Schülerbeförderung Erfassungsbogen - Die Familien

Erfassungsbogen
zum Vollzug des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges für das Schuljahr
2016/2017. Sämtliche Angaben beziehen sich auf das angegebene Schuljahr sowie für
Schüler / Schülerinnen an Gymnasien und Realschulen auch für die Folgejahre, jedoch
höchstens bis Jahrgangsstufe 10 bzw. bis zum vorherigen Ausscheiden aus der Schule
Landratsamt Günzburg
Fachbereich 20
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
Wichtige Hinweise siehe Rückseite
_______________________________
Schulstempel
Bitte in Blockschrift ausfüllen und
unterschrieben an die Schule
zurückgeben! Die wirtschaftlichste
Beförderung ist zu wählen!
1. Schüler/Schülerin
Vorname
Geburtsdatum
Geschlecht
M
Straße
Hausnummer
PLZ
Ort (wichtig: genauen Ortsteil angeben)
Name und Art der Schule
Klasse Schj. 2016/17
Zweig, Fachrichtung, Wahlpflichtfächergruppe
Ausbildungsrichtung Gymnasiasten/-innen
Nat.-technol.
Gleiche Schule wie im Vorjahr
ja
W
Sprachl.
Sprachenfolge:
Musisch
Wirt.-wiss.
Sonstige
Wenn nein, welche Schule wurde besucht?
Klasse Schj. 2015/16
nein
2. Schulweg
Die kürzeste zumutbare Fußwegentfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt (einfach).
(Bei kürzeren Entfernungen vgl. Rückseite Nr. 1 gesonderte Begründung)
3. Beförderungsmittel
mehr als 3,0 km
Zwischen Wohnung und Schule soll die Beförderung erfolgen
Von
Nach
Von
öffentl. Buslinie
DB Zug
Pkw
öffentl. Buslinie
DB Zug
Pkw
Nach
Fahrkarte wird benötigt ab:
4. Mir ist bekannt, dass ich
a) verpflichtet bin, jede Änderung der angegebenen Verhältnisse unverzüglich
dem zuständigen Landratsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt für Schüler /
Schülerinnen an Gymnasien und Realschulen auch für die Folgejahre,
höchstens bis zur Jahrgangsstufe 10 bzw. bis zum vorherigen Ausscheiden aus
der Schule;
b) bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen, insbesondere beim
Ausscheiden aus der Schule, DB-Jahreskarten und Schüler-Monatskarten
unverzüglich über die Schule an das Landratsamt zurückzugeben habe;
c) zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten und bei vorsätzlich unrichtigen
Angaben damit rechnen muss, unter Umständen strafrechtlich verfolgt zu
werden.
d) für Schüler aus kinderreichen Familien (vgl. Rückseite Nr. 2) ab
Jahrgangsstufe 11 jährlich einen neuen Antrag benötige.
Bei minderjährigen Schülern: Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (Eltern)
Ort
Datum
Telefon
Unterschrift beider Erziehungsberechtigter oder des volljährigen Schülers
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fb20_erfassungsbogen_bayern_01_2016.pdf
Es kann nur ein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bearbeitet werden!
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Name
Hinweise
(die nachstehenden Informationen enthalten lediglich Hinweise und keine erschöpfende Rechtsauskunft)
Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges gilt für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Realschulen,
Gymnasien, Berufsfachschulen einschließlich Wirtschaftsschulen und Berufsschulen mit Vollzeitunterricht. Eingeschränkt sind
die Leistungen für Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 11 - 12, Berufsschüler (Teilzeit), Berufsfachschüler (ab Jahrgangsstufe 11), Fachoberschüler und Berufsoberschüler.
1. Schüler mit Beförderungsanspruch (Jahrgangsstufe 5 - 10)
Realschüler und Gymnasiasten (Jahrgangsstufe 5 - 10), Berufsfachschüler (Jahrgangsstufe 10), Wirtschaftsschüler und
Berufsschüler im Vollzeitunterricht müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit wir die Kosten übernehmen können:
− Der Schulweg muss einfach länger als 3 km sein;
Ausnahme: Ein Schüler / eine Schülerin ist wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen
(Ablichtung des Behindertenausweises und ärztl. Bescheinigung beilegen) oder wenn der Schulweg besonders
gefährlich oder beschwerlich ist (Begründung beifügen).
− Der Schüler / die Schülerin nimmt am Unterricht einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule teil.
− Der Schüler / die Schülerin hat seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) im Landkreis Günzburg.
2. Schüler mit eingeschränktem Kostenerstattungsanspruch
a) Familienbelastungsgrenze
Gymnasiasten der Jahrgangsstufen 11 - 12, Berufsfachschüler und Wirtschaftsschüler ab der Jahrgangsstufe 11, Fachoberschüler, Berufsoberschüler und Berufsschüler im Teilzeitunterricht erhalten einen Teil der aufgewendeten Fahrtkosten zurück,
wenn die Familienbelastungsgrenze von 420,00 € überschritten wird. Die Kostenerstattung erfolgt in der Höhe, in der die
Gesamtkosten, die eine Familie für die Beförderung oben genannter Schüler aufzuwenden hat, 420,00 € pro Schuljahr
übersteigen.
b) Regelung für Familien mit 3 und mehr Kindern
Für den in Ziffer a) genannten Personenkreis werden die Beförderungskosten voll übernommen, wenn die Eltern für 3 oder
mehr Kinder Kindergeld beziehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitsamtes
(Familienkasse), bzw. eines Kontoauszuges, auf dem die Höhe des Kindergeldes, der Bezugsmonat August und der Empfänger
ersichtlich ist. Maßgebender Zeitraum: August, vor dem beantragten Schuljahr (z.B. August 2016 für das Schuljahr 2016/2017).
c) Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Bezieht ein Unterhaltsleistender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) sowie
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII), werden die Kosten der notwendigen
Beförderung übernommen.
d) Behinderte Schüler / Schülerinnen
Für Schüler / Schülerinnen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden die Kosten
der notwendigen Beförderung übernommen (Behindertenausweis-Ablichtung und ärztliche Bescheinigung beilegen).
e) Fahrtkosten für die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs
sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt Günzburg die Notwendigkeit für diese Benutzung schriftlich anerkannt hat.
Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen (Antrag auf Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten
Kraftfahrzeug).
Die 4 Grundvoraussetzungen, welche in Ziffer 1 genannt sind, müssen auch in den Fällen a) bis d) erfüllt sein.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Landratsamt Günzburg bei Herrn Köhler (Telefon: 08221/95-207, Zimmer 266).
fb20_erfassungsbogen_bayern_01_2016.pdf
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− Der Schüler / die Schülerin muss die sogenannte nächstgelegene Schule besuchen. Nächstgelegene Schule ist in der Regel
die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit dem geringsten Aufwand an Beförderungskosten
erreichbar ist.