Betreuungsentgelt für Kindertageseinrichtungen

Stadt Metzingen
4/30
Inhaltsverzeichnis
BETREUUNGSENTGELT FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN METZINGEN
2016
1. Elternbeitragstabellen
2
2. Maßgebliches Einkommen
8
3. Abzüge
8
4. Ermäßigung bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder
8
5. Selbsteinschätzung
9
6. Schlussbestimmung
9
7. Häufig gestellte Fragen
9
Seite 1/10
Stadt Metzingen
4/30
1. Elternbeitragstabellen
Betreuungsentgelte für Kinder unter 3 Jahre
ab 01.09.2016
bis 4 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
58 €
97 €
136 €
175 €
214 €
44 €
73 €
102 €
131 €
161 €
29 €
49 €
68 €
88 €
107 €
15 €
24 €
34 €
44 €
54 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
bis 6 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
88 €
146 €
204 €
263 €
321 €
66 €
110 €
153 €
197 €
241 €
44 €
73 €
102 €
131 €
161 €
22 €
37 €
51 €
66 €
80 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
bis 7 Stunden täglich
(wird nur im Kinderhaus Hart-Hölzle,
Hofbühl und Ohmstraße angeboten)
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
102 €
170 €
238 €
307 €
375 €
77 €
128 €
179 €
230 €
281 €
51 €
85 €
119 €
153 €
187 €
26 €
43 €
60 €
77 €
94 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
Seite 2/10
2016
Stadt Metzingen
4/30
bis 8 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
117 €
195 €
273 €
350 €
428 €
88 €
146 €
204 €
263 €
321 €
58 €
97 €
136 €
175 €
214 €
29 €
49 €
68 €
88 €
107 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
bis 9 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
131 €
219 €
307 €
394 €
482 €
99 €
164 €
230 €
296 €
361 €
66 €
110 €
153 €
197 €
241 €
33 €
55 €
77 €
99 €
120 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
bis 10 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
146 €
243 €
341 €
438 €
535 €
110 €
183 €
256 €
329 €
402 €
73 €
122 €
170 €
219 €
268 €
37 €
61 €
85 €
110 €
134 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
über 10 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
161 €
268 €
375 €
482 €
589 €
120 €
201 €
281 €
361 €
442 €
80 €
134 €
187 €
241 €
294 €
40 €
67 €
94 €
120 €
147 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
2016
Seite 3/10
Stadt Metzingen
4/30
Die Beiträge werden für 11 Monate abgebucht.
Bei Betreuungszeiten ab 6 Stunden/Tag ist Verpflegung verpflichtend.
Für Frühstück werden 12 €, für Zwischenmahlzeit am Nachmittag 8€/Monat erhoben.
Mittagessen wird mit 66 € monatlich berechnet. Für Vollverpflegung werden 86 € monatlich berechnet.
Ab dem Folgemonat in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, gelten die Sätze
der Kindergartenbeiträge der entsprechenden Zeitstufe.
Ein zusätzliches Entgelt wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen
Grund die Abholzeiten nicht einhalten oder einmalig mehr als 30 Minuten die vertraglich
vereinbarte Betreuungszeit überschreiten. Das zusätzliche Entgelt beträgt 30 € pro angefangene Stunde und wird von der Stadtverwaltung erhoben. Im Einzelfall kann von
einer Erhebung abgesehen werden, über diese Ausnahme entscheidet der Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Soziales.
Seite 4/10
2016
Stadt Metzingen
4/30
Betreuungsentgelte für Kinder ab 3 Jahre
ab 01.09.2016
Regel-/VÖ-Zeiten (6 Stunden)
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
46 €
77 €
108 €
139 €
170 €
35 €
58 €
81 €
104 €
128 €
23 €
39 €
54 €
70 €
85 €
12 €
19 €
27 €
35 €
43 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
VÖ + Zeiten (7Stunden)
(wird nur im Kinderhaus Metzingen, Hart-Hölzle,
Ohmstraße und Hofbühl angeboten)
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
54 €
90 €
126 €
162 €
198 €
41 €
68 €
95 €
122 €
149 €
27 €
45 €
63 €
81 €
99 €
14 €
23 €
32 €
41 €
50 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
Ganztagesbetreuung bis 8 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
85 €
142 €
198 €
255 €
312 €
64 €
106 €
149 €
191 €
234 €
43 €
71 €
99 €
128 €
156 €
21 €
35 €
50 €
64 €
78 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
2016
Seite 5/10
Stadt Metzingen
4/30
Ganztagesbetreuung bis 9 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
96 €
159 €
223 €
287 €
351 €
72 €
120 €
167 €
215 €
263 €
48 €
80 €
112 €
143 €
175 €
24 €
40 €
56 €
72 €
88 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
Ganztagesbetreuung bis 10 Stunden täglich
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
106 €
177 €
248 €
319 €
390 €
80 €
133 €
186 €
239 €
292 €
53 €
89 €
124 €
159 €
195 €
27 €
44 €
62 €
80 €
97 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
Ganztagesbetreuung über 10 Stunden täglich
(wird nur im Kinderhaus Metzingen angeboten)
Kinder in der Familie
Stufe
1
2
3
4
I - 25.000 €
117 €
195 €
273 €
351 €
429 €
88 €
146 €
205 €
263 €
322 €
58 €
97 €
136 €
175 €
214 €
29 €
49 €
68 €
88 €
107 €
II -35.000 €
III - 45.000€
IV - 55.000 €
V - >55.000€
Seite 6/10
2016
Stadt Metzingen
4/30
Die Beiträge werden für 11 Monate abgebucht.
Für die Verpflegung im Rahmen der Ganztagesbetreuung werden zusätzlich zu den oben
aufgeführten Kosten 86 € monatlich erhoben.
(66 € Mittagsverpflegung und 12 € für Frühstück und 8 € für Zwischenmahlzeiten)
Für die Verpflegung im Rahmen der durchgehenden Öffnungszeiten werden zusätzlich
zu den oben aufgeführten Kosten ggf. 66 € Mittagsverpflegung und ggf. 12 € für Frühstück monatlich erhoben.
Ein zusätzliches Entgelt wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen
Grund die Abholzeiten nicht einhalten oder einmalig mehr als 30 Minuten die vertraglich
vereinbarte Betreuungszeit überschreiten. Das zusätzliche Entgelt beträgt 30,00 € pro
angefangene Stunde und wird von der Stadtverwaltung erhoben. Im Einzelfall kann von
einer Erhebung abgesehen werden, über diese Ausnahme entscheidet der Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Soziales.
2016
Seite 7/10
Stadt Metzingen
4/30
2. Maßgebliches Einkommen
Als maßgebliches Einkommen für die Einstufung gelten die Einkünfte des vorhergehenden vollen Kalenderjahres, also das Jahresbruttoeinkommen der Familiengemeinschaft.
Einkommensgrundlage sind Einkünfte aus:
1. nichtselbständiger Arbeit (einschl. Urlaubs/ -Weihnachtsgeld oder 13./14. Gehalt)
2. selbständiger Arbeit
3. Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
4. Vermietung und Verpachtung
5. Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung, Sozialhilfeleistungen
sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte i. S. des
Einkommensteuergesetzes § 22. Ausnahme: Kindergeld gilt nicht als Einkommen.
Zum maßgeblichen Personenkreis für die Ermittlung des Einkommens zählen die Eltern/Personensorgeberechtigten und deren kindergeldberechtigten Kinder. Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen beider Partner maßgebend.
Reduziert sich das Einkommen im laufenden Kalenderjahr, kann auf Nachweis eine niedrigere Beitragseinstufung beantragt werden.
Schuldverpflichtungen oder Verluste aus Vermietung/Verpachtung finden keine Anrechnung.
3. Abzüge
Je kindergeldberechtigtes Kind in der Familie/Haushaltsgemeinschaft können pro Jahr
3.000,-€ vom maßgeblichen Einkommen abgezogen werden (Kinderfreibetrag).
Aus dem verbleibenden Einkommen ergibt sich die jeweilige Entgeltstufe, in die sich die
Eltern/ Personensorgeberechtigten selbstverpflichtend eingruppieren.
Der Freibetrag gilt auch für Kinder, die außerhalb der Familiengemeinschaft leben, sofern
für diese gesetzlich geregelte Unterhaltsverpflichtungen bestehen und nachweislich gezahlt werden.
4. Ermäßigung bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder
Sind mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig mit mindestens 20 Betreuungsstunden in
einer Metzinger Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege angemeldet, ermäßigt sich das Entgelt für die älteren Kinder um 50 %.
Seite 8/10
2016
Stadt Metzingen
4/30
5. Die Selbsteinschätzung ist zu jedem Kindergartenjahr neu vorzunehmen.
6. Schlussbestimmung
Werden keine, unvollständige, falsche oder nicht rechtzeitige Angaben zum Einkommen
gemacht, so kann der Betreuungsvertrag abgelehnt oder aufgekündigt werden.
Ersatzweise ist auch eine Entgelteinstufung in der Höchststufe möglich.
Die Stadt Metzingen, Kindergartenverwaltung, ist berechtigt Stichprobenkontrollen
durchzuführen und entsprechende Einkommensnachweise zu verlangen.
7. Häufig gestellte Fragen
Ab wann wird ein Entgelt erhoben?
Die Aufnahme erfolgt zwar mit dem ersten Tag in der Einrichtung, während der ersten
zwei Wochen der Eingewöhnung wird aber auf das Entgelt verzichtet. Maßgeblich für
den Beginn der Entgeltpflicht ist also die dritte Woche. Wird ausnahmsweise auf eine
Eingewöhnungsphase verzichtet, beginnt die Entgeltpflicht mit dem Tag der Aufnahme.
Wird auch für angefangene Monate das volle Entgelt fällig?
Scheidet ein Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus bzw. wird das Kind
nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, wird nur das hälftige Entgelt erhoben. Als Aufnahme im Sinne dieser Regelung ist der erste Tag nach der zweiwöchigen
Eingewöhnung zu verstehen.
Ab wann gilt die Ermäßigung bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder?
Die Ermäßigung wird ab bzw. bis zu dem Zeitpunkt gewährt, in dem für alle Kinder die
Entgeltpflicht für einen vollen Monat besteht.
Wird die Ermäßigung für mehrere Kinder auch gewährt, wenn ein Kind außerhalb
von Metzingen betreut wird?
Eine Ermäßigung wird nur gewährt, wenn die Betreuung außerhalb Metzingens in Form
der Kindertagespflege erfolgt. Erfolgt die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung,
wird keine Ermäßigung gewährt.
2016
Seite 9/10
Stadt Metzingen
4/30
Zählt zum maßgeblichen Einkommen auch das Einkommen des Lebenspartners,
wenn diese(r) kein Elternteil des betreuten Kindes ist?
Analog zu den Regelungen des Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
wird für eine so genannte Bedarfsgemeinschaft angenommen, dass das Familieneinkommen für alle – auch nicht verwandten – Familienmitglieder eingesetzt wird und daher komplett bei der Einstufung berücksichtigt werden muss.
Zählt zum maßgeblichen Einkommen auch das Einkommen eines kindergeldberechtigten, volljährigen Kindes im Haushalt?
Das Einkommen des volljährigen Kindes zählt nicht zum Familieneinkommen. Der Verdienst aus einem Nebenjob soll dem Schüler/Studenten erhalten bleiben.
Können unterhaltsberechtigte Kinder außerhalb des Haushaltes als bei der Einstufung in die Tabelle bei der Anzahl der Kinder (Zählkinder) berücksichtigt werden?
Eine Anrechnung als „Zählkind“ ist nicht möglich. Tatsächlich bezahlte Unterhaltsleistungen werden durch den Freibetrag (S. Nr. 2 Absatz 2) einkommensmindernd berücksichtigt.
Seite 10/10
2016