Antrag zur Änderung der AfD Finanzordnung Bayern von Kathrin Filser Landesparteitag 23.07.2016 Ingolstadt Unterstützer: Kathrin Filser, Mitgliedsnr. 10593885 Helmut Filser, Mitgliedsnr. 10593884 Edeltraud Schwarz, Mitgliedsnr. 6977 Wolfgang Sidamgrotzki, Mitgliedsnr. 10590354 Uwe Rast, Mitgliedsnr. 10574874 Werner Knaus, Mitgliedsnr. 10576108 Regina Sidamgrotzki, Mitgliedsnr. 10595333 Stefan Sidamgrotzki, Mitgliedsnr. 10597271 Daniela Marschall, Mitgliedsnr. 10595332 Norbert Lang, Mitgliedsnr. 10599365 Thomas Sidamgrotzk,i Mitgliedsnr. 10595173 Martin Sichert, Mitgliedsnummer 52 Michaela Rast, Mitgliedsnummer 10589751 Frank Müller, Mitgliedsnummer 10595171 Ulrich Arnold, Mitgliedsnummer 10593392 Oliver Rödel, Mitgliedsnummer 10831 Gliederung: KV-Oberbayern Südwest Es wird beantragt, den §3 (1) (2) (3) der bayerischen Finanzordnung, durch folgenden Text zu ersetzen: (1) Der Landesverband, die Bezirksverbände, die Kreisverbände und Ortsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Spenden verbleiben in vollem Umfang bei der Gliederung, der sie zugewendet worden sind, sofern nicht eine Zweckbestimmung etwas Anderes vorsieht. (2) Der Landesverband führt den gemäß FBO der Bundespartei zustehenden Teil der Mitgliederbeiträge an diese ab. Von dem verbleibenden Beitragsaufkommen stehen a) den Kreisverbänden 10 v.H. b) den Ortsverbänden 50 v.H. c) den Bezirksverbänden 10 v.H. d) und dem Landesverband 30 v.H. zu. Die den Kreisverbänden zustehenden Beitragsanteile werden quartalsweise abgeführt. Die Aufteilung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des realen Beitragsaufkommens. Gehört ein Mitglied keinem Ortsverband an, erhält der Kreisverband die Anteile von Orts- und Kreisverband. (3) Die dem Landesverband zufließenden Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung werden zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen aufgeteilt. Dabei stehen den Ortsverbänden 50 v.H., den Kreisverbänden 10 v.H., den Bezirksverbänden 10 v.H. und dem Landesverband 30 v.H. des jeweiligen Zuflusses zu. Die Aufteilung unter den Kreis- bzw. Bezirksverbänden erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Mitgliederzahlen. Gehört ein Mitglied keinem Ortsverband an, erhält der Kreisverband die Anteile von Orts- und Kreisverband. Begründung: Die Satzung sieht die Regelung von Ortsverbänden vor, jedoch ist deren Finanzierung nirgends geregelt.
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