Was tun, wenn es kracht

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Wir bewegen die Region.
Was tun, wenn es kracht
Keine Frage, niemand möchte
gern Zeuge eines Verkehrunfalls
sein, noch weniger möchte man
in einen solchen verwickelt werden. Geschieht dies dennoch,
dann gilt es in erster Linie die
Ruhe zu bewahren und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Ist man selbst in das Unfallgeschehen verwickelt so gilt,
dass die Sicherheit für die eigene Person und eventuelle Mitreisende hier oberste Priorität
hat. Dazu gehört es, eine Warnweste anzulegen, anschließend
ein Warndreieck aufzustellen,
natürlich in ausreichender Entfernung vor der Unfallstelle, um
dem nachfolgenden Verkehr die
Möglichkeit zu geben, rechtzeitig zu reagieren. Die unverletzten Mitreisenden sollten einen
ausreichenden Sicherheitsabstand zur Unfallstelle herstellen.
Sind durch den Unfall Personen geschädigt und unter Umständen sogar schwer verletzt,
so ist auch von den Unfallzeugen
umgehend erste Hilfe zu leisten
und die Polizei zu rufen. Jedes
Entfernen vom Unfallort kann
als unterlassene Hilfeleistung
gewertet werden.
Handelt es sich lediglich um
einen Blechschaden, so ist die
Anwesenheit von Polizei nicht
zwingend vorgeschrieben, allerdings sollten die Unfallbeteiligten sich auf ein gemeinsames schriftliches Protokoll
über den Unfallhergang einigen, das nach Unterzeichnung
aller Beteiligten in dieser Form
in der Regel auch von den Versi-
„KFZ-Service – Wir bewegen die Region“
dass aufmerksamkeitsstarke Kollektiv rund ums KFZ.
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Wenn es gekracht hat, ist sinnvolles Vorgehen wichtig. Hier Tipps für das
richtige Verhalten am Unfallort. B I L D : RÜ D I GE R F E I N
cherungen anerkannt wird. Das
Protokoll muss nicht zwingend
ein Schuldeingeständnis eines
der Beteiligten beinhalten. Hilfreich für die spätere Schuldfindung können hierbei auch Fotos
sein, die man schnell mit dem
Handy machen kann. Auch Namen und Anschriften von Zeugen sollte man festhalten.
Kann man sich nicht auf ein
gemeinsames Protokoll einigen
oder liegt ein Personenschaden
vor, ist allerdings die Anwesenheit und Unfallaufnahme durch
die Polizei zwingend notwendig.
Im anschließenden Umgang
mit der gegnerischen Versicherung gilt es, einige Feinheiten
zu beachten. Bei einem Schaden
über der Bagatellgrenze – derzeit
liegt diese bei 750 Euro – kann
man ein unabhängiges Gutachten in Auftrag geben. Auch die
Wahl der Reparaturwerkstatt
bleibt dem Geschädigten überlassen, allerdings können die geschätzten Kosten insbesondere
bei älteren Fahrzeugen schnell
den Zeitwert überschreiten.
Dann ist ein Kostenvoranschlag
hilfreich und eine Abrechnung
auf Gutachtenbasis kann ebenfalls in Betracht gezogen werden. Auf jeden Fall ist es hilfreich, sich beim Umgang mit der
gegnerischen Versicherung unabhängig beraten zu lassen. (in)
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