Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden Wie dem Staatsanzeiger Nr. 29 vom Montag, 08. August 2016 entnommen werden kann, wird auf Seite 805 die „Bekanntmachung über die Feststellung eines Elementar-ereignisses“ veröffentlicht. Demnach wird aufgrund der „VV Elementarschäden“ folgendes festgestellt : „Aufgrund der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung „Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden (VV Elementarschäden)“ stellt das Ministerium des Inneren und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau fest : Die Landkreise Ahrweiler, Rhein-Lahn, Rhein-Pfalz, Rhein-Hunsrück, Mayen-Koblenz, Bad Kreuznach und Mainz-Bingen sind von den überörtlichen Unwetterereignissen infolge von extremen Starkregenfällen zwischen dem 27.05.2016 und 30.06.2016 in besonderer Weise betroffen. In diesem Bereich liegt ein Elementarereignis (Naturkatastrophe bzw. widriges Witterungsverhältnis) im Sinne der Verwaltungsvorschrift vor. Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen sind innerhalb einer Frist von einem Monat (Ausschlussfrist) nach der Bekanntgabe dieser Feststellung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke bei den jeweils zuständigen Verbandsgemeindeverwaltungen einzureichen. Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift sowie Vordrucke, Hinweise und Erläuterungen können auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz unter dem Suchbegriff „Elementarschäden“ abgerufen werden.“ Hinsichtlich der „VV Elementarschäden“ dürfen wir noch darauf hinweisen, dass die Gewährung von Finanzhilfen nach der „VV-Elementarschäden“ insbesondere an folgende strenge Vorgaben gebunden sind: 1. Es muss ein Elementar-Ereignis von überregionaler Bedeutung vorliegen (Anmerkung : dies ist mit der Bekanntmachung über die Feststellung eines Elementarereignisses im Staatsanzeiger vom 08.08.2016 erfolgt). 2. Nur nicht versicherbare Schäden werden anerkannt. 3. Die Schäden müssen existenzgefährdend sein (ein Abgleiten in die Sozialhilfe soll verhindert werden). 4. Die Schadenshöhe muss im Einzelfall mindestens 3.000 € betragen. Näheres können Sie auf unserer Homepage www. bad-sobernheim.de erfahren. Dort sind auch alle Vordrucke abgelegt. Ansprechpartner unserer Verwaltung ist Herr Andreas Veldenzer, Tel. 06751-81144. Herr Veldenzer hat sein Büro (Zimmer- Nr. 102) im Rathaus II, Bahnhofstraße 6, 55566 Bad Sobernheim. Verbandsgemeindeverwaltung Bad Sobernheim
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