FBO § 3.OV-Finanzen.Kathrin.Filser

Antrag zur Änderung der AfD Finanzordnung Bayern von Kathrin Filser
Landesparteitag 23.07.2016 Ingolstadt
Unterstützer:
Kathrin Filser, Mitgliedsnr. 10593885
Helmut Filser, Mitgliedsnr. 10593884
Edeltraud Schwarz, Mitgliedsnr. 6977
Wolfgang Sidamgrotzki, Mitgliedsnr. 10590354
Uwe Rast, Mitgliedsnr. 10574874
Werner Knaus, Mitgliedsnr. 10576108
Regina Sidamgrotzki, Mitgliedsnr. 10595333
Stefan Sidamgrotzki, Mitgliedsnr. 10597271
Daniela Marschall, Mitgliedsnr. 10595332
Norbert Lang, Mitgliedsnr. 10599365
Thomas Sidamgrotzk,i Mitgliedsnr. 10595173
Martin Sichert, Mitgliedsnummer 52
Michaela Rast, Mitgliedsnummer 10589751
Frank Müller, Mitgliedsnummer 10595171
Ulrich Arnold, Mitgliedsnummer 10593392
Oliver Rödel, Mitgliedsnummer 10831
Gliederung:
KV-Oberbayern Südwest
Es wird beantragt, den §3 (1) (2) (3) der bayerischen Finanzordnung, durch folgenden Text zu
ersetzen:
(1) Der Landesverband, die Bezirksverbände, die Kreisverbände und Ortsverbände sind berechtigt,
Spenden
anzunehmen. Spenden verbleiben in vollem Umfang bei der Gliederung, der sie zugewendet
worden sind, sofern nicht eine Zweckbestimmung etwas Anderes vorsieht.
(2) Der Landesverband führt den gemäß FBO der Bundespartei zustehenden Teil der
Mitgliederbeiträge an diese ab. Von dem verbleibenden Beitragsaufkommen stehen
a) den Kreisverbänden 10 v.H.
b) den Ortsverbänden 50 v.H.
c) den Bezirksverbänden 10 v.H.
d) und dem Landesverband 30 v.H. zu.
Die den Kreisverbänden zustehenden Beitragsanteile werden quartalsweise abgeführt. Die
Aufteilung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des realen Beitragsaufkommens. Gehört ein Mitglied
keinem Ortsverband an, erhält der Kreisverband die Anteile von Orts- und Kreisverband.
(3) Die dem Landesverband zufließenden Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung
werden zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen aufgeteilt. Dabei stehen
den Ortsverbänden 50 v.H., den Kreisverbänden 10 v.H., den Bezirksverbänden 10 v.H. und dem
Landesverband 30 v.H. des jeweiligen Zuflusses zu. Die Aufteilung unter den Kreis- bzw.
Bezirksverbänden erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Mitgliederzahlen. Gehört ein Mitglied keinem
Ortsverband an, erhält der Kreisverband die Anteile von Orts- und Kreisverband.
Begründung:
Die Satzung sieht die Regelung von Ortsverbänden vor, jedoch ist deren Finanzierung nirgends
geregelt.