I. Teil Wien, 15. August 2016 / CXIII. Jahrgang / Nr. 8 Herausgeber Erscheint am 15. jedes Monats DVR: 0078018 Redaktion, Verwaltung und Verlag im Österreichischen Patentamt Wien XX., Dresdner Straße 87 Postanschrift: Postfach 95 1200 Wien Inhalt • Entscheidungen - Markenrecht: - Die Wortbildmarke OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING JA*B CLUB VIENNA ist der Wortmarke OLYMPIC und der Wortbildmarke OLYMPIC trotz Dienstleistungsidentität (Kl. 41) nicht verwechslungsfähig ähnlich. Nicht jeder Fall einer vollständigen Aufnahme eines Zeichens (eines Zeichenbestandteils) in ein anderes bringt Verwechslungsgefahr mit sich: Sie liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen im Gesamteindruck der angegriffenen Marke gänzlich in den Hintergrund tritt. Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Bestehen eines Serienzeichens: Allein die Vorlage einer bestimmten Anzahl von registrierten Marken mit den gleichen Bestandteilen begründet noch kein Serienzeichen. - Marken-Nichtigkeitsverfahren – Unterbrechungsbeschluss wegen älterer (präjudizieller) Nichtigkeitsverfahren – Anfechtung des Unterbrechungsbeschlusses durch Rekurs – Zurückziehung sämtlicher Löschungsanträge und des Rekurses: Wenn im Rechtsmittelverfahren auch die Löschungsanträge vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen werden, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (insbesondere Voraussetzung des Anspruchsverzichts bzw. der Zustimmung des Verfahrensgegners). - Zur Frage der Ähnlichkeit diverser Dienstleistungen der Kl 35. Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Auch eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist zu verneinen. • Berichte und Mitteilungen - Herkunftsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - PCT-Seminar - Veranstaltungshinweis Seite 44 Österreichisches Patentblatt 2016 Nr. 8 Entscheidungen Markenrecht Entscheidung des O berlandesgerichts W ien vom 26. August 2015, 34R94/15s Die Wortbildmarke OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING JA*B CLUB VIENNA ist der Wortmarke OLYMPIC und der Wortbildmarke OLYMPIC trotz Dienstleistungsidentität (Kl. 41) nicht verwechslungsfähig ähnlich. Nicht jeder Fall einer vollständigen Aufnahme eines Zeichens (eines Zeichenbestandteils) in ein anderes bringt Verwechslungsgefahr mit sich: Sie liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen im Gesamteindruck der angegriffenen Marke gänzlich in den Hintergrund tritt. Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Bestehen eines Serienzeichens: Allein die Vorlage einer bestimmten Anzahl von registrierten Marken mit den gleichen Bestandteilen begründet noch kein Serienzeichen. Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: OLYMPIC Entscheidung des O berlandesgerichts W ien vom 1. Juli 2015, 34R61/15p Marken-Nichtigkeitsverfahren – Unterbrechungsbeschluss wegen älterer (präjudizieller) Nichtigkeitsverfahren – Anfechtung des Unterbrechungsbeschlusses durch Rekurs – Zurückziehung sämtlicher Löschungsanträge und des Rekurses: Wenn im Rechtsmittelverfahren auch die Löschungsanträge vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen werden, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (insbesondere Voraussetzung des Anspruchsverzichts bzw. der Zustimmung des Verfahrensgegners). Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: Rekurszurückziehung Entscheidung 4Ob87/15w des Obersten Gericht shof s vom 22. September 2015 , Zur Frage der Ähnlichkeit diverser Dienstleistungen der Kl 35. Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Auch eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist zu verneinen. Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: Revisionsrekurs Nr. 8 Österreichisches Patentblatt 2016 Seite 45 Berichte und Mitteilungen Herkunftsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte die Veröffentlichung folgender Bezeichnungen: „ H å n n l a m b “ , GU (SE, Lammfleisch), 01.07.2016, C 239/22/2016 „ A n g u r i a R e g g i a n a “ , GGA (IT, Wassermelone), 09.07.2016, C 250/4/2016 „ V a l e o f E v e s h a m A s p a r a g u s “ , GGA (GB, Spargel), 15.07.2016, C 257/16/2016 „ R a c l e t t e d e S a v o i e “ , GGA (FR, Käse), 19.07.2016, C 261/16/2016 „ B u r r a t a d i A n d r i a “ , GGA (IT, Käse), 20.07.2016, C 263/7/2016 Mit diesen Veröffentlichungen begann der Lauf der Einspruchsfrist des Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Ebenfalls veröffentlicht wurden im Amtsblatt vom 19.07.2016, C 261/7/2016 der Antrag auf Änderung der Spezifikation zu der eingetragenen Bezeichnung „ P o m m e s e t p o i r e s d e S a v o i e “ (GGA, FR, Obst und Gemüse, ABl. L 148/8/96, Name des Erzeugnisses, Beschreibung des Erzeugnisses, Geografisches Gebiet, Ursprungsnachweis, Erzeugungsverfahren, Kennzeichnung und Sonstiges) im Amtsblatt vom 26.07.2016, C 271/5/2016 der Antrag auf Änderung der Spezifikation zu der eingetragenen Bezeichnung „ P o m o d o r o d i P a c h i n o “ (GGA, IT, Gemüse, ABl. C 168/7/2002, L 89/3/2003, L 194/1/2013, Beschreibung des Erzeugnisses, Herstellungsverfahren und Sonstiges) Auch mit diesen Veröffentlichungen wurde gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Lauf der Einspruchsfrist des Art. 51 leg. cit. in Gang gesetzt. Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen innerstaatlichen Bearbeitung und fristgerechten Weiterleitung an die Kommissionsdienststellen sind Einsprüche gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 innerhalb von zwei Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe obige Daten) beim Österreichischen Patentamt, 1200 Wien, Dresdner Straße 87, zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden weiteren Frist von zwei Monaten zu begründen. Der Einspruch, seine Begründung sowie allfällige Beilagen (samt einem Beilagenverzeichnis) müssen zusammen mit einer max. 5-seitigen Zusammenfassung in dreifacher Ausfertigung beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden. Zusätzlich ist eine elektronische Version des Einspruchs (samt Beilagen) beizubringen (an: [email protected]). PCT-Seminar The World Intellectual Property Organization (WIPO) is pleased to announce that an Advanced Seminar on the Patent Cooperation Treaty (PCT), aimed at experienced paralegals and patent administrators, will be held on September 26 and 27, 2016, at WIPO Headquarters in Geneva. The seminar will be offered in English. This is a unique opportunity to learn more about the procedural details of the PCT system and some of the best filing and practice strategies, directly from PCT experts of the International Bureau of WIPO. The seminar is offered free of charge but is limited to 50 participants. If you are interested in attending, kindly fill in the online registration form: https://www3.wipo.int/registration/en/form.jsp?meeting_id=40645 Seite 46 Österreichisches Patentblatt 2016 Nr. 8 Veranstaltungshinweis Am 20. September 2016 findet von 09:50 bis 16:00 Uhr im Österreichischen Patentamt ein gemeinsames Seminar mit Experten der WIPO zum Thema „WIPO-Initiatives, Global Intellectual Property Systems and Services“ statt. Nähere Informationen sowie Registrierung unter: http://www.patentamt.at/Beratung/Veranstaltungen/Seminar:_Initiatives_Global_Intellectual_ Property_Systems_and_Services/
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