GMS Newsletter August 2016

Global Mobility Services
Newsletter
Aktuelle Themen und Fragestellungen rund
um den internationalen Mitarbeitereinsatz
August 2016
Das neue DBA China – Wechsel
des Bezugszeitraums –
Fallstricke beachten!
Das neue DBA China wird zum 01.
Januar 2017 in Kraft treten. Auch
im neuen DBA China ist ein Wechsel des Zeitraumes, auf den sich
die 183-Tage-Regel bezieht, vereinbart worden. Es wird von der
Betrachtung eines Kalenderjahres
auf die Betrachtung eines beliebigen Zeitraumes innerhalb von 12
Monaten gewechselt.
Die steuerliche Behandlung des
Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 12. November 2014
dargetan. Zur praktischen Umsetzung eines Wechsels des Bezugszeitraumes kann man unter der
Randziffer 84 dieses Schreibens
sinngemäß nachlesen: Die Aufenthaltstage, die vor dem 01. Januar
2017 liegen, sollen bereits in die
Betrachtung des 12-Monatszeitraums einzubeziehen sein. Praktisch bedeutet dies, dass der beliebige Zeitraum bereits im Jahr 2016
beginnen kann. Deshalb sind bereits im Jahr 2016 die Arbeitstage
der entsandten Mitarbeiter von
bzw. nach China zu erfassen und
auszuwerten. Nur so kann die korrekte Besteuerung ab 2017 gewährleistet werden.
Beispiel:
Ein chinesischer Arbeitgeber entsendet den in China ansässigen
Mitarbeiter M vom 15. November
2016 bis zum 31. Mai 2017 (insgesamt 198 Tage) nach Deutschland.
Die Steuerjahre in Deutschland
und China entsprechen dem Kalenderjahr. M hält sich somit im
Steuerjahr 2016 an 46 Tagen in
Deutschland auf. Das Besteuerungsrecht für die in 2016 erhaltenen Einkünfte des M verbleibt in
China. Dies folgt daraus, dass M
sich an nicht mehr als 183 Tagen
im Steuerjahr 2016 in Deutschland
aufhält. Für das Steuerjahr 2017
ist erneut zu prüfen. Hier gilt jedoch das neue DBA China. Es ist
zu prüfen, ob sich M länger als
183 innerhalb eines beliebigen 12Monats-Zeitraums in Deutschland
aufgehalten hat. Dies ist im Beispiel der Fall. In 2017 erhält somit
Deutschland das Besteuerungsrecht. Deutschland besteuert somit
die vom 01. Januar 2017 bis zum
31. Mai 2017 für deutsche Arbeitstage vereinnahmten Einkünfte des
M.
Inhalt
Das neue DBA China – Wechsel des
Bezugszeitraums – Fallstricke beachten
Förderung von Elektromobilität durch
Kaufprämie und Steuerbefreiungen
Neues Urteil zur Versteuerung von Leasingdienstfahrzeugen im Rahmen einer
Barlohnumwandlung
BFH: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn
Short Term Assignments – Welche
Überlegungen sollten Sie anstellen?
Lohnsteuerbescheinigung 2016 – Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei steuerbefreitem Arbeitslohn
Veranstaltungen
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einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
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Die Aufzeichnung von Arbeitstagen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung bereits in 2016 und deren Prüfung ist
wichtig. Außerdem muss das Risiko einer Doppelbesteuerung erkannt werden. So kann eine gerne
gewählte Gestaltung für Kurzzeitentsendungen von China nach
Deutschland zur Falle werden.
Dafür werden folgende Annahmen
zugrunde gelegt:
– Gehaltstragung in China
– Entsendung für ein Jahr über
–
den Jahreswechsel (nicht
mehr als 183 Tage Aufenthalt
in beiden Kalenderjahren in
Deutschland)
Verbleib der Ansässigkeit nach
dem DBA in China
Bei dieser Gestaltung verbleibt
nach dem alten DBA das alleinige
Besteuerungsrecht in beiden Kalenderjahren in China. Dies folgt
daraus, dass ein Aufenthalt an
mehr als 183 Tage in Deutschland
in keinem der beiden Kalenderjahre gegeben ist.
Das neue DBA führt jedoch zu folgendem Risiko: Durch die Umstellung des Bezugszeitraums auf einen beliebigen 12-Monatszeitraum
entsteht für eine Entsendung über
den Jahreswechsel 2016/2017
eine Steuerpflicht in Deutschland
für das Steuerjahr 2017. China behält jedoch nach nationalem Recht
das Besteuerungsrecht und übt
dies erfahrungsgemäß auch aus.
Fazit
Mit Inkrafttreten des neuen DBA
China sind Entsendungsfälle mit
Gehaltstragung im Heimatland erneut kritisch zu überprüfen. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn sie über
den Jahreswechsel 2016/2017
hinauslaufen. Gerne unterstützen
wir Sie hierbei.
Förderung von Elektromobilität
durch Kaufprämie und Steuerbefreiungen
Weltweit gibt es heute mehr als 1
Milliarde Kraftfahrzeuge, davon
über 800 Millionen Pkw. Diese
Zahl soll sich voraussichtlich bis
spätestens 2030 verdoppeln. Für
Deutschland und wahrscheinlich
alle Industrie- und Schwellenländer ist das mit großen Herausforderungen verbunden. Es gilt als sicher, dass die verkehrsbedingten
Emissionen von CO2, Schadstoffen und Lärm steigen und die Abhängigkeit von Erdölimporten weiter zunimmt.
Die Elektromobilität hat daher für
die Bundesregierung strategische
Bedeutung. Dies gilt nicht nur wegen der Energiewende. Deutschland soll zum Leitmarkt bei der
Elektromobilität werden. Zur Unterstützung dieser Pläne sind bereits Förderungen von rund einer
Milliarde Euro auf den Weg gebracht worden. Außerdem sind
weitere steuerliche Vergünstigungen geplant.
I. Förderrichtlinie für eine Kaufprämie
Diese Richtlinie wurde am 1. Juli
2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt rückwirkend für
Erwerbe ab dem 18. Mai 2016.
Neben steuerlichen Vergünstigungen sind Kaufpreisprämien für die
Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen (i.H.v.
4.000 EUR) und Plug-In Hybriden
(i.H.v. 3.000 EUR) vorgesehen.
Dies soll für Fahrzeuge gelten, deren Netto-Listenpreis höchstens
60.000 EUR beträgt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen und
Unternehmen auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird.
Die Anträge können bereits jetzt
beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
II. Geplante Gesetzesänderungen
Kfz-Steuer
Für alle reinen Elektrofahrzeuge
(einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis
31. Dezember 2015 galt bisher
eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung
solcher Fahrzeuge seit dem
1. Januar 2016 bis zum
31. Dezember 2020 gilt derzeit
noch eine fünfjährige Steuerbefreiung. Dies soll auch für Kraftfahrzeuge gelten, die komplett von
Verbrennungs- auf Elektromotoren
umgerüstet werden.
Diese Kraftfahrzeugsteuerbefreiung soll nach dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung vom 18. Mai
2016 für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr rückwirkend
zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert
werden.
Lohnsteuer
Arbeitgeber sollen durch einen
steuerlichen Anreiz am Ausbau
der Ladeinfrastruktur interessiert
werden. Es soll eine Einkommensteuerbefreiung für die Aufladung
der privaten E-Fahrzeuge der Mitarbeiter im Unternehmen eingeführt werden.
Es ist in dem Gesetzentwurf auch
vorgesehen, dass die Überlassung
betrieblicher Ladevorrichtungen
zur Nutzung im Privatbereich des
Arbeitnehmers steuerfrei möglich
ist. Davon umfasst ist unter anderem die gesamte Ladeinfrastruktur
einschließlich erbrachter Dienstleistungen. Hintergrund ist dabei,
dass aufgrund noch geringer Ladekapazitäten das Laden auch außerhalb des Betriebs möglich sein
soll.
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Zu beachten ist diesbezüglich allerdings, dass sich diese Anreize
auf Lohnzahlungszeiträume von
2015 bis 2019 beschränken sollen.
Wichtig ist, dass die Vorteile zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden, also nicht
per Entgeltumwandlung erfolgen.
Fazit
Angesichts der Kaufpreisprämien
und der geplanten steuerlichen
Vorteile wird der Einstieg in die
Elektromobilität noch attraktiver.
Die lohnsteuerliche Förderung
steht derzeit erst am Anfang des
Gesetzgebungsverfahrens. Sie bedarf noch der Zustimmung von
Bundestag und Bundesrat. Wer
also mit dem Gedanken an den
Aufbau von Ladekapazitäten für
den firmeneigenen Fuhrpark spielt,
sollte noch ein wenig Geduld bewahren.
Neues Urteil zur Versteuerung
von Leasingdienstfahrzeugen
im Rahmen einer Barlohnumwandlung
Am 11. Februar 2016 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
(Aktenzeichen: 9 K 9317/13) ein
Urteil zum Werbungskostenabzug
gefällt.
Im Sachverhalt ging es um Dienstfahrten, die mit einem geleasten
Dienstfahrzeug durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hatte einen
PKW geleast und dem Arbeitnehmer für Dienst- und Privatfahrten
zur Verfügung gestellt. Mit dem Arbeitnehmer wurde vereinbart, dass
er die Leasingkosten im Wege einer Entgeltumwandlung tragen
sollte. Der umgewandelte Teil entsprach dabei den Leasingkosten,
die dem Arbeitgeber entstanden.
Es handelte sich um einen Vertrag, in dem alle Wartungs-, Reparatur- und Treibstoffkosten für die
vereinbarte jährliche Laufleistung
gedeckt waren („Full Service“).
Für die Dienstreisen des Arbeitnehmers erstattete der Arbeitgeber Reisekosten. Diese ermittelte
er anhand der zurückgelegten
Strecke und unterwarf sie in vollem Umfang der Lohnsteuer.
Außerdem wurde für die Privatnutzung die 1%-Regelung angewendet.
Fraglich war, ob der Arbeitnehmer
bei Dienstreisen die dabei entstehenden Fahrtkosten oder die anteilige Leasingrate als Werbungskosten abziehen darf.
Das Finanzgericht hat dies verneint. Nach dem Einkommensteuergesetz sei ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn es
sich um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen“ handele. Vorliegend hätte der Arbeitnehmer aufgrund der Barlohnumwandlung auf
Einnahmen einvernehmlich verzichtet. Es lägen bereits begrifflich
keine Aufwendungen vor. Lediglich die Kosten, die zusätzlich zur
Leasingrate anfielen, zum Beispiel
zusätzlich entrichtete Treibstoffkosten, könnten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Lohnsteuerrechtlich kommt eine
Gleichstellung des geleasten PKW
mit einem privaten PKW nicht in
Betracht. Dies folgt daraus, dass
der Arbeitnehmer weder juristisch
noch wirtschaftlich Eigentümer des
Fahrzeugs ist. Der Leasingvertrag
wurde schließlich vom Arbeitgeber
abgeschlossen.
Aufgrund der Wichtigkeit der
Rechtsfrage wurde die Revision
beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Sie wurde jedoch nicht
eingelegt.
Fazit
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den anteiligen Werbungskostenabzug der Leasingrate und
der Dienstfahrtkosten abgelehnt.
Nach Auffassung des Gerichtes
entspricht der Verzicht auf Entgelt
nicht dem Begriff von Aufwendungen. Damit kann ein Werbungskostenabzug nicht vorgenommen
werden.
Haben Sie ein vergleichbares
Dienstwagenmodell? Wir empfehlen Ihnen eine steuerliche Prüfung
vorzunehmen.
BFH: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
mit dem Urteil vom 10. März 2016,
VI R 58/14, zum Arbeitslohn entschieden. Es ging um die Frage,
ob die Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers für seine angestellten
Rechtsanwälte zu Arbeitslohn führen.
Der Kläger in diesem Fall war eine
Rechtsanwaltssozietät. Diese
hatte im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre angestellten Rechtsanwälte abgeschlossen. Die bei ihr angestellten
Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen.
Die Versicherungsbeiträge für die
Berufshaftpflichtversicherung der
Rechtsanwaltssozietät wurden
nicht als Arbeitslohn bei den versicherten Rechtsanwälten versteuert.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge einer
Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung
bei den angestellten Rechtsanwälten zu Arbeitslohn führten. Diese
seien somit lohnsteuerpflichtig.
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Begründet wurde dies damit, dass
das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene
Interesse der Rechtsanwälte an
dem Versicherungsschutz nicht
eindeutig überwiege.
Gegen diese Einschätzung des Finanzamtes hat die Rechtsanwaltssozietät geklagt.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Arbeitslohn alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer
aus dem Dienstverhältnis zufließen. Arbeitslohn liegt dann vor,
wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis zufließen und
Entlohnungscharakter haben.
Die Einnahmen können in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist,
ob es sich um laufende Bezüge
handelt oder ob der Arbeitnehmer
auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat. Arbeitslohn gehört
zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Allerdings muss auch negativ abgegrenzt werden, das heißt, wann
liegt kein Arbeitslohn vor?
Im Gesetz ist nicht geregelt, welche Zahlungen an einen Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt jedenfalls
dann kein Arbeitslohn vor, wenn
die Zuwendung an den Arbeitnehmer im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt wird. Der Grund hierfür ist,
dass derartige Zuwendungen vom
Arbeitgeber nicht dem Ziel der
Entlohnung dienen. Sie erfolgen
vielmehr aus eigenbetrieblichem
Interesse.
Dieser Rechtsprechung folgend,
hat der BFH entschieden, dass die
Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR
zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bei den angestellten
Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn führen.
Das Urteil des BFH bezieht sich
allerdings nur auf die eigene von
der Rechtsanwalts-GbR selbst abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung. Übernimmt die GbR
hingegen Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei
ihr angestellter Rechtsanwalt
selbst abgeschlossen hat, liegt
nach der Rechtsprechung des
BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Begründet wird dies damit, dass
ein angestellter Rechtsanwalt zum
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist.
Kommt er dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach, handelt
er typischerweise im eigenen Interesse.
Fazit
Die Teilhabe des Arbeitnehmers
am betrieblichen Haftpflichtversicherungsschutz des Arbeitgebers
ist nicht lohnsteuerrelevant. Durch
die Zahlung der Versicherungsbeiträge wendet der Arbeitgeber seinen Angestellten weder Geld noch
einen geldwerten Vorteil zu.
Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR,
sondern zum Beispiel. auch für
Einzelkanzleien mit angestellten
Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Steuerberater und Ärzte von
Bedeutung sein.
Short Term Assignments –
Welche Überlegungen sollten
Sie anstellen?
Auch Kurzzeiteinsätze stellen vielfältige Anforderungen an die Personalabteilung. In der Praxis begegnen uns viele Fragen.
Wie bringt man die Bedürfnisse
des Mitarbeiters, Pflichten des Unternehmens, effektive Einhaltung
der Prozesse und die Entsenderichtlinien bei einem Kurzzeiteinsatz unter einen Hut? Wie geht
man mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Heimatund Gastland um? Wie werden per
diems versteuert, wenn ein Familienmitglied den Mitarbeiter bei einer Short Term Entsendung begleitet? Warum ist es unabdingbar,
sämtliche Reisetätigkeiten und
Aufenthalte des entsandten Mitarbeiters pro Land tagesgenau zu
dokumentieren? Was kann bei einer Repatriierung nach einem
Kurzzeiteinsatz falsch laufen?
Die Kollegen von KPMG LLP Global Mobility Services (USA) sind
den Short Term Assignments auf
den Grund gegangen. Hierzu
sehen Sie unter folgendem Link
ein Interview:
Short-Term Assignments – When
Your Employees Are on Assignment, Then Repatriating: Key Considerations
Wir wagen eine kurze Zusammenfassung. Eine klare Kommunikation, die Einhaltung der Prozesse
und Richtlinien innerhalb der Organisation und auch gegenüber
dem Mitarbeiter sind der Schlüssel
zum Erfolg. Ebenso wichtig ist
eine realistische Zielsetzung.
Diese Zielsetzung sollte deutlich
formuliert und ihre Erreichung
nachverfolgt werden.
Haben Sie Fragen rund um die
Ausgestaltung von Short Term
Entsendungen? Unsere Expertin,
Frau Monika Kumetat, beantwortet
alle Ihre Fragen gerne.
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Lohnsteuerbescheinigung 2016
– Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei
steuerbefreitem Arbeitslohn
Arbeitgeber haben im Rahmen der
ihnen obliegenden richtigen Lohnabrechnung auch einige Handund Spanndienste zu verrichten.
Dazu zählen die Einhaltung der
Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn und die der
Sozialversicherung. Am Jahresende müssen auf der Lohnsteuerbescheinigung unter anderem der
Jahresarbeitslohn, die Höhe der
Sozialversicherungsbeiträge und
auch die entsprechenden Arbeitgeberanteile bescheinigt werden.
Der richtige Ausweis der Sozialversicherungsbeiträge dient auch
der Ermittlung der abziehbaren
Vorsorgeaufwendungen bei der
Steuerveranlagung des Arbeitnehmers. Beiträge zur Sozialversicherung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreiem
Arbeitslohn stehen, dürfen jedoch
nicht abgezogen werden. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber
solche Beiträge auch nicht bescheinigen. In der Praxis der internationalen Mitarbeitereinsätze ist
dies beispielsweise bei nach einem DBA steuerbefreitem Arbeitslohn ein Thema.
Bei der Ermittlung der Beiträge,
die bescheinigt werden dürfen, gilt
ab 2016 eine neue, vorteilhaftere
Berechnungslogik, da der Betrachtungszeitraum verlängert worden
ist. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten Arbeitgeber rechtzeitig
prüfen, ob ihr Gehaltsabrechnungssystem die neue Logik umsetzt.
Beispiel
Ein Mitarbeiter wird für das gesamte Kalenderjahr 2016 von seinem deutschen Arbeitgeber aus
Deutschland nach Frankreich entsandt. Die Wohnung in Deutschland wird beibehalten, die Familie
begleitet den Mitarbeiter nicht
nach Frankreich. Während der
Entsendung verbringt er jedoch 40
von 230 Arbeitstagen in Deutschland. Die deutschen Arbeitstage
entfallen auf die Monate März und
April, welche komplett in Deutschland verbracht werden. Er bleibt
nach entsprechendem A1-Antrag
in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Das Entsendegehalt
wird als Nettolohn vereinbart. Das
Netto-Monatsgehalt beträgt 8.000
EUR. Der deutsche Arbeitgeber
trägt sämtliche Steuern auf den
Arbeitslohn. Der Arbeitslohn für
die deutschen Arbeitstage darf von
Deutschland besteuert werden. Er
ist nicht steuerbefreit.
Bescheinigung von Beiträgen nach
der alten Berechnungslogik
Bisher waren die Beiträge, die auf
in Deutschland steuerpflichtiges
Gehalt entfielen, für jeden Lohnzahlungszeitraum einzeln zu ermitteln. Lohnzahlungszeitraum ist üblicherweise der Monat. Beiträge
waren in dem Verhältnis abziehbar, das dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Monats im Verhältnis zum gesamten
sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Monats entsprach.
Die Beitragsbemessungsgrenze
war zu beachten. Für Monate, in
denen der steuerpflichtige Arbeitslohn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichte, konnten die vollen Beiträge bescheinigt
werden. Dies galt unabhängig davon, ob laufender
oder einmaliger Arbeitslohn vorlag.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt im Jahr 2016
6.200 EUR.
Im Beispielsfall konnten somit
nach der alten Berechnungslogik
Beiträge für zwei volle Monate bescheinigt werden.
Bescheinigung von Beiträgen nach
der neuen Berechnungslogik
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
30. Juli 2015 zur Ausstellung von
elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2016, bezieht
sich die Berechnung nun nicht
mehr auf den Lohnzahlungszeitraum. Sie bezieht sich auf den Bescheinigungszeitraum. Der Bescheinigungszeitraum ist die
Zeitspanne, für die eine einheitliche Lohnsteuerbescheinigung erteilt wird. Behält der Mitarbeiter
ganzjährig seinen deutschen
Wohnsitz, so ist der Bescheinigungszeitraum das Kalenderjahr.
Bei einem Wegzug aus oder einem Zuzug nach Deutschland beginnt ein neuer Bescheinigungszeitraum. Für das betroffene
Kalenderjahr müssen dann zwei
Lohnsteuerbescheinigungen erteilt
werden.
Da der Mitarbeiter im Beispiel
seine Wohnung beibehält, ist für
ihn das Kalenderjahr der Bescheinigungszeitraum. Zur Ermittlung
seiner begünstigten Beiträge wird
die Jahressumme seines steuerpflichtigen Gehalts ins Verhältnis
zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (74.400 EUR) gesetzt. Bei zwei Nettomonatsgehältern von 8.000 EUR und einer
übernommenen Lohnsteuer von
ca. 6.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn von
22.000 EUR. Überschlägig können
nach der Neuregelung im Beispielsfall also rund 3,5 Monatsbeiträge bescheinigt und abgezogen
werden. Nach der alten Methode
waren es nur zwei Monatsbeiträge.
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Gerade in Nettolohnfällen muss
der Arbeitgeber ein großes Interesse haben, dass die vorteilhaftere neue Berechnungsmethode
angewendet wird. Denn die Sozialversicherungsbeiträge mindern die
vom Arbeitgeber zu übernehmende Steuer.
Fazit
Bei den meisten Entsendungen
aus Deutschland findet weiterhin
deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung. Wenn Sie viele
solcher Entsendungen abrechnen,
empfehlen wir, dass Sie Ihre Gehaltsabrechnung prüfen. Liegen in
Deutschland steuerpflichtige Teile
des Arbeitslohnes vor? Wie haben
Sie die Sozialversicherungsbeiträge, die zu bescheinigen sind,
ermittelt? Der Anbieter der Gehaltsabrechnungssoftware sollte
Ihre Fragen hierzu beantworten
können.
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Veranstaltungen
Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen mit Mitarbeitern der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Referenten hin. Einen aktuellen Überblick über die Seminare und Veranstaltungen erhalten Sie hier.
DGFP Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung
Referent: Karl-Wilhelm Hofmann
7.‒11. November 2016, Stuttgart
28. November‒2. Dezember 2016,
Leipzig
Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Website von DGFP e.V.
www.dgfp.de
Haufe Akademie Seminar:
Auslandsentsendung von Mitarbeitern
Referent: Karl-Wilhelm Hofmann
12.‒13. September 2016, Hamburg
13.‒14. Oktober 2016, Stuttgart
DGFP Seminar: Grenzüberschreitende
Beschäftigung von Arbeitnehmern ‒ sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten
Referent: Karl-Wilhelm Hofmann
5.‒7. Oktober 2016, Hamburg
Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Website von DGFP e.V.
Fremdpersonaleinsatz
„Steuern, Sozialversicherung und Recht
(einschließlich AÜG-Novelle 2017)“
7. September 2016 Webinar von
10:30 Uhr – 11:30 Uhr
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
ADP-Personalmanager
www.dgfp.de
Global Mobility Forum 2016 – Miami!
17.–19. Oktober 2016
Weitere Informationen, unter anderem zur
Agenda, finden Sie hier:
GMF - Miami
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.haufe-akademie.de
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Berlin
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Frankfurt am Main
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Hamburg
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Köln
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Düsseldorf
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Mannheim
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T +49 89 9282-1626
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Impressum
Stuttgart
Iris Degenhardt, Partner
T +49 711 9060-41033
[email protected]
Global Mobility Services
Processes & Technology
Christian Baumgart, Partner
T +49 30 2068-4181
[email protected]
Global Mobility Services
US Tax
Britta Rücker, Director
T +49 69 9587-2165
[email protected]
Global Mobility Services
Social Security
Frank Seidel, Partner
T +49 30 2068-4585
[email protected]
Herausgeber
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Klingelhöferstraße 18
10785 Berlin
Redaktion
Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.)
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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und
nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern,
können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so
zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass
sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand
sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in
jedem Einzelfall.
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