VERBRAUCHERRECHT
STÄRKEN UND MODERNISIEREN
Stellungnahme des vzbv
zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission
zum Fitness-Check des europäischen Verbraucher- und
Marketingrechts
17. August 2016
Impressum
Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V.
Team
Recht und Handel
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
[email protected]
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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Verbraucherrecht stärken und modernisieren
INHALT
I. ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN POSITIONEN
4
1. Mindestharmonisierung statt Vollharmonisierung ........................................................ 5
2. Informationspflichten ..................................................................................................... 5
3. Unlautere Geschäftspraktiken....................................................................................... 5
4. Preisangaben ................................................................................................................5
5. Vertragsklauseln (AGB) ................................................................................................ 5
6. Verbrauchsgüterkauf (Gewährleistung und Garantie) .................................................. 6
7. Unterlassungsklagen ..................................................................................................... 6
II. EINLEITUNG
7
1. Europäisches Verbraucherrecht ................................................................................... 7
2. Konsolidierung der Richtlinien ...................................................................................... 7
III. ÜBERGREIFENDE REFORMANSÄTZE
8
1. Europarecht mit Augenmaß: Mindestharmonisierung statt Vollharmonisierung.......... 8
2. Informationsmodell ........................................................................................................ 8
2.1 Fragen an die Tragfähigkeit des Informationsmodells ............................................... 8
2.2 Übergreifendes Konzept für Informationspflichten ..................................................... 9
3. Sharing Economy / Prosumenten ...............................................................................10
4. Preisvergleichs- und Buchungsportale .......................................................................11
5. Rechtsdurchsetzung ...................................................................................................12
IV. RICHTLINIEN IM EINZELNEN
13
1. Unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EWG) .................................................... 13
1.1 Verbraucherleitbild ....................................................................................................13
1.2 Verletzliche und vertrauende Verbraucher ............................................................... 14
1.3 Wettbewerbsvorteile durch Rechtsbruch .................................................................. 14
1.4 Lockangebote (Anhang I Nr. 5) .................................................................................15
1.5 Schleichwerbung (Anhang I Nr. 11) ..........................................................................15
1.6 Umweltbezogene Werbung .......................................................................................15
1.7 Individuelle Durchsetzung und vertragsrechtliche Folgen........................................ 16
2. Preisangaben ..............................................................................................................16
2.1 Lücken in der Richtlinie 98/6/EG...............................................................................16
2.2 Alternativen zum Regelungsort .................................................................................17
3. Vertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ............................................. 17
3.1 Keine Vollharmonisierung .........................................................................................17
3.2 Sprache und Umfang ................................................................................................18
3.3 Kontrolle von Einbeziehungsklauseln .......................................................................18
3.4 Schwarze Liste von Klauselverboten? ......................................................................19
4. Verbrauchsgüterkauf ...................................................................................................19
4.1 Keine Rechtszersplitterung im digitalen Binnenmarkt .............................................. 19
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4.2 Längere Fristen, insbesondere zur Beweislastumkehr ............................................ 20
4.3 Produzentenhaftung .................................................................................................. 20
5. Unterlassungsklagen .................................................................................................. 21
5.1 Begrenzte Wirksamkeit ............................................................................................. 21
5.2 Breitenwirkung verbessern ....................................................................................... 21
5.3 Erweiterte Wirkung auf individuelle Klagen .............................................................. 22
5.4 Effektive Sanktionen schaffen .................................................................................. 22
5.5 Anwendungsbereich ausweiten ................................................................................ 23
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I. ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN
POSITIONEN
In den typischen Situationen des Konsumalltags verfügen Verbraucher über weniger
Informationen, weniger Fachkompetenz und weniger Verhandlungsmacht als die
Anbieterseite. Um dies auszugleichen, ist ein starkes Verbraucherrecht essentiell.
Vor diesem Hintergrund sollte der REFIT Fitness-Check des EU-Verbraucherrechts
grundlegende Rechte wie Informationsansprüche, den Schutz gegen Irreführung und
aggressive Geschäftspraktiken und das Gewährleistungsrecht bestätigen und stärken.
Gleichzeitig sollte im Ergebnis des Fitness-Checks in ganz Europa eine stringente
Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts sichergestellt werden. Spielräume des
nationalen Gesetzgebers für ein Mehr an Verbraucherschutz sollten bestätigt und
ausgebaut werden.
Der REFIT Fitness-Check im Europäischen Verbraucherrecht bietet die Chance,
Lücken zu schließen und die Richtlinien besser auf einander abzustimmen. Die
beabsichtigte „Straffung“ der Richtlinien darf nicht zu einer simplen Streichung von
Regelungen oder Reduzierung des Schutzniveaus führen.
Die EU sollte ihre Rechtsetzungskompetenzen im Verbraucherrecht mit Augenmaß
nutzen. Das Verbraucherschutzrecht der EU ist nicht dann am besten, wenn es auf
EU-Ebene vollständig vereinheitlicht ist, sondern dann, wenn eine
Mindestharmonisierung der zentralen Anforderungen kombiniert wird mit nationalen
Handlungsspielräumen für mehr Verbraucherschutz.
Informationen müssen Verbrauchern in einfacher Form und konzentriert auf das
Wesentliche dargeboten werden. Für zentrale Informationen sind klare und
eindeutige Vorgaben wie in der Richtlinie 2011/83/EU erforderlich.
Zeitpunkt und Art und Weise der Information müssen situationsgerecht angepasst
werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf Online-Geschäfte, die beispielsweise
auf dem Smartphone abgeschlossen werden.
Bei Geschäften im Rahmen der Sharing Economy muss für Verbraucher deutlich
werden, ob sie einen Vertrag mit einem Verbraucher oder einem Händler schließen.
Verbraucher sollten auch dann von ihren Rechten profitieren, wenn sie als
Verkäufer gegenüber einem Unternehmer als Käufer gebrauchter Ware auftreten.
Durch die Digitalisierung des Verbraucheralltags entstehende Schutzlücken sollten
durch eine Fortentwicklung des Verbraucherrechts geschlossen werden.
Verbraucher sollten sich darauf verlassen können, dass sie von Suchmaschinen,
Plattformbetreibern und Vermittlern transparent und verlässlich informiert werden
und dass Vermittler auch Risiken absichern, soweit sie vom Vertragsschluss
wirtschaftlich profitieren.
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1. MINDESTHARMONISIERUNG STATT VOLLHARMONISIERUNG
Statt die Anforderungen des Verbraucherrechts in allen Bereichen auf der EUEbene abschließend zu regeln (Vollharmonisierung), sollte die EU-Kommission die
grundlegenden Anforderungen an den Verbraucherschutz EU-weit verbindlich
festlegen, aber Spielräume für den nationalen Gesetzgeber für ein höheres
Verbraucherschutzniveau erhalten (Mindestharmonisierung).
Auf diese Weise können zum einen wichtige nationale Instrumente des
Verbraucherschutzes erhalten werden, zum anderen kann der Wettbewerb der
nationalen Rechtsordnungen angesichts der fortlaufenden Innovationen im Bereich
der Digitalisierung für eine „mitwachsende“ Gesetzgebung sorgen.
2. INFORMATIONSPFLICHTEN
Die Kommission sollte konkret und praktisch überprüfen, inwieweit Informationen
angesichts der allgemein festgestellten Informationsüberflutung geeignet sind,
Verbraucherinteressen zu schützen.
Mit Blick auf die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, aber auch mit Blick auf
Informationspflichten in anderen Verbraucherschutzvorschriften sollte geprüft
werden, ob Verbraucher in der Praxis die entscheidenden Informationen zum
richtigen Zeitpunkt bekommen.
Die Information sollte Verbrauchern möglichst einfach und mit Konzentration auf
das Wesentliche präsentiert werden.
3. UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Das lauterkeitsrechtliche Verbraucherleitbild ist reformbedürftig. Der informierte und
aufmerksame Durchschnittsverbraucher ist kein lebensnaher Maßstab zur
Feststellung von Unlauterkeit. Individuelle Verletzlichkeit in den jeweiligen
wirtschaftlichen und situativen Umständen müssen berücksichtigt werden. Die
Realität des „vertrauenden Verbrauchers“, der Angebote nicht im Detail prüft, sollte
im Lauterkeitsrecht anerkannt werden.
Es sollte klargestellt werden, dass jeder Verstoß gegen verbraucherschützende
Vorschriften des nationalen oder europäischen Rechts auch als unlautere
Geschäftspraxis im Sinne des Lauterkeitsrechts zu werden ist.
Die Verbote von Lockangeboten und Schleichwerbung sind kaum durchsetzbar und
müssen reformiert werden.
4. PREISANGABEN
Die Verpflichtung zur Angabe von Preisen und Grundpreisen entspricht einem
zentralen Informationsbedürfnis der Verbraucher. Sie muss grundsätzlich für alle
Waren und Dienstleistungen gelten und tatsächlich durchgesetzt werden.
Gesetzestechnisch können die Regelungen der Preisangabenrichtlinie reformiert
und mit anderen Informationspflichten verbunden werden.
5. VERTRAGSKLAUSELN (AGB)
Die Richtlinie 93/13/EWG hat sich im Wesentlichen bewährt; eine
Vollharmonisierung bringt keine Vorteile, sondern nur Rechtsunsicherheit und ist
abzulehnen.
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Die Klauselverbote sollten erweitert werden und Einbeziehungsklauseln
kontrollfähig sein.
Es sollte überprüft werden, inwieweit die Digitalisierung mit der Möglichkeit des
Vertragsschlusses per Smartphone Anpassungen in der Klauselrichtlinie
erforderlich macht.
6. VERBRAUCHSGÜTERKAUF (GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE)
Online- und Offlinekäufe müssen auch in Zukunft rechtlich gleich behandelt werden.
Ein isolierter Rechtsakt zum Gewährleistungsrecht beim Onlinekauf, wie ihn die
Kommission vorgeschlagen hat, ist daher abzulehnen.
Angesichts der weitreichenden Unterschiede im Gewährleistungsrecht der
Mitgliedstaaten ist es fraglich, ob es sinnvoll ist, das Gewährleistungsrecht für
Online- und Offlinekäufe EU-weit zu harmonisieren.
Zu einem hohen Schutzniveau im Verbrauchsgüterkauf gehören insbesondere eine
hinreichend lange Gewährleistungsfrist für hochwertige und langlebige
Gebrauchsgüter, eine entsprechend lange Beweislastumkehr, ein Wahlrecht des
Verbrauchers sowie die Einführung einer Produzentenhaftung. Diese
Anforderungen könnten auch als Mindeststandards geregelt werden, die national
Spielraum für ein weiter reichendes Verbraucherschutzniveau lassen.
7. UNTERLASSUNGSKLAGEN
Unterlassungsklagen müssen mehr Breitenwirkung entfalten. Urteile müssen von
Amts wegen berücksichtigt werden und auch andere Unternehmen binden.
Neben der Unterlassung müssen auch die Folgen eines Rechtsverstoßes auf
Seiten der betroffenen Verbraucher beseitigt werden. Die Unterlassungsklage sollte
deshalb mit einem konkreten Folgenbeseitigungsanspruch kombiniert werden.
Verbraucher sollten durch Eintrag in ein Klageregister eine verjährungshemmende
Wirkung der Unterlassungsklage erreichen können, damit individuelle
Schadensersatzforderungen nicht verjährt sind, wenn ein rechtskräftiges
Unterlassungsurteil in letzter Instanz vorliegt.
FAZIT: RICHTLINIEN REFORMIEREN UND KONSOLIDIEREN –
VERBRAUCHERRECHTE STÄRKEN
Der REFIT Fitness-Check im europäischen Verbraucherrecht sollte dazu genutzt
werden, Verbraucherrechte zu stärken, Lücken zu schließen, die europäischen
Richtlinien besser aufeinander abzustimmen und das Verbraucherrecht den
Realitäten einer digitalen Wirtschaft anzupassen.
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II. EINLEITUNG
1. EUROPÄISCHES VERBRAUCHERRECHT
Das Europäische Verbraucherrecht hat sich in seinen Grundstrukturen bewährt.
Zahlreiche Rechtsgrundlagen tragen dazu bei, Verbrauchern eine informierte
Entscheidung zu ermöglichen, strukturelle Benachteiligungen auszugleichen, Risiken
im Geschäftsverkehr zu reduzieren und unerwünschte Folgen von Verträgen zu
vermeiden.
Dennoch gibt es in allen Rechtsbereichen Reformbedarf. Dieser ergibt sich teilweise
aus Regelungslücken, die relativ einfach geschlossen werden können. Darüber hinaus
müssen aber auch grundlegende Diskussionen geführt werden, inwieweit eine
abschließende Regelung des Verbraucherrechts auf europäischer Ebene sinnvoll ist,
inwieweit Informationen geeignet sind, die Verbraucherinteressen zu schützen und wie
ein zeitgemäßes, lebensnahes Verbraucherleitbild aussieht. Ferner sollten die
Richtlinien besser auf einander abgestimmt werden, indem übergreifende Frage wie
Informationspflichten übersichtlicher und in der jeweiligen Situation
erfolgversprechender geregelt werden. Und nicht zuletzt muss das
Verbraucherschutzrecht den Realitäten der Digitalisierung angepasst werden, die seit
Erlass der verbraucherschützenden Richtlinien den Verbraucheralltag tiefgreifend
verändert hat.
Der REFIT Fitness-Check im Europäischen Verbraucherrecht bietet die Chance, diese
Herausforderungen zu bewältigen. Der Fitness-Check sollte von der Prämisse
ausgehen, dass ein starkes Verbraucherschutzrecht essentiell ist – nicht nur für die
Verbraucher selbst, sondern auch für die Wirtschaft, da das Verbraucherschutzrecht
das Qualitätsniveau des Wettbewerbs definiert. Eine „Straffung“ von
Verbraucherrechten im Sinne von Reduzieren und Kürzen ist unbedingt zu vermeiden.
2. KONSOLIDIERUNG DER RICHTLINIEN
Die einzelnen Richtlinien stehen überwiegend für einen abgrenzbaren Regelungsbereich, in dem sehr unterschiedliche Anforderungen an den Verbraucherschutz zu stellen sind. Zusammenfassende Regelungen sind deshalb nur begrenzt sinnvoll. So könnten beispielsweise Informationspflichten in einer einzigen Richtlinie unter Einschluss
der Preisangaben zusammengeführt werden. Diese könnten mit den Regelungen über
den Vertragsschluss in der gegenwärtigen Verbraucherrechterichtlinie verbunden werden.
Alternativ könnte die Preisangaben-Richtlinie in den Regelungsbereich der unlauteren
Geschäftspraktiken integriert werden, was aber den Nachteil hätte, dass weiterhin parallele Regelungen über Informationspflichten mit überwiegend außervertraglichen lauterkeitsrechtlichen Anforderungen und Informationspflichten rund um den Vertragsschluss bestehen würden.
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III. ÜBERGREIFENDE REFORMANSÄTZE
1. EUROPARECHT MIT AUGENMAß: MINDESTHARMONISIERUNG STATT
VOLLHARMONISIERUNG
Das Verbraucherrecht ist über die letzten Jahre und Jahrzehnte immer stärker vom EURecht geprägt worden. Das hat an vielen Stellen Vorteile für Verbraucher gebracht, wie
etwa in Form der „Button-Lösung“ („zahlungskräftig bestellen“ bei Online-Käufen), die
durch die Verbraucherrechterichtlinie europaweit eingeführt worden ist.
Der wachsende Drang der EU-Kommission zu europaweit einheitlichen Regelungen
gefährdet aber zunehmend auch nationale Errungenschaften im Verbraucherschutz. In
Deutschland ist das etwa die ausdifferenzierte Rechtsprechung im Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Recht des unlauteren Wettbewerbs.
Für die Verbraucher in der EU ist das Verbraucherrecht nicht umso besser, je mehr es
europaweit vereinheitlicht ist. Nach wie vor ist der Großteil des Konsums national. Dass
Verbraucher nicht mehr grenzüberschreitend einkaufen, liegt nicht in erster Linie an der
Sorge vor unterschiedlichen Rechtsvorschriften, sondern an praktischen Problemen
wie sprachlichen Barrieren, möglicherweise erschwerter Rückgabe und mangelndem
Vertrauen 1.
Gerade angesichts der aktuellen Diskussion über die Zukunftsperspektive der
Europäischen Union sollte die EU-Kommission den unterschiedlichen wirtschaftlichen,
kulturellen und rechtlichen Eigenarten der Nationalstaaten mehr Beachtung schenken.
Statt die Anforderungen des Verbraucherrechts in allen Bereichen auf der EU-Ebene
abschließend zu regeln (Vollharmonisierung), sollte die EU-Kommission die
grundlegenden Anforderungen an den Verbraucherschutz EU-weit verbindlich
festlegen, aber Spielräume für den nationalen Gesetzgeber für ein höheres
Verbraucherschutzniveau erhalten (Mindestharmonisierung). Auf diese Weise können
zum einen wichtige nationale Instrumente des Verbraucherschutzes erhalten werden,
zum anderen kann der Wettbewerb der nationalen Rechtsordnungen angesichts der
fortlaufenden Innovationen im Bereich der Digitalisierung für eine „mitwachsende“
Gesetzgebung sorgen.
2. INFORMATIONSMODELL
2.1 Fragen an die Tragfähigkeit des Informationsmodells
Verbraucher sehen sich in vielen Lebensbereichen einem Zuviel an Informationen
gegenüber. Kein Verbraucher liest im Alltag Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Datenschutzerklärungen, deren Inhalte dann aber für ihn verbindlich sind.
Vielen Vorschriften des Verbraucherrechts liegt das Informationsmodell zugrunde. Das
heißt, primär werden die Anbieter verpflichtet, den Verbrauchern Informationen über die
wesentlichen Merkmale des Konsumguts und über die Vertragsmodalitäten zu liefern.
Dadurch soll die Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Anbieter
ausgeglichen werden.
___________________________________________________________________________________________
1
OC&C Strategy Consultants, Exportweltmeister Deutschland? Nicht im e-Commerce. Was britische e-CommerceHändler deutschen voraushaben, 2015.
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Das Informationsmodell setzt aber voraus, dass die Verbraucher die ihnen zur
Verfügung gestellten Informationen überhaupt zur Kenntnis nehmen und sich mit ihnen
differenziert auseinandersetzen. Angesichts der vielfachen Informationsüberflutung ist
zu fragen, ob diese Grundannahme zutrifft.
Die Kommission sollte daher ganz konkret und praktisch überprüfen, inwieweit
Informationen überhaupt geeignet sind, die Interessen der Verbraucher gegenüber den
Anbietern zu schützen. Sofern das nicht der Fall ist, müssen alternative
Regelungsansätze entwickelt werden. Das kann heißen, dass Verbraucherrechte noch
stärker als bisher im Sinne von allgemeingültigen Anforderungen geregelt werden
müssten, von denen dann auch bei einer entsprechenden Information des
Verbrauchers nicht abgewichen werden darf.
2.2 Übergreifendes Konzept für Informationspflichten
Soweit Informationen als Mittel des Verbraucherschutzes überhaupt tauglich sind, stellt
sich die Frage nach einem konsistenten gesetzgeberischen Ansatz für
Informationspflichten.
Informationspflichten sieht das EU-Verbraucherrecht in verschiedenen Rechtsakten
vor. Im Mittelpunkt stehen die Richtlinien 98/6/EG (Preisangaben), 2005/29/EWG
(unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Verbraucherrecht). Aber auch weitere,
nicht in den REFIT-Prozess einbezogene Vorschriften wie etwa die ADR-Richtlinie und
ODR-Verordnung sowie zahlreiche sektorale Vorschriften für bestimmte
Konsumbereiche enthalten Informationspflichten.
Der REFIT Fitness-Check bietet eine gute Gelegenheit, Informationsrechte in diesem
Sinne übersichtlich und verständlich zusammenzufassen („aus einem Guss“). Dabei ist
jedoch zu berücksichtigten, dass die gegenwärtigen Informationsrechte im Einzelnen
keineswegs überflüssig, sondern jede Information wichtig ist – wobei das
Informationsbedürfnis der Verbraucher je nach Gegenstand, Art des Vertragsschlusses
und Zeitpunkt unterschiedlich sein kann. Ziel des Fitness-Checks darf es deshalb nicht
sein, Informationsrechte zu kürzen, sondern die richtige Information zum richtigen
Zeitpunkt aktiv oder passiv abrufbar zur Verfügung zu stellen.
Zunächst sollte durch eine tatsächliche empirische Untersuchung Klarheit darüber
hergestellt werden, inwiefern die Informationsbedürfnisse der Verbraucher derzeit in
der Praxis tatsächlich erfüllt werden – gerade auch mit Blick auf
Informationsbeschaffung und Vertragsschluss über digitale Medien. Aufgrund dieser
empirischen Untersuchung sollte der gesetzgeberische Handlungsbedarf konkretisiert
werden.
Unabhängig davon, wo eine Informationspflicht gesetzgeberisch verortet wird, sollte
besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gelenkt werden:
Informationen müssen quantitativ (Umfang der Informationen) und qualitativ
(Komplexität der Informationen) im Rahmen der tatsächlichen kognitiven
Fähigkeiten der Verbraucher bleiben. Das heißt, dass Informationen stets einfach,
klar und verständlich ausgedrückt werden müssen, und dass bei komplexeren
Sachverhalten unterschieden werden sollte zwischen aktiver und passiver
Information. Die zentralen Informationsinhalte sollten dem Verbraucher vom
Anbieter aktiv und deutlich dargeboten werden; weiterführende, speziellere
Informationen kann der Anbieter dagegen passiv auf Abruf durch den Verbraucher
vorhalten.
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Die für die Kaufentscheidung relevanten Informationen müssen hinreichend deutlich
dargeboten werden. Das heißt, sie dürfen nicht im Werbeauftritt eines
Unternehmens verschwinden, sondern müssen so hervorgehoben werden, dass der
Verbraucher sie automatisch wahrnimmt (Beispiel: Button-Lösung).
Die rechtlichen Anforderungen an die Darstellungsweise müssen sicherstellen, dass
die Information beim Verbraucher unabhängig vom genutzten Medium ankommt.
Das wird vor allem bei mobilen Endgeräten eine besondere Herausforderung sein.
Beispielsweise beim Vertragsschluss über das Smartphone wird es nicht einfach
sein, die Information so zu gestalten, dass sie für den Verbraucher auch
hinreichend deutlich wahrnehmbar ist. Die eben dargestellten Fragen an die
Sinnhaftigkeit des Informationsmodells als Grundannahme des Verbraucherrechts
stellen sich hier mit besonderer Deutlichkeit.
Informationen müssen so dargeboten werden, dass der Verbraucher sie genau
dann bekommt, wenn er sie braucht. Es sollten also die unterschiedlichen Phasen
in der Transaktion zwischen Anbieter und Verbraucher unterschieden werden. Am
Beispiel der Widerrufsinformationen: Vor Vertragsschluss muss der Verbraucher
darüber informiert werden, ob er überhaupt ein Widerrufsrecht hat. Bei
Kaufverträgen sollte zusätzlich über die Kosten der Rücksendung informiert werden
und bei Dienstleistungen über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei
Erfüllungsbeginn. Die gesetzlichen Details zur Ausübung und den Rechtsfolgen
brauchen demgegenüber vor Vertragsschluss nur auf Abruf verfügbar sein und
können noch bei Lieferung/Übergabe der Ware mitgeteilt werden.
Für die Verständlichkeit von Informationen kommt es ferner auch auf die
materiellrechtliche Kohärenz und Übersichtlichkeit des Verbraucherschutzrechts an.
Komplizierte Rechtslagen lassen sich informationsrechtlich nur schwer fassen. In
zentralen Bereichen – wie etwa dem Widerrufsrecht – ist deshalb auf eine
verständliche, möglichst allgemeingültige Rechtslage mit klaren Fristen, möglichst
klaren Daten und wenig Ausnahmen zu achten. Wenn es etwa im Online-Handel
ein Widerrufsrecht gibt, dann sollte dieses möglichst ohne Ausnahme auskommen.
Die gegenwärtigen Ausnahmen vom Anwendungsbereich der
Verbraucherrechterichtlinie wie etwa für Pauschalreisen oder Beförderung oder die
Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Freizeitveranstaltungen führen in der Praxis
häufig zu Verwirrungen, die vermieden werden könnten.
3. SHARING ECONOMY / PROSUMENTEN
Das Teilen und gemeinsame Nutzen von Konsumgütern verspricht für
Verbraucherinnen und Verbraucher viele Vorteile: mehr Angebote, mehr Flexibilität und
mehr Gemeinschaft bei weniger Kosten und weniger Verschwendung von Ressourcen.
Geteilt wird oft unter Nutzern: Geschäftspartner des Verbrauchers ist nicht ein
professioneller gewerblicher Anbieter, sondern eine Privatperson. Das macht
innovative, dem individuellen Bedarf angepasste Angebote möglich. Es führt aber auch
zu neuen Herausforderungen, weil Privatanbieter nicht denselben
verbraucherschützenden Vorschriften unterliegen wie gewerbliche Anbieter.
Verbraucher haben demzufolge gegenüber gewerblichen Anbietern oft weiter
reichende Rechte als gegenüber Privatanbietern.
Für Verbraucher muss daher klar erkennbar sein, zu welcher Kategorie ein Anbieter
gehört. Außerdem müssen Schutzlücken vermieden werden, die dadurch entstehen
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könnten, dass viele Verbraucherschutzvorschriften bei Geschäften zwischen
Privatleuten nicht gelten. Das bedeutet:
Die Politik sollte die Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten Angeboten
erleichtern, indem sie einfach handhabbare Abgrenzungskriterien schafft. Das
könnte etwa ein Höchstumsatz für Privatanbieter sein oder ein Zeitlimit für die
maximale Mietdauer von Privatwohnungen – bei Überschreiten dieses Zeitlimits
wäre das Angebot als gewerblich einzustufen.
Vermittlungsplattformen müssen für Verbraucher transparent machen, ob sie es mit
einem Privatanbieter oder einem gewerblichen Anbieter zu tun haben. Der
Gesetzgeber sollte eine entsprechende Klarstellung von den
Vermittlungsplattformen verlangen. Vermittlungsplattformen müssten dann bei der
Anmeldung neuer Anbieter prüfen, in welche Kategorie das Angebot fällt. Und sie
müssten Verbraucher über die jeweils geltenden Rechte informieren.
Mindeststandards an Verbraucherrechten müssen auch für Privatanbieter gelten.
Um das zu erreichen, sollten Vermittlungsplattformen die Qualität der von ihnen
vermittelten Dienste sicherstellen – indem sie grundlegende
Sicherheitsmaßnahmen verlangen und Versicherungen gegen Unfälle und
gravierende Schäden anbieten. Das ist bei Plattformen zum nachbarschaftlichen
Autoteilen bereits Standard, nicht dagegen bei Plattformen zur Vermietung von
Ferienquartieren.
4. PREISVERGLEICHS- UND BUCHUNGSPORTALE
Online-Plattformen und insbesondere Preisvergleichsportale sind mittlerweile eine
zentrale Instanz für die vorvertragliche Informationsgewinnung, für die
Konsumentscheidung und in wachsendem Umfang auch für Buchung und
Vertragsschluss.
Verbraucher bringen Vergleichs- und Buchungsportalen hohes Vertrauen entgegen: 71
Prozent vertrauen Finanzvergleichsportalen wie finanzen.net oder finanztip.de und 68
Prozent halten Vergleichsportale wie Verivox.de oder Check24.de für
vertrauenswürdig. 2 Zugleich zeigen aber Untersuchungen der Europäischen
Kommission 3, des Marktwächters Digitale Welt 4 und der Stiftung Warentest 5, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher auf Vergleichsportalen nicht immer den günstigsten
Preis erhalten. Für Verbraucher ist häufig auch nicht ersichtlich, wie ein Portal sich
finanziert und in welchem Umfang provisionsbasiert gearbeitet wird, sowie ob und in
welchem Umfang ein Portal selbst Vertragspartner wird.
Das führt zu der Frage, inwieweit Vergleichs- und Buchungsportale vom geltenden EUVerbraucherschutzrecht überhaupt erfasst sind und inwieweit neuartige Probleme
durch neue gesetzgeberische Maßnahmen adressiert werden sollten. Insbesondere
folgende Probleme sollten hierbei untersucht werden:
___________________________________________________________________________________________
2
https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Verbraucher-vertrauen-in-Finanzfragen-auf-Online-Portale.html
3
http://ec.europa.eu/consumers/consumer_evidence/market_studies/comparison_tools/i
ndex_en.htm
4 http://www.marktwaechter.de/sites/default/files/downloads/untersuchung_preisvergleichsportale_0.pdf
5
https://www.test.de/Flugbuchungsportale-Besser-buchen-bei-der-Airline-5049529-0/
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Derzeit ist unklar, inwieweit verbraucherrechtliche Anforderungen des Lauterkeitsrechts, insbesondere die UGP-Richtlinie auch für Portale gelten, auch wenn Verbraucher nicht zum Vertragsabschluss mit den Portalbetreibern animiert werden,
sondern diese nur als Vermittler tätig sind.
Verbraucher finden sich häufig mit unerwarteten zusätzlichen Kosten konfrontiert,
etwa Versandkosten oder Kosten für bestimmte Zahlungsarten.
Redaktionelle Inhalte und Werbung sind für Verbraucher oft nicht unterscheidbar.
Zusammenhänge zwischen Portalen und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen
Portalen und Anbietern sind für Verbraucher nicht erkennbar. Wenn Anbieter Zahlungen an Buchungs- und Vergleichsportale leisten, liegt die Vermutung nahe, dass
sich diese Zahlungen auf die Auswahl der Ergebnisse, das Ranking der Ergebnislisten und die Darstellung der Ergebnisse auswirken.
5. RECHTSDURCHSETZUNG
Erheblicher Regelungsbedarf besteht bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten.
Rechte dürfen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern müssen gelebte Praxis
werden. Dafür muss die Durchsetzung möglich sein – und zwar so, dass einzelne
Verbraucher im Konfliktfall auch individuell und unmittelbar von kollektiven
Instrumenten wie der Verbandsklage profitieren können. Im Rahmen des REFIT
Fitness-Checks bietet vor allem die Unterlassungsklagerichtlinie einige Ansatzpunkte,
um Defizite in der Rechtsdurchsetzung auszugleichen.
Wichtig ist dabei vor allem, dass Unterlassungsurteile mehr Breitenwirkung entfalten.
Sie wirken bislang vor allem inter partes und können das Verhalten von Unternehmen,
die von dem Urteil nicht betroffen sind, allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussen.
Da es bislang keine verbindlichen Rechtsgrundlagen zur kollektiven Entschädigung von
Verbrauchern gibt, müssen kollektive und individuelle Rechtsbehelfe stärker
miteinander verzahnt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass Unterlassungsurteile
gegenüber einem Unternehmer nach Möglichkeit in allen einschlägigen Fällen von
Amts wegen zu berücksichtigen ist und auch – zumindest branchenweit – andere
Unternehmer binden.
Darüber hinaus müssen Unterlassungs- und andere Verbandsklagen in stärkerem
Umfang dazu beitragen, dass betroffene Verbraucher auch im Einzelfall leichter eine
Entschädigung oder Rückzahlung erhalten. Verbraucher sollten deshalb frühzeitig und
umfassend von Unterlassungsklagen profitieren, indem die Verjährung individueller
Ansprüche, die von dem Ausgang des Verbandsklageverfahrens abhängen, gehemmt
wird und die Urteile Bindungswirkung zugunsten der Verbraucher entfalten (vgl. hierzu
im Einzelnen die Ausführungen unten S. 21 zur Unterlassungsklagenrichtlinie).
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IV. RICHTLINIEN IM EINZELNEN
1. UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN (RL 2005/29/EWG)
1.1 Verbraucherleitbild
Maßgeblich für das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken ist die wesentliche
Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers. Dieses vom Europäischen Gerichtshof
entwickelte Leitbild eines aufmerksamen und informierten Verbrauchers hat sich als
wenig praxistauglich erwiesen. Aufmerksamkeit und Information sind Merkmale
rationalen Handelns. Der rational handelnde und nutzenmaximierende Verbraucher
entspricht aber in vielen Alltagssituationen nicht der Wirklichkeit und ist damit mehr
Fiktion als Wirklichkeit. Verbraucher reagieren unabhängig von ihren individuellen
sozialen Voraussetzungen in verschiedenen Situationen sehr unterschiedlich.
Individuelle Verletzlichkeit und situative Umstände, die sich auf die Aufmerksamkeit
auswirken, können bei dem holzschnitzartigen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers
nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Ebenso werden vertrauende Verbraucher nicht ausreichend geschützt. So wird
gerichtlich unterstellt, dass der Durchschnittsverbraucher gar nicht erwarte, dass ein
Lebensmittel auch tatsächlich ein Erzeugnis oder Bestandteile eines Erzeugnisses
enthält, die auf der Vorderseite der Verpackung abgebildet sind, insbesondere, wenn er
sich über die Zutatenliste über diesen Umstand informieren kann. 6 Das Gericht beruft
sich darauf, dass das Fehlen natürlicher Bestandteile mittlerweile allgemeine bekannt
sei. Auch wenn unklar ist, ob diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund des
Teekanne-Urteils des EuGH 7 aufrechterhalten werden kann, wird deutlich, dass in das
Verbraucherleitbild Gewöhnungseffekte einfließen, die letztlich darauf beruhen, dass
Irreführung zum Normalfall wird. Damit wird Vertrauen enttäuscht und langfristig eine
Abwärtsspirale eingeleitet, die den Wahrheitsgrundsatz untergräbt und Irreführung
infolge von Gewöhnungseffekte zunehmend normalisiert und legalisiert.
Als wenig praxistauglich hat sich auch das Verbraucherleitbild einer abgrenzbaren
Zielgruppe von Verbrauchern erwiesen (Artikel 5 Absatz 2 b).
Ob sich eine Werbung oder Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von
Verbraucher wendet, ist in der Praxis kaum zu klären. Dies gilt etwa für Online-Spiele,
zu deren Zielgruppe Kinder und Erwachsene gehören. In derartigen Fällen ist unklar,
welcher Gruppe das Verbraucherleitbild zu entnehmen ist. Zum Schutz von Kindern
bleibt dann häufig nur die Anwendung von Nr. 28 des Anhangs I der Richtlinie, wobei
dieses per se-Verbot nur bei einer direkten Kaufaufforderung gegenüber Kindern
anwendbar ist.
Das Verbraucherleitbild des aufmerksamen und informierten
Durchschnittsverbrauchers ist insgesamt reformbedürftig und muss soziale, intuitive
und situative Merkmale ebenso berücksichtigen wie die Folgen unlauteren
Handelns.
___________________________________________________________________________________________
6
OLG Braunschweig, Beschluss vom 4.11.2013, Az. 2 U 114/12 („Ananasbowle“)
7
EuGH, Urteil vom 4.06.2015, Rechtssache C-195/14 („Teekanne“).
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1.2 Verletzliche und vertrauende Verbraucher
Auch für andere „verletzliche Verbraucher“ bietet das Verbraucherleitbild in der Praxis
wenig Korrekturmöglichkeiten, da das abweichende Verbraucherleitbild gemäß Artikel 5
(3) der Richtlinie nur dann Anwendung findet, wenn die Geschäftspraxis nur eine
eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern beeinflusst.
Darüber hinaus ist die Definition des „verletzlichen Verbrauchers“ zu eng. Verletzlichkeit ist nicht nur die Folge von Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit, sondern kann
auch die Folge sozialer Einschränkungen – etwa wegen eines Migrationshintergrunds
und Sprachproblemen - sein. Im Rahmen der jüngsten Flüchtlingsmigration ist eine
Ausnutzung der geschäftlicher Unerfahrenheit und mangelnder Sprachkenntnisse zu
beobachten, bei der die besondere Verletzlichkeit dieser Verbrauchergruppe nicht unter
die Regelung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie fällt.
Tatsächlich ist es auch bei gebildeten, informierten und geschäftserfahrenen Verbrauchern oft eine Fiktion, dass Verbraucher sich mit den Details einer Konsumentscheidung ausführlich befassen. Verbraucher in der „Rush Hour“ des Lebens, die neben den
Anforderungen des Arbeitslebens Kindererziehung oder die Pflege älterer Familienangehörigen zu bewältigen haben, haben dafür schlicht keine Zeit. Das Lauterkeitsrecht
sollte daher die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher auch situationsbezogen bewerten.
Verbraucher sollten auch dann durch das Gesetz geschützt werden, wenn sie aufgrund
von Zeitknappheit oder aufgrund einer bewussten Entscheidung ein Angebot nicht im
Detail prüfen. Hierfür ist das Verbraucherleitbild des Lauterkeitsrechts um den Begriff
„vertrauenden Verbrauchers“ zu erweitern.
Verletzliche Verbraucher werden durch das UWG nicht ausreichend geschützt. Die
Definition muss auch soziale Merkmale wie Migration und mangelnde Sprachkenntnisse berücksichtigen.
Das Lauterkeitsrecht sollte um den Begriff des „vertrauenden Verbrauchers“ erweitert werden, um auch Verbraucher zu schützen, die situationsbezogen aufgrund von
Zeitknappheit oder aufgrund einer bewussten Entscheidung ein Angebot nicht im
Detail prüfen.
1.3 Wettbewerbsvorteile durch Rechtsbruch
Im deutschen Lauterkeitsrecht werden Verbraucher ganz allgemein davor geschützt,
dass sich Unternehmen durch Gesetzesverstöße unlautere Wettbewerbsvorteile
verschaffen. Der sogenannte Rechtsbruchtatbestand erklärt zu diesem Zweck
Verstöße gegen andere als die im Lauterkeitsrecht geregelten Tatbestände zugleich zu
Wettbewerbsverstößen (§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
Wegen der Vollharmonisierung kann diese Regelung möglicherweise nur insoweit
gegenüber Verbrauchern angewendet werden, als die vom Unternehmen gebrochene
Marktverhaltensregel ihre Grundlage im Unionsrecht hat. Sollte das der Fall sein, so
würde der Vollharmonisierungsanspruch lediglich zu einer Absenkung des
Verbraucherschutzniveaus führen, nicht aber zu einer Vollharmonisierung der
Rechtslage. Das hieße, dass statt einer Rechtsvereinheitlichung Rechtsunklarheit
entstünde und die Rechtsdurchsetzung durch die Verbraucherverbände erschwert
würde.
Die UGP-Richtlinie sollte erweitert werden um eine Regelung des Inhalts, dass
jeder Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften des nationalen oder
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15 l 23
europäischen Rechts als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der UGP-Richtlinie zu
werten ist.
1.4 Lockangebote (Anhang I Nr. 5)
Ein häufiges Ärgernis im Alltag von Verbrauchern sind Lockangebote, die diese in die
Geschäfte locken, ohne dass die Ware dort verfügbar ist. Bis zur Umsetzung der
Richtlinie konnten Verbraucherverbände solche Angebote erfolgreich mit einem
Unterlassungsanspruch unterbinden und damit auch einer Wiederholung vorbeugen.
Seit Umsetzung der Richtlinie (Anhang I Nr. 5) sind Lockangebote praktisch zulässig,
wenn der Unternehmer im Kleingedruckten auf den begrenzten Vorrat hinweist
(„solange Vorrat reicht“). Unabhängig von einer tatsächlichen Bevorratung
Lockangebote damit praktisch nicht mehr zu untersagen, was letztlich einer
Legalisierung gleichkommt. Aus dem beabsichtigten Verbot wird damit eine reine – für
Verbraucher nichtssagende – Informationspflicht.
Lockangebote müssen grundsätzlich verboten werden, ohne dass Unternehmen
dieses Verbot durch einen pauschalen Hinweis auf das begrenzte Angebot
umgehen können.
1.5 Schleichwerbung (Anhang I Nr. 11)
Als Information getarnte Werbung fällt unter das per se-Verbot von Schleichwerbung in
Nr. 11 des Anhangs. Danach ist getarnte Werbung nur unzulässig, wenn sie vom Gewerbetreibenden bezahlt wurde. Diese Bezahlung ist nachzuweisen, was in der Praxis
oft nicht möglich ist. Verbraucherverbände haben keine Informationen über Zahlungsflüsse im Hintergrund und können deshalb auch bei begründetem Verdacht aus Beweisgründen nicht gegen Schleichwerbung vorgehen.
Das Verbot der Schleichwerbung ist kaum durchsetzbar und muss reformiert werden.
1.6 Umweltbezogene Werbung
Im Zusammenhang mit umweltbezogenen Werbeaussagen bereitet die Durchsetzung
des Lauterkeitsrechts besondere Schwierigkeiten. Verbraucher werden oft mit nichtssagenden „Öko“- oder „Nachhaltigkeits“-Behauptungen behelligt, die das Markenimage
heben sollen, ohne dem Anbieter viel abzuverlangen. Das ist für Verbraucher lästig und
ärgerlich, erreicht aber selten die Schwelle eines Verstoßes gegen die UGP-Richtlinie.
Insoweit wäre zu überlegen, ob bei Umweltwerbung gesteigerte Anforderungen an die
Werbeaussagen zu stellen sein sollten, etwa dass nicht nur eine Irreführung untersagt
ist, sondern dass umweltbezogene Angaben wahr und nachprüfbar sein müssen.
Außerdem bereitet das Zusammenspiel mit spezifischen Verbrauchskennzeichnungen
aus dem Umweltbereich Schwierigkeiten. Das gilt insbesondere für die Verbrauchskennzeichnung von Autos nach der Richtlinie 99/94/EG. Hiernach ist nämlich der Verbrauch von PKW entsprechend den Vorgaben des Messzyklus NEFZ anzugeben. Die
realen Verbrauchswerte liegen aber inzwischen um 40 Prozent über den hiernach ermittelten Messwerten 8. Das EU-Recht legitimiert somit durch ausdrückliche gesetzliche
Regelung die Irreführung der Verbraucher über den tatsächlichen Verbrauch. Dieser
Missstand muss auch im Kontext des REFIT zum Verbraucherrecht angegangen werden.
___________________________________________________________________________________________
8
ICCT, Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer PKW in der EU – Prüfstand versus Realität. September 2015.
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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Bei umweltbezogenen Werbeaussagen ist zu überlegen, ob gesteigerte
Anforderungen an die Werbeaussagen zu stellen sind, etwa dass umweltbezogene
Angaben wahr und nachprüfbar sein müssen.
Gesetzliche Verbrauchskennzeichnungen – beispielsweise im Automobilbereich –
dienen nicht nur der Vergleichbarkeit, sondern müssen auch den tatsächlichen
Verbrauch erkennen lassen.
1.7 Individuelle Durchsetzung und vertragsrechtliche Folgen
Verstöße gegen Lauterkeitsrecht müssen sanktioniert werden. Bislang können
Verbraucher aber selbst kaum Rechte aus dem Lauterkeitsrecht ableiten oder gegen
Verstöße vorgehen.
Verbraucher sind jedoch die unmittelbar Leidtragenden von Rechtsverstößen. Sie
sollten daher bei Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht klar geregelte vertragliche
Rechte geltend machen können, etwa Zurückbehaltung des Kaufpreises,
Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt vor allem im
Dienstleistungssektor, bei untergeschobenen Verträgen und unerlaubter
Telefonwerbung. Lauterkeitsrecht und Vertragsrecht sollten stärker als einheitliches
Geschehen betrachtet werden. Verbrauchern sollte bei erheblichen Verstößen ein
Lösungsrecht vom Vertrag eingeräumt werden.
Das Lauterkeitsrecht sollte auch individuelle Rechtsbehelfe – insbesondere mit
vertragsrechtlicher Wirkung vorsehen, um Verbraucher wirksam gegen Verstöße zu
schützen.
2. PREISANGABEN
2.1 Lücken in der Richtlinie 98/6/EG
Die Preisangabenrichtlinie gilt nur für Waren, obwohl auch bei Dienstleistungen Preisangaben wichtig und – hinsichtlich einer Grundpreisangabe für Leistungseinheiten –
durchaus möglich sind. Darüber hinaus gibt es einige Ausnahmen für Unternehmen,
die auf unklaren Tatbestandsmerkmalen beruhen. Darunter leidet nicht nur die Preistransparenz, sondern auch die angestrebte Rechtsvereinheitlichung.
Problematisch sind auch zu kleine Preisangaben. Rechtsunsicherheit besteht insoweit
über die Auslegung der Begriffe „klar erkennbar“ und „gut lesbar“ für Grundpreisangaben in Artikel 4. In Deutschland werden auch sehr kleine Schriftgrößen von 2 mm als
rechtmäßig befunden 9, obwohl derartige Preisangaben in den unteren und oberen Regalschienen im Supermarkt für viele Verbraucher kaum lesbar sind.
Neue Probleme tun sich derzeit im Bereich der Preisvergleichsportale auf (vgl. o. S.
11): Diese sind von der Preisangaben-Verordnung großenteils schon deshalb nicht erfasst, weil sie selbst nicht als Verkäufer auftreten, sondern nur als Vermittler. Gleichzeitig besteht hier in der Praxis ein erhebliches Irreführungspotential, wenn etwa Versandkosten oder vorhersehbare Gebühren beim Preisvergleich nicht berücksichtigt werden
oder wenn Aufschläge für bestimmte Zahlungswege wie Kreditkarten oder Nachnahme
nicht deutlich gemacht werden.
___________________________________________________________________________________________
9
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.3.2013, I ZR 30/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2030/12&nr=64520
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Schließlich gibt es in der Praxis offenbar erhebliche Umsetzungsdefizite, was auf eine
unzureichende Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich schließen lässt.
Die Pflicht zur Preis- und Grundpreisangabe sollte deshalb
für Waren und Dienstleistungen gelten
klare Vorgaben für eine angemessene Schriftgröße enthalten
auch Preisangaben durch Vermittler wie Preisvergleichsportale erfassen
Ausnahmen klarer regeln und begrenzen und
wirksamere Maßnahmen zur Durchsetzung umfassen.
2.2 Alternativen zum Regelungsort
Die Preisangabe ist eine zentrale Verbraucherinformation, die allerdings nicht in einer
nur hierfür geltenden Richtlinie geregelt sein muss. Da Preisangaben in der Regel zu
den ersten Informationen gehören, die für Verbraucher bereits vorvertraglich wichtig
sind, käme auch eine Regelung im Rahmen des Lauterkeitsrechts in Frage.
3. VERTRAGSKLAUSELN (ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN)
3.1 Keine Vollharmonisierung
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfordert stets eine
inhaltliche Wertung, die sich am (nationalen) materiellen Recht orientiert. Eine
europaweite Harmonisierung des AGB-Rechts ist daher nicht sinnvoll, weil dann der
Bezug zur nationalen Rechtsordnung verloren ginge.
Folgerichtig hat der Europäische Gerichtshof bereits im Rahmen der gegenwärtigen
Mindestharmonisierung zunächst eine Missbrauchskontrolle weitgehend abgelehnt und
diese den nationalen Gerichten überlassen. 10 In späteren Urteilen hat sich der EuGH
zwar deutlicher in Richtung einer Missbrauchskontrolle bewegt, wobei es auch hier um
den Anwendungsbereich der Richtlinie und weniger um die Missbräuchlichkeit
einzelner Klauseln ging. 11
Unklar ist, wie sich eine Vollharmonisierung auf die Rechtsprechung des EuGH
auswirken würde. Die eine Möglichkeit wäre, dass der EuGH auch bei einer
Vollharmonisierung die Konkretisierung der Missbräuchlichkeit von Klauseln weiterhin
den Gerichten der Mitgliedstaaten überließe, die diese Aufgabe anhand des nationalen
Rechts als Referenzrahmen wahrnehmen. Die Vollharmonisierung würde dann
vermutlich kaum harmonisierende Effekte haben, könnte aber zumindest zu Beginn zu
erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vorlagepflicht zum EuGH führen.
Außerdem würde die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit erstrittene nationale Urteile
weiterhin Geltung behalten.
Bei einer weitergehenden Missbrauchskontrolle durch den EuGH würden sich diese
Probleme sogar verschärft stellen. Der EuGH müsste dann vermutlich zur
Superrevisionsinstanz über das nationale Vertragsrecht mutieren. Die inzwischen 40jährige AGB-Rechtsprechung in Deutschland und die dadurch erstrittene
___________________________________________________________________________________________
10
EuGH, Urteil vom 1.4.2004, C-237/02 („Freiburger Kommunalbauten“);
11
EuGH, Urteil vom 21.3.2013, C-92/11 („RWE“)
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Rechtssicherheit für Verbraucher würde einer nicht kodifizierten und letztlich auch gar
nicht vorhandenen europäischen Vertragsrechtsordnung geopfert.
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte keinesfalls vollharmonisiert werden. Von entsprechenden Überlegungen für eine Neuauflage des ursprünglichen Entwurfs der Verbraucherrechterichtlinie aus dem Jahr 2008 sollte unbedingt abgesehen werden.
3.2 Sprache und Umfang
Ein verbreitetes Ärgernis für Verbraucher sind sehr lange und/oder englischsprachige
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Solche AGB werden vor allem in standardisierten
Massengeschäften verwendet und können von Verbrauchern im Alltag häufig gar nicht
mehr gelesen oder verstanden werden.
Auf gerichtliche Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurden englischsprachige AGB in einem im Übrigen in deutscher Sprache verfassten Internetangebot pauschal als intransparent und unwirksam bewertet und der Beklagten die weitere Verwendung verboten. Das Kammergericht Berlin 12 führt dazu aus:
„Vor diesem Hintergrund muss und kann ein Verbraucher (ohne Anklicken des Links) nicht damit rechnen, hier fremdsprachigen AGB, und zwar im Streitfall einem umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch, so wie es
sich hier in Anlage […] darstellt, gilt das aber nicht. Daher sind sämtliche Klauseln dieses Regelwerks, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und alle Verbraucher (abgesehen von solchen mit englischen Muttersprachkenntnissen bzw. besagten fachsprachlichen Kenntnissen) treuwidrig benachteiligend zu beurteilen“.
Der Begründung des Kammergerichts ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Vertragsklauseln müssen in der Sprache verfasst werden, in der ein Unternehmer im
übrigen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern kommuniziert und die ein Verbraucher, der
sich hierauf einlässt versteht. Darüber hinaus müssen Klauselwerke unabhängig von
ihrem Inhalt lesbar und übersichtlich sein. AGB dürfen nur so lang sein, dass es einem
Verbraucher in der jeweiligen Situation mit zumutbarem Aufwand möglich ist, sie zu
lesen und zu verstehen.
3.3 Kontrolle von Einbeziehungsklauseln
Eine Lücke im deutschen und europäischen Klauselrecht betrifft die Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Nach deutscher Rechtslage ist die
Einbeziehung grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen und der allgemeinen Bewertung
im kollektiven Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Es gibt in der Praxis aber
Angebote, bei denen die Umstände der Einbeziehung objektiv überprüfbar sind und
nachgewiesen werden kann, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
wirksam einbezogen worden sind.
Klauseln, die beispielsweise auf der Rückseite eines Fahrscheins oder einer
Eintrittskarte abgedruckt sind und den Rechtsschein ihrer Geltung beanspruchen,
obwohl für Verbraucher eine vorherige Kenntnisnahme nach Lage der Umstände
ausgeschlossen ist, müssen auch im Wege des kollektiven Rechtsschutzes untersagt
werden können.
___________________________________________________________________________________________
12
Kammergericht Berlin, Urteil vom 8.4.2016, Az. 5 U 147/14 („WhatsApp“)
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Die Einbeziehung von Vertragsklauseln muss auch im Wege der kollektiven
Missbrauchskontrolle durch Verbraucherverbände möglich sein.
3.4 Schwarze Liste von Klauselverboten?
Die Klauselrichtlinie enthält nur eine relativ kurze indikative Liste von Klauselverboten
(Art. 3 Abs. 3: „eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln,
die für missbräuchlich erklärt werden können“).
Demgegenüber kennt das deutsche AGB-Recht zwei Listen von Klauselverboten, die
entweder nach einer entsprechenden gerichtlichen Wertungsentscheidung durch das
Gericht oder auch absolut verboten sind 13. Besonders hinzuweisen ist hier auf zwei neue
Klauselverbote:
• Verbot eines strengeren Formerfordernisses als Textform, damit Verbraucher
beispielsweise nicht an der unkomplizierten Kündigung eines Vertrags per Email
gehindert werden können, indem ihnen die Schriftform (Postbrief) vorgeschrieben
wird;
• Verbot einer Verpflichtung, Schlichtungsangebot anzunehmen; damit hat der
deutsche Gesetzgeber eine Schutzlücke in der ADR-Richtlinie 2013/11/EU
geschlossen.
Im Verlauf des REFIT-Prozesses ist zu prüfen, ob ähnlich wie im deutschen Recht
verbindliche Listen von Klauselverboten auch auf europäischer Ebene eingeführt
werden sollen. Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass sich die
Unangemessenheit einer AGB-Regelung häufig erst aus dem Zusammenspiel mit dem
nationalen Vertragsrecht ergibt. Daher sollte eine „schwarze Liste“ des Europarechts
auf jeden Fall eine Öffnungsklausel für weitere Klauselverbote nach nationalem Recht
vorsehen.
4. VERBRAUCHSGÜTERKAUF
4.1 Keine Rechtszersplitterung im digitalen Binnenmarkt
Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt
zwei Vorschläge für eine Digitalisierung des Vertragsrechts vorgelegt, zum einen
bezogen auf den Online-Handel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren COM(2015) 635 final - und zum anderen bezogen auf die Bereitstellung von digitalen
Inhalten - COM(2015) 634 final.
Diese Vorschläge sollen das Gewährleistungsrecht für den Onlinehandel und für
Geschäfte mit digitalen Inhalten europaweit harmonisieren. Tatsächlich drohen sie
aber, zu einer Rechtszersplitterung zu führen, weil sie verschiedene Verträge ohne
sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Die drohende Rechtszersplitterung ist
eine doppelte: Zum einen würden Onlinehandel und stationärer Handel unterschiedlich
behandelt, und zum anderen würden unnötige Wertungsunterschiede zwischen
digitalen Gütern und körperlichen Gegenständen entstehen.
Der vzbv spricht sich für einen zielgenauen gesetzgeberischen Ansatz aus,
der auf Kohärenz und Konsistenz des Verbraucherrechts in verschiedenen Bereichen
achtet.
___________________________________________________________________________________________
13
§§ 308, 309 BGB
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Konkret heißt das:
Im Gewährleistungsrecht für körperliche Gegenstände sollte kein Unterschied
zwischen Onlinekauf und stationärem Handel gemacht werden. Das
Verbrauchsgüterkaufrecht sollte umfassend modernisiert werden, nicht nur durch
eine Ausweitung des Richtlinienentwurfs für den Online-Handel auf den stationären
Handel.
Wo möglich, sollten Verträge über körperliche Gegenstände und über digitale
Inhalte nach denselben Grundsätzen geregelt werden. Insbesondere sollte für beide
Vertragstypen derselbe Fehlerbegriff gelten. Ob eine vertragliche Leistung
vertragsgemäß oder mangelhaft ist, sollte sich für körperliche Gegenstände wie für
digitale Inhalte maßgeblich nach den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers
richten. Daher sollte die Richtlinie für digitale Inhalte auf den Fehlerbegriff der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verweisen.
Körperliche Gegenstände werden zunehmend mit digitalen Anwendungen
versehen. Für solche „Smart Devices“ sollten die Regelungen der Richtlinie über
digitale Inhalte ebenfalls gelten. Durch eine Streichung der Ausnahmetatbestände
für „integrierte“ digitale Inhalte und für das Internet der Dinge kann dies mit
geringfügigen Änderungen der Gesetzentwürfe erreicht werden.
4.2 Längere Fristen, insbesondere zur Beweislastumkehr
Der VW-Skandal hat in den letzten Monaten eindrücklich vor Augen geführt, dass für
langlebige und hochwertige Verbrauchsgüter eine Verjährungsfrist von zwei Jahren zu
kurz sein kann. Daher sollte bei hochwertigen und langlebigen Gebrauchsgütern die
Gewährleistungspflicht für vorzeitigen Verschleiß länger greifen als bei solchen Gütern,
die für eine kürzere Nutzungszeit ausgelegt sind. Dies kann durch eine
Gewährleistungspflicht entsprechend der erwartbaren Lebensdauer umgesetzt werden.
Sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die erwartbare Lebensdauer als
Unterscheidungskriterium nicht geeignet sein, könnte die Gewährleistungspflicht auch
nach Produktgruppen unterschieden werden.
Die Gewährleistungsfrist sollte verlängert werden und nach der erwarteten
Lebensdauer von Produkten differenziert werden.
Gemeinsam mit der Gewährleistungsfrist sollte auch die Beweislastumkehr verlängert
werden. Die zweijährige Gewährleistungsfrist wird in der Praxis häufig nicht
eingehalten. Die Beweislastumkehr nach sechs Monaten behindert die Durchsetzung
erheblich und führt faktisch zu einer Gewährleistungszeit von ebenfalls sechs Monaten.
Auch die Beweislastumkehr muss entsprechend verlängert werden.
4.3 Produzentenhaftung
Im Gewährleistungsfall verweisen Händler regelmäßig auf die Hersteller. Für Verbraucher ist dann häufig unklar, ob sie möglicherweise weitergehende Ansprüche gegenüber dem Händler verlieren oder gefährden. Hier wäre es besser, wenn Verbraucher
sich unmittelbar an die Hersteller wenden könnten und von vornherein zwei Ansprechpartner für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hätten.
Auch bei einer Insolvenz des Händlers können Gewährleistungsrechte nicht mehr
durchgesetzt werden, wenn keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber dem Hersteller
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bestehen. Das Insolvenzrisiko wirkt sich hier letztlich auf Kosten der Verbraucher leistungsbefreiend für den Hersteller aus, selbst wenn dieser den Sachmangel verursacht
hat und beheben könnte.
Händler und Hersteller sollten gemeinsam – gesamtschuldnerisch – während der
Gewährleistungszeit für Sachmängel haften.
5. UNTERLASSUNGSKLAGEN
5.1 Begrenzte Wirksamkeit
Unterlassungsklagen haben in Deutschland eine lange und erfolgreiche Tradition. 14 Die
Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband machen von ihrem
Klagerecht rund 1000 Mal im Jahr Gebrauch, um Fehlverhalten im Markt abzustellen
und Grundsatzfragen des Verbraucherrechts klären zu lassen.
Die Wirkung von Unterlassungsklagen in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung ist
allerdings begrenzt. Sie wirken nur für die Zukunft und unmittelbar zwischen den
Parteien des Prozesses (inter partes).
Verbraucher müssen sich nach deutschen Recht ausdrücklich auf ein
Unterlassungsurteil über die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen berufen,
um von den Rechtswirkungen zu profitieren (§ 11 Unterlassungsklagengesetz).
Verbraucher, die in der Vergangenheit einen Schaden infolge eines später untersagten
Verstoßes erlitten haben, profitieren häufig nicht oder nur sehr eingeschränkt von
einem Unterlassungsurteil und müssen den individuellen Rechtsweg beschreiten.
Wegen der regelmäßig unverhältnismäßig hohen Kostenrisiken sehen die meisten
Verbraucher von einer gerichtlichen Durchsetzung ab.
Aber auch Mitbewerber halten sich häufig nicht an Unterlassungsurteile. Insbesondere
bei Finanzdienstleistungen ist problematisch, dass Banken Urteile gegen andere
Banken häufig nicht gegen sich gelten lassen. Ähnliche Probleme treten aber auch in
den anderen Bereichen auf.
5.2 Breitenwirkung verbessern
Das Potenzial von Unterlassungsklagen wird damit nur unzureichend genutzt. Die Reform der Unterlassungsklage sollte deshalb dafür genutzt werden, die Effektivität der
Verbraucherverbandsklage zu steigern. Hierfür sollte die Breitenwirkung der Unterlassungsklage verbessert und zusätzliche die Sanktionsmöglichkeiten für Verbraucherverbände geschaffen werden:
Zur Verbesserung der Breitenwirkung von Unterlassungsklagen sollte klargestellt
werden, dass rechtskräftige Unterlassungsurteile von Amts wegen zugunsten von
Verbrauchern in individuellen Verfahren zu berücksichtigen sind. Diese Lesart der
Klauselrichtlinie ergibt sich letztlich auch aus dem Invitel-Urteil des EuGH 15 und
sollte für alle Unterlassungsurteile gelten.
Um die Berücksichtigung von rechtskräftigen Entscheidungen zu erleichtern, sollte
ein leicht einsehbares elektronisches Register mit Unterlassungsurteilen geführt
werden, in dem sich Gerichte und Anwälte kostenlos informieren können.
___________________________________________________________________________________________
14
Übersicht über 50 Jahre Verbraucherverbandsklage in Deutschland unter: http://www.vzbv.de/pressemitteilung/50jahre-verbraucherverbandsklage
15
EuGH, Urteil vom 26.4.2012 – C-472/10.
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Unterlassungsklagen sollten den betroffenen Anbieter nicht nur verpflichten, für die
Zukunft von einer unseriösen Geschäftspraxis Abstand zu nehmen. Der Anbieter
sollte auch verpflichtet sein, die Folgen dieser unseriösen Geschäftspraxis zu
beseitigen. Die Folgenbeseitigung sollte jedenfalls diejenigen Schritte umfassen, die
dem Unternehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterlassungspflicht
zuzumuten sind:
• eine Information gegenüber Verbrauchern, die von dem Verstoß betroffen sind, wie
etwa ein schriftliche Richtigstellung und einen Hinweis auf etwaige
Rückzahlungsansprüche und
• soweit möglich, die unmittelbare Erstattung an Kunden, die Zahlungen geleistet
haben, obwohl sie hierzu nach dem Unterlassungsurteil nicht verpflichtet gewesen
wären oder das Angebot an Kunden, solche Erstattungen zu leisten.
5.3 Erweiterte Wirkung auf individuelle Klagen
Ein weiteres Problem der Unterlassungsklage liegt darin, dass individuelle Ansprüche
von Verbrauchern häufig bereits verjährt sind, wenn im Wege des kollektiven Rechtsschutzes ein (höchstrichterliches) Unterlassungsurteil erstritten wird.
Wichtig wäre deshalb, dass Unterlassungsklagen die Verjährung individueller Ansprüche im Zusammenhang mit dem zu unterlassenden Verstoß hemmen. In den
Niederlanden hat der Hoge Raad der Unterlassungsklage eine solche verjährungshemmende Wirkung bereits gerichtlich zuerkannt 16; als Vorbild für das Verbraucherschutzrecht kann ferner die Regelung im deutschen und europäischen Kartellrecht
herangezogen werden, wonach die Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörde
die Verjährung individueller Schadensersatzforderungen hemmt (§ 33 Abs. 5 GWB
und Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/104/EU).
Eine Verjährungshemmung sollten die betroffenen Verbraucher durch Eintrag in ein
Klageregister erreichen können. Mit einer solchen Verbindung könnte das Potenzial
des kollektiven Rechtsschutzes wesentlich effektiver zugunsten einzelner betroffener Verbraucher genutzt werden.
Darüber hinaus richten sich Unterlassungsklagen nur gegen gegenwärtige Verstöße
mit Wiederholungsgefahr. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Unterlassungsklagen können infolge von Rechtsverletzungen zahlreiche Verbraucher geschädigt sein. In solchen Fällen sollten Verbraucherverbände die Möglichkeit erhalten, Unklarheiten über die Auslegung von Verbraucherrecht oder Tatsachenfragen gerichtlich
feststellen zu lassen.
Neben Unterlassungsklagen sollten auch Feststellungsklagen zur Auslegung von
Verbraucherrecht und Feststellung von Tatsachen möglich sein, wenn in einem
konkreten Fall zahlreiche Verbraucher infolge eines Rechtsbruchs geschädigt wurden.
5.4 Effektive Sanktionen schaffen
Die Unterlassungsklage sollte durch effektive Sanktionen begleitet werden. Um Anreize
zugunsten von Rechtsbruch zu vermeiden, muss vor allem verhindert werden, dass
___________________________________________________________________________________________
16
Hoge Raad, Urt. v. 28.03.2014, NJB 2014/737, ECLI:NL:HR:2014:766.
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Unternehmen diejenigen Gewinne, die sie durch Rechtsbruch erwirtschaftet haben,
behalten können.
Verbraucherverbände sollten deshalb in die Lage versetzt werden, solche
Unrechtsgewinne abzuschöpfen, wenn oder soweit eine individuelle Entschädigung
von Verbrauchern nicht stattfindet.
Ein solcher Gewinnabschöpfungsanspruch sollte nicht – wie bislang im deutschen
Recht – vom Nachweis eines vorsätzlichen Verstoßes abhängen.
Darüber hinaus sollte die Gewinnabschöpfung grundsätzlich infolge aller Verstöße
gegen europäisches Verbraucherrecht möglich sein und insbesondere Verstöße im
Bereich der unzulässigen Vertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
umfassen.
5.5 Anwendungsbereich ausweiten
Der Anwendungsbereich der Unterlassungsklagenrichtlinie sollte weiter gefasst werden
und folgende Bereiche abdecken:
Gas- und Elektrizitätsversorgung (RL 2003/54/EG und RL 2003/55/EG)
Datenschutz
Beförderung
Finanzdienstleistungen
Produkthaftung.
Mit Blick auf die Wandelbarkeit der gesellschaftlichen Bedürfnisse sollte für die
Fortentwicklung der Verbandsklage Raum bleiben. Daher sollte die Aufzählung der
klagefähigen Normen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft sein.
So ist etwa auch die Liste von verbraucherschützenden Normen im deutschen
Unterlassungsklagegesetz offen für Erweiterungen (§ 2 Abs. 2 UKlaG:
„Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere…“).