Global Mobility Services Newsletter Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um den internationalen Mitarbeitereinsatz August 2016 Das neue DBA China – Wechsel des Bezugszeitraums – Fallstricke beachten! Das neue DBA China wird zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Auch im neuen DBA China ist ein Wechsel des Zeitraumes, auf den sich die 183-Tage-Regel bezieht, vereinbart worden. Es wird von der Betrachtung eines Kalenderjahres auf die Betrachtung eines beliebigen Zeitraumes innerhalb von 12 Monaten gewechselt. Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 12. November 2014 dargetan. Zur praktischen Umsetzung eines Wechsels des Bezugszeitraumes kann man unter der Randziffer 84 dieses Schreibens sinngemäß nachlesen: Die Aufenthaltstage, die vor dem 01. Januar 2017 liegen, sollen bereits in die Betrachtung des 12-Monatszeitraums einzubeziehen sein. Praktisch bedeutet dies, dass der beliebige Zeitraum bereits im Jahr 2016 beginnen kann. Deshalb sind bereits im Jahr 2016 die Arbeitstage der entsandten Mitarbeiter von bzw. nach China zu erfassen und auszuwerten. Nur so kann die korrekte Besteuerung ab 2017 gewährleistet werden. Beispiel: Ein chinesischer Arbeitgeber entsendet den in China ansässigen Mitarbeiter M vom 15. November 2016 bis zum 31. Mai 2017 (insgesamt 198 Tage) nach Deutschland. Die Steuerjahre in Deutschland und China entsprechen dem Kalenderjahr. M hält sich somit im Steuerjahr 2016 an 46 Tagen in Deutschland auf. Das Besteuerungsrecht für die in 2016 erhaltenen Einkünfte des M verbleibt in China. Dies folgt daraus, dass M sich an nicht mehr als 183 Tagen im Steuerjahr 2016 in Deutschland aufhält. Für das Steuerjahr 2017 ist erneut zu prüfen. Hier gilt jedoch das neue DBA China. Es ist zu prüfen, ob sich M länger als 183 innerhalb eines beliebigen 12Monats-Zeitraums in Deutschland aufgehalten hat. Dies ist im Beispiel der Fall. In 2017 erhält somit Deutschland das Besteuerungsrecht. Deutschland besteuert somit die vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2017 für deutsche Arbeitstage vereinnahmten Einkünfte des M. Inhalt Das neue DBA China – Wechsel des Bezugszeitraums – Fallstricke beachten Förderung von Elektromobilität durch Kaufprämie und Steuerbefreiungen Neues Urteil zur Versteuerung von Leasingdienstfahrzeugen im Rahmen einer Barlohnumwandlung BFH: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn Short Term Assignments – Welche Überlegungen sollten Sie anstellen? Lohnsteuerbescheinigung 2016 – Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei steuerbefreitem Arbeitslohn Veranstaltungen © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 2 Die Aufzeichnung von Arbeitstagen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung bereits in 2016 und deren Prüfung ist wichtig. Außerdem muss das Risiko einer Doppelbesteuerung erkannt werden. So kann eine gerne gewählte Gestaltung für Kurzzeitentsendungen von China nach Deutschland zur Falle werden. Dafür werden folgende Annahmen zugrunde gelegt: – Gehaltstragung in China – Entsendung für ein Jahr über – den Jahreswechsel (nicht mehr als 183 Tage Aufenthalt in beiden Kalenderjahren in Deutschland) Verbleib der Ansässigkeit nach dem DBA in China Bei dieser Gestaltung verbleibt nach dem alten DBA das alleinige Besteuerungsrecht in beiden Kalenderjahren in China. Dies folgt daraus, dass ein Aufenthalt an mehr als 183 Tage in Deutschland in keinem der beiden Kalenderjahre gegeben ist. Das neue DBA führt jedoch zu folgendem Risiko: Durch die Umstellung des Bezugszeitraums auf einen beliebigen 12-Monatszeitraum entsteht für eine Entsendung über den Jahreswechsel 2016/2017 eine Steuerpflicht in Deutschland für das Steuerjahr 2017. China behält jedoch nach nationalem Recht das Besteuerungsrecht und übt dies erfahrungsgemäß auch aus. Fazit Mit Inkrafttreten des neuen DBA China sind Entsendungsfälle mit Gehaltstragung im Heimatland erneut kritisch zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie über den Jahreswechsel 2016/2017 hinauslaufen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Förderung von Elektromobilität durch Kaufprämie und Steuerbefreiungen Weltweit gibt es heute mehr als 1 Milliarde Kraftfahrzeuge, davon über 800 Millionen Pkw. Diese Zahl soll sich voraussichtlich bis spätestens 2030 verdoppeln. Für Deutschland und wahrscheinlich alle Industrie- und Schwellenländer ist das mit großen Herausforderungen verbunden. Es gilt als sicher, dass die verkehrsbedingten Emissionen von CO2, Schadstoffen und Lärm steigen und die Abhängigkeit von Erdölimporten weiter zunimmt. Die Elektromobilität hat daher für die Bundesregierung strategische Bedeutung. Dies gilt nicht nur wegen der Energiewende. Deutschland soll zum Leitmarkt bei der Elektromobilität werden. Zur Unterstützung dieser Pläne sind bereits Förderungen von rund einer Milliarde Euro auf den Weg gebracht worden. Außerdem sind weitere steuerliche Vergünstigungen geplant. I. Förderrichtlinie für eine Kaufprämie Diese Richtlinie wurde am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt rückwirkend für Erwerbe ab dem 18. Mai 2016. Neben steuerlichen Vergünstigungen sind Kaufpreisprämien für die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen (i.H.v. 4.000 EUR) und Plug-In Hybriden (i.H.v. 3.000 EUR) vorgesehen. Dies soll für Fahrzeuge gelten, deren Netto-Listenpreis höchstens 60.000 EUR beträgt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird. Die Anträge können bereits jetzt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. II. Geplante Gesetzesänderungen Kfz-Steuer Für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 galt bisher eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt derzeit noch eine fünfjährige Steuerbefreiung. Dies soll auch für Kraftfahrzeuge gelten, die komplett von Verbrennungs- auf Elektromotoren umgerüstet werden. Diese Kraftfahrzeugsteuerbefreiung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Mai 2016 für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert werden. Lohnsteuer Arbeitgeber sollen durch einen steuerlichen Anreiz am Ausbau der Ladeinfrastruktur interessiert werden. Es soll eine Einkommensteuerbefreiung für die Aufladung der privaten E-Fahrzeuge der Mitarbeiter im Unternehmen eingeführt werden. Es ist in dem Gesetzentwurf auch vorgesehen, dass die Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen zur Nutzung im Privatbereich des Arbeitnehmers steuerfrei möglich ist. Davon umfasst ist unter anderem die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich erbrachter Dienstleistungen. Hintergrund ist dabei, dass aufgrund noch geringer Ladekapazitäten das Laden auch außerhalb des Betriebs möglich sein soll. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 3 Zu beachten ist diesbezüglich allerdings, dass sich diese Anreize auf Lohnzahlungszeiträume von 2015 bis 2019 beschränken sollen. Wichtig ist, dass die Vorteile zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden, also nicht per Entgeltumwandlung erfolgen. Fazit Angesichts der Kaufpreisprämien und der geplanten steuerlichen Vorteile wird der Einstieg in die Elektromobilität noch attraktiver. Die lohnsteuerliche Förderung steht derzeit erst am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Sie bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wer also mit dem Gedanken an den Aufbau von Ladekapazitäten für den firmeneigenen Fuhrpark spielt, sollte noch ein wenig Geduld bewahren. Neues Urteil zur Versteuerung von Leasingdienstfahrzeugen im Rahmen einer Barlohnumwandlung Am 11. Februar 2016 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 9 K 9317/13) ein Urteil zum Werbungskostenabzug gefällt. Im Sachverhalt ging es um Dienstfahrten, die mit einem geleasten Dienstfahrzeug durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hatte einen PKW geleast und dem Arbeitnehmer für Dienst- und Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Mit dem Arbeitnehmer wurde vereinbart, dass er die Leasingkosten im Wege einer Entgeltumwandlung tragen sollte. Der umgewandelte Teil entsprach dabei den Leasingkosten, die dem Arbeitgeber entstanden. Es handelte sich um einen Vertrag, in dem alle Wartungs-, Reparatur- und Treibstoffkosten für die vereinbarte jährliche Laufleistung gedeckt waren („Full Service“). Für die Dienstreisen des Arbeitnehmers erstattete der Arbeitgeber Reisekosten. Diese ermittelte er anhand der zurückgelegten Strecke und unterwarf sie in vollem Umfang der Lohnsteuer. Außerdem wurde für die Privatnutzung die 1%-Regelung angewendet. Fraglich war, ob der Arbeitnehmer bei Dienstreisen die dabei entstehenden Fahrtkosten oder die anteilige Leasingrate als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzgericht hat dies verneint. Nach dem Einkommensteuergesetz sei ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn es sich um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen“ handele. Vorliegend hätte der Arbeitnehmer aufgrund der Barlohnumwandlung auf Einnahmen einvernehmlich verzichtet. Es lägen bereits begrifflich keine Aufwendungen vor. Lediglich die Kosten, die zusätzlich zur Leasingrate anfielen, zum Beispiel zusätzlich entrichtete Treibstoffkosten, könnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Lohnsteuerrechtlich kommt eine Gleichstellung des geleasten PKW mit einem privaten PKW nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass der Arbeitnehmer weder juristisch noch wirtschaftlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Leasingvertrag wurde schließlich vom Arbeitgeber abgeschlossen. Aufgrund der Wichtigkeit der Rechtsfrage wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Sie wurde jedoch nicht eingelegt. Fazit Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den anteiligen Werbungskostenabzug der Leasingrate und der Dienstfahrtkosten abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichtes entspricht der Verzicht auf Entgelt nicht dem Begriff von Aufwendungen. Damit kann ein Werbungskostenabzug nicht vorgenommen werden. Haben Sie ein vergleichbares Dienstwagenmodell? Wir empfehlen Ihnen eine steuerliche Prüfung vorzunehmen. BFH: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 10. März 2016, VI R 58/14, zum Arbeitslohn entschieden. Es ging um die Frage, ob die Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers für seine angestellten Rechtsanwälte zu Arbeitslohn führen. Der Kläger in diesem Fall war eine Rechtsanwaltssozietät. Diese hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre angestellten Rechtsanwälte abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Die Versicherungsbeiträge für die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltssozietät wurden nicht als Arbeitslohn bei den versicherten Rechtsanwälten versteuert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bei den angestellten Rechtsanwälten zu Arbeitslohn führten. Diese seien somit lohnsteuerpflichtig. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 4 Begründet wurde dies damit, dass das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege. Gegen diese Einschätzung des Finanzamtes hat die Rechtsanwaltssozietät geklagt. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Arbeitslohn liegt dann vor, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und Entlohnungscharakter haben. Die Einnahmen können in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Bezüge handelt oder ob der Arbeitnehmer auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat. Arbeitslohn gehört zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Allerdings muss auch negativ abgegrenzt werden, das heißt, wann liegt kein Arbeitslohn vor? Im Gesetz ist nicht geregelt, welche Zahlungen an einen Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt jedenfalls dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung an den Arbeitnehmer im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird. Der Grund hierfür ist, dass derartige Zuwendungen vom Arbeitgeber nicht dem Ziel der Entlohnung dienen. Sie erfolgen vielmehr aus eigenbetrieblichem Interesse. Dieser Rechtsprechung folgend, hat der BFH entschieden, dass die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn führen. Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene von der Rechtsanwalts-GbR selbst abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung. Übernimmt die GbR hingegen Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Begründet wird dies damit, dass ein angestellter Rechtsanwalt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist. Kommt er dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Fazit Die Teilhabe des Arbeitnehmers am betrieblichen Haftpflichtversicherungsschutz des Arbeitgebers ist nicht lohnsteuerrelevant. Durch die Zahlung der Versicherungsbeiträge wendet der Arbeitgeber seinen Angestellten weder Geld noch einen geldwerten Vorteil zu. Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern zum Beispiel. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Steuerberater und Ärzte von Bedeutung sein. Short Term Assignments – Welche Überlegungen sollten Sie anstellen? Auch Kurzzeiteinsätze stellen vielfältige Anforderungen an die Personalabteilung. In der Praxis begegnen uns viele Fragen. Wie bringt man die Bedürfnisse des Mitarbeiters, Pflichten des Unternehmens, effektive Einhaltung der Prozesse und die Entsenderichtlinien bei einem Kurzzeiteinsatz unter einen Hut? Wie geht man mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Heimatund Gastland um? Wie werden per diems versteuert, wenn ein Familienmitglied den Mitarbeiter bei einer Short Term Entsendung begleitet? Warum ist es unabdingbar, sämtliche Reisetätigkeiten und Aufenthalte des entsandten Mitarbeiters pro Land tagesgenau zu dokumentieren? Was kann bei einer Repatriierung nach einem Kurzzeiteinsatz falsch laufen? Die Kollegen von KPMG LLP Global Mobility Services (USA) sind den Short Term Assignments auf den Grund gegangen. Hierzu sehen Sie unter folgendem Link ein Interview: Short-Term Assignments – When Your Employees Are on Assignment, Then Repatriating: Key Considerations Wir wagen eine kurze Zusammenfassung. Eine klare Kommunikation, die Einhaltung der Prozesse und Richtlinien innerhalb der Organisation und auch gegenüber dem Mitarbeiter sind der Schlüssel zum Erfolg. Ebenso wichtig ist eine realistische Zielsetzung. Diese Zielsetzung sollte deutlich formuliert und ihre Erreichung nachverfolgt werden. Haben Sie Fragen rund um die Ausgestaltung von Short Term Entsendungen? Unsere Expertin, Frau Monika Kumetat, beantwortet alle Ihre Fragen gerne. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 5 Lohnsteuerbescheinigung 2016 – Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei steuerbefreitem Arbeitslohn Arbeitgeber haben im Rahmen der ihnen obliegenden richtigen Lohnabrechnung auch einige Handund Spanndienste zu verrichten. Dazu zählen die Einhaltung der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn und die der Sozialversicherung. Am Jahresende müssen auf der Lohnsteuerbescheinigung unter anderem der Jahresarbeitslohn, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und auch die entsprechenden Arbeitgeberanteile bescheinigt werden. Der richtige Ausweis der Sozialversicherungsbeiträge dient auch der Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bei der Steuerveranlagung des Arbeitnehmers. Beiträge zur Sozialversicherung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn stehen, dürfen jedoch nicht abgezogen werden. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber solche Beiträge auch nicht bescheinigen. In der Praxis der internationalen Mitarbeitereinsätze ist dies beispielsweise bei nach einem DBA steuerbefreitem Arbeitslohn ein Thema. Bei der Ermittlung der Beiträge, die bescheinigt werden dürfen, gilt ab 2016 eine neue, vorteilhaftere Berechnungslogik, da der Betrachtungszeitraum verlängert worden ist. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten Arbeitgeber rechtzeitig prüfen, ob ihr Gehaltsabrechnungssystem die neue Logik umsetzt. Beispiel Ein Mitarbeiter wird für das gesamte Kalenderjahr 2016 von seinem deutschen Arbeitgeber aus Deutschland nach Frankreich entsandt. Die Wohnung in Deutschland wird beibehalten, die Familie begleitet den Mitarbeiter nicht nach Frankreich. Während der Entsendung verbringt er jedoch 40 von 230 Arbeitstagen in Deutschland. Die deutschen Arbeitstage entfallen auf die Monate März und April, welche komplett in Deutschland verbracht werden. Er bleibt nach entsprechendem A1-Antrag in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Das Entsendegehalt wird als Nettolohn vereinbart. Das Netto-Monatsgehalt beträgt 8.000 EUR. Der deutsche Arbeitgeber trägt sämtliche Steuern auf den Arbeitslohn. Der Arbeitslohn für die deutschen Arbeitstage darf von Deutschland besteuert werden. Er ist nicht steuerbefreit. Bescheinigung von Beiträgen nach der alten Berechnungslogik Bisher waren die Beiträge, die auf in Deutschland steuerpflichtiges Gehalt entfielen, für jeden Lohnzahlungszeitraum einzeln zu ermitteln. Lohnzahlungszeitraum ist üblicherweise der Monat. Beiträge waren in dem Verhältnis abziehbar, das dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Monats im Verhältnis zum gesamten sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Monats entsprach. Die Beitragsbemessungsgrenze war zu beachten. Für Monate, in denen der steuerpflichtige Arbeitslohn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichte, konnten die vollen Beiträge bescheinigt werden. Dies galt unabhängig davon, ob laufender oder einmaliger Arbeitslohn vorlag. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt im Jahr 2016 6.200 EUR. Im Beispielsfall konnten somit nach der alten Berechnungslogik Beiträge für zwei volle Monate bescheinigt werden. Bescheinigung von Beiträgen nach der neuen Berechnungslogik Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juli 2015 zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2016, bezieht sich die Berechnung nun nicht mehr auf den Lohnzahlungszeitraum. Sie bezieht sich auf den Bescheinigungszeitraum. Der Bescheinigungszeitraum ist die Zeitspanne, für die eine einheitliche Lohnsteuerbescheinigung erteilt wird. Behält der Mitarbeiter ganzjährig seinen deutschen Wohnsitz, so ist der Bescheinigungszeitraum das Kalenderjahr. Bei einem Wegzug aus oder einem Zuzug nach Deutschland beginnt ein neuer Bescheinigungszeitraum. Für das betroffene Kalenderjahr müssen dann zwei Lohnsteuerbescheinigungen erteilt werden. Da der Mitarbeiter im Beispiel seine Wohnung beibehält, ist für ihn das Kalenderjahr der Bescheinigungszeitraum. Zur Ermittlung seiner begünstigten Beiträge wird die Jahressumme seines steuerpflichtigen Gehalts ins Verhältnis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (74.400 EUR) gesetzt. Bei zwei Nettomonatsgehältern von 8.000 EUR und einer übernommenen Lohnsteuer von ca. 6.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn von 22.000 EUR. Überschlägig können nach der Neuregelung im Beispielsfall also rund 3,5 Monatsbeiträge bescheinigt und abgezogen werden. Nach der alten Methode waren es nur zwei Monatsbeiträge. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 6 Gerade in Nettolohnfällen muss der Arbeitgeber ein großes Interesse haben, dass die vorteilhaftere neue Berechnungsmethode angewendet wird. Denn die Sozialversicherungsbeiträge mindern die vom Arbeitgeber zu übernehmende Steuer. Fazit Bei den meisten Entsendungen aus Deutschland findet weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung. Wenn Sie viele solcher Entsendungen abrechnen, empfehlen wir, dass Sie Ihre Gehaltsabrechnung prüfen. Liegen in Deutschland steuerpflichtige Teile des Arbeitslohnes vor? Wie haben Sie die Sozialversicherungsbeiträge, die zu bescheinigen sind, ermittelt? Der Anbieter der Gehaltsabrechnungssoftware sollte Ihre Fragen hierzu beantworten können. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 7 Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen mit Mitarbeitern der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Referenten hin. Einen aktuellen Überblick über die Seminare und Veranstaltungen erhalten Sie hier. DGFP Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referent: Karl-Wilhelm Hofmann 7.‒11. November 2016, Stuttgart 28. November‒2. Dezember 2016, Leipzig Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website von DGFP e.V. www.dgfp.de Haufe Akademie Seminar: Auslandsentsendung von Mitarbeitern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann 12.‒13. September 2016, Hamburg 13.‒14. Oktober 2016, Stuttgart DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern ‒ sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann 5.‒7. Oktober 2016, Hamburg Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website von DGFP e.V. Fremdpersonaleinsatz „Steuern, Sozialversicherung und Recht (einschließlich AÜG-Novelle 2017)“ 7. September 2016 Webinar von 10:30 Uhr – 11:30 Uhr Weitere Informationen erhalten Sie unter: ADP-Personalmanager www.dgfp.de Global Mobility Forum 2016 – Miami! 17.–19. Oktober 2016 Weitere Informationen, unter anderem zur Agenda, finden Sie hier: GMF - Miami Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.haufe-akademie.de © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 8 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Global Mobility Services Peter J. Dolan, Partner T +49 89 9282-3207 [email protected] Berlin Mathias Schubert, Partner T +49 30 2068-4424 [email protected] Frankfurt am Main Heidi Mennen, Partner T +49 69 9587-1505 [email protected] Hamburg Frank Seidel, Partner T +49 30 2068-4585 [email protected] Köln Ute Otto, Partner T +49 221 2073-6373 [email protected] Düsseldorf Stefanie Vogler, Partner T +49 211 475-7378 [email protected] Mannheim Hauke Poethkow, Director T +49 621 4267-305 [email protected] München Uwe Nowotnick, Partner T +49 89 9282-1626 [email protected] Impressum Stuttgart Iris Degenhardt, Partner T +49 711 9060-41033 [email protected] Global Mobility Services Processes & Technology Christian Baumgart, Partner T +49 30 2068-4181 [email protected] Global Mobility Services US Tax Britta Rücker, Director T +49 69 9587-2165 [email protected] Global Mobility Services Social Security Frank Seidel, Partner T +49 30 2068-4585 [email protected] Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T +49 89 9282-1626 [email protected] Global Mobility Services Newsletter kostenlos abonnieren Wenn Sie unseren Newsletter automatisch erhalten möchten, können Sie sich unter folgender Adresse als Abonnent eintragen lassen: www.kpmg.de/newsletter/ subscribe.aspx Global Mobility Services HR Monika Kumetat, Partner T +49 69 9587-4154 [email protected] Lohnsteuer Services Eugen Straub, Partner T +49 89 9282-1641 [email protected] KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Immigration/Arbeitsrecht Dr. Thomas Wolf, Partner T +49 30 530199-300 [email protected] www.kpmg.de www.kpmg.de/socialmedia Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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