berufsbegleitend ein Studium an der Verwaltungsakademie mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Für diesen Studiengang waren eine kaufmännische Berufs ausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung. Obwohl sie Letzteres noch nicht erfüllte, wurde sie zunächst vorläufig immatrikuliert. Ihre Wochenarbeitszeit reduzierte sie auf 30 Stunden. Der Rechtsstreit ging darum, ob das Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu beurteilen sei. Der BFH verneinte dies. Maßgeblich ist, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlichrechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann. Zur Beurteilung ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Die Ausbildungsabschnitte müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang (zum Beispiel dieselbe Be- rufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Erforderlich ist auch, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss beendet hat. Im Streitfall stellten die kaufmännische Ausbildung und das Studium keine Ausbildungseinheit dar. Das Studium setzt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel einem Jahr voraus. Es ist somit als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang, mithin als Zweitausbildung anzusehen. Die erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Schließlich war im Streitfall aufgrund objektiver Beweisanzeichen nicht erkennbar, dass die Tochter nach Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen noch eine weiterführende Ausbildung als Teil einer Erstausbildung anstrebte. Damit war ein Anspruch auf Kindergeld zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, als die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung erfolgreich beendet hatte und während ihrer nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete. Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume nicht abzugsfähig Das BFH-Urteil vom 17.2.2016 (DStR 2016 S. 1359) betraf die Frage, ob Aufwendungen für Nebenräume wie Küche, Bad und Flur, die sich im häuslichen Bereich befinden und zu einem nicht uner heblichen Teil auch privat genutzt werden, auch dann nicht abgezogen werden können, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer besteht. Im Streitfall betrieb die Klägerin als Lebensberaterin einen Gewerbebetrieb, den sie ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung ausübte. Die Aufwendungen für dieses Zimmer wurden als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nach Maßgabe des Flächenanteils als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Klägerin hatte außerdem die hälftigen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der BFH wies die Klage ab. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der KPMG-Mitteilungen | August/September 20163 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Einkommensteuer Steuerrecht Im Streitfall war nur zu beurteilen, ob der der Fläche der streitigen Räume entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten steuerlich zu erfassen ist. Der BFH ließ die davon zu unterscheidende Frage unbeantwortet, inwieweit Renovierungsund Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allge meinen Werbungskosten finden. Insoweit könnten mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers steigen. Die Klägerin hatte eingewandt, die Aufwendungen für entsprechende Nebenräume wären abziehbar gewesen, wenn sie einen entsprechenden Bürotrakt angemietet hätte. Dieser Einwand rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung. Derartige Räume wären bereits aufgrund ihrer räumlichen Trennung von der eigenen Wohnung tatsächlich lediglich betrieblich genutzt. Hypothekendarlehen aufgenommen zu einem Fest zins von 2,85 % mit Zinsbindung von zehn Jahren und dem Disagio von 10 %. Das Finanzamt und das Finanzgericht beurteilten das Disagio als nicht marktüblich, soweit es 5 % überstieg, und verteilten den Abzug des übersteigenden Teils auf den Zinsbindungszeitraum von zehn Jahren. Da das Disagio 5 % überstieg, könne die Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl. I 2003 S. 546) nicht angewandt werden. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nennund Verfügungsbetrag des aufgenommenen Darlehens. Es fungiert im Ergebnis als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und ist damit als Vor auszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Die Besonderheit des Disagios liegt darin, dass es zwar wirtschaftlich (Teil-)Entgelt für die Darlehensüberlassung darstellt, aber gleichzeitig den Nutzungsvorteil mindert, da das Darlehen in dieser Höhe nicht ausgezahlt wird. Bezogen auf die Funktion des Disagios ergibt sich die Marktüblichkeit aus der Höhe des Disagios im Verhältnis zur Laufzeit und Höhe des Kredits sowie dessen Zinssatz – dies in Relation zu den aktuellen Verhältnissen auf dem Kreditmarkt. Die Marktüblichkeit kann nicht wie in der Vereinfachungsregelung an einen festen Zinssatz gekoppelt werden. Ferner trifft die Vereinfachungsregelung auch keine Aussage zu Konstellationen, in denen das Disagio – wie im Streitfall – 5 % übersteigt. Sofortabzug eines Disagios Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Werden Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren im Voraus getätigt, sind sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung erfolgt ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ist diese Regelung auf ein Disagio nicht anzuwenden, wenn und soweit es marktüblich ist. Danach ist ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Zahlung voll zum Abzug gebracht werden. Wird eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Angesichts der Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle sind die mit einer Geschäftsbank vereinbarten Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des im Kreditmarkt Üblichen anzusehen. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Hierzu zählen beispielsweise die Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besondere persönliche Beziehungen der Beteiligten oder ganz atypische Vertragsgestaltungen. Weiterhin enthält die Vereinfachungsregelung keine Aussage für den Fall, dass der Disagio-Satz 5 % übersteigt. Daher kann sie die Vermutung der Marktüblichkeit bei Verträgen mit Geschäftsbanken nicht widerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Nichtbeanstandungsgrenze die Marktüblichkeit zutreffend typisiert. Im Fall des BFH-Urteils vom 8.3.2016 (DStR 2016 S. 1408) war streitig, ob das geleistete Disagio von 10 % marktüblich sei. Die Kläger hatten zum Erwerb eines Miethauses von einer Geschäftsbank ein Das Finanzgericht hat im Streitfall keine Feststellungen darüber getroffen, ob besondere Einzelumstände des Streitfalls gegen die durch den Vertragsschluss mit einer Geschäftsbank indizierte KPMG-Mitteilungen | August/September 20164 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken dient, sind – auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – nicht abziehbar (so der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 – DStR 2016 S. 210). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts nutzte die Klägerin die streitbefangenen Räume zu einem nicht unerheblichen Anteil auch privat. Die Voraussetzung der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung muss im häuslichen Bereich für jeden abgeschlossenen Raum gesondert vorliegen. Diese Voraussetzung wird aber auch dann nicht für die streitbefangenen Räume erfüllt, wenn sie als Nebenräume des häuslichen Arbeitszimmers angesehen werden. Der Grundsatz der Aufteilung bei gemischter Nutzung ist bei Räumlichkeiten im häuslichen Bereich nicht anwendbar. Steuerrecht Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsund -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG Im Fall des BFH-Urteils vom 28.4.2016 (DStR 2016 S. 1462) ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG als verfassungsgemäß zu qualifizieren ist. Der Kläger ist als ehemaliger und einziger Kommanditist prozessualer Rechtsnachfolger der während des Vorverfahrens im Jahr 2011 vollbeendeten A-KG. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2009 erklärte die KG nach Abzug von Verlusten aus Swap-Geschäften (243.575 Euro) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 28.527 Euro. Im Feststellungsbescheid 2009 vom 11.3.2011 stellte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 272.102 Euro sowie darin enthaltene negative Einkünfte aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG von 243.575 Euro fest. Einspruch und finanzgerichtliche Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des BFH ist das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG verfassungsgemäß ist und die in den gewerblichen Einkünften der KG enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften im angegriffenen Feststellungsbescheid gesondert festzustellen sind. Nach Satz 3 der Norm besteht für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, eine bestimmte Verlustausgleichsund -abzugsbeschränkung. Die im Streitfall getätigten Zins-Währungs-Swaps sind davon betroffen. Nach den in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift geregelten Verlustausgleichsmechanismen dürfen solche Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch dürfen sie nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Diese Verluste mindern jedoch nach § 10d EStG die entsprechenden Gewinne aus derselben Einkunftskategorie, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt. – wie im Streitfall die Versagung des vertikalen Verlustausgleichs – ist hingegen erst bei der Veranlagung der Gesellschafter zur Einkommensteuer zu treffen. Dabei gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass die genannte Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist, solange es nicht zu einer Definitivbelastung kommt. In diesem Fall verstößt die Vorschrift nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Streitfall kommt es nicht zu einer Definitivbelastung in der Weise, dass eine Nutzung der Verluste aus Termingeschäften endgültig nicht mehr möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die KG nicht bereits im Streitjahr, sondern erst im Jahr 2011 vollbeendet wurde. Denn für die Frage, ob eine Definitivbelastung entsteht, kommt es nicht auf die KG, sondern auf den Kläger als (ehemaligen) Gesellschafter der KG an. Entscheidend ist, ob dieserals Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer noch nutzen kann. Im Streitfall hat der Kläger die Möglichkeit, die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften zu Lebzeiten mit von ihm allein oder aus einer Beteiligung erzielten positiven Einkünften aus Termingeschäften auszugleichen. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor, wenn negative Einkünfte aus Termingeschäften nur noch nach § 10d EStG mit positiven Einkünften aus derartigen Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Die Ungleichbehandlung von Verlusten aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten ist sachlich gerechtfertigt. Die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung besteht zunächst darin, dass es sich bei solchen Termingeschäften um besonders risikogeneigte Geschäfte handelt und der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften deutlich wahrscheinlicher ist als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG aber auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil ohne eine solche Regelung ein Anreiz geschaffen würde, risikogeneigte Geschäfte wie Termingeschäfte vom privaten in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Mit der Qualifizierung von gewerblichen Einkünften als solche aus Termingeschäften wird im Feststellungsbescheid für sämtliche Beteiligte übereinstimmend darüber entschieden, dass diese Einkünfte den entsprechenden Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen zu unterwerfen sind. Die Entscheidung über die daran geknüpften Rechtsfolgen KPMG-Mitteilungen | August/September 20165 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Marktüblichkeit sprachen. Deshalb verwies der BFH den Rechtsstreit zurück. Steuerrecht Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen nach DBA Spanien 1966 und Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG Im Fall des BFH-Urteils vom 21.1.2016 (DStR 2016 S. 1310) war eine GmbH & Co. KG (KG) in den Streitjahren 2003 und 2004 zu rund 70 % an einer spanischen Personengesellschaft in der Rechtsform der Sociedad en Comandita (O SC) und zu 70 % an deren Komplementärin, einer spanischen Kapital gesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad de Responsabilidad Limitada (O SL), beteiligt. An der KG (Klägerin) waren über verschiedene Obergesellschaften mittelbar im Inland ansässige natürliche Personen beteiligt. Sowohl die O SC als auch die O SL unterhielten allein in Spanien Betriebsstätten. Die O SL schüttete an die Klägerin in den Streitjahren die in den Vorjahren aufgelaufenen Gewinne aus. Diese wurden dabei nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a Alternative 2 des DBA Spanien 1966 mit einem ermäßigten Quellensteuersatz von 10 % besteuert. Die Klägerin ging davon aus, dass die Dividenden Teil der Unternehmensgewinne der O SC und damit nach Art. 10 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 7 DBA Spanien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen seien. Hingegen unterstellte das Finanzamt, dass die Beteiligung an der O SL nicht der spanischen Betriebsstätte zugerechnet werden könne. Da keine Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA Spanien vorlägen, sei lediglich die spanische Quellensteuer grundsätzlich in Deutschland anzurechnen. Die Klage gegen die für die Streitjahre ergangenen Bescheide über die gesonderten und einheitlichen Feststellungen war erfolgreich. Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass nach dem DBA Spanien das Besteuerungsrecht an den Dividenden Spanien zusteht. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA Spanien werden dann bei einer in Deutschland (nach Art. 4 Abs. 1 DBA Spanien) ansässigen Person die Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Im Streitfall handelte es sich um Dividenden aus spanischen Quellen, die unter den sogenannten Betriebsstättenvorbehalt des Art. 10 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 7 DBA Spanien unterfielen. Die O SC wird zwar in Spanien wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Aus Sicht des maßgeblichen deutschen Steuerrechts sind jedoch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG die Gesellschafter der O SC als Unternehmer zu qualifizieren. Da die O SC auch aus Abkommenssicht als transparente Personengesell- schaft zu behandeln ist, kann sie ihren Gesell schaftern jeweils eine in Spanien gelegene Betriebsstätte vermitteln. Das Besteuerungsrecht für dieser Betriebsstätte zuzuweisende Einkünfte steht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBA Spanien zu. Dies gilt unter den Bedingungen des Streitfalls ebenfalls für die von der O SL ausge schütteten Dividenden. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die Ansässigkeitsfiktion für die Gesellschafter von spanischen Personengesellschaften nach Art. 4 Abs. 4 DBA Spanien entgegen. Die Norm betrifft nur die Verteilungsartikel, nicht aber den Methodenartikel in Art. 23 DBA Spanien. Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002/2007 wird die vereinbarte Freistellung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Die unilaterale Rückfallregelung war im Streitfall wirkungslos. Entscheidend ist, dass Spanien die Einkünfte der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der spanischen Personengesell schaft (O SC) in Übereinstimmung mit dem DBA weder von der Besteuerung ausnimmt noch nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert (und besteuern kann). Auch wird die Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht dadurch ausgelöst, dass die Einkünfte aus der O SC infolge der spanischen Intransparenz behandlung als Dividenden nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 DBA Spanien qualifiziert werden. Denn der angeordnete unilaterale Besteuerungsrückfall wird tatbestandlich nur dann erfüllt, „wenn“ (nicht aber „soweit“) abkommensrechtlich freigestellte Einkünfte aus Gründen der Unabgestimmtheit der Qualifikation im anderen Vertragsstaat nicht oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Die von der O SL ausgeschütteten Dividenden sind somit aus deutscher Sicht als Ein künfte nach § 15 EStG zu qualifizieren – mit der Folge, dass sich eine Zuweisung der Besteuerung nach Art. 7 Abs. 1 DBA Spanien ergibt. Da im Streitfall die Einkünfte teilweise (soweit sie von der O SC herrühren) in Spanien uneingeschränkt besteuert wurden, kann kein unilateraler Besteuerungsrückfall greifen. KPMG-Mitteilungen | August/September 20166 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Doppelbesteuerungsabkommen/ Einkommensteuer Steuerrecht Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation Im Fall des BFH-Urteils vom 2.2.2016 (DStR 2016 S. 1260) stritten die Beteiligten über die verfassungsrechtliche Beurteilung des Untergangs von Körperschaftsteuerguthaben im Zuge einer Liquidation. Die Klägerin (GmbH) wurde durch Gesellschafterbeschluss mit Wirkung zum 1.7.2005 aufgelöst. Die Schlussverteilung des Vermögens der Klägerin in Höhe von 1.138.491 Euro erfolgte am 24.8.2006. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 24.8.2006 sowie über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006. Die am 15.8.2011 geänderten Bescheide waren auf die Neuregelung zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) durch das Jahressteuergesetz 2010 in § 36 Abs. 6a und § 37 Abs. 1 KStG 2002 zurückzuführen. Dabei ermittelte das Finanzamt das zum 31.12.2004 gesondert festgestellte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 282.979 Euro. In den geänderten Bescheiden für 2006 ging das Finanzamt allerdings davon aus, dass das Körperschaftsteuerguthaben lediglich in Höhe von einem Sechstel des bei der Schlussverteilung ausgekehrten Betrags (189.749 Euro = 1.138.491 Euro * 1/6) zu einer Erstattung der Körperschaftsteuer führen könne und im Übrigen verfalle. Einspruch und erstinstanzliche Klage blieben erfolglos. Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht das gesamte im Zeitpunkt der Systemumstellung vorhandene Körperschaftsteuerguthaben für Zwecke der Körperschaftsteuererstattung zu erfassen sei. Nach Auffassung des BFH ist die Entscheidung des Finanzgerichts, keine weitergehende Körperschaftsteuererstattung zu gewähren, weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ist im Fall einer Liquidation nach § 40 Abs. 4 KStG 2002 zu beurteilen. Danach kommt es zu einer Minderung der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls auch zu einer Körperschaftsteuer erstattung, wenn das Vermögen einer Körperschaft im Rahmen einer Liquidation verteilt wird. Die Minderung der Körperschaftsteuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation endet. Dabei bewirken die Regelungen der §§ 37, 40 KStG 2002 aufgrund der Gewinnausschüttungsfiktion eine Gleichstellung der Verteilung des Vermögens im Rahmen einer Liquidation mit einer Ausschüttung. Diese Ausschüttungs fiktion zwingt dazu, die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens davon abhängig zu machen, ob ein ausreichendes Kapital der Körperschaft vorhanden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut der §§ 37, 40 KStG 2002 ist die Höhe der Körperschaftsteuerminderung auf ein Sechstel des Betrags der ausschüttungsgleichen Vermögensverteilung beschränkt und eine höhere Auszahlung des Gut habens nicht zulässig. Der bei einer Liquidationsbesteuerung mögliche Verlust eines Körperschaftsteuerguthabens verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch gegen das in Art. 14 GG verankerte Eigentumsrecht. Im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist es nicht zu beanstanden, dass dieser die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ausschüttungsabhängig ausgestaltet hat. Die im Wege einer gesetzlichen Fiktion bewirkte Gleichstellung der Vermögensauskehrung bei einer Liquidation mit einer offenen Gewinnausschüttung erscheint ohnehin sachlich geboten. Dies bedeutet aber auch, dass eine solche Vermögensauskehrung gegenüber einer offenen Gewinnausschüttung nicht zu privilegieren ist. Denn konnten Gewinnausschüttungen „mangels Masse“ nicht innerhalb des gesetzlichen Übergangszeitraums getätigt werden, verfiel ebenfalls das Guthaben mit Ablauf des Übergangszeitraums. Im Streitfall verursachte die unzureichende Kapitalausstattung der Klägerin den entsprechenden Verlust der Realisierung des Körperschaftsteuergut habens. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist in einem zulässigerweise vom Gesetzgeber gewählten System einer ausschüttungsabhängigen Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens sachlich nachvollziehbar. Mithin kam keine Vorlage des Verfahrens an das BVerfG in Betracht. Erbschaftsteuer/Unionsrecht Unionsrechtswidrigkeit von § 2 Abs. 3 ErbStG trotz Antragsoption Der EuGH beschäftigte sich in seinem Urteil vom 8.6.2016 (DStR 2016 S. 1360) mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2014. Das Urteil betraf die Frage des verlängerten Zeitraums hinsichtlich des Steuerfreibetrags bei Schenkungen unter Gebietsfremden im Rahmen des Antragsrechts nach § 2 Abs. 3 ErbStG. Die Klägerin (Frau Hünnebeck – H) und ihre beiden Töchter sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich. H übertrug mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2011 ihren 50 %igen Anteil als Miteigentümerin KPMG-Mitteilungen | August/September 20167 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Körperschaftsteuer Steuerrecht Nach § 2 Abs. 3 ErbStG werden auf Antrag des Erwerbers bestimmte Vermögensanfälle insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem EU-/EWRStaat hat. In diesem Fall sind auch mehrere Er werbe, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallen, als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Die Norm des § 2 Abs. 3 ErbStG beruht auf der Reaktion des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil vom 22.4.2010 in der Rechtssache Mattner (DStR 2010 S. 861) zur Einstufung des niedrigeren Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige als nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Nach Ansicht des EuGH beinhaltet die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 und Art. 65 AEUV). Dies beruht bereits darauf, dass nach dieser Regelung bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Darüberhinaus sieht der EuGH in der genannten Norm eine Unvereinbarkeit mit Unionsrecht, da die Zusammenrechnung bei Schenkungen unter Gebietsfremden einen längeren Zeitraum erfasst als bei Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen. In diesen Konstellationen besteht das Risiko, dass sich der Freibetrag auf eine höhere Bemessungsgrundlage bezieht und damit solche Schenkungen einer höheren Schenkungsteuer unterliegen. Die Situation wird bei Schenkungen unter Gebietsfremden noch dadurch verschärft, dass die Zusammenrechnung der Erwerbe auch diejenigen erfasst, die innerhalb von zehn Jahren nach der betreffenden Schenkung erfolgen. Mithin wissen die Erwerber nicht, in welcher Höhe die Schenkungsteuer später zu entrichten ist. Der EuGH sieht auch keine erlaubte Ungleichbehandlung nach Art. 65 Abs. 1 AEUV. Dies wäre nur dann zulässig, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Der bei der Anwendung des Freibetrags berücksichtigte Zeitraum ist jedoch nicht von der Höhe der Steuerbemessungsgrundlage abhängig, sondern gilt für den Schenkungsempfänger aufgrund seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger. Die im Streitfall für die Töchter der Klägerinvorliegende Situation ist somit objektiv vergleichbar mit der Situation jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einer im Inland ansässigen Person erhält, zu der er in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht. Schließlich vermochte die deutsche Regierung keine hinreichenden Gründe des Allgemeininteresses vorzutragen, die zu einer Rechtfertigung der Beschränkung in Form der weniger günstigen Behandlung Gebietsfremder führen. Kapitalverkehrsfreiheit und Erbschaftsteuerermäßigung nach § 27 ErbStG Der EuGH befasste sich in seinem Urteil vom 30.6.2016 (BeckRS 2016, 81407) mit einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20.1.2015. Dabei ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Regelung des § 27 ErbStG zur Erbschaftsteuer ermäßigung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Nach dem Sachverhalt ist der in Deutschland wohnende Herr Feilen (F) Alleinerbe seiner zuletzt in diesem Mitgliedstaat wohnenden Mutter (M). Sie war im Jahr 2007 verstorben. Ihr Nachlass bestand insbesondere aus ihrem Anteil am Nachlass ihrer im Jahr 2004 in Österreich verstorbenen Tochter (T). Beide hatten bis zum Tod der T in Österreich gewohnt. Deren Nachlass wurde erst nach dem Tod der M verteilt und die hierfür anfallenden Steuern wurden von F entrichtet. Das Finanzamt zog im Erbschaftsteuerbescheid vom 28.10.2009 die in Österreich entrichtete Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit von der Steuerbemessungsgrundlage ab. Allerdings lehnte es den Antrag auf Gewährung einer erbschaftsteuerlichen Ermäßigung ab. Einspruch und finanzgerichtliche Klage blieben erfolglos. Hingegen hegte der BFH als Revisionsinstanz Zweifel an der Vereinbarkeit von § 27 ErbStG mit dem Unionsrecht. KPMG-Mitteilungen | August/September 20168 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks zu jeweils 50 % auf ihre Töchter. Etwaig anfallende Schenkungsteuer sollte H selbst übernehmen. Mit zwei Bescheiden setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Bei der Berechnung der Steuer zog es jeweils von dem Wert des Erwerbs den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 Euro ab. Der Einspruch mit dem Ziel der Gewährung des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro für unbeschränkt steuerpflichtige Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wurde zurückgewiesen. Im Klageverfahren machte H geltend, dass sie keinen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG gestellt habe, da damit auch frühere un entgeltliche Erwerbe berücksichtigt würden. Steuerrecht Der EuGH sieht in der Regelung des § 27 ErbStG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV. Allerdings eröffnet Art. 65 AEUV den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Im Ergebnis sieht der EuGH im Ausgangsverfahren Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV als erfüllt an. Danach bleibt den Mitgliedstaaten das Recht, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Nur für die Anwendung der Ermäßigung der Erbschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG behandelt die Regelung Gebietsansässige und Ge bietsfremde unterschiedlich. Dabei ist entscheidend, ob sich die fraglichen Vermögensgegenstände bei dem Vorerwerb im nationalen Hoheitsgebiet befunden haben und ob die Beteiligten in diesem Gebiet wohnten. Mithin betrifft die unterschiedliche Behandlung durch die bezeichnete Regelung Situationen, die objektiv vergleichbar sind, sodass insoweit kein Grund zur Rechtfertigung vorliegen würde. In einem zweiten Prüfschritt stellte der EuGH jedoch fest, dass die Regelung des § 27 ErbStG durch einen zwingenden Grund des Allge meininteresses wie der Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems objektiv gerechtfertigt werden kann. Der mit der Ermäßigung der Erbschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG verbundene Vorteil hängt damit zusammen, dass schon für den Vorerwerb desselben Vermögens von Todes wegen Erbschaftsteuer erhoben worden ist. Die Vorenthaltung der Ermäßigung der Steuer bei einem Vorerwerb, der nur im Ausland besteuert worden ist, hängt objektiv damit zusammen, dass Deutschland diesen Erwerb nicht habe besteuern können. Die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung lässt erkennen, dass die Steuerermäßigung nur Personen zugutekommen soll, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde. Folglich besteht in dieser Regelung der Erbschaftsteuer ermäßigung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem fraglichen Steuervorteil und der früheren Besteuerung. Verfahren Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung durch Organträgerin und Organgesellschaft Im Fall des BFH-Urteils vom 9.3.2016 (DStR 2016 S. 1416) bestand aufgrund des im Jahr 1992 beste henden Ergebnisabführungsvertrags eine ertragsteuerliche Organschaft mit der S-GmbH als Organträgerin und einer AG (Klägerin) als Organ gesellschaft. Mit dem Schreiben vom 20.3.2009 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und im Auftrag“ der S-GmbH und der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Mit verbindlicher Auskunft vom 16.4.2009 bestätigte das Finanzamt die im Antrag dargelegte Rechtsauffassung. Letzteres setzte mit separaten Bescheiden vom 23.4.2009 eine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO in Höhe von jeweils 5.056 Euro sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der S-GmbH fest. Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht den gegen die Klägerin gerichteten Gebührenbescheid auf. Richtiger Gebührenschuldner sei nur die Organ trägerin. Der BFH kam entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Gebühren gegenüber der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist. Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an. Nach § 89 Abs. 2 AO können Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 AO). Die Gebühren werden nach § 89 Abs. 4 AO grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet und bestimmen sich dann in entsprechender Anwendung des § 34 GKG (§ 89 Abs. 5 AO). Die Gebührenpflicht knüpft an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner. KPMG-Mitteilungen | August/September 20169 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Die Vorschrift des § 27 ErbStG ermöglicht eine Steuerermäßigung für einen Erwerb von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I, wenn dieses Vermögen in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in Deutschland zu erheben war. Dabei wird die Ermäßigung der Erbschaftsteuer unter der Voraussetzung gewährt, dass sich das betreffende Vermögen bei dem Vorerwerb in Deutschland befand oder dass mindestens einer der an diesem Erwerb Beteiligten in Deutschland wohnte, wenn das Vermögen im Ausland belegen war. Aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs wurde F die zuvor bezeichnete Steuerermäßigung versagt. Dabei ist als Antragsteller diejenige Person anzu sehen, in deren Namen ein Antrag gestellt ist. Die Klägerin ist – neben der Organträgerin – Antragstellerin eines vom Finanzamt bearbeiteten Antrags auf verbindliche Auskunft. Der Auskunftsantrag ist ausdrücklich namens beider Gesellschaften gestellt worden. Zudem wurden beide in die Darlegung des steuerlichen Interesses des Antragstellers einbezogen. Für beide wurde die Versicherung abgegeben, keinen anderweitigen Antrag in der Sache gestellt zu haben. Für verschiedene Steuerpflichtige besteht im Hinblick auf die Steuerfest setzung durch Verwaltungsakt ein selbstständiges Interesse an der Bindungswirkung einer Auskunft. Die verbindliche Auskunft ist ebenso als Verwaltungsakt ausgestaltet. Damit ist gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen, die sich nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst. Dabei bietet die gesetzliche Regelung keine Handhabe für eine Reduktion oder einen Wegfall des gesetzlich festgelegten Gebührenanspruchs. Die Finanzverwaltung vertritt in AEAO Nr. 4.1.3 zu § 89 AO die Auffassung, dass es sich nur um einen Antrag handele, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen beziehe. Diese Aussage ist für den Streitfall nicht von Belang. Denn Organträger und Organ gesellschaft sind selbstständige, voneinander verschiedene Steuersubjekte. Die Norm des § 178a AO regelt die Gebührenpflicht von Anträgen auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens. Dabei ordnet § 178a Abs. 2 Satz 1 AO an, dass für jeden Antrag eine Gebühr entsteht. Jedoch gilt der Antrag eines Organträgers nach § 14 Abs. 1 KStG, der Geschäfte seiner Organgesellschaften umfasst, als ein Antrag. Aufgrund der abweichenden Ausgestaltung der Gebührentatbestände in beiden Regelungsbereichen kann diese Sonderregelung nicht für die verbindliche Auskunft nach § 89 AO herangezogen werden. Die Festsetzung der Gebühr auf 5.056 Euro entspricht § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 34 GKG. Im Streitfall richtete sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf die Annahme eines Organschaftsverhältnisses – mit der Konsequenz, dass ihr Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der S-GmbH zuzurechnen wäre und sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte der S-GmbH anzusehen wäre. Die hieraus resultierende Gegenüberstellung der steuerlichen Auswirkungen war nicht zu beanstanden. Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Der Beschluss des BFH vom 15.6.2016 (DStR 2016 S. 1522) betraf die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solida ritätszuschlags zu gewähren ist. Es handelt sich bei den Antragstellern um Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das Finanzamt setzte gegenüber ihnen zuletzt im Änderungsbescheid vom 31.1.2014 den Solidaritätszuschlag 2012 auf 738,04 Euro fest. Nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von 714,72 Euro verblieb eine Nachzahlung von 23,32 Euro. Die Ehegatten legten Einspruch gegen die Fest setzung des Solidaritätszuschlags ein und ver wiesen zur Begründung auf den Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21.8.2013 (DStRE 2014 S. 534), mit dem das SolZG dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde. Über den Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Letzteres lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag ab. Hingegen war der beim Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgreich. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Beschwerde machte das Finanzamt geltend, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren sei. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag 2012 ab. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, so hat das Finanzgericht regelmäßig dessen Vollziehung auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 FGO). Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, um die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In diesem Fall muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Im Streitfall war das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer Aufhebung der Vollziehung vorrangig. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des Finanzgerichts überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben könnten. Das SolZG ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und kann daher bis zu einer Entscheidung des BVerfG Geltung be- KPMG-Mitteilungen | August/September 201610 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Steuerrecht Steuerrecht Schließlich kam im Streitfall hinzu, dass nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge nur ein zu entrichtender Solidaritätszuschlag von 23,32 Euro verbliebund diese Zahlung zu keiner signifikanten Belastung der Antragsteller führte. Eine Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag 2012 hinsichtlich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge von 714,72 Euro war auch deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO nötig erschien. Die in dieser Norm festgelegte Beschränkung der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen oder Vorauszahlungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren. Gemeinnützigkeit Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften Im Fall des BFH-Urteils vom 18.2.2016 (DStR 2016 S. 1264) war strittig, ob die Beteiligung einer g e meinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Eine als gemeinnützig anerkannte rechtsfähige Stiftung (Klägerin) war von den Eheleuten B gegründet worden. Nach dem Tod der Frau B erbte die Klägerin deren Kommanditanteil (100 %) an der B-GmbH & Co. KG und alle Anteile an der Komplementär-GmbH. Die KG betrieb ursprünglich einen Gewerbebetrieb in mehreren Filialen. Seit dem Jahr 1986 nutzte die KG ihr Betriebsgrundstück in der Filiale A nicht mehr für den Gewerbebetrieb, sondern vermietete es an einen Dritten. Zum 30.6.2006 beendete die KG ihre gewerbliche Tätigkeit und veräußerte alle Filialen. Im Betriebsvermögen verblieb lediglich das Wohnund Geschäftshaus in A. Eine (ehemalige) Wohnung wurde nunmehr als Büroraum für die KG und die Klägerin genutzt. Die übrigen Räume vermietete die KG an Dritte. Die Veräußerung der Filialen im Jahr 2006 wurde als Teilbetriebsveräußerung nach §§ 16, 34 EStG qualifiziert. Die Klägerin behandelte ihre Beteiligung an der KG seit dem Jahr 2006 zunächst als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb. Im Streitjahr 2011 wandte sich die Klägerin gegen den entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid und machte mit ihrem Einspruch die Steuerfreiheit der Beteiligungseinkünfte geltend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2011 auf. Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht zutreffend keine Körperschaftsteuer für das Streitjahr festgesetzt. Denn die Klägerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung ist auch nicht nach Satz 2 der genannten Vorschrift ausgeschlossen, da die Klägerin mit ihrer Beteiligung an der KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Zwar begründet die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung hingegen an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Im Streitfall führte die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens zu einer Betriebs aufgabe – mit der Folge, dass die verpachteten Gegenstände dem Privatvermögen zuzurechnen waren. Es lagen auch nicht die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vor. Denn das Grundstück in A diente bereits seit 1986 nicht mehr dem Gewerbebetrieb, sondern wurde an Dritte vermietet. Bei der Veräußerung der Filialen bildete somit dieses Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor (bis 2006) originär gewerblich tätig war. Daraus folgt nicht, dass die Beteiligungserträge einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so lange zuzurechnen und zu besteuern sind, bis die während der gewerblichen Tätigkeit der KG gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt sind. Schließlich hätte auch eine gewerblich tätige KG ihr im Betriebsvermögen gehaltenes Grundstück zum Buchwert entnehmen und auf eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen können (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). KPMG-Mitteilungen | August/September 201611 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. anspruchen. Am Vollzug des SolZG besteht wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Bescheide über den Solidaritätszuschlag würde zu einer faktischen Außerkraftsetzung des SolZG führen. Denn der vorläufige Rechtsschutz könnte nicht auf einzelne Steuerpflichtige oder Jahre beschränkt werden. Steuerrecht Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen Das Urteil des BFH vom 6.4.2016 (DStR 2016 S. 1206) betrifft die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen im Jahr 2007. Im Streitfall verfolgt eine GmbH nach ihrem Gesellschaftszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese bestehen unter anderem in der Förderung der Jugend in Bildung und Erzie hung sowie der Jugendhilfe nach §§ 27 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kinder- und Jugendhilfe einrichtung in der Rechtsform einer GbR. Zu deren Aufgaben zählen stationäre und ambulante Hilfen, die Bekämpfung der Verwahrlosung, unter anderem bei Drogenmissbrauch sowie körperlicher und seeli scher Misshandlung. Hierzu erbringt die GmbH unter anderem Betreuungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz buch (SGB VIII). Die für entsprechende Einrichtungen (Wohnheime) erforderlichen Betriebserlaubnisse sind ihr gemäß § 45 SGB VIII erteilt worden. Die für ihre Betreuungsleistungen geschuldeten Entgelte stellte die GmbH der – als Trägerin der freien Jugendhilfe nach § 75 in Verbindung mit § 45 SGB VIII anerkannten – GbR in Rechnung. Diese rechnete die unter Einschaltung der Klägerin erbrachten Leistungen mit den öffentlichen Trägern der Kinderund Jugendhilfe ab. Die von der GmbH erbrachten Leistungen waren nicht nach § 4 Nr. 25 UStG a. F. steuerfrei. Insbe sondere fielen die Betreuungsleistungen der GmbH weder unter die in Buchstabe a bezeichneten Tätigkeiten noch unter die in Buchstabe b bezeichneten Leistungen des § 4 Nr. 25 UStG a. F. Zu den Tätigkeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen. Zu den Leistungen des Buchstaben b zählen Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern gewährt werden. Des Weiteren konnte auch keine Steuerbefreiung unter dem Aspekt der Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe erfolgen (§ 4 Nr. 25 Buchst. c UStG a. F.). Schließlich führt auch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 25 UStG durch das Jahressteuergesetz 2008 zu keinem anderenErgebnis. Zwar können nunmehr neben Trägern der Jugendhilfe auch andere Ein- richtungen mit sozialem Charakter begünstigt sein. Dies trifft auf die GmbH zu, da sie für ihre Leistungen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzt. Eine Steuerbefreiung der erbrachten Leistungen scheidet im Streitfall dennoch aus, weil die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG erst für Umsätze gilt, die ab dem 1.1.2008 ausgeführt werden. Streitig ist deshalb, ob sich die GmbH für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auf das Unionsrecht berufen kann. Der BFH bejaht dies. Steuerfrei sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter aner kannte Einrichtungen. Die Leistungen der GmbH sind vorliegend eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden. Die GmbH betreibt ein Wohnheim, in dem psychisch und seelisch kranke Kinder und Jugendliche untergebracht sind und behandelt werden. Damit wird sie gegenüber dem Jugend amt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 27 bis 41 SGB VIII) tätig. Laut BFH ist die GmbH nach einer Gesamtwürdigung auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Für die Anerkennung der GmbH spricht insbesondere die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Dabei handelt es sich um eine spezifische Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit. Maßgeblich dafür ist, dass § 45 Abs. 2 SGB VIII der im Streitjahr geltenden Fassung eine Versagung der Erlaubnis vorsieht, wenn „die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch ‚geeignete Kräfte‘ nicht gesichert ist“ oder „in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist“. An der Tätigkeit der GmbH im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung besteht auch ein besonderes Gemein wohlinteresse. Zu berücksichtigen ist schließlich die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Auch eine mittelbare oder durchgeleitete Kostentragung erfüllt das Merkmal der Kostenübernahme. Bescheinigung für umsatzsteuerfreie Postdienstleistungen erfordert Leistungsangebot an allen Werktagen Das Urteil des BFH vom 2.3.2016 (DStR 2016 S. 1204) betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen für erbrachte Post dienstleistungen einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne von § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat. KPMG-Mitteilungen | August/September 201612 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Umsatzsteuer Steuerrecht Auch der BFH verneint im Rahmen des Revisionsverfahrens den Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG. Eine solche Bescheinigung setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem BZSt verpflichtet hat, flächendeckend in ganz Deutschland die Gesamtheit oder einen Teilbereich der Universaldienstleistungen nach § 4 Nr. 11b Satz 1 UStG anzubieten. Postdienstleistungen sind nach dieser Vorschrift steuerfrei, wenn Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG erbracht werden. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen erbringt. Ebenfalls nicht steuerbefreit sind Leistungen, die auf allgemeinen Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen beruhen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 Postgesetz genehmigten Entgelten erfolgen (siehe § 4 Nr. 11b Satz 3 UStG). Der Universaldienst umfasst nach Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 97/67/EG die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellungen von Postsendungen bis 2 kg und von Postpaketen bis 10 kg, ferner die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen. Der Universaldienst soll nach Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 97/67/EG an mindestens fünf Arbeitstagen stattfinden. Der BFH kommt zum Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat im durch diese Richtlinie vorgegebenen Rahmen einen Umsetzungs- und Präzisierungsspielraum hat. Ein Mitgliedstaat muss nur den Mindestzeitraum einhalten, er darf aber auch darüber hinausgehen. Gemäß den nationalen postgesetzlichen Bestimmungen hat die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnoder gesetzliche Feiertage sind. Somit ist regel- mäßig eine Zustellung an sechs Tagen pro Woche erforderlich. Daran fehlt es im Streitfall. Einwerbung von Kapital durch eine Holdinggesellschaft Das Urteil des BFH vom 6.4.2016 (DStR 2016 S. 1366) betrifft den Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft bei Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb. Im Streitfall widmet sich ein geschlossener Fonds in der Rechtsform einer KG der Forstwirtschaft in einem Drittland. Die Vermarktung erfolgt durch eine GmbH. Die KG hat zwei Tochtergesellschaften im Drittland. Die eine Tochtergesellschaft ist Eigentümerin der Grundstücke und des Waldes. Die andere Tochtergesellschaft betreibt die Aufforstung, Pflege und Ernte des Waldes. Letztere ist mit einem Stammkapital von 10.000 US-Dollar ausgestattet und b esitzt ansonsten kein Vermögen. Der bilanzierte Wertansatz der Beteiligungen beträgt insgesamt circa 1.100.000 Euro. Die KG erbringt an ihre Tochtergesellschaften kaufmännische Dienst- beziehungsweise Beratungsleistungen und erhält hierfür jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 10.000 Euro jährlich. Durch die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern wurde das Kommanditkapital von 862.500 Euro auf 7.800.000 Euro erhöht. Die GmbH ist für die KG auf der Grundlage einer Vertriebsvereinbarung zur Vermittlung der Kommanditanteile sowie eines Projektentwicklungsvertrags tätig. Die KG wiederum vermietet an die GmbH steuerfrei Büroräume. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Projektentwicklungsleistungen und der Einwerbung von Kapital durch die GmbH sowie anteilige Vorsteuern aus sonstigen Leistungsbezügen. Der BFH bejaht zunächst die unternehmerische Tätigkeit der KG als Holdinggesellschaft aufgrund ihrer entgeltlichen Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften. Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 16.7.2015 in den verbundenen Rechtssachen C-108/14 – Larentia + Minerva – und C-109/14 – Marenave (DStR 2015 S. 1673; KPMGMitteilungen Oktober 2015 S. 12) ist eine unternehmerisch tätige Holdinggesellschaft grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Einwerbung von Kapital berechtigt, da die Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. An dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt es jedoch, wenn das eingeworbene Kapital – wie im Streitfall – in keinem Verhältnis zu dem Beteiligungserwerb steht. Die Kosten für die Einwerbung von Kapital in der vor liegenden Größenordnung (Kapitaleinlage der KPMG-Mitteilungen | August/September 201613 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Im Streitfall bietet ein Postdienstleistungsunter nehmen einen bundesweiten Briefversand und einen EU-weiten Paketversand an. Das Unternehmen stellt die Briefe selbst nur in einem Teil von Deutschland zu; in den anderen Teilen erfolgt die Beförderung durch Kooperationspartner. Die Zustellung wird an fünf Tagen die Woche erbracht, nämlich dienstags bis samstags. Montag ist ein zustellfreier Tag. Das Unternehmen begehrte vom BZSt die Erteilung einer Bescheinigung für umsatzsteuerfreie Postdienstleitungen gemäß § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG, was das BZSt ablehnte. Das Unternehmen sei nicht vollumfänglich in der Lage, seine Verpflichtungserklärung zum flächendeckenden Anbieten von Postuniversaldienstleistungen tatsächlich zu erfüllen. Die gegen die Entscheidung des BZSt g erichtete Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos. Steuerrecht Die KG hat nicht dargelegt, dass beziehungsweise welche der übrigen von ihr bezogenen Leistungen (einschließlich Projektentwicklungsvertrag) ausschließlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Da somit davon auszugehen ist, dass die KG die übrigen Leistungen sowohl für ihre wirtschaftliche als auch für ihre nicht wirtschaftliche Tätigkeit verwendet hat, ist eine Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Das Finanzgericht hatte erstinstanzlich aufgrund einer Schätzung einen anteiligen Vorsteuerabzug von 25 % bejaht. Das wird vom BFH nicht beanstandet. Der BFH lässt dabei wie in seinem Urteil vom 9.12.2012 (DStR 2012 S. 518) offen, ob die Steuer auf Leistungsentgelte – sofern keine Investitions- oder Fehlmaßnahmen vorliegen – eine Obergrenze für den Vorsteuerabzug darstellt. Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gebäude Der EuGH hat mit Urteil vom 9.6.2016 – Rs. C-332/14 – Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (DStR 2016 S. 1370) zur Vorsteueraufteilung aus Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs Stellung genommen. Dem Urteil liegt eine Vorlage des BFH vom 5.6.2014 (DStR 2014 S. 1438; KPMG-Mitteilungen Oktober 2014 S. 12) zugrunde. Der Streitfall betrifft die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Gebäude, mit dem eine GbR sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen beabsichtigte. Den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge ermittelte die GbR nach dem Verhältnis der voraussichtlichen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze zu den voraussichtlichen steuerfreien Ausgangsumsätzen (sogenannter objektbezogener Umsatzschlüssel). Seit 1.1.2004 ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ein Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Entsprechend erkennt die Finanzverwaltung grundsätzlich nur noch einen Flächenschlüssel an. Dabei sind laufende Kosten den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen zuzuordnen, sodass der Flächenschlüssel nur bei gemischt genutzten Gebäudeteilen (zum Beispiel Treppenhaus) in Betracht kommt. Dagegen soll bei sämtlichen Baukosten eines Gebäudes einheitlich der Flächenschlüssel gelten. Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass bei einem gemischt genutzten Gebäude aufgrund der unterschiedlichen Höhe des Vorsteuerabzugs grundsätzlich zunächst eine Zuordnung der Eingangsleistungen zu den verschiedenen bezweckten Ausgangsumsätzen erforderlich ist. Das vorlegende Gericht hat zu ermitteln, ob sich eine solche Zuordnung in der Praxis als zu komplex und somit schwer durchführbar erweist. Dies gilt laut EuGH sowohl für die Anschaffung oder Errichtung als auch für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes. Der EuGH mutmaßt, dass in den letztgenannten Fällen eine direkte Zuordnung in der Praxis allgemein leicht durchführbar zu sein scheint. Ist keine direkte Zuordnung möglich, wird die Vorsteueraufteilung nach dem Unionsrecht prinzipiell auf der Grundlage eines Gesamtumsatzschlüssels vorgenommen. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Berechnungsmethode unter Beachtung der unionsrechtlichen Wahlmöglichkeiten anwenden. Die herangezogene Methode muss eine präzisere Bestimmung des Vorsteuerschlüssels als der Gesamtumsatzschlüssel gewährleisten. Die Methode muss aber nicht die genauest mögliche sein. Folglich hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob ein Flächenschlüssel zu einem präziseren Ergebnis führen kann als die Berechnung anhand des Umsatzschlüssels. Der EuGH bejaht schließlich die Frage, ob es aufgrund der Einführung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zum 1.1.2004 zu einer Vorsteuerberichtigung in Bezug auf Baukosten aus den Vorjahren kommen kann, wenn nunmehr statt eines Umsatzschlüssels ein Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung maßgeblich ist. Dem stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Rundung des Vorsteuerschlüssels Das Urteil des EuGH vom 16.6.2016 – Rs. C-186/15 – Kreissparkasse Wiedenbrück (DStR 2016 S. 1413) betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster zur Frage der Zulässigkeit der Aufrundung eines Vorsteuerschlüssels auf einen vollen Prozentsatz, wenn kein Gesamtumsatzschlüssel nach Art. 175 Abs. 1 MwstSystRL zur Anwendung kommt. KPMG-Mitteilungen | August/September 201614 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Gründungskommanditisten: 862.500 Euro; bilanzierte Beteiligungswertansätze 1.100.000 Euro; Erhöhung des Kommanditkapitals auf 7.800.000 Euro) sind laut BFH Kosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften mit einem Stammkapital von 10.000 US-Dollar stehen, weil es des eingeworbenen Kapitals jedenfalls nicht in dieser Größenordnung bedurfte. Hinzu kommt für den BFH, dass die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften schon vor der Ausgabe der Kommanditanteile bestanden. Steuerrecht Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, eine Aufrundung des Vorsteuerschlüssels auf einen Prozentpunkt vorzunehmen, wenn der Vorsteuerschlüssel nicht gesamtumsatzbezogen (Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL), sondern nach einer der alternativen bereichs- und gegenstandsbezogenen Methoden (Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL) berechnet wird. Eine Verpflichtung besteht nicht. Ebenso hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 18.12.2008 – Rs. C-488/07 – Royal Bank of Scotland (DStRE 2009 S. 305) entschieden. Im Fall einer späteren Vorsteuerberichtigung sind die Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet, eine Aufrundung auf einen Prozentpunkt bei der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn bereits der ursprüngliche Vorsteuerschlüssel auf einen Prozentpunkt nach dem Mitgliedstaat aufgerundet wurde. Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen Der BFH hat mit Urteil vom 1.3.2016 (DStR 2016 S. 1466) zur Reichweite der Steuersatzermäßigung (7 %) für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG) Stellung genommen. Ein Unternehmer betrieb im Jahr 2010 ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Für die Gäste standen ‒ unabhängig da von, ob diese im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Sauna- und Wellnessbereich besuchten ‒ am Hotel zahlreiche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die von dem Unternehmer vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste aus. Die mit einem Kfz angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit dem Unternehmer eine Vereinbarung getroffen wurde. Letzterer prüfte nicht, ob ein Hotelgast mit einem Kfz angereist war und ob er einen der hoteleigenen Parkplätze nutzte. Dementsprechend wurde eine Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt. Der Unternehmer setzte in seiner Umsatzsteuer erklärung 2010 seine Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG an. Die (kalkulatorischen) Kosten für das Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf er dem Regelsteuersatz von 19 %. Dagegen nahm er für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze keine Abgrenzung vor. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Hotelgast. Das Finanzgericht stufte allerdings das Vorhalten der Parkplätze als Nebenleistung zu den Beherbergungsleistungen ein und gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Der BFH weist zunächst darauf hin, dass nach überwiegender Auffassung (einschließlich Finanzverwaltung) keine steuerermäßigte Beherbergungsleistung vorliegt, wenn die Überlassung von Parkplätzen – anders als im Streitfall ‒ zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart worden ist. Ist die Überlassung von Parkplätzen – wie im Streitfall – nicht gesondert vereinbart, so ist umstritten, ob die Steuerermäßigung zur Anwendung kommt. Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn unter anderem die Überlassung von Parkplätzen in der Rechnung zu einem Sammelposten für in einem Pauschalangebot enthaltene, nicht steuerbegünstigte Leistungen zusammengefasst wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Die Finanzverwaltung geht also davon aus, dass auch die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen dem Regelsteuersatz unterliegt. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 24.4.2013 (DStR 2013 S. 2689; KPMG-Mitteilungen März 2014 S. 14) entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksservices Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, und deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- beziehungsweise Beherbergungsleistung. Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden (insbesondere Hotelzimmer) könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt. Dass Frühstücksleistungen üblicherweise ergänzend zu Beherbergungsleistungen (insbesondere im Hotelgewerbe) erbracht und ausschließlich in Kombination mit der Übernachtung angeboten würden, ändere an dieser Beurteilung nichts. Laut BFH gilt für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten nichts anderes. KPMG-Mitteilungen | August/September 201615 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Im Streitfall ermittelte ein Kreditinstitut für die von ihr erworbenen gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen für das Steuerjahr 2009 einen Vorsteuerabzug in Höhe von 13,55 % und für das Steuerjahr 2010 in Höhe von 13,18 %. Diese Sätze rundete das Kreditinstitut jeweils auf 14 % auf. Bei der Berechnung der Höhe der Berichtigungen für die genannten Steuerjahre, die es nach § 15a UStG aufgrund des Verzichts auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze im gewerblichen Kundengeschäft vornehmen musste, wandte das Kreditinstitut zu seinen Gunsten ebenfalls Vorsteuerschlüssel an, die es auf 14 % aufrundete. Steuerrecht Schneller Überblick zur Rechnungslegung: eNewsletter Accounting News Regelmäßig aktuelle Informationen zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS finden Sie in unserem eNewsletter Accounting News – kostenfreier Download unter https://assets.kpmg.com/ content/dam/kpmg/pdf/2016/07/accounting-news07-08-2016-KPMG.pdf Mit dem Infodienst Steuern & Recht von KPMG er halten Sie unter www.kpmg.de/Themen/1809.htm eine tagesaktuelle Nachrichtenübersicht zu steuerlichen und rechtlichen Themen – für Ihren ganz persönlichen Wissensvorsprung. Wissenswertes zu Steuern für Unternehmen, Investoren und Arbeitnehmer: Die „German Tax Facts“-App von KPMG steht im Apple App Store und im Google Play Store kostenfrei zum Download zur Verfügung. KPMG-Mitteilungen | August/September 201616 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Schließlich hat der BFH die Sache an das Finanz gericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss prüfen, ob die Schätzung durch das Finanzamt rechtmäßig ist. Der BFH weist darauf hin, dass bei der Schätzung auch zu berücksichtigen ist, dass die hoteleigenen Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern ebenfalls von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt worden sind. Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Großbritannien gilt dann nicht länger als EU-Mitgliedstaat, sondern als Drittland. Warenexporte nach Großbritannien sind demnach nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern als Ausfuhrlieferungen anzusehen und Warenimporte aus Großbritannien stellen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr dar, sondern gelten als Einfuhren aus einem Drittland, für die damit grundsätzlich Zoll anfällt. Zudem würde die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK) in Großbritannien ihre Gültigkeit verlieren und müsste durch ein neues britisches Zollrecht ersetzt werden. Sämtliche Lieferungen aus Großbritannien in die EU beziehungsweise von der EU nach Großbritannien sind zollrechtlich als Ein- beziehungsweise Ausfuhren abzuwickeln. Entsprechende Zollanmeldungen müssen erstellt werden. Die Zollsätze könnten sich unter dem neuen britischen Recht ändern, wodurch für die Unternehmen ein zusätzlicher finanzieller Aufwand entstehen würde. Eine dramatische Kursänderung wird fürs Erste zwar als unwahrscheinlich angenommen, jedoch sollten betroffene Unternehmen, die Handel mit britischen Unternehmen betreiben, gut vorbe reitet sein, um zu gegebener Zeit adäquat reagieren zu können. Wie die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien aussehen werden, ist derzeit noch unklar. Bei Zugrundelegung von aktuellen Beziehungen der EU mit europäischen Nichtmitgliedern ergeben sich insbesondere folgende mögliche präferenzrechtliche Szenarien: Großbritannien könnte – ähnlich wie die Schweiz – Mitglied der Europäischen Freihandelsorganisation (EFTA) werden. Die Wirtschaftsbeziehungen mit Großbritannien würden dann in Abkommen geregelt, die einen direkten Zugang zu wichtigen Teilen des EU-Binnenmarkts ermöglichen könnten. Ein weiteres Szenario wäre die Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dabei könnte sich Norwegen als Beispiel eignen. Die Modalitäten einer EWR-Mitgliedschaft sind bereits vorgefertigt, womit der zollfreie Zugang zum EUBinnenmarkt gewährleistet wäre. Jedoch ist dabei zu beachten, dass auch bei Einordung als EFTAbeziehungsweise EWR-Vertragsstaat trotz Zollfreiheit Zollpapiere erstellt werden müssten. Dies kann gegebenenfalls mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden sein. Alternativ könnte Großbritannien mit der EU in Gespräche über ein bilaterales Handelsabkommen treten. Dadurch würden Zölle und nicht tarifäre Handelsbeschränkungen bis zur Unterzeichnung eines Abkommens auf Basis der Welthandelsorganisation (WTO) wieder eingeführt werden. Wie die Beispiele Kanada und USA zeigen, können sich diese Verhandlungen jedoch über Jahre hinziehen. Zudem sind die Konditionen, die bei den Verhandlungen mit der EU erzielt werden können, weitgehend unklar. Zwar behalten zollrechtliche Bewilligungen zunächst ihre Gültigkeit. Mit dem endgültigen Austritt von Großbritannien aus der EU verlieren die nach EUZollrecht (Zollkodex, UZK) erteilten Bewilligungen jedoch ihre Gültigkeit (zum Beispiel der „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ – Authorised Economic Operator, Bewilligungen für Zollverfahren, einzige/ grenzüberschreitende Bewilligungen etc.). KPMG-Mitteilungen | August/September 201617 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Zollrechtliche Auswirkungen des Brexit für deutsche Unternehmen Beim Referendum über den Verbleib von Groß britannien in der Europäischen Union (EU) am 23.6.2016 haben die britischenBürger für einen Austritt gestimmt. Mit dem endgültigen Austritt, dessen Zeitpunkt noch nicht beschlossen ist, gehört Großbritannien nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet und somit nicht mehr zum Zollgebiet der Europäischen Union. Hierdurch ergeben sich grundlegende Änderungen mit erheblichen zollrechtlichen Auswirkungen. Literaturtipps Audit Committee Quarterly ii / 2016 das magazin für corporate governance Destination: Zukunft Tatort Deutschland Ergebnisse einer weltweiten Befragung von CEOs zur Rolle des CFO Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2016 Studie Gefördert durch audit committee institute e.v. Passt die Personal- zur Unternehmensstrategie? Audit Committee Quarterly ex t ra das magazin für corporate governance Gefördert durch audit committee institute e.v. Qualität der Internen Revision Das Three Lines of Defense-Modell ATTRAKTIV füR den nAchwuchs 34 56789 9 CFO Governing Body / Board / Audit Committee Senior Management 1st Line 2nd Line 3rd Line Management Controls 2016 Internal Control Measures Financial Control Security Risk Management Quality Regulator Internal Audit Inspection Compliance CFO-Studie das ErgEbnis unsErEr umfr agE www.kpmg.de Destination Zukunft – Ergebnisse einer weltweiten Befragung von CEOs zur Rolle des CFO Tatort Deutschland – Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2016 Audit Committee Quarterly II/2016 und Quarterly – extra „Qualität der Internen Revision“ Die Erwartungen an Chief Executive Officer (CEOs) sind hoch – gerade in Zeiten geopolitischer Unsicherheiten, rasanten technischen Fortschritts, zunehmender Regulierung und veränderten Kundenverhaltens. Bei der Bewältigung der Herausforderungen suchen die CEOs Unterstützung bei ihrem Chief Financial Officer (CFO). Die KPMG-Studie nimmt weltweit die Rolle dieser Funktion in den Blick und untersucht detailliert den Auf gabenbereich des CFO sowie dessen Wahrnehmung innerhalb des Unternehmens. Nahezu jedes zweite große Unternehmen in Deutschland musste sich in den letzten beiden Jahren mit wirtschaftskriminellen Handlungen im eigenen Haus auseinandersetzen: Während 45 % der Firmen mit einem Umsatz von mehr als drei Milliarden Euro mit entsprechenden Vorfällen konfrontiert waren, sind es insgesamt 36 % aller deutschen Unternehmen – mehr als jede dritte. So lautet eines der Ergebnisse der diesjährigen Studie zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland. Im Zeitalter der Digitalisierung kommt dem Personalwesen eine Schlüsselrolle im Unternehmen zu. Aufsichtsräte müssen diese Entwicklung im Blick haben, dem operativen Management die Umsetzung einer zukunftsorientierten Personalpolitik abverlangen und die Frage stellen „Passt die Personal- zur Unter nehmensstrategie? Das aktuelle Quarterly informiert – zugeschnitten auf die Perspektive des Aufsichtsrats – über Herausforderungen, die sich im Personalwesen der Unternehmen als Folge der Digitalisierung ergeben. Praxisberichte aus verschiedenen Branchen geben zudem spannende Antworten auf die Frage, wie eine spezifisch auf die Organisation zugeschnittene Personalstrategie aussehen kann. Dabei ergibt sich ein sehr unterschiedliches Bild: In Deutschland wird der CFO teilweise als zweiter Mann (bzw. als „Stellvertreter“) hinter dem CEO gesehen, in anderen Organisationen teilweise aber auch auf eine reine „Herr der ZahlenFunktion“ reduziert. Zudem zeichnet sich hierzulande aktuell eine Entwicklung ab, die wegführt vom klassischen Ressortzuschnitt – hin zu einem weiteren, relativ neuen Verständnis des CFO und stärkeren C-Level-Rollen wie etwa dem Chief Digital Officer, Chief Innovation Officer oder Chief Markets Officer. International wird aus Sicht des CEO die CFO-Rolle als die zukünftig wichtigste Rolle im Unternehmen gehandelt. Teilweise gibt es sogar erste Unternehmen, die andere Rollen – wie etwa die des COO – mit der Funktion des CFO verbinden, um die Schlagkraft des Managements durch eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit im kleinen Team zwischen CEO und CFO zu erhöhen. Seit 17 Jahren untersucht KPMG wirtschaftskriminelle Aktivitäten in Deutschland; die Ergebnisse werden alle zwei Jahre in einer repräsentativen Studie veröffentlicht. Für die aktuelle Analyse hat KPMG in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut TNS Emnid Befragungen in über 500 deutschen Unternehmen durchgeführt. Damit gewährt die vorliegende Studie einen profunden Einblick in die Situation hiesiger Firmenlenker, die sich mit Wirtschaftskriminalität beschäftigen müssen – in der eigenen Organisation und in der ihrer Geschäftspartner. Kostenfreier Download unter https:// assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/ pdf/2016/07/wirtschaftskriminalitaet- 2016-2-KPMG.pdf Welchen Beitrag leistet die Interne Revision für Vorstand und Aufsichtsrat? Dieser Frage geht das Quarterly – extra „Qualität der Internen Revi sion“ nach und beleuchtet die verschiedenen Perspektiven. Das Ergebnis einer Umfrage mit 30 Fragen zur Beurteilung der Qualität der eigenen Revision ist ebenfalls enthalten. Kostenfreier Download unter https://audit-committee-institute.de/ 23607.htm Kostenfreier Download unter http:// hub.klardenker.kpmg.de/was-ceosueber-cfos-sagen-eine-studie KPMG-Mitteilungen | August/September 201618 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 34 5678 External Audit 012 012 KPMG-Veranstaltungen* Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Alternative Financing – neue G eschäftsmodelle für ein neues Banking 6. September 2016 in Frankfurt a. M. Ihre Ansprechpartnerin: Lena Streckert T +49 69 9587-1336 [email protected] Gesellschaftsrecht 2016 – Rückblick und Ausblick 7. September 2016 in Dresden Ihre Ansprechpartnerin: Birgit Müller T +49 30 2068-4763 [email protected] Fit für BEPS! – Auswirkungen des BEPS-Projekts der OECD und der EU a uf deutsche Unternehmen 7. September 2016 in Düsseldorf 13. September 2016 in Frankfurt a. M. 14. September 2016 in Hamburg 30. September 2016 in Berlin 5. Oktober 2016 in München 11. Oktober 2016 in Stuttgart Ihre Ansprechpartnerin: Yvonne Ziemer-Popp T +49 30 2068-2684 [email protected] InstitutsVergV 3.0: Vergütungssysteme von Instituten 8. September 2016 in Frankfurt a. M. 15. September 2016 in Hamburg 20. September 2016 in Düsseldorf 22. September 2016 in München Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +40 30 2068-1510 [email protected] Klardenker live – Live-Sendung zum Thema: Die Zukunft der Banken – Wie Technologie den Finanzsektor verändert 13. September 2016 in Hamburg Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Kiefer T +49 40 32015-5309 [email protected] Tax Accounting IAS 12 – Fallstricke (Kostenpflichtige Veranstaltung) 13. September 2016 in Berlin 14. September 2016 in Frankfurt a. M. 27. September 2016 in Hamburg 28. September 2016 in Düsseldorf 10. November 2016 in München Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Immo-Lounge 15. September 2016 in München Ihre Ansprechpartnerin: Melanie Gierten T +49 89 9282-1756 [email protected] Bereit für den Abschluss? Trends für Versicherer (Kostenpflichtige Veranstaltung) 20. September 2016 in Stuttgart 21. September 2016 in Köln 24. Oktober 2016 in Hannover 27. Oktober 2016 in München Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Auf Trab – Aktuelle Entwicklungen bei Alternative Investments/Real Estate 20. September 2016 in Frankfurt a. M. 23. September 2016 in München 5. Energietreffen Mitteldeutschland 21. September 2016 in Leipzig Ihre Ansprechpartnerin: Birgit Müller T +49 30 2068-4763 [email protected] 7. Financial Services Regional Forum 22. September 2016 in Berlin Ihre Ansprechpartnerin: Berit Fechner T +49 30 2068-1306 [email protected] 6. KLÖNschnack: Regulierte Investment-Fonds 22. September 2016 in Hamburg Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Kiefer T +49 40 32015-5309 [email protected] Der Verband 4.0 – Wieviel Digitalisierung braucht die Interessenvertretung? 11. Oktober 2016 in Berlin Ihre Ansprechpartnerin: Berit Fechner T +49 30 2068-1306 [email protected] Fit für die Zukunft – Steuerbegünstigte Körperschaften (Kostenpflichtige Veranstaltung) 27. Oktober 2016 in Stuttgart 7. November 2016 in Berlin 17. November 2016 in Düsseldorf 21. November 2016 in Hamburg 30. November 2016 in Frankfurt a. M. 7. Dezember 2016 in München Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +40 30 2068-1510 [email protected] Weitere Seminare und A ktuelles zu den Veranstaltungen unter www.kpmg.de/events Auch A nmeldungen sind dort o nline möglich – schnell und unkompliziert. * Änderungen vorbehalten KPMG-Mitteilungen | August/September 201619 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility – Arbeitsrecht bei i nternationalen Mitarbeitereinsätzen 25. August 2016 in Bielefeld 31. August 2016 in Frankfurt a. M. 8. September 2016 in Düsseldorf Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin Redaktion Dr. Martin Lenz (V.i.S.d.P.) Tersteegenstraße 19 – 31 40474 Düsseldorf T +49 211 475-7385 Dr. Martin Ribbrock THE SQUAIRE Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main T +49 69 9587-2307 Editorial Kay Klöpping Nikolaus-Dürkopp-Straße 2a 33602 Bielefeld T +49 521 9631-1390 Newsletter kostenlos abonnieren www.kpmg.de/newsletter/ subscribe.aspx www.kpmg.de www.kpmg.de/socialmedia Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informat ionen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG I nternational.
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