8. Jahrgang BVI magazin Die Zeitschrift des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. Energetische Sanierungen Die Fördermittel der KfW und des BAFA Seite 4 BVI-ManagementTraining 2017 Delegieren für Führungskräfte Seite 6 So viel mehr Wert. www.bvi-magazin.de 04-2016 Heizungsregler Control CT 100 Die smarte Steuerung für Ihre Heizung Modernes Design und komfortable Fernsteuerung Ihrer Heizung per Smartphone: der Junkers Heizungsregler Control CT 100. Mehr unter: www.junkers.com/control Gebäudeautomation mit ista® Smart Building www.aareal-bank.com/wohnungswirtschaft Die intelligente Systemlösung für Mehrgeschossbauten und große Liegenschaften. Jetzt informieren: smartbuilding.ista.de BK01 Aus der Dynamik von Bevölkerung, Städten und Nachfragemärkten erwachsen Ihnen neue Perspektiven. 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Inhalt Editorial Inhalt Ihre Meinung ist uns wichtig! 4Schwerpunktthema Mitgliederumfrage weist Weg in die Zukunft des BVI 4Diese Fördermittel stellen KFW und BAFA 2016 für energetische Sanierungen zur Verfügung 6BVI-Veranstaltungen 6 Delegieren für Führungskräfte: Thorsten Woldenga leitet das BVI-Management-Training 2017 7BVI-Verwalter 7BVI-Mitglied 3x1 Immobilien blickt auf 20 Jahre erfolgreiche Firmengeschichte zurück 8 Politik & Aktuelles 8EEG-Novelle tritt ab 2017 in Kraft 8Berlin führt als letztes Bundesland Rauchwarnmelderpflicht ein 8 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen 9Management & Führung 9 Neue Serie Verwalterpraxis A–Z: A wie Abstimmungsverfahren in der Eigentümerversammlung Liebe Leserinnen und Leser, wer beim BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. Mitglied ist, erwartet für seinen Mitgliedsbeitrag zu Recht handfeste Mehrwerte. Wir sind sehr an Ihren Meinungen, Erwartungen und Wünschen interessiert und haben aus diesem Grund in den vergangenen Wochen eine Online-Umfrage unter den BVI-Mitgliedern durchgeführt, an der Sie zahlreich teilgenommen haben. Vielen Dank dafür! Ziel der Umfrage war es, zu erfahren, wie Sie das Erscheinungsbild und die politischen Aktivitäten des Verbandes einschätzen und die verschiedenen Informations- und Serviceangebote nutzen und beurteilen. Natürlich wollten wir Ihnen auch die Möglichkeit geben, Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge zu äußern. Neben verschiedenen Multiple-Choice-Fragen wurden deswegen auch mehrere offene Fragen gestellt. Erste Vorabergebnisse zeigen deutlich, dass wir mit unserer Arbeit auf dem richtigen Weg sind und die Professionalisierung unserer Strukturen Früchte trägt. Wir werden uns allerdings nicht darauf ausruhen, sondern betrachten das positive Feedback als Ansporn, weiter daran zu arbeiten, der bestmögliche Verband für unsere Mitglieder zu sein. Immobilienverwaltungen sehen sich in den nächsten Jahren besonderen Herausforderungen ausgesetzt. Unser Leistungsangebot und unsere Aktivität werden wir auf der Grundlage der Umfrageergebnisse an diese Herausforderungen und die konkreten Bedürfnisse in Ihren Unternehmen anpassen. Für Ihre Zeit, Ihre Unterstützung sowie Ihre wertvollen Anregungen danken wir Ihnen herzlich. Thomas Meier Präsident des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. 10 So optimieren Sie den Prozess „Eigentümerwechsel“ 12 BVI für Sie 12 Neumitglieder im BVI, BVI-Landesveranstaltungen und Webinare 2016 13 Potsdamer Verwaltertag, BVI-Mitgliederumfrage, Mitgliedschaften in der DESWOS und dem DV 14Management & Führung 14 Erfolgreiche Pressearbeit: So finden Sie den richtigen Anlass für eine Pressemitteilung 15Wirtschaft & Recht 15 Dr. Oliver Elzer präsentiert Neues zur Beschlusssammlung 16 Rüdiger Fritsch zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger 17 Frank Weißenborn zum Mietrecht: Nebenkostenabrechnungen 18 Dienstleistungen 18 ista und DKB Service GmbH bieten integrierte Lösung für Heiz- und Wasserkostenabrechnung 19 Messdienstleister bei der Messdatenanzeige gegenüber Eichamt in der Pflicht 20 BEST GRUPPE-Geschäftsführer von Göler im Interview zu Cyberkriminalität 21 Mit dem WLAN-Regler von Junkers per Handy zu Hause Energie sparen 22 Die Balkonsanierung durch WestWood schützt auch vor Brandschäden 23Impressum Schwerpunktthema Erfolgreich energetisch sanieren – mit der richtigen Hilfe Fördermittel 2016 für Heizungen und Solaranlagen Für Heizungen und Solaranlagen bieten die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zahlreiche Fördermittel, deren Vergabe allerdings von verschiedenen Voraussetzungen und Faktoren abhängt. Eigentümer können nicht nur für Neubauten günstige Kredite erhalten, sondern auch für energetische Sanierungen und Heizungstausch in Altbauten. Fotos: diyanadimitrova/Fotolia Förderung für Solaranlagen KfW Die staatliche KfW-Bankengruppe vergibt im Rahmen ihres Programms „Erneuerbare Energien – Standard“ (Nr. 270 und 274) langfristige und zinsgünstige Darlehen für Photovoltaik-Anlagen. Stand Januar 2016 werden Kredite ab einem effektiven Jahreszinssatz von 1,21 Prozent angeboten. Die Förderung erstreckt sich nicht nur auf den Anlagenpreis, sondern auch auf die Kosten für den Aufbau oder für Erweiterungen. Üblicherweise wird eine Kreditlaufzeit von fünf oder zehn Jahren vereinbart. Es sind unter Umständen aber auch Laufzeiten bis zu 20 Jahre möglich. Die ersten ein bis drei Jahre können, abhängig von der Laufzeit, tilgungsfrei gestellt werden, sodass in dieser Zeit nur die Zinsen gezahlt werden müssen. Die Zinsbindung wird für die ersten zehn Jahre festgeschrieben. Förderfähig ist auch eine Dachsanierung, sofern sie zwingend zur Errichtung einer PV-Anlage erforderlich ist. Da die KfW über kein eigenes Filialnetz verfügt, müssen Anträge über die Hausbank eingereicht werden. Die KfW-Förderung muss vor der Investition beantragt werden. BAFA Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen zuständig, die durch das Marktanreizprogramm für Seite 4 Bei Anlagen, die lediglich der Warmwasseraufbereitung dienen, beträgt die Förderung 75 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Die Förderung kann für Anlagen zwischen 20 und 100 Quadratmeter Fläche beantragt werden und verdoppelt sich, wenn die Anlage gleichzeitig auch zur Heizungsunterstützung dient. Voraussetzung für den Innovationsbonus ist allerdings ein Wohngebäude mit mindestens drei Wohneinheiten oder ein Nichtwohngebäude mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche. Der vollständige Förderantrag muss dem BAFA innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme vorliegen. KfW Auch die KfW-Bankengruppe fördert die Solarthermie. Das entsprechende Programm heißt Erneuerbare Energien Premium (Nr. 271 und 281) und gewährt Kredite ab derzeit einem Prozent effektivem Jahreszins mit Tilgungszuschüssen. Voraussetzung ist eine Solarkollektorfläche von mehr als 40 Quadratmetern auf Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten. Gefördert werden auch Anlagen, die nur zur Warmwasserbereitung dienen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat möglicherweise mit den Programmen Energieeffizient Sanieren (Nr. 151 und 152) oder Energieeffizient Bauen (Nr. 153) mehr Glück. Insbesondere bei umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen, von denen nicht allein die Heizungsanlage betroffen ist, lohnt sich ein Blick auf die Konditionen. Die Förderung muss vor der Investition über die Hausbank beantragt werden. Förderung für Ölheizungen Fotos: Gina Sanders/Fotolia Fotos: reimax16/Fotolia Förderung für Solarthermie erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) ermöglicht werden. Gefördert werden von dem BAFA hauptsächlich thermische Solaranlagen, die zur Brauchwassererwärmung und zur Heizungsunterstützung genutzt werden. Es gibt vielfältige Förderungen für Maßnahmen im Gebäudebestand. Anlagen in Neubauten sowie solche, die nur zur Warmwasseraufbereitung genutzt werden, können im Rahmen der sogenannten Innovationsförderung bezuschusst werden. BVI-Magazin 04-2016 KfW Der Einbau einer neuen Ölheizung ist mit nicht geringen Kosten verbunden. Doch es besteht die Möglichkeit, für diesen folgende Förderprogramme in Anspruch zu nehmen. Schwerpunktthema Die alte Heizung muss gegen eine Öl-Brennwertheizung ausgetauscht werden. Das Programm 152 hat sehr günstige Konditionen (Stand Januar 2016): Wichtige Punkte Konditionen Zinshöhe 0,75% Laufzeit 4 bis 30 Jahre tilgungsfreie Zeit zwischen ein und fünf Jahren Zinsbindung 10 Jahre Höchstbetrag 50.000 Euro pro Wohneinheit (bei Einzelmaßnahme) Sondertilgungen jederzeit kostenfrei möglich Auszahlung 100 % des Kreditbetrags Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss-Programm Nr. 430 (IVZ) Die Voraussetzungen sind dieselben wie beim Programm 152 (Sachverständiger, hydraulischer Abgleich, Bauantrag vor 1995, keine gewerblich genutzten Flächen, keine Ferien- oder Wochenendhäuser, Vorhaben noch nicht begonnen). Es sind auch dieselben Maßnahmen förderfähig, also neben dem Einbau einer Öl-Brennwertheizung auch notwendige Baumaßnahmen, neue Heizkörper (Fußbodenheizung), Nebenarbeiten und die Umstellung der Warmwasserbereitung. Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Die Konditionen sind wie folgt: Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 5.000 Euro pro Wohneinheit. Die Mittel werden direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt, ohne Umweg über die Hausbank, und der Investitionszuschuss wird auch direkt auf das eigene Konto überwiesen. BAFA Wer in Kombination mit der Installation einer förderfähigen Solaranlage auch seine alte Heizung austauscht und eine Ölheizung mit Brennwerttechnik einbaut, erhält vom BAFA dafür einen sogenannten Kesseltauschbonus in Höhe von 500 Euro. Zudem gibt es diverse weitere Zusatzförderungen. Gleichzeitig muss eine effiziente Umwälzpumpe (Effizienzklasse A) eingebaut werden, die auf der Liste des BAFA aufgeführt sein muss. Die Fördermaßnahme des BAFA kann nicht mit den Programmen Nr. 152 oder 430 der KfW für Einzelmaßnahmen kombiniert werden. Förderung für Gasheizungen Fotos: Dmitry Naumov/Fotolia Energieeffizient Sanieren – Kreditprogramm Nr. 152 Neben dem Austausch der Ölheizung wird auch der Einbau einer hocheffizienten Zirkulationspumpe und einer Umwälzpumpe gefördert. Voraussetzung ist, dass ein Sachverständiger bestätigt, dass die Maßnahme angemessen ist. Er beurteilt auch, ob die Heizung nicht überdimensioniert ist, und achtet darauf, dass ein fachgerechter hydraulischer Abgleich erfolgt. Förderfähig sind 100 Prozent der Investitionskosten, inklusive Mehrwertsteuer, Installationskosten, Thermostatventile, Umbauarbeiten, Schornsteinkosten und die Umstellung des Warmwassersystems. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank, mit der auch die notwendigen Sicherheiten vereinbart werden. KfW Zwei Programme sind bei der Modernisierung der Heizung und Umstieg auf eine Brennwert-Gasheizung interessant. Energieeffizient Sanieren – Kreditprogramm Nr. 151 und 152 Förderfähig sind neben den Kosten für die neue Brennwert-Gasheizung auch weitere Kosten für Heizungskörper, hocheffiziente Pumpen, Nebenarbeiten oder Kosten für die Wärmedämmung der Heizungsrohre. Es werden Kredite bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (im Programm Nr. 152 bis zu 50.000 Euro) vergeben, wobei bis zu 100 Prozent der Kosten finanziert werden. Die Zinsen betragen 0,75 Prozent (Stand Januar 2016) und gelten zunächst für zehn Jahre. Die Laufzeit des Kredits kann bis zu 30 Jahre betragen. Zusätzlich bietet die KfW je nach Laufzeit ein bis fünf tilgungsfreie Anlaufjahre. Außerdem sind beliebige Sondertilgungen möglich. Energieeffizient Sanieren – IVZ-Programm Nr. 430 Hier wird für verschiedene Maßnahmen ein Zuschuss gewährt „für die Durchführung einzelner Sanierungsmaßnahmen, die den technischen Mindestanforderungen entsprechen“. Zu diesen gehört auch die Modernisierung einer Heizungsanlage. Der Zuschuss wird sowohl für selbst genutztes als auch für vermietetes Wohneigentum gewährt. Die Konditionen: Zuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Kosten, Beträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt, maximal werden 7500 Euro pro Wohneinheit ausbezahlt. Zu den förderfähigen Kosten zählen nicht nur die Anschaffungskosten einer neuen Brennwert-Gasheizung. Es werden auch Kosten für den Ausbau eines alten Tanks, der Austausch der Heizkörper und des Kessels, eine Fußbodenheizung mit Fußboden, der Anschluss einer Solaranlage oder der hydraulische Abgleich sowie eine Erneuerung des Schornsteins berücksichtigt. Ein Sachverständiger muss bestätigen, dass die neue Heizungsanlage den von der KfW geforderten Anforderungen entspricht. BAFA Fördermittel von dem BAFA gibt es für Gasheizungen nur indirekt. Wer eine förderfähige Solaranlage zur kombinierten Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung einbaut, der erhält einen sogenannten Kesseltauschbonus in Höhe von 500 Euro, wenn er gleichzeitig auf eine Gasheizung mit Brennwerttechnik umsteigt. Um den Entscheidungsprozess der WEG in sachliche Bahnen zu lenken, ist eine Energieberatung vor der Sanierungsplanung dringend zu empfehlen. Zudem können sich die Konditionen der Förderprogramme in kurzen Zeiträumen drastisch ändern, informieren Sie sich deswegen aktuell unter www.kfw.de und www.bafa.de! Quelle: www.heizsparer.de BVI-Magazin 04-2016 Seite 5 BVI-Veranstaltungen Deutscher Mehr Zeit fürs Immobilienverwalter Wesentliche – Delegieren für Führungskräfte Kongress in Berlin DasHöhepunkt „BVI-Management-Training“ nimmt 2017 ein weiteres Der des BVI-Veranstaltungsjahres Führungsthema ins Visier gesagt, nur über einen Umweg. Tatsächlich waren es die Teilnehmer/innen der letzten beiden Jahre. Denn ich wurde immer wieder darauf angesprochen, ob es nicht möglich wäre, Zeitmanagement zum Thema zu machen. Thorsten Woldenga ist zertifizierter BusinessCoach/-Trainer und sorgt für einen hohen Grad an Interaktion zwischen den Seminarteilnehmern. Die BVI Service Gesellschaft mbH bietet mit Unterstützung des Fördermitglieds Howden Caninenberg GmbH auch 2017 wieder eine speziell für Führungskräfte entwickelte Veranstaltungsreihe an. Das Konzept entwickelte Thorsten Woldenga, BVI-Vorstandsmitglied, Immobilienverwalter und Business-Coach/ -Trainer. Das BVI-Magazin wollte mehr zu den Inhalten erfahren und führte deshalb mit ihm das folgende Interview. BVI-Magazin: Herr Woldenga, Kommunikationsstil und Teamentwicklung waren die Inhalte bei den BVI-ManagementTrainings 2015 und 2016. Wie kamen Sie denn auf die Idee, „Delegieren“ als nächstes Thema in den Fokus zu rücken? Thorsten Woldenga: Ich bin eigentlich gar nicht selbst darauf gekommen … oder besser Sind Sie auf das BVI-ManagementTraining neugierig geworden? Dann melden Sie sich über [email protected] an! BVI-Magazin: Und warum heißt das Thema 2017 dann nicht Zeitmanagement? Woldenga: Aus zwei Gründen: Zum einen glaube ich, dass es richtigerweise „Selbstmanagement“ heißen muss, denn Zeit lässt sich überhaupt nicht „managen“. Wir können aber lernen, uns anders zu organisieren bzw. unser Verhalten auf ein gewünschtes Ergebnis auszurichten. Und damit sind wir beim zweiten Punkt: Als Business-Coach weiß ich, dass es einen Hebel für Führungskräfte gibt, der wirksamer ist als alle anderen: Delegieren! Und damit war das Thema für 2017 geboren. BVI-Magazin: Und was darf man nun an den beiden Seminartagen erwarten? Woldenga: Theoretisch weiß jeder, dass es oftmals besser wäre, zu delegieren. Nur praktisch erkennen die meisten mehr Hürden als Nutzen. Deswegen wird es viel Aktion geben: Es wird alleine oder in Gruppen gearbeitet und in großer Runde ausgewertet und diskutiert. Jeder bekommt Gelegenheit, seine Fragen, seine Bedenken und seine Erfahrungen einbringen zu können. Sichtweisen werden verändert, und es wird sehr viel gelernt. Nach dem BVI-Management-Training wird sich das Thema Delegieren für alle positiv entwickelt haben, da bin ich mir absolut sicher! BVI-Magazin: Werden denn die bewährten Seminar-Standorte beibehalten? Wolgenga: Da gibt es nur eine kleine Veränderung. Wir bieten wieder bundesweit vier Veranstaltungsorte in Premium-Hotels an: im Norden bleibt es beim Bergström-Hotel in Lüneburg, im Osten ebenfalls beim tollen Seehotel Fontane in Neuruppin (bei Berlin), und im Westen hat sich im vergangen Jahr das ATLANTIC-Hotel in Essen etabliert. Lediglich im Süden wechseln wir dieses Mal, nämlich jetzt in das Camino-Hotel, zentral gelegen in Stuttgart. BVI-Magazin: Welchen Tipp geben Sie denn denjenigen, die mit dem Gedanken spielen, sich beim BVI-Management-Training anzumelden? Woldenga: Ein klarer Tipp von mir wäre: Wählen Sie einen Veranstaltungsort, der nicht in Ihrer unmittelbaren Nähe liegt! Die Teilnehmer/innen der vorangegangen Jahre bestätigen mir einhellig, dass das bewusste Sich-Rausnehmen und die räumliche Distanz zum Alltag sehr förderlich für die angestrebte Veränderung waren. Auch deshalb gehört der Abend zwischen den beiden Seminartagen zum festen Bestandteil des Konzeptes, weil dort Gelegenheit ist, das gemeinsam Erlebte miteinander auszutauschen und zu vertiefen. Herr Woldenga, vielen Dank für das Gespräch und viel Erfolg mit dem BVIManagement-Training 2017! Das Interview führte Cornelia Freiheit. Termine und Orte: 25./26.01.2017 ARCOTEL Camino Stuttgart, Heilbronner Str. 21, 70191 Stuttgart 01./02.02.2017 Atlantic Hotel Essen, Norbertstr. 2A, 45131 Essen 08./09.02.2017 Seehotel Fontane, An der Seepromenade 20-21, 16816 Neuruppin 15./16.02.2017 Bergström Hotels GmbH, Bei der Lüner Mühle, 21335 Lüneburg Die Seminargebühr beträgt pro Teilnehmer/in: 479,00 Euro + MwSt. und beinhaltet neben dem zweitägigen Intensiv-Workshop auch Speisen und Getränke (außer hochprozentige) beim gemeinsamen Gedankenaustausch am Abend. Informieren Sie sich unter: http://bvi-verwalter.de/hp47549/BVI-Management-Training.htm Seite 6 BVI-Magazin 03-2016 04-2016 BVI-Verwalter „Nicht abheben, weitermachen!“ Fotos: 3x1 Immobilien GmbH BVI-Mitglied 3x1 Immobilien feiert 20-jähriges Firmenjubiläum Jörg Flötner (links) und Jörg Wanke (rechts), beide Geschäftsführer der 3x1 Immobilien GmbH, nahmen mit Stolz und Freude die IHK-Ehrenurkunde aus den Händen der IHK-Vizepräsidentin für die Branche Bau, Colette Boos-John (Mitte), entgegen. Das Team der 3x1 Immobilien GmbH in Erfurt fühlt sich, als hätte es gerade erst den Geschäftsbetrieb aufgenommen, hat aber schon 20 gemeinsame Jahre hinter sich und ist mittlerweile um 25 Mitarbeiter und vier Auszubildende gewachsen. Die 3x1 Immobilien GmbH hat am 17.06.2016 ihr 20-jähriges Firmenjubiläum mit 200 Gästen, darunter langjährige Kunden und Mitarbeiter, im egapark Erfurt gefeiert. Die Anwesenden genossen den Abend bei Gesprächen, einem leckeren Buffet und stimmungsvoller musikalischer Untermalung. Dem Jubilar wurde von der IHK-Vizepräsidentin für die Branche Bau, Colette Boos-John, feierlich die IHK-Ehrenurkunde für eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit überreicht. Die Geschäftsführer des im Mai 1996 gegründeten Unternehmens, Jörg Flötner und Jörg Wanke, sprachen an diesem Abend auch ihren Dank an diejenigen aus, die ihrem Wunsch nachgekommen waren, als Firmengeburtstagsgeschenk eine Spende an sozial benachteiligte Kinder in Erfurt zu entrichten. Zielstrebig von Beginn an Die Geschäftsführer der ersten Stunde, zu denen neben Jörg Flötner und Jörg Wanke auch Günter Frommen zählt, waren selbst ihre ersten Kunden, als sie das Büro, das auch heute noch Sitz der Firma ist, anmieteten. In der Anfangszeit zählten vor allem Bauträger, die unsanierte Häuser kauften, zu ihrer Kundschaft. Die Geschäftsfelder wurden später um den Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Wohnungen erweitert. Zielstrebig wurden große Herausforderungen bewältigt, und mit Stolz wird auf das Erreichte zurückgeblickt. Nach 20 Jahren kann man schon mal groß feiern. Die 3x1 Immobilien GmbH hatte alle Mitarbeiter und Partner eingeladen. Deutschland und seit einigen Jahren des BVI Bundesverband der Immobilienverwalter e. V. Durch Partnerschaft und Kooperation konnten auch stürmische Zeiten gemeistert werden, und das Unternehmen freut sich auf die kommenden 20 Jahre. Das Firmenmotto lautet weiterhin: „Nicht abheben, weitermachen!“ Juliane Lux [email protected] Fest in Institutionen verankert Seit ihrer Gründung ist die 3x1 Immobilien GmbH Mitglied der Industrie- und Handelskammer Erfurt, des Immobilienverbandes BVI-Magazin 03-2016 04-2016 Seite 7 Foto: reimax16/Fotolia Politik & Aktuelles EEG-Novelle 2016 verabschiedet Reduzierte EEG-Umlage für Mieterstrom Der Bundestag hat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Ab 2017 soll für Strom aus Photovoltaikanlagen, der für die lokale Versorgung von Mietern genutzt wird, teilweise die EEG-Umlage entfallen. Das stellt Mieterstrommodelle endlich mit Eigenversorgungsmodellen gleich. Bisher hatten Eigenheimbesitzer auf ihren Photovoltaikstrom eine reduzierte EEGUmlage gezahlt, während bei Mieterstrom die volle EEG-Umlage anfiel. Möchte ein privater Vermieter den grünen Strom verkaufen, muss er jedoch weiterhin ein Gewerbe anmelden, mit einzelnen Mietern Stromlieferverträge abschließen und Vereinbarungen mit Netzbetreibern und Energieversorgern schließen. Das Parlament soll nun das Bundeswirtschaftsministerium ermächtigen, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Cornelia Freiheit Berlin führt Rauchmelderpflicht ein Gilt für Neubauten ab 2017, für Bestandsbauten ab 2020 Die Hauptstadt ist das letzte Bundesland, das eine solche Regel einführt. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist man in Berlin aber einen Schritt weiter gegangen und hat Rauchwarnmelder auch für Wohnzimmer verordnet. Gerade dort seien oft viele elektronische Geräte ans Stromnetz angeschlossen und bieten somit potenzielle Gefahrenquellen, die einen Brand auslösen könnten. müssen in Gebäuden mit mehr als zwei (statt vorher vier) Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar sein. Cornelia Freiheit Die Kosten trägt der Eigentümer Die neue Bauordnung besagt, dass die Kosten für die Installation und die Wartung der Rauchwarnmelder zunächst von den Eigentümern getragen werden, welche diese aber zumindest zum Teil über die Betriebskosten auf die Mieter/Privathaushalte umlegen können. Foto: Phovoir/Shutterstock Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit der Änderung der Landesbauordnung eine allgemeine Rauchmelderpflicht für Berlin beschlossen. Nach Paragraf 48 müssen Rauchmelder in allen Wohn-, Kinder- und Schlafzimmern, nicht aber in der Küche installiert werden. Auch Flure, über die Rettungswege führen, muss der Eigentümer mit Warngeräten ausrüsten. Die Pflicht gilt für Neubauten ab dem 1. Januar 2017; bis Ende 2020 müssen auch ältere Wohnungen über Rauchmelder verfügen. Beschlossen wurde in der neuen Berliner Landesbauordnung auch eine höhere Quote von barrierefreien Wohnungen. Künftig Energie sparen durch intelligente Stromzähler Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende auf den Weg gebracht Der Bundesrat hat den Bundestagsbeschluss zur Digitalisierung der Energiewende gebilligt. Das Gesetz beschleunigt den Umbau der Elektrizitätsversorgung durch Einsatz von intelligenten Mess- und Kommunikationstechnologien und modernen Datenverarbeitungssystemen. Ab 2020 besteht die Pflicht, flächendeckend sogenannte Smart Meter einzubauen, die Seite 8 BVI-Magazin 04-2016 Verbrauchern Informationen über Stromflüsse, Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeiten anzeigen. Dadurch sollen Energiesparpotenziale entstehen. Der Bundestagsbeschluss regelt die technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Smart Meter und legt jährliche Preisobergrenzen für den Einbau der neuen Geräte fest. Für Kunden mit einem Jahresstromverbrauch bis zu 2.000 Kilowattstunden beträgt sie 23 Euro brutto. In mehreren Stufen erhöht sich die Grenze auf maximal 100 Euro für Haushalte mit einem Verbrauch zwischen 6.000 und 10.000 Kilowattstunden. Die Grenze gilt allerdings nicht, wenn der Verbraucher selbst einen Messstellenbetreiber mit dem Einbau beauftragt. www.solarify.eu Foto: Tiberius Gracchus/Fotolia Management & Führung Verwalterpraxis A–Z NEUE SERIE A wie Abstimmungsverfahren in der Eigentümerversammlung Welche Abstimmungsverfahren in Eigentümerversammlungen gibt es und wer entscheidet, welche gewählt werden? Gibt es da gesetzliche Reglementierungen? Situation Die WEG Littenstr. 10 mit 20 Wohnungen hat seit kurzem einen neuen Verwalter, der die Abstimmungen auf der Eigentümerversammlung nicht wie gewohnt mit Stimmzetteln durchführt, sondern durch Zuruf (Akklamation). Ein Eigentümer moniert, dass diese Art der Abstimmung („auf Zuruf“) nicht dem Wohnungseigentumsgesetz entspricht und wie bisher mit Stimmzetteln abgestimmt werden soll. Vereinbarungen oder Beschlüsse zum Abstimmungsverfahren in der Eigentümerversammlung existieren nicht. Rechtlicher Hintergrund Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Bestimmungen oder Verfahrensweisen hinsichtlich des Abstimmungsmodus. Aus der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse bzw. Geschäftsordnungsbeschlüsse können sich entsprechende Verfahrensweisen ergeben, die dann selbstverständlich anzuwenden sind. Gibt es keine Regelungen, so bestimmt der Verwalter (Versammlungsleiter) das Abstimmungsverfahren. In der Praxis kommen – je nach Größe der Eigentümergemeinschaft und Komplexität der Tagesordnung – nachstehende Abstimmungsverfahren zur Anwendung: • Zuruf (Akklamation) • Hand heben • Abgabe von Stimmzetteln (z. B. bei geheimer Abstimmung) • Heben von Stimmzetteln • elektronische Zählmaschinen (z. B. mit Bar-Code – gut geeignet bei sehr großen Gemeinschaften) Ausschlaggebend für die Wahl des Abstimmungsverfahrens ist, dass eine ungestörte Willensbildung der Versammlungsteilnehmer und anschließend eine klare Feststellung des Abstimmungsergebnisses möglich ist. Auch die Reihenfolge der Abstimmungsfragen (Fragen nach Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung) wird vom Verwalter (Versammlungsleiter) bestimmt. Ein Wechsel der Reihenfolge kann jederzeit während der Versammlung erfolgen, sofern für jeden Versammlungsteilnehmer klar erkennbar bleibt, über welche Frage gerade abgestimmt wird. Lösung zur Situation Grundsätzlich hat der neue Verwalter richtig gehandelt, da weder die Gemeinschaftsordnung eine Regelung zum Abstimmungsverfahren enthält, noch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vorliegen. Sollten sich auf der Eigentümerversammlung Unstimmigkeiten ergeben, sollte der Verwalter für die Zukunft eine Regelung zum Abstimmungsverfahren durch Beschluss herbeiführen oder die Eigentümer davon überzeugen, dem Verwalter – je nach Erfordernis – die Wahl des Abstimmungsverfahrens zu überlassen. Argumente gegen die Stimmzettel im vorliegenden Beispiel: • Größe der Eigentümergemeinschaft • In der Regel verlaufen Abstimmungen einheitlich, überschaubar und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann durch Zuruf oder Handheben grundsätzlich problemlos erfolgen. • Je nach Beschlussgegenstand, kann es sich anbieten, im Verlauf der Eigentümerversammlung auf ein anderes Abstimmungsverfahren (z. B. Stimmzettel) umzusteigen. • Abstimmungen mit Stimmzetteln können auch unnötige Zeitfresser sein. Tipp für die Praxis Sofern komplexe oder streitige Themen in der Eigentümerversammlung zur Diskussion stehen, sollten bereits im Vorfeld organisatorische Maßnahmen (z. B. Vorbereitung von Stimmkarten, Stimmzetteln, Abstimmlisten usw.) getroffen werden, um im Verlauf der Eigentümerversammlung problemlos das Abstimmungsverfahren ändern zu können. Aus der Rechtsprechung Subtraktionsmethode (BGH, Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 37/02) Wenn die Gemeinschaftsordnung oder ein Eigentümerbeschluss nichts zum Abstimmungsverfahren regeln, kann der Verwalter (Versammlungsleiter) das tatsächliche Abstimmungsergebnis auch dadurch feststellen, dass er bereits nach Abstimmung über zwei von drei (nämlich auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung) gerichteten Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet. Wirkung der abgegeben Stimme in der Eigentümerversammlung (BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 254/11) „Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang beim dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.“ Massimo Füllbeck [email protected] Massimo Füllbeck ist Immobilien-Ökonom (VWA), Immobilienverwalter sowie Fachautor und Referent. BVI-Magazin 04-2016 Seite 9 Foto: InRaCOn GmbH Foto: wavebreakmedia/Shutterstock Management & Führung Ein Eigentümerwechsel kann anders als hier auch ganz unbemerkt vonstattengehen und für den Verwalter erhebliche Probleme nach sich ziehen. Jörg Wirtz von der InRaCOn GmbH weiß, wie man komplexe Prozesse der Immobilienverwaltung effizient und kostengünstig optimiert. Eigentümerwechsel organisieren Prozessoptimierung in der Immobilienverwaltung In jeder Wohnungseigentumsanlage wechseln früher oder später Wohnungen den Eigentümer. Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, diesen Prozess zu organisieren. nachvollziehbar erledigt wurden. Dazu gehören vor allem folgende Arbeitspunkte: • Durchsicht des Kaufvertrags • Prüfung der Erwerberdaten • Prüfung der Gründe für eventuelle Wenn in einer Anlage ein Eigentümerwechsel ansteht, sind in der Verwaltung einige Arbeiten zu erledigen. Diese werden durch den Eingang einer Kopie der Kaufurkunde und ein entsprechendes Schreiben vom Notar bzw. eine Information vom Alteigentümer ausgelöst. Es gilt dann, die anstehen Arbeiten zu organisieren und zu koordinieren. Idealerweise werden die Anweisungen zur Arbeitsdurchführung gleichzeitig dazu verwendet, die durchgeführten Arbeitsschritte aufzuzeichnen. Der hier abgedruckte „Arbeitsplan Eigentümerwechsel“ soll als Anregung dienen. Die Inhalte müssen den Besonderheiten Ihrer Verwaltung angepasst werden. Je detaillierter und eindeutiger der Arbeitsplan ausgearbeitet ist, desto leichter ist es, die Arbeiten zu delegieren. Dennoch können Sie sich jederzeit sehr schnell Überblick über den aktuellen Bearbeitungsstand verschaffen. Arbeitshilfen können auch dazu beitragen, dass der Vorgang erst auf Ihrem Schreibtisch landet, wenn alle erforderlichen Vorarbeiten Seite 10 BVI-Magazin 04-2016 Zustimmungsverweigerung Praxis-Tipp: Begrüßungsschreiben Besonders wichtig ist das Begrüßungsschreiben an die neuen Eigentümer, das als Muster möglichst in Ihr Verwaltungsprogramm integriert werden sollte. Übersenden Sie mit diesem Schreiben mindestens folgende Unterlagen: aktueller Wirtschaftsplan, letzte Jahresabrechnung, Hausordnung, Adressen und Telefonnummern für Notfälle, Ansprechpartner in Ihrer Verwaltung. Nutzen Sie das Begrüßungsschreiben auch dafür, vom neuen Eigentümer eine Einzugsermächtigung für die Hausgelder anzufordern. Vergessen Sie nicht, dass der Vorgang „Eigentümerwechsel“ erst dann abgearbeitet ist, wenn Sie die vertraglich vereinbarte Vergütung in Rechnung gestellt haben. Nehmen Sie diesen Schritt auf jeden Fall in Ihren Arbeitsplan auf! Kundenzufriedenheit erfragen Ein Eigentümerwechsel ist auch eine gute Gelegenheit, die Zufriedenheit des scheidenden Eigentümers zu erfragen. Daraus können Sie wertvolle Hinweise ableiten, wie Sie sich noch besser an den Bedürfnissen Ihrer Kunden orientieren können. Eigentümerwechsel nicht verpassen Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Eigentümerwechsel unbemerkt vom Verwalter vollzieht. Spätestens wenn sich ein vermeintliches Mitglied der Eigentümergemeinschaft über die andauernde Abbuchung von Wohngeldern nach Wohnungsverkauf beschwert oder wenn eine Einladung zur Eigentümerversammlung als unzustellbar zurückgesendet wird, merken Sie, dass etwas an Ihnen vorbeigelaufen ist. Diese Situation erzeugt eine Menge unnötiger Arbeit. Sie sollten sie deswegen erst gar nicht entstehen lassen. Einige vorsorgliche Maßnahmen können dabei helfen: Weisen Sie schon im Begrüßungsschreiben darauf hin, dass bei einer Veräußerung eine rechtzeitige Information an die Verwaltung erfolgen sollte. Diesen Hinweis können Sie bei jeder Kontaktaufnahme zu den Eigentümern (Versand der Jahresabrechnungen, Einladung zu den Eigentümerversammlungen, bei den Versammlungen selbst etc.) einfügen. Nehmen Sie einen Standardtext in die Schreiben Management & Führung auf oder weisen Sie bei der Eigentümerversammlung – aus gegebenem Anlass – darauf hin. Dies wird dazu beitragen, dass sich mehr Eigentümer beim Verkauf der Wohnung daran erinnern und beim Notar einen entsprechenden Hinweis geben. Eine weitere Möglichkeit bietet sich bei den regelmäßig durchzuführenden Objektkontrollen. Ein Kontrollpunkt sollte dabei auch die Klingel- und Schließanlage sein. Neben dem äußeren Erscheinungsbild und möglichen Beschädigungen kann hier überprüft werden, ob die aktuelle Eigentümer- bzw. Bewohnerliste mit den angebrachten Namensschildern übereinstimmt. Diese Arbeiten können Sie auch an Hausmeister bzw. Hausmeisterdienste delegieren. Spätestens wenn die Beschaffung neuer Namensschilder für Briefkasten, Klingel oder Haustür gefordert wird, sollten Sie prüfen, inwieweit hier ein Eigentümerwechsel vorliegt und ob dieser bereits bearbeitet wurde. Jörg Wirtz www.inracon.de Arbeitsplan Eigentümerwechsel Objekt: Arbeitsschritte Kaufvertrag prüfen Zustimmungserfordernis prüfen Adresse anlegen, … Stellplätze und Keller in Info zu Wohnung eintragen Terminvereinbarung mit Notar Verwalterzustimmung erteilen Kundenzufriedenheitsbefragung Alteigentümer Bankverbindung und Einzugsermächtigung Eigentümerwechsel im EDV-System vermerkt Neue Anschrift des Verkäufers Rechnungsstellung … Nur bei Sondereigentumsverwaltung: Sind noch Schlüssel zur Wohnung bei Verkäufer Mieterfunktion beenden Mieter über Eigentümerwechsel informieren. Ggf. Mietausgleich (Alteigentümer/Erwerber) Kaution und Unterlagen an Erwerber aushändigen Info an SEV-Verwalter über den Vollzug des Wechsel … Wohnung: verantwortlich GF OB Bu x x x x x x x x x x x Erledigt am/ Bemerkung x x x x x x Anzeige 42. FACHGESPRÄCH – 26. bis 28. Oktober 2016 in Fischen im Allgäu Baulicher Zustand des Wohnungseigentums Verantwortung der Wohnungseigentümer, der Gemeinschaft und des Verwalters Der Bau von Immobilien im Wohnungseigentum, deren Erhaltung sowie spätere Veränderung werfen facettenreiche Fragen auf. Vor allem für die Zuständigen in den Immobilienverwaltungen ist es daher wichtig, die eigenen Pflichten und die der Wohnungseigentümerschaft im Detail zu kennen. Es erwarten Sie: ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis e.V. Littenstraße 10 10179 Berlin Telefon: 030 - 547 112 50 Telefax: 030 - 547 112 55 [email protected] www. esw-deutschland.de – Der aktuelle Bericht höchstrichterlicher Rechtsprechung zum WEG, vorgetragen von Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am BGH. – Vorträge von Richtern, Rechtsanwälten und anderen WEG-Experten, welche die Themen rund um den baulichen Zustand des Wohnungseigentums aus praktischer Sicht beleuchten. – Ihre Teilnahme sichert Ihnen ein Zertifikat. Rechtsanwälte erhalten zudem eine Zertifizierung im Sinne der Fachanwaltsordnung nach §15 FAO. Das ausführliche Programm finden Sie unter www.esw-deutschland.de-fachforen. BVI-Magazin 04-2016 Seite 11 seine neuen Profi-Verwaltungen • Hausverwaltung-Miebach in 57462 Olpe • Martina Jähme Hausverwaltung in 58285 Gevelsberg • CARE Home Immobilienverwaltung GmbH in 82064 Straßlach Neue Gesichter beim BVI Seit 1995 steht die Martina Jähme Hausverwaltungen mit ihrem qualifizierten Team als kompetenter und verlässlicher Partner zur Verfügung. Das Aufgabenfeld umfasst die Verwaltung von kleinen bis zu großen Mietwohnanlagen und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie die Vermittlung von Miet- und Kaufinteressenten bei Vermietung bzw. Verkauf von Wohnungen, Häusern und gewerblichen Objekten. Mit Eintritt von Andreas Jähme im April 2013 – Sohn der Gründerin – sind die Weichen für die Zukunft gestellt. Die Hausverwaltung-Miebach mit ihrem Geschäftsführer Alexander Miebach wurde im Jahr 1991 gegründet und hat sich in Olpe und Region einen guten Namen als Miet- und Eigentumsverwalter erarbeitet. Das Unternehmen steht für eine kundenorientierte, sachkundige und umfassende Objektverwaltung, die stets höchsten Qualitätsansprüchen genügt und somit zur Sicherung oder Steigerung von Immobilienwerten beiträgt. Die Care Home Immobilienverwaltung GmbH ist ein junges und modernes Dienstleistungsunternehmen, dessen Überzeugungen und Werte jedoch Tradition haben. Die Firma konzentriert sich auf die Verwaltung von kleinen bis mittleren Wohn- und Geschäftsimmobilien im Landkreis München sowie im Alpenvorland. Aufgrund der fundierten und langjährigen Erfahrungen im Bereich der Kapital-, Versicherungs- und Immobilienwirtschaft legt das Unternehmen rund um den geschäftsführenden Gesellschafter Karl Kitt höchsten Wert auf Zuverlässigkeit und Transparenz. Seite 12 BVI-Magazin 04-2016 Foto: a_korn/Fotolia Termine 2016 15. Potsdamer Verwaltertag Ort: Kongresshotel Potsdam am Templiner See Termin:05.09.2016 Stuttgarter Verwaltertage Ort: DORMERO Hotel Stuttgart Termin:22.–23.09.2016 33. BVI-Seminar des LV Nord Ort: MARITIM Hotel & Congress Centrum Bremen Termin:04.–05.11.2016 BVI-Seminar des LV West Ort: Lindner Congress Hotel, Düsseldorf Termin:10.–11.11.2016 Nürnberger Verwaltertage Ort: MARITIM Hotel Nürnberg Termin:17.–18.11.2016 Frankfurter Verwaltertage Ort: Fleming´s Conference Hotel Frankfurt Termin:24.–25.11.2016 Weitergehende Informationen zu den genannten Veranstaltungen finden Sie auf unserer Website unter www.bvi-verwalter.de Etwaige Änderungen behalten wir uns vor! BVI-Webinare: Sparen Sie Arbeitszeit und Reisekosten! Mieterhöhung Termin: 20.09.2016, 10.00-11.30 Uhr Katharina Gündel, Kanzlei Groß Rechtsanwälte, Berlin Aufgaben und Befugnisse des Verwalters Termin: 05.10.2016, 10.00-11.30 Uhr Karsten Schöneck, Kanzlei Groß Rechtsanwälte, Berlin Mängelgewährleistung im Mietrecht Termin: 11.10.2016, 14.00-15.30 Uhr Katharina Gündel, Kanzlei Groß Rechtsanwälte, Berlin Verwaltervergütung Termin: 09.11.2016, 14.00-15.30 Uhr Martin Metzger, Alpina Hausverwaltung Panhans & Metzger oHG Foto: Petr Malyshev/Fotolia Der BVI begrüßt aufs Herzlichste Foto: milanmarkovic78/Fotolia BVI für Sie: Verbandsnachrichten und Termine Stichtag 5. September 2016 Ihre Meinung ist uns wichtig! 15. Potsdamer Verwaltertag! Erste BVI-Mitgliederumfrage Nicht nur für BVI-Mitglieder ist der Potsdamer Verwaltertag zu einer Institution geworden. Allen Immobilienverwaltern bietet die Veranstaltung ein hochwertiges Fachprogramm und die Gelegenheit, sich mit Kollegen aus der gesamten Bundesrepublik auszutauschen. Als Fachverband erheben wir den Anspruch, dass unsere Produkte und Dienstleistungen ganz auf unsere Mitglieder zugeschnitten sind. Ihre Bedürfnisse und Interessen als professionelle Immobilienverwalter sollen die Grundlage unserer Arbeit bilden. Deswegen wollten wir direkt von Ihnen erfahren, was Sie aktuell und in Zukunft für Ihre tägliche Arbeit brauchen und haben zu diesem Zweck in den letzten Wochen eine Online-Mitgliederumfrage durchgeführt. Ihre anonymisierten Antworten werden die Verbandsarbeit der nächsten Monate und Jahre entscheidend beeinflussen. Im Zentrum des 15. Potsdamer Verwaltertages stehen Vorträge zur Mietkündigung, der Unbestimmtheit von Beschlüssen und zur Mitar-beitermotivation. Martin Metzger von der Alpina Hausverwaltung wird wertvolle Tipps für die professionelle Vorbereitung von Eigentümerversammlungen geben. Der BVI-Landesverband Berlin-Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern freut sich auf zahlreiche Teilnehmer und angeregte Diskussionen mit den Immobilienverwaltern und den Ausstellern. Programm und Anmeldeformular finden Sie unter www.bvi-verwalter.de. Folgende Themenbereiche wurden dabei beleuchtet: 1. BVI-Mitgliederbetreuung 2. BVI-Veranstaltungen 3. BVI-Produkte/Dienstleistungen/Fachpublikationen/Arbeitshilfen 4. BVI-Informationspolitik Cornelia Freiheit Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Ihr BVI BVI engagiert sich in der DESWOS Gemeinsam für menschenwürdiges Wohnen in Entwicklungsländern Der BVI engagiert sich ab sofort in der gemeinnützigen DESWOS Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und Siedlungswesen e. V. für den Kampf gegen Wohnungsnot und Armut in Entwicklungsländern. Er schließt sich damit zahlreichen Wohnungsunternehmen und -verbänden an, die den dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen nahen Verein durch Mitgliedschaften und Spenden unterstützen. Mit seiner Mitgliedschaft in der DESWOS baut der BVI sein gesellschaftliches Engagement massiv aus und legt es auf Nachhaltigkeit aus. Die unterstützten Projekte in Afrika, Asien und Lateinamerika beziehen alle Bereiche des Lebens mit ein und reichen von der Bereitstellung sauberen Trinkwassers bis zum Einsatz von Fachkräften beim Bau von Häusern. Ziel des BVI ist es, Familien unterster Einkommensschichten und sozial ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern zielgenau und bedarfsgerecht eine Hilfe zur Selbsthilfe zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen unter: www.deswos.de BVI wird Mitglied im Deutschen Verband Der BVI ist ab sofort ordentliches Mitglied des Deutschen Verbands für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e. V. Damit verstärkt er seine Bemühungen, das Bewusstsein für die wichtigen Fragen des Wohnungs- und Städtebaus und die Gestaltung der bebauten Umwelt in der Öffentlichkeit auszubauen und Lösungsvorschläge für die sich stellenden Probleme zu erarbeiten. Besonderen Einsatz wird der BVI e. V. in der Arbeitsgruppe „Energie, Immobilien und Stadtentwicklung“ leisten. Dort diskutieren Fachleute unter anderem die Umsetzung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Fragen der dezentralen Energieversorgung sowie Möglichkeiten und Grenzen der Digitalisierung für die Energiewende. Ebenso wird sich der BVI e. V. in der neuen Arbeitsgruppe „ifs Wohneigentum“ engagieren, die sich mit Grundsatzfragen der Wohneigentumsbildung und -finanzierung beschäftigt. Weitere Informationen unter: www.deutscher-verband.org BVI-Magazin 04-2016 Seite 13 Management & Führung Erfolgreiche PR Foto: Dammann Marketing Teil 2: Die passenden Gelegenheiten für gelungene Pressemitteilungen finden Marketingexperte Friedrich Dammann verrät, was gute Anlässe für Pressemitteilungen sein könnten. Das richtige Schreiben und Formulieren von Pressemeldungen ist die eine Aufgabe, die andere, oftmals viel wichtigere, ist die Bestimmung der richtigen Anlässe und Inhalte für Pressemeldungen. Im zweiten Teil des Artikels „Erfolgreiche PR“ erhalten Sie konkrete Hinweise für die Umsetzung von ausgewählten Themen für Pressemitteilungen. Informative Anwenderberichte aus der Praxis Berichten Sie zum Beispiel über ein erfolgreich gelöstes Sanierungsprojekt, das Ihre Kundschaft und die Leserschaft der infrage kommenden Zeitung interessiert! Interessant kann das Projekt wegen seines großen Umfangs, seiner hohen Komplexität oder der außergewöhnliche Herausforderungen sein, die es mit sich brachte. Am Anfang der Arbeit zur Pressemeldung steht eine gründliche Recherche über die baulichen Rahmenbedingungen. Des Weiteren müssen die Eigentümer einer Veröffentlichung zustimmen. Das Einbinden wichtiger Seite 14 BVI-Magazin 04-2016 „Chancen erkennt man oft nicht auf den ersten Blick.“ Catherine Deneuve Partner der Baumaßnahme, wie Architekten, Planer, Generalunternehmer oder Hauptlieferanten, erhöht den Informationsgehalt der Pressemeldung. Verleihen Sie den Fallstudien mehr Lebendigkeit durch Zitate der Hauptakteure! Geben Sie dabei Vor- und Nachnamen sowie Funktion der Personen an und benennen Sie das Unternehmen in der korrekten Schreibweise. Beschreiben Sie die Anforderungen des Projekts und wie Sie die richtigen Lösungen gefunden und umgesetzt haben! Bestenfalls führen Sie ebenfalls auf, zu welchen konkreten Verbesserungen dies führte. Konnten zum Beispiel Heizkosten eingespart werden, wurden die Wasserverbräuche drastisch verringert oder konnte nach der Maßnahme für das Objekt eine Vollvermietung erreicht werden? Fachwissen zur Markteinschätzung Vielleicht nutzen Sie, wie viele Ihrer Kollegen, den zu verwaltenden Immobilienpool zur Reduzierung Ihrer Einkaufspreise. Gerade die Preise für Verbrauchsgüter wie Gas, Öl oder Strom sind schon seit einigen Jahren flexibler, und auch die örtlichen Versorgungsunternehmen sind in ihren Angeboten beweglicher geworden. Da kann über das Jahr eine stattliche Summe zusammenkommen, die Sie für Ihre Kunden einsparen können. Die hierüber verfasste Meldung lässt sich gleich doppelt nutzen. Sie stellen zum einen bei der nächsten Eigentümerversammlung Ihr Verhandlungsgeschick mit Daten und Fakten unter Beweis. Zum anderem geben Sie in der Tagespresse mit Ihrem Fachwissen Ihre Markeinschätzung in Bezug auf die Reduzierungsmöglichkeiten von Nebenkosten für Eigentümer von Immobilien kund. Beweisführend können Sie die Einsparungen durch gut verhandelte Rahmenverträge anführen, die zum Beispiel in dem von Ihnen verwalteten Bestand zu einer Kostenreduktion in der Gesamthöhe von XY Euro führten. Wissensvorsprung zu kommenden gesetzlichen Regelungen Sie haben aus den Weiterbildungsmaßnahmen Ihres Fachverbandes interessante Hinweise für die tägliche Arbeit erhalten und besitzen dadurch einen Wissensvorsprung vor Ihren Mitanbietern aus der Region. Nutzen Sie dieses Pionierwissen und verfassen Sie eine Pressemeldung zum Beispiel zu den neuen Betriebssicherheitsverordnungen für Aufzugsanlagen. Die neue Regelung sollte mit der notwendigen Dramatik und Folgenschwere dargestellt werden. Schließlich geht es im schlimmsten Fall um Menschenleben, welches es durch die Verordnung zu schützen gilt. Stellen Sie neue Lösungen vor, die evtl. in Ihren Anlagen implementiert wurden und für mehr Sicherheit sorgen. Zweitnutzen Jede informative Pressemeldung hat natürlich noch einen zusätzlichen Zweitnutzen. Sie kann Ihre Homepage, Ihren Newsletter oder Facebook-Account inhaltlich bereichern. So werden Ihre Onlinemedien mit der Zeit zu einer interessanten Informationsquelle für Ihre Kundschaft. Friedrich Dammann [email protected] Foto: Robert Kneschke/Shutterstock Wirtschaft & Recht Richter Dr. Oliver Elzer hatte schon immer empfohlen, Beschlusssammlungen wichtige Anlagen hinzuzufügen. Diese Meinung bestätigte nun der BGH. Man darf in der Beschlusssammlung auf eine Anlage hinweisen, sollte sie dann aber zu Dokumentationszwecken auch in diese aufnehmen. Neues zur Beschlusssammlung oder vom Nutzen der Fortbildung und vom „sicheren“ Weg Über die Frage, wie die Beschlusssammlung zu führen ist, besteht auch fast ein Jahrzehnt nach ihrer Einführung keine Rechtssicherheit. Eine der Fragen ist, ob der Verwalter gemeinsam mit den Beschlüssen etwaige Beschlussanlagen sammeln muss. Für diese „Mitsammlung“ warb Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Berlin, seit Jahren und legte sie jedem Verwalter ans Herz. Aber mit diesem Werben hat es jetzt – wenigstens teilweise – ein Ende. Der Fall: BGH, Urteil vom 8. April 2016 – V ZR 104/15 In Bremen beschlossen Wohnungseigentümer im Jahre 2008 (gestützt auf § 16 Abs. 3 WEG), dass der Verwalter die in der zuvor genehmigten Abrechnung des Jahres 2007 verwandten Umlageschlüssel zukünftigen Abrechnungen zu Grunde legen soll. Darin lag eine Änderung gegenüber den bisherigen, in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Umlageschlüsseln. Im Jahr 2013 genehmigten die Wohnungseigentümer die Abrechnung des Jahres 2012. In dieser Abrechnung legte der Verwalter – wie im Jahr 2008 beschlossen worden war – die in der Abrechnung 2007 verwendeten sechs unterschiedlichen Umlageschlüssel zu Grunde. Gegen diesen Beschluss ging ein Wohnungseigentümer vor. Streitig ist, ob die Wohnungseigentümer im Jahr 2008 die bis dahin geltenden Umlageschlüssel hinreichend bestimmt geändert hatten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Der Bundesgerichtshof meint ja! Der Wortlaut eines Beschlusses dürfe zur näheren Erläuterung inhaltlich auf Urkunden oder Schriftstücke Bezug nehmen, sofern diese zweifelsfrei bestimmt seien. Die notwendige Publizität sei dadurch zu gewährleisten, dass das in Bezug genommene Schriftstück (in diesem Fall die Abrechnung 2007) auch in die Beschlusssammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen sei. Wichtige Folgerung für Verwalter I: Herstellung von Bestimmtheit Jetzt ist höchstrichterlich abgesichert, dass man in einem Beschluss auf eine Anlage verweisen kann. Bei der Inbezugnahme ist darauf zu achten, dass sie eindeutig ist. Dafür muss klar sein, welche Anlage im Beschluss gemeint ist (das kann der Wirtschaftsplan oder die Abrechnung, die es zu genehmigen gilt, aber auch ein Angebot, ein Gutachten, ein Foto, eine Skizze oder ein Vertrag sein). Am besten besteht dazu im Beschlusstext Klarheit („Angebot der X-GmbH vom …“). Und am besten wird das Angebot als Anlage zur Niederschrift genommen. Wichtige Folgerung für Verwalter II: Beschlusssammlung Und jetzt ist klar, dass auch der Bundesgerichtshof dafür hält, dass Beschlussanlagen in die Beschlusssammlung oder in ihre Anlage aufgenommen werden müssen (siehe bereits Hügel/Elzer, WEG, 1. Auflage 2015, § 24 Rn. 103). Der Bundesgerichtshof spricht das zwar nur für solche Beschlüsse aus, die auf eine Vereinbarung einwirken, aber für andere Beschlüsse, die auf eine Anlage verweisen, kann nach Sinn und Zweck nichts anderes gelten. Verwaltern ist vor diesem Hintergrund dringend zu raten, die Beschlusssammlungen künftig entsprechend den BGH-Vorgaben zu führen und bisherige Fehler (keine Aufnahme von Anlagen) unverzüglich zu korrigieren. Auch dann, wenn der Vorverwalter den Fehler gemacht hat. Lässt die Verwaltersoftware die Aufnahme von Anlagen in die Beschlusssammlung zurzeit nicht zu, sollte als „Krücke“ vorübergehend die BGH-Idee einer Anlage zur Beschlusssammlung (Leitzordner oder eigenständige Datei) aufgegriffen werden. Dabei ist dringend zu raten, dann in der Beschlusssammlung auf diese Anlage zu verweisen. Ferner sollte auf den Vertreiber der Verwaltersoftware zugegangen und dafür gesorgt werden, dass es möglich wird, dort auch die Beschlussanlagen zu sammeln. Denn das ist der sicherste Weg – den hoffentlich alle gehen wollen. Dr. Oliver Elzer www.oliverelzer.de BVI-Magazin 04-2016 Seite 15 Wirtschaft & Recht Neue alte Verwalterfalle Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger Rüdiger Fritsch, Fachanwalt aus Solingen, steht Verbandsmitgliedern über die BVI-Rechtsauskunftshotline mit schnellem Rat zur Seite. Bei der Übernahme eines neu errichteten Bauträgerobjekts befindet sich der Verwalter in einer Zwickmühle. Die Erwartungshaltung der frisch gebackenen Wohnungseigentümer geht dahin, dass der Verwalter die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Verfolgung etwaiger Mängelansprüche gegenüber dem Bauträger über die Wohnungseigentümergemeinschaft kostenneutral und zügig abwickelt. Dass hier für den Verwalter erhebliche Haftungsrisiken lauern, hat der BGH in einer Reihe aktueller Entscheidungen klargestellt (BGH, Urt. vom 12.05.2016 – VII ZR 171/15; Urt. vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15; Urt. vom 25.02.2016 – VII ZR 156/13). Beschluss über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums Regelmäßig soll der Verwalter beschließen lassen, für die Erwerber die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums mit dem Bauträger durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Bausachverständigen durchzuführen. Diese Vorgehensweise scheint Vorteile zu haben. Die fachunkundigen Erwerber werden durch einen Fachmann bei der Abnahme vertreten und die für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verantwortliche Gemeinschaft erhält ein Baumängelgutachten, dessen Kosten über die Gemeinschaftskasse abgewickelt werden können. Der Bauträger genießt den Vorzug einer professionell und einheitlich durchgeführten Abnahme. sondern nichtig sind. Die Abnahme des Bauwerks gehört, so der BGH, zu den Individualrechten des Erwerbers, die mangels Gemeinschaftsbezug nicht gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG vergemeinschaftet werden können. Wie gefährlich eine solche Vorgehensweise ist, zeigt der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2016 (VII ZR 171/15) auf. Hiernach fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz über die Durchführung der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums, was dazu führt, dass gleichwohl verkündete Beschlüsse nicht nur rechtswidrig, Vorsicht beim Nachzüglererwerb Zum sogenannten Nachzüglererwerb stellt der BGH klar, dass das Gemeinschaftseigentum erst mit der letzten Abnahmehandlung als abgenommen gilt, weshalb der Nachzüglererwerber durchaus Mängelansprüche besitzen kann, die bei den übrigen Erwerbern längst verjährt sind. Seite 16 BVI-Magazin 04-2016 Vereinbarung über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums Auch der Möglichkeit, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Gemeinschaftsordnung zur regeln, erteilt der BGH eine Absage. Der entscheidet, dass die werkvertraglichen Rechte und Pflichten von Erwerber und Bauträger nicht wirksam in der Gemeinschaftsordnung geregelt werden können, da diese lediglich dazu da ist, das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu ordnen. Daher wird in Erwerbsverträgen oft vereinbart, dass der Nachzüglererwerber die bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums gegen sich gelten zu lassen habe. Nach Auffassung des BGH sind solche Regelungen in formularmäßig erstellten Erwerbsverträgen wegen der darin enthaltenen Verkürzung der Mängelverjährung gem. § 309 Nr. 8 Buchst. b) Lit. ff) BGB verbraucherschutzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15). Vielfach wird deswegen bei der Veräußerung bereits fertiggestellter Nachzügler-Einheiten im Erwerbsvertrag ein Gewährleistungsausschluss – wie für den Erwerb einer Gebrauchtimmobilie möglich – verankert. Nach dem BGH gilt allerdings, dass für Bauträgerobjekte, die sich schon im Bau befinden, bis auf geringe Restarbeiten oder sogar vollständig fertiggestellt sind, das Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Mit der Folge, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart werden kann. Der BGH beantwortet sogar die Frage, wieviel Zeit zwischen Fertigstellung und Abverkauf verstreichen darf, um das Objekt noch als neu hergestellt durchgehen zu lassen. Sehr verbraucherfreundlich siedelt der BGH diese Grenze zwischen zwei Jahren, dann noch „neu“ (Urt. vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15) und „ungefähr“ drei Jahren, dann nicht mehr „neu“ (Urt. vom 25.02.2016 – VII ZR 156/13) an. Rüdiger Fritsch www.krall-kalkum.de Foto: Zerbor/Fotolia Wirtschaft & Recht Rechtsanwalt Frank Weißenborn aus Berlin ist in den Rechtsgebieten Mietrecht, Wohnraummietrecht und Gewerberaummietrecht tätig. Mietrechtliche Nebenkostenabrechnungen Nur auf Grundlage der erbrachten Vorschüsse zulässig Die ordnungsgemäße Erstellung mietrechtlicher Nebenkostenabrechnungen und deren Durchsetzung bei Gericht werfen für den Verwalter praktische Probleme auf, die sich auf Prozessverläufe auswirken können, wie folgende beispielhafte Überlegungen zeigen. Unterschiedliche Prozessverläufe denkbar Nach der Rechtsprechung des BGH (u. a. VIII ZR 258/09 und VIII ZR 133/10) können Nebenkostenvorschüsse im Grundsatz nur bis zum Eintritt der Abrechnungsreife verlangt werden. Ausgangsfall: Es klagt der Vermieter am 01.07.2015 gegen seinen Mieter auf Zahlung der offenen Nebenkostenvorschüsse der Monate Januar bis einschließlich Juni 2015 in der Höhe von 6 × 300 Euro = 1.800 Euro (Streitgegenstand): Wenn der sogenannte Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem 31.12.2016 liegt, können die Ansprüche durchgesetzt und tituliert werden (unproblematischer Prozessverlauf und Variante 1). Zieht sich derselbe Rechtsstreit indes in das Jahr 2017 hinein (z. B. weil der Mieter gegen das erstinstanzliche Urteil vom 30.11.2016 Berufung eingelegt hat), so ist der Vermieter gehalten, die ursprünglich zulässige und begründete Klage hinsichtlich der Vorschüsse aus 2015 im Jahr 2017 für erledigt zu erklären (problematischer Prozessverlauf Variante 2). Ist-/Soll-Vorschüsse Wie dem Berufsimmobilienverwalter bewusst ist, sind in einer formell und materiell zutreffenden Nebenkostenabrechnung die tatsächlich von dem Mieter in dem Abrechnungszeitraum erbrachten Vorschüsse (Ist-Vorschüsse) einzustellen (vgl. BGH VIII ZA 2/08, VIII ZR 240/10 und KG 8 U 29/14). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 108/02) wurde eine Abrechnung auf Grundlage von Sollvorschüssen nur dann für zulässig erachtet, wenn ein Mieter bis zur Abrechnungserstellung für den betroffenen Zeitraum keine Vorschüsse erbracht hatte, die Vorschüsse von dem Vermieter bereits eingeklagt waren und noch keine Abrechnungsreife eingetreten war. Der BGH hatte die Ausnahme damit begründet, dass für den Mieter klar ersichtlich gewesen sei, was er gezahlt habe und was gefordert werde. Das Problem für die Verwalterpraxis entsteht in Variante 2, wenn die Nebenkostenabrechnung des selben Objektes und selben Jahres 2015 materiell fehlerhaft ist, weil sie statt der tatsächlich erbrachten Nebenkostenvorschüsse die vom Mieter geschuldeten (SollVorschüsse) berücksichtigt. In diesem Fall stellt sich das Abrechnungsergebnis für den Mieter um den Betrag der nicht erbrachten Vorschüsse als zu günstig dar. Nun können die nicht erbrachten Nebenkostenvorschüsse aus 2015 im Jahr 2017 nicht mehr als erbrachte Sollvorschüsse verlangt werden (siehe oben). Und auch nicht aus der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2015, weil diese nach § 556 III 3 BGB nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr zu Lasten der Mieterseite korrigiert werden darf. Schlussfolgerungen/ Handlungsempfehlungen Für den Berufshausverwalter sind folgende Schlüsse zu ziehen: 1. Nebenkostenabrechnungen sind auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten IstVorschüsse zu erstellen! 2. Sollte dies nicht möglich und stattdessen nach Soll-Vorauszahlungen abzurechnen sein, so ist dies innerhalb der Abrechnung kenntlich zu machen. Die Abrechnung kann innerhalb der Abrechnungsfrist korrigiert und dem Mieter erneut zugestellt werden. 3. Sind die Nebenkostenvorschüsse durch Zeitablauf und Eintritt der Abrechnungsreife (in Variante 2: Erreichen des Jahres 2017 vor Schluss der mündlichen Verhandlung) nicht mehr durchsetzbar und erweist sich die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2015 als materiell fehlerhaft, weil die Soll-Vorschüsse eingestellt sind, so kommt im Prozess ein Hinweis an das Gericht auf BGH VIII ZR 261/06 in Betracht. Nebenkosten bis zu dem Betrag noch geschuldeter Vorauszahlungen kann der Vermieter nach jener Entscheidung auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen. Begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vorschüsse soll es sich dabei nicht um eine Nachforderung i. S. d. § 556 III 3 BGB handeln. Frank Weißenborn [email protected] BVI-Magazin 04-2016 Seite 17 Dienstleistungen Integrierte Lösung für Heizund Wasserkostenabrechnung Foto: Andrey_Popov/Shutterstock ista und DKB Service GmbH bieten neue Software Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten erfolgt mit der neuen Software automatisiert und inklusive grafischer Verbrauchsanalyse. Der Energiedienstleister ista und die DKB Service GmbH haben eine gemeinsame SoftwareLösung für die integrierte Abrechnung von Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten entwickelt. Damit können Vermieter die verbrauchsabhängige Abrechnung für ihre Mieter weitgehend automatisiert und inklusive einer grafischen Verbrauchsanalyse erstellen. Die Lösung baut auf dem SAP-basierten ERP-System „DKB@win“ auf und kann perspektivisch in andere SAP ERP 6.0-Systeme integriert werden. In der Wohnungswirtschaft besteht steigender Bedarf an integrierten Lösungen für Betriebsprozesse. Die neue Lösung für das SAP-basierte ERP-System „DKB@win“ automatisiert die digitale Übertragung aller abrechnungsrelevanten Daten vom ERP-System des Kunden in das Abrechnungssystem von ista. Der Vermieter kann alle Prozessschritte über eine übersichtliche Benutzeroberfläche, das „ista Cockpit“, nachverfolgen. Ebenso kann er die komplette Nebenkostenabrechnung, inklusive Druck aller dazugehörigen Dokumente, über das Cockpit durchführen. Eine Fortschrittsanzeige informiert den Anwender jederzeit über den aktuellen Status der jeweiligen Abrechnung. Einzelne Prozessschritte können dabei auch von externen Mitarbeitern oder Dienstleistern durchgeführt werden, indem diese über eine Remote-Funktion auf das ERP-System zugreifen. Für den Vermieter sinkt der prozessuale und kostenspezifische Aufwand erheblich. Seite 18 BVI-Magazin 04-2016 Graphische Verbrauchsanalyse und schnellere Abrechnung Darüber hinaus bietet die Lösung erstmalig den integrierten Druck einer grafischen Verbrauchsanalyse und die Verarbeitung von Rohrwärmekorrekturen nach VDI 2077 in einem SAP-System an. Zudem wirken sich der automatisierte Datentransfer und die optimierte Prozesssteuerung im Abrechnungsprozess positiv auf die Erstellungszeit der Nebenkostenabrechnung aus. Mieter erhalten ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnung deutlich schneller und in einem einheitlich formatierten und damit wesentlich übersichtlicheren Dokument. „Wir freuen uns, dass wir mit der DKB Service GmbH einen starken Entwicklungspartner für die webbasierte, integrierte Abrechnungslösung im SAP-Umfeld gewinnen konnten. Damit können wir unsere Kunden aus der Wohnungswirtschaft noch besser dabei unterstützen, ihre Geschäftsprozesse effizient zu digitalisieren und dadurch Aufwand und Kosten zu reduzieren“, erklärt Christoph Lüthe, Geschäftsführer der ista Deutschland GmbH. Marian MielkeHeyn, Bereichsleiter SAP-Betrieb bei der DKB Service GmbH, erklärte: „Wir als DKB Service GmbH verstehen uns seit jeher als Prozessoptimierer nicht nur in der DKBGruppe. Von daher war es uns ein besonderes Anliegen, gemeinsam mit ista diese Lösung für unsere DKB@win-Kunden zu entwickeln.“ Im Anschluss an eine mehrmonatige Entwicklungsphase kam die integrierte Abrechnung bereits bei mehreren Pilotkunden erfolgreich zum Einsatz. In einem nächsten Schritt planen ista und die DKB Service GmbH, die gemeinsame Lösung auch für andere SAP ERP 6.0-Systeme anzubieten und die Implementierung als Beratungspartner zu begleiten. Dr. Mirko-Alexander Kahre [email protected] Marian Mielke-Heyn [email protected] Dienstleistungen Gesetzgeber konkretisiert Mess- und Eichgesetz Messdienstleister in der Anzeigepflicht Mit dem neuen Mess- und Eichgesetz entfällt die bisherige Ersteichung der Messgeräte. Nebeneffekt ist, dass die Eichämter nun nicht mehr automatisch erfahren, welche Zähler in Verkehr gebracht werden. Im Sinne des Verbraucherschutzes und zum Zweck der Marktüberwachung muss deshalb jeder Verwender neue Zähler bei der Eichbehörde anzeigen (Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG). Problematisch war, dass in der ersten Fassung des Gesetzes nicht festgelegt war, wer bei Wasser- und Wärmezählern der Verwender dieser Messgeräte und damit für die Anzeige neuer Zähler bei der Eichbehörde verantwortlich war. Strittig war dies vor allem in den Fällen, in denen der Gebäudeeigentümer einen Messdienstleister mit der Ablesung und Abrechnung der Zähler beauftragt hatte. Erfasst Messdienstleister Werte, ist er zur Anzeige verpflichtet Deswegen ist am 19. April 2016 eine Änderung des Mess-und Eichgesetzes in Kraft getreten, die den zur Anzeige Verpflichteten konkret definiert: Sobald ein Eigentümer/Verwalter nachweisen kann, dass ein Messdienstleister in dessen Auftrag Messwerte erfasst, ist der Eigentümer/Verwalter nicht mehr zur Anzeige bei der Eichbehörde verpflichtet. Die Verpflichtung geht dann auf den Messdienstleister über. In solchen Fällen melden sich die Messdienstleister ab sofort ohne weiteren Auftrag als Messwerterfasser online bei der Eichbehörde (www.eichamt.de) und bestätigen, dass sie die gesetzlich geforderten Daten vorhalten und unverzüglich bereitstellen können. Die Anzeige erfolgt Fotos: BRUNATA-METRONA-Gruppe Um die Vorschriften für Messgeräte auf dem europäischen Markt zu vereinheitlichen, veröffentlichte die Europäische Union 2004 eine europäische Messgeräterichtlinie, die Measuring Instruments Directive (MID). In Deutschland setzte der Gesetzgeber 2007 die Richtlinie durch Änderungen des Eichrechts bzw. der Eichordnung in nationales Recht um. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens trat zum 1. Januar 2015 das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Besteht ein gültiger Vertrag zur Ablese, ist der Dienstleister auch für die Weitergabe der Daten ans Eichamt verantwortlich. einmalig je Messgeräteart, also für Wasser- und Wärmezähler sowie Kältezähler. Der Eigentümer/Verwalter muss sich darum nicht mehr kümmern. Christopher Intsiful [email protected] Wasserzähler mit MID-Kennzeichnung BVI-Magazin 04-2016 Seite 19 Dienstleistungen Steigende Gefahren durch Cyberkriminalität Foto: BEST Gruppe Neuartige Policen bieten Schutz einem Verstoß gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zum Datenschutz wird es auch strafrechtliche Verfolgung und Ansprüche Dritter auf Schadenersatz geben. Das größte Kostenrisiko dürfte allerdings die schnelle Hilfe, die Wiederherstellung von Technik, Prozessen und Daten sowie ein sofort greifender Notfallplan inklusive Unterstützung durch Anwälte und Kommunikationsspezialisten sein. Der Experte für den Versicherungsschutz gegen Cyberkriminalität: Christian von Göler, Geschäftsführer bei der BEST GRUPPE. Cyberkriminalität ist ein weltweites Problem, das überall stattfinden kann, wo Menschen Computer und Smartphones benutzen – also auch in der Immobilienverwaltung. Wie Sie sich und Ihr Unternehmen schützen können erläutert Christian von Göler, Geschäftsführer bei der BEST GRUPPE, im Interview. BVI-Magazin: Wie groß ist das Risiko der Cyberkriminalität in Deutschland? Christian von Göler: Jedes zweite Unternehmen wurde bereits Opfer eines Hackerangriffs. Laut Global Risk Barometer ist Cyberkriminalität zum drittgrößten Geschäftsrisiko geworden. Spätestens seit dem Virus „Locky“ ist das Thema in aller Munde. Heutzutage kann jeder Schad- oder Verschlüsselungssoftware inklusive Datenverund -entschlüsselungstechnik im Internet kaufen und zur Wettbewerber-Diskriminierung, zur Lösegelderpressung oder einfach „aus Spaß“ einsetzen. BVI-Magazin: Welche Schäden kann ein Cyberangriff auf ein Unternehmen zur Folge haben? von Göler: Der Betriebsstillstand und der Umsatzverlust rangieren bei den Eigenschäden an oberster Stelle. Gefolgt vom Reputationsschaden. Die Kosten für das Ermitteln der Schadensursache sind ebenfalls hoch. Bei Seite 20 BVI-Magazin 04-2016 BVI-Magazin: In welcher Hinsicht gehören auch Immobilienverwalter zur Risikogruppe? von Göler: Gefährdet ist jedes Unternehmen, sofern es mit dem World-Wide-Web verbunden ist und digitale Kommunikationsmittel nutzt. Unternehmen, die persönliche Daten wie Namen, Adressen, Bankverbindungen oder Geburtstage speichern und verarbeiten, haben laut Gesetz eine besondere Verantwortung. Der Verwalter arbeitet mit diesen Daten und gehört deswegen zur Risikogruppe. Das belegt die steigende Anzahl der Angriffe auf Immobilienverwalter. BVI-Magazin: Können Sie die mit einem Schadenfall verbundenen Kosten beziffern? von Göler: Die derzeit höchste Anzahl krimineller Fälle sind die Erpressungen nach ungewollter Datenverschlüsselung. Die erpressten Summen liegen oft „nur“ im dreistelligen Bereich. Doch für das Auffinden der Schwachstelle und die Datenwiederherstellung kommen fünfstellige Beträge zusammen. Bei Datenraub oder gar einer Zerstörung der technischen Infrastruktur reden wir schnell über sechsstellige Beträge. Das hängt allerdings von der Größe des Unternehmens ab. BVI-Magazin: Mit welchen Konsequenzen für das Unternehmen müssen Immobilienverwaltungen bei einer Cyberattacke rechnen? von Göler: Neben den o. g. bezahlbaren Schäden für Unternehmen sind sicherlich der Verlust der Reputation und eine Strafverfolgung, zu der die Behörden verpflichtet sind, entscheidend. Sie kosten im Zweifel die Existenz. Für Cyberangriffe besteht Meldepflicht, wenn es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz handelt, z. B. wenn persönliche Daten entwendet werden. Wer durch unzureichende Sicherung seinen Datenbestand gefährdet oder die Schädigung eines Dritten begünstigt, ist Mitschuldiger und wird zur Rechenschaft gezogen. BVI-Magazin: Wie kann man sich am besten gegen die Folgen von Cyberkriminalität absichern? von Göler: So wenig wie möglich Angriffsfläche bieten! Dazu gehören die Implementierung technischer Lösungen und die Sensibilisierung der Mitarbeiter. Kein Unternehmen ist vor einem Angriff sicher. Schutz vor den finanziellen Folgen eines Angriffs kann eine Cyber-Police bieten. Sie gehört in der heutigen Zeit zur Grundsicherung eines jeden Unternehmens. Mit Fragekatalogen, Telefoninterviews und einer Risikobewertung vor Ort wird das Risikoprofil ermittelt. Der Firmeninhaber erfährt nicht nur eine wirtschaftliche Begleichung im Schadensfall, sondern auch Unterstützung bei der Erstellung eines Notfallplans, dem Krisenmanagement und der Kommunikation. BVI-Magazin: Inwiefern schützen die Versicherungsleistungen auch die Wohnungseigentümergemeinschaft? von Göler: Der Hausverwalter ist Treuhänder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Insofern ist es denkbar, dass auch die WEG bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz in Anspruch genommen wird. In der neuen Datenschutzverordnung wurde die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung eingeführt. Das Interview führte Cornelia Freiheit. Technik & Bauen Energiesparen mit smartem WLAN-Raumregler Fotos: Bosch Thermotechnik GmbH, Junkers Deutschland Das Zuhause und die Heizung mit dem Handy steuern In Verbindung mit der kostenlosen Regler-App für Smartphones und Tablets lassen sich zahlreiche Heizungsparameter bequem vom Sofa einstellen. Vom Sofa aus das Licht anschalten, aus dem Urlaub die Jalousien zu Hause hoch- und herunterfahren oder auf dem Heimweg die Wohnung aufheizen – das alles ist heute keine Zukunftsmusik mehr. Immer mehr Geräte und Funktionen im Haushalt lassen sich vernetzen und aus der Ferne steuern. Es gibt aufeinander abgestimmte Systemlösungen, beispielsweise Heizungen mit internetfähigen Reglern und passenden Apps fürs Smartphone oder Tablet. Die Installation ist kein Hexenwerk, und sogar mit einer älteren Heizung lässt sich heute schon die Smart-Home-Welt erschließen. Beispielsweise durch den smarten Raumregler Junkers Control. Von unterwegs oder vom Sofa alles bequem geregelt Der neue Raumregler Junkers Control bringt alles mit, was eine zeitgemäße Bedieneinheit im modernen Zuhause heute bieten muss: Die hochwertige schwarze Glasoberfläche besticht nicht nur durch ihre Optik, sondern ermöglicht auch eine angenehme Bedienung mit weichen Wisch-Bewegungen. Am Junkers Control lassen sich die wichtigsten Grundfunktionen wie Heizung an/aus, Automatikoder Handbetrieb und die Raumtemperatur regeln. Wer mehr Parameter einstellen möchte, kann dies bequem vom Sofa oder von unterwegs aus tun, denn der Junkers Control ist via WLAN problemlos über eine App auf dem Smartphone oder Tablet steuerbar. So lässt sich etwa für jeden Wochentag der genaue Tagesablauf mit geplanten Heiz- und Warmwasserperioden individuell einstellen, ohne vor dem Heizgerät oder der Regelung an der Wand stehen zu müssen. Automatische Updates stellen sicher, dass immer die aktuellsten und neuesten Funktionen abrufbar sind. Online-Wetterdaten direkt auf die Heizungs-App Wer keinen Außentemperaturfühler für die Heizung installiert hat, die Wärmebereitstellung aber trotzdem witterungsabhängig steuern möchte, dem bietet der Junkers Control die direkte Anbindung an einen Online-Wetterdienst. Wenn gewünscht, erkennt der Junkers Control auch das Verlassen von Haus oder Wohnung: Besteht keine Verbindung mehr zu den Smartphones der Bewohner, gibt der Regler den Sparmodus-Befehl an die Heizung weiter, Der neue Raumregler Junkers Control vereint edles Design, clevere Funktionen und intuitive Bedienung. die dann auf den zuvor eingestellten Abwesenheitsbetrieb umschaltet. Die kostenlose Regler-App kann auf bis zu acht verschiedenen Endgeräten parallel genutzt werden. Montage und Inbetriebnahme denkbar einfach Der Junkers Control lässt sich durch Wohnungs- und Hausbesitzer eigenhändig leicht montieren und einrichten. Die Installation am bestehenden Gerät ist schnell gemacht: Sobald er an den bestehenden EMS 2- beziehungsweise Zwei-Draht-Bus angeschlossen und in die Halterung geklickt ist, richtet sich das System fast von selbst ein, zeigt vorhandene WLAN-Netze an und ist nach Freischalten der Funkverbindung sofort bereit für die ersten Reglereinstellungen. Jens Mischke [email protected] Mehr Informationen unter www.junkers.com BVI-Magazin 04-2016 Seite 21 Fotos: WestWood Kunststofftechnik GmbH Technik & Bauen Mehr als 25 Jahre gibt es flüssige Abdichtungs- und Beschichtungssysteme auf Basis von dauer-flexiblen PMMAHarzen. Sie entsprechen dem anerkannten Stand der Technik z. B. durch Zulassungen im Sinne der DIN 18195. Wer Balkone langfristig erhalten will, muss sie vor schädlichen Witterungseinflüssen und mechanischen Belastungen wirkungsvoll schützen. Energetische Balkonsanierung inklusive Brandschutz Zertifizierte PMMA-Systemlösungen Balkonkragplatten sind energiefressende Wärmebrücken. Sie gehören bei der energetischen Sanierung von Wohngebäuden in das Wärmedämmverbundsystem eingebunden. Eine zusätzliche Herausforderung aufgrund des integrierten Brandschutzkonzepts meisterte WestWood bei einer imposanten Baumaßnahme im Norden Münchens. Großprojekt mit anspruchsvollen Aufgaben Mitte der 1960er-Jahre entstanden in den drei Wohnblöcken „Am Stutenanger 6/8/10“ insgesamt 441 Ein- und Zweizimmer-Apartments. Im Rahmen einer Generalüberholung wurden im Jahr 2015 bei dem in die Jahre gekommenen Vorzeigeprojekt u. a. gut 2.800 m2 Balkonfläche energetisch saniert. Die wichtigsten Anforderungen des Bauherrn lauteten: 1. Ein effizientes Wärmedämmsystem für die Balkonkonstruktionen. 2. Ein schwer entflammbarer Aufbau von der Dämmung bis zum Finish. 3. Ein dauerhaft sicheres Abdichtungssystem von den Anschlusspunkten bis zur Fläche. 4. Eine rutschfeste und pflegeleichte Balkonoberfläche. Aufeinander abgestimmte Systemlösung Es wurde eine Systemlösung entwickelt, die den gewünschten Vorgaben entsprach und folgenden Aufbau vorsah: Nach einer Trennlage aus PE-Folie kam eine sehr effiziente, 50 mm dicke Polyurethan-Hartschaumplatte (Wärmeleitstufe 024) mit beidseitiger Aluminium-Deckschicht und der Brandschutzklasse E (DIN EN 13501-1) zum Einsatz. Als Lastverteilschicht wurde eine 19 mm dicke OSB/3-Platte eingebaut, die ebenfalls in die Seite 22 BVI-Magazin 04-2016 Kategorie schwer entflammbar fällt. Für den dauerhaft sicheren Schutz sorgte das Weproof-System, das als Abdichtung und Nutzbelag in einem fungiert. Dabei zeichnet sich die abschließende Verschleißschicht aus dem Weproof-Programm mit der Einstufung Cfl-s1 (nach DIN EN 13501-1) aus, was der ehemaligen B1-Baustoffklasse nach DIN 4102-1 entspricht. Der integrierte feuergetrocknete Quarzsand lieferte die geforderte Rutschfestigkeit. Auch hinsichtlich der Verarbeitungsbedingungen konnten die PMMAProdukte punkten, da sie sich auch bei niedrigeren Temperaturen verarbeitungssicher anwenden lassen. Ausführung auf hohem Niveau Im Bauabschnitt eins wurde an den ersten zwei zehngeschossigen Wohngebäuden der Oberbelag auf den Balkonen bis zur Betonkonstruktion entfernt. Darüber hinaus wurden die Installationen für die neue Entwässerung inklusive eines neuen Gefälleestrichs eingebaut. Den anspruchsvollen Einbau der folgenden Systemlösung übernahm das regionale Fachunternehmen E. Auer GmbH aus Unterschleißheim. Als Erstes wurden die Wandaufkantungen geschliffen, grundiert und gespachtelt. Anschließend verlegten die Fachkräfte auf der vorab platzierten Trennlage die Dämmplatten und OSB/3-Platten maßgenau auf der Fläche. Sie bildeten vor der Brüstung aus den Grobspanplatten eine innen liegende Rinne als Zuleitung zu den Bodenabläufen. Nach dem Grundieren der Untergründe erhielten alle Detailanschlüsse wie die Rinnen, Aufkantungen an Wänden und Türanlagen, Bodenabläufe und Fugen eine vliesarmierte Flüssigabdichtung. Dazu wurde eine Einbettschicht aus PMMA-Harz aufgebracht, passende Vlieszuschnitte eingearbeitet und das Vlies mit dem gleichen Harz nass-in-nass gesättigt. Die aufgrund von Temperaturschwankungen auftretenden Bewegungen aus den wechselnden Untergründen wie Beton, Holz, Kunststoff und Metall nimmt die dauerflexible Abdichtung sicher auf. Auf der homogenen Holzfläche kam die vlieslose Flüssigabdichtung aus dem Weproof-Programm zum Einsatz. Wobei als erstes eine Flex- und als zweites eine Fixschicht aufgetragen wurde. Dieses Flächenabdichtungssystem überbrückt Bewegungen von bis zu 1 mm dauerhaft und sicher – zertifiziert durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Die Schutzebene besteht aus einem mit Quarzsand abgestreuten Verlaufmörtel. Nach Entfernen des überschüssigen Sandes versiegelten die Fachverleger die Flächen mit einem Finish, sodass ein zugleich trittsicherer sowie pflegeleichter Oberbelag entstand. Friedrich Dammann [email protected] Mehr Informationen unter www.westwood.de Partner in dieser Ausgabe: Impressum BVI.magazin Das BVI-Magazin ist die Verbandspublikation des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. für seine Mitglieder. Mitglieder im BVI erhalten diese Zeitschrift im Rahmen ihrer Mitgliedschaft. Das BVI-Magazin erscheint jeden zweiten Monat und berichtet über branchenrelevante Themen, Programm & Veranstaltungen des BVI ebenso wie über Angebote & Innovationen, Projekte & Lösungen von Partnern und Mitgliedern. Herausgeber BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. Littenstraße 10 · 10179 Berlin Tel.: +49 30 308729-17 Fax: +49 30 308729-19 [email protected] www.bvi-verwalter.de Aareal Bank AG www.aareal-bank.com Best Gruppe www.bestgruppe.de Bosch Thermotechnik GmbH, Junkers Deutschland www.junkers.com Tel. +49 611 348-0 Seite 2 Tel. +49 211 339990 Seite 20 Tel. +49 7153 306-0 Seite 2+21 BRUNATA-METRONA Geschäftsführerin Tel.: +49 89 7 85 95-639 Seite 19 42. FACHGESPRÄCH – 26. bis 28. Oktobe 42. FACHGESPRÄCH – 26. bis 28. Oktober 2016 in Fischen Allgäu in Fischen Allgäu Dammann Marketingim im Sandra Bohrisch www.brunata-metrona.de Verlag BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. Littenstraße 10 · 10179 Berlin Tel.: +49 30 308729-17 Fax +49 30 308729-19 [email protected] www.bvi-verwalter.de Ansprechpartnerin Redaktion www.dammann-marketing.de Tel.: +49 2244 87799-0 Baulicher Zustand des Wohnungseigentums Cornelia Freiheit Tel.: +49 30 23457668 [email protected] Der Bau von Immobilien im Wohnungseigentum, deren Erhaltung sowie spätere Veränderung werfen facettenreiche Fragen auf. Vor allem für die Zuständigen in den ImmobilienverwalDOMCURA AG tungen ist es daher wichtig, die eigenen Pflichten und die der Wohnungseigentümerschaft Der Bau von Immobilien im Wohnungseigentum, deren Erhaltung www.domcura-ksh.de Seite 24 sowie im Detail zu kennen. Es erwarten Sie: Tel. +49 431 54654-196 Verantwortlich i.S.d.P.: Sandra Bohrisch Abonnenten-Betreuung Mirco Molkenthin Tel.: +49 30 308729-17 [email protected] Anzeigen ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis e.V. Littenstraße 10 Auctores GmbH Amberger Straße 82 92318 Neumarkt i. d. OPf. Tel.: +49 9181 5198-0 Fax: +49 9181 5198-200 [email protected] www.auctores.de ESWiD 10179 Berlin Ansprechpartner Anzeigen Andrea Hetz-Fellner Tel.: +49 9181 5198-162 [email protected] Layout/Grafikdesign Auctores GmbH Druck und Verarbeitung Seite 14 Baulicher Zustand des Wohnungseigentums Verantwortung der Wohnungseigentümer, der Gemeinschaft Verantwortung und des Verwalters der Wohnungseigentümer, der Gemeinschaft DKB Service GmbH und des Verwalters www.dkb.de Tel.: +49 30 1203000-0 Seite 18 Dammann Marketing späte werfen facettenreiche Fragen auf. Vor allem für die Zuständigen in den Immo – Der aktuelle Rechtsprechung zum WEG, tungen ist esBericht daherhöchstrichterlicher wichtig, die eigenen Pflichten und die der Wohnungseige vorgetragen von Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am BGH. Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis e.V. im Detail zu kennen. Es erwarten Sie: – Vorträge von Richtern, Rechtsanwälten anderen WEG-Experten, www.esw-deutschland.de Tel.und +49 30 54711250 Seite 11 welche die Themen rund um den baulichen Zustand des Wohnungseigentums – aus Derpraktischer aktuelleSicht Bericht höchstrichterlicher Rechtsprechung zum WEG, beleuchten. Telefon: 030 - 547 112 50 Evangelischer Bundesverband Telefax: 030 - 547 112 55 für in Immobilienwesen [email protected] International Rating & Consulting GmbH Wissenschaft Praxis e.V. www. und esw-deutschland.de vorgetragen von Ihnen Prof. ein Dr.Zertifi Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am BGH. – Ihre Teilnahme sichert kat. Rechtsanwälte erhalten zudem InRaCon GmbH eine Zertifizierung im Sinne der Fachanwaltsordnung nach §15 FAO. – Vorträge von Richtern, Rechtsanwälten anderen WEG-Experten, www.inracon.de Tel. +49 8824 und 913649 Seite 10–11 die Programm Themen firund umunter denwww.esw-deutschland.de-fachforen. baulichen Zustand des Wohnungseigentu Daswelche ausführliche nden Sie Littenstraße 10 10179 Berlin Telefon: 030 - 547 112 50 ista aus praktischer Sicht beleuchten. – Ihre Teilnahme sichert Ihnen ein Zertifikat. Rechtsanwälte erhalten zudem Tel. +49 201 459-02 Seite 18 eine Zertifizierung im Sinne der Fachanwaltsordnung nach §15 FAO. www.ista.de Telefax: 030 - 547 112 55 [email protected] www. esw-deutschland.de tcc Das = woldenga ausführliche www.mallorca-colleg.de/tcc WEG Bank AG www.weg-bank.de Programm finden Sie unter www.esw-deutschland.de-fach Tel. +49 2242 87358-04 Seite 6 Tel. +49 89 80913460 Seite 2 Tel. +49 5702 8392-0 Seite 22 die printzen GmbH Das BVI-Magazin ist auf einem FSC-zertifiziertem Papier aus 100 % Altpapier gedruckt. Druckauflage Heft 4, Aug. 2016 (8. Jahrgang): 850 Stk. Fotos Foto: Andrey Popov/Fotolia Mit der Annahme zur Veröffentlichung erwirbt der Herausgeber vom Verfasser alle Rechte, insbesondere die Rechte zur weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken. Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch die elektronische Verwertung, sind nur mit Genehmigung des Herausgebers zulässig. Der Herausgeber haftet nicht für die Eigenschaften der beschriebenen Produkte. Foto: Federico Rostagno/Fotolia Siehe Einzelbildnachweis. Titelbild: Elena Elisseeva/Shutterstock. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht unbedingt diejenige der Herausgeber wieder. Unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos werden nicht honoriert bzw. zurückgeschickt. WestWood Qualität + Erfahrung ® WestWood Kunststofftechnik GmbH www.westwood.de BVI magazin Die nächste Ausgabe erscheint am 14.10.16, Anzeigenschluss ist der 9. September Vorschau Schwerpunktthemen in den kommenden Ausgaben: Oktober: Immobilienaktivitäten der Landesbanken Dezember: Energetische Studien BVI-Magazin 04-2016 Seite 23 Verwaltungsaufwand minimieren Ressourcen schonen Kosten senken! 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