2. Änderung - Stadt Freising

nachfolgender Inhalt wurde im offiziellen Amtsblatt der Stadt Freising,
dem Freisinger Tagblatt, vom 19.07.2016, veröffentlicht
Bekanntmachung der Stadt Freising
Bebauungsplan Nr. 128 A “Schwabenau II – Am Angerbach“, 2. Änderung
- Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt hat am 22.04.2015 die Änderung des
Bebauungsplans Nr. 128 A „Schwabenau II – Am Angerbach“ beschlossen
(2. Änderung).
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB.
Ziel und Zweck der zweiten Änderung des Bebauungsplanes ist es, die Bauräume
und die Gebäudekonfiguration neu zu ordnen und dabei einen adäquaten Anschluss
an den bestehenden Geschosswohnungsbau im Westen zu ermöglichen. Es sollen
zudem Möglichkeiten für einen vielfältigen Wohnungsmix und Raum für gewerbliche
Einheiten geschaffen sowie die Erschließung sichergestellt werden.
Der Umgriff des Planbereichs ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich und umfasst
ganz oder teilweise folgende Flurstücke der Gemarkung Freising:
2071, 2071/2 und 2060/167.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 128 A „Schwabenau II – Am Angerbach“,
2. Änderung mit Begründung wird in der Zeit von
27. Juli 2016 bis einschließlich 26. August 2016
im Bau- und Planungsreferat der Stadt Freising, Amtsgerichtsgasse 1, Schaukasten
im Erdgeschoss zu jedermanns Einsicht zu folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt:
Montag bis Freitag
8.00 – 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
14.00 – 17.30 Uhr.
Ferner besteht die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der
angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich
oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Hinweise:
- Eine Umweltprüfung wird im beschleunigten Verfahren nicht durchgeführt
(§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 4a Abs. 6 Satz 2 BauGB).
-
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen
der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Diese Bekanntmachung wird zusammen mit dem Lageplan in der Zeit vom
19.07.2016 bis einschließlich 26.08.2016 in den Schaukästen im Erdgeschoss des
Rathauses (Eingang) und vor der Sperrer Bank ausgehängt.
Zusätzlich sind diese Bekanntmachung und die Auslegungsunterlagen im Internet
zugänglich unter
http://www.freising.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/
http://www.freising.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/aktuelle-auslegungen/
Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a
BayVwVfG).
Freising, 19. Juli 2016
Tobias Eschenbacher
Oberbürgermeister