Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei

Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden
Wie dem Staatsanzeiger Nr. 29 vom Montag, 08. August 2016 entnommen werden kann, wird
auf Seite 805 die „Bekanntmachung über die Feststellung eines Elementar-ereignisses“
veröffentlicht.
Demnach wird aufgrund der „VV Elementarschäden“ folgendes festgestellt :
„Aufgrund der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung „Gewährung staatlicher Finanzhilfen
bei Elementarschäden (VV Elementarschäden)“ stellt das Ministerium des Inneren und für Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Ministerium
für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau fest :
Die Landkreise Ahrweiler, Rhein-Lahn, Rhein-Pfalz, Rhein-Hunsrück, Mayen-Koblenz, Bad
Kreuznach und Mainz-Bingen sind von den überörtlichen Unwetterereignissen infolge von
extremen Starkregenfällen zwischen dem 27.05.2016 und 30.06.2016 in besonderer Weise
betroffen. In diesem Bereich liegt ein Elementarereignis (Naturkatastrophe bzw. widriges
Witterungsverhältnis) im Sinne der Verwaltungsvorschrift vor.
Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen sind innerhalb einer Frist von einem Monat
(Ausschlussfrist) nach der Bekanntgabe dieser Feststellung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz
unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke bei den jeweils zuständigen
Verbandsgemeindeverwaltungen einzureichen.
Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift sowie Vordrucke, Hinweise und Erläuterungen können
auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz unter dem
Suchbegriff „Elementarschäden“ abgerufen werden.“
Hinsichtlich der „VV Elementarschäden“ dürfen wir noch darauf hinweisen, dass die
Gewährung von Finanzhilfen nach der „VV-Elementarschäden“ insbesondere an folgende
strenge Vorgaben gebunden sind:
1. Es muss ein Elementar-Ereignis von überregionaler Bedeutung vorliegen
(Anmerkung : dies ist mit der Bekanntmachung über die Feststellung eines
Elementarereignisses im Staatsanzeiger vom 08.08.2016 erfolgt).
2. Nur nicht versicherbare Schäden werden anerkannt.
3. Die Schäden müssen existenzgefährdend sein (ein Abgleiten in die Sozialhilfe soll
verhindert werden).
4. Die Schadenshöhe muss im Einzelfall mindestens 3.000 € betragen.
Näheres können Sie auf unserer Homepage www. bad-sobernheim.de erfahren. Dort sind auch
alle Vordrucke abgelegt.
Ansprechpartner unserer Verwaltung ist Herr Andreas Veldenzer, Tel. 06751-81144.
Herr Veldenzer hat sein Büro (Zimmer- Nr. 102) im Rathaus II, Bahnhofstraße 6, 55566
Bad Sobernheim.
Verbandsgemeindeverwaltung
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