Erfassungsbogen zum Vollzug des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges für das Schuljahr 2016/2017. Sämtliche Angaben beziehen sich auf das angegebene Schuljahr sowie für Schüler / Schülerinnen an Gymnasien und Realschulen auch für die Folgejahre, jedoch höchstens bis Jahrgangsstufe 10 bzw. bis zum vorherigen Ausscheiden aus der Schule Landratsamt Günzburg Fachbereich 20 An der Kapuzinermauer 1 89312 Günzburg Wichtige Hinweise siehe Rückseite _______________________________ Schulstempel Bitte in Blockschrift ausfüllen und unterschrieben an die Schule zurückgeben! Die wirtschaftlichste Beförderung ist zu wählen! 1. Schüler/Schülerin Vorname Geburtsdatum Geschlecht M Straße Hausnummer PLZ Ort (wichtig: genauen Ortsteil angeben) Name und Art der Schule Klasse Schj. 2016/17 Zweig, Fachrichtung, Wahlpflichtfächergruppe Ausbildungsrichtung Gymnasiasten/-innen Nat.-technol. Gleiche Schule wie im Vorjahr ja W Sprachl. Sprachenfolge: Musisch Wirt.-wiss. Sonstige Wenn nein, welche Schule wurde besucht? Klasse Schj. 2015/16 nein 2. Schulweg Die kürzeste zumutbare Fußwegentfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt (einfach). (Bei kürzeren Entfernungen vgl. Rückseite Nr. 1 gesonderte Begründung) 3. Beförderungsmittel mehr als 3,0 km Zwischen Wohnung und Schule soll die Beförderung erfolgen Von Nach Von öffentl. Buslinie DB Zug Pkw öffentl. Buslinie DB Zug Pkw Nach Fahrkarte wird benötigt ab: 4. Mir ist bekannt, dass ich a) verpflichtet bin, jede Änderung der angegebenen Verhältnisse unverzüglich dem zuständigen Landratsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt für Schüler / Schülerinnen an Gymnasien und Realschulen auch für die Folgejahre, höchstens bis zur Jahrgangsstufe 10 bzw. bis zum vorherigen Ausscheiden aus der Schule; b) bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen, insbesondere beim Ausscheiden aus der Schule, DB-Jahreskarten und Schüler-Monatskarten unverzüglich über die Schule an das Landratsamt zurückzugeben habe; c) zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten und bei vorsätzlich unrichtigen Angaben damit rechnen muss, unter Umständen strafrechtlich verfolgt zu werden. d) für Schüler aus kinderreichen Familien (vgl. Rückseite Nr. 2) ab Jahrgangsstufe 11 jährlich einen neuen Antrag benötige. Bei minderjährigen Schülern: Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (Eltern) Ort Datum Telefon Unterschrift beider Erziehungsberechtigter oder des volljährigen Schülers Seite 1 von 2 fb20_erfassungsbogen_bayern_01_2016.pdf Es kann nur ein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bearbeitet werden! © Landratsamt Günzburg - An der Kapuzinermauer 1 - 89312 Günzburg - www.landkreis-guenzburg.de - Vervielfältigung, Nachahmung, Veröffentlichung und Speicherung nur mit Genehmigung. Name Hinweise (die nachstehenden Informationen enthalten lediglich Hinweise und keine erschöpfende Rechtsauskunft) Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges gilt für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen einschließlich Wirtschaftsschulen und Berufsschulen mit Vollzeitunterricht. Eingeschränkt sind die Leistungen für Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 11 - 12, Berufsschüler (Teilzeit), Berufsfachschüler (ab Jahrgangsstufe 11), Fachoberschüler und Berufsoberschüler. 1. Schüler mit Beförderungsanspruch (Jahrgangsstufe 5 - 10) Realschüler und Gymnasiasten (Jahrgangsstufe 5 - 10), Berufsfachschüler (Jahrgangsstufe 10), Wirtschaftsschüler und Berufsschüler im Vollzeitunterricht müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit wir die Kosten übernehmen können: − Der Schulweg muss einfach länger als 3 km sein; Ausnahme: Ein Schüler / eine Schülerin ist wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen (Ablichtung des Behindertenausweises und ärztl. Bescheinigung beilegen) oder wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist (Begründung beifügen). − Der Schüler / die Schülerin nimmt am Unterricht einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule teil. − Der Schüler / die Schülerin hat seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) im Landkreis Günzburg. 2. Schüler mit eingeschränktem Kostenerstattungsanspruch a) Familienbelastungsgrenze Gymnasiasten der Jahrgangsstufen 11 - 12, Berufsfachschüler und Wirtschaftsschüler ab der Jahrgangsstufe 11, Fachoberschüler, Berufsoberschüler und Berufsschüler im Teilzeitunterricht erhalten einen Teil der aufgewendeten Fahrtkosten zurück, wenn die Familienbelastungsgrenze von 420,00 € überschritten wird. Die Kostenerstattung erfolgt in der Höhe, in der die Gesamtkosten, die eine Familie für die Beförderung oben genannter Schüler aufzuwenden hat, 420,00 € pro Schuljahr übersteigen. b) Regelung für Familien mit 3 und mehr Kindern Für den in Ziffer a) genannten Personenkreis werden die Beförderungskosten voll übernommen, wenn die Eltern für 3 oder mehr Kinder Kindergeld beziehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitsamtes (Familienkasse), bzw. eines Kontoauszuges, auf dem die Höhe des Kindergeldes, der Bezugsmonat August und der Empfänger ersichtlich ist. Maßgebender Zeitraum: August, vor dem beantragten Schuljahr (z.B. August 2016 für das Schuljahr 2016/2017). c) Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Bezieht ein Unterhaltsleistender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) sowie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII), werden die Kosten der notwendigen Beförderung übernommen. d) Behinderte Schüler / Schülerinnen Für Schüler / Schülerinnen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden die Kosten der notwendigen Beförderung übernommen (Behindertenausweis-Ablichtung und ärztliche Bescheinigung beilegen). e) Fahrtkosten für die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt Günzburg die Notwendigkeit für diese Benutzung schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen (Antrag auf Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug). Die 4 Grundvoraussetzungen, welche in Ziffer 1 genannt sind, müssen auch in den Fällen a) bis d) erfüllt sein. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Landratsamt Günzburg bei Herrn Köhler (Telefon: 08221/95-207, Zimmer 266). fb20_erfassungsbogen_bayern_01_2016.pdf Seite 2 von 2 © Landratsamt Günzburg - An der Kapuzinermauer 1 - 89312 Günzburg - www.landkreis-guenzburg.de - Vervielfältigung, Nachahmung, Veröffentlichung und Speicherung nur mit Genehmigung. − Der Schüler / die Schülerin muss die sogenannte nächstgelegene Schule besuchen. Nächstgelegene Schule ist in der Regel die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit dem geringsten Aufwand an Beförderungskosten erreichbar ist.
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