nachfolgender Inhalt wurde im offiziellen Amtsblatt der Stadt Freising, dem Freisinger Tagblatt, vom 19.07.2016, veröffentlicht Bekanntmachung der Stadt Freising Bebauungsplan Nr. 128 A “Schwabenau II – Am Angerbach“, 2. Änderung - Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt hat am 22.04.2015 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 128 A „Schwabenau II – Am Angerbach“ beschlossen (2. Änderung). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Ziel und Zweck der zweiten Änderung des Bebauungsplanes ist es, die Bauräume und die Gebäudekonfiguration neu zu ordnen und dabei einen adäquaten Anschluss an den bestehenden Geschosswohnungsbau im Westen zu ermöglichen. Es sollen zudem Möglichkeiten für einen vielfältigen Wohnungsmix und Raum für gewerbliche Einheiten geschaffen sowie die Erschließung sichergestellt werden. Der Umgriff des Planbereichs ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich und umfasst ganz oder teilweise folgende Flurstücke der Gemarkung Freising: 2071, 2071/2 und 2060/167. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 128 A „Schwabenau II – Am Angerbach“, 2. Änderung mit Begründung wird in der Zeit von 27. Juli 2016 bis einschließlich 26. August 2016 im Bau- und Planungsreferat der Stadt Freising, Amtsgerichtsgasse 1, Schaukasten im Erdgeschoss zu jedermanns Einsicht zu folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt: Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14.00 – 17.30 Uhr. Ferner besteht die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hinweise: - Eine Umweltprüfung wird im beschleunigten Verfahren nicht durchgeführt (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). - Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 Satz 2 BauGB). - Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Bekanntmachung wird zusammen mit dem Lageplan in der Zeit vom 19.07.2016 bis einschließlich 26.08.2016 in den Schaukästen im Erdgeschoss des Rathauses (Eingang) und vor der Sperrer Bank ausgehängt. Zusätzlich sind diese Bekanntmachung und die Auslegungsunterlagen im Internet zugänglich unter http://www.freising.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/ http://www.freising.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/aktuelle-auslegungen/ Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a BayVwVfG). Freising, 19. Juli 2016 Tobias Eschenbacher Oberbürgermeister
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