Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Arbeit und Recht
Bildungskarenz und
Bildungsteilzeit
Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung
im Arbeitsverhältnis bei Weiterbildungen
Stark für Sie.
www.ak-vorarlberg.at
BILDUNGSKARENZ
UND BILDUNGSTEILZEIT IM
ARBEITSVERHÄLTNIS
Autor: Mag. Stefan Hinteregger
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Stand: 1. Jänner 2016
AK Infoservice
3
4
AK Infoservice
BILDUNGSKARENZ IM
ARBEITSVERHÄLTNIS
n
Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn
und ArbeitgeberIn unter Rücksichtnahme auf die Interessen beider vereinbart werden.
nDie Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate
dauern und darf maximal bis zu einem Jahr vereinbart
werden, wobei auch eine Vereinbarung in Teilen möglich ist. Ein Teil muss auch hier mindestens zwei Monate betragen. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile
darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.
nAuch Saisonarbeitskräfte haben die Möglichkeit, Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu
einem Jahr zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass
das bestehende Arbeitsverhältnis ununterbrochen
drei Monate gedauert hat und innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz
befristete Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber
von insgesamt mindestens sechs Monaten vorliegen.
nEs besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bildungskarenz.
Auswirkungen
n
Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen sowie sonstige, insbesondere einmalige Bezüge usw. bestehen in einem Jahr,
in dem Bildungskarenz vereinbart wird, nur aliquot.
nDer Urlaub wird, soweit er vor Antritt der Bildungskarenz noch nicht verbraucht ist, aliquotiert.
nDie Zeit der Bildungskarenz zählt für Ansprüche, die
sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten
(Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubsausmaßes usw.), nicht mit.
n
Während der Bildungskarenz besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Erfolgt die Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich
beanspruchten Bildungskarenz, kann diese eventuell
bei Gericht angefochten werden (Motivanfechtung,
Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz).
AK Infoservice
5
nBei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der
Bildungskarenz werden die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts berechnet.
Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem neuen Abfertigungsrecht (jedenfalls alle Dienstverhältnisse mit Beginn ab
1. 1. 2003), hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf eine
Beitragsleistung. Diese erfolgt zulasten der Mittel aus der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 1,53% der
Bemessungsgrundlage in der Höhe des vom/von der ArbeitnehmerIn bezogenen Weiterbildungsgeldes.
nEine Bildungskarenz kann nicht gleichzeitig mit einer
Elternkarenz vereinbart werden.
Voraussetzungen
n
Die Bildungskarenz muss vereinbart werden, eine
schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn
und ArbeitgeberIn ist ratsam. Auf Verlangen des/der
Arbeitnehmers/in ist der Betriebsrat den Verhandlungen über die Bildungskarenz beizuziehen.
nDas Arbeitsverhältnis muss vor Antritt der Bildungskarenz bereits sechs Monate ununterbrochen gedauert haben. Eine Karenz ist keine Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses und wird hier bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise mitgezählt.
nWährend eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz, während einer Elternkarenz oder während eines Präsenz- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
nWährend einer Bildungskarenz ist eine geringfügige
Beschäftigung eventuell auch in einem anderen Unternehmen möglich, wenn eine solche nicht vertraglich ausgeschlossen ist. (Arbeitsvertrag bzw. Bildungskarenzvereinbarung überprüfen!)
nEine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach
Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden.
6
AK Infoservice
WEITERBILDUNGSGELD
Während der Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld
beim AMS beantragt werden. Dieses gebührt bei entsprechender Bildungsmaßnahme in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch E 14,53 täglich.
Voraussetzung ist, dass die Anwartschaftszeit wie für
den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt und die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld darf kein
Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden. Diese beträgt im Jahr 2016 E 415,72 monatlich.
Sollte das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten
Bildungskarenz durch den/die ArbeitnehmerIn aufgekündigt oder einvernehmlich aufgelöst werden, so wird
nach Beendigung des Dienstverhältnisses kein Weiterbildungsgeld gewährt. Bei ArbeitgeberInnenkündigung
währen der Bildungskarenz läuft diese für die vereinbarte
Dauer weiter.
Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS.
BILDUNGSMASSNAHME
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland
sowie Sprachkurse können im Rahmen der Bildungskarenz absolviert werden (Kurse aus dem Freizeit- und
Hobbybereich ohne beruflichen Bezug und eine praktische Ausbildung beim/bei der gleichen ArbeitgeberIn
werden nicht akzeptiert).
Seit 1. 1. 2008 wird Weiterbildungsgeld jedoch nur noch
dann bezahlt, wenn die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden,
bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder
bis zum 7. Lebensjahr, sofern keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist, von mindestens
16 Wochenstunden nachgewiesen wird.
Bei Teilnahme an einer Kursmaßnahme mit einer geringeren Wochenstundenzahl kann Weiterbildungsgeld
dann bezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
AK Infoservice
7
zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lernund Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind,
dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung
besteht. Die Bildungsmaßnahme darf nicht unterbrochen
werden; Vorlaufzeiten, Ferien etc. sind ausgenommen.
n Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, so
ist nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern
im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden oder im
Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (z. B.: Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartender positiver Abschluss einer
Diplomarbeit) zu erbringen. Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer
geht verloren, wenn dieser Nachweis nicht erbracht
wird.
AUSWIRKUNGEN DES
WEITERBILDUNGSGELDES
n
Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld besteht ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
nWährend dieser Zeit werden auch Versicherungsmonate für die Pensionsversicherung erworben.
nNeben dem Weiterbildungsgeld kann ein Einkommen
bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2016 E 415,72) bezogen werden.
n
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Betrieb steht dem Bezug von
Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
nWährend des Bezuges von Weiterbildungsgeld kann
grundsätzlich auch Kinderbetreuungsgeld bezogen
werden. Das Kinderbetreuungsgeld zählt grundsätzlich nicht als Einkommen, außer das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
8
AK Infoservice
VORTEILE FÜR BESCHÄFTIGTE
UND UNTERNEHMEN
n Zeit für Weiterbildung ohne Erwerbsdruck
nFür den zweiten Bildungsweg können Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt werden
n Keine Kostenbelastung für Unternehmen
n
Qualifizierte MitarbeiterInnen sind auch motivierte
MitarbeiterInnen
nUnterstützung durch das AMS bei der Einstellung von
Ersatzarbeitskräften
AK Infoservice
9
10
AK Infoservice
BILDUNGSTEILZEIT
n Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung
auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten
Arbeitsverhältnis. Diese muss zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber vereinbart werden.
n Die Bildungsteilzeit muss mindestens vier Monate betragen und kann maximal bis zu zwei Jahren vereinbart werden, wobei auch eine Vereinbarung in Teilen
möglich ist. Ein Teil muss auch hier mindestens vier
Monate betragen. Die Gesamtdauer der einzelnen
Teile darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.
n Auch Saisonarbeitskräfte können eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren
vereinbaren, wenn das bestehende Dienstverhältnis
ununterbrochen drei Monate gedauert hat und innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt
der Bildungsteilzeit befristete Arbeitsverhältnisse zum
selben Arbeitgeber von insgesamt mindestens sechs
Monaten vorliegen.
n Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bildungsteilzeit
AUSWIRKUNGEN
n Bei einer Bildungsteilzeit werden Ansprüche wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Ausmaß des Verhältnisses von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung berechnet.
n Während der Bildungsteilzeit besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Erfolgt die Kündigung jedoch wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich beanspruchten Bildungsteilzeit, kann diese
eventuell bei Gericht angefochten werden (Motivanfechtung, Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz).
n Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der
Bildungsteilzeit werden die Abfertigung und eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit gebührenden Entgelts berechnet.
AK Infoservice
11
n Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem neuen Abfertigungsrecht (jedenfalls alle Dienstverhältnisse mit Beginn ab 1. 1. 2003), so ist als Bemessungsgrundlage
für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
VORAUSSETZUNGEN
n Die Bildungsteilzeit muss vereinbart werden, eine
schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn
und ArbeitgeberIn ist ratsam und neben Beginn und
Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die
Lage der Arbeitszeit beinhalten. Auf Verlangen des/
der Arbeitnehmers/in ist der Betriebsrat den Verhandlungen über die Bildungskarenz beizuziehen.
n Mit der Bildungsteilzeitvereinbarung muss die wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens um ein Viertel, jedoch höchstens um die Hälfte für mindestens
vier Monate bis zu maximal zwei Jahren reduziert
werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der
Bildungsteilzeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten.
n Während eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz, während einer Elternkarenz oder während eines Präsenz- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
n Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach
Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
BILDUNGSTEILZEITGELD
n Bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit gebührt
dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt ist. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt
EUR 0,78 täglich für jede volle Arbeitsstunde, um die
die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird.
(z. B. Reduktion der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden -> Bildungsteilzeitgeld = EURO 15,60 täglich).
12
AK Infoservice
n Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen 6 Monate (bei Saisonarbeitskräften 3 Monate) gleich hoch
gewesen sein und das in dieser Zeit erzielte Entgelt
über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2016 E
415,72 monatlich) liegen.
n Eine Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne Verzug anzuzeigen
und der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld endet.
n Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht aber
die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld für die noch nicht
verbrauchte Bezugsdauer zu beantragen. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme ist in diesem Fall so
rasch wie möglich (spätestens innerhalb von 3 Monaten) auf mindestens 20 (bei entsprechenden Betreuungsverpflichtungen 16) Wochenstunden anzuheben.
BILDUNGSMASSNAHME
n Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Sprachkurse können grundsätzlich im Rahmen der Bildungsteilzeit absolviert werden (Kurse aus dem Freizeit- und
Hobbybereich ohne beruflichen Bezug und eine praktische Ausbildung beim/bei der gleichen ArbeitgeberIn werden grundsätzlich nicht akzeptiert).
n Für einen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld wird ein
Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden verlangt, die auch im Wesentlichen so lange
wie die Bildungsteilzeit dauern muss.
n Bei Teilnahme an einer Kursmaßnahme mit einer geringeren Wochenstundenanzahl ist nachzuweisen, dass
zur Erreichung des Ausbildungsziels zusätzliche Lernund Übungszeiten mit einer vergleichbaren zeitlichen
Belastung erforderlich sind. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden,
es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
n Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, so
ist nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern
im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden oder
im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer
AK Infoservice
13
geeigneter Erfolgsnachweis (z. B.: Bestätigung des
Fortschrittes und zu erwartender positiver Abschluss
einer Diplomarbeit) zu erbringen.
n Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere
mögliche Bezugsdauer geht verloren, wenn dieser
Nachweis nicht erbracht wird.
AUSWIRKUNGEN DES
BILDUNGSTEILZEITGELDES
n ArbeitnehmerInnen in Bildungsteilzeit sind unfall-,
kranken- und pensionsversichert.
n Durch die Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit
werden Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung
nicht verbraucht.
n Während des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld darf
kein Einkommen aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2016 E
415,72) erzielt werden.
n Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Betrieb steht dem Bezug von Bildungsteilzeitgeld nicht entgegen.
14
AK Infoservice
SEITE 3
Impressum
Stand: August 2016
Herausgeber: AK Vorarlberg
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch
Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001
[email protected], www.ak-vorarlberg.at
Autor: Mag. Stefan Hinteregger (AK Steiermark)
Bild: © contrastwerkstatt - www.fotolia.com
Druck: Hugo Mayer GmbH, Dornbirn
Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch
kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher
Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen
im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.
Arbeit und Recht
Interessenvertretung
für Arbeitnehmer / innen
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch
Telefon050/258-0
Fax050/258-1001
[email protected]
www.ak-vorarlberg.at
Stark für Sie.
www.ak-vorarlberg.at