Arbeit und Recht Bildungskarenz und Bildungsteilzeit Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung im Arbeitsverhältnis bei Weiterbildungen Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at BILDUNGSKARENZ UND BILDUNGSTEILZEIT IM ARBEITSVERHÄLTNIS Autor: Mag. Stefan Hinteregger Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Stand: 1. Jänner 2016 AK Infoservice 3 4 AK Infoservice BILDUNGSKARENZ IM ARBEITSVERHÄLTNIS n Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn unter Rücksichtnahme auf die Interessen beider vereinbart werden. nDie Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate dauern und darf maximal bis zu einem Jahr vereinbart werden, wobei auch eine Vereinbarung in Teilen möglich ist. Ein Teil muss auch hier mindestens zwei Monate betragen. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten. nAuch Saisonarbeitskräfte haben die Möglichkeit, Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz befristete Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber von insgesamt mindestens sechs Monaten vorliegen. nEs besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bildungskarenz. Auswirkungen n Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen sowie sonstige, insbesondere einmalige Bezüge usw. bestehen in einem Jahr, in dem Bildungskarenz vereinbart wird, nur aliquot. nDer Urlaub wird, soweit er vor Antritt der Bildungskarenz noch nicht verbraucht ist, aliquotiert. nDie Zeit der Bildungskarenz zählt für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten (Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubsausmaßes usw.), nicht mit. n Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Erfolgt die Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich beanspruchten Bildungskarenz, kann diese eventuell bei Gericht angefochten werden (Motivanfechtung, Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz). AK Infoservice 5 nBei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz werden die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts berechnet. Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem neuen Abfertigungsrecht (jedenfalls alle Dienstverhältnisse mit Beginn ab 1. 1. 2003), hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf eine Beitragsleistung. Diese erfolgt zulasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 1,53% der Bemessungsgrundlage in der Höhe des vom/von der ArbeitnehmerIn bezogenen Weiterbildungsgeldes. nEine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer Elternkarenz vereinbart werden. Voraussetzungen n Die Bildungskarenz muss vereinbart werden, eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn ist ratsam. Auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in ist der Betriebsrat den Verhandlungen über die Bildungskarenz beizuziehen. nDas Arbeitsverhältnis muss vor Antritt der Bildungskarenz bereits sechs Monate ununterbrochen gedauert haben. Eine Karenz ist keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und wird hier bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise mitgezählt. nWährend eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz, während einer Elternkarenz oder während eines Präsenz- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam. nWährend einer Bildungskarenz ist eine geringfügige Beschäftigung eventuell auch in einem anderen Unternehmen möglich, wenn eine solche nicht vertraglich ausgeschlossen ist. (Arbeitsvertrag bzw. Bildungskarenzvereinbarung überprüfen!) nEine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. 6 AK Infoservice WEITERBILDUNGSGELD Während der Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld beim AMS beantragt werden. Dieses gebührt bei entsprechender Bildungsmaßnahme in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch E 14,53 täglich. Voraussetzung ist, dass die Anwartschaftszeit wie für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt und die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld darf kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden. Diese beträgt im Jahr 2016 E 415,72 monatlich. Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Bildungskarenz durch den/die ArbeitnehmerIn aufgekündigt oder einvernehmlich aufgelöst werden, so wird nach Beendigung des Dienstverhältnisses kein Weiterbildungsgeld gewährt. Bei ArbeitgeberInnenkündigung währen der Bildungskarenz läuft diese für die vereinbarte Dauer weiter. Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS. BILDUNGSMASSNAHME Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland sowie Sprachkurse können im Rahmen der Bildungskarenz absolviert werden (Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug und eine praktische Ausbildung beim/bei der gleichen ArbeitgeberIn werden nicht akzeptiert). Seit 1. 1. 2008 wird Weiterbildungsgeld jedoch nur noch dann bezahlt, wenn die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, sofern keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist, von mindestens 16 Wochenstunden nachgewiesen wird. Bei Teilnahme an einer Kursmaßnahme mit einer geringeren Wochenstundenzahl kann Weiterbildungsgeld dann bezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass AK Infoservice 7 zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lernund Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Die Bildungsmaßnahme darf nicht unterbrochen werden; Vorlaufzeiten, Ferien etc. sind ausgenommen. n Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, so ist nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (z. B.: Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartender positiver Abschluss einer Diplomarbeit) zu erbringen. Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer geht verloren, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird. AUSWIRKUNGEN DES WEITERBILDUNGSGELDES n Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld besteht ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz. nWährend dieser Zeit werden auch Versicherungsmonate für die Pensionsversicherung erworben. nNeben dem Weiterbildungsgeld kann ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2016 E 415,72) bezogen werden. n Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Betrieb steht dem Bezug von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. nWährend des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann grundsätzlich auch Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Das Kinderbetreuungsgeld zählt grundsätzlich nicht als Einkommen, außer das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. 8 AK Infoservice VORTEILE FÜR BESCHÄFTIGTE UND UNTERNEHMEN n Zeit für Weiterbildung ohne Erwerbsdruck nFür den zweiten Bildungsweg können Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt werden n Keine Kostenbelastung für Unternehmen n Qualifizierte MitarbeiterInnen sind auch motivierte MitarbeiterInnen nUnterstützung durch das AMS bei der Einstellung von Ersatzarbeitskräften AK Infoservice 9 10 AK Infoservice BILDUNGSTEILZEIT n Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis. Diese muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. n Die Bildungsteilzeit muss mindestens vier Monate betragen und kann maximal bis zu zwei Jahren vereinbart werden, wobei auch eine Vereinbarung in Teilen möglich ist. Ein Teil muss auch hier mindestens vier Monate betragen. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten. n Auch Saisonarbeitskräfte können eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, wenn das bestehende Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungsteilzeit befristete Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber von insgesamt mindestens sechs Monaten vorliegen. n Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bildungsteilzeit AUSWIRKUNGEN n Bei einer Bildungsteilzeit werden Ansprüche wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Ausmaß des Verhältnisses von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung berechnet. n Während der Bildungsteilzeit besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Erfolgt die Kündigung jedoch wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich beanspruchten Bildungsteilzeit, kann diese eventuell bei Gericht angefochten werden (Motivanfechtung, Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz). n Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungsteilzeit werden die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit gebührenden Entgelts berechnet. AK Infoservice 11 n Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem neuen Abfertigungsrecht (jedenfalls alle Dienstverhältnisse mit Beginn ab 1. 1. 2003), so ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. VORAUSSETZUNGEN n Die Bildungsteilzeit muss vereinbart werden, eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn ist ratsam und neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit beinhalten. Auf Verlangen des/ der Arbeitnehmers/in ist der Betriebsrat den Verhandlungen über die Bildungskarenz beizuziehen. n Mit der Bildungsteilzeitvereinbarung muss die wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens um ein Viertel, jedoch höchstens um die Hälfte für mindestens vier Monate bis zu maximal zwei Jahren reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten. n Während eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz, während einer Elternkarenz oder während eines Präsenz- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam. n Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. BILDUNGSTEILZEITGELD n Bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit gebührt dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt ist. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt EUR 0,78 täglich für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird. (z. B. Reduktion der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden -> Bildungsteilzeitgeld = EURO 15,60 täglich). 12 AK Infoservice n Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen 6 Monate (bei Saisonarbeitskräften 3 Monate) gleich hoch gewesen sein und das in dieser Zeit erzielte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2016 E 415,72 monatlich) liegen. n Eine Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne Verzug anzuzeigen und der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld endet. n Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht aber die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer zu beantragen. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme ist in diesem Fall so rasch wie möglich (spätestens innerhalb von 3 Monaten) auf mindestens 20 (bei entsprechenden Betreuungsverpflichtungen 16) Wochenstunden anzuheben. BILDUNGSMASSNAHME n Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Sprachkurse können grundsätzlich im Rahmen der Bildungsteilzeit absolviert werden (Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug und eine praktische Ausbildung beim/bei der gleichen ArbeitgeberIn werden grundsätzlich nicht akzeptiert). n Für einen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld wird ein Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden verlangt, die auch im Wesentlichen so lange wie die Bildungsteilzeit dauern muss. n Bei Teilnahme an einer Kursmaßnahme mit einer geringeren Wochenstundenanzahl ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungsziels zusätzliche Lernund Übungszeiten mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung erforderlich sind. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. n Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, so ist nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer AK Infoservice 13 geeigneter Erfolgsnachweis (z. B.: Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartender positiver Abschluss einer Diplomarbeit) zu erbringen. n Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer geht verloren, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird. AUSWIRKUNGEN DES BILDUNGSTEILZEITGELDES n ArbeitnehmerInnen in Bildungsteilzeit sind unfall-, kranken- und pensionsversichert. n Durch die Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit werden Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. n Während des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld darf kein Einkommen aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2016 E 415,72) erzielt werden. n Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Betrieb steht dem Bezug von Bildungsteilzeitgeld nicht entgegen. 14 AK Infoservice SEITE 3 Impressum Stand: August 2016 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001 [email protected], www.ak-vorarlberg.at Autor: Mag. Stefan Hinteregger (AK Steiermark) Bild: © contrastwerkstatt - www.fotolia.com Druck: Hugo Mayer GmbH, Dornbirn Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung. Arbeit und Recht Interessenvertretung für Arbeitnehmer / innen Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch Telefon050/258-0 Fax050/258-1001 [email protected] www.ak-vorarlberg.at Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at
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